BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 375/24
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNeu: ja
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f, Art. 17 Abs. 1 Buchst. d, Art. 19
Satz 1, Art. 82 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 1
a) Zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen
der Meldung einer behaupteten offenen Forderung an eine Wirtschafts-
auskunftei.
b) Werden personenbezogene Daten zu behauptet offenen Forderungen an
eine Wirtschaftsauskunftei rechtswidrig übermittelt, kann dem Betroffe-
nen gegen den Übermittelnden ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form
des Widerrufs der Einmeldung zustehen.
c) Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 - VI ZR 375/24 - OLG Schleswig
LG Kiel
ECLI:DE:BGH:2026:120526UVIZR375.24.0
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2026 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richter Dr. Klein,
Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder
für Recht erkannt:
Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivil-
senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
22. November 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 17. Dezember 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zu-
rückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1 Der Kläger nimmt das beklagte Inkassounternehmen nach der Meldung
offener Forderungen an die SCHUFA Holding AG (im Folgenden: SCHUFA) auf
Widerruf der Meldungen und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch.
2 Der Kläger bezog im Jahr 2014 Strom von der i.-Energie GmbH. Diese
kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, weil sich der Kläger mit Abschlagszah-
lungen in Verzug befunden hatte. Mit einer Schlussrechnung vom 11. Oktober
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2014 stellte sie ihm einen Betrag von 529,16 € in Rechnung. In der Folgezeit
richtete ein Inkassounternehmen im Auftrag der i.-Energie GmbH Mahnungen an
den Kläger. Mit Schreiben vom 29. November 2014 teilte dieser gegenüber der
i.-Energie GmbH mit, dass er weder Rechnung noch Mahnungen erhalten habe.
Unabhängig davon weise er die Forderung von 529,16 € als "überhöht und über-
zogen" zurück. Er bat um die Übersendung einer "korrigierten Rechnung". Da-
raufhin versandte die i.-Energie GmbH am 2. und 9. Dezember 2014 ihre - un-
veränderte - Schlussrechnung.
3 Zum 25. November 2019 übernahm die Beklagte die Inkassodienstleis-
tung für die Forderung aus der Schlussrechnung. Am 12. März 2021 veranlasste
sie die Aufnahme der Forderung als Negativeintrag in den Datenbestand der
SCHUFA. Durch diese Negativmeldung wurde der von der SCHUFA für den Klä-
ger ermittelte Score-Wert beeinträchtigt. Am 18. März 2022 erfolgte eine weitere
Meldung an die SCHUFA in Bezug auf die Forderung.
4 Das Landgericht hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren von In-
teresse - verurteilt, den in der Datenbank der SCHUFA enthaltenen Negativein-
trag über eine vorliegende Zahlungsstörung und eine zum 12. März 2021 noch
offene Forderung von 795 € sowie einen zum 18. März 2022 noch offenen For-
derungsbetrag von 817 € zu widerrufen. Weiter hat es dem Kläger ein "Schmer-
zensgeld" von 500 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Schadensersatz-
begehren abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
5 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-
klagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger erstrebt mit
seiner Anschlussrevision die vollständige Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I.
6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2025, 212 ver-
öffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier von Inte-
resse - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
7 Der Kläger könne von der Beklagten den Widerruf des Negativeintrages
bei der SCHUFA in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1
BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO verlangen. Es könne offenbleiben, ob die Da-
tenschutz-Grundverordnung einen eigenen Anspruch auf Unterlassung bzw. Stö-
rungsbeseitigung enthalte, denn die Verordnung hindere jedenfalls nicht die An-
wendung dieses Anspruchs aus nationalem Recht. Die Einmeldung der streitge-
genständlichen Forderungen der Beklagten bei der SCHUFA sei rechtswidrig und
begründe einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Klägers gegen
die Beklagte dergestalt, dass die rechtswidrige Übermittlung der Daten an die
SCHUFA zu widerrufen sei. Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten
an die SCHUFA komme mangels einer entsprechenden Einwilligung des Klägers
lediglich Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht. Die Beweislast
für den Nachweis, dass die Verarbeitung von Daten rechtmäßig erfolgt sei, trage
die Beklagte. Die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses und die Abwä-
gungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen im Rahmen
des Art. 6 DSGVO würden durch § 31 Abs. 2 BDSG konkretisiert bzw. diese Vor-
schrift könne als Auslegungshilfe bei der Anwendung des Art. 6 DSGVO heran-
gezogen werden. Der Gesetzgeber setze stillschweigend voraus, dass nur For-
derungen, die den Anforderungen des § 31 Abs. 2 BDSG entsprächen, berechtigt
übermittelt und für die Ermittlung von Score-Werten verwendet würden. Die bei-
den hier in Betracht kommenden rechtfertigenden Tatbestände des § 31 Abs. 2
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Satz 1 Nr. 4 und 5 BDSG setzten die Fälligkeit der einzumeldenden Forderung
voraus und stellten weitere Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Über-
mittlung auf. Ebenfalls vorauszusetzen sei selbstverständlich die plausible Dar-
legung der einzumeldenden Forderung, denn deren Behauptung allein rechtfer-
tige die Einmeldung noch nicht.
8 Hier sei bereits der Bestand der streitgegenständlichen Forderung zwei-
felhaft. Bei der eingemeldeten Forderung handele es sich um eine Forderung aus
einer Schlussrechnung im Rahmen eines Energieversorgungsvertrages, die sich
aus verschiedenen Positionen zusammensetze. Soweit darin ein Zahlungsan-
spruch auf Vergütung von Versorgungsleistungen geltend gemacht werde, be-
ruhe dieser auf § 433 Abs. 2 BGB. Ein entsprechendes Vertrags- und Versor-
gungsverhältnis habe zwischen dem Kläger und der i.-Energie GmbH unstreitig
bestanden. Auch sei plausibel behauptet, der Kläger habe die danach zu leisten-
den monatlichen Abschläge nicht wie geschuldet erbracht. Hingegen würden in
der Schlussrechnung an Stromentgelten nicht nur verbrauchte 1.306,8 kWh ab-
gerechnet, sondern 1.543,86 kWh, möglicherweise aufgrund einer Pauschalver-
einbarung. Die Parteien hätten hierzu trotz Erörterung in der mündlichen Ver-
handlung nicht weiter vorgetragen. Zudem enthalte die Schlussrechnung neben
reinen Stromentgelten auch weitere Forderungen, die aus sich heraus nicht ohne
Weiteres verständlich und auch durch die Beklagte im Prozess nicht näher erläu-
tert worden seien. So würden in der Rechnung ein sogenannter "Nichterfüllungs-
schaden" sowie eine Mahn- und Überweisungsgebühr aufgeführt. Zudem wür-
den zwar zwei von dem Kläger bezahlte Abschläge in Höhe von 79 € und 50 €
aufgeführt, dann allerdings sogenannte Verzugskosten in Höhe von 163,47 €
und 54,37 € dagegengerechnet, sodass sich im Ergebnis ein Negativsaldo
von -88,84 € errechne. Jedenfalls hinsichtlich dieser Rechnungspositionen be-
stünden deshalb Zweifel schon an der hinreichenden Darlegung der eingemelde-
ten Forderung.
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9 Auch abseits der Kriterien des Bundesdatenschutzgesetzes ergebe die
Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht die Rechtmäßigkeit der Daten-
übermittlung. Es gebe keine Umstände, die entgegen der indiziellen Wirkung des
§ 31 Abs. 2 BDSG gleichwohl eine Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nahe-
legen würden. Vielmehr sprächen sowohl die eingetretene Verjährung als auch
die fehlende Klarheit der einzelnen eingemeldeten Positionen nochmals gegen
ein Interesse an der Übermittlung der Informationen. Zwar sei die später vom
Kläger geltend gemachte Verjährungseinrede im Zeitpunkt der Einmeldung noch
nicht erhoben gewesen, sodass ein Interesse der Information der Kreditwirtschaft
über eine unerfüllt gebliebene Forderung noch nicht entfallen gewesen sein
müsse. Gleichwohl erscheine es unter dem Gesichtspunkt der objektiv eingetre-
tenen Verjährung doch als zweifelhaft, ob der Kläger im Jahre 2021 noch damit
habe rechnen müssen, dass eine 2014 entstandene Forderung einer Auskunftei
gemeldet würde. Dass in der hier vorgelegten Schlussrechnung Entgeltforderun-
gen aus der Stromversorgung mit anderen Forderungen in einer Weise vermischt
worden seien, dass der Bestand der eigentlichen Entgeltforderung nicht hinrei-
chend sicher festgestellt werden könne, lasse sich auch als Indiz dafür werten,
dass die Beklagte - entgegen Erwägungsgrund 71 zur Datenschutz-Grundver-
ordnung - keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen habe,
um das Risiko von Fehlern im Datenbestand zu minimieren. Sofern die Beklagte
durch mangelnde Differenzierung nach der Art der Forderungen keine hinrei-
chende Vorsorge für die Richtigkeit der übermittelten Daten treffe, könne das In-
teresse an der Datenverarbeitung schon deshalb kein "berechtigtes" im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 DSGVO sein.
10 Der Kläger könne von der Beklagten allerdings nicht die Zahlung von
Schmerzensgeld beanspruchen. Als Anspruchsgrundlage komme zwar Art. 82
Abs. 1 DSGVO in Betracht. Die Datenübermittlung an die SCHUFA habe gegen
die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Die Beklagte habe sich auch nicht
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im Sinne des Art. 82 Abs. 3 DSGVO entlastet. Sie könne nicht damit gehört wer-
den, dass sie von den Einzelheiten der Vertragsbeziehung und dem Bestreiten
der Forderung seitens des Klägers gegenüber der i.-Energie GmbH keine Kennt-
nis gehabt habe. Gerade weil die zulässige Einmeldung bei der SCHUFA von
Fälligkeit, Bestreiten, Unterrichtung etc. abhängig sei, sei es fahrlässig, die Ein-
meldung vorzunehmen, ohne sich über solche relevanten Umstände Kenntnis zu
verschaffen.
11 Dem Kläger sei aber aufgrund des Verstoßes kein Schaden entstanden.
Es fehle an der hinreichenden Darlegung eines immateriellen Schadens, der
durch die rechtswidrige Datenübermittlung entstanden sei. Der Kläger schätze
die Auswirkungen der durch die Beklagte veranlassten Eintragung auf seine Bo-
nität als erheblich ein. In den Augen von Gläubigern oder Vertragspartnern gelte
er aufgrund dieses Eintrages als zahlungsunfähig und es bestünden massive Be-
einträchtigungen im Rahmen der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch
Dritte. Der Kläger habe seine Einschätzung durch Schriftverkehr unterlegt, aus
dem sich ergebe, dass verschiedentlich Vertragsanbahnungen offenbar wegen
seiner SCHUFA-Bonitätsbewertung gescheitert seien. Aus den vom Kläger vor-
getragenen Fällen ergebe sich indes nicht, dass gerade der durch die Beklagte
veranlasste Eintrag bei der SCHUFA zum Scheitern der Vertragsabschlüsse ge-
führt habe. Weder der niedrige Basisscore des Klägers noch die dadurch verur-
sachten Bedenken potentieller Vertragspartner des Klägers könnten allein auf
der streitgegenständlichen Meldung der Beklagten beruhen. Der Bonitätsscore
des Klägers sei auch und sicher wesentlich durch die weiteren Umstände beein-
flusst, dass der Kläger zuvor einmal die Abgabe der Vermögensauskunft verwei-
gert, später die Vermögensauskunft abgegeben, und auch ein Verbraucherinsol-
venzverfahren durchlaufen gehabt habe, ohne dass daran die Beklagte beteiligt
gewesen sei. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, dass die rechtswidrige
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Datenübermittlung durch die Beklagte an die SCHUFA die Ursache für die Ver-
weigerung von Vertragsabschlüssen seitens eines Telefonanbieters und einer
Kfz-Versicherung gewesen sei. Auch die vom Kläger behaupteten weiteren ge-
scheiterten Vertragsanbahnungen mit einem anderen Telefonanbieter und zwei
Rechtsschutzversicherungen könnten dementsprechend nicht auf das Verhalten
der Beklagten als maßgebliche Ursache zurückgeführt werden.
12 Schließlich stelle sich auch nicht die Gefahr des Verlusts der Kontrolle
über die personenbezogenen Daten des Klägers. Der Empfänger der Daten, die
SCHUFA, sei hier bekannt. Die Voraussetzungen, unter denen von dort Aus-
künfte erteilt würden, seien klar geregelt, und es sei nachvollziehbar, wem ge-
genüber sie erteilt würden. Die Daten seien auch von eher mittlerer Sensibilität.
Überdies könne die Verurteilung zur Beseitigung der Folgen durch Widerruf der
Einmeldung bei der SCHUFA ebenfalls Genugtuungsfunktion haben und für die
Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ausreichen.
II.
13 Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die
Verurteilung der Beklagten zum Widerruf der beiden SCHUFA-Meldungen über
(behauptete) offene Forderungen von 795 € (zum 12. März 2021) bzw. 817 €
(zum 18. März 2022) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht
ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Einmeldungen
rechtswidrig waren und dem Kläger daher ein Folgenbeseitigungsanspruch in
Form des Widerrufs der Meldungen gegen die Beklagte zusteht.
14 1. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Datenübermittlung rich-
tet sich allein nach der Datenschutz-Grundverordnung, deren zeitlicher (Art. 99
Abs. 2 DSGVO), räumlicher (Art. 3 DSGVO) und sachlicher (Art. 2 Abs. 1
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DSGVO) Anwendungsbereich eröffnet ist. Die mit den Einmeldungen verbun-
dene Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Be-
klagte an die SCHUFA stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO
dar. § 31 BDSG ist unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Rege-
lung unionsrechtskonform ist (offengelassen: EuGH, Urteil vom 7. Dezember
2023 - C-634/21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 72; verneinend mangels Öffnungsklau-
sel für den nationalen Gesetzgeber: Ehmann in Simitis/Hornung/Spiecker gen.
Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., § 31 BDSG Rn. 6 ff.; Buchner/Petri in Küh-
ling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 161 und Rn. 199 f.),
nicht einschlägig, da diese Vorschrift nicht unmittelbar die Übermittlung von Da-
ten an Auskunfteien regelt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR
431/24, VersR 2026, 235 Rn. 30 mwN).
15 2. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO enthält eine erschöpfende und ab-
schließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Da-
ten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung un-
ter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um
als rechtmäßig angesehen werden zu können. Das ist hier nicht der Fall.
16 a) Nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung des Be-
rufungsgerichts lag eine Einwilligung des Klägers in die Übermittlung von Daten
über die streitgegenständlichen Forderungen an die SCHUFA und damit ein
Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO nicht vor.
17 b) Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personen-
bezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6
Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist,
wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (st. Rspr. des EuGH,
vgl. Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637
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Rn. 36 f. mwN). Nach dem hier allein in Betracht kommenden Rechtfertigungs-
grund des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist eine Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie "zur Wahrung der berechtigten In-
teressen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht
die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die
den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen …". Nach ständi-
ger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden:
Gerichtshof) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestim-
mung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von
dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtig-
tes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der per-
sonenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforder-
lich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreihei-
ten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berech-
tigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen
(EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 45 mwN).
18 Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die streitgegenständlichen
Einmeldungen nicht erfüllt. Zur Wahrnehmung der hier in Betracht kommenden
berechtigten Interessen war die Übermittlung der in Rede stehenden personen-
bezogenen Daten des Klägers bereits nicht erforderlich.
19 aa) Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA werden zur Wahrung von
berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO
tätig (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845
Rn. 15 ff. mwN).
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20 (1) Neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen nehmen Wirtschafts-
auskunfteien die berechtigten Interessen ihrer Kunden (insbesondere potentieller
Kreditgeber) wahr (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-
64/22, NJW 2024, 417 Rn. 82 f.). Die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei kann
insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit
der potentiellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermög-
licht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere
Unsicherheiten verringern (EuGH aaO Rn. 93).
21 (2) Dass Kreditgeber Auskünfte zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern
einholen dürfen, ist im europäischen Recht anerkannt (vgl. Art. 8 der Richtlinie
2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, künftig Art. 18 f. der Richtlinie [EU]
2023/2225 über Verbraucherkreditverträge; Art. 18 bis 21 der Richtlinie
2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; EuGH, Urteil
vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 Rn. 84 f.). Die
Anforderungen an eine Kreditwürdigkeitsprüfung werden allerdings im nationalen
Recht geregelt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - C-755/22, WM 2024,
340 Rn. 22). Das deutsche Recht erkennt für Allgemein-Verbraucherdarlehens-
verträge in § 505b Abs. 1 BGB Kreditwürdigkeitsprüfungen bei Wirtschaftsaus-
kunfteien ausdrücklich an. Eine solche Kreditwürdigkeitsprüfung soll auch verhin-
dern, dass der Verbraucher Kreditverbindlichkeiten eingeht, die seine finanzielle
Leistungsfähigkeit übersteigen (vgl. BeckOGK/Knops, Stand 15. März 2026,
BGB § 505b Rn. 2), und dient damit mittelbar dem Verbraucherschutz (vgl. auch
ErwG 54 f. der Richtlinie [EU] 2023/2225). Auch über den Bereich von Verbrau-
cherdarlehensverträgen hinaus liegen Kreditwürdigkeitsprüfungen zur Vermei-
dung von Zahlungsausfällen im gesamtwirtschaftlichen Interesse (EuGH, Urteil
vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 Rn. 86).
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22 bb) Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Wirt-
schaftsauskunfteien, die für die Verwirklichung dieser Interessen zweckdienlich
sind, kommt demnach gleichfalls eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1
Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht (vgl. zur Übermittlung von Positivdaten
zum Zweck der Betrugsprävention Senatsurteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR
431/24, VersR 2026, 235 Rn. 35 ff.). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof
zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ausgeführt,
das Informationssystem von Auskunfteien diene sowohl den Interessen von Kre-
ditinstituten und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft als auch dem Inte-
resse des einzelnen Kreditnehmers (Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR
66/77, NJW 1978, 2151, juris Rn. 17). Berechtigte Interessen der Allgemeinheit
an einem Schutz vor der Kreditgewährung an Zahlungsunfähige oder -unwillige
könnten deshalb die Weitergabe von Daten an Auskunfteien rechtfertigen (vgl.
BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, NJW 1984, 436, juris Rn. 20; siehe
weiter Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, NJW 2011, 2204
Rn. 21; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3/03, NJW 2003, 2904, juris
Rn. 6; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505,
juris Rn. 16).
23 cc) Was die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten In-
teresses betrifft, ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung
der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht
werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der be-
troffenen Personen, insbesondere in die durch Art. 7 und 8 GRCh garantierten
Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten,
eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfol-
gen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt not-
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wendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist ge-
meinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1
Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten
dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verar-
beitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025
- C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 48 f. mwN).
24 dd) Nach diesen Grundsätzen kann die Übermittlung personenbezogener
Daten nur als erforderlich angesehen werden, wenn diese geeignet sind, der Ver-
wirklichung des berechtigten Interesses zu dienen. Das kann hinsichtlich der
streitgegenständlichen Einmeldungen nicht bejaht werden. Denn den oben unter
aa) und bb) dargestellten Zwecken können übermittelte Daten über Forderungen
nur dann förderlich sein, wenn aus ihnen aussagekräftige Indizien über die Zah-
lungsfähigkeit oder den Zahlungswillen des Betroffenen gewonnen werden kön-
nen. Solche Schlüsse konnten aus den streitgegenständlichen Forderungsdaten
aber nicht gezogen werden.
25 (1) Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des
Berufungsgerichts hat der Kläger die den Einmeldungen zugrundeliegende For-
derung aus der Schlussrechnung der i.-Energie GmbH mit Schreiben vom
29. November 2014 - d.h. bereits vor der Übermittlung der Daten an die
SCHUFA - als "überhöht und überzogen" zurückgewiesen und um die Übersen-
dung einer "korrigierten Rechnung" gebeten. Er hat demnach einen - aus seiner
Sicht bestehenden - sachlichen Grund für die Nichtbegleichung der Schlussrech-
nung geltend gemacht. Dass die geltend gemachte Forderung in eingemeldeter
Höhe entgegen der Auffassung des Klägers bestand, hat die Beklagte schon
nicht plausibel dargelegt. Für plausibel gehalten hat das Berufungsgericht ledig-
lich, dass sich der Kläger mit der Leistung von Abschlägen im Rückstand befand.
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Abschlagszahlungen wurden mit der Schlussrechnung jedoch nicht geltend ge-
macht. Hinsichtlich der in der Schlussrechnung angegebenen Hauptforderung für
die Stromlieferungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, es werde in der Rech-
nung nicht der tatsächliche Verbrauch von 1.306,8 kWh, sondern ein Wert von
1.543,86 kWh zugrunde gelegt, möglicherweise aufgrund einer Pauschalverein-
barung. Die Parteien hätten hierzu trotz Erörterung in der mündlichen Verhand-
lung nicht weiter vorgetragen. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, die
Schlussrechnung enthalte verschiedene, nicht ohne weiteres verständliche und
auch durch die Beklagte nicht näher erläuterte (Neben-)Forderungen über einen
"Nichterfüllungsschaden", Mahn- und Überweisungsgebühren und zweierlei Be-
träge an "Verzugskosten", die zum Teil mit den vom Kläger gezahlten Abschlä-
gen verrechnet seien. Die Revisionsbegründung erhebt insoweit keine Verfah-
rensrüge. Sie macht insbesondere nicht geltend, das Berufungsgericht habe
überspannte Anforderungen an die Darlegung der eingemeldeten Forderungen
gestellt und deshalb Beweisangebote der Beklagten zu ihrer Berechtigung über-
gangen.
26 (2) Die streitgegenständlichen Datenübermittlungen betrafen somit eine
nicht titulierte, bestrittene und nicht einmal in ihrer Gesamtheit plausibel ge-
machte Forderung und waren daher nicht geeignet, eine objektive und zuverläs-
sige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertrags-
partner der Wirtschaftsauskunftei zu ermöglichen. Damit kommt es auf alle wei-
teren vom Berufungsgericht aufgeworfenen, von der Revision angegriffenen Be-
denken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Einmeldungen
nicht mehr entscheidend an.
27 3. Dem Kläger steht aufgrund der rechtswidrigen Übermittlung seiner per-
sonenbezogenen Daten, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts auch weiterhin bei der SCHUFA gespeichert sind, der geltend
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gemachte Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der streitgegen-
ständlichen Einmeldungen gegenüber der SCHUFA zu.
28 a) Ein solcher Anspruch könnte sich bereits aus den Bestimmungen der
Datenschutz-Grundverordnung ergeben. Als Anknüpfungspunkt kommt insoweit
Art. 19 Satz 1 DSGVO in Betracht, wonach die Pflicht eines Verantwortlichen be-
steht, allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden,
jede Berichtigung oder Löschung dieser Daten oder eine Einschränkung von de-
ren Verarbeitung nach Art. 16, 17 Abs. 1 oder Art. 18 DSGVO mitzuteilen, es sei
denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden (sog. Nachberichtspflicht, vgl. zum Begriff Kamann/Braun in
Ehmann/Selmayer, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl., DSGVO Art. 19
Rn. 1-3; Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht,
2. Aufl., DSGVO Art. 19 Rn. 7; jeweils mwN). Mit der Pflicht nach Art. 19 Satz 1
DSGVO korrespondiert ein unmittelbar geltender unionsrechtlicher Anspruch der
betroffenen Person auf Mitteilung (Kamann/Braun in Ehmann/Selmayer, aaO
Rn. 17). Darüber hinaus hat der Gerichtshof für den Fall, dass ein Betroffener
seine Einwilligung in eine Datenverarbeitung gegenüber einem Verantwortlichen
widerruft, entschieden, dass der Verantwortliche in Ansehung seiner Pflichten
aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 19 Satz 1 DSGVO ver-
pflichtet sein kann, jede Person, die ihm die hiervon betroffenen Daten übermittelt
hat, sowie die Person, der er seinerseits die Daten übermittelt hat, über den Wi-
derruf zu informieren (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-129/21, CR
2022, 811 Rn. 83 ff.).
29 b) Es kann jedoch dahinstehen, ob sich danach der im Streitfall gegen die
Beklagte als für die rechtwidrige Datenverarbeitung Verantwortliche geltend ge-
machte Anspruch auf Widerruf der Einmeldungen auf eine unmittelbare Anwen-
dung von Art. 19 Satz 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO stützen lässt (in
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diese Richtung VG Stuttgart, BeckRS 2023, 8803 Rn. 22; VG Wiesbaden, ZD
2022, 247 Rn. 54, 56) oder ob er sich aus einer entsprechenden Anwendung des
Art. 19 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit den Rechenschafts- und Compliance-
Pflichten (Art. 24 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 DSGVO) der Beklag-
ten ergibt. Denn sollte ein solcher Anspruch auf Folgenbeseitigung nicht aus der
Datenschutz-Grundverordnung selbst herzuleiten sein, wäre er aus nationalem
Recht in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1
BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen der durch die rechtswidrige
Datenverarbeitung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbe-
stimmung zuzuerkennen. Ob darüber hinaus als Anspruchsgrundlage auch
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO in Betracht
kommt, kann hier dahinstehen.
30 aa) Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundver-
ordnung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem von ei-
ner durch das Datenschutzrecht (damals § 24 BDSG aF) nicht gedeckten Daten-
übermittlung Betroffenen ein Anspruch auf Widerruf der unzulässig übermittelten
Daten durch die übermittelnde Stelle wegen der Verletzung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts jedenfalls dann zu, wenn der Datenempfänger die Daten
noch nicht gelöscht hat oder noch nicht rechtskräftig zur Löschung verurteilt ist
(vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, NJW 1984, 436). Im Falle einer
nicht von Art. 6 DSGVO gedeckten Datenübermittlung kann nichts anderes gel-
ten.
31 bb) Die Herleitung des Anspruchs aus dem nationalen Recht wäre für den
Fall, dass die Datenschutz-Grundverordnung dem von einer rechtswidrigen Da-
tenübermittlung Betroffenen keinen Folgenbeseitigungsanspruch an die Hand
gibt, unionsrechtlich zulässig.
- 17 -
32 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Datenschutz-Grundver-
ordnung keine Bestimmungen enthält, die ausdrücklich oder implizit vorsehen,
dass eine betroffene Person über ein Recht verfügt, präventiv im Wege einer
Klage zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmun-
gen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswid-
rigen Verarbeitung, zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 4. September 2025
- C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 43). Auch verpflichte keine der Bestimmungen
des Kap. VIII DSGVO die Mitgliedstaaten, einen solchen präventiven Rechtsbe-
helf vorzusehen (aaO Rn. 45). Es sei aber davon auszugehen, dass die Mitglied-
staaten nicht daran gehindert seien, einen solchen präventiven Rechtsbehelf mit
dem Ziel vorzusehen, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, jede weitere Verlet-
zung dieser Rechte zu unterlassen (aaO Rn. 46-52 unter Verweis auf EuGH, Ur-
teil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23, NJW 2025, 33 Rn. 59 f.). Die Datenschutz-
Grundverordnung ziele nämlich, wie aus ihrem Erwägungsgrund 10 hervorgehe,
unter anderem darauf ab, ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für
natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ge-
währleisten. Außerdem heiße es im Erwägungsgrund 11 dieser Verordnung ins-
besondere, dass ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der
betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejeni-
gen erfordere, die personenbezogene Daten verarbeiteten und darüber entschie-
den. Die Möglichkeit für die betroffene Person, Klage gegen den Verantwortli-
chen auf künftige Unterlassung eines Verstoßes gegen die materiellen Bestim-
mungen der Datenschutz-Grundverordnung zu erheben, beeinträchtige diese
Ziele nicht, sondern könne vielmehr die praktische Wirksamkeit dieser Bestim-
mungen verstärken und damit das mit dieser Verordnung angestrebte hohe
Schutzniveau für die betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer
- 18 -
personenbezogenen Daten verbessern (EuGH, Urteil vom 4. September 2025
- C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 49 f.).
33 Diese Erwägungen treffen auch auf Beseitigungsansprüche zu, die dem
Betroffenen das Recht verleihen, sich gegen eine Beeinträchtigung seines allge-
meinen Persönlichkeitsrechts zu wenden, die sich aus der Fortwirkung einer un-
zulässigen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten durch den Verant-
wortlichen ergibt. Auch solche Ansprüche sind geeignet, die praktische Wirksam-
keit der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, namentlich der
Pflichten des Verantwortlichen, Daten nur unter den in Art. 6 DSGVO aufgeführ-
ten Bedingungen zu verarbeiten, zu verstärken und das von der Verordnung an-
gestrebte hohe Schutzniveau in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sind daher unionsrechtlich nicht daran
gehindert, die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen durch die Gewährung
eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach nationalem Recht zu erweitern.
III.
34 Die zulässige Anschlussrevision des Klägers hat Erfolg. Die Abweisung
seines Begehrens auf Ersatz immateriellen Schadens durch das Berufungsge-
richt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
35 1. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto-
ßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstan-
den ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Der Beklag-
ten fällt ein solcher Verstoß zur Last. Denn sie hat - wie unter Ziffer II. ausgeführt -
der SCHUFA personenbezogene Daten des Klägers übermittelt, ohne hierzu be-
rechtigt gewesen zu sein.
- 19 -
36 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger aus der
rechtswidrigen Übermittlung der Forderungsdaten an die SCHUFA kein immate-
rieller Schaden entstanden sei, ist rechtsfehlerhaft.
37 a) Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Ver-
weises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaa-
ten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (stRspr.,
vgl. nur EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137
Rn. 55; Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95
Rn. 25; vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils
mwN; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).
Dabei soll nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens
weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung
in vollem Umfang entspricht. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der
Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichts-
hofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, viel-
mehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvorausset-
zung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (stRspr.,
vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 56;
Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25;
vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN;
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).
38 Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer
nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateri-
ellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der
der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an
Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteile vom 4. September 2025
- C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 58; vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024,
- 20 -
1676 Rn. 26; vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36; vom 4. Mai
2023 - C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 51). Allerdings hat der Gerichtshof auch
erklärt, dass diese Person nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet ist, nachzu-
weisen, dass sie tatsächlich einen materiellen oder immateriellen Schaden erlit-
ten hat. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine
Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung betrof-
fen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre,
dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Ver-
ordnung darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB
2024, 2952 Rn. 142; vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 27; vom
11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36).
39 b) Hiernach ist dem Kläger ein immaterieller Schaden wegen der Beein-
trächtigung seines wirtschaftlichen Rufes (ErwG 75 und 85 DSGVO) entstanden.
Die streitgegenständlichen Einmeldungen beeinträchtigten nach den unangegrif-
fenen Feststellungen des Berufungsgerichts den von der SCHUFA für den Kläger
ermittelten Score-Wert. Dieser Score-Wert konnte von potentiellen Vertragspart-
nern des Klägers bei der SCHUFA abgefragt werden und ist nach den weiteren
Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Beklagte nicht angegriffen hat,
im Zuge mehrerer gescheiterter Vertragsanbahnungen von potentiellen Vertrags-
partnern des Klägers auch tatsächlich berücksichtigt worden. Damit steht bereits
fest, dass die streitgegenständlichen Meldungen der Beklagten die Kreditwürdig-
keit und damit den wirtschaftlichen Ruf des Klägers in einer den Schadensersatz-
anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründenden Weise beeinträchtigt haben
(vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67/23, CR 2025, 505 Rn. 16 f.; vom
28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil
vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, juris Rn. 59). Anders als das Berufungs-
gericht offenbar meint, ist hierzu wegen des Fehlens einer Erheblichkeitsschwelle
nicht erforderlich, dass der niedrige Score-Wert und die dadurch verursachten
- 21 -
Bedenken potentieller Vertragspartner des Klägers allein oder maßgeblich auf
den Meldungen der Beklagten beruhten. Ob dies der Fall war, kann lediglich für
die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruches eine Rolle
spielen.
40 c) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen immateriellen
Schaden des Klägers wegen eines Verlusts der Kontrolle über seine personen-
bezogenen Daten verneint hat, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.
41 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Eintrag über die streitge-
genständlichen Forderungsdaten auf Ebene der SCHUFA bereits verschiedenen
potentiellen Vertragspartnern des Klägers übermittelt worden ist und auch wei-
terhin übermittelt werden kann. Es meint aber, ein Schaden sei nicht eingetreten,
weil im Streitfall die Daten nicht an einen nicht näher identifizierbaren und kaum
eingrenzbaren Kreis von Unbefugten gelangt seien und der Betroffene keinen
Kontrollverlust im Sinne einer Hilflosigkeit oder eines "Beobachtetwerdens" erlit-
ten habe, der Empfänger der Daten bekannt gewesen und die Voraussetzungen,
unter denen von Seiten der SCHUFA Auskünfte erteilt würden, klar geregelt
seien.
42 Für die Bejahung des Eintritts eines immateriellen Schadens im Sinne von
Art. 82 Abs. 1 DSGVO unter dem Gesichtspunkt des Kontrollverlustes genügt es
bereits, dass die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers an einen Drit-
ten (SCHUFA) übermittelt und dies zur Gefahr weiterer Datenübermittlungen an
eine unbestimmte Zahl von Dritten - hier durch etwaige SCHUFA-Abfragen - ge-
führt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67/23, CR 2025, 505
Rn. 19; vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 12). Durch
die Bereitstellung der personenbezogenen Daten bzw. des durch sie beeinfluss-
ten Score-Wertes seitens der SCHUFA zur Abfrage durch Dritte wurden die von
- 22 -
der Beklagten rechtswidrig übermittelten Daten bereits missbräuchlich verwen-
det, so dass sich hier die von der Beklagten für weiterhin klärungsbedürftig ge-
haltene Frage, ob nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch ein folgenlo-
ser, "bloßer" Kontrollverlust einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82
Abs. 1 DSGVO darstellt (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 11. November 2025
- VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 27 ff.), nicht stellt. Hinzu kommt, dass im
Streitfall SCHUFA-Abfragen bezüglich des Klägers sogar schon erfolgt sind. Ein
Gefühl der Hilflosigkeit oder eines "Beobachtetwerdens" auf Seiten des Klägers
ist für die Feststellung eines solchen immateriellen Schadens nicht erforderlich;
besondere Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person wären lediglich
geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu
vergrößern (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR
2026, 95 Rn. 33; vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 31).
43 d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Anspruch auf
Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nicht mit der Erwägung ver-
neint werden, dass bereits die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. die Verur-
teilung zur Beseitigung der Folgen durch Widerruf der Einmeldung bei der
SCHUFA für die Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ausreiche, weil
sie ebenfalls Genugtuungscharakter habe. Nach der Rechtsprechung des Ge-
richtshofs dient der Schadensersatzanspruch des Art. 82 Abs. 1 DSGVO (allein)
dem Ausgleich des erlittenen Schadens. Eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Ent-
schädigung muss "vollständig und wirksam" sein, sie muss es also ermöglichen,
den aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung konkret
erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom
4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 78; Senatsurteil vom
28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 11; jeweils mwN). Als Aus-
gleich für den immateriellen Schaden, den der Kläger bereits erlitten hat, ist aber
- 23 -
die bloße Verurteilung der Beklagten zum Widerruf des Negativeintrags gegen-
über der SCHUFA nicht geeignet.
IV.
44 Die Revision der Beklagten war mithin zurückzuweisen (§ 561 ZPO). Auf
die Anschlussrevision war das Berufungsurteil, soweit es dem Kläger nachteilig
ist, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache war insoweit zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Seiters Klein Allgayer
Böhm Linder
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 09.01.2024 - 17 O 130/23 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.11.2024 - 17 U 2/24 -
- 24 -
Verkündet am:
12. Mai 2026
Pasternak, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle