42 C 434/23
Amtsgericht Arnsberg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin, die Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten
durch die Geschäftsführer , und ,
Arnsberg,
Klägerin und Widerbeklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tröber, Am Mittelhafen 10,
48155 Münster,
gegen
Herrn , , , Österreich,
Beklagten und Widerkläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat das Amtsgericht Arnsberg
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 01.06.2026
durch die Richterin
für Recht erkannt:
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Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vorabentscheidungsverfahrens (Az. C-526/24)
trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen der überstimmend für erledigt erklärten Klage über
die Rechtsmäßigkeit einer verweigerten Datenauskunft nach der DSGVO durch die
Klägerin und im Rahmen der Widerklage über die Verpflichtung der Klägerin zur
Auskunftserteilung nach der DSGVO und zur Zahlung einer Geldentschädigung.
Während der Beklagten ein österreichischer Staatsbürger wohnhaft in Wien ist handelt
es sich bei der Klägerin um ein familiengeführtes Optikunternehmen, welches sich bei
ihrem Geschäft auf die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachen
konzentriert. Darüber hinaus bietet sie einen Onlinehandel an, der innerhalb
Deutschlands versendet.
Die Klägerin bietet auf ihrer Homepage die Möglichkeit an, sich zu einem Newsletter
anzumelden, der über Sonderaktionen und Rabatte in den in Nordrhein-Westfalen
ansässigen Filialen informiert. Bei der Anmeldung zum Newsletter muss der
Interessent proaktiv seine Daten angeben, wobei nur die Nennung der Emailadresse
für eine erfolgreiche Anmeldung erforderlich ist. Der Interessent muss der
Verarbeitung seiner Daten zustimmen, wobei er durch einen Ankerlink auf die
Datenschutzerklärung der Klägerin hingewiesen wird.
Am 13.03.2023 meldete sich der Beklagte zum Newsletter der Klägerin unter Angabe
seiner Emailadresse @ “ an und gab darüber hinaus seinen
Vor- und Nachnamen an.
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Am 29.03.2023 schickte der Beklagte per Fax und unter Verwendung eines
Briefkopfes mit seiner vollständigen Wohnanschrift, seiner Emailadresse und seiner
Faxnummer eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO.
Am 26.04.2023 verweigerte die Klägerin die Auskunft mit der Begründung, das
Begehren sei rechtsmissbräuchlich. Sie berief sich auf die sich aus den Medien
ergebende Berichterstattung, dass sich der Beklagte allein um der Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen Willen bei zahlreichen Newslettern anmelde. Ferner
verwies die Klägerin den Beklagten darauf, dass er bei der Aufsichtsbehörde des
Landes Nordrhein-Westfalen sowie bei dem für den Ort Arnsberg zuständigen Gericht
einen Rechtsbehelf einlegen könne.
Mit Schreiben vom 29.06.2023 wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurück, verlangte die Zahlung einer
Geldentschädigung in Höhe von 1.000,00 EUR aufgrund einer Einschränkung der
Rechte des Beklagten, seines erlittenen Kontrollverlusts und seiner Erfahrung von
emotionalem Ungemach sowie die Zahlung eines materiellen Schadens durch die
außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten nach einem
Gegenstandswert von 6.000,00 EUR.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Ablehnung der Anfrage des Beklagten sei
wegen dessen rechtsmissbräuchlicher Absicht zulässig gewesen. Die Anmeldung zum
Newsletter sei allein aus dem Zweck erfolgt, später Schadensersatz zu fordern.
Anhand der zahlreichen Blogeinträge im Internet ergebe sich, dass der Beklagte ein
dreischrittiges Geschäftsmodell entwickelt habe (Anmeldung Newsletter, Anfrage nach
15 DSGVO und Fordern von Schadensersatz). Neben diesen öffentlich zugänglichen
Informationen aus dem Internet spreche die konkrete Vorgehensweise dafür, dass es
sich nicht um eine zulässige Rechtsdurchsetzung handele, denn der Beklagte habe
sich als eine im Ausland lebende Person für einen Newsletter mit Informationen für
den Filialbetrieb der Klägerin in Nordrhein-Westfalen angemeldet und bereits zwei
Wochen später sein Auskunftsersuchen gestellt.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Beklagte gegen die
Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000,00 EUR
wegen der Verweigerung des vom Beklagten am 29.03.2023 angefragten
Datenschutzauskunftsersuchens hat, wie mit Schreiben vom 29.06.2023 gefordert.
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Nachdem der Beklagte Widerklage erhoben hat u.a. auf Zahlung eines
Schadensersatzes von 1.000,00 EUR, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich
der Klage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Hinsichtlich der Klage stellen die Parteien wechselseitige Kostenanträge.
Widerklagend beantragt der Beklagte die Klägerin zu verurteilen,
1. an den Beklagten eine Kopie sämtlicher personenbezogener Daten, die die
Klägerin über den Beklagten verarbeitet, herauszugeben.
2. dem Beklagten Auskunft zu erteilen über die Verarbeitungszwecke, für die die
Klägerin personenbezogene Daten des Beklagten verarbeitet.
3. dem Beklagten Auskunft zu erteilen über die Empfänger seiner Daten, an die
die Klägerin die personenbezogenen Daten des Beklagten übermittelt hat.
4. dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, ob die Klägerin die
personenbezogenen Daten des Beklagten betreffend eine automatisierte
Entscheidungsfindung oder ein Profiling durchgeführt hat.
5. an den Beklagten eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden, deren
Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 1.000,00
EUR aber nicht unterschreiten sollte.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er halte sich regelmäßig in Deutschland auf, v.a. in München
und in Düsseldorf und habe daher Interesse am Geschäft der Klägerin. Er habe
aufgrund des Kontrollverlusts über seine Daten einen immateriellen Schaden erlitten.
Ihm sei das Recht genommen worden, sich als natürliche Person vergewissern zu
können, dass seine Daten richtig und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Bei den
über ihn zu findenden Einträgen im Internet handele es sich um ungeprüfte Angaben
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und um aggressive Werbemaßnahmen von Anwälten. Ihm sei ein Schaden dadurch
entstanden, dass seine weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung
der Verarbeitung, der Datenübertragbarkeit und des Widerspruchs aus 16 DSGVO
eingeschränkt seien. Ferner begründe sich der immaterielle Schaden in einem
emotionalem Ungemach, da der Beklagte als datenschutzsensible Person Wert darauf
lege, dass alle mit ihm verbundenen Institute den Datenschutz einhalten. Durch die
verweigerte Auskunft seien Sorgen und Ängste bei ihm ausgelöst worden aus dem
Schicksal seiner Daten heraus. Er verspüre ein erhebliches Genervt-Sein, da die
Ablehnung die Transparenz der Datennutzung erschwere.
Das Gericht hat das hiesige Verfahren mit Beschluss vom 31.07.2024 dem
Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf die dortige
Entscheidung wird Bezug genommen (Urt. v. 19.03.2026, Az. C-526/24).
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die wechselseitigen
Schriftsätze.
Entscheidungsgründe:
Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet, die Widerklage ist unbegründet.
Die Klägerin hat das Auskunftsersuchen des Beklagten zu Recht verweigert.
I.
Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Kopie mit den seitens der Klägerin
verarbeiteten persönlichen Daten bzw. auf Erteilung der beantragten Auskünfte über
die Benutzung seiner zur Verfügung gestellten Daten aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3
DSGVO.
Denn die Klägerin war gem. Art. 12 Abs. 5 lit. b) DSGVO berechtigt, die Anfrage des
Beklagten als exzessiv abzulehnen.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.03.2026 in dem
Vorabentscheidungsverfahren C-526/24 kann auch ein erster Antrag an eine
auskunftsverpflichtetet Person exzessiv sein und abgelehnt werden wegen
Rechtsmissbrauchs.
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Der Kläger hat hierzu ausreichend nachgewiesen, dass diese Missbrauchsabsicht
beim Beklagten vorlag.
Ausgehend vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20.03.2026, Az.: C-
526/24 ist Voraussetzung für den Nachweis der missbräuchlichen Verhaltensweise
zum einen die Gesamtheit der objektiven Umstände, die trotz formaler Einhaltung der
Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreichen und zum anderen in subjektiver
Sicht die Absicht, sich aus der unionsrechtlichen Regelung einen Vorteil zu
verschaffen, in dem die Voraussetzungen für das Erlangen der Informationen künstlich
geschaffen werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Person den Antrag aus
einem anderen Zweck stellt, als sich über die Datenverarbeitung bewusst zu werden
und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu wollen, um anschließend Rechte aus der
DSGVO schützen zu können, mithin wenn künstlich ein Schadensersatzanspruch
geschaffen werden soll.
Maßgebend für diese Einschätzung sind alle Umstände des Einzelfalles. Insbesondere
kann berücksichtigt werden, ob ein Betroffener seine Daten freiwillig zur Verfügung
gestellt hat oder auch welchem Zweck die Bereitstellung der Daten diente, die
zwischen der Bereitstellung der Daten und dem Auskunftsantrag verstrichenen Zeit
und das übrige Verhalten der betroffenen Person. Hierbei darf der Verantwortliche
auch öffentlich zugängliche Informationen aus dem Internet berücksichtigen, sofern
diese durch andere relevante Anhaltspunkte bestätigt werden.
Danach steht unter Berücksichtigung aller Umstände zur Überzeugung des Gerichts
ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten fest. Dies ergibt sich aus folgenden
Gesichtspunkten:
Der Beklagte hat zunächst einmal seine Daten freiwillig zur Verfügung gestellt.
Dazu hat er zum einen nicht nur eine nicht anonymisierte Emailadresse verwendet
sondern auch noch zusätzlich seinen vollen Namen angegeben, mithin freiwillig auch
noch mehr Daten zur Verfügung gestellt, als eine Anmeldung zu dem Newsletter
bedurft hätte.
Das Gericht vermochte ein persönliches Interesse des Beklagten an dem Newsletter
nicht feststellen. Selbst wenn der Beklagte Brillenträger ist, so kann das Gericht kein
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Interesse an dem Newsletter der Klägerin erkennen. Der Beklagte wohnt in Österreich;
die Klägerin betreibt indes nur einen Versand aus dem Onlineshop innerhalb
Deutschlands. Per Newsletter werden durch die Klägerin Rabattinformationen in
Filialen in Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. Die Behauptung des Beklagten, er sei
vier Mal im Jahr bei Freunden u.a. in Düsseldorf zu Besuch, wo die Klägerin Filialen
betreibe, ist trotz der insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast des Beklagten
nicht unter Beweis gestellt. Aber selbst wenn dies so wäre, hat das Gericht erhebliche
Zweifel daran, ob sich ein Brillenträger in einem vom Wohnort so weit entfernten
Geschäft eine Brille kauft. Denn dann wäre bspw. die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen aufgrund der räumlichen Distanz sehr aufwendig. Ferner
wäre eine in Nordrhein-Westfalen rabattiert erworbene Brille im Verhältnis zu einer in
Wohnortnähe zum regulären Preis erworbene Brille nicht so viel günstiger, als dass
dadurch die Kosten der Wegstrecke ausgeglichen wären und sich der Zeitaufwand
rentieren würde. Der Kauf einer Brille in Deutschland bietet für den Beklagten keinen
erkennbaren Vorteil. Insoweit kann auch kein Interesse am Unternehmen der Klägerin
und an deren Newsletter bestehen.
Dass ein persönliches Interesse am streitgegenständlichen Newsletter besteht, hat der
Beklagte auch nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung dargetan. Trotz
Anordnung des persönlichen Erscheinens war der Beklagte nicht anwesend. Die
Frage, ob seinem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht nach § 141 Abs. 3 S. 2
ZPO wirksam war, kann dahinstehen. Denn der Prozessbevollmächtigte konnte zu der
Frage des Interesses seines Mandaten an dem Newsletter lediglich oberflächliche
Angaben machen und war nicht in ausreichendem Maß zur Sachverhaltsaufklärung in
der Lage, was auch die Aussage, er würde meinen, der Beklagte sei
Kontaktlinsenträger, belegt.
Die verstrichene Zeit zwischen der Bereitstellung der Daten und dem
Auskunftsbegehren betrug 9 Tage. Mithin liegt nur ein sehr kurzer Abstand vor. Es
erscheint fraglich, ob und in wie häufig die Klägerin in dieser recht kurzen Zeit die
Daten des Beklagten wirklich verarbeitet hat. Es bestehen erhebliche Zweifel daran,
dass der Beklagte schon zu einem so frühen Stadium ein echtes Interesse an einem
Auskunftsanspruch hatte. Vielmehr stellt diese kurze Zeitspanne ein weiteres Indiz
dafür dar, dass der Beklagte künstlich die Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruchs herbeiführen wollte.
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In dieses bereits gewonnene Bild passen auch die Umstände, dass das
Auskunftsbegehren seitens des Beklagten per Fax und unter Verwendung seines
kompletten Briefkopfes an die Klägerin gerichtet wurde. Insoweit hat der Beklagte
abermals freiwillig mehr Daten zur Verfügung gestellt, als für sein Anliegen erforderlich
gewesen wäre. Die Behauptung, das Fax biete den Vorteil, dass man eine
Empfangsbestätigung erhalte, überzeugt insoweit nicht.
Dass es dem Beklagten darum ging, künstlich Schadensersatzansprüche zu kreieren,
zeigt auch der Umstand, dass offensichtlich keine Beschwerde an das Landesamt für
Datenschutz erfolgt ist. Wäre es dem Beklagten wirklich um eine Aufklärung und eine
Verhinderung oder Unterbindung zukünftiger Datenschutzverstöße gegangen, wäre
dieser Weg der effektivere gewesen gegenüber einem einzelnen
Schadensersatzbegehren.
Gestützt wird dieses Bild durch Informationen, die die Klägerin aus dem Internet
erhalten konnte. Dort wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt von massenhaften
Abmahnungen durch den Beklagten in Foren und durch Anwälte berichtet. Diese
Informationsquelle durfte die Klägerin für ihre dem Auskunftsverlangen abwehrende
Haltung hinzuziehen, da es daneben wie bereits aufgezeigt genügend Anhaltspunkte
gab, die auf ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten hindeuteten. Dass es sich
bei Blogeinträgen oder Berichten von Rechtsanwälten um rein werbetechnische
Äußerungen handelte, ist das Gericht nicht überzeugt. Vielmehr gilt es zu bedenken,
dass es neben diesen im Internet genannten Fällen noch eine viel höhere Dunkelziffer
von Fällen geben dürfte, in denen sich der dort Abgemahnte keine anwaltliche Hilfe
genommen oder den Fall nicht im Internet publik gemacht hat.
Dieser Eindruck wird noch dadurch untermauert, dass der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung diesem substantiiert hätte
entgegentreten können und die Anzahl der Fälle benennen können. Sich dann bei
entsprechende Fragen aber nur darauf zu berufen, dazu könne keine Auskunft erteilt
werden und es handele sich um Interna, überzeugt nicht.
Ferner lässt sich beim Beklagten ein sehr widersprüchliches Verhalten erkennen.
Wenn der Beklagte doch eine so datensensible Person ist, wie er sagt, so würde man
von ihm ein sehr viel defensiveres, vorsichtigeres Verhalten erwarten. Stattdessen
meldet er sich freiwillig vermehrt zu Newslettern an, hier bei einem Unternehmen, an
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welchem ein wirkliches Interesse nicht feststellbar ist unter mehrmaliger freiwilliger
Preisgabe von mehr als der erforderlichen Datenmenge. Ausgehend von den öffentlich
zugänglichen Informationen über das Handlungsmuster des Beklagten erfolgte die
hiesige Anmeldung zudem noch zu einem Zeitpunkt, an dem er sich bereits zu vielen
Newslettern angemeldet hatte. Ihm musste zu diesem Zeitpunkt die Gefahr, in die er
seine Daten gibt, bekannt sein. Von einem sehr datensensiblen Menschen hätte man
gerade dann einen anderen Umgang mit seinen Daten erwartet als den hier
ersichtlichen.
Eine missbräuchliche Absicht lässt sich vor dem Hintergrund dieser vielzähligen
Indizien auch nicht allein mit der Behauptung wegdiskutieren, der Beklagte habe ja
nicht allein auf Zahlung eines Schadensersatzes geklagt, sondern fordere auch
prozessual noch die Erteilung der Datenauskunft ein.
Dass Argument des Beklagten, die Klägerin sei aufgrund einer formunwirksamen
Weigerung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs präkludiert, überzeugt ebenfalls
nicht. Denn alle formellen Fehler würden, ihr Vorliegen unterstellt, nur zu
Sekundäransprüchen führen, aber nicht das Bestehen der materiellen Einrede des Art.
12 Abs. 5 DSGVO aufheben.
II.
Die Widerklage ist auch hinsichtlich des Antrags zu 5) auf Zahlung einer
Geldentschädigung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO unbegründet.
Denn ein solcher Anspruch besteht mangels Verstoßes gegen die DSGVO nicht.
Die Klägerin war berechtigt, das Auskunftsbegehren des Beklagten wegen dessen
rechtsmissbräuchlicher Absicht zu verweigern (s.o.).
Obgleich das Gericht Zweifel daran hegt, dass der Beklagte den Schaden der Höhe
nach ausreichend dargelegt hat, so würde ein Ersatzanspruch jedenfalls auch daran
scheitern, dass der Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden
unterbrochen ist, dadurch dass allein das Verhalten des Beklagten selbst Auslöser für
den behaupteten Kontrollverlust und die behauptete Ungewissheit waren (vgl. EuGH,
Urt. v. 19.03.2026, Az.: C-526/24).
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Darüber hinaus kann das Gericht auch keinen Schadensersatz auslösenden formellen
Fehler im Weigerungsschreiben der Klägerin erkennen. Die Frist des Art. 12 Abs. 4
DSGVO wurde eingehalten. Dass die Klägerin schuldhaft mit der Antwort gezögert hat,
kann das Gericht weder erkennen, noch wird dies substantiiert vom Beklagten
vorgetragen. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe für die Recherche im
Internet wenig Zeit benötigt, verfängt nicht, da lediglich eine Antwort unverzüglich nach
Treffen der Entscheidung zu fordern ist, nicht aber das schnellere Treffen der
Entscheidung überhaupt (vgl. Quaas, BeckOK DatenschutzR, Wolff/Brink/v.Ungern-
Sternberg, 55. Edition 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 40). So ist dem Verantwortlichen
eine gewisse Zeit zuzugestehen, in der er die Anfrage prüfen darf (vgl.
Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundversordnung, 3. Aufl.
2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 39). Auch erkennt das Gericht keinen Begründungsmangel.
Warum die Anfrage seitens der Klägerin abgelehnt wurde, ist verständlich und
ausführlich genug vorgetragen. Das Gericht kann keine floskelartige Ablehnung
erkennen (vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl. 2024, DS-
GVO Art. 12 Rn. 37). So konnte der Beklagte nach Erhalt des ablehnenden Schreibens
prüfen, ob er gegen die Ablehnung einen Rechtsbehelf einlegen möchte oder nicht
(vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn.
32). Auch kann das Gericht keinen Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen,
indem die Klägerin lediglich auf die Möglichkeit einer Beschwerde vor der
Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen
hinwies, nicht aber auch vor einer Behörde im Heimatland des Beklagten. So verlangt
der Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 DSGVO, dass über die Möglichkeit des Rechtsbehelfs
vor einer, nicht vor allen Behörden belehrt wird. Das spiegelt sich auch darin wider,
dass der Wortlaut lediglich eine Belehrung über einen Rechtsbehelf vor einer Behörde
oder einem Gericht verlangt, nicht beides kumulativ. Im Übrigen wird man von der
Klägerin als Privatunternehmen nicht fordern können, dass sie für jede Anfrage nach
der DSGVO alle für den Anfragenden zuständigen Stellen zur Beschwerde angibt.
Das, was das Gesetz hier von einer Privatperson verlangt, ist systemfremd und wird
sonst von Behörden bzw. Gerichten verlangt (vgl. Heckmann/Paschke, in:
Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn.
41).
III.
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Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war den hilfsweise gestellten Anträgen auf
Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Verfahrens an den Gerichtshof der
Europäischen Union zur Vorabentscheidung und hilfsweise bis zu einer Entscheidung
in den in den Anträgen genannten Verfahren nicht nachzukommen.
Denn zum einen sieht das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das
Handeln des Beklagten auch davon geprägt war, den Betreiber der Webseite auf die
mit der Einbindung von Google Fonts verbundene Datenschutzproblematik
hinzuweisen. Weder außerprozessual noch prozessual hat sich der Beklagte auf
dieses Argument gestützt.. Der Antrag wird nunmehr lediglich prozesstaktisch gestellt.
Andernfalls hätte der Beklagte vielmehr die Datenschutzbehörde zahlreich einschalten
müssen, würde er eine Art missionierenden Gedanken verfolgen.
Da nach dem im hiesigen Verfahren bereits erfolgte Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof und die nunmehr durch das erkennende Gericht vernehmbare Prüfung
feststeht, dass keine Verletzung der Auskunftspflicht besteht, ist auch keine erneute
Aussetzung im Hinblick auf ein anderes Verfahren erforderlich.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der
durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg,
eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen
das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil
Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu
begründen.
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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Arnsberg
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens
innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden,
so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder
formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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