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Entscheidungsdatum
03.02.2022
Geschäftszahl
W214 2224204-1/28E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als
Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und
Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den
Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.08.2019, Zl. DSB-D123.958/0003-DSB/2019, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr.
33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
-2-
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem
Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 22.12.2018, eingelangt am
28.12.2018 (verbessert mit Eingabe vom 22.01.2019), machte die Beschwerdeführerin eine
Verletzung im Recht auf Löschung, im Recht auf Widerspruch, der Einschränkung der
Verarbeitung und im Recht, keiner automationsunterstützt verarbeiteten Datenverarbeitung
unterworfen zu werden, geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die XXXX
(mitbeteiligte Partei, ehemalige Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) Daten
hinsichtlich des Wasserverbrauchs der Beschwerdeführerin intransparent bearbeite. Es
werde eine Anlage betrieben, welche eine Überwachung der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie durch die mitbeteiligte Partei ermögliche. Die Installierung eines gesetzeskonformen
Wasserzählers und Wassermessschachtes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin
werde von der mitbeteiligten Partei verweigert, dies ermögliche eine Überprüfung der
Verbrauchsgewohnheiten, Abwesenheiten oder des sonstigen Verhaltens der
Beschwerdeführerin. Außerdem werde mit dem Wasserzähler in der gemeindeeigenen
Betriebsanlage eine Hauptversorgungsleitung gemessen, welche nicht nur die Liegenschaft
der Beschwerdeführerin anspeise, sondern auch zur verpflichtenden Spülung und für andere
Zwecke genutzt werde, demnach könnten die Wasserdaten nichts über den Verbrauch der
Beschwerdeführerin aussagen.
Der Datenschutzbeschwerde war ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte
Partei, mit dem die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Datenverarbeitung
bezüglich ihres Wasserverbrauches einlegte und das Recht auf Einschränkung geltend
machte, und das Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei angeschlossen.
2. Über Aufforderung der belangten Behörde vom 28.01.2019 erstattete die mitbeteiligte
Partei am 15.02.2019 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass sie mit Berufungsurteil
des XXXX vom XXXX schuldig gesprochen worden sei, die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin mit einer Trinkwasserversorgung für den Bedarf eines
Einfamilienhauses zu versehen, sowie dass sie für alle Schäden, entstanden aus der
Beeinträchtigung der Wasserversorgung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, hafte.
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Das XXXX sei im Berufungsurteil davon ausgegangen, dass es im Rahmen der Arbeiten zur
Errichtung der öffentlichen Kanalanlage für die XXXX zu einer Beeinträchtigung der
Wasserversorgung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gekommen sei. Es sei
festgelegt worden, dass in Entsprechung des Urteils des XXXX die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin an die bestehende Wasserversorgungsanlage der Gemeinde „ XXXX “
(im Folgenden: „ XXXX “) angeschlossen und über diese Wasserversorgung mit Trinkwasser
versorgt werde. Im Zuge der Arbeiten zur Herstellung des Anschlusses der Liegenschaft sei
der Beschwerdeführerin angeboten worden, einen Wasserzähler auf ihrer Liegenschaft
einzubauen, die Beschwerdeführerin habe dies abgelehnt. Grund dafür sei die zu diesem
Zeitpunkt nicht sichergestellte Frostsicherheit der Hausleitung durch die Beschwerdeführerin
gewesen. Der Wasserzähler befinde sich derzeit im Brunnenschacht in der „ XXXX “. Der
Stellungnahme der XXXX als Aufsichtsbehörde vom XXXX (Kennzeichen: XXXX ) sei zu
entnehmen, dass im konkreten Fall keine öffentliche Gemeindewasserleitung iSd XXXX und
des XXXX vorliege. Die Beschwerdeführerin habe eine andere Wasserversorgung sowie den
Einbau eines Wasserzählers und eines Wassermessschachtes auf ihrem Grundstück
gefordert. Es bestehe aber kein Rechtsanspruch für die Errichtung eines frostfreien
Zählerschachtes durch die mitbeteiligte Partei. Der Liegenschaftseigentümer selbst habe die
Verpflichtung, die Kosten für den Einbau des Wasserzählers zu übernehmen, die hierzu
erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen
Einrichtungen instand zu halten. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, einen Wasserzähler
in die Hausleitung einzubauen, auf welchen die mitbeteiligte Partei sodann keinen Zugriff
hätte. Die mitbeteiligte Partei sei weiters berechtigt bzw. verpflichtet, einen möglichen
Schaden aufzuspüren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Mit Schreiben vom
28.06.2018 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass ein Wasserzähler den
Leitungsstrang zu ihrer Liegenschaft und zur Spülleitung erfasse und der Zählerstand jeweils
einmal jährlich durch Ablesen ermittelt und auf Messbelegen gespeichert werde. Die Daten
würden verarbeitet werden, um allfällige Beschädigungen wie Rohrbrüche erkennen zu
können, um die Aufteilung der Stromkosten der Wasserversorgungsanlage auf die einzelnen
Abnehmer vornehmen zu können und um überprüfen zu können, ob der Wasserverbrauch
der Liegenschaft innerhalb der festgelegten Grenzen, nämlich für den Bedarf eines
Einfamilienhauses, erfolge.
Am XXXX 2017 habe der Hauptwasserzähler der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ einen
ungewöhnlich hohen Wasserverbrauch der Gesamtanlage angezeigt, woraufhin sämtliche
Wasserzähler der Anlage überprüft worden seien. Der hohe Verbrauch habe dem
Wasserleitungsstrang, an welchem die Liegenschaft der Beschwerdeführerin angeschlossen
-4-
ist, zugeordnet werden können. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie (obwohl
ortsabwesend) zu Spülzwecken das Wasser laufen gelassen habe. Folglich sei sie von der
mitbeteiligten Partei darauf hingewiesen worden, dass stunden- oder sogar tagelanges
Laufenlassen des Trinkwassers der Verpflichtung zum sorgsamen Umgang mit Trinkwasser
widerspreche. Somit zeige sich, dass ein Wasserzähler erforderlich sei, um überprüfen zu
können, ob sich der Wasserverbrauch der Liegenschaft im Rahmen des mit Urteil des XXXX
zur Zl. XXXX festgelegten Bedarfes eines Einfamilienhauses halte und um etwa bei
Rohrbrüchen rasch eine Schadenseingrenzung vornehmen zu können. Die Voraussetzungen
zur Löschung der erhobenen Daten würden aus den genannten Gründen nicht vorliegen. Die
Beschwerdeführerin behaupte wiederholt einen Anspruch auf einen exorbitant hohen, weit
über den Bedarf eines Einfamilienhauses hinausgehenden, den Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes widersprechenden Wasserverbrauch und, dass das ihr zur Verfügung
gestellte Wasser weder in qualitativer noch in quantitativer Weise dem Urteil des XXXX
entspreche.
3. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens vom 06.03.2019 mit und übermittelte ihr die Stellungnahme der
mitbeteiligten Partei. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör
eingeräumt und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
4. Dazu brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme, eingelangt am 22.03.2019,
ergänzend zusammengefasst vor, dass sich der einzige Wasserzähler, welcher für ihren
Wasserverbrauch herangezogen werden könne, in einem abgesperrten Brunnenschacht der
mitbeteiligten Partei befinde und für sie nicht zugängig sei. Ein für die Beschwerdeführerin
zugängiger, gesetzeskonformer, zertifizierter und geeichter Wassermesser sei nicht
vorhanden und werde verweigert. Der Einbau eines solchen Wassermessers sei durch das
XXXX und das XXXX gesetzlich festgelegt. Dieser Wassermesser dürfe nur in einem
frostfreien Kellerraum oder in einem Wassermessschacht an der Grundstücksgrenze
installiert werden. Beides sei durch die jetzige Ausführung der Hausanschlussleitung nicht
möglich. Die Spülleitung enthalte 653 Liter Wasser und laut Trinkwasserverordnung sei eine
tägliche Spülung erforderlich, um eine Verkeimung und Ansammlung von ausgefällten
Mineralien zu verhindern. Folglich könne jeder Wasserverbrauch, gemessen an diesem
Zähler, nicht verbrauchsneutral zugeordnet werden. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrer
Stellungnahme behauptet, den Wasserbrauch der Beschwerdeführerin kontrollieren zu
müssen um gegebenenfalls Maßnahmen einleiten zu können. Die Wasserversorgung der
Beschwerdeführerin könne demnach nach Belieben eingestellt werden, dies sei in der
Vergangenheit auch mehrmals passiert. Weiters sei das Haus der Beschwerdeführerin von
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Jänner XXXX bis Oktober XXXX an einer konsenslosen Wasserleitung/Spülung angeschlossen
gewesen. Sie und ihre Familie seien jahrelang gezwungen gewesen, verschmutztes und
gesundheitsschädigendes Wasser zu konsumieren. Ihr werde weiterhin die Ausführung des
Wasseranschlusses verweigert. Es sei auch festgestellt worden, dass es sich im konkreten
Fall um eine öffentliche Wasserleitung handle.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2019 wurde die Beschwerde
abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens
der Parteien und des Verfahrensganges) zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die
Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf
Löschung, im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, im Widerspruchsrecht und im
Recht, keiner automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein, verletzt habe, indem
die mitbeteiligte Partei dem im Schreiben vom 10.06.2018 formulierten Begehren der
Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht
entsprochen habe.
Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin
der XXXX sei. Im Jahre 2005 seien Arbeiten an einer öffentlichen Kanalanlage der
Katastralgemeinde XXXX durchgeführt worden. Ausgehend von diesen Arbeiten sei es zu
einem Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei
gekommen. Das XXXX habe mit Urteil vom XXXX XXXX entschieden, dass die mitbeteiligte
Partei binnen acht Wochen aus dem Titel des Schadensersatzes (Naturalrestitution) eine
Trinkwasserversorgung für den Bedarf eines Einfamilienhauses herzustellen habe. Mit XXXX
sei der Anschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an die Wasserversorgungsanlage
„ XXXX “ erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Wasserversorgungsanlage lediglich zur
Versorgung gemeindeeigener Gebäude bzw. Einrichtungen gedient. Die technischen Anlagen
dieser Wasserversorgungsanlage (Brunnen, Aufbereitungsanlagen, UV-Entkeimungsanlage)
würden sich in der „ XXXX “ befinden. Der Wasserzähler für den Leistungsstrang, an dem die
Liegenschaft der Beschwerdeführerin angeschlossen worden sei, befinde sich seit der
Errichtung der Anlage direkt im Brunnenschacht.
Für die Wassernutzung der Liegenschaft XXXX werde kein Entgelt verrechnet. Der
Wasserzähler ermögliche es der mitbeteiligten Partei, den jährlichen Wasserverbrauch zu
messen, schnellstmöglich Beschädigungen und Rohrbrüche zu erkennen, sowie überprüfen
zu können, ob der Wasserverbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin innerhalb der
im genannten Urteil des XXXX vom XXXX festgelegten Grenzen, nämlich für den Bedarf
eines Einfamilienhauses, erfolge. Die Wasserverbrauchsdaten würden lediglich zu diesen
genannten Zwecken verwendet werden.
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Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei Wasserverbrauchsdaten, die sich,
wie im gegenständlichen Fall, auf eine konkrete Liegenschaft und somit auf eine konkrete
Wohnsituation beziehen, um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO handle.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Ausübung des Rechts auf Löschung als
subjektives Betroffenenrecht gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO einen entsprechenden Antrag an
den Verantwortlichen voraussetze, ein solcher Antrag sei weder ausdrücklich noch
konkludent gestellt worden. Betreffend eine Verletzung im Recht auf Einschränkung gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. d DSGVO sei im Hinblick auf lit. a leg. cit. festzuhalten, dass
die Richtigkeit der gegenständlichen Wasserverbrauchsdaten nie bestritten worden sei. Eine
Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO sei ebenso nicht behauptet
worden. Im Hinblick auf lit. b leg. cit. sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die
Löschung offenkundig nicht abgelehnt habe. Im Hinblick auf lit. d leg. cit. sei festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin zwar gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch eingelegt habe,
die Beschwerde allerdings auch im Hinblick auf das Widerspruchsrecht abzuweisen sei. Dazu
führte die belangte Behörde aus, dass nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 DSGVO eine
betroffene Person die Gründe, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, im Rahmen
der Ausübung des Widerspruchsrecht nach Abs. 1 leg. cit. darzulegen habe. Diese Gründe
seien gegenüber der mitbeteiligten Partei als Verantwortliche nicht dargelegt worden, somit
sei kein Anspruch auf Behandlung des ausgeübten Widerspruchs durch die mitbeteiligte
Partei entstanden. Selbst wenn man die Ausführungen im Antrag vom 10.06.2019 [gemeint:
10.06.2018], als „Darlegung der besonderen Situation“ iSd obigen Überlegungen
qualifizieren würde, sei der Beschwerde in diesem Punkt der Erfolg zu versagen, da die
mitbeteiligte Partei als Gemeinde zwar als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs handle,
sich deshalb aber auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stütze, da die verfahrensgegenständliche
Verarbeitung nicht in Erfüllung ihrer (hoheitlichen) Aufgaben erfolgt sei. Es handle sich
gegenständlich um eine private Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei, die
lediglich gemeindeeigene Gebäude bzw. Einrichtungen mit Wasser aus der Leitung versorge
und der Anschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an diese
Wasserversorgungsanlage sei nur anlässlich des Urteils des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX
erfolgt, um die „bescheidmäßig“ aufgetragene Naturalrestitution umzusetzen. Die
mitbeteiligte Partei stütze die verfahrensgegenständliche Verarbeitung auf berechtigte
Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, weshalb die Tatbestandmäßigkeit von Art. 21 Abs.
1 DSGVO grundsätzlich erfüllt sei. Die mitbeteiligte Partei habe allerdings „zwingend
schutzwürdige Gründe“ für die Verarbeitung genannt, nämlich um den jährlichen
Wasserverbrauch zu messen und um schnellstmöglich Beschädigungen und Rohrbrüche zu
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erkennen. Wenngleich für die Wassernutzung ob der Liegenschaft der Beschwerdeführerin
kein Entgelt verrechnet werde, bestehe insbesondere auch die Notwendigkeit, überprüfen
zu können, dass die gesamte Wasserentnahme der „ XXXX “ 3050 l/Tag nicht übersteige und
dass die Wasserentnahme auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin innerhalb der
festgelegten Grenzen, nämlich für den Bedarf eines Einfamilienhauses, erfolge. Umgekehrt
seien keine zwingenden schutzwürdigen Gründe erkennbar, weshalb die mitbeteiligte Partei
die gegenständliche Verarbeitung unterlassen sollte. So habe die Beschwerdeführerin nur
allgemein ins Treffen geführt, dass mit den Wasserverbrauchsdaten „Profiling“ betrieben
werde, ohne diesen Vorgang näher zu konkretisieren. Die Wasserverbrauchsdaten würden
aber – wie im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen – nur zu den zuvor genannten
Zwecken und nicht anderweitig verwendet werden, sodass auch keine unverhältnismäßige
Verarbeitung oder Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO erkennbar sei. Der
mitbeteiligten Partei sei auch zuzugestehen, dass im Hinblick auf das begrenzte
Vorhandensein einer ausreichenden Menge an Trinkwasser, eine gewisse Bandbreite bei der
Aufteilung der Maximalwassermenge auf die unterschiedlichen Abnehmer überwacht
werden könne, um zu vermeiden, dass ein einzelner Nutzer die gesamt festgesetzte
Wassermenge (oder einen unverhältnismäßig großen Anteil) zu Lasten der anderen
Abnehmer verbrauche. Zum Recht, keiner automatisierten Einzelentscheidung unterworfen
zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass bereits das erste Tatbestandselement von Art. 22 Abs. 1
DSGVO nicht erfüllt sei und keine „automatisierte Entscheidung“ vorliege.
6. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
02.10.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die
Löschung der ihr widerrechtlich zugeordneten Daten. Darin wiederholte sie die Ansicht, dass
es sich bei der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ um eine öffentliche
Wasserversorgungsanlage handle. Der Beschwerdeführerin müsse die ihr zugebilligte
Wassermenge eingeräumt werden und nur für diese Wassermenge dürfe eine Überprüfung
erfolgen. Es sei der mitbeteiligten Partei nicht gestattet, die von der Behörde für eine
bestimmte Liegenschaft bewilligte Wassermenge an andere Abnehmer zu verteilen. Die
mitbeteiligte Partei habe die alleinige Verfügungsgewalt über die Daten des Wasserzählers
im versperrten Brunnenschacht. Der Wasserleitungsstrang, an welchem die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin angeschlossen ist, versorge auch andere Abnehmer. Das bedeute, dass
die gesetzlich vorgeschriebene, regelmäßige Spülung des 271 m langen
Wasserleitungsstranges, dessen Inhalt 653,21 Liter Wasser betrage, mindestens einmal pro
Woche durchgeführt werden müsse. Dies sei notwendig, um der Trinkwasserverordnung
betreffend Keimfreiheit zu entsprechen. Daher seien die gemessenen Daten am einzigen
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Zähler im Brunnenschacht der mitbeteiligten Partei, welcher ca. 90 Meter von der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin situiert sei, nicht objektivierbar. Zum Vorhalt, dass sich
die Beschwerdeführerin geweigert habe, einen Wasserzähler in ihrem Schuppen montieren
zu lassen, führte sie aus, dass im Schuppen kein Wasserzähler montiert werden könne, da
dieser nicht frostfrei sei. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beweiswürdigung
der belangten Behörde beruhe größtenteils auf falschen Angaben, insbesondere monierte
sie die Bezugnahme auf die Mitteilung der XXXX als Aufsichtsbehörde vom XXXX
(Kennzeichen: XXXX ), bei welcher es sich um kein Rechtsgutachten handle. Der
gegenständliche Wasserleitungsstrang, an welchem die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin angeschlossen sei, hätte auch keine wasserrechtliche Bewilligung.
Außerdem sei es unrichtig, dass die gemessenen Daten ausschließlich zu den von der
mitbeteiligten Partei genannten Zwecken verwendet werden würden, der Wasserverbrauch
der Beschwerdeführerin werde ständig gemessen. Es gebe keinen normgerechten
Wasserzähler auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, damit sei auch eine
„schnellstmögliche“ Feststellung von „Beschädigungen und Rohrbrüchen“ nicht möglich,
denn eine Trennung der öffentlichen Leitung/Daten von der privaten Leitung/Daten sei nicht
durchführbar. Folglich sei es auch nicht möglich, Schäden am öffentlichen
Wasserleitungsstrang von Schäden an der privaten Wasserleitung der Beschwerdeführerin
zu trennen. Die der Beschwerdeführerin zugeordneten Wasserverbrauchsdaten würden
nicht den datenschutzbehördlichen Bestimmungen entsprechen, diese seien unmittelbar zu
löschen. Der Beschwerde beigelegt ist ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der
mitbeteiligten Partei vom 13.09.2019.
7. Mit Schreiben vom 03.10.2019 (eingelangt am 09.10.2019) legte die belangte Behörde die
Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor
und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze
bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde. Weiters wurden einige
der im Bescheid enthaltenen Argumente wiederholt
8. Mit Schreiben vom 29.10.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, man hätte ihr am
23.10.2019 Trinkwasser entzogen. Sie habe dies zur Anzeige gebracht.
Beigelegt war ein Schreiben an die XXXX und weitere Beilagen, u.a. eine E-Mail vom
23.10.2019, womit der Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei mitgeteilt wurde,
dass an diesem Tag die Entnahmemenge ihrer Liegeschaft 900 Liter überschritten habe und
deshalb eine weitere Entnahmemöglichkeit für diesen Tag unterbunden worden sei.
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9. In einem weiteren Schreiben, eingelangt am 07.04.2020, brachte die Beschwerdeführerin
vor, dass auf Grund von bisher zurückgehaltenen Unterlagen der mitbeteiligten Partei eine
Berichtigung notwendig sei und wiederholte einige ihrer bisherigen Vorbringen. Weiters sei
am 22.10.2019 eine Wasserzähl- und Abschaltungsanlage installiert worden, um die
Wasserverbrauchsdaten der Beschwerdeführerin zu überwachen. Dies habe zur
automatischen Unterbindung der Wasserversorgung am 23.10.2019 geführt. Erst mit
Schreiben vom 03.03.2020 seien von der mitbeteiligten Partei neue Fakten eingestanden
worden. Mit der Installation dieses Magnetventils sei es jederzeit möglich, die
Litereinstellung zu ändern, dadurch werde ein verbotenes Profiling betrieben. Diese Daten
würden für die Reduzierung der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin verwendet
werden, um die Wassermengen für Spülzwecke und für andere Abnehmer nutzen zu
können.
Beigelegt war ein Schreiben des Bürgermeisters vom 03.03.2020, ein Schreiben der XXXX
vom 25.03.2020, ein Auszug aus einem Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX , sowie ein
Auszug aus XXXX .
10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.07.2020 wurde die
gegenständliche Rechtssache in die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W214
zugewiesen, wo sie am 24.07.2020 einlangte.
11. Am XXXX 2021 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zur Beschwerde
bzw. Stellungnahme der belangten Behörde Parteiengehör. Die mitbeteiligte Partei wurde
weiters ersucht, binnen derselben Frist die genaue Bezeichnung und Funktionsweise der
beiden installierten Wasserzähler bekanntzugeben, insbesondere, ob es sich dabei um
sogenannte „Smart Meter“ handle, sowie auszuführen, ob durch die Wasserzähler der
genaue Wasserverbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin angegeben werden
könne bzw. ob die Wasserzähler den gesamten Verbrauch aller angeschlossen
Liegenschaften sowie (ununterscheidbar) den Verbrauch für Spülzwecke anzeigen würden.
12. Am 02.11.2021 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin samt Beilagen ein, in
welchem sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.
13. Nach genehmigter Fristerstreckung brachte die mitbeteiligte Partei am 12.11.2021 eine
Stellungnahme ein in der sie, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, ausführte,
dass sich ein Wasserzähler (Nr. XXXX ) am Beginn des Wasserleitungsstranges, an welchem
die Liegenschaft der Beschwerdeführerin angeschlossen ist, befinde. Dieser
Wasserleitungsstrang führe dann weiter bis zu einem Spülschacht, wo ein weiterer
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Wasserzähler (Nr. XXXX ) eingebaut sei. Dieser im Jahr 2019 zusätzlich eingebaute
Wasserzähler diene zur Ermittlung der Wassermenge bei Spülvorgängen. Der Schieber nach
dem Hausanschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin werde nur bei Spülvorgängen
geöffnet. An diesem Wasserleitungsstrang gebe es keine weiteren Anschlüsse bzw.
Abnehmer. Bei den gegenständlichen Wasserzählern handle es sich um analoge
Ringkolbenzähler, somit keine „Smart Meter“. Einmal jährlich erfolge eine Ablesung aller
abnehmerseitigen Wasserzähler der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “, dadurch werde für
alle Abnehmer jeweils der Jahresverbrauch ermittelt, um die Aufteilung der Stromkosten auf
die einzelnen Abnehmer vornehmen zu können. Für die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin ergebe sich der Jahreswasserverbrauch durch Abzug des
Jahreswasserverbrauchs am Wasserzähler Nr. XXXX vom Jahreswasserverbrauch
Wasserzähler Nr. XXXX . Diese Subtraktionsbetrachtung sei dadurch bedingt, dass ein
Anbringen eines Wasserzählers auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht
ermöglicht worden sei (Schaffung eines frostfreien Raums).
Aufgrund eines exorbitant hohen Wasserverbrauchs der Liegenschaft der
Beschwerdeführerin habe man dem Wasserzähler Nr. XXXX einen Impulsgeber aufgesetzt,
nach dem Wasserzähler habe man ein Magnetventil eingebaut. Die Impulse (1 Liter = 1
Impuls) des Impulsgebers würden über einen digitalen Eingang auf der SPS
(Speicherprogrammierbare Steuerung) der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ erfasst und
aufsummiert werden (Zähler). Mit dem Überschreiten des eingestellten Grenzwertes von
950 Liter werde ein Alarm abgesetzt (Anruf des diensthabenden Bauhofmitarbeiters durch
das Alarmwählgerät). Es erfolge sodann durch den diensthabenden Bauhofmitarbeiter die
Abschaltung und diesbezügliche Mitteilung per Email an die Beschwerdeführerin. Der Zähler
in der SPS werde täglich um 00:00 Uhr zurückgesetzt und beginne dann wieder bei 0 Liter zu
zählen. Während eines Spülvorganges werde die Impulszählung inaktiv geschaltet. Es erfolge
keine Speicherung oder Visualisierung von Tageswerten, somit existiere auch kein Profiling.
Angemerkt wurde, dass die Abschaltung (das Schließen des Magnetventils) anfangs
automatisch durch die Steuerung erfolgt sei. Im März 2020 sei dies so umprogrammiert
worden, dass die Information des Erreichens der maximalen Wassermenge im ersten Schritt
automatisch an den diensthabenden Bauhofmitarbeiter übermittelt werde, dieser nehme
die Abschaltung dann manuell vor und informiere die Beschwerdeführerin.
Der Stellungnahme waren einige Unterlagen beigelegt, unter anderem eine Erläuterung des
Leitungsnetzes der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage.
- 11 -
14. Am 07.12.2021 äußerte sich die mitbeteiligte Partei erneut und wiederholte im
Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie erläuterte in Bezugnahme auf ein weiteres, der
Äußerung angeschlossenes Schreiben (welches Erklärungen zu den gegenständlich
verwendeten Wasserzählern beinhaltet), dass von der Steuerung keine Zählerstände
übertragen oder aufgezeichnet würden und für die mitbeteiligte Partei keine Möglichkeit
bestehe, den aktuellen Tageszählerstand abzulesen.
15. Mit Schreiben vom 15.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht ergänzend konkrete
Fragen an die mitbeteiligte Partei.
16. Mit Schreiben vom 03.01.2022 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am
09.01.2022) nahm die mitbeteiligte Partei zu den Fragen Stellung. Seit dem Einbau des
zweiten Wasserzählers sei es nunmehr möglich, exakte Spülwassermengen im Betriebsbuch
zu vermerken. Das Betriebsbuch werde am Bauhof durch die Bauhofmitarbeiter elektronisch
geführt und aufbewahrt. Für die jährliche prozentmäßige Aufteilung der Betriebskosten bei
den anderen Wasserabnehmern sei die Einbeziehung des Wasserzählers, über den die
Versorgung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und die (davon unabhängigen)
allfälligen Spülungen erfolgten, grundsätzlich ausreichend gewesen, da die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin (solange [der Verbrauch durch] die Liegenschaft nicht über den Bedarf
eines Einfamilienhauses hinausgehe) keine Kosten tragen müsse. Eine exakte Differenzierung
zwischen dem Verbrauch der genannten Liegenschaft und den Spülmengen im gleichen
Leitungsstrang sei daher aus Gemeindesicht nicht notwendig gewesen. Bis zum Einbau der
Spülwasseruhr im Spülschacht seien zwei Spülungen erfolgt. Weiters wurden in dem
Schreiben die über den Wasserzähler gespeicherten Daten übermittelt. Die
Datenverarbeitung erfolge durch die mitbeteiligte Partei, die sich der Fa. XXXX als
Auftragsverarbeiter bediene, dazu bestehe auch eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
Laut Betriebsbuch habe die Anlagensteuerung am XXXX 2017 gemeldet, dass der
Wasserstand im Behälter auf ein Minimum heruntergefallen sei, worauf zunächst die
Hauptwasseruhr und dann die einzelnen Wasserzähler überprüft worden seien. Insofern
habe man den hohen Wasserverbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zuordnen
können.
Die tägliche Aufzeichnung, welche der Bauhofleiter in der Vernehmung vor dem BG XXXX
angesprochen habe, betreffe ausschließlich die Zulaufseite der Wasserversorgungsanlage „
XXXX “ und somit die Gesamtanlage.
- 12 -
Die E-Mail-Verständigungen an die Beschwerdeführerin sowie die jeweiligen Rückantworten
der Beschwerdeführerin würden zu Beweiszwecken in der Gemeindesoftware gespeichert.
Dem Schreiben waren ein Auszug aus dem Betriebsbuch und ein an die Beschwerdeführerin
gerichtetes Schreiben vom 29.01.2020, mit dem die Beantwortung eines
Auskunftsbegehrens der Beschwerdeführerin sowie ein Inspektionsbericht zur
Wasserqualität übermittelt wurden, angeschlossen.
17. Die Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei (und die Fragen des
Bundesverwaltungsgerichts an die mitbeteiligte Partei wurden der Beschwerdeführerin und
der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:
1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der XXXX .
2. Im Jahre 2005 wurden Arbeiten an einer öffentlichen Kanalanlage der mitbeteiligten
Partei durchgeführt. Ausgehend von diesen Arbeiten kam es zu einem Rechtsstreit zwischen
der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei.
3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX aus dem Titel
des Schadenersatzes (Naturalrestitution) die Herstellung einer Trinkwasserversorgung für
den Bedarf eines Einfamilienhauses binnen acht Wochen durch die mitbeteilige Partei
zugesprochen.
4. In Entsprechung des Urteils des XXXX , wurde die Liegenschaft der Beschwerdeführerin am
XXXX 2014 an die bestehende Wasserversorgungsanlage der Gemeinde „ XXXX “
angeschlossen und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin über diese Wasserversorgung
mit Trinkwasser versorgt. Bis zu diesem Zeitpunkt diente die Wasserversorgungsanlage
lediglich zur Versorgung gemeindeeigener Gebäude und Einrichtungen. Die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin wurde dabei an die – ursprünglich zur Entleerung der Anlage
vorgesehenen – Leitung zur unbebauten Liegenschaft Grundbuchs-Nr. XXXX angeschlossen
Der Wasserzähler für diesen Leitungsstrang befindet sich seit der Einrichtung der Anlage
direkt im Brunnenschacht. Im Brunnenschacht der „ XXXX “ befinden sich auch Wasserzähler
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des Gemeindehauses XXXX , für das Privathaus XXXX sowie Wasserzähler der „ XXXX “ und
für den Friedhof. Der Brunnenschacht ist verschlossen. Zutritt zum Brunnenschacht haben
die Bauhofmitarbeiter der mitbeteiligten Partei.
5. Bei der gegenständlichen Wasserleitung handelt es sich um keine öffentliche
Gemeindewasserleitung iSd XXXX und des XXXX Die Wasserversorgungsanlage dient neben
dem primären Zweck der Versorgung von Einrichtungen und Gebäuden der Gemeinde noch
der Erfüllung schadenersatzrechtlicher Verpflichtungen der Gemeinde durch Versorgung von
zwei privaten Liegenschaften (darunter jener der Beschwerdeführerin).
6. Aufgrund des Anschlusses der Liegenschaft der Beschwerdeführerin konnte die
bestehende wasserrechtliche Bewilligung der BH XXXX vom 13.11.2007 zur Zl. XXXX und
XXXX mit einer maximalen Wasserentnahme in Höhe von 1.550 l/d bzw. 380m³/a nicht
eingehalten werden, weswegen die BH XXXX auf Antrag der mitbeteiligten Partei mit
Bescheid vom 21.05.2015 zur Zl. XXXX eine Erhöhung der Wassernutzung „ XXXX “ auf 3050
l/d bzw. 864 m3/a bewilligte. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wurde vom
Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie ausgeführt, dass der bestehende
Brunnen eine ausreichende Ergiebigkeit aufweisen würde, wobei für die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin als Bedarf 900 l/Tag angenommen wurde.
7. Für die Wassernutzung durch die Liegenschaft der Beschwerdeführerin wird kein Entgelt
verrechnet.
8. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.06.2018 folgenden Antrag an die mitbeteiligte
Partei (ohne Anrede und Grußformel wörtlich wiedergegeben):
„[…]
Da mir bekannt gemacht wurde, dass Sie meine Wasserverbrauchsdaten ohne meine
Zustimmung, laufend kontrollieren, speichern und damit Profiling betreiben, erkläre ich, dass
ich Widerspruch einlege.
Laut DSGVO Art 21 – Widerspruchsrecht, sämtlicher relevanter Absätze insbesondere (1),
Weiters nach Art. 18 DSGVO – Recht auf Einschränkung (1), insbesondere a - d.
Weiters ersuche ich um die vorgeschriebenen Informationen lt. Art. 13, DSGVO –
Informationspflicht bei Erhebungen von personenbezogenen Daten bei der betroffenen
Person, sämtliche Absätze (1) a - f, (3), (4).
Art. 14 DSGVO – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der
betroffenen Person erhoben wurden. Sämtliche Absätze (1) a-f, (2) a-g, (3) a-c, (4), (5) a-d.
[…]“
- 14 -
9. Die mitbeteiligte Partei informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
28.06.2018, dass sie den angesprochenen Wasserzähler betreffende Daten zum Zählerstand
verarbeite, wobei der Zählerstand einmal jährlich jeweils im Jänner durch Ablesen des
Wasserzählers ermittelt und auf Messbelegen gespeichert werde. Weiters wurde die
Beschwerdeführerin über die Zwecke der Datenverarbeitung informiert. Es würden keine
Daten an Dritte übermittelt. Die Daten würden für 30 Jahre gespeichert (hiefür wurden die
Zwecke angegeben). Es werde kein Verfahren zur automatisierten Einzelentscheidung
eingesetzt und kein Profiling betrieben. Schließlich wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass die mitbeteiligte Partei dem im Schreiben vom 10.06.2018 formulierten
Begehren der Beschwerdeführerin nicht entsprechen werde. Das Schreiben der
mitbeteiligten Partei vom 28.06.2018 wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
10. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 22.12.2018
(verbessert mit Eingabe vom 22.01.2019) eine Verletzung im Recht auf Löschung, im
Widerspruchsrecht, im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und im Recht, keiner
automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein, geltend und brachte vor, dass die
mitbeteiligte Partei Verbrauchsdaten hinsichtlich des Wasserverbrauchs der
Beschwerdeführerin intransparent bearbeite. Die Beschwerdeführerin beantragte daher die
Löschung der aufgenommenen Daten betreffend ihren Wasserverbrauch.
11 Mit Bescheid vom 19.08.2019, Zl. DSB-D123.958/0003-DSB/2019, wies die belangte
Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.09.2019
fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
13. Am Beginn des Wasserleitungsstranges, an welchen die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin angeschlossen ist, befindet sich (seit 22.10.2019 aufgrund eines
Eichwechsels) der Wasserzähler Nr. XXXX . Vor dem Eichwechsel war der Wasserzähler Nr.
XXXX eingebaut. Dieser Wasserleitungsstrang führt nach dem Hausanschluss der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin noch weiter bis zu einem Spülschacht, wo der
Wasserzähler Nr. XXXX eingebaut ist. Dieser Wasserzähler wurde im Jahr 2019 zusätzlich
eingebaut und dient zur Ermittlung der Wassermenge von Spülvorgängen. Der Schieber nach
dem Hausanschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wird nur bei Spülvorgängen
geöffnet. Durch Abzug des Jahreswasserverbrauches am Zähler Nr. XXXX vom
Jahreswasserverbrauch des Wasserzählers Nr. XXXX ist die Feststellung des
Wasserverbrauches auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin möglich und kann der
- 15 -
Beschwerdeführerin auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Spülvorgänge, die durch
die Betreiber der Wasserversorgungsanlage initiiert werden, finden mindestens zweimal im
Jahr statt. Am 29.01.2020 waren zwei Spülgänge im Jahr 2018 sowie sechs Spülgänge im Jahr
2019 im Betriebsbuch der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ dokumentiert.
14. Bei den Wasserzählern, die (auch) den Verbrauch der Liegenschaft der
Beschwerdeführerin betreffen und auch bei dem neu eingebauten Wasserzähler, der
nunmehr den Wasserverbrauch der Spülvorgänge misst, handelt/e es sich um analoge
Ringkolbenzähler und keine „Smart Meter“.
15. Die mitbeteiligte Partei führt eine automationsunterstützte Datenverarbeitung, in der
bezüglich des Wasseranschlusses der Liegenschaft der Beschwerdeführerin folgende Daten
gespeichert sind.
Die Ablesung der Wasserzähler der Wasserversorgungsanlage erfolgt einmal jährlich
grundsätzlich im Jänner. bzw. um den Jahreswechsel. Aufgrund des Eichwechsels im Jahr
2019 musste zu diesem Zeitpunkt der Endstand des alten Wasserzählers und der
Anfangsstand des neuen Wasserzählers erfasst werden.
Die Messbelegwerte des Vertrages XXXX ( XXXX + Spülleitung) werden wie auch jene der
anderen relevanten Verträge jährlich in die nachstehende Tabelle übernommen, welche die
Prozentanteile zur Betriebskostenabrechnung errechnet. Diese Tabelle befindet sich in der
Gemeindesoftware XXXX im E-Akt A- XXXX :
16. Die Daten werden verarbeitet, um allfällige Beschädigungen wie Rohrbrüche erkennen
zu können, um in Kombination mit den anderen Wasserzählern die Aufteilung der
Stromkosten auf die einzelnen Abnehmer vornehmen zu können, und um überprüfen zu
können, ob der Wasserverbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin innerhalb der
mit Urteil des XXXX zu XXXX festgelegten Grenzen, nämlich für den Bedarf eines
Einfamilienhauses erfolgt.
17. Die unter Punkt 15 genannten Daten zur Verarbeitung des Wasserzählerstandes werden
für die Dauer von 30 Jahren zur Erfüllung der urteilsmäßig auferlegten Verpflichtung sowie
- 16 -
zur Geltendmachung allfälliger haftungs- oder bereicherungsrechtlicher Ansprüche
aufbewahrt.
18. Die unter Punkt 15 genannten Daten werden durch die mitbeteiligte Partei in der
Gemeindesoftware XXXX der Fa. XXXX verarbeitet. Die Gemeindesoftware XXXX wird von
der Fa. XXXX in einem österreichischen Rechenzentrum gehostet. Um sich einzuloggen ist
ein personalisierter Citrix-Zugang erforderlich. Dort sind auch die unter Punkt 15 genannten
Daten physisch gespeichert. Mit der Fa. XXXX besteht eine
Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Die Daten werden keinen weiteren Empfängern
gegenüber offengelegt.
19. Die Anlagensteuerung meldete am XXXX 2017, dass der Wasserstand im Behälter im
Bereich „ XXXX “ auf ein Minimum heruntergefallen war. Daraufhin überprüften
Bauhofmitarbeiter der Gemeinde sämtliche Wasserzähler der Anlage und erkannten, dass
über den Wasserzähler, der die Liegenschaft der Beschwerdeführerin und die Spülleitung
betraf, eine ungewöhnlich große Wassermenge lief. Die Bauhofmitarbeiter konnten auf der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin niemanden antreffen, woraufhin sie den
Hausanschlussschieber aufgrund des Verdachtes eines innerhäuslichen Rohrbruches bei der
Liegenschaft schlossen und die Beschwerdeführerin darüber informiert wurde. In weiterer
Folge teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie (obwohl ortsabwesend) zu Spülzwecken
das Wasser laufen habe lassen und vermutlich kein Wasserrohrbruch vorliege. Der
Hausanschlussschieber wurde daraufhin wieder geöffnet. Die Beschwerdeführerin wurde
von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 02.11.2017 aufgefordert, solch exorbitante
Wasserentnahmen zu unterlassen, da dadurch alle anderen Wasserentnahmen
beeinträchtigt würden und dies einem sorgsamen Umgang mit Trinkwasser entsprechend
dem Wasserrechtsgesetz widerspreche.
20. Die weiterhin überaus hohen Wasserentnahmen auf der Liegenschaft der
Beschwerdeführerin ließen die mitbeteiligte Partei befürchten, die Einhaltung des
bewilligten Gesamtverbrauchs von 3.050 Litern pro Tag gegenüber der BH XXXX nicht
gewährleisten zu können. Bereits im September 2019 zeigte sich anhand der zulaufseitigen
Hauptwasseruhr, dass im Jahr 2019 auch bei der bewilligten Gesamtjahresverbrauchsmenge
von 864 m3 eine Überschreitung drohte. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit
Schreiben vom 13.09.2019 von der mitbeteiligten Partei angekündigt, dass sie zur Einhaltung
der durch die Bezirkshauptmannschaft bescheidmäßig festgelegten Konsensmenge
gezwungen sei, eine Unterbindung der Entnahme bei Überschreitung von 900 Liter pro Tag
vorzusehen. Sollte im Einzelfall die Überschreitung dieser maximalen täglichen
- 17 -
Entnahmemenge erforderlich sein, habe die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei im
Vorhinein zu verständigen, worauf die mitbeteiligte Partei versuchen werde, einen erhöhten
Wasserbedarf mit den übrigen Wasserbeziehern zu koordinieren, damit die vorgegebene
Konsensmenge nicht überschritten werde.
21. Zum Zweck der Feststellung einer allfälligen Überschreitung der Höchstwassermenge auf
der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wurde am 22.10.2019 dem Wasserzähler Nr. XXXX
ein Impulsgeber aufgesetzt. Nach dem Wasserzähler wurde ein Magnetventil eingebaut. Die
Impulse des Impulsgebers werden über einen digitalen Eingang auf der SPS
(speicherprogrammierbaren Steuerung) der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ erfasst und
aufsummiert (Zähler). Bei Überschreitung der täglichen Höchstwassermenge erfolgte die
Abschaltung (das Schließen des Magnetventils) anfangs automatisch durch die Steuerung,
seit März 2020 besteht folgende Vorgangsweise: Mit dem Überschreiten des eingestellten
Grenzwertes von 950 Litern wird ein Alarm abgesetzt (Anruf des diensthabenden
Bauhofmitarbeiters durch das Alarmwählgerät). Es erfolgt sodann durch den
diensthabenden Bauhofmitarbeiter die Abschaltung und in engem zeitlichen Zusammenhang
danach die diesbezügliche Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin. Der Zähler wird
täglich um 0:00 Uhr zurückgesetzt und beginnt wieder bei 0 Liter zu zählen. Die Impulse
werden nur direkt in der Software der Steuerung der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “
verarbeitet. Es erfolgt keine Speicherung oder Visualisierung von Tageswerten. Während
eines Spülvorganges wird die Impulszählung inaktiv geschaltet.
22. Inzwischen ist es zu einer größeren Zahl an Abschaltungen aus dem Grund der
Überschreitung des täglichen Wasserverbrauches von 950 Liter auf der Liegenschaft der
Beschwerdeführerin gekommen.
23. Im Jahr 2019 kam es zur Überschreitung der von der BH XXXX mit Bescheid vom
21.05.2015 genehmigten Wasserentnahmemenge von 864.000 l/a (für die gesamte Anlage),
weil auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin alleine rund 725.000 Liter anstatt der für
ihre Liegenschaft angenommenen 328.5000 l/a (Bedarf eines Einfamilienhauses) verbraucht
wurde.
24. Die E-Mail-Verständigungen an die Beschwerdeführerin und ihre diesbezüglichen
Rückantworten werden in der Gemeindesoftware XXXX im E-Akt XXXX gespeichert, um
nachweisen zu können, dass die Beschwerdeführerin jeweils ordnungsgemäß verständigt
wurde. Weiters werden die Abschaltungen nach Monaten und Tagen und Summe der
Abschaltungen in einer Tabelle verarbeitet, die sich ebenfalls im genannten Akt befindet. Die
- 18 -
Aufbewahrung ist zur Erfüllung der urteilsmäßig auferlegten Verpflichtung sowie zur
Geltendmachung allfälliger haftungs- oder bereicherungsrechtlicher Ansprüche für die Dauer
von 30 Jahren vorgesehen. Der diensthabende Bauhofmitarbeiter vermerkt sowohl die
Tatsache, dass an einem bestimmten Tag von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin der
Wasserverbrauch von 950 l überschritten wurde und zu welcher Uhrzeit dies erfolgte sowie,
dass und zu welchem Zeitpunkt ein E-Mail gesendet wurde, im Betriebsbuch der
Wasserverarbeitungsanlage „ XXXX “. Eine Verwendung zu anderen als den genannten
Zwecken wird nicht vorgenommen.
25. Der Bauhofleiter führt tägliche Auszeichnungen, welche jedoch die Zulaufseite der
gesamten Wasseranlage betreffen. Diese werden in die Betriebsbuchprotokolle übertragen
und durch betriebliche Messwerte ergänzt. Diese Aufzeichnung dient zum Nachweis der
Einhaltung des Wasserrechtskonsenses gegenüber der Wasserrechtsbehörde.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem gegenständlichen
Gerichtsakt, insbesondere auch aus den Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom
15.02.2019, 12.11.2021, 06.12.2021 und vom 03.01.2022 samt den darin enthaltenen
Screenshots, aber zum Teil auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten
Dokumenten. Dass es sich – was von der Beschwerdeführerin während des Verfahrens bei
der belangten Behörde und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst
wiederholt in Abrede gestellt wurde – bei der Wasserversorgungsanlage um keine
öffentliche Wasserleitung handelt, ergibt sich aus dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2021, Ro 2021/07/0001-5.
Dass der Wasserleitungsstrang, zu dessen Beginn sich der Wasserzähler Nr. XXXX befindet,
lediglich die Wassermenge misst, die von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin
verbraucht wird, sowie die fallweise stattfindenden Spülvorgänge, die durch die Betreiber
der Wasserversorgungsanlage initiiert werden, ergibt sich aus den oben genannten
Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei. Dies ist schon deshalb plausibel, weil eine
Aufteilung der Stromkosten unter den (anderen) angeschlossenen Abnehmer nicht möglich
wäre, würde nicht deren Verbrauch durch andere Wasserzähler gemessen. Dafür, dass noch
weitere Liegenschaften (außer jener, zu der die Spülleitung führt) am Wasserstrang und
Wasserzähler, der die Liegenschaft der Beschwerdeführerin betrifft, angeschlossen sind, gibt
es keinerlei Anhaltspunkte.
- 19 -
Dass es zu hohen Überschreitungen des festgelegten täglichen Höchstwasserverbrauches
durch die Wassernutzung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kam, wurde von der
Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Dass diese Überschreitung nicht durch
Spülvorgänge des Betreibers der Wasserversorgungsanlage verursacht war, ergibt sich zum
einen daraus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Vorfalls am XXXX 2017 selbst
einräumte, das Wasser laufen gelassen zu haben, obwohl sie ortsabwesend war. Auch
werden Spülvorgänge durch den Betreiber der Anlage stets im Betriebsbuch dokumentiert.
Weiters ergibt sich aus der durch die mitbeteiligte Partei vorgelegten Liste über die
Überschreitungen der täglich vorgesehenen Höchstwasserversorgungsmenge, die seit Herbst
2019 geführt wird, dass immer wieder Überschreitungen der täglichen Höchstwassermenge
vorkommen, die eindeutig der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind.
Dass die mitbeteiligte Partei bereits mit Schreiben vom 13.09.2019 der Beschwerdeführerin
ankündigte, in Zukunft eine Wasserentnahme, die über die tägliche Entnahmemenge von
900 Litern hinausginge zu unterbinden und dies der Beschwerdeführerin unverzüglich per E-
Mail mitzuteilen, ergibt sich mit Schreiben vom 05.11.2021 vorgelegten Schreiben des
Rechtsanwalts der mitbeteiligten Partei vom 13.09.2019. Somit war die geplante
Vorgangweise ab Erhalt des Schreibens vom 13.09.2019 und damit vor der ersten
Abschaltung der Beschwerdeführerin bekannt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern
nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß
§ 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren
über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß §
24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat
besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der
Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch
das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2
VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
- 20 -
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das
Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit
Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im
vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in
dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet
hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu
erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130
Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt
feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis
verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch
die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid – soweit verfahrensgegenständlich relevant -
folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt:
Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 17, Art. 18 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. d, Art. 21 Abs. 1,
Art. 22 Abs. 3, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; § 24 Abs. 1 und
Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Diese Bestimmungen sind
auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
heranzuziehen darüber hinaus sind Art. 4 Z 1 und Art. 6 Abs. 1 lit. c und f DSGVO relevant.
Art. 4 Z 1 DSGVO lautet:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 21 -
1.„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als
identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere
mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu
Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen
Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind,
identifiziert werden kann;“
Art. 6 Abs. 1 lit c. und f DSGVO lauten:
„Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden
Bedingungen erfüllt ist:
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der
Verantwortliche unterliegt;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder
eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,
insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben
vorgenommene Verarbeitung.“
Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO lauten:
„Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte
der betroffenen Person
(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß
den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der
Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf
Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft
macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag
gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um
weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität
und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene
Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung,
zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag
elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie
nichts anderes angibt.
(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so
unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines
- 22 -
Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer
Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.“
Art. 17 DSGVO lautet:
„Artikel 17
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie
betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der
Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern
einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige
Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an
einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung
ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die
betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem
der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der
Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er
gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der
verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch
technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen
Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die
Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen
dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der
Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur
Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung
öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß
Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische
Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in
- 23 -
Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung
unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“
Art. 18 Abs. 1 lautet:
„Artikel 18
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der
Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird,
und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der
personenbezogenen Daten zu überprüfen,
b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der
personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der
personenbezogenen Daten verlangt;
c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht
länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1
eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des
Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.“
Art. 21 Abs. 1 DSGVO lautet
„Artikel 21
Widerspruchsrecht
(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation
ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die
aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt
auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet
die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige
Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“
Art. 22 Abs. 1 bis 3 DSGVO lauten:
„Artikel 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten
Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden,
die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich
beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
- 24 -
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und
dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der
Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene
Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der
betroffenen Person enthalten oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche
angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen
der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens
einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf
Anfechtung der Entscheidung gehört.“
Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:
„Artikel 57
Aufgaben
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede
Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer
Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der
Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb
einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung
unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer
anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“
Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:
„Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder
gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde,
insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts
des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die
Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung
verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den
Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der
Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“
§ 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:
- 25 -
„§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde,
wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen
Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine
Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem
aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung,
Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist,
um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht
berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einige rechtliche Fragen aufgeworfen
hat, auf die im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen ist. Im gegenständlichen
Beschwerdefahren ist ausschließlich auf die datenschutzrechtlich relevanten Fragestellungen
Bezug zu nehmen. Ansprüche hinsichtlich des behaupteten verschmutzen Trinkwassers bzw.
dass das der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Wasser weder in qualitativer noch
in quantitativer Weise dem Urteil des XXXX entspreche, die behauptete Benachteiligung der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer jüdischen Wurzeln, das behauptete Fehlen einer
wasserrechtlichen Bewilligung für den Wasserleitungsstrang sowie die behauptete
Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, die Voraussetzungen (frostfreier Kellerraum) zur
Anbringung eines Wasserzählers auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu schaffen
bzw. einen Wasserzähler auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu installieren, sind
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche können
gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob durch die in den Feststellungen genannten
Datenverarbeitungen eine Verletzung von Betroffenenrechten der Beschwerdeführerin,
nämlich des Rechts auf Löschung, des Rechts auf Widerspruch, des Rechts auf Einschränkung
der Verarbeitung sowie des Rechts, keiner automatisierten Einzelentscheidung unterworfen
zu sein, durch die mitbeteiligte Partei vorliegt.
Zur Qualifizierung von Wasserverbrauchsdaten als personenbezogene Daten nach Art. 4 Z 1
DSGVO:
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Begriffsdefinition von
„personenbezogene Daten“ gemäß Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG sinngemäß in Art. 4 Z
1 DSGVO übernommen worden sei. Informationen „über“ eine bestimmte Person würden
u.a. dann vorliegen, wenn sich Daten auf die Situation einer Person beziehen (vgl. die
Stellungnahme der Art.-29-Datenschutzgruppe 4/2007 zum Begriff „personenbezogene
- 26 -
Daten“, WP 136, 01248/07/DE, S. 10). An dem Wasserleitungsstrang, welcher den
Wasserverbrauch der Beschwerdeführerin und den Verbrauch zu Spülzwecken misst,
befinden sich keine weiteren Anschlüsse bzw. Abnehmer. Wie die mitbeteiligte Partei in
ihrer Stellungnahme vom 12.11.2021 ausführte, ist es möglich mit den gegenständlichen
Wasserzählern den Verbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Die
belangte Behörde führte weiter aus, dass es sich bei Wasserverbrauchsdaten, die sich, wie
im gegenständlichen Fall, auf eine konkrete Liegenschaft und somit auf eine konkrete
Wohnsituation beziehen, um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO handle. Es
würden nämlich insofern (auch) Informationen „über“ die Beschwerdeführerin vorliegen, als
anhand der Wasserverbrauchsdaten etwa auf die Größe ihres Haushalts oder allfällige An-
und Abwesenheiten geschlossen werden könne.
Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen, dass in (kleineren) privaten
Haushalten eine Erfassung des Wasserverbrauchs Rückschlüsse auf konkrete Personen und
ihre individuellen Gewohnheiten ermöglicht (vgl. auch Entscheidungen der
Datenschutzkommission vom 14.11.2008 zur Zl. K121.388/0008-DSK/2008, sowie vom
22.10.2008 zur Zl. K121.386/0009-DSK/2008, sowie rechtliche Aspekte der Digitalisierung in
der Siedlungswasserwirtschaft, Karl Weber, 09.05.2019, S. 369). Es handelt sich bei
Wasserverbrauchsdaten somit um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z. 1 DSGVO.
Zur Verletzung bestimmter Betroffenenrechte:
Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung im Recht auf Löschung, im Recht auf
Widerspruch, der Einschränkung der Verarbeitung und im Recht, keiner
automationsunterstützt verarbeiteten Datenverarbeitung unterworfen zu werden, geltend.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG
nicht Gegenstand des Verfahrens ist, obwohl dies von der belangten Behörde – offenbar
irrtümlich – im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides angemerkt wird. Letztendlich
sprach die belangte Behörde jedoch nur über eine allfällige Verletzung der oben genannten
Rechte ab.
Es ist daher im Folgenden (lediglich) zu prüfen, ob eine Verletzung der von der
Beschwerdeführerin angesprochenen Betroffenenrechte gegeben ist:
Zum Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO):
Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass die Ausübung des
Rechts auf Löschung als subjektives Betroffenenrecht gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO einen
- 27 -
entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen voraussetze, ein solcher Antrag sei von der
Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch konkludent gestellt worden. Dabei verkennt
die Behörde, dass das Recht auf Löschung auch die Pflicht des Verantwortlichen umfasst,
auch ohne Antrag einer betroffenen Person in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob
verarbeitete Daten zu löschen sind (vgl. Jahnel/Pallwein-Prettner/Marzi, Datenschutzrecht2
Rz 113). Das ergibt sich aus der Formulierung des Art. 17 Abs. 1 DSGVO: „[…] der
Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern
einer der folgenden Gründe zutrifft“ (vgl. Datenschutzrecht (Spring) 2. Auflage, September
2020). Den Ausführungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte keinen
Antrag auf Löschung an die mitbeteiligte Partei als Verantwortlichen gestellt und mangels
Antrag sei kein Anspruch auf Behandlung des Löschbegehrens durch die mitbeteiligte Partei
entstanden, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr muss (auch) geprüft werden, ob die
mitbeteiligte Partei von selbst die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin
löschen müsste.
Insgesamt sieht Art. 17 Abs. 1 DSGVO sechs Gründe vor, nach denen unverzüglich eine
Löschung vorzunehmen ist, unter anderem bei Wegfall der Notwendigkeit zur
Zweckerreichung oder bei Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung. Um beurteilen zu können, ob
einer dieser Tatbestände erfüllt ist und die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen
Daten der Beschwerdeführerin löschen müsste, muss zuerst geklärt werden, aus welchem
Grund die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin
erfasst, gespeichert und verarbeitet hat. Die belangte Behörde führte im angefochtenen
Bescheid aus, dass die mitbeteiligte Partei die verfahrensgegenständliche Verarbeitung der
Daten auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stütze. Die mitbeteiligte
Partei habe zwingend schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung genannt, nämlich um den
jährlichen Wasserverbrauch messen und um schnellstmöglich Beschädigungen und
Rohrbrüche erkennen zu können. Es bestehe insbesondere auch die Notwendigkeit,
überprüfen zu können, dass die gesamte Wasserentnahme der „ XXXX “ 3050 l/Tag nicht
übersteigt und dass die Wasserentnahme auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin
innerhalb der festgelegten Grenzen, nämlich für den Bedarf eines Einfamilienhauses, erfolgt.
Die Wasserverbrauchsdaten würden nur zu den zuvor genannten Zwecken und nicht
anderweitig verwendet werden, sodass auch keine unverhältnismäßige Verarbeitung oder
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO erkennbar sei. Der mitbeteiligten Partei sei auch
zuzugestehen, dass im Hinblick auf das begrenzte Vorhandensein einer ausreichenden
Menge an Trinkwasser eine gewisse Bandbreite bei der Aufteilung der Maximalwassermenge
auf die unterschiedlichen Abnehmer überwacht werde, um zu vermeiden, dass ein einzelner
- 28 -
Nutzer die gesamt festgesetzte Wassermenge (oder einen unverhältnismäßig großen Anteil)
zu Lasten der anderen Abnehmer verbraucht.
Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen: So erfolgte der Anschluss der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund des Urteils des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX
um die Herstellung einer Trinkwasserversorgung für den Bedarf eines Einfamilienhauses zu
schaffen. Um sicherstellen zu können, dass die Wasserentnahme im Rahmen des mit Urteil
zugesprochenen Ausmaßes erfolgt, ist es unumgänglich eine gewisse Kontrolle bzw.
Überprüfung der Wasserentnahme vorzunehmen. Auch die weiteren genannten Gründe für
die Verarbeitung, nämlich um den jährlichen Wasserverbrauch messen zu können, um
schnellstmöglich Beschädigungen und Rohrbrüche erkennen zu können und zur Aufteilung
der im Zusammenhang mit der Wasserversorgung entstehenden Stromkosten auf die
einzelnen Abnehmer, sind zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen,
sowie Dritter (der weiteren Abnehmer der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “) jedenfalls
unter Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu subsumieren. An dieser Stelle ist anzumerken, dass es sich
bei dem gegenständlichen Wasserzähler um einen elektronischen Wasserzähler handelt, mit
dem ausschließlich der Wasserverbrauch erfasst werden kann. Aus den genannten Gründen
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einer
Löschung der ihr zugeordneten Wasserverbrauchsdaten die genannten Interessen der
mitbeteiligten Partei überwiegen. Mit dem gegenständlichen Wasserzähler können, mit
Ausnahme des Wasserverbrauchs ihrer Liegenschaft, keine weiteren Daten der
Beschwerdeführerin erfasst werden. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die erhobenen
Daten zu einem anderen Zweck verwendet wurden.
In diesem Zusammenhang muss auch der Grundsatz der Datenminimierung beachtet
werden. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen die verarbeiteten personenbezogenen
Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung
notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Nach diesem Grundsatz dürfen
personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in
zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Daraus ergibt sich, dass auf
personenbezogene Daten nur dann zurückgegriffen werden darf, wenn keine alternative
Methode zur Verfügung steht, um den mit der Verarbeitung angestrebten Zweck zu
erreichen. Dem Zweck angemessen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn
deren Zwecke nicht durch den Rückgriff auf anonyme oder anonymisierte Daten erreicht
werden können. Aus dem Erfordernis, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten
auch für diese Zwecke erheblich sein müssen, ergibt sich, dass keine Daten erhoben werden
dürfen, die nicht oder nicht mehr geeignet sind, zur Erreichung der mit der Verarbeitung
- 29 -
verfolgten Zwecke beizutragen. Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit nicht
nur die Erhebung von Daten, die keinen Bezug zum Verarbeitungszweck haben oder nicht
geeignet sind, zur Erreichung des Zwecks beizutragen, sondern auch die Erhebung
personenbezogener Daten, die für die in diesem Zeitpunkt festgelegten Zwecke nicht
erforderlich sind (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO Art. 5 Rz 22). Da keine
Möglichkeit besteht, Daten über den Wasserverbrauch ohne Hilfe eines Wasserzählers zu
erfassen und diese Daten erforderlich und geeignet (notwendig) sind, um den jährlichen
Wasserverbrauch zu messen, um schnellstmöglich Beschädigungen und Rohrbrüche zu
erkennen, um überprüfen zu können, dass die gesamte Wasserentnahme der „ XXXX “ 3050
l/Tag nicht übersteigt, sowie um überprüfen zu können, dass die Wasserentnahme auf der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten Grenzen, nämlich für den
Bedarf eines Einfamilienhauses, erfolgt, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der
Datenminimierung vor. Was den Vorfall am XXXX 2017 betrifft, so wurde der
Wasserverbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht durch eine Überwachung
erkannt, sondern es wurde zunächst festgestellt, dass der Wasserstand in der
Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ auf ein Minimum heruntergefallen war. Erst in weiterer
Folge wurden die weiteren Wasserzähler überprüft. Die Verarbeitung der Daten beschränkte
sich somit auf die Sicherstellung der Wasserversorgung, für eine darüberhinausgehende
Verwendung liegen keine Hinweise vor.
Es ist auch den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligte Partei nicht in
Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben iSv Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO erfolgte. Dass es
sich bei der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage um keine „öffentliche
Wasserleitung“ handelt, ist auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20.04.2021, Ro 2021/07/0001-5, zu entnehmen. Den berechtigten Interessen der
mitbeteiligten Partei stehen jedenfalls keine berechtigten Interessen der
Beschwerdeführerin entgegen, die diese überwiegen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
vorbrachte, dass ihre Daten zu ihrer „Überwachung“ verwendet werden und auf die (neue)
Datenverarbeitung verweist, die zu einer Unterbindung der Wasserzufuhr nach Erreichen
der täglichen Höchstverbrauchsmenge führt, so ist zunächst dazu festzuhalten, dass diese
Art der Datenverarbeitung gar nicht Gegenstand des Verfahrens vor der
Datenschutzbehörde war.
- 30 -
Selbst wenn man diese Verarbeitung in die rechtlichen Überlegungen einbezöge, bliebe das
Ergebnis dasselbe: Bei dieser Verarbeitung wird zwar durch die Erfassung und
Aufsummierung von Impulsen der Wasserverbrauch gemessen, aber nicht aufgezeichnet.
Die Impulse werden nur direkt in der Software der Steuerung der Wasserversorgungsanlage
„ XXXX “ verarbeitet. Lediglich bei Überschreiten des Grenzwerts erhält der
bereitschaftshabende Bauhofmitarbeiter einen Alarm auf seinem Diensthandy. Dieser
veranlasst sodann die Abschaltung und verständigt per E-Mail die Beschwerdeführerin. Es
erfolgt keine Speicherung oder Visualisierung von Tageswerten. Damit erfolgt die genannte
Datenverarbeitung ebenfalls lediglich für den Zweck der Einhaltung der mit Urteil des XXXX
zu XXXX festgelegten Grenzen, nämlich eines Wasserverbrauches für ein Einfamilienhaus
und zur Gewährleistung, dass die mitbeteiligte Partei ihrer Verpflichtung der Einhaltung der
von der BH XXXX festgelegten jährlichen Höchstwasserverbrauchsmenge nachkommen
kann. Auch entspricht die Datenverarbeitung in ihrer Ausgestaltung dem Grundsatz der
Datenminimierung, da nur die zur Erreichung des Zwecks erforderlichen Daten verarbeitet
werden. Somit sind im gegebenen Fall berechtigte Interessen der mitbeteiligten Partei an
der Verarbeitung gegeben, denen keine überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin
entgegenstehen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die mitbeteiligte Partei auch angeboten
hat, für eine vorhersehbare Überschreitung im Einzelfall eine Lösung zu finden, sodass hier
insgesamt von keiner unverhältnismäßigen Vorgangsweise auszugehen ist.
Es liegen daher keine der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen für eine
Löschung vor. Insbesondere ist auch aufgrund der vorrangigen Interessen der mitbeteiligten
Partei der Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht gegeben.
Zum Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO):
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO die betroffene Person das Recht
hat, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die
Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, die
aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt. Insofern wäre die Einlegung
eines Widerspruchs grundsätzlich möglich.
Zum Widerspruchsrecht führte die belangte Behörde aus, eine betroffene Person habe nach
dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 DSGVO die Gründe, die sich aus ihrer besonderen Situation
ergeben, im Rahmen der Ausübung des Widerspruchsrechts darzulegen. Dies ergebe sich aus
einem Vergleich mit Art. 21 Abs. 2 DSGVO, wonach ein Widerspruch gegen die Verarbeitung
personenbezogener Daten ohne eine solche Begründung möglich sei. Diese Gründe seien
- 31 -
gegenüber der mitbeteiligten Partei nicht dargelegt worden, weshalb kein Anspruch auf
Behandlung des Widerspruchs entstanden sei. Den Ausführungen der belangten Behörde ist
zu folgen: So hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine besondere Situation
darlegen können, aus welcher sich Gründe ergeben würden, dass eine Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten unterlassen werden müsste.
Bei der Abwägung der Interessen ist auf die obenstehenden Ausführungen zum Recht auf
Löschung zu verweisen. Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die
berechtigten Gründe der mitbeteiligten Partei gegenüber denen der Beschwerdeführerin
überwiegen, weshalb kein berechtigter Widerspruch eingelegt wurde und eine Verletzung
der Beschwerdeführerin in ihrem Widerspruchsrecht nicht vorliegt.
Was die Behauptung der Beschwerdeführerin betrifft, dass hier Profiling vorliegen würde, ist
Folgendes zu bemerken: Im Antrag vom 10.06.2018 führte die Beschwerdeführerin aus „[…]
bekannt gemacht wurde, dass Sie meine Wasserverbrauchsdaten ohne meine Zustimmung
laufend kontrollieren, speichern und damit Profiling betreiben, erkläre ich, dass ich
Widerspruch einlege“.
Auch in ihrer (im gerichtlichen Verfahren eingebrachten) Stellungnahme vom 07.04.2020
brachte die Beschwerdeführerin ein (weiteres) verbotenes Profiling durch die mitbeteiligte
Partei vor.
Festzuhalten ist zunächst auch hier, dass diese neue Verarbeitung gar nicht Gegenstand im
Verfahren vor der belangten Behörde war und sein konnte.
Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugestehen würde, dass sie – indem sie eine
Überwachung ihrer Person bzw. ihres Haushaltes geltend machte – Gründe, die sich aus
ihrer besonderen Situation ergeben, gegen ein Profiling (zum Teil auch schon vor der
belangten Behörde, allerdings nur bezüglich der Messdaten der Wasserzähler) vorgebracht
hat, zeigt sich, dass die genannten Verarbeitungen der Definition des Profiling nicht
entsprechen:
Art. 4 Z 1 DSGVO lautet:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin
besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche
Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte
- 32 -
bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben,
Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen
Person zu analysieren oder vorherzusagen;“
Soweit sich der Widerspruch auf die (generelle) Verarbeitung der aufgrund Wasserzählers
festgestellten Daten bezieht, ist Folgendes festzuhalten: Bei den gegenständlichen
Wasserzählern handelt es sich um analoge Ringkolbenzähler. Erfasst wird lediglich der
Wasserverbrauch der angeschlossenen Liegenschaft (im Fall der Beschwerdeführerin auch
noch der Spülungsleitung) und keine darüberhinausgehenden Daten, die eine Analyse der
Beschwerdeführerin bzw. eine Erstellung eines „Profils“ zulassen würden. Folglich kann
keinesfalls von einem betriebenen Profiling ausgegangen werden. Handelt es sich bei
Profiling, wie oben näher dargelegt, nämlich um die Erfassung bestimmter
personenbezogener Daten, um persönliche Aspekte einer natürlichen zu bewerten. Alleine
durch den gemessenen Wasserverbrauch ist eine Analyse betreffend persönlicher Aspekte
einer natürlichen Person iSd dieser Bestimmung nicht möglich.
Auch was die automationsunterstützte Feststellung einer allfälligen Überschreitung des
täglichen Wasserverbrauches betrifft (was gar nicht Gegenstand des Verfahrens vor der
belangten Behörde war), so handelt es sich nicht um eine Verarbeitung, die durchgeführt
wird, „um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu
bewerten“, sondern dient diese Vorgangweise ausschließlich der Einhaltung der Vorgaben
des wasserrechtlichen Bescheides, dem die mitbeteiligte Partei zu entsprechen hat, sodass
auch in diesem Fall der Tatbestand eines Profiling nicht erfüllt ist.
Sohin ist auch das Recht auf Widerspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden.
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Zum Recht auf Einschränkung (Art. 18 DSGVO):
Wie in der Literatur ausgeführt wird, ist das Recht auf Einschränkung antragsbedürftig, muss
also von der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht werden
(Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 18 DSGVO, Stand 1.12.2020,
rdb.at). Wenngleich man die Meinung vertreten könnte, dass auch eine Einschränkung vom
Verantwortlichen bei Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen aus eigenem
vorgenommen werden müsste, kann diese Überlegung im gegenständlichen Fall
dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerin ohnehin einen Antrag auf Einschränkung
der Verarbeitung an die mitbeteiligte Partei gestellt hat.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, eine Einschränkung
der Verarbeitung zu verlangen, wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der
betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen
ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass im Hinblick auf lit. a leg.
cit. festzuhalten sei, dass die Richtigkeit der gegenständlichen Wasserverbrauchsdaten nie
bestritten worden sei. Allerdings brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren (in ihrer
Datenschutzbeschwerde sowie in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2019 und 02.10.2019) vor,
dass der gegenständliche Wasserleitungsstrang mehrere Anschlüsse versorge und die
Wasserdaten demnach nichts über ihren Verbrauch aussagen könnten, sowie dass die
gemessenen Daten am einzigen Zähler im Brunnenschacht der mitbeteiligten Partei nicht
objektivierbar seien bzw. nicht verbrauchsneutral zugeordnet werden könnten. Dem ist
allerdings entgegenzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei nicht behauptet hat, dass es sich
bei den verarbeiteten Wasserzählerdaten, die jährlich abgelesen werden, um Daten handelt,
die der Liegenschaft der Beschwerdeführerin allein zugeschrieben werden, da – wie der
mitbeteiligten Partei bekannt ist – auch die Spülleitung an diesen Wasserzähler
angeschlossen ist.
Es besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO,
wenn der Verantwortliche zum Ergebnis gelangt, dass die personenbezogenen Daten
entgegen der Behauptung der betroffenen Person richtig sind (vgl. EU-DSGVO:
Kurzkommentar, Feiler Forgó zu Artikel 18 EU-DSGVO, 1. Auflage September 2016, Rz 3). So
hatte die mitbeteiligte Partei keinen Grund an der Richtigkeit der von dem Wasserzähler
gemessenen Daten zu zweifeln, es konnte von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt
werden, dass die gemessenen Verbrauchsdaten unrichtig sind. Wie von der mitbeteiligten
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Partei glaubhaft mitgeteilt wurde, werden mit dem Wasserzähler nur der Verbrauch der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin und jener der Spülleitung gemessen. Der Verbrauch
der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist jedoch eruierbar, da der Wasserverbrauch bei
Spülvorgängen ins Betriebsbuch eingetragen wird bzw. inzwischen durch einen eigenen
Zähler erfasst wird, und dieser Verbrauch vom gemeinsamen Zählerstand abzuziehen ist. Der
jeweils aktuelle Verbrauch der Liegenschaft wird nur dann gemessen, wenn es zu einer
Überschreitung der Wassermenge kommt, wobei in einem solchen Fall die Spülleitung
inaktiv geschaltet ist.
Ein Anspruch auf Einschränkung besteht nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO unter anderem auch
dann nicht, wenn die Datenverarbeitung zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen
oder juristischen Person notwendig ist. Die Frage, ob auch die Rechte des Verantwortlichen
geschützt sind, wird von der Literatur zu den ähnlichen Formulierungen in Art 15 Abs. 4 (s
Art. 15 Rz 49), Art 20 Abs. 4 (s Art. 20 Rz 28), Art. 21 Abs. 1 (s Art .21 Rz 42) und Art. 23 Abs. 1
lit i (s Art 23 Rz 21) bejaht (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 18 DSGVO, Stand 1.10.2018,
rdb.at). Die mitbeteiligte Partei hat die Gründe für die Verarbeitung der Daten dargelegt, im
Ergebnis war keine Verletzung im Recht auf Einschränkung festzustellen.
Im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO ist den Ausführungen der belangten Behörde im
angefochtenen Bescheid zu folgen, dass die Beschwerdeführerin die Löschung offenkundig
nicht abgelehnt hat, sodass auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben
sind.
Was den von der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgebrachten Tatbestand des Art. 18 Abs.1
lit. d DSGVO betrifft, so bestand von Vornherein kein Zweifel, dass die berechtigten Gründe
des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (siehe dazu
auch die Erwägungen zum Recht auf Löschung) und war auch diese Voraussetzung nicht
gegeben, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Einschränkung nicht
vorlag und vorliegt.
Dass der Tatbestand der Art. 18 Abs. lit. c DSGVO erfüllt sei, wurde von der
Beschwerdeführerin nicht behauptet und bestehen dafür auch keinerlei Hinweise.
Somit waren und sind die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Datenverarbeitung
nicht gegeben.
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Zum Recht, keiner automatisierten Entscheidung im Einzelfall unterworfen zu sein (Art. 22
DSGVO):
Art. 22 Abs. 1 DSGVO formuliert ein Recht der betroffenen Person, ohne jedoch eine
Antragsstellung zu erwähnen. Für den Verantwortlichen bedeutet dies mittelbar ein Verbot
zur automatisierten Entscheidung im Einzelfall (Schulz in Gola, DS-GVO2 Art. 22 Rz 5; Helfrich
in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung2 Art. 22 Rz40 (aufgrund der
„systematischen Stellung“); Martini in Paal/Pauly,DS-GVO/BDSG2 Art. 22 Rz 1, 29).
Daher scheint es unzutreffend, dass – wie die belangte Behörde ausführt – die Ausübung
dieses Rechts und des damit in Art. 22 Abs. 3 DSGVO verbundenen Rechts auf Darlegung des
eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung als subjektives Betroffenenrecht
gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO – einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen
voraussetzt. Vielmehr hat der Verantwortliche – ähnlich wie beim Recht auf Löschung – aus
eigenem dafür Vorsorge zu tragen, dass dieser Bestimmung Rechnung getragen wird.
Die belangte Behörde sieht in der Verarbeitung von Wasserverbrauchsdaten zur Messung
des jährlichen Wasserverbrauchs, sowie um Beschädigungen/Rohrbrüche erkennen zu
können und einen ungewöhnlich hohen Wasserverbrauch durch einzelne Abnehmer
entgegenwirken zu können, zurecht keine automatisierte Verarbeitung. Dabei stützt sie ihre
Überlegungen auf den (zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen) Umstand, dass der
gegenständliche Wasserzähler lediglich den Wasserverbrauch misst, darüber hinaus aber
keine automatisierte Verarbeitung erfolgt. Schon deshalb ist der Tatbestand des Art 22
DSGVO nicht erfüllt.
Im Übrigen wird zu dem noch nicht im Verfahren vor der belangten Behörde relevanten und
erst im Nachhinein eingetretenen und damit nicht verfahrensgegenständlichen Sachverhalt
betreffend den Zeitraum ab dem Einbau des Impulsgebers sowie des Magnetventils am
22.10.2019 Folgendes festgehalten:
In Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist ein grundsätzliches Verbot einer ausschließlich auf einer
automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung festgelegt. Erwägungsgrund 71 der
DSGVO führt dazu aus, dass die betroffene Person das Recht haben sollte, keiner
Entscheidung zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen zu
werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und die rechtliche
Wirkung für die betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich
beeinträchtigt. Art. 22 DSGVO zielt mithin nur auf solche Entscheidungen ab, die ohne
jegliches menschliche Eingreifen erfolgen und sollen anhand dieser Bestimmung die
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Gefahren, die von nicht überprüften automatisierten Verarbeitungsvorgängen für den
Persönlichkeitsschutz ausgehen, begrenzt werden (siehe dazu Martini in Paal/Pauly, DS-
GVO/BDSG², Art 22 DS-GVO Rz 2 und 20).
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 13.09.2019 von der mitbeteiligten Partei
darüber informiert, wie in Zukunft bei Erreichen des täglichen Höchstwasserverbrauchs
vorgegangen werde. Insofern wurde die Entscheidung bereits von der mitbeteiligten Partei
zu diesem Zeitpunkt gefasst und ist nicht jedes Mal, wenn die Wasserverbrauchsmenge
überschritten wird, von einer neuen „automatisierten Entscheidung im Einzelfall“
auszugehen. Dies auch deshalb, weil im Anlassfall von der mitbeteiligten Partei gar keine
Entscheidungen getroffen werden, sondern die Bauhofarbeiter entsprechend der
ursprünglichen Entscheidung der mitbeteiligten Partei und demensprechenden Anweisung
vorgehen. Schon deshalb kann bei der Datenverarbeitung zur Feststellung, ob von der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin die tägliche Höchstwassermenge entnommen wurde,
nicht von „automatisierten Entscheidungen im Einzelfall“ gesprochen werden. Im Übrigen
kann von dieser Vorgangsweise auch abgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im
Vorhinein darlegt, dass im Einzelfall ein erhöhter Wasserverbrauch notwendig ist. Die
Vorgangsweise stellt keine Entscheidung dar, die die Beschwerdeführerin in ähnlicher Weise,
wie eine Entscheidung, die rechtliche Wirkung entfaltet, erheblich beeinträchtigt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei der gegenständlichen Verarbeitung
(automatische Erfassung der Daten, woraufhin bei Erreichen einer bestimmten
Wassermenge automatisch ein Alarm abgesetzt wird und in weiter Folge die Wasserzufuhr
unterbrochen wird) die Steuerung jedenfalls seit März 2020 so programmiert ist, dass kein
automatisches Schließen des Magnetventils bei Überschreitung des Grenzwertes erfolgt. Die
Information des Erreichens der maximalen Wassermenge wird im ersten Schritt automatisch
an den diensthabenden Bauhofmitarbeiter übermittelt, dieser nimmt sodann die
Abschaltung manuell vor. Durch das Einbeziehen eines Bauhofbediensteten nach Auslösen
des Alarms, welcher die Abschaltung der Wasserzufuhr vornehmen sowie überprüfen kann,
ob das Auslösen des Alarms auf den hohen Wasserverbrauch zurückzuführen ist oder
fehlerhaft war, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Entscheidung, die ohne jegliches
menschliche Eingreifen erfolgt. Ohne Einschreiten einer natürlichen Person kann daher im
vorliegenden Fall keine Unterbindung der Wasserzufuhr erfolgen.
Dass es sich bei den gegenständlichen Verarbeitungen nicht um Profiling handelt, wurde
bereits oben (in den Erwägungen zum Recht auf Widerspruch) dargelegt. Es liegt daher auch
kein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO vor.
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3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für
erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes
bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer
Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine
weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung
weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf
gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung
weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu
erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung
unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner
besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH
18.6.2012, B 155/12).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es
liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden
Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen
Rechtsfragen auf bestehende Judikatur bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von
grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015,
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Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133
Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.