Hauptsitz Wien
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0 4 . 1 2 . 2 0 2 4
G E S C H Ä F T S Z A H L
W 1 7 6 2 2 9 5 3 4 5 - 1 / 8 E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und
die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde von XXXX
gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 14.06.2024, Zl. D550.1031 2024-
0.365.245, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise
stattgegeben und die verhängte Geldstrafe wird auf gesamt EUR 750,− (Ersatzfreiheitsstrafe
45 Stunden) reduziert. Korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des
Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 VStG auf EUR 75,−.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu tragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
-2-
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 20.04.2024 ging über das Eingabeformular auf der Internetseite der
Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB, belangte Behörde) eine Meldung ein, wonach XXXX
(im Folgenden: BF) an der Außenmauer des Hauses, in dem sich die von ihm geführte
Tabaktrafik befinde, zwei Videoüberwachungskameras montiert habe, die nicht
rechtskonform gekennzeichnet seien und auch den Gehsteig erfassen würden. Zudem habe
der BF eine Frau, die die von ihrem Hund vor der Trafik hinterlassenen Exkremente nicht
weggeräumt habe, öffentlich angeprangert, indem er ein sie zeigendes Lichtbild auf dem
Kellerfenster neben dem Eingang der Trafik angebracht habe.
2. Die belangte Behörde leitete in Folge ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF ein.
3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.05.2024 erhob die belangte Behörde gegen
den BF den Vorwurf, er habe als Verantwortlicher mehrere Verwaltungsübertretungen
begangen. Er stehe im Verdacht, zumindest im Zeitraum vom 20.04.2024 bis zum 06.05.2024
(Tatzeit) in XXXX Graz, XXXX 11/EG (Tatort), unrechtmäßig personenbezogene Daten
verarbeitet zu haben, indem er eine Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachungsanlage, die
aus zwei an der Außenmauer seines Geschäftslokal angebrachten Kameras bestehe) am Tatort
betrieben habe, wobei der Aufnahmebereich der Anlage auch einen Bereich erfasst habe bzw.
erfasse, der nicht in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis der Verantwortlichen liege.
Der Aufnahmebereich der beiden Kameras habe auch den Hauseingang zum
Mehrparteienhaus in XXXX Graz, XXXX , sowie den angrenzenden öffentlichen Gehsteig
umfasst und habe der BF widerrechtlich einen aus der von ihm durchgeführten
Videoüberwachung stammenden Ausschnitt ausgedruckt und an der Hauswand seiner Trafik
angebracht, wobei dieser Ausdruck in der Rechtfertigungsaufforderung wiedergegeben
wurde (Tatvorhalt Punkt I.).
Zudem bestehe der Verdacht, dass der BF am Tatort zur Tatzeit keine geeignete
Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage vorgenommen habe und somit seiner
Informationspflicht nach Art. 12 und 13 DSGVO nicht nachgekommen sei (Tatvorhalt Punkt
II.).
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Schließlich bestehe der Verdacht, dass die gegenständliche Anlage „bis dato“ betrieben werde
und weiterhin nicht geeignet gekennzeichnet sei.
4. Mit Schreiben vom 14.05.2022 erstattete der BF fristgerecht eine Rechtfertigung und wies
darin zunächst daraufhin, dass sämtliche Trafikanten von der Polizei in Sicherheitsbelangen
geschult würden, da sie einer besonderen Gefährdung ausgesetzt seien. Die
Videoüberwachung diene daher einem legitimen Zweck. Überfälle auf Trafiken fänden täglich
steht. Im Fall des BF habe die Videoüberwachung bereits insofern Erfolg gezeigt, als der Täter
einer Sachbeschädigung ausgeforscht habe werden können. Die Kameras könnten nur auf der
Hausmauer montiert werden und seien so positioniert, dass die Erfassung öffentlicher
Bereiche möglichst gering sei. Daher sei die Videoüberwachung auf das unbedingt
erforderliche Ausmaß beschränkt. Gespeichert würden die Aufnahmen nicht länger als
vierundzwanzig Stunden. Hinsichtlich des ausgehängten Lichtbildes gab der BF an, er habe das
Gesicht der darauf abgebildeten Person mit einem Aufkleber unkenntlich gemacht. Der
Aufkleber sei vermutlich von der Frau selbst entfernt worden. Die Frau habe ihren Hund sein
Geschäft absichtlich vor dem zur Trafik gehörenden Automaten verrichten lassen. Nach dem
Vorfall sei ihr Bruder in die Trafik des BF gekommen und habe ihm damit gedroht, dass er
dafür sorgen würde, dass keine Kunden mehr in die Trafik kommen würden, und er selbst vor
der Trafik seine Notdurft verrichten werde. Außerdem bestritt der BF, der Informationspflicht
hinsichtlich der Videoüberwachung nicht nachgekommen zu sein.
5. Im angefochtenen Straferkenntnis vom 14.06.2024 ging die belangte Behörde davon aus,
dass der BF den nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende
Verwaltungsübertretungen begangen habe:
Zum einen habe er als Verantwortlicher zumindest im Zeitraum vom 20.04.2024 bis zum
14.06.2024 (Tatzeitraum) in XXXX Graz, XXXX (Tatort), unrechtmäßig personenbezogene
(Bild-)Daten verarbeitet, indem er am Tatort zwei Bildverarbeitungsanlagen zur
Videoüberwachung betrieben habe. Der Aufnahmebereich der Anlage umfasse neben dem
angrenzenden öffentlichen Gehsteig und Fahrradweg auch einen Abschnitt der
Straßenbahngleise bei der Haltestelle XXXX in der XXXX . Die Datenverarbeitung durch den BF
mittels der Anlage am Tatort sei daher nicht dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf
das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt gewesen und habe im
Ergebnis auf keine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt werden können.
Außerdem habe der BF einen Ausschnitt aus den Videoaufzeichnungen, auf dem eine Person
zu sehen gewesen sei, an der Außenwand seines Geschäftslokals angebracht. Dadurch habe
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der BF Verwaltungsübertretungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO begangen (Spruchpunkt I.).
Zum anderen habe der BF als Verantwortlicher im selben Tatzeitraum am Tatort gegen seine
Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO verstoßen, indem er im Tatzeitraum am Tatort
keine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage oder eine sonstige
Informationserteilung gegenüber den betroffenen Personen vorgenommen habe, um diese
über die Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren. Dadurch seien die
Betroffenen bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der
Anlage nicht über die oben dargestellte Verarbeitung im Sinne der Art. 12 und 13 DSGVO
informiert worden. Daher habe der BF eine Verwaltungsübertretung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a
iVm Art. 12 und 13 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. b DSGVO begangen (Spruchpunkt II.).
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die Behörde gemäß Art. 83 DSGVO gegen
den BF eine Geldstrafe von EUR 1.500,− und verpflichtete ihn überdies gemäß § 64 VStG zur
Zahlung von EUR 150,− als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.
Die belangte Behörde stellte dazu fest, dass der BF in XXXX Graz, XXXX , eine Tabaktrafik unter
der Firma XXXX betreibe und dort in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch
jedenfalls vom 20.04.2024 bis zum 14.06.2024 eine aus zwei Videokameras bestehende
Videoüberwachungsanlage betrieben habe. Die beiden Videokameras seien links und rechts
der Eingangstür zur Trafik montiert und hätten den angrenzenden öffentlichen Gehsteig, den
angrenzenden Fahrradweg und einen Abschnitt der Straßenbahngleise an der Haltestelle
XXXX in der XXXX umfasst.
Weiters stellte die DSB fest, die Videokameras hätten regelmäßig Personen, die sich im
Aufnahmebereich der Videokameras befunden hätten, erfasst, ohne dass diese Personen
darin eingewilligt hätten. Zur Kennzeichnung habe der BF an mehreren Stellen Piktogramme,
auf denen eine Videokamera abgebildet gewesen sei, angebracht. Außerdem befinde sich im
Inneren der Trafik ein Bildschirm, der die Aufnahmen in Echtzeit übertrage. Der BF betreibe
die Videoüberwachungsanlage vorwiegend, um sein Vermögen zu schützen. Darüber hinaus
habe der BF die Videoüberwachung nicht gekennzeichnet oder Informationen zur
Videoüberwachung erteilt. Außerdem habe er einen ausgedruckten Ausschnitt aus den
Aufzeichnungen der Videokameras, auf dem eine Frau zu sehen gewesen sei, deren ebenfalls
abgebildeter Hund gerade sein Geschäft im Eingangsbereich der Trafik verrichtet habe, an der
Außenwand der Trafik neben dem Zigarettenautomaten angebracht und mit dem
handschriftlichen Zusatz „DANKE FÜR DIE SCHEISSE!“ versehen. Schließlich stellte die belangte
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Behörde die Angaben vom BF in seiner Rechtfertigung getätigten Angaben zu seinen
Vermögensverhältnissen fest.
Beweiswürdigend führte die DSB aus, die Feststellungen ergäben sich aus einer Einschau in
das Zentrale Melderegister, dem Verwaltungsstrafakt, den Angaben des BF und den vom ihm
vorgelegten Lichtbildern und aus der Eingabe an die DSB, die zur Einleitung des amtswegigen
Prüfverfahrens geführt habe.
Sodann führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass die im vorliegenden Fall
durch die Videokameras aufgezeichneten Bilddaten zweifelsfrei personenbezogene Daten im
Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO darstellen würden (und verwies dazu auf EuGH 11.12.2014, C-
212/13 (Ryneš), Rz 2). Der Betrieb der Videoüberwachungsanlage sei als Verarbeitung und der
BF als Verantwortlicher zu qualifizieren. Zweck des Betriebes sei der Schutz vor Überfällen.
Zur Rechtmäßigkeit der Videoüberwachungsanlage (Spruchpunkt I.) wurde ausgeführt, es
komme mangels Einwilligung der Betroffenen lediglich der Rechtfertigungstatbestand des Art.
6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Da die Videoüberwachung dem Schutze des Vermögens und
der körperlichen Unversehrtheit des BF diene – wofür dieser auch ein konkretes Beispiel habe
angeben können –, liege ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vor. Die
vorgenommene Videoüberwachung sei jedoch im Lichte des Gebotes der Datenminimierung
und der Rechtsprechung des EuGH hiezu nicht erforderlich, da auch der an den Gehsteig
angrenzende Fahrradweg sowie die Umgebung der Straßenbahnhaltestelle XXXX in der XXXX
von den Videokameras erfasst sei. Die Vornahme einer näheren Interessenabwägung sei
daher nicht erforderlich und die Videoüberwachung im tatsächlich vorgenommenen Ausmaß
rechtswidrig.
Die öffentliche Anprangerung der Hundebesitzerin sei rechtswidrig, da der öffentliche
Aushang nach den Angaben des BF dazu gedient habe, die Hundebesitzerin auf ihr
Fehlverhalten aufmerksam zu machen und somit einem anderen Zweck als die ursprüngliche
Datenverarbeitung, die dem Schutz des Vermögens des BF gedient habe. Es handle sich somit
bei dem Aushang um eine zweckwidrige Weiterverarbeitung. Diesbezüglich liege weder eine
Einwilligung der Betroffenen noch eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum
Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele vor, da die Ahndung von
Verwaltungsübertretungen den Verwaltungsstrafbehörden obliege. Die zweckwidrige
Weiterverarbeitung verstoße daher gegen den Grundsatz der Zweckbindung gem. Art. 5 Abs.
1 lit. b DSGVO. Die Behauptung des BF, er habe das Gesicht der Hundebesitzerin durch
Anbringen eines Aufklebers unkenntlich gemacht, sei eine reine Schutzbehauptung und wäre
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ein solches Vorgehen ohnehin ungeeignet, um die Anonymität der abgebildeten Person zu
gewährleisten.
Hinsichtlich der ihn nach der DSGVO treffenden Informationspflicht (Spruchpunkt II.) habe es
der BF unterlassen, von der Videoüberwachung betroffene Personen darüber zu informieren,
zu welchem Zweck er eine Videoüberwachungsanlage betreibe, ob bzw. in welcher Form die
Aufnahmen gespeichert würden und ob bzw. an wen die Aufnahmen übermittelt würden. Die
von ihm vorgenommene Kennzeichnung in Form von Piktogrammen erfülle daher die
Informationspflicht nach Art. 5 Abs. 1lit. a iVm Art. 12 und 13 DSGVO nicht.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass Verstöße gegen
die DSGVO nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zur Verhängung einer Geldstrafe
führen könnten, wenn der Verantwortliche schuldhaft gehandelt habe, wobei Fahrlässigkeit
genüge. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben, da der BF „bewusst beschlossen“ habe,
die Videoüberwachungsanlage in Betrieb zu nehmen. Die Anbringung des die Hundebesitzerin
zeigenden Ausdruckes sei absichtlich erfolgt. Es liege aber jedenfalls Fahrlässigkeit iSd Art. 83
Abs. 2 lit. b. DSGVO vor, weil es dem BF möglich und zumutbar gewesen sei, vor
Inbetriebnahme der Videoüberwachungsanlage Erkundigungen einzuholen, um eine
datenschutzkonforme Ausgestaltung der Videoüberwachung zu gewährleisten.
Zur Strafbemessung wurde von der DSB ausgeführt, dass die Höchststrafe im konkreten Fall
gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO EUR 20.000.000,− betrage. Hinsichtlich der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des BF ging die belangte Behörde davon aus, dass sein
monatliches Nettoeinkommen EUR 2.500,− betrage und er Eigentümer eines Hauses sei.
Demgegenüber stünden finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 159.000,−. Der BF sei
sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von sechs und zwölf Jahren. Der Betrieb der
Videoüberwachungsanlage habe über mehrere Monate hinweg die Grundrechte der
betroffenen Personen verletzt. Als erschwerend sei die durch den Aushang des die
Hundebesitzerin zeigenden Lichtbildes erfolgte öffentliche Bloßstellung der Betroffenen zu
werten. Der BF habe vorsätzlich gehandelt. Als mildernd nahm die belangte Behörde den
Umstand, dass der BF bisher noch keine Verwaltungsübertretungen nach der DSGVO
begangen habe, und die Mitwirkung des BF bei der Ermittlung des Sachverhaltes an. Bei der
Bemessung der Strafe seien außerdem spezial- und generalpräventive Überlegungen
anzustellen. Die Verhängung der Geldstrafe sei – auch in der verhängten Höhe – im Sinne der
Wirksamkeit und Abschreckung erforderlich gewesen, da sich der BF im Laufe des
behördlichen Verfahrens „gar nicht einsichtig“ gezeigt habe und um andere Verantwortliche
von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuschrecken. Die konkret
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verhängte Strafe erscheine in ihrer Höhe im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert –
gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu EUR 20.000.000,− und unter
Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des BF – tat- und
schuldangemessen und befinde sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens.
6. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die verfahrensgegenständliche, fristgerecht
erhobene Beschwerde vom 25.06.2024, die bei der DSB am 28.06.2024 einlangte. In dieser
führte der BF aus, er sei über das Straferkenntnis schockiert. Er werde ständig von „Dieben
und Verbrechern“ heimgesucht und müsse um sein Leben fürchten. Erst kürzlich (am
20.05.2024) sei ein Bombenanschlag auf seine Trafik verübt worden, bei dem ein Schaden im
fünfstelligen Bereich entstanden sei, was beweise, wie notwendig die
Videoüberwachungsanlage sei. Er nehme den Datenschutz sehr ernst, doch sei aufgrund
Häufigkeit von Überfällen auf Trafiken der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage
notwendig. Es seien durch die montierten Videokameras lediglich jene öffentlichen Bereiche
erfasst, ohne deren Erfassung eine sinnvolle Videoüberwachung nicht möglich sei. Die
Haltestelle XXXX sei nicht von den Aufnahmebereichen der Videokameras erfasst und habe
er die Videokameras so ausgerichtet, dass die Aufnahme von öffentlichen Bereichen auf das
Notwendigste beschränkt sei. Verpixelungsprogramme könne er sich nicht leisten.
Das die Hundebesitzerin zeigende Lichtbild habe er nur aufgehängt, um dieser zu zeigen, dass
sie rechtswidrig gehandelt habe, wobei er ihr Gesicht durch Anbringen eines runden
Aufklebers unkenntlich gemacht habe. Auch ohne den Aufkleber sei die Frau jedoch nicht
wirklich erkennbar. Die Hundebesitzerin habe absichtlich und wiederholt ihren Hund sein
Geschäft vor dem zur Trafik gehörenden Automaten verrichten lassen. Er könne sie jedoch
nicht anzeigen, da er ihren Namen nicht kenne. Auf dem ausgehängten Lichtbild sei die Frau
überdies für niemanden außer sich selbst zu erkennen.
Eine Geldstrafe sei nicht angebracht, da er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe.
Der BF habe die Trafik erst kürzlich übernommen, sei zu 50% behindert und ein leichtes Opfer
für Kriminelle. Die verhängte Geldstrafe sei unverhältnismäßig und für ihn existenzbedrohend.
Hinsichtlich der Informationspflichtverletzung gab er an, es sei für jeden, der vor seiner Trafik
stehe, erkennbar, dass eine Videoüberwachungsanlage betrieben werde. Die darauf
hinweisenden Piktogramme seien sehr gut zu sehen. In den Schulungen, an denen er
teilgenommen habe, sei darauf hingewiesen worden, dass Piktogramme besonders gut zur
Kennzeichnung geeignet seien, da sie auch von der deutschen Sprache unkundigen Personen
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verstanden würden. Der Zweck der Videoüberwachung ergebe sich ohnehin von selbst, da die
Videokameras an der Fassade einer Trafik montiert seien. Im Innenbereich sei die
Videoüberwachung für jeden Kunden leicht erkennbar, da dort auf einem Bildschirm die
Aufnahmen verfolgt werden könnten.
Der BF legte seiner Beschwerde Lichtbilder bei, die den vermummten Täter des Vorfalles vom
20.05.2024 sowie die durch ihn angerichtete Verwüstung zeigen und eine Anzeigebestätigung
hinsichtlich dieses Vorfalles.
7. Mit Stellungnahme vom 04.06.2024 bestritt die DSB das Beschwerdevorbringen des BF zur
Gänze, verwies auf die Ausführungen im bekämpften Straferkenntnis und beantragte, das
Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den BF zur
Kostentragung nach § 52 VwGVG verpflichten. Zugleich legte sie dem
Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem
Verwaltungsakt vor.
8. In seiner Stellungnahme vom 16.09.2024 legte der BF Lichtbilder, die die nunmehrige,
verbesserte Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage beweisen sollen, sowie
Lichtbilder, die den Aufkleber, den er zur Unkenntlichmachung der Hundebesitzerin
verwendet habe und Lichtbilder, die den Anschlag auf seine Trafik veranschaulichen sollen,
vor. Außerdem machte er Angaben zu seiner Person und zu seinen Vermögens- und
Einkommensverhältnissen, die die bisherigen Angaben in folgender Hinsicht ergänzten: Er
habe finanzielle Verpflichtungen in Form von monatlichen Raten in der Höhe von EUR 1.400,−
und habe vom 01.04.2022 bis zum 31.08.2024 von der Österreichischen Gesundheitskasse
Rehabilitationsgeld in Höhe von insgesamt EUR 68.678,15 netto bezogen.
9. Am 15.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche
Beschwerdeverhandlung statt, an der der BF sowie die belangte Behörde teilnahmen und in
der der BF als Beschuldigter einvernommen wurde.
Bei seiner Einvernahme gab der BF eingangs an, er habe seine Trafik im September 2023
eröffnet und es sei davon auszugehen, dass er im Vorjahr Verlust gemacht habe, da auch
Investitionen zu tätigen gewesen sein. Sodann führte er aus, er habe die Videokameras kurz
nach der Eröffnung der Trafik montiert. Die Videokameras könnten aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten nicht so positioniert werden, dass weniger öffentlicher Raum erfasst werde,
ohne den Zweck der Videoüberwachung zu vereiteln. Die Aufzeichnungen der
Videoüberwachungsanlage würden nach vierundzwanzig Stunden gelöscht und seien die
Videokameras nie umpositioniert worden. Auf Anraten des Landeskriminalamtes habe er die
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Anlage durch Piktogramme gekennzeichnet, zusätzlich sei der Schriftzug „Achtung
Videoüberwachung“ angebracht worden. Inzwischen habe er Hinweise in deutscher,
englischer, französischer und spanischer Sprache und ein Schild, dem Informationen über
Zweck und Speicherdauer der Aufnahmen sowie über die Rechte der von den Aufnahmen
betroffenen Personen zu entnehmen seien, angebracht. Lichtbilder davon habe er in seiner
Stellungnahme vom 16.09.2024 dem Gericht übermittelt. Bei der Schulung beim
Landeskriminalamtes Niederösterreich sei nur pauschal auf die Pflicht zur Kennzeichnung der
Videoüberwachung hingewiesen worden.
Bezüglich des ausgedruckten und ausgehängten Lichtbildes der Hundebesitzerin gab der BF
an, ihm sei aufgefallen, dass immer wieder an derselben Stelle Hundekot hinterlassen worden
sei, weswegen er davon ausgehe, dass dies nicht zufällig, sondern absichtlich geschehen sei.
Zunächst habe er dies ignoriert, nach dem fünften oder sechsten Male habe er jedoch Einsicht
in das Videomaterial genommen und dann die verfahrensgegenständliche Fotografie
ausgedruckt. Das Gesicht habe er jedoch durch Anbringen eines rundlichen Aufklebers
unkenntlich gemacht. Die Fotografie sei dann einen Tag an der Kellertür rechts neben dem
Zigarettenautomaten verblieben. Am darauffolgenden Tag sei die Hundebesitzerin wütend in
die Trafik gekommen und habe gemeint, der BF werde schon noch sehen, was er von seinem
Vorgehen habe, er sei nur ein kleiner Trafikant und sie studiere Jus. Die Hundebesitzerin und
ihr Bruder würden inzwischen täglich lachend an der Trafik vorbeigehen, die Sache mit dem
Hundekot habe sich jedoch immerhin aufgehört.
Hinsichtlich des Aufklebers, mit dem er versucht habe, das Gesicht der Frau unkenntlich zu
machen, gab er an, es habe sich um Klebeetiketten gehandelt, mit denen er sonst Preise
auszeichne. Dies habe er getan, um ein Verwaltungsstrafverfahren zu vermeiden. Das
öffentliche Aushängen des Ausdruckes habe den Zweck gehabt, die Hundebesitzerin zur
Einsicht und zur Unterlassung künftiger Verunreinigungen zu bewegen. Zur Polizei habe er
wegen der Hundekot-Vorfälle nicht gehen können, da er ja nicht gewusst habe, wie die
Hundebesitzerin heiße. Aufkleber dieser Art seien zwar leicht abnehmbar, der im
gegenständlichen Fall angebrachte Aufkleber habe sich aber mit Sicherheit nicht von selbst
abgelöst, sondern sei heruntergerissen worden. Seiner Erfahrung nach blieben auch beim
Entfernen eines solchen Aufklebers von einer Zeitung keine Rückstände zurück. Ein Gespräch
mit der Frau habe er weder geführt noch habe er die Absicht gehabt, eines zu führen.
Die belangte Behörde vertrat demgegenüber die Ansicht, dass es sich bei der Behauptung, der
BF habe einen Aufkleber auf dem Ausdruck angebracht, um eine Schutzbehauptung handle.
Selbst wenn dies jedoch der Wahrheit entspräche, sei im Lichte der Rechtsprechung des EuGH
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und des Verwaltungsgerichtshofs die Anbringung eines Aufklebers zur Anonymisierung
ungeeignet. Auf den der DSB vorliegenden Lichtbildern gebe es keine Anhaltspunkte dafür,
dass diese manipuliert, also etwa Kleberückstände wegretuschiert seien.
Bezüglich der Möglichkeit, den Aufnahmebereich der Videokameras mit technischen Mitteln
einzuschränken, führte der BF aus, dass bei Verwendung einer Blende oder eines physischen
Balkens das Bild unscharf werde, was er auch mit einem Blatt Papier ausprobiert habe, und
eine Verpixelungssoftware viel Geld koste. Er habe aber die Videokameras soweit wie möglich
zur Hausmauer gedreht und dadurch den Aufnahmebereich eingeschränkt. An späterer Stelle
wiederholte der BF, dass er annehme, dass Verpixelungsprogramme oder ähnliche
Programme viel Geld kosten würden. Die belangte Behörde entgegnete daraufhin, schon aus
den Ausführungen des BF ergäbe sich, dass sich dieser nicht über technische Möglichkeiten
zur Einschränkung des Aufnahmebereiches erkundigt habe.
Was die für die Strafbemessung relevanten Umstände betrifft, gab der BF an, dass ihm durch
den Anschlag auf seine Trafik Renovierungskosten in Höhe von EUR 20.000,− entstanden
seien. Seine Versicherung weigere sich bisher, diese Kosten zu tragen, und gehe er davon aus,
dass es bei dieser Weigerung bleiben werde. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass es
dem BF ihrer Ansicht nach während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens an Einsicht und
der Bereitschaft, den rechtskonformen Zustand herzustellen, gemangelt habe. Der BF habe
sich nicht ausreichend informiert und betreibe die Videoüberwachungsanlage weiterhin im
von der DSB bemängelten Ausmaß. Dies wies der BF zur Gänze zurück. Die DSB habe ihm keine
konkreten Ratschläge gegeben, was er an der Videoüberwachungsanlage zu ändern habe. Er
sei sämtlichen Aufforderungen der DSB nachgekommen und habe alles übermittelt, was
angefordert worden sei. Er würde mit hoher Wahrscheinlichkeit ein solches Lichtbild nicht
mehr öffentlich aushängen.
Abschließend führte der BF aus, er nehme den Datenschutz durchaus ernst und tue es ihm
leid, wenn er diesbezügliche Verfehlungen begangen habe. Diese seien sicherlich nicht
vorsätzlich erfolgt. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Strafhöhe vor allem aus
dem öffentlichen Aushang des Lichtbildes resultiere. Die ausufernde Videoüberwachung und
die mangelhafte Informationserteilung würden nur eine untergeordnete Rolle bei der
Bemessung der Strafe spielen. Außerdem handle es sich beim Tatort um einen äußerst
frequentierten Bereich, weshalb von der Videoüberwachung eine Vielzahl von Personen
betroffen sei. Auch dürften generalpräventive Überlegungen nicht außer Acht gelassen
werden und sei auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht davon
auszugehen, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestehe.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF betreibt an der Adresse XXXX Graz, XXXX seit September 2023 eine Tabak-Trafik unter
der Firma XXXX .
Kurz nach der Eröffnung seiner Trafik montierte er an der Außenmauer des Geschäftslokals
zwei Videokameras. Diese beiden Videokameras befinden sich rechts und links des
Eingangstür zur Trafik und sind auf diese gerichtet. Die Aufnahmen der Videokameras werden
für vierundzwanzig Stunden gespeichert.
Der Aufnahmebereich der Videokameras umfasste neben der Außenmauer der Trafik auch
den öffentlichen Gehsteig, den daran angrenzenden Fahrradweg sowie einen Teil der
Straßenbahnhaltestelle XXXX inklusive Gleise und ist auf dem nachfolgenden Lichtbild
ersichtlich:
Der BF brachte ein Piktogramm auf dem Firmenschild sowie ein Piktogramm zwischen den
Zigarettenautomaten auf einem Rohr an. Die beiden Piktogramme zeigen eine stilisierte
Überwachungskamera. Weitere Informationen waren den Piktogrammen nicht zu
entnehmen. Im Inneren des Geschäftslokals befindet sich ein Bildschirm, auf den die
Aufnahmen der Videokameras in Echtzeit übertragen werden. Aufgrund der ihm bei einer
Schulung durch das Landeskriminalamt Niederösterreich erteilten Informationen ging er
davon aus, dass die Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage durch Piktogramme
ausreichend ist.
Zweck der Videoüberwachung ist der Schutz der Trafik des BF vor Sachbeschädigungen,
Raubüberfällen und Ähnlichem. Am 20.05.2024 wurde die Trafik durch eine von Unbekannten
ausgelöste Explosion verwüstet. Auch am 16.03.2024 ist es zu einer Sachbeschädigung an er
Trafik des BF gekommen. In einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitraum hing für etwa
einen Tag an der Kellertür rechts neben den beiden zur Trafik des BF gehörenden
Zigarettenautomaten ein ausgedruckter Ausschnitt aus der vom BF durchgeführten
Videoüberwachung, der vom BF dort angebracht worden war. Auf diesem Ausschnitt war eine
Hundebesitzerin zu sehen, deren Hund vor der Trafik seine Notdurft verrichtete. Zusätzlich
vermerkte er auf dem Ausdruck handschriftlich: „DANKE FÜR DIE SCHEISSE!“ Der BF
beabsichtigte mit dieser Maßnahme, die Hundebesitzerin von der Unrechtmäßigkeit ihres
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Handelns zu überzeugen. Auf dem Ausdruck brachte er einen leicht und ohne zurückbleibende
Kleberückstände entfernbaren Aufkleber an, um das Gesicht der Hundebesitzerin unkenntlich
zu machen.
Der BF ist selbständiger Trafikant, bringt monatlich etwa EUR 2.500,− netto ins Verdienen und
ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und
hat finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 156.000,−, die er in monatlichen Raten in
Höhe von EUR 1.400,− zurückzahlt. Zusätzlich ist ihm durch den oben erwähnten
Sprengstoffanschlag auf seine Trafik EUR 20.000,− entstanden.
Der BF wirkte am Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mit und zeigt sich hinsichtlich
seines Fehlverhaltens einsichtig. Es liegen keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen
Vorstrafen gegen ihn vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, wonach der BF in der XXXX eine Trafik betreibt, dort Videokameras neben
der Eingangstüre anbrachte und diese Videokameras auch öffentliche Bereiche erfassten,
konnten ebenso wie die Feststellung zur Speicherdauer der Aufnahmen aufgrund der dem
Verwaltungsakt zu entnehmenden Ermittlungen der DSB sowie den im Verwaltungsverfahren
und vor dem erkennenden Gericht gleichbleibenden und plausiblen Angaben des BF ergehen.
Dass die Kameras bereits kurz nach der Eröffnung der Trafik im September 2023 montiert
wurden, ergibt sich aus der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung.
Aufgrund der vorgelegten Lichtbilder sowie der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF
konnte festgestellt werden, dass der BF Piktogramme an zwei Stellen die beschriebenen
Piktogramme anbrachte. Die Feststellung, wonach der BF davon ausgegangen ist, dass die
Anbringung von Piktogrammen ausreicht, beruht ebenfalls auf der den erkennenden Senat
überzeugenden Schilderung des BF.
Dass unbekannte Täter im Mai 2024 durch Einsatz von Sprengstoff eine Explosion auslösten,
ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Lichtbildern und seinen nachvollziehbaren Angaben
hiezu. Der BF konnte auch Anzeigenbestätigungen hinsichtlich einer Sachbeschädigung am
16.03.2024 und der erwähnten Explosion am 20.05.2024 vorlegen. Letztere wurde auch vom
Lokalmedium „Der Grazer“ in seiner Berichterstattung erwähnt. Dass die Videoüberwachung
dem Zweck des Schutzes des Vermögens des BF dient, ist für das erkennende Gericht
angesichts der Vielzahl von Überfällen auf Trafiken nachvollziehbar, was die beiden
erwähnten Vorfälle auch veranschaulichen.
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Die Feststellungen hinsichtlich des öffentlichen Anbringens des die Hundebesitzerin
zeigenden Ausdruckes auf der dem Verfahren vor der DSB zugrundeliegenden Eingabe, dem
daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und den plausiblen
Angaben des BF. Dass der BF das Gesicht der Hundebesitzerin durch Anbringen eines
Aufklebers auf dem Ausdruck unkenntlich zu machen versuchte, stützt sich auf das konkrete
und nachvollziehbare Vorbringen des BF.
Die hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF getroffenen
Feststellungen ergeben sich aus den nachvollziehbaren und im gesamten Verfahren
gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben des BF. Dass er den durch die Explosion
entstandenen Schaden erst in der mündlichen Verhandlung angab, ist für das Gericht
angesichts der Tatsache, dass sich die Explosion erst am 20.05.2024, somit kurz vor der
Erlassung des Straferkenntnisses, ereignete, nachvollziehbar.
Dass der BF im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit der belangten Behörde
zusammenarbeitete geht aus seinen Stellungnahmen gegenüber der DSB hervor. Da er in der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Bedauern über die von ihm
begangenen Datenschutzverletzungen ausdrückte, konnte festgestellt werden, dass er sich
diesbezüglich einsichtig zeigt.
Die datenschutzrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus den Ausführungen der
belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern
nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß
§ 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen
Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 DSG und wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat
besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der
Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu
erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss,
soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
- 14 -
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130
Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche
Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen
Kostenersparnis verbunden ist.
Zur teilweisen Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO lauten auszugsweise:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare
natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche
Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie
einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder
mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen,
physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser
natürlichen Person sind;
2. ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede
solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen
oder die Vernichtung;
[…]
7. ‚Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle,
die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das
Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche
beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht
der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
[…]
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person
nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben,
Transparenz‘);
- 15 -
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit
diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung
für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische
Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar
mit den ursprünglichen Zwecken (‚Zweckbindung‘);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige
Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung‘);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen
Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer
Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (‚Richtigkeit‘);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange
ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene
Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der
Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung
zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische
Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden
(‚Speicherbegrenzung‘);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten
gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor
unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (‚Integrität und Vertraulichkeit‘);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen
Einhaltung nachweisen können (‚Rechenschaftspflicht‘).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen
erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person
ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen
Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der
Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer
anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse
liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- 16 -
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines
Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere
dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene
Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der
Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben
c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie
sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende
Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß
Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt
durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der
Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im
öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der
Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber,
welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den
Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen
sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt
werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und
welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen
zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie
solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das
Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem
angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die
personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder
auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen
Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1
genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die
Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten
ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden,
und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere
hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener
Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche
Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
- 17 -
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören
kann.
[…]
Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der
betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen
gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die
sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher
Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen,
die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in
anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die
Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form
nachgewiesen wurde.
[…]
(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den
Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. […]
[…]
(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen
sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht
wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick
über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form
dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
[…]
Artikel 13
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche
der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die
von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
- 18 -
[…]
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person
zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die
notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich
ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden
personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der
Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf
Datenübertragbarkeit;
c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht,
das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der
aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder
für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die
personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte
und
f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die
involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen
Verarbeitung für die betroffene Person.
(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck
weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der
betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle
anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits
über die Informationen verfügt.
Artikel 24
Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
(1) Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der
Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die
Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls
überprüft und aktualisiert.
[…]
Artikel 83
Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- 19 -
(1) Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für
Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend ist.
(2) Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von
Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j verhängt. Bei der Entscheidung über
die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend
berücksichtigt:
a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks
der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des
Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur
Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter
Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen;
e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine
möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß
mitgeteilt hat;
i) Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn
solche Maßnahmen angeordnet wurden;
j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten
Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar
oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
[…]
(5) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von
bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit
erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der
Beträge höher ist:
a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den
Artikeln 5, 6, 7 und 9; […]“
ErwG 148 zur DSGVO lautet:
- 20 -
„Im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollten bei
Verstößen gegen diese Verordnung zusätzlich zu den geeigneten Maßnahmen, die die
Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung verhängt, oder an Stelle solcher Maßnahmen Sanktionen
einschließlich Geldbußen verhängt werden. Im Falle eines geringfügigeren Verstoßes oder falls
voraussichtlich zu verhängende Geldbuße eine unverhältnismäßige Belastung für eine natürliche
Person bewirken würde, kann anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung erteilt werden. Folgendem
sollte jedoch gebührend Rechnung getragen werden: der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, dem
vorsätzlichen Charakter des Verstoßes, den Maßnahmen zur Minderung des entstandenen Schadens,
dem Grad der Verantwortlichkeit oder jeglichem früheren Verstoß, der Art und Weise, wie der Verstoß
der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, der Einhaltung der gegen den Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter angeordneten Maßnahmen, der Einhaltung von Verhaltensregeln und jedem
anderen erschwerenden oder mildernden Umstand. Für die Verhängung von Sanktionen einschließlich
Geldbußen sollte es angemessene Verfahrensgarantien geben, die den allgemeinen Grundsätzen des
Unionsrechts und der Charta, einschließlich des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und ein faires
Verfahren, entsprechen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des VStG lauten auszugsweise:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur
Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei
Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer
Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht
glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50
000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann,
wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne
Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Strafen
§ 10. (1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher
Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten
Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in
Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu
nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des
Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und
allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
- 21 -
[…]
Kosten des Strafverfahrens
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten
des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens
jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag
Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die
den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Zur Bildverarbeitung im Allgemeinen:
Der erkennende Senat stellt dem Folgenden seine Annahme voran, dass für die Anwendung
der §§ 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum
besteht und diese Bestimmungen daher unangewendet zu bleiben haben (EuGH 09.03.1978,
C-106/77 (Simmenthal II)).
Denn der österreichische Gesetzgeber stützt sich bei der Erlassung von §§ 12 f DSG auf Art. 6
Abs. 2 und 3 sowie Art. 23 DSGVO und Kap IX DSGVO i.V.m. ErwG 10. Zwar erlauben Art. 6 Abs.
2 und 3 DSGVO, auf nationaler Ebene spezifischere Regelungen (bei Einhaltungen der
weiteren Voraussetzungen) beizubehalten bzw. zu erlassen, allerdings nur für Verarbeitungen
auf Basis der Erlaubnistatbestände Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e DSGVO. Als Rechtsgrundlage für
die Durchführung einer Videoüberwachung durch Private bzw. im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung ist hingegen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO abzustellen.
(Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim (Hrsg.), DatKomm, Art. 6 DSGVO, Rn. 79; Souhrada-
Kirchmayer in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, NWV, S. 68; und auch in diesem Sinne zur
deutschen Rechtslage betreffend eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken:
Buchner/Petri in Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO – BDSG2, Art. 6 DS-GVO, Rn. 172, S. 277;
dazu überdies dt. BVwerG 27.03.2019, 6 C 2.18, wonach „die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs.
2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO
Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen“). Von der Unanwendbarkeit
der §§ 12f DSG im Zusammenhang mit privater Videoüberwachung ging das
Bundesverwaltungsgericht bereits u.a. in seinen Entscheidungen vom 20.11.2019 (W256
2214855-1/6E), vom 25.11.2019 (W211 2210458-1/10E), vom 12.03.2021 (W211 2223696-
1/11E) und vom 21.04.2023 (W245 2246467-1/11E) aus.
- 22 -
Der gegenständliche Sachverhalt ist daher auf Basis der DSGVO zu prüfen. Unabhängig davon
sind verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG nicht
erfüllt.
Erfüllung des objektiven Tatbestandes:
Die belangte Behörde ging im Rahmen des von ihr festgestellten Sachverhaltes davon aus,
dass der BF in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum bis zur Erlassung des
Straferkenntnisses unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet habe, die
Datenverarbeitung nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwendige Maß
beschränkt gewesen sei, und dadurch einerseits den in der DSGVO normierten Grundsatz der
Verarbeitung personenbezogener Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und
in einer für die Betroffenen nachvollziehbaren Weise und andererseits den Grundsatz der dem
Zweck angemessenen Datenverarbeitung und den Grundsatz der Datenminimierung verletzt
habe.
Der BF trat dieser Beurteilung der DSB insofern entgegen, als er ausführte, die von ihm
betriebene Videoüberwachungsanlage sei zum Schutze seines Vermögens erforderlich und
der Aushang des Lichtbildes der Hundebesitzerin habe lediglich dem Zweck gedient, diese auf
ihr Fehlverhalten hinzuweisen. Außerdem bestritt er, vorsätzlich gehandelt zu haben.
Mit diesem Vorbringen kann der BF jedoch nicht durchdringen:
Die Legaldefinition des Begriffes der Verarbeitung in Art. 4 Z 2 DSGVO besteht aus einer
allgemeinen Definition und einer demonstrativen Aufzählung unterschiedlicher
Verarbeitungsarten. Verarbeitung ist demnach jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder jede
solche Vorgangsreihe. Dem Wortlaut nach muss es sich sohin um einen ausgeführten Vorgang
oder eine ausgeführte Vorgangsreihe handeln, wobei das Erfordernis der Ausführung auf eine
bewusst gesetzte Handlung hindeutet. Die Aufzählung der Verarbeitungsvorgänge ist
demonstrativ und dient der Konkretisierung der Definition (Hödl in Knyrim (Hrsg.), DatKomm,
Art. 4 DSGVO, Rn. 27 und 28).
Der Begriff der Verarbeitung nach Art. 4 Z 2 DSGVO umfasst somit nicht nur das Speichern,
sondern bereits das Erheben bzw. Erfassen von personenbezogenen Daten. Die DSGVO
unterscheidet weder hinsichtlich der Intensität oder Dauer einer jeweiligen Verarbeitung,
noch wird im Zusammenhang mit der für die Verarbeitung eingesetzten Technik eine
- 23 -
Differenzierung vorgenommen (Jahnel, Kommentar zur DSGVO, Art. 4 Z 2 DSGVO, Rn. 5 und
18).
Dass eine Videoüberwachung wie sie im gegenständlichen Fall erfolgte grundsätzlich eine
Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. Art. 4 Abs. 2 DSGVO darstellt und auch vom
Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO umfasst ist, wurde vom BF nicht bestritten und
steht auch für den erkennenden Senat nicht in Frage.
Zur Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung:
Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung
personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die
Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten
Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur
Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb. Rs. C-465/00, C-138/01 und C-
139/01 (Österreichischer Rundfunk u.a.), Rn. 65; EuGH 16.12.2008, C-524/06 (Huber), Rn. 48).
Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1
DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Rechtfertigungstatbeständen
(zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb. Rs. C-468/10 und C-469/10
(ASNEF), Rn. 30 ff; EuGH 19.10.2016, C-582/14 (Breyer), Rn. 57).
Gemäß den Verarbeitungsgrundsätzen nach Art. 5 DSGVO müssen personenbezogene Daten
auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person
nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und
Glauben, Transparenz“; siehe Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO) sowie dem Zweck angemessen und
erheblich und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein
(„Datenminimierung“; siehe Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist u.a. gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dann
rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (oder eines
Dritten) erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es
ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten
Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder
Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz
personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die
Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte
- 24 -
und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Die
Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke bestimmt sich nach diesem
Rechtfertigungstatbestand (Heberlein in Ehmann/Selmayr (Hrsg.), DSGVO-Kommentar, 2018,
Art. 6, K 26).
Eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist also unter drei kumulativen
Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses des
Verantwortlichen, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung und 3. kein Überwiegen der
Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen (EuGH 11.12.2019, C-708/18 (Asociatia de
Proprietari bloc M5A-ScaraA), Rn. 40, m.w.N.).
An dieser Stelle ist auch auf die Leitlinien der EDSA zur Videoüberwachung zu verweisen,
wonach vor Inbetriebnahme zu prüfen ist, ob Videoüberwachungsmaßnahmen unbedingt
erforderlich sind. Selbst wenn eine Videoüberwachung unbedingt erforderlich erscheint,
müssen Maßnahmen zur Einschränkung des Erfassungsbereiches, wie das Anbringen einer
physischen Blende, oder das Verpixeln nicht relevanter Bereiche, getroffen werden (siehe
dazu die EDSA-Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch
Videogeräte, Version 2.1., Rn. 25-27). Außerdem besteht bei vielen Videokameras die
Möglichkeit, den Aufnahmebereich digital einzuschränken.
Ein berechtigtes Interesse des BF im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO liegt im
gegenständlichen Fall vor, da der BF – wie festgestellt – die Videoüberwachungsanlage in
Betrieb nahm, um seine Trafik und somit sein Vermögen vor Angriffen in Form von
Sachbeschädigungen, Raubfällen oder Ähnlichem zu schützen. Vorkehrungen zum Schutz vor
derartigen Vorfällen sind erforderlich, da sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung
ergibt, dass Raubüberfälle auf Trafiken oder Sachbeschädigungen im Außenbereich von
Trafiken häufig sind. Es steht dem BF aus Sicht des erkennenden Senates auch kein gelinderes
Mittel zur Erreichung des geschilderten Zweckes zur Verfügung als der Betrieb einer
Videoüberwachungsanlage. Sodann ist eine Abwägung dahingehend vorzunehmen, ob die
berechtigten Interessen des BF oder die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der von der Videoüberwachung betroffenen Personen überwiegen. Im gegenständlichen Fall
ist das Überwiegen des Interesses des BF am Schutze seines Vermögens zu bejahen, da die
Interessen der Betroffenen durch die Videoüberwachung, die nur den Bereich vor der Trafik
umfasst nur geringfügig beeinträchtigt werden, während der BF verständlicher Weise ein
großes Interesse am Schutze seiner Trafik, die die Grundlage seiner Existenz darstellt, hat.
- 25 -
Nach der Spruchpraxis der DSB dürfen private Videoüberwachungsanlagen auch den
angrenzenden öffentlichen Raum erfassen, sofern und insoweit dies erforderlich ist, um eine
sinnvolle Videoüberwachung zu ermöglichen. Die belangte Behörde geht dabei davon aus,
dass die Erfassung eines 50cm breiten Streifens der angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen noch zulässig sei.
Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben, dass sich die
Aufnahmebereiche der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage, die der BF am Standort
seiner Trafik in XXXX Graz, XXXX , zumindest im Zeitraum von September 2023 bis zum
20.05.2024 betrieben hat, einen Bereich erfasste, der auch den gesamten öffentlichen
Gehsteig, den daran angrenzenden Fahrradweg, einen Teil der Straßenbahnhaltestelle XXXX
und einen Teil der Straßenbahngleise abdeckte.
Es ist fallgegenständlich kein berechtigtes Interesse des BF erkennbar, weshalb die zuvor
genannten öffentlichen Flächen erfasst sein müssten.
Der BF behauptete sowohl in seinen Stellungnahmen, seiner Beschwerde als auch in seiner
Einvernahme in der mündlichen Verhandlung bloß lapidar, dass von den Videokameras
lediglich jene öffentlichen Verkehrsflächen erfasst würden, deren Erfassung zur sinnvollen
Durchführung einer Videoüberwachung erforderlich seien. Dem widersprechen jedoch die
Lichtbilder, die den Aufnahmebereich der Videokameras zeigen. Somit ist es dem BF nicht
gelungen, die dargestellten Anforderungen der Art. 5 und 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als erfüllt zu
belegen. Eine andere Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO wurde weder vom BF
vorgebracht noch ist eine solche im Verfahren hervorgekommen.
Ungeachtet der Frage, ob die Annahme eines zentimetermäßig definierten noch
zulässigerweise erfassten Streifens des öffentlichen Raumes in jedem Einzelfall sinnvoll ist,
geht die im gegenständlichen Fall durchgeführte Überwachung öffentlicher Verkehrsflächen
jedenfalls über das für eine sinnvolle Videoüberwachung nötige Maß hinaus.
Hinsichtlich des Aushanges des Lichtbildes der Hundebesitzerin hat der BF angeführt, der
Zweck dieses Aushanges sei es gewesen, die Hundebesitzerin auf ihr Fehlverhalten
hinzuweisen. Darin kann der erkennende Senat beim besten Willen kein berechtigtes
Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erblicken, da die Ahndung von
Verwaltungsübertretungen ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden
fällt. Auch diesbezüglich wurde ein anderer Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1
DSGVO weder vorgebracht noch ist ein solcher hervorgekommen. Dass der BF – wie
festgestellt – auf dem Ausdruck einen Aufkleber über dem Gesicht der Hundebesitzerin
- 26 -
angebracht hat, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens, da die Anbringung
eines solchen Aufklebers, der – wie der BF selbst ausgeführt hat – leicht wieder entfernt
werden kann, kein geeignetes Mittel zur Anonymisierung der Hundebesitzerin darstellt, zumal
der Ausdruck an einer vergleichsweise belebten Örtlichkeit aufgehängt worden ist.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verarbeitung der Bilddaten und den öffentlichen
Aushang des Lichtbildes als unrechtmäßig eingestuft und folgerichtig den Schluss gezogen,
dass damit der objektive Tatbestand eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Verarbeitung
nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und c Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist, da weder dem Grundsatz der
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung noch dem Grundsatz der Datenminimierung
entsprochen wurde noch – hinsichtlich der überschießenden Erfassung öffentlicher
Verkehrsflächen – ein berechtigtes Interesse gegeben war.
Zur Verletzung der Informationspflicht:
Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten nur auf rechtmäßige Weise,
nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person
nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden dürfen. Dieser Grundsatz der Transparenz wird
durch Art. 13 und 14 DSGVO zur Informationspflicht und Art. 12 zu diesbezüglichen
Maßnahmen und Modalitäten konkretisiert. Diesen Bestimmungen sowie den ErwG 39 und
58 der DSGVO kann somit auch folgender Gehalt des Grundsatzes der Transparenz
entnommen werden: Für die Betroffenen muss erkennbar sein, dass personenbezogene
Daten verarbeitet werden, welche Daten verarbeitet werden, zu welchen Zwecken sie
verarbeitet werden und von wem sie verarbeitet werden. Außerdem sollen die Betroffenen
über Risiken, Vorschriften, Garantien und Recht im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer
Daten und darüber, wie sie ihre Rechte geltend machen können, informiert werden. Diese
Informationen müssen präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und
einfacher Sprache abgefasst sein. Die Bedeutung der Transparenz der Verarbeitung und somit
der Informationspflicht liegt insbesondere darin, dass die Erteilung der entsprechenden
Informationen notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Betroffenenrechte: Ist dem
Betroffenen nicht bewusst, dass seine Daten verarbeitet werden bzw. nicht bekannt, wer
diese durchführt, kann er seine diesbezüglichen Rechte nach Art. 15-21 nicht geltend machen
(Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim (Hrsg.), DatKomm, Art. 5 DSGVO, Rn. 18f).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde die Videoüberwachungsanlage nach ihrer
Inbetriebnahme im September 2023 bis zur Erlassung des Straferkenntnisses der DSB lediglich
durch zwei an der Außenmauer des Geschäftslokals bzw. an einem Rohr angebrachte
- 27 -
Piktogramme, die eine stilisierte Videokamera abbildeten, gekennzeichnet. Außerdem
wurden die Aufnahmen der Videokameras auf einen Bildschirm im Kassenbereich im Inneren
der Trafik übertragen. Weitere Informationen in Bezug auf den Betrieb der
Videoüberwachungsanlage erhielten die Betroffenen nicht.
Dazu hat die belangte Behörde im Straferkenntnis ausgeführt, dass die Anbringung eines
solchen Piktogrammes lediglich die erste „Schicht“ einer Informationserteilung darstellen
könne, wobei die in der EDSA-Leitlinie 3/2019 angeführten Mindestinformation bereits auf
der ersten Schicht enthalten sein müssten sowie ein Hinweis, wo die restlichen Informationen
eingesehen bzw. abgerufen werden können und habe der BF somit für den gesamten
Tatzeitraum (trotz Anbringung der Piktogramme) gegen seine Informationspflichten als
Verantwortlicher verstoßen.
Der BF entgegnete zu diesem Punkt lediglich, dass die Videokameras ohnehin für jedermann
gut erkennbar seien.
Da der BF somit nicht darzulegen vermochte, dass der ihm von der belangten Behörde im
Straferkenntnis vorgeworfene, schlüssig begründete Verstoß gegen die Informationspflichten
als Verantwortlichem in Bezug auf den Betrieb der Videoüberwachungsanlage nicht vorläge
und sich Derartiges auch sonst nicht ergeben hat, gelangt der erkennende Senat daher zu dem
Ergebnis, dass der BF im gesamten Tatzeitraum zwischen September 2023 und 14.06.2022
diesen Verstoß begangen und dadurch die objektive Tatseite betreffend Art. 5 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 12 und 13 DSGVO erfüllt hat.
Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit und zum Verschulden des BF:
Nach Art. 4 Z 7 DSGVO ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder
andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, als Verantwortlicher i.S.d. DSGVO
anzusehen. Dass der BF Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne betreffend die
verfahrensgegenständliche Bildverarbeitung ist, wurde weder durch diesen bestritten noch
zieht der erkennende Senat dies in Zweifel.
An dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die materiellen Voraussetzungen, die eine
Aufsichtsbehörde bei der Verhängung einer solchen Geldbuße zu beachten hat, in Art. 83 Abs.
1 bis 6 DSGVO genau umschrieben und ohne Ermessensspielraum für die Mitgliedstaaten
aufgeführt sind (EuGH 05.12.2023, C-807/21 (Deutsche Wohnen SE), Rn. 45; EuGH 05.12.2023,
C-683/21 (Nacionalinis visuomenes sveikatos centras), Rn. 67).
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Der EuGH hat ausgesprochen, dass Art. 83 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass nach
dieser Bestimmung eine Geldbuße nur dann verhängt werden darf, wenn nachgewiesen ist,
dass der Verantwortliche, einen in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoß vorsätzlich
oder fahrlässig begangen hat (EuGH 05.12.2023, C-807/21 (Deutsche Wohnen SE); EuGH
05.12.2023, C-683/21 (Nacionalinis visuomenes sveikatos centras)).
Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass ein Verantwortlicher für ein Verhalten, das in den
Anwendungsbereich der DSGVO fällt, bestraft werden kann, wenn er sich über die
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei
bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (EuGH 18.06.2013, C-681/11
(Schenker & Co. u.a.), Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH 25.03.2021, C-
591/16 P (Lundbeck/Kommission), Rn. 156; EuGH 25.03.2021, C-601/16 P (Arrow Group und
Arrow Generics/Kommission), Rn. 97).
Der EuGH hat überdies in der Rechtssache Meta Platforms Inc. festgehalten, dass nach Art. 5
DSGVO der Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die Daten für festgelegte,
eindeutige und legitime Zwecke erhoben und auf rechtmäßige Weise nach Treu und Glauben
und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (EuGH
04.07.2023, C-252/21 (Meta Platforms Inc.), Rn. 95). Die in der DSGVO vorgesehenen
Grundsätze, Verbote und Pflichten richten sich insbesondere an Verantwortliche. Deren
Verantwortung und Haftung erstreckt sich nach den Ausführungen ErwG 74 der DSGVO auf
jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch sie oder in ihrem Namen erfolgt.
In diesem Rahmen müssen sie nicht nur geeignete und wirksame Maßnahmen treffen,
sondern sie müssen auch nachweisen können, dass ihre Verarbeitungstätigkeiten im Einklang
mit der DSGVO stehen und die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um diesen Einklang
sicherzustellen, auch wirksam sind. Diese Haftung ist es, die bei einem der in Art. 83 Abs. 4 bis
6 DSGVO genannten Verstöße die Grundlage dafür bildet, nach Art. 83 DSGVO eine Geldbuße
gegen den Verantwortlichen zu verhängen (EuGH 05.12.2023, C-807/21 (Deutsche Wohnen
SE), Rn. 38).
Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass den BF jedenfalls eine
Erkundigungspflicht hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen der DSGVO (hier im
Zusammenhang mit dem Betrieb einer Videoüberwachungsanlage vor einem Geschäftslokal)
traf.
Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die
anzuwendenden Bestimmungen der DSGVO normieren nichts Abweichendes. Für
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Ungehorsamsdelikte sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG die widerlegliche Vermutung der fahrlässigen
Begehung vor. Daher muss der Beschuldigte, dem ein Ungehorsamsdelikt vorgeworfen wird,
glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der betreffenden Verwaltungsvorschrift kein
Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Diese Bestimmung ist jedoch nicht
anzuwenden, wenn – wie im gegenständlichen Verfahren – die Verwaltungsübertretung mit
einer Geldstrafe von über EUR 50.000,− bedroht ist (§ 5 Abs. 1a VStG).
Es ergaben sich im Laufe des Verfahrens keine Hinweise darauf, dass den BF an der Verletzung
der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden
trifft. Dass der BF in der mündlichen Verhandlung jeglichen Vorsatz bestritt und sinngemäß
vorbrachte, er habe nicht gewusst, wie eine Videoüberwachungsanlage rechtskonform zu
kennzeichnen sei, ändert daran nichts. Auch die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann nur
dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz
Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist;
selbst guter Glaube stellt in diesem Zusammenhang keinen Schuldausschließungsgrund dar,
wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen
(VwGH 27.04.1993, 90/04/0358). Eine entsprechende Erkundigungspflicht trifft den BF
jedenfalls dann, wenn er sich über die Rechtslage nicht im Klaren war (VwGH 25.06.2013,
2013/09/0022). Der belangten Behörde ist Recht zu geben, wenn sie der Ansicht ist, dass auch
die vom BF noch in der Verhandlung getätigten Aussagen, er gehe davon aus, dass
Verpixelungssoftwares teuer seien, darauf hindeuten, dass der BF seiner Erkundigungspflicht
nicht nachgekommen ist, und dass es dem BF zumutbar gewesen wäre, sich über die
Zulässigkeit des Einsatzes von Videokameras näher zu informieren.
Hinsichtlich des öffentlichen Aushanges des Lichtbildes der Hundebesitzerin ist für den
erkennenden Senat unzweifelhaft, dass der BF es ernstlich für möglich hielt und sich damit
abfand, durch diese der öffentlichen Anprangerung einer identifizierbaren Person gegen die
Bestimmungen des Datenschutzrechtes zu verstoßen und er somit vorsätzlich handelte.
Es liegt somit auf subjektiver Tatseite – wie von der belangten Behörde angenommen –
Verschulden in Form von Vorsatz des BF hinsichtlich des öffentlichen Aushanges des
Lichtbildes der Hundebesitzerin und Fahrlässigkeit hinsichtlich der übrigen Verstöße vor.
Zur Strafbemessung:
Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine
Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien
vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).
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Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich
geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1
VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu
nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis
35 StGB sinngemäß anzuwenden.
Derartige Erwägungen sind auch bei der Anwendung des Art. 83 DSGVO relevant:
Gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO können bei Verstößen gegen die die Grundsätze für die
Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß Art. 5, 6, 7 und 9
DSGVO im Einklang mit Art. 83 Abs. 2 DSGVO Geldbußen von bis zu EUR 20.000.000,− oder im
Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes
des vorangegangenen Geschäftsjahres – je nachdem, welcher der Beträge höher ist – verhängt
werden.
Nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO hat jede Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass die Verhängung
von Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. In Art. 83
Abs. 2 DSGVO sind Zumessungskriterien aufgeführt, die bei der Entscheidung über die
Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall gebührend zu
berücksichtigen sind. Relevant sind danach insbesondere Art, Schwere und Dauer des
Verstoßes, die Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen, das Ausmaß des
Schadens, die Kategorie der betroffenen personenbezogenen Daten, das Bemühen des
Unternehmens, den Schaden zu begrenzen, Art und Umfang der Kooperation mit den
Datenschutzbehörden und der Grad der Verantwortlichkeit.
Im Übrigen sind auch gemäß § 19 Abs. 2 VStG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).
Der BF machte im Beschwerdeverfahren aktuelle Angaben zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen, weshalb diese nun den Überlegungen zur Strafbemessung zugrunde
gelegt werden.
Die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist grundsätzlich für
sich zu beurteilen und nicht im Verhältnis zu dem im konkreten Einzelfall entgegenstehenden
Schutz eines anderen Rechtsgutes (VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; weiterführend
Kuderer, ZVG 2023, S. 87ff). Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck
auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148; VwGH
07.10.2021, Ra 2020/05/0232; VwGH 13.02.2023, Ra 2022/02/0117). Als Rechtsgut von
- 31 -
erheblicher Bedeutung stuft der Verwaltungsgerichtshof etwa die Verkehrssicherheit ein
(VwGH 13.02.2023, Ra 2022/02/0117; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg.), VStG3, § 45,
Rn. 3).
Da der Strafrahmen nach Art. 83 DSGVO mit einer Höchststrafe von EUR 20.000.000,− sehr
hoch ist, ist die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes jedenfalls nicht als gering einzustufen.
Als erschwerend berücksichtigte die DSB, die Art, Dauer und Schwere der Verstöße, nämlich
die mehrmonatige Dauer des unrechtmäßigen Betriebes der Videoüberwachungsanlage und
die öffentliche Anprangerung der Hundebesitzerin durch das Aushängen des Ausschnittes aus
dem Überwachungsmaterial.
Als mildernd nahm die belangte Behörde an, dass der BF bisher keine Verstöße gegen DSG
oder DSGVO gesetzt hat und dass der Beschuldigte seinen Mitwirkungspflichten bei der
Aufklärung des Sachverhaltes nachgekommen ist. Weitere Milderungsgründe sind bis zum
Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht ersichtlich geworden.
Dazu ist zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Festsetzung der Geldbuße
auch selbst Ermessen zu üben hat. So führt Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar
zum VStG –Verwaltungsstrafgesetz3 (2023), § 19, Rn. 26, Folgendes aus:
„Anlässlich seiner Entscheidung hat das VwG nicht bloß die Ermessensübung durch die
Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen, sondern das Ermessen selbst zu üben und eine neue
Strafzumessung vorzunehmen (VwGH 31.1.2012, 2009/05/0123). Dies insbesondere bei einer
Änderung des Schuldspruchs. IdS gilt es idR bei teilweiser Stattgebung der Beschwerde (VwGH
27.5.2008, 2007/05/0235) etwa durch Reduzierung des Tatzeitraums (VwGH 22.4.2010,
2007/07/0015; 21.2.2012, 2010/11/0245), bei Wegfall von Vormerkungen wegen
zwischenzeitig eingetretener Tilgung (VwGH 27.5.2008, 2007/05/0235) oder Hervortreten
weiterer Milderungsgründe (VwGH 22.4.1998, 97/03/0353), also in Fällen einer qualitativen
oder quantitativen Reduktion des Tatvorwurfs auch die Strafe herabzusetzen. Zwingend ist
dies allerdings nicht. So bedarf es etwa dann keiner Herabsetzung, wenn das VwG den durch
die Tat verwirklichten Unwert höher einschätzt als die Verwaltungsbehörde oder wenn sich
die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten zwischenzeitig gebessert hat (VwGH
27.5.2008, 2007/05/0235; 23.2.2022, Ra 2020/17/0024; 29.3.2022, Ro 2020/02/0003); ein
solches Vorgehen bedarf jedoch einer entsprechenden Begründung (VwGH 22.4.1998,
97/03/0353).“
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Was die Erschwerungsgründe anbelangt, ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass die
Dauer der Tatbegehung und insbesondere die öffentliche Anprangerung der Hundebesitzerin
erschwerend wirken.
In Ihrem Straferkenntnis hat es die belangte Behörde richtigerweise als mildernd
angenommen, dass der BF am Verfahren vor der DSB mitgewirkt hat. Ein weiterer
Milderungsgrund ist nach Ansicht des erkennenden Senates, dass der BF die von ihm
begangenen Rechtsverstöße bedauert. Auch ist als mildernd zu berücksichtigen, dass der BF
aufgrund einer Schulung durch das LKA Niederösterreich davon ausgegangen ist, dass das
Anbringen von Piktogrammen zur Kennzeichnung ausreichend sei. Hiezu ist außerdem
anzumerken, dass sich auf der Internetseite der belangten Behörde der Satz „Die
Videoüberwachung ist durch geeignete Kennzeichnung (z.B. Schilder, Aufkleber) klar
ersichtlich.“ findet, in dem nur sehr vage Informationen zur Kennzeichnungspflicht von
Videoüberwachungsanlagen gegeben werden (vgl. https://www.dsb.gv.at/download-
links/fragen-und-antworten.html#Stationaere_Videoueberwachung, Zugriff am 29.11.2024).
Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden des rechtsunkundigen BF hinsichtlich der
Verletzung der Informationspflicht als gering anzusehen.
Besondere Faktoren, die aus spezialpräventiven Überlegungen eine höhere Strafe geboten
erscheinen lassen, liegen nicht vor. Insbesondere ist aus Sicht des erkennenden Senates die
Verhängung einer höheren Strafe nicht erforderlich, um den BF in Hinkunft von der Begehung
ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. In generalpräventiver Hinsicht ist auch die
reduzierte Strafe als ausreichend zu betrachten, um Andere von der Begehung ähnlicher
Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Auch die Präzisierung des Tatzeitraumes betreffend die Tathandlung zu Spruchpunkt I. des
Straferkenntnisses in der Hinsicht, dass als Beginn der Videoüberwachung der September des
Jahres 2023 festgestellt wurde, vermag keine Erhöhung der Strafe zu bewirken, da die DSB in
ihrem Erkenntnis ohnehin von einem mehrere Monate umfassenden, „nicht näher
feststellbarer Zeitraum“, in dem unrechtmäßig Daten verarbeitet worden seien, ausging.
Schließlich war bei der Neufestsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass dem BF infolge der
von unbekannten Tätern in seiner Trafik verursachten Explosion ein – vermutlich nicht von
seiner Versicherung übernommener – Schaden in Höhe von circa EUR 20.000,− entstanden ist,
wodurch sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtert haben.
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Um dem zuvor erläuterten durchaus erheblichen Wegfall von erschwerenden Umständen
bzw. dem Hinzutreten eines weiteren Milderungsgrundes ausreichend Rechnung zu tragen,
war die Strafe auf insgesamt EUR 750,− herabzusetzen.
Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das
Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn
keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht
übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Die
Ersatzfreiheitsstrafe ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der
Strafbemessung festzusetzen.
Zur Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die
Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der
Erschwerungs- und Milderungsgründe zu bemessen ist; hingegen sind – so wie im
gegenständlichen Fall – die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber bei der
Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe maßgeblich (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).
Bezugnehmend auf die Ausführungen der DSB in der Beschwerdeverhandlung, wonach nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch darauf bestehe, bei
ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lediglich mit der Mindeststrafe
bestraft zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass der im gegenständlichen Verfahren zur
Anwendung kommende Art. 83 Abs. 2 DSGVO gar keine Mindeststrafe kennt.
Da die Geldstrafe angepasst wurde, war auch die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen und auf 45
Stunden herabzusetzen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht errechnete Geldbuße scheint tat- und schuldangemessen
und befindet sich am unteren Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Für eine
weitere Herabsetzung der Sanktion besteht, wie ausgeführt, kein Raum. Ein (noch) niedrigerer
Betrag würde im vorliegenden Fall den in Art. 83 Abs. 1 DSGVO normierten Kriterien für eine
Geldbuße, wonach diese in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
muss, nicht mehr gerecht werden.
Zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist im Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag
zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag für
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das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro
zu bemessen. Der Beitrag zu den Kosten beträgt daher EUR 75,−.
Ergebnis:
Aus den oben angeführten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über
die verhängte Strafe teilweise Folge zu geben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht waren dem BF
gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, weil seiner Beschwerde teilweise stattgegeben
wurde.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die
zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur
Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006;
VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung
liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene
Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise
vorgenommen hat (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse
Fehlbeurteilung vorliegt (VwGH 16.06.2021, Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch
nicht der Fall.
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom
Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist
(VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene
Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung vor.
Zahlungsinformation
Sie haben den Gesamtbetrag von EUR 825,− (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen
Verfahrens) binnen zwei Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit
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dem IBAN AT84 0100 0000 0501 0167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl
spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der
Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben werden wird.