Bundesgerichtshof
I ZR 186/17
vom 27.03.2025
Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Präsentation der unter dem Button
"Sofort spielen" gegebenen Hinweise im Facebook-App-Zentrum - App-Zentrum III
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Bundesgerichtshof
1. Zivilsenat
2 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
I ZR 186/17 vom 27.03.2025
Urteil | Bundesgerichtshof | 1. Zivilsenat
Leitsatz
App-Zentrum III
1. Qualifizierten Einrichtungen steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UKlaG die Befugnis zu, wegen Verstößen gegen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1
Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO unabhängig von der
konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer
betroffenen Person wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG, und der Verwendung einer
unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den
Zivilgerichten vorzugehen.
2. In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1
Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht
unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1
UWG.
3. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, deren Nutzung der Verbraucher mit der
Preisgabe personenbezogener Daten vergütet, kommt den Unterrichtungspflichten gemäß
Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO zentrale Bedeutung zu, um
sicherzustellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften
Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser
Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte
Entscheidung treffen zu können.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2017
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
3 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
1
Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG
eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Die in
Irland ansässige Beklagte, die Meta Platforms Ireland Limited (vormals Facebook
Ireland Limited), betreibt unter der Adresse www.facebook.de die Internetplattform
Facebook, die dem Austausch persönlicher und sonstiger Daten dient. Eine
Schwestergesellschaft der Beklagten, die in Deutschland ansässige Facebook
Germany GmbH, bewirbt dort die Verfügbarkeit von Werbeflächen auf der
Internetplattform und unterstützt lokale Werbekunden der Beklagten.
Vertragspartner für Werbekunden in Deutschland ist die Beklagte. Diese verarbeitet
zudem die Daten der deutschen Kunden von Facebook. Die Muttergesellschaft der
Beklagten und der Facebook Germany GmbH ist in den Vereinigten Staaten von
Amerika ansässig.
2 Auf der Internetplattform Facebook befindet sich ein sogenanntes "App-Zentrum",
in dem die Beklagte ihren Nutzern unter anderem kostenlose Spiele von
Drittanbietern zugänglich macht. Bei Aufruf des App-Zentrums am 26. November
2012 wurde dort das Spiel "The Ville" angeboten, wobei unter einem Button "Sofort
spielen" folgende Informationen erschienen:
Durch das Anklicken von 'Spiel spielen' oben, erhält diese Anwendung:
- Deine allgemeinen Informationen (?)
- Deine E-Mail-Adresse
- Über dich
- Deine Statusmeldungen
Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.
3 Ferner befand sich dort der Hinweis
Wenn du fortfährst, stimmst du The Ville Allgemeine Geschäftsbedingungen und
Datenschutzrichtlinien zu.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen waren über einen
elektronischen Verweis (Link) aufrufbar. Entsprechende Hinweise erschienen bei den Spielen
"Diamond Dash" und "Wetpaint Entertainment" gleichfalls unter dem Button "Sofort spielen".
Beim Spiel "Scrabble" endeten die Hinweise mit dem Satz:
Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.
4 Der Kläger beanstandet die Präsentation der unter dem Button "Sofort spielen"
gegebenen Hinweise im App-Zentrum als unlauter unter anderem unter dem
Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche
Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen
4 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
Einwilligung des Nutzers. Ferner sieht er in dem abschließenden Hinweis beim Spiel
"Scrabble" eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine
Geschäftsbedingung.
5 Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu
verbieten,
1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem ständigen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf der Internetseite mit der Adresse
www.facebook.com Spiele in einem so genannten "App-Zentrum" derart zu präsentieren, dass
der Verbraucher mit dem Betätigen eines Buttons wie "Spiel spielen" die Erklärung abgibt, dass
der Betreiber des Spiels über das von der Beklagten betriebene soziale Netzwerk
Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist,
Informationen im Namen des Verbrauchers zu übermitteln (posten) wie in bildlich
wiedergegebenen [vorliegend nicht abgedruckten] Bildschirmkopien ersichtlich;
2. nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen mit
Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
über die Nutzung von Applikationen (Apps) im Rahmen eines sozialen Netzwerkes
einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen über die Übertragung von Daten an die
Betreiber der Spiele zu berufen:
Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.
6 Der Kläger hat die Beklagte ferner auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 200 €
nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat die vorliegende Klage unabhängig von
einer konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und
ohne Auftrag einer solchen Person erhoben.
7 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin, ZD 2015, 133).
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, GRUR-RR 2018, 115). Die
Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung der Kläger beantragt, ihren Klageabweisungsantrag weiter.
8 Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (I ZR 186/17, GRUR 2020, 896 = WRP 2020, 1182 -
App-Zentrum I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der
Europäischen Union zur Klärung der Rechtslage unter Geltung der während des
Revisionsverfahrens in Kraft getretenen und für die in die Zukunft wirkenden
Unterlassungsanträge maßgeblichen Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung, DSGVO) folgende Frage zur Auslegung von Kapitel VIII,
insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 DSGVO zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
5 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1
DSGVO nationalen Regelungen entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur
Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den
Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - einerseits Mitbewerbern und
andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern
die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung
unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne
Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den
Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer
Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots
der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?
9 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 28. April
2022 (C-319/20, GRUR 2022, 920 = WRP 2022, 684 - Meta Platforms Ireland) wie
folgt entschieden:
Art. 80 Abs. 2 DSGVO ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein
Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des
Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der
Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann,
dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein
Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner
Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende
Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus
dieser Verordnung beeinträchtigen kann.
10 Am 22. Juli 2022 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger eine auf die mit den
Klageanträgen begehrten Verbote bezogene strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und sich darüber hinaus
verpflichtet, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens
(Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach GKG und RVG) zu erstatten und im
vorliegenden Revisionsverfahren ein Kostenanerkenntnis gemäß § 307 ZPO analog
abzugeben. Der Kläger hat die Unterlassungsverpflichtungserklärung weder
angenommen noch abgelehnt.
11 Der Senat hat mit Beschluss vom 10. November 2022 (I ZR 186/17, GRUR 2023, 193
= WRP 2023, 189 - App-Zentrum II) erneut das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 80 Abs. 2 DSGVO die
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wird eine Rechtsverletzung "in Folge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO
geltend gemacht, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage
darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten
gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO
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über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten
nicht erfüllt worden seien?
12 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 11. Juli
2024 (C-757/22, GRUR 2024, 1357 = WRP 2024, 1049 - Meta Platforms Ireland
[Verbandsklage]) wie folgt entschieden:
Art. 80 Abs. 2 DSGVO ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, wonach eine befugte
Einrichtung, um eine Verbandsklage im Sinne dieser Bestimmung erheben zu können, geltend
machen muss, dass ihres Erachtens die in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte einer
betroffenen Person "in Folge einer Verarbeitung" im Sinne dieser Bestimmung verletzt wurden,
erfüllt ist, wenn sich diese Einrichtung darauf beruft, dass die Verletzung der Rechte dieser
Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht und auf einer
Missachtung der Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und
Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e der Verordnung obliegt, der betroffenen Person spätestens bei
dieser Datenerhebung Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die
Empfänger der Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in
einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.
Entscheidungsgründe
13 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageanträge seien begründet.
Hierzu hat es ausgeführt:
14 Der gegen die Gestaltung des App-Zentrums gerichtete Unterlassungsantrag zu 1
sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 8 Abs. 1 UWG begründet.
Diese Gestaltung sei als unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG
anzusehen, weil sie gegen gesetzliche Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF
und § 3a UWG verstoße. Die Beklagte habe durch die angegriffene Gestaltung des
"App-Zentrums" gegen § 28 Abs. 3 Satz 1, § 4, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG aF
sowie gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 TMG aF verstoßen. Diese
datenschutzrechtlichen Vorschriften dienten auch dem Verbraucherschutz und
seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.
15 Der Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts stehe nicht entgegen, dass
die Beklagte in Irland ansässig sei. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie
95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sei maßgeblich, ob die
Beklagte eine Niederlassung in Deutschland habe und die in Rede stehende
Verarbeitung der Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit stattfinde. Diese
Voraussetzungen lägen im Hinblick auf die deutsche Schwestergesellschaft der
Beklagten (Facebook Germany GmbH) vor.
16 Die beanstandete Präsentation der Spiele im App-Zentrum entspreche nicht den
Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen
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Einwilligung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG aF. Durch die angegriffene
Ausgestaltung des App-Zentrums bleibe unklar, welche Daten für den weiteren
Transfer freigegeben würden und welchem Zweck die Übertragung diene. Die
Weitergabe der Nutzerdaten an die jeweiligen Spielebetreiber auf der Grundlage
dieser Ausgestaltung des App-Zentrums verstoße damit gegen § 4, § 4a Abs. 1 und
2, § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG aF.
17 Der gegen die Verwendung des Hinweises "Diese Anwendung darf
Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten" bei der Präsentation
des Spiels "Scrabble" gerichtete Unterlassungsantrag zu 2 sei gemäß § 1 UKlaG
begründet. Dieser Hinweis sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Nutzer
gemäß § 307 BGB unangemessen benachteilige.
18 Der auf die Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Antrag sei gemäß § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG begründet.
19 B. Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
20 I. Die Klage ist zulässig.
21 1. Die deutschen Gerichte sind für die Klage international zuständig.
22 a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung
des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17, GRUR 2020, 647 [juris
Rn. 22] = WRP 2020, 730 - Club Hotel Robinson; Urteil vom 21. November 2024 -
I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 [juris Rn. 15] = WRP 2025, 62 - DFL-Supercup), ergibt
sich aus Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO). Nach dieser
Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an
dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt
werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer
unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen
Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß
Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO (jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO) für
die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen
Sitzes. Die Beklagte ist in Irland ansässig und hat somit ihren Sitz im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats.
23 b) Zu den unerlaubten Handlungen gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch
unerlaubte Wettbewerbshandlungen, wie sie Gegenstand des
Unterlassungsantrags zu 1 sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14,
GRUR 2016, 946 [juris Rn. 15] = WRP 2016, 958 - Freunde finden, mwN). Zutreffend
und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht ferner davon
ausgegangen, dass auch die mit dem Klageantrag zu 2 angegriffene Verwendung
missbräuchlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter die Bestimmung des
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Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO fällt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ
182, 24 [juris Rn. 12]; Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958 [juris
Rn. 10]; Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., EuGVVO Art. 7 Rn. 17; Köhler
in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Einl. Rn. 5.45). Entsprechendes gilt im Hinblick
auf Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO.
24 c) Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" bezeichnet
sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung
des Schadenserfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15, GRUR
2017, 283 [juris Rn. 15] = WRP 2017, 298 - Servicepauschale, mwN). Der Ort der
Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt nach den für Wettbewerbshandlungen
geltenden Grundsätzen im Inland. Die mit der Klage angegriffene Präsentation von
Spielen auf der Plattform Facebook richten sich an inländische Adressaten.
25 2. Die vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen
tatsächlichen Feststellungen zu prüfende prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH,
GRUR 2020, 896 [juris Rn. 32] - App-Zentrum I, mwN) liegt ebenfalls vor.
26 a) Der Kläger war vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gemäß § 8
Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG befugt, die Klageanträge
im Wege der Klage vor den Zivilgerichten zu verfolgen (vgl. BGH, GRUR 2020, 896
[juris Rn. 24 bis 28] - App-Zentrum I).
27 b) Diese ursprünglich bestehende prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, GRUR 2020,
896 [juris Rn. 32] - App-Zentrum I, mwN) ist nicht mit Geltung der Datenschutz-
Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) entfallen.
28 aa) Ausgehend vom Klagebegehren des Klägers, der als Verbraucherverband die
Verletzung einer die Beklagte treffenden Informationspflicht über Zweck und
Umfang einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten geltend macht (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 19] -
App-Zentrum I), hängt im Streitfall die Zulässigkeit der Klage davon ab, ob
qualifizierten Einrichtungen nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zusteht,
wegen Verstößen gegen diese Verordnung unabhängig von der konkreten
Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer
betroffenen Person wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb, ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG
und der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß
§ 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen (BGH, GRUR
2020, 896 [juris Rn. 17 und Rn. 55 bis 62] - App-Zentrum I; GRUR 2023, 193 [juris
Rn. 11] - App-Zentrum II). Dies bestimmt sich danach, ob die maßgeblichen
Bestimmungen des deutschen Rechts über die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 3 UWG und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG mit den in Art. 80 Abs. 2
DSGVO geregelten Voraussetzungen vereinbar sind (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920
9 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
[juris Rn. 49 und 62] - Meta Platforms Ireland; BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 10] -
App-Zentrum II).
29 bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 80 Abs. 2
DSGVO eine geeignete Grundlage für die Verfolgung von Verstößen gegen die
Datenschutz-Grundverordnung durch Verbände nach dem Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb und dem Unterlassungsklagengesetz bilden kann (vgl.
EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 79] - Meta Platforms Ireland).
30 (1) Nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass jede der
in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder
Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem
Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Art. 77 DSGVO zuständigen
Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Art. 78 und 79
DSGVO aufgeführten Rechte (hier: das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen
Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter nach Art. 79 DSGVO)
in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person
gemäß der Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.
31 (2) Durch die Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 DSGVO ist den Mitgliedstaaten ein
Ermessensspielraum hinsichtlich ihrer Umsetzung eröffnet worden. Damit die in
Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Verbandsklage erhoben werden kann, müssen
die Mitgliedstaaten von der ihnen durch diese Bestimmung eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch machen, diese Art der Vertretung betroffener Personen in
ihrem nationalen Recht vorzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 59] - Meta
Platforms Ireland). Danach ist maßgeblich, ob sich die im Streitfall in Rede
stehenden Bestimmungen zur Klagebefugnis von Verbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3
UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG in den Rahmen des jedem Mitgliedstaat
durch Art. 80 Abs. 2 DSGVO eingeräumten Ermessensspielraums einfügen. Dieser
Spielraum ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts des
Art. 80 Abs. 2 DSGVO sowie der Systematik und der Ziele der Datenschutz-
Grundverordnung zu ermitteln (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 62] - Meta
Platforms Ireland). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Art. 80 Abs. 2 DSGVO
den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen
den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen,
an eine Reihe von Anforderungen an den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich geknüpft ist (EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 63] - Meta
Platforms Ireland).
32 cc) Vorliegend sind sowohl die Anforderungen an den persönlichen
Anwendungsbereich als auch die den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 80
Abs. 2 DSGVO betreffenden Voraussetzungen erfüllt.
33 (1) Die dem Kläger durch § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG
eingeräumte Klagebefugnis fällt in den persönlichen Anwendungsbereich von
10 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
Art. 80 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger erfüllt als Verband zur Wahrung von
Verbraucherinteressen die in Art. 80 Abs. 1 DSGVO an die Klagebefugnis einer
Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu
stellenden Anforderungen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 65 f. und 79] -
Meta Platforms Ireland; GRUR 2024, 1357 [juris Rn. 41] - Meta Platforms Ireland
[Verbandsklage]; BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 16] - App-Zentrum II).
34 (2) Mit der Klage wird außerdem die Verletzung von Datenschutzrechten einer
betroffenen Person im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht. Insoweit
ist unschädlich, dass der Kläger seine Klage unabhängig von der konkreten
Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag
einer solchen Person erhoben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] - App-
Zentrum I; GRUR 2023, 193 [juris Rn. 18] - App-Zentrum II; EuGH, GRUR 2022, 920
[juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland), sondern Gegenstand des Klagebegehrens
allein die abstrakte Überprüfung der Präsentation des App-Zentrums durch die
Beklagte am objektivrechtlichen Maßstab des Datenschutzrechts ist.
35 (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass von einer
Einrichtung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO nicht verlangt werden kann, dass sie
diejenige Person im Voraus individuell ermittelt, die von einer Verarbeitung von
Daten, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung verstößt, konkret betroffen ist. Der Begriff "betroffene Person" im
Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO umfasst nicht nur eine "identifizierte natürliche
Person", sondern auch eine "identifizierbare natürliche Person", also eine natürliche
Person, die direkt oder indirekt, mittels Zuordnung zu einer Kennung wie
insbesondere einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder einer Online-
Kennung identifiziert werden kann. Unter diesen Umständen kann die Benennung
einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung
betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichen (vgl.
EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 68 f.] - Meta Platforms Ireland; BGH, GRUR 2023,
193 [juris Rn. 18] - App-Zentrum II).
36 (b) Die von der Gestaltung des App-Zentrums angesprochenen Nutzer der
Internetplattform Facebook, die an der Durchführung eines dort angebotenen
Spiels interessiert waren und deshalb potentiell durch Betätigung des Buttons
"Sofort spielen" ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten erklären konnten, sind identifizierbare natürliche Personen im vorstehenden
Sinne (BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 18] - App-Zentrum II).
37 (3) Der Kläger macht mit den Klageanträgen zudem geltend, dass im Sinne von
Art. 80 Abs. 2 DSGVO seines Erachtens Rechte einer betroffenen Person gemäß der
Datenschutz-Grundverordnung "infolge einer Verarbeitung" verletzt worden sind.
38 (a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist diese
Voraussetzung erfüllt, wenn sich die Einrichtung darauf beruft, dass die Verletzung
11 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
der Rechte dieser Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten
geschieht und auf einer Missachtung der Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen
gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e der Verordnung
obliegt, der betroffenen Person spätestens bei dieser Datenerhebung
Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger der
Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in
einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (EuGH, GRUR 2024, 1357 [juris
Rn. 65] - Meta Platforms Ireland [Verbandsklage]).
39 (b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Gegenstand der Klageanträge ist
der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe mit der beanstandeten Gestaltung ihres
App-Zentrums die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e
DSGVO ergebenden Verpflichtung verletzt, der betroffenen Person die
Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger
personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht
zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (vgl. BGH,
GRUR 2020, 896 [juris Rn. 30] - App-Zentrum I; GRUR 2023, 193 [juris Rn. 27] - App-
Zentrum II).
40 (c) Die Revision rügt ohne Erfolg, der Kläger habe nicht im Einklang mit den vom
Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 80 Abs. 2 DSGVO
aufgestellten Grundsätzen dargelegt, dass die Rechte einer betroffenen Person
gemäß der Datenschutz-Grundverordnung infolge einer Verarbeitung verletzt
worden seien.
41 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat unter Bezugnahme auf die
Ausführungen des Generalanwalts ausgeführt, dass die Datenverarbeitung, von der
die Einrichtung meint, dass sie gegen die Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung verstoße, existieren muss und somit nicht rein hypothetischer
Natur sein darf (EuGH, GRUR 2024, 1357 [juris Rn. 44] - Meta Platforms Ireland
[Verbandsklage] in Verbindung mit Rn. 48 der Schlussanträge des Generalanwalts in
der Rechtssache C-757/22 vom 25. Januar 2024). Im Streitfall kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Klage nicht existierende und somit
rein hypothetische Verstöße gegen die Verletzung der sich aus den Art. 12 Abs. 1
Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Informationspflichten
geltend macht. Der konkrete Inhalt der im App-Zentrum gemachten Angaben ist
unstreitig. Es wird außerdem weder von der Revision geltend gemacht noch ist
sonst ersichtlich, dass Nutzer der Internetplattform Facebook das von der
Beklagten dort präsentierte App-Zentrum tatsächlich nicht genutzt, insbesondere
den Button "Sofort spielen" nicht betätigt und damit auch keine Datenverarbeitung
ausgelöst haben.
42 dd) Einer Klagebefugnis nach Maßgabe von Art. 80 Abs. 2 DSGVO steht außerdem
nicht entgegen, dass der Kläger mit einem Verstoß gegen die Vorschriften zum
Schutz der personenbezogenen Daten der Verbraucher zugleich einen Verstoß
12 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
gegen andere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und zur Bekämpfung
unlauterer Geschäftspraktiken beanstandet (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris
Rn. 66 und Rn. 77 bis 82] - Meta Platforms Ireland; BGH, GRUR 2023, 193 [juris
Rn. 19] - App-Zentrum II).
43 II. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge rechtsfehlerfrei für begründet
erachtet.
44 1. Das mit dem Unterlassungsantrag zu 1 angegriffene Verhalten verstößt gegen
Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten der Verbraucher und stellt
deshalb zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG dar,
die die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zur
Unterlassung verpflichtet (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG).
45 a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur
begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt
seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur
Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl.
nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 60/22, GRUR 2023, 1710 [juris Rn. 18] = WRP
2024, 72 - Eigenlaborgewinn, mwN). So liegt es im Streitfall. Die mit dem
Unterlassungsantrag zu 1 angegriffene Präsentation von Spielen im App-Zentrum
der Beklagten verstößt sowohl gegen die zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung
maßgeblichen datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß § 13 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 TMG als auch gegen die nunmehr geltenden Bestimmungen
gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO (dazu B II 1 b).
Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt
des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 2 UWG in der
zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung am 26. November 2012 geltenden Fassung
(aF) und § 5a Abs. 1 UWG in der derzeit geltenden Fassung (nF) (dazu B II 1 c).
Außerdem liegt die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr vor (dazu B II 1 d).
46 b) Die Präsentation des App-Zentrums verstieß gegen die zum Zeitpunkt seiner
Vornahme geltenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß § 13
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG (dazu B II 1 b aa) und stellt außerdem einen Verstoß
gegen die nunmehr geltenden Vorschriften gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13
Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO dar (dazu B II 1 b bb).
47 aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstandete
Präsentation von Spielen im App-Zentrum am 26. November 2012 gegen § 13
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG verstieß.
48 (1) Nach § 12 Abs. 1 TMG darf ein Diensteanbieter personenbezogene Daten zur
Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit das
Telemediengesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf
Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Gemäß § 13 Abs. 1
13 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
Satz 1 Halbsatz 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des
Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern
eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
49 (2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Anwendbarkeit dieser im deutschen Recht geregelten datenschutzrechtlichen
Bestimmung nicht entgegensteht, dass die Beklagte in Irland ansässig ist (vgl. BGH,
GRUR 2020, 896 [juris Rn. 22] - App-Zentrum I).
50 Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 95/46/EG, die zum Zeitpunkt der
beanstandeten Handlung noch galt, wendet jeder Mitgliedstaat die Vorschriften, die
er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlässt, auf alle Verarbeitungen
personenbezogener Daten an, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung
ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats besitzt. Nach dieser Bestimmung ist deutsches
Datenschutzrecht und sind damit auch die Bestimmungen gemäß §§ 12 und 13
TMG anwendbar.
51 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2018 zu
dem auch im Streitfall vorliegenden Verhältnis der in Irland ansässigen, für die
Verarbeitung der im Streitfall maßgeblichen Daten verantwortlichen Beklagten zu
ihrer in Deutschland ansässigen, lediglich für die Förderung des Verkaufs von
Werbung in Deutschland zuständigen Schwestergesellschaft entschieden, dass die
deutsche Schwestergesellschaft als Niederlassung der Beklagten im Sinne von Art. 4
Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG anzusehen ist und die von der in Irland
ansässigen Beklagten durchgeführte Datenverarbeitung als "im Rahmen der
Tätigkeit" der deutschen Niederlassung ausgeführt gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni
2018 - C-210/16, WRP 2018, 805 [juris Rn. 55 und 60] - Wirtschaftsakademie
Schleswig-Holstein).
52 (3) Das Berufungsgericht ist überdies mit Recht davon ausgegangen, dass die mit
den Klageanträgen angegriffenen Angaben im App-Zentrum den Anforderungen
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG nicht genügen. Auf der Grundlage der
vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die Beklagte
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG den Nutzer zu Beginn des
Nutzungsvorgangs nicht über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form
unterrichtet.
53 (a) Das Berufungsgericht hat auf die Beurteilung des Landgerichts Bezug
genommen und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht. Das Landgericht hat
angenommen, die von der Beklagten im App-Zentrum gemachten Angaben
erfüllten die Anforderungen an eine für eine wirksame Einwilligung in eine
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erforderliche Unterrichtung
14 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
nicht. In der beanstandeten Textpassage lasse sich die Beklagte vom Verbraucher
eine generelle Einwilligung dahin erteilen, dass sie einem Dritten, nämlich der App,
"Deine allgemeinen Informationen", die E-Mail-Adresse, "Über Dich" und die
Statusmeldungen übermitteln dürfe; außerdem dürfe der Dritte diese
Informationen abrufen. Darüber hinaus dürfe der Dritte im Namen des
Verbrauchers "posten", und zwar den Punktestand "und mehr". Welche Daten
damit für den (weiteren) Transfer an vierte Unternehmen freigegeben würden,
insbesondere ob es sich um sämtliche der eingangs aufgezählten Daten handele,
bleibe völlig offen. Zudem fehle eine Angabe dazu, welchem Zweck die Übertragung
diene und was beim Dritten mit den Daten geschehe. Insbesondere beschränke
sich die Einwilligung dem Wortlaut nach nicht nur auf die Übermittlung von Daten,
die erforderlich seien, damit der Verbraucher das Spiel mit oder in Konkurrenz zu
anderen Teilnehmern des Netzwerks der Beklagten spielen könne. Die Zustimmung
umfasse vielmehr ein "Posten" zu jedwedem Zweck. Der Nutzer, der sich auf das
kostenlose Spiel einlasse, verliere dadurch jegliche Kontrolle über den Verbleib und
die Nutzung seiner Daten. Dass der Transfer vornehmlich solche Angaben betreffe,
die der Nutzer zuvor innerhalb des Netzwerks öffentlich gemacht habe, entlaste die
Beklagte nicht, weil diese Informationen vorliegend den geschützten Raum des
Netzwerks verlassen könnten.
54 Die Verlinkung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Datenschutzbestimmungen des Spieleanbieters genügten nicht, um dem Nutzer die
Tragweite seiner Entscheidung vor Augen zu führen. Die Verlinkung erfolge nicht
nur räumlich getrennt von der über die Beklagte zu erteilenden Einwilligung,
sondern es fehle auch eine inhaltliche Bezugnahme, aufgrund derer der Nutzer den
Zusammenhang zwischen der von der Beklagten erbetenen Einwilligung zur
Übermittlung der Daten an den Spielebetreiber und der Bestimmung des Umfangs
der Datennutzung durch die Allgemeinen Geschäfts- und Datenschutzbedingungen
erkennen könne. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Teilnahme an einem
kostenlosen Spiel aus der Sicht des durchschnittlich aufmerksamen
Referenzverbrauchers keine Handlung darstelle, deren Folgen einer sorgfältigen
Abwägung bedürfe. Ohnehin gehe vom hier angesprochenen Spieltrieb generell
eine starke Kraft aus, der vielfach ohne großes Nachdenken nachgegeben werde.
Hinzukomme, dass zwischen dem Textblock mit der Einwilligung zum Datentransfer
durch die Beklagte und der Information über die Datenverwendung durch den
Dritten ein weiterer Textblock betreffend die Freigabemöglichkeiten der geposteten
Daten für bestimmte Nutzergruppen zwischengeschaltet sei. Diese Wahlmöglichkeit
sei dem Netzwerkteilnehmer aus der sonstigen Nutzung des Dienstes der
Beklagten bekannt und vertraut. Sie lenke seine Aufmerksamkeit in eine andere
Richtung und vermittele ihm das Gefühl, nunmehr alles Notwendige für die
Teilnahme am Spiel geregelt zu haben. Auch aus diesem Grund sei nicht ernsthaft
damit zu rechnen, dass der durchschnittlich aufmerksame Referenzverbraucher
sich vor der Betätigung des Buttons "jetzt spielen" noch mühsam durch das
15 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
Klauselwerk des Spieleanbieters klicke, um zu erfahren, wie dieser mit seinen Daten
umgehen wolle.
55 Ergänzend zu den von ihm in Bezug genommenen landgerichtlichen Feststellungen
hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass ein
sprechender Link zu ihrer eigenen Datenschutzrichtlinie im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem App-Zentrum vorhanden gewesen sei. Der auf den
übrigen Facebook-Seiten vorhandene Link "Erfahre mehr über deine Privatsphäre
und Facebook" führe insoweit nicht weiter, weil es jedenfalls an einer einheitlichen
Information des Verbrauchers bei seiner Entscheidung über die Einwilligung in die
jeweilige Datenverarbeitung durch die Anwendung der App fehle. Mit Blick auf die
Ermächtigung der Spieleanbieter zu einem Posten im Namen des Spielers sei deren
Anzahl und Inhalt für den einwilligenden Verbraucher nicht einmal ansatzweise
abzusehen, eine solche Datenverwendung sei überdies nicht hinreichend konkret
eingeschränkt.
56 (b) Diese im Wesentlichen auf tatgerichtlichem Gebiet liegende Beurteilung
unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im
Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht,
etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen
Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil
vom 29. Mai 2024 - I ZR 145/23, BGHZ 241, 1 [juris Rn. 47] - Verwarnung aus
Kennzeichenrecht III, mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht
unterlaufen. Soweit die Revision die Beurteilung beanstandet und geltend macht,
die Beklagte habe nach den Umständen des Streitfalls eine wirksame Einwilligung
der Nutzer des App-Zentrums eingeholt, setzt sie lediglich ihre Beurteilung an die
Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne einen durchgreifenden Rechtsfehler
aufzuzeigen.
57 bb) Die beanstandete Präsentation des App-Zentrums verstößt auch gegen die
nunmehr geltenden Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13
Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO.
58 (1) Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO hat der Verantwortliche geeignete
Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß
Art. 13 und 14 DSGVO und alle Mitteilungen gemäß den Art. 15 bis 22 und Art. 34
DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache
zu übermitteln. Nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO hat der Verantwortliche für den Fall,
dass personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, der
betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten die Zwecke, für die
die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Buchst. c) sowie gegebenenfalls die
16 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der persönlichen Daten (Buchst. e)
mitzuteilen.
59 (2) Aus den bereits dargelegten rechtsfehlerfreien Feststellungen des
Berufungsgerichts ergibt sich, dass die angegriffene Präsentation der Spiele im App-
Zentrum der Beklagten auch den Anforderungen der Unterrichtungspflichten nach
Art. 13 Abs. 1 DSGVO nicht genügt.
60 c) In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c
und e DSGVO liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem
Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 2
UWG aF beziehungsweise § 5a Abs. 1 UWG nF.
61 aa) Allerdings hat der Senat in seinen Vorabentscheidungsersuchen einen Verstoß
gegen das Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a
UWG angenommen. Daran hält er nicht fest. In den Fällen des Vorenthaltens einer
für die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers wesentliche Information ist
die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach der neueren Rechtsprechung
des Senats allein nach § 5a Abs. 2 UWG aF beziehungsweise § 5a Abs. 1 UWG nF zu
beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - I ZR 164/23, GRUR 2024, 1449 [juris
Rn. 21] = WRP 2024, 1345 - nikotinhaltige Liquids, mwN).
62 bb) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG aF handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit
von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im
konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der
Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 1 UWG
nF handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer
irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der
Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen
benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2)
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen
Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er
andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG nF gilt die nicht
rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen als Vorenthalten.
63 cc) Die Beklagte hat im Sinne dieser Bestimmungen den Nutzern des App-Zentrums
wesentliche Informationen vorenthalten.
64 (1) Indem die Beklagte bei der Präsentation des App-Zentrums die
datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
TMG sowie Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO nicht erfüllt
hat, hat sie ihren Nutzern Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG aF
beziehungsweise § 5a Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG nF vorenthalten.
65 (2) Diese Informationen sind wesentlich im Sinne dieser Bestimmungen.
17 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
66
(a) Ob sich die Wesentlichkeit bereits aus den Vermutungsregelungen gemäß § 5a
Abs. 4 UWG aF und § 5b Abs. 4 UWG nF ergibt, ist im Streitfall allerdings zweifelhaft.
67 Nach diesen Bestimmungen gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF
beziehungsweise § 5a Abs. 1 UWG nF auch Informationen, die dem Verbraucher
aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur
Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation
einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Die
Regelung in § 5a Abs. 4 UWG aF (§ 5b Abs. 4 UWG nF) hat ihre unionsrechtliche
Grundlage in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 -
I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 58] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur,
mwN). Danach gelten die im Gemeinschaftsrecht festgelegten
Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation
einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste
des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG verwiesen wird, als wesentlich im Sinne
von Art. 7 der Richtlinie. Unter kommerzieller Kommunikation in diesem Sinne sind
in Anlehnung an Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der
unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer
Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel,
Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (BGH, Urteil
vom 26. Oktober 2023 - I ZR 176/19, GRUR 2023, 1704 [juris Rn. 22] = WRP 2024,
65 - Zigarettenausgabeautomat III, mwN). Mangels Förderung des Produktabsatzes
oder des unternehmerischen Erscheinungsbilds zählen zur kommerziellen
Kommunikation grundsätzlich nicht Informationspflichten, die anderen Zwecken
dienen oder im Zuge des Vertragsschlusses oder bei der Vertragsabwicklung zu
erfüllen sind. Daraus ergibt sich, dass Informationspflichten nicht unter den Begriff
der kommerziellen Kommunikation fallen, wenn sie erst zum Zeitpunkt der
Lieferung der bereits zuvor bestellten Ware erfüllt werden müssen (vgl. BGH,
Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 66] = WRP
2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie; BGH, GRUR 2023, 1704 [juris Rn. 24] -
Zigarettenausgabeautomat III).
68 Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen angenommen werden kann, dass die Betätigung des Buttons "Sofort
spielen" durch Verbraucher, die bereits Nutzer der Internetplattform Facebook sind,
der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Produkten oder
Dienstleistungen beziehungsweise des unternehmerischen Erscheinungsbildes vor
Vertragsschluss dient oder aber eine nachvertragliche Entscheidung des
Verbrauchers darstellt. Damit ist ebenfalls zweifelhaft, ob die bei der Präsentation
des App-Zentrums gegenüber Nutzern der Internetplattform Facebook zu
18 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
erfüllenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten unter den Begriff der
kommerziellen Kommunikation fallen.
69 (b) Diese Fragen können im Streitfall jedoch dahinstehen. Die in Rede stehenden
datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
TMG sowie Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO sind
unbeschadet des Eingreifens der Vermutungsregelung gemäß § 5a Abs. 4 UWG aF
und § 5b Abs. 4 UWG nF in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation nach den
allgemeinen Grundsätzen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG aF und § 5a
Abs. 1 UWG nF anzusehen.
70 Danach ist eine Information nicht schon allein deshalb wesentlich im Sinne des § 5a
UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung
sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die
geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht
zukommt. Zwar ergeben sich aus § 5a UWG Informationspflichten, die über das
hinausreichen, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich
andernfalls einstellen würden. Den Unternehmer trifft aber keine allgemeine
Aufklärungspflicht über Tatsachen, die für die geschäftliche Entscheidung des
angesprochenen Verkehrs möglicherweise von Bedeutung sind. Ob eine
Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem
Gewicht ist, richtet sich nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des
Durchschnittsverbrauchers. Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der
Gerichte der Mitgliedstaaten (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143/23, GRUR
2024, 1345 [juris Rn. 13 f.] = WRP 2024, 1056 - durchschnittliche Sternebewertung,
mwN).
71 Nach diesen Maßstäben kommt der Erfüllung der datenschutzrechtlichen
Informationspflichten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG sowie Art. 12 Abs. 1
Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO erhebliches Gewicht für die
geschäftliche Entscheidung des Nutzers der Internetplattform Facebook zu, ob er
im App-Zentrum der Plattform den Button "Sofort spielen" betätigen soll.
72 Eine geschäftliche Entscheidung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Entscheidung
eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein
Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten
oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder
Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher sich
entschließt, tätig zu werden. Hierzu gehören nicht nur die Entscheidung über den
Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar
zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten eines Geschäfts, das
Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet oder der Aufruf der Internetseite eines
Unternehmens, um sich näher mit dem Unternehmen oder seinem
19 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
Produktangebot zu befassen (BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23, GRUR
2024, 1041 [juris Rn. 64] = WRP 2024, 933 - Hydra Energy, mwN). Der Begriff
"geschäftlich" grenzt rein privates von nicht erwerbswirtschaftlich bestimmtem
Handeln ab (vgl. Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl.,
§ 2 Rn. 222 iVm Rn. 22). Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein entgeltliches
Geschäft handelt oder dass der Verbraucher durch seine Entscheidung unmittelbar
einen finanziellen Nachteil erleidet, so dass auch die Inanspruchnahme
unentgeltlicher Dienstleistungen im Internet eine geschäftliche Entscheidung
darstellen kann (vgl. Omsels WRP 2016, 553 Rn. 43 bis 45; Sosnitza in Ohly/Sosnitza,
UWG, 8. Aufl., § 2 Rn. 4).
73 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Entscheidung der Betätigung des
Buttons "Sofort spielen" im App-Zentrum der Internetplattform Facebook und die
damit verbundene Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht
lediglich um eine rein private, sondern um eine geschäftliche Entscheidung. Die in
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG geregelte Pflicht zur Information über Zweck und
Umfang der Einwilligungserklärung dient nicht allein dem Schutz des
Persönlichkeitsrechts, sondern zumindest auch dem Schutz der geschäftlichen
Interessen der Verbraucher. Die Bestimmung setzt Art. 10 der Richtlinie 95/46/EG in
nationales Recht um (vgl. OLG Hamburg, WRP 2013, 1203 Rn. 40; OLG Köln, WRP
2016, 885 Rn. 24; Schmitz in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 13 Rn. 127) und ist
daher richtlinienkonform auszulegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die
Richtlinie 95/46/EG insgesamt nicht nur dem Schutz des durch Datenverarbeitung
betroffenen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 10 der
Richtlinie) dient. Aus Erwägungsgrund 2 ("Entwicklung des Handels"), 6
(Erleichterung des "grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener Daten")
und vor allem aus den Erwägungsgründen 3, 7, 8 und 9 ergibt sich, dass der
Unionsgesetzgeber auch das Spannungsfeld zwischen dem Schutz des
Persönlichkeitsrechts und dem freien Datenverkehr innerhalb der Union als
Wirtschaftsfaktor im Blick hatte. Zweck der Richtlinie ist auch eine Angleichung der
nationalen Datenschutzvorschriften zum Zwecke des innergemeinschaftlichen
Handels mit Daten unter Aufrechterhaltung des Schutzes der Grundrechte der
Betroffenen. Dementsprechend ist gemäß Art. 1 der Richtlinie 95/46/EG nicht nur
bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den Schutz der Grundrechte und
Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogenen Daten gewährleisten
(Absatz 1), sondern auch, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr
personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten aus den in Absatz 1 der
Bestimmung geschützten Rechten nicht beschränken und untersagen (Absatz 2).
Die Wahrung der Grundrechte der Betroffenen wird mithin nicht isoliert betrachtet,
sondern mit Blick auf das Funktionieren des Binnenmarktes (vgl. OLG Köln, WRP
2016, 885 Rn. 26). Der Richtlinie 95/46/EG liegt damit ersichtlich die Annahme
zugrunde, dass personenbezogene Daten Grundlage oder sogar Gegenstand
unionsweit erbrachter Dienstleistungen oder Warengeschäfte sein können.
20 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, bei deren
Nutzung sich für den Verbraucher nach der Lebenserfahrung nicht selten die Frage
stellt, erwünschte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts, sondern mit
der Preisgabe personenbezogener Daten zu vergüten, kommt den
Informationspflichten gemäß Art. 10 der Richtlinie 95/46/EG und gemäß § 13 Abs. 1
TMG zentrale Bedeutung zu, um sicherzustellen, dass der Verbraucher bei seiner
mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung in die Verarbeitung
personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser
Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine
informierte Entscheidung treffen zu können.
74 Nichts anderes gilt für die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1,
Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO. Diese dienen ebenfalls auch dem
Verbraucherschutz. Die Datenschutz-Grundverordnung bezweckt zum einen den
Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten (Art. 1 Abs. 1 DSGVO), trifft daneben
aber auch Bestimmungen zum freien Verkehr personenbezogener Daten (Art. 1
Abs. 1 DSGVO). Gemäß Art. 1 Abs. 3 DSGVO darf zudem der freie Verkehr
personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt
noch verboten werden. Die technologische Entwicklung und Globalisierung ist in
Erwägungsgrund 6 ausdrücklich angesprochen, der unionsweite Verkehr
personenbezogener Daten als Wirtschaftsfaktor in den Erwägungsgründen 2, 3, 5,
6, 7 und vor allem 9 und 10. Vor diesem Hintergrund sollen die
Unterrichtungspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e
DSGVO auch sicherstellen, dass der Verbraucher bei einer Einwilligung in die
Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit einer auf Waren oder
Dienstleistungen bezogenen Nachfrageentscheidung verknüpft ist, über Umfang
und Tragweite dieser Einwilligungserklärung umfassend informiert wird.
75 Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG sowie Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1
Buchst. c und e DSGVO gesetzlich bestimmten datenschutzrechtlichen
Informationspflichten sind danach auch wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG
aF und § 5a Abs. 1 UWG nF. Sie sollen - wie dargelegt - sicherstellen, dass der
Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung
in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser
Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine
informierte Entscheidung treffen zu können (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG nF). Die
Erfüllung dieser Informationspflichten kann unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden, ihnen kommt für die
vom Verbraucher im Hinblick auf die Betätigung des Buttons "Sofort spielen" zu
treffende informierte Entscheidung ein erhebliches Gewicht zu.
76 Da die in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Unterrichtungspflichten gerade
dazu dienen, dem Verbraucher diejenigen Informationen mitzuteilen, die für seine
21 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
Abwägung der Vor- und Nachteile einer die Datenverarbeitung rechtfertigende
Einwilligung relevant sind, ist ein Verstoß schließlich auch geeignet, den Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG nF).
77 d) Das Berufungsgericht ist mit Recht vom Bestehen der für den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderlichen
Wiederholungsgefahr ausgegangen.
78 aa) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung
tatsächlich vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22, GRUR 2023,
742 [juris Rn. 14] = WRP 2023, 709 - Unterwerfung durch PDF, mwN.).
79 bb) Sie ist nicht durch die von der Beklagten während des Revisionsverfahrens auf
die mit den Klageanträgen begehrten Verbote bezogene strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Diese Erklärung kann gemäß § 559
Abs. 1 Satz 1 ZPO im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
80 (1) Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts
nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem
Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird durch das Ende der
Berufungsverhandlung abgeschlossen; neue Tatsachen dürfen im
Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom
21. November 2001 - XII ZR 162/99, NJW 2002, 1130 [juris Rn. 12], mwN). Der
grundsätzliche Ausschluss neuer tatsächlicher Umstände trägt dem Charakter der
Revisionsinstanz Rechnung, die keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsinstanz ist,
und dient zugleich der Entlastung des Revisionsgerichts von dem mit der
Feststellung von Tatsachen, insbesondere einer Beweiserhebung verbundenen
zusätzlichen Arbeitsaufwand. Dass als Folge des Ausschlusses ein der materiellen
Rechtslage nicht entsprechendes Urteil ergehen und ein neuer Rechtsstreit
notwendig werden kann, nimmt das Gesetz in Kauf (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 -
IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214 [juris Rn. 15]).
81 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO
allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch für
die materielle Rechtslage relevante Tatsachen, die sich erst während der
Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie
unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen
zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen.
Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung
eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die
Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte
Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann
ist Raum für die Überlegung, dass es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu
verantworten ist, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen
22 I ZR 186/17 vom 27.03.2025 | rewis.io
weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu
verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen
Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung
herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 [juris
Rn. 31] - Aminosäurekapseln, mwN).
82 (2) Nach diesen Grundsätzen ist der Vortrag der Beklagten, sie habe eine
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, im Revisionsverfahren
nicht zu berücksichtigen, weil dem schützenswerte Belange des Klägers
entgegenstehen. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse, durch eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs die vorstehend erörterten, bislang nicht
zweifelsfrei zu beantwortenden Fragen des Unions- und des nationalen Rechts
klären zu lassen.
83 2. Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass der auf das
Verbot der Verwendung der Angabe "Diese Anwendung darf Statusmeldungen,
Fotos und mehr in deinem Namen posten" gerichtete Unterlassungsantrag zu 2
begründet ist. Diese Angabe stellt eine wegen des Verstoßes gegen die im Streitfall
maßgebenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten unangemessen
benachteiligende und daher unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar (vgl.
bereits BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 23] - App-Zentrum I).
84 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in
Deutschland verwendete Angabe nach Maßgabe des deutschen Rechts gemäß
§§ 305 ff. BGB zu beurteilen ist. Diese Annahme lässt keinen Rechtsfehler erkennen
und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
85 b) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine
unangemessene Benachteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch
daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach § 307
Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn
eine Bestimmung (Nr. 1) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder (Nr. 2)
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so
einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
86 c) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der Angabe "Diese
Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten" um
eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, also um für eine Vielzahl von
Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte als Verwenderin ihren
Kunden als der anderen Partei im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt hat.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
87
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aa) Dem Schutzzweck der Regelungen zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher
Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entspricht es, auch die
vom Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der
anderen Vertragspartei einer AGB-rechtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Es reicht
aus, wenn die vorformulierte Erklärung nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem
Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen
oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden. Auch sonstige im
Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehende rechtserhebliche
Erklärungen des Kunden sind der Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB zugänglich
(BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13, NJW 2014, 2857 [juris Rn. 30]). Für die
Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und
(unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den
Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn
ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den
Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder
vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei - ebenso wie bei der
Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den rechtlich
nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen
Verhältnisse abzustellen ist. Die im Wege der Auslegung zu treffende
Unterscheidung von rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen und
unverbindlichen Erklärungen kann das Revisionsgericht selbst vornehmen (BGH,
Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 [juris Rn. 24 f.]).
88 bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat
rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei der in Rede stehenden Angabe um
eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB und nicht um einen bloßen
unverbindlichen Hinweis handelt.
89 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Angabe enthalte aus
der Sicht der angesprochenen Nutzer nicht nur einen aufklärenden tatsächlichen
Hinweis, sondern eine rechtlich verbindliche Regelung. Schon der Wortlaut "darf …
posten" spreche für die Erteilung einer verbindlichen Erlaubnis zum Posten. Die
Angabe, dass ein Dritter gegenüber anderen Personen Mitteilungen im Namen des
Nutzers machen dürfe, spreche umso mehr für eine rechtlich verbindliche
Erlaubnis. Denn ohne eine solche Erlaubnis dürften Erklärungen rechtlicher oder
tatsächlicher Art nicht im Namen einer fremden Person abgegeben werden.
Ersichtlich habe die im (fremden) Namen des Nutzers postende Person rechtlich
abgesichert werden sollen. Dies sei auch im Zusammenhang mit vertraglichen
Beziehungen geschehen. Das gelte schon im Hinblick auf die vertragliche Beziehung
des Nutzers zur Beklagten. Der Nutzer stehe mit der Beklagten aus der Nutzung der
von der Beklagten angebotenen Internetplattform in einer vertraglichen Beziehung.
Innerhalb der Nutzung dieser Dienstleistung der Beklagten erlaube die Beklagte
dem Nutzer - über eine Schnittstelle in ihrem Internetauftritt - den Zugang zu den
Spiele-Apps. Auch dieser Zugang unterliege daher den vertraglichen
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Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Nutzer. Dass sich die Beklagte in
der streitgegenständlichen Bestimmung vom Nutzer nicht selbst ein Recht (zum
Posten) einräumen lasse, sondern dem jeweiligen Spielebetreiber, sei für das
Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unerheblich. Denn der Verwender
könne auch für Dritte Rechte einholen, insbesondere wenn er an einer solchen
Gestaltung ein eigenes Interesse habe oder - aus der Sicht der Nutzer und wie
hier - jedenfalls haben könne.
90 Die vorgenannte Allgemeine Geschäftsbedingung werde auch durch die Beklagte
verwendet. In dieser Bestimmung werde noch vor dem Aufruf der Spiele-App
gegenüber dem Nutzer, der sich dann noch auf der Internetplattform der Beklagten
befinde - der Spielebetreiber als dritte Person benannt.
91 (2) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Revision
erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Revision hat weder dargelegt, dass das
Berufungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen ist
noch hat sie dargetan, dass es entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten
übergangen hat. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
92 cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision zudem gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die streitgegenständliche Klausel benachteilige den Nutzer
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307
Abs. 1 BGB.
93 (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die in der Klausel geregelte Ermächtigung
sei intransparent. Dies folge schon daraus, dass der Verbraucher damit sein
Einverständnis gebe, dass der Spielebetreiber gegenüber dem Freundeskreis des
Verbrauchers - zumal im Namen des Verbrauchers - eigene Inhalte posten könne
und diese Posts für den einwilligenden Verbraucher nicht ansatzweise nach Zahl
und Inhalt konkret absehbar seien. Derartiges liege allein im wirtschaftlichen
Interesse der Beklagten und der Spielebetreiber. Angesichts der offenbaren
Intransparenz sei dieses Interesse auch nicht schutzwürdig.
94 Eine solche Datenverarbeitung widerspreche auch den datenschutzrechtlichen
Informationspflichten und sei damit mit den wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Es fehle
jede Festlegung eindeutiger Zwecke durch eine inhaltliche Konkretisierung. Nach
dem Wortlaut der dem Verbraucher abgeforderten Einwilligung könne der
Spielebetreiber gegenüber dem Freundeskreis des einwilligenden Verbrauchers
etwa auch Werbung für Produkte anderer Unternehmer (etwa Kraftfahrzeuge oder
sogar sexuell anzügliche Produkte) - und dies im Namen des einwilligenden
Verbrauchers - betreiben. Es liege im Übrigen auf der Hand, dass dies die
datenschutzrechtlichen Mindeststandards unterlaufe und nach keinem
Datenschutzrecht - auch nicht nach dem irischen - zulässig sein könne.
95
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(2) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Entgegen
der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht nicht von aus der Luft gegriffenen
Hypothesen ausgegangen, sondern hat die Umstände des Streitfalls in
Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung sachgerecht gewürdigt. Soweit die
Revision geltend macht, der streitgegenständliche Hinweis sei weder unklar noch
unverständlich, legt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar.
96 d) Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung
tatsächlich vermutet und ist aus den bereits dargestellten Gründen nicht durch die
von der Beklagten während des Revisionsverfahrens auf die mit den Klageanträgen
begehrten Verbote bezogene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung
entfallen (dazu unter B II 1 d bb).
97 3. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Abmahnkostenpauschale ergibt sich aus
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2
BGB.
98 C. Danach ist die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO)
zurückzuweisen.
Koch Löffler Schwonke
Schmaltz Odörfer