VERFASSUNGSGERICHTSHOF
G 287/2022-16, G 288/2022-14
14. Dezember 2022
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
in Anwesenheit der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
MMag. Dr. Barbara LEITL-STAUDINGER
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Dr. Philipp SELIM, BA
als Schriftführer,
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 287/2022-16,
G 288/2022-14
14.12.2022
über die Anträge des BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES auf Aufhebung des § 9
Abs. 1 DSG wegen Verfassungswidrigkeit in seiner heutigen nichtöffentlichen Sit-
zung gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
I. § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I
Nr. 165/1999, idF BGBl. I Nr. 24/2018 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche
im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit den vorliegenden, auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestützten Anträgen be- 1
gehrt das antragstellende Gericht, der Verfassungsgerichtshof wolle
"Art. 2 § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I
Nr. 165/1999, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 24/2018 (Datenschutz-Dere-
gulierungsgesetz 2018) als verfassungswidrig aufheben".
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher 2
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz –
DSG), BGBl. I 165/1999, idF BGBl. I 24/2018 lauten (die angefochtene Bestimmung
ist hervorgehoben):
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"Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Pri-
vat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden per-
sonenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das
Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer
allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den
Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichti-
gen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschrän-
kungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender be-
rechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer
staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Ge-
setze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwür-
dig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen
gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen
der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Ein-
griff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vor-
genommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automa-
tionsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Au-
tomationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetz-
licher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher
die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen
sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung un-
zulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten
Voraussetzungen zulässig.
[...]
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
§ 9. (1) Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninha-
ber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunterneh-
mens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl.
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Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Medi-
endienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der
DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verant-
wortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten
an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichts-
behörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für beson-
dere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat
bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen
den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.
(2) Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen
Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Ein-
klang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme
des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher
und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Über-
mittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organi-
sationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenar-
beit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungs-
situationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder
literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.
[…]
2. Abschnitt
Datenschutzbehörde
Einrichtung
§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß
Art. 51 DSGVO eingerichtet.
(2) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein
Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich
des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.
Unabhängigkeit
§ 19. (1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.
(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die
1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangen-
heit hervorrufen könnte,
2. ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
3. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
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Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Daten-
schutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verfassung, Refor-
men, Deregulierung und Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann
sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsfüh-
rung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu
entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im
Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.
[...]
Aufgaben
§ 21. (1) Die Datenschutzbehörde berät die Ausschüsse des Nationalrates und des
Bundesrates, die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen
über legislative und administrative Maßnahmen. Die Datenschutzbehörde ist vor
Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des
Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.
(2) Die Datenschutzbehörde hat die Listen nach Art. 35 Abs. 4 und 5 DSGVO im
Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Datenschutzbehörde hat die nach Art. 57 Abs. 1 lit. p DSGVO festzulegen-
den Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als
einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a DSGVO.
Befugnisse
§ 22. (1) Die Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen oder Auftragsver-
arbeiter der überprüften Datenverarbeitung insbesondere alle notwendigen Auf-
klärungen verlangen und Einschau in Datenverarbeitungen und diesbezügliche
Unterlagen begehren. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat die not-
wendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Scho-
nung der Rechte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und Dritter
auszuüben.
(2) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des
Inhabers der Räumlichkeiten und des Verantwortlichen oder des Auftragsverar-
beiters berechtigt, Räume, in welchen Datenverarbeitungen vorgenommen wer-
den, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprü-
fenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für
die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustel-
len.
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(3) Informationen, die der Datenschutzbehörde oder den von ihr Beauftragten bei
der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rah-
men der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Im
Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und
Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der
Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung
nach § 63 dieses Bundesgesetzes oder nach §§ 118a, 119, 119a, 126a bis 126c,
148a oder § 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder eines
Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt,
ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen
auch Ersuchen nach § 76 der Strafprozeßordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu
entsprechen ist.
(4) Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittel-
bare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Per-
sonen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung
der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwal-
tungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, untersagen. Wenn dies
technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und
zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung
auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf
Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach
Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Verant-
wortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird
einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde
nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.
(5) Der Datenschutzbehörde obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verhän-
gung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen.
(6) Bestehen im Zuge einer auf § 29 gestützten Klage einer betroffenen Person, die
sich von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 80
Abs. 1 DSGVO vertreten lässt, Zweifel am Vorliegen der diesbezüglichen Kriterien,
trifft die Datenschutzbehörde auf Antrag des Einbringungsgerichtes entspre-
chende Feststellungen mit Bescheid. Diese Einrichtung, Organisation oder Verei-
nigung hat im Verfahren Parteistellung. Gegen einen negativen Feststellungsbe-
scheid steht ihr die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.
[…]
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3. Abschnitt
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Daten-
schutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffen-
den personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2
1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem
die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde recht-
zeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine
allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbe-
hörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere
Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter
sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Er-
eignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis be-
haupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zu-
rückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist
eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist
diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichti-
gung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu ent-
sprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen.
Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Daten-
schutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem
er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbe-
hörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdefüh-
rer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Da-
tenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb
einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete
Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet.
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Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem We-
sen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprüngli-
chen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde
auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos
einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äuße-
rungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei
Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der
Ermittlung unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn
die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die be-
troffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergeb-
nis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im
Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung ei-
ner Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
§ 25. (1) Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde eine wesent-
liche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch
die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Daten-
schutzbehörde nach § 22 Abs. 4 vorgehen.
(2) Ist in einem Verfahren die Richtigkeit von personenbezogenen Daten strittig,
so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungs-
vermerk anzubringen. Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzbehörde auf An-
trag des Beschwerdeführers mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anzuordnen.
(3) Beruft sich ein Verantwortlicher gegenüber der Datenschutzbehörde auf eine
Beschränkung im Sinne des Art. 23 DSGVO, so hat diese die Rechtmäßigkeit der
Anwendung der Beschränkungen zu überprüfen. Kommt sie zur Auffassung, dass
die Geheimhaltung von verarbeiteten personenbezogenen Daten gegenüber der
betroffenen Person nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der personenbe-
zogenen Daten mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Bescheid der Datenschutzbe-
hörde binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die
Offenlegung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person
selbst vorzunehmen und ihr die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihr mitzutei-
len, welche personenbezogenen Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden.
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(4) Bescheide, mit denen Übermittlungen von personenbezogenen Daten ins Aus-
land genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächli-
chen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr bestehen."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum 3
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung, in der Folge: DSGVO), ABl. 2016 L 119, 1, lauten:
"KAPITEL VI
Unabhängige Aufsichtsbehörden
Abschnitt 1
Unabhängigkeit
Artikel 51
Aufsichtsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden
für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die
Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ge-
schützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union er-
leichtert wird (im Folgenden 'Aufsichtsbehörde').
(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung die-
ser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichts-
behörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.
(3) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt
dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss ver-
tritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen
Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die
Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle
folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.
[…]
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Abschnitt 2
Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
Artikel 55
Zuständigkeit
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der
Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet
ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grund-
lage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des
betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine An-
wendung.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Ge-
richten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
[…]
KAPITEL VIII
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungs-
rechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer
Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufent-
haltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn
die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet
den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde ein-
schließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
Artikel 78
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen
verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf ei-
nen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechts-
verbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
(2) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungs-
rechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen
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gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Auf-
sichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person
nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß
Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitglied-
staats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
(4) Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde,
dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Ko-
härenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stel-
lungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.
Artikel 79
Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder
Auftragsverarbeiter
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrecht-
lichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Be-
schwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirk-
samen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund
dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser
Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt
wurden.
(2) Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbei-
ter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche
Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die be-
troffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt
sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde ei-
nes Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden
ist.
[…]
KAPITEL IX
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Artikel 85
Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz
personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Mei-
nungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu jour-
nalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen
Zwecken, in Einklang.
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(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftli-
chen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaa-
ten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte
der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter),
Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an interna-
tionale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII
(Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Ver-
arbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der
personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Infor-
mationsfreiheit in Einklang zu bringen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er auf-
grund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsge-
setze oder Änderungen dieser Vorschriften mit."
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G 287/2022 protokollierten Verfah- 4
ren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. In seiner an die Datenschutzbehörde gerichteten Beschwerde vom 29. No- 5
vember 2019 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf
Geheimhaltung gemäß § 1 DSG geltend. Er brachte zusammengefasst vor, die Be-
schwerdegegnerin, ein Medienunternehmen, habe auf ihrer Homepage einen Bei-
trag sowie Bildaufnahmen einer Hausdurchsuchung veröffentlicht. Auf einem der
veröffentlichten Bilder sei die Visitenkarte des Beschwerdeführers (ungeschwärzt)
abgebildet gewesen. Sein Name sowie sein Arbeitgeber seien erkennbar gewesen.
Das Medienprivileg des § 9 DSG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 9 DSG ausgehe, komme man bei
einer unionsrechtskonformen Interpretation zu dem Ergebnis, dass die vorlie-
gende Datenverarbeitung nicht erforderlich gewesen sei.
1.2. Die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde erstat- 6
tete eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, ein Medienunternehmen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 6 MedienG zu sein. Die Veröffentlichung der Bilder sei zu journalisti-
schen Zwecken erfolgt; die Bilder seien später geschwärzt worden. Da die in Be-
schwerde gezogene Veröffentlichung unter das Medienprivileg gemäß § 9 Abs. 1
DSG falle, sei die Datenschutzbehörde im vorliegenden Fall unzuständig.
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1.3. Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde 7
zurück und begründete dies zusammengefasst damit, dass es sich bei der Be-
schwerdegegnerin um ein Medienunternehmen handle, das als Medieninhaberin
für den Inhalt der Berichterstattung verantwortlich sei. Die Daten des Beschwer-
deführers seien im Rahmen journalistischer Artikel bzw. journalistischer Bericht-
erstattung verarbeitet und in weiterer Folge veröffentlicht worden. Auf Grund der
Anwendung des Medienprivilegs gemäß § 9 Abs. 1 DSG sei die belangte Behörde
zur Behandlung der Beschwerde unzuständig.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde 8
an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte darin insbesondere aus, § 9 DSG sei
verfassungs- und unionsrechtswidrig.
2. Dem beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G 288/2022 protokollierten Verfah- 9
ren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. In ihrer an die Datenschutzbehörde gerichteten Beschwerde vom 26. Novem- 10
ber 2021 machten die beschwerdeführenden Parteien (u.a.) eine Verletzung ihres
Rechtes auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG geltend. Sie brachten zusammenge-
fasst vor, eine Verlagsgesellschaft und ein Rundfunkunternehmen hätten über ein
"Datenleck" bei einem der zweitbeschwerdeführenden Partei zuzurechnenden
E-Mail-Postfach, das in der Verfügungsmacht der erstbeschwerdeführenden Par-
tei stehe, berichtet. Die genannten Medienunternehmen hätten näher bezeich-
nete Umstände rechtswidrig offengelegt. Die Anwendung des Medienprivilegs ge-
mäß § 9 Abs. 1 DSG sei verfassungswidrig.
2.2. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021 wies die Datenschutzbehörde die Be- 11
schwerde der beschwerdeführenden Parteien unter Verweis auf das Medienprivi-
leg des § 9 Abs. 1 DSG zurück.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristge- 12
recht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und regten einen Antrag ge-
mäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG an den Verfassungsgerichtshof sowie die Einho-
lung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union gemäß
Art. 267 AEUV an.
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3. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerden sind beim Bundesverwaltungs- 13
gericht Bedenken ob der Verfassungskonformität des § 9 Abs. 1 DSG entstanden,
die es zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlasst haben. Das an-
tragstellende Gericht legt seine diesbezüglichen Bedenken in dem beim Verfas-
sungsgerichtshof zur Zahl G 287/2022 protokollierten Verfahren wie folgt dar
(ohne die Hervorhebungen im Original):
"III. Verfassungsrechtliche Bedenken:
1. Im vorliegenden Fall wies die Datenschutzbehörde mit dem angefochtenen Be-
scheid die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaup-
teten Verletzung gemäß § 1 DSG zurück, weil sie auf Grund des Medienprivilegs
des § 9 Abs. 1 DSG für die Behandlung einer Beschwerde gegen ein Medienunter-
nehmen nicht zuständig sei.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat gravierende Bedenken ob der Verfassungs-
mäßigkeit des § 9 Abs. 1 DSG.
Dazu im Einzelnen:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hegt primär das Bedenken , dass eine Geltend-
machung des Grundrechts auf Datenschutz des § 1 DSG im Anwendungsbereich
des § 9 Abs. 1 DSG faktisch ausgehebelt wird, da aufgrund des in § 9 Abs. 1 DSG
normierten Ausschlusses der Bestimmungen des DSG – und damit auch der Unan-
wendbarkeit des § 24 Abs. 1 DSG – (sowie des gesamten Kapitels VI der DSGVO)
einer betroffenen Person keine nationale Aufsichtsbehörde zur Verfügung steht,
um eine Verletzung des Grundrechts geltend zu machen. Das Bundesverwaltungs-
gericht vertritt die Meinung, dass einer nationalen Aufsichtsbehörde auch im Rah-
men des § 9 Abs. 1 DSG eine Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden zu-
kommen muss.
Zu § 9 Abs. 1 DSG wird in der wissenschaftlichen Literatur Folgendes ausgeführt:
Gemäß der Formulierung des § 9 Abs. 1 DSG gilt insofern eine 'Totalausnahme von
den Bestimmungen des DSG' (Zöchbauer, MR 2018, 102 [103]; vgl. auch Kunnert
in Bresich et al (Hrsg), DSG Kommentar (2018) § 9 DSG Rz 10). '§ 9 Abs. 1 DSG sieht
im ersten Satz vor, dass unter den dort näher definierten Voraussetzungen 'die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes' keine Anwendung finden. Damit wird – im
Unterschied zur Vorgängerbestimmung des § 48 DSG 2000 – auch die Anwendbar-
keit des im Rang eines Verfassungsgesetzes stehenden Grundrechts auf Daten-
schutz gemäß § 1 DSG ausgeschlossen. […]' (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-
Grundverordnung Art. 85 DSGVO, Rz 42).
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Nach Jahnel kommt eine verfassungskonforme Interpretation von § 9 Abs. 1 DSG
'angesichts des klaren Wortlautes ('finden die Bestimmungen dieses Bundesgeset-
zes […] keine Anwendung') […] nicht in Betracht.' (Jahnel, Kommentar zur Daten-
schutz-Grundverordnung Art. 85 DSGVO, Rz 44).
'Wie alle Grundrechte gilt auch das Grundrecht auf Datenschutz nicht uneinge-
schränkt. Eine Beschränkung dieses Grundrechts ist aber nur bei Vorliegen einer
der in § 1 Abs. 2 DSG vorgesehenen Gründe zulässig. Da die Zustimmung und le-
benswichtige Interessen im Zusammenhang mit dem Medienprivileg nicht in Be-
tracht kommen, ist für die Verfassungskonformität eines Eingriffs in das Grund-
recht auf Datenschutz durch eine gesetzliche Bestimmung jedenfalls eine
Interessenabwägung erforderlich. Sowohl in § 9 Abs. 1 […] erfolgt hingegen ein
genereller Ausschluss des Grundrechts auf Datenschutz, sofern die sonstigen Vo-
raussetzungen einer Privilegierung vorliegen.' (Jahnel, Kommentar zur Daten-
schutz-Grundverordnung Art. 85 DSGVO, Rz 43).
'§ 9 Abs. 1 nimmt als Eingriffsnorm Verarbeitungen zu journalistischen Zwecken
von Medienunternehmen oder Mediendiensten iS einer Pauschalausnahme na-
hezu gänzlich vom datenschutzrechtlichen Regelungsregime aus. Insbesondere
werden den durch die genannten Verarbeitungssituationen betroffenen Personen
die in Kapitel III DSGVO verankerten Betroffenenrechte gem. § 9 Abs. 1 DSG voll-
umfänglich entzogen. Dieser pauschale Entzug der Betroffenenrechte ist vor dem
Hintergrund des materiellen Gesetzesvorbehaltes gem. § 1 Abs. 2 DSG als unver-
hältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz zu qualifizieren. Der
Entzug der Betroffenenrechte dürfte iS des Verhältnismäßigkeitsprinzips vielmehr
lediglich aufgrund einer wertenden Abwägung zwischen den (öffentlichen) Inte-
ressen der journalistischen Tätigkeit und dem Grundrecht auf Datenschutz des Be-
troffenen erfolgen. Die Pauschalausnahme des § 9 Abs. 1 DSG privilegiert journa-
listische Tätigkeiten von Medienunternehmen oder Mediendiensten jedoch
a priori in Negation jeglicher Betroffenenrechte und greift damit in unverhältnis-
mäßiger und folglich verfassungswidriger Weise in § 1 DSG ein.' (Marco Blo-
cher/Lukas Wieser, Von privilegierten Journalisten und Daten im (fast) rechts-
freien Raum - Zur einseitigen Lösung der Grundrechtskollision zwischen
Datenschutz und Meinungsfreiheit durch § 9 DSG, Jahrbuch Datenschutzrecht
2019, 303 [312 f]).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgerichts die einfachgesetzliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 DSG jedenfalls
nicht das in Verfassungsrang stehende Grundrecht auf Datenschutz im Rahmen
des Medienprivilegs aushebeln kann. Selbst wenn man eine Interpretation dahin-
gehend vornehmen könnte, dass die in § 9 Abs. 1 genannte Ausnahme des DSG
nur dessen einfachgesetzliche Regelungen betrifft, müsste das Grundrecht in der
Folge auch geltend gemacht werden können. Gerade dies ist aber nicht der Fall,
da auch § 24 DSG, der die Grundlage für die Feststellung von (auch in der Vergan-
genheit liegenden) Rechtsverletzungen, insbesondere des Grundrechts auf Ge-
heimhaltung, darstellt, nicht anwendbar wäre.
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Aus den genannten Gründen scheint die Ausnahme des gesamten DSG in Wider-
spruch mit dem in § 1 DSG normierten Grundrecht auf Datenschutz zu stehen.
Zunächst verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Recht auf Be-
schwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO in Kapitel VIII nicht
ausgeschlossen wird. Während der OGH unter Verweis auf die Gesetzesmateria-
lien (ErläutAB 1761 BlgNR 25. GP 15) davon ausgeht, dass Art. 77 [DSGVO] kein
eigenständiges Recht auf Beschwerde normiert (OGH 23.05.2019, 6 Ob 91/19d),
wird von der Lehre und vom Bundesverwaltungsgericht in den unten zitierten Fäl-
len die Meinung vertreten, dass Art. 77 DSGVO keiner Umsetzung in das nationale
Recht bedarf (vgl. Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 77 DSGVO, Rz 8 (Stand
1.12.2018, rdb.at), siehe dazu auch BVwG 23.11.2020, W211 2227144-1; BVwG
13. 8. 2021, W211 2222613-1.
Doch auch bei einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 77 DSGVO ergibt sich
folgendes Problem:
Art. 77 D[S]GVO scheint von seinem Wortlaut her (lediglich) auf gegenwärtig noch
andauernde Rechtsverletzungen abzustellen. Dementsprechend sieht Art. 58
DSGVO keine 'Feststellungsbefugnisse', sondern Untersuchungs-, Abhilfe- und Ge-
nehmigungsbefugnisse vor.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2021,
Ro 2020/04/0032) räumt ausschließlich § 24 DSG der in seinem persönlichen
Grundrecht verletzten Person die Möglichkeit ein, die ihr gegenüber geschehene
Rechtsverletzung feststellen zu lassen, eine solche Feststellungskompetenz ist
nämlich in der DSGVO nicht vorgesehen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 DSG bestünde
sohin (mangels Anwendbarkeit des § 24 DSG) keine Möglichkeit, eine Rechtsver-
letzung (die in der Vergangenheit stattgefunden hat) festzustellen (doch gerade
um eine Feststellung eines derartigen Grundrechtsverstoßes geht es im gegen-
ständlichen Beschwerdefall), weshalb der Ausschluss der Bestimmungen des DSG
insbesondere aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes als nicht im Einklang mit ver-
fassungsgesetzlichen Grundlagen zu stehen scheint (siehe dazu näher unten).
Auch wären die Bestimmungen der §§ 18 bis 22 DSG (Einrichtung der Datenschutz-
behörde, Unabhängigkeit, Leiter der Datenschutzbehörde und Befugnisse der Da-
tenschutzbehörde) nach dem Wortlaut des DSG ebenfalls nicht anwendbar. Über-
dies schließt § 9 Abs. 1 DSG in seiner Diktion streng genommen sogar sich selbst
aus, was aber offenbar vom Gesetzgeber nicht intendiert war. Hinzuweisen ist
auch darauf, dass – im Widerspruch zu den weitgehenden Ausnahmen – der letzte
Satz des § 9 Abs. 1 DSG davon auszugehen scheint, dass der Datenschutzbehörde
sehr wohl auch bei Beschwerden gegen Medienunternehmen und -inhaber Befug-
nisse zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass trotz des Ausschlusses der
Anwendbarkeit aller DSG-Bestimmungen wegen der unmittelbaren Anwendbar-
keit von Art. 79 DSGVO unter ergänzender Heranziehung von § 1 JN bei einer Ver-
letzung der DSGVO eine Zuständigkeit der Zivilgerichte angenommen werden
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kann. Allerdings lässt sich im gegenständlichen Fall, in dem die Feststellung einer
Verletzung des Grundrecht[s] auf Geheimhaltung geltend gemacht wurde, unter
Heranziehung des Art. 79 DSGVO gar keine gerichtliche Zuständigkeit begründen,
da Art. 79 DSGVO (wie Art. 77 DSGVO) lediglich auf Verletzungen der DSGVO Bezug
nimmt, nicht aber auf nationale Gesetze wie das DSG (Marco Blocher/Lukas Wie-
ser, Von privilegierten Journalisten und Daten im (fast) rechtsfreien Raum – Zur
einseitigen Lösung der Grundrechtskollision zwischen Datenschutz und Meinungs-
freiheit durch § 9 DSG, Jahrbuch Datenschutzrecht 2019, 303 [320]; siehe auch
Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 85 DSGVO, Rz 51). So-
mit wäre der Rechtsschutz im gegenständlichen Fall gänzlich ausgeschlossen. Die-
ses Ergebnis scheint dem Bundesverwaltungsgericht sachlich nicht rechtfertigbar
und daher im Konflikt mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Recht auf den ge-
setzlichen Richter (siehe unten) zu stehen.
Aber auch eine alleinige Zuständigkeit des Landesgerichtes (vgl. § 50 JN iVm § 49
JN sowie OGH 23.05.2019, 6 Ob 91/19d) würde nicht der Bestimmung des Art. 79
Abs. 1 DSGVO entsprechen, wonach jede betroffene Person unbeschadet des Be-
schwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde das Recht auf einen gerichtlichen
Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verord-
nung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung
stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden und hat
der europäische Gesetzgeber damit explizit einen zweigleisigen Rechtsschutz vor-
gesehen. Dieser zweigleisige Rechtsschutz wurde vom OGH auch bereits wieder-
holt bejaht (z.B. 6 Ob 35/21x vom 15.04.2021 unter Verweis auf 6 Ob 131/18k und
6 Ob 91/19k) und zuletzt in den Schlussanträgen des Generalanwaltes de la Tour
vom 08.09.2022 in der Rs C-132/21, BE, bekräftigt. Auch diverse Erwägungs-
gründe, insb. ErwG 122 DSGVO, gehen von einer umfassenden Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden aus.
Selbst wenn man von einer Gerichtszuständigkeit ausginge, wäre die Regelung des
§ 9 Abs. 1 DSG schon deshalb unsachlich, weil das Beschwerderecht bei der Da-
tenschutzbehörde von Betroffenen niederschwelliger wahrgenommen werden
kann, zumal die Beschwerdeeinbringung bei der Behörde – im Gegensatz zur Er-
hebung einer Klage beim Landesgericht – unentgeltlich ist und vor der Behörde
auch keine Anwaltspflicht herrscht. Hierbei wird nicht verkannt, dass in Verwal-
tungsverfahren das Prinzip der Kostenselbsttragung herrscht und daher im Falle
einer erfolgreichen Beschwerde auch keine Vertretungskosten erstattet werden.
Im Falle einer Klage vor einem Zivilgericht ist die Pauschalgebühr durch den Kläger
zu entrichten, dazu kommen die Kosten für die notwendige Vertretung durch ei-
nen Rechtsanwalt, wenngleich es im Fall des vollständigen Obsiegens auch zu ei-
nem vollständigen Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten kommt (vgl.
Jahnel, Zum Zusammenspiel zwischen dem verwaltungsrechtlichen Weg und dem
Zivilrechtsweg und die Schnittstellen zum Verfassungsrecht und zum Europarecht
in: Nunner-Krautgasser/Garber/Klauser (Hrsg), Rechtsdurchsetzung im Daten-
schutz nach der DSGVO und dem DSG 2018 [2019]). Im zivilgerichtlichen Verfahren
kann zwar Verfahrenshilfe beantragt werden (vgl. § 63 ff ZPO). Die Partei hat je-
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doch die gänzliche oder teilweise Nachzahlung der Beträge zu bewerkstelligen, so-
weit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu im-
stande ist (vgl. näher § 71 Abs. 1 ZPO). Verfahrenshilfe wird auch nur für die eige-
nen Kosten gewährt, im Falle des Unterliegens sind jedoch die gegnerischen
Kosten trotz bewilligter Verfahrenshilfe zu begleichen (vgl. M. Bydlinski in Fa-
sching/Konecny3 II/1 Vor §§ 63 ff ZPO Rz 3 (Stand 1.9.2014, rdb.at). Gesamtbe-
trachtet sind somit die Anforderungen an den Betroffenen bei der Ausübung des
Beschwerderechts bei der DSB als geringer zu betrachten.
Es entspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, medienrechtliche Sachver-
halte ausschließlich dem Mediengesetz und der gerichtlichen Zuständigkeit zu un-
terwerfen. Vielmehr geht der (unionsrechtliche) Gesetzgeber in Art. 85 DSGVO da-
von aus, dass von nationalen Gesetzgebern (nur) die in Abwägung der Grund-
rechte auf Datenschutz und auf freie Meinungsäußerung erforderlichen Ausnah-
men von der DSGVO vorzusehen sind. Eine Erforderlichkeit der Unzuständigkeit
der nationalen Datenschutzbehörde ist nicht ersichtlich, schon gar nicht die Erfor-
derlichkeit einer (gleichheitswidrigen) 'Teilunzuständigkeit' für Beschwerden ge-
gen besondere Akteure wie Medienunternehmen oder Mediendienste.
Überdies wäre durch den Ausschluss des Kapitels II DSGVO 'Grundsätze' den Ge-
richten bei einer materiell-rechtlichen Entscheidung der Prüfmaßstab der Art. 5 ff
DSGVO entzogen, sofern man diesen Ausschluss nicht bereits aufgrund der Union-
rechtswidrigkeit als unanwendbar betrachtete.
Hinzuzufügen ist, dass Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten den Auftrag er-
teilt, 'Abweichungen und Ausnahmen' von bestimmten Kapiteln der DSGVO vor-
zusehen, wenn dies als Ergebnis einer Interessenabwägung erforderlich ist ('um
das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Mei-
nungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen', siehe auch
ErwG 153 DSGVO), wobei diese Interessenabwägung in § 9 Abs. 1 DSG nicht abge-
bildet ist (vgl. Zöchbauer, Das 'Medienprivileg' des § 9 Abs. 1 DSG idF Datenschutz-
Deregulierungsgesetz 2018 , MR 2018, 102). Vielmehr ist nach der (Neu-)Fassung
des § 9 DSG eine Abwägung nicht (mehr) erforderlich, die wesentlichen Teile der
DSGVO sowie des DSG finden demnach jedenfalls keine Anwendung auf die Ver-
arbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber,
Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Medien-
dienstes zu journalistischen Zwecken (Lehofer, Anpassung der Datenschutz-Anpas-
sung - Last Minute-Begleitgesetzgebung zur DSGVO, ÖJZ 2018/55). Zur General-
ausnahme von allen datenschutzrechtlichen Vorschriften, wie sie § 9 Abs. 1 DSG
enthält, siehe auch kritisch Krempelmeier, Sind die datenschutzrechtlichen Privile-
gien des § 9 DSG unionsrechtswidrig?, jusIT 2018/68.
Zu den weiteren – die meisten Kapitel der DSGVO betreffenden Ausnahmen – ist
Folgendes festzuhalten:
Kapitel VIII DSGVO kann nicht losgelöst von Kapitel VI betrachtet werden. Da die
Bestimmung über die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in Art. 55 DSGVO ex
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lege gemäß § 9 Abs. 1 DSG ausgeschlossen wäre, könnte die belangte Behörde
nicht meritorisch über die Beschwerde entscheiden. Zudem können auch die Ab-
hilfebefugnisse des Art. 58 Abs. 2 lit c [DSGVO] (den Verantwortlichen oder den
Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Aus-
übung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen) von
der Datenschutzbehörde nicht ausgeübt werden (vgl. Schmidl, Das Medienprivileg
in der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde, jusIT 2020/20, 54 Heft 2 v.
27.4.2020). Schließlich ist zu bemerken, dass § 9 Abs. 1 DSG auch das gesamte
Kapitel IX der DSGVO ausschließt, womit auch die Bestimmung des Art. 85 Abs. 2
DSGVO ausgeschlossen wird, demgemäß für die Verarbeitung, die zu journalisti-
schen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwe-
cken erfolgt, die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II
(Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwort-
licher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Da-
ten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhän-
gige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und
Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vorsehen, wenn
dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit
der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu
bringen. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des Art. 85 Abs. 2 DSGVO, also der
unionsrechtlichen Grundlage für das 'Medienprivileg', hätte jedoch zur Folge, dass
der Norm des § 9 Abs. 1 DSG die (unionsrechtliche) Grundlage entzogen würde.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.09.2022 festhielt, be-
steht auch ein untrennbarer Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen
des § 9 Abs. 1 DSG, sohin mit den anderen in § 9 Abs. 1 DSG genannten Ausnahmen
von der DSGVO.
Das Bundesverwaltungsgericht hegt zu diesen Ausnahmen von der DSGVO die Be-
denken, dass sie in dieser Pauschalität nicht mit Unionsrecht in Einklang stehen,
zumal Art. 85 DSGVO die Ausnahmen auf deren 'Erforderlichkeit' stützt und ein
Ausschließen der Beschwerdemöglichkeit an die Aufsichtsbehörde gerade nicht
erforderlich ist. Ebenso scheint ein Ausschluss des (gesamten) IX. Kapitels DSGVO
nicht nur nicht erforderlich, sondern schlichtweg sinnentleert, da damit den Aus-
nahmen in § 9 DSG die Rechtsgrundlage des Art. 85 DSGVO entzogen wäre.
2.2. Der Gleichheitsgrundsatz ist im österreichischen Verfassungsrecht mehrfach,
nämlich in Art. 2 StGG und vor allem Art. 7 B-VG, verankert. Der Gleichheitsgrund-
satz bindet auch den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als
er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (z.B.
VfSlg 14.039/1995; 16.407/2001). Der VfGH hat betont, dass der Gleichheitssatz
einen wesentlichen Bestandteil des demokratischen Prinzips bildet und daher
auch dem Verfassungsgesetzgeber nicht zur beliebigen Disposition steht
(VfSlg 15.373). Nach der vom VfGH entwickelten Prüfungsformel gestattet der
Gleichheitssatz nur eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung; eine solche setzt
relevante Unterschiede im Tatsachenbereich (objektive Unterscheidungsmerk-
male) voraus. Nach ständiger Judikatur muss der Gesetzgeber an gleiche Tatbe-
stände gleiche Rechtsfolgen knüpfen; wesentlich ungleiche Tatbestände müssen
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zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (z.B. VfSlg 2956, 11.190,
11.641, 13.477, 14.521, 19.590; VwGH 2. 7. 1992, 90/16/0167 – verst Sen; VwGH
23. 3. 2000, 99/15/0202; vgl. auch VfSlg 8806, 11.190, 15.510 – zu gesetzlichen
Ausnahmebestimmungen). Die Sachlichkeitsprüfung von Gesetzen zielt auf eine
Bewertung der Relation des von einer Regelung erfassten Sachverhaltes zu der
vorgesehenen Rechtsfolge. Liegen differenzierende Regelungen vor, so ist ein Nor-
menvergleich durchzuführen; es ist zu fragen, ob die jeweils erfassten Sachver-
halte so unterschiedlich sind, dass sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen zu 'tra-
gen' vermögen (VfSlg 16.635, 17.309). Jede Sachlichkeitsprüfung von Gesetzen hat
zunächst eine derartige Prüfung der Relation von Sachverhalt und Rechtsfolge vor-
zunehmen. Sie kann zum Ergebnis führen, dass diese Relation schon an sich auf
keinem 'vernünftigen' Grund beruht; in diesem Fall ist das Gesetz als gleichheits-
widrig anzusehen (z.B. VfSlg 13.975) [Muzak, B-VG6 Art 2 StGG (Stand 1.10.2020,
rdb.at]. Im vorliegenden Fall sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, in Anwen-
dungsfällen des § 9 Abs. 1 DSG im Vergleich zu Fällen, in denen dieser nicht zum
Tragen kommt, das Grundrecht auf Geheimhaltung gar nicht geltend machen zu
können. Wenn man von der Nichtanwendung der Ausnahme des Kapitels VI
DSGVO ausgeht, wäre aber ohne die Bestimmung des § 24 DSG der DSB eine Fest-
stellung eines in der Vergangenheit liegenden Grundrechtseingriffs verwehrt.
Selbst wenn man von einer (alleinigen) Zuständigkeit der Zivilgerichte ausginge,
würde es für die betroffenen Personen eine Ungleichbehandlung darstellen, nicht
(auch) eine behördliche Zuständigkeit vorzusehen, die – wie oben ausgeführt –
ihnen niederschwelliger zur Verfügung steht. Der Gleichheitsgrundsatz scheint im
vorliegenden Fall verletzt zu werden, da er Gleiches ungleich behandelt (vgl.
VfSlg 5737 u.a.).
2.3. Art. 83 Abs. 2 B-VG normiert das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter. Unter dem 'gesetzlichen Richter' ist jede staatliche Behörde zu verstehen
(VfSlg 1443, 2048); daraus folgt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständig-
keit schlechthin (VfSlg 2536, 12.111). Im Bereich der Verwaltung bezieht sich das
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf die zuständige Behörde
als solche. Es ist ständige Judikatur, dass Art. 83 Abs. 2 B-VG auch den Gesetzgeber
bindet (VfSlg 6675; anders noch VfSlg 2470); der Gesetzgeber muss die Behörden-
zuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), exakt (VfSlg 9937,
10.311; VwGH 5. 9. 2008, 2007/12/0078), klar und eindeutig (VfSlg 11.288) festle-
gen (VfSlg 10.311, 12.788; VwGH 7. 7. 2011, 2009/15/0223) [Muzak, B-VG6 Art. 83
(Stand 1.10.2020, rdb.at].
Wären die in § 9 Abs. 1 DSG genannten Ausnahmen von der DSGVO nicht als un-
anwendbar anzusehen, wäre der DSB generell jegliche meritorische Entscheidung
über eine Beschwerde, die eine Verarbeitung im Rahmen des 'Medienprivilegs'
betrifft, verwehrt.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass im Anwendungsbereich des § 9 DSG für eine
Verletzung des § 1 DSG gar keine Zuständigkeit einer Behörde oder eines Gerichts
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besteht, da Art. 77 DSGVO (nur) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbe-
hörde normiert, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung
der sie betreffenden personenbezogenen Daten 'gegen diese Verordnung' – eben
die DSGVO – verstößt. Eine vermeintliche Verletzung des innerstaatlichen § 1 DSG
kann aber auch nicht über Art. 77 oder Art. 79 DSGVO geltend gemacht werden
[…].
Wie oben aufgezeigt, kommt im Anwendungsfall des § 9 Abs. 1 DSG der Daten-
schutzbehörde (zumindest für den Fall einer Beschwerde wegen Verletzung des
Grundrechts auf Datenschutz) keine meritorische Entscheidungsbefugnis zu und
ist diese Regelung – aus den genannten Gründen – unsachlich. Demnach wäre
auch keine Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien vorgesehen, weshalb
im vorliegenden Fall auch ein Konflikt mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter
gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG und überdies mit Art. 6 EMRK besteht.
2.4. Auch Art. 8 GRC garantiert der betroffenen Person den Schutz der sie betref-
fenden personenbezogenen Daten und sieht vor, dass die Einhaltung dieser Vor-
schriften von einer unabhängigen Stelle überwacht wird. Die Einhaltung der in
Art. 8 Abs. 1 und 2 normierten Garantien – in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2
Satz 2 AEUV und Art. 39 letzter Satz EUV – ist durch eine unabhängige Stelle zu
überwachen. Der damit zugleich bewirkte verfahrensrechtliche Schutz präzisiert
die Rechtswegegarantien des Art. 47 GRC für den Bereich des Datenschutzes. Die
Art. 51 f DSGVO regeln (in rechtsvereinheitlichender Weise) die Unabhängigkeit
der Aufsichtsbehörden auf Ebene der Mitgliedstaaten in umfassender Weise und
in Entsprechung der dieses Postulat konkretisierenden Judikatur des EuGH, wel-
che insb. in expliziter Kongruenz zu Art. 8 Abs. 3 GRC ergangenen ist. 'Unabhängige
Stelle' sind sowohl der Europäische Datenschutzbeauftragte (gem. Art. 41 ff VO
[EU] 2001/45), die behördlichen (gemeinschaftlichen) Datenschutzbeauftragten
(Art. 24 leg. cit.) sowie (v.a.) auch die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten
(Art. 51 f DSGVO; vormals Kontrollstellen gem. Art. 28 DSRL). Nach Ansicht des
EuGH gilt die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten (wie
selbstredend auch in der Union selbst) als ein wesentliches Element des Schutzes
der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (EuGH 9.3.2010,
C-518/07, Kommission/Deutschland Rz 23; EuGH 16.10.2012, C-14/10, Kommis-
sion/Österreich Rz 37; EuGH 8.4.2014, C-88/12, Kommission/Ungarn Rz 48; ua (vgl.
ebenso ErwGr 62 DRSL sowie ErwGr 117 DSGVO).
Die Tatsache, dass dies nicht nur sekundärrechtlich (Art. 51 Abs. 1 und Art. 52
DSGVO), sondern auch durch Art. 8 Abs. 1 GRC (sowie Art. 16 Abs. 1 AEUV) explizit
geschützt wird, spricht dafür, in Art. 8 Abs. 3 GRC eine Art Institutionsgarantie zu
sehen. Bekräftigt wird dieser Schluss auch durch die genannten Regelungen des
Sekundärrechts, welche einen gesetzlichen Auftrag zur Einrichtung statuieren. Ein
Recht des Betroffenen, sich mit einer Eingabe an die nationalen Kontrollstellen zu
richten, hat mit dieser Begründung zuletzt auch der EuGH ausgesprochen (EuGH
21. 12. 2016, verb Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige AB ua Rz 123; zuvor
bereits EuGH 6. 10. 2015, C-362/14, Schrems Rz 58 unter Hinweis auf die Entschei-
dung Digital Rights Ireland und Seitlinger ua).
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Ebenso steht dem Betroffenen gemäß Art. 47 GRC das Recht offen, gegen eine
abweisende Entscheidung der Kontrollstelle betreffend den Schutz seiner perso-
nenbezogenen Daten Rechtsmittel bei den nationalen Gerichten einzulegen. Der
Kontrollstelle selbst steht in diesem Zusammenhang u.a. auch durch Art. 8 Abs. 3
GRC – wenn sie eine Beschwerde einer Person, die sich mit einer Eingabe an sie
gewendet hat, für zutreffend hält – ein Rechtsbehelf vor den (nationalen) Stel-
len/Gerichten zu. Daneben kommen der Kontrollstelle/Aufsichtsbehörde weitere
Untersuchungs- und Eingriffsbefugnisse iSd in Art. 58 DSGVO vorgenommenen
umfassenden Auflistung zu, damit sie ihre Aufgabe als 'Hüterin der Grundrechte'
wirksam ausüben kann (Riesz in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art. 8
(Stand 1.4.2019, rdb.at).
Schon dies zeigt, dass die bloße Möglichkeit der direkten Geltendmachung einer
Datenschutzverletzung bei den Gerichten (die aber im gegenständlichen Fall auch
nicht gegeben ist) die Institution einer Aufsichtsbehörde und einen Rechtsschutz
durch diese Behörde nicht ersetzen kann, sondern nur als Alternative zu sehen ist,
wobei, wie oben ausgeführt wurde, im gegenständlichen Fall das Grundrecht auf
Geheimhaltung nicht über Art. 79 DSGVO geltend gemacht werden kann.
In der Entscheidung des VfGH VfSlg 19.632/2012 wurde bereits festgestellt, dass
aufgrund des Äquivalenzgrundsatzes auch die von der GRC garantierten Rechte
vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art. 144
B-VG geltend gemacht werden können und sie im Anwendungsbereich der GRC
einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, vor allem
gemäß Art. 139 und Art. 140 B-VG, bilden. Dies gelte dann, wenn die betreffende
Garantie der GRC in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten gleiche. Die Eingriffsziele des Art. 52 Abs. 1 GRC, in con-
creto 'von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen', er-
lauben weitergehende Eingriffe in Art. 8 GRC als jene, die in Art. 8 Abs. 2 EMRK
taxativ genannt sind (auf welche § 1 Abs. 2 DSG hinsichtlich staatlicher Eingriffe
explizit rekurriert), wobei auch diese Divergenz in Anbetracht der gleichen Schran-
kenprüfung (Verhältnismäßigkeit) praktisch zu keinen wesentlichen Unterschie-
den bei der Zulässigkeit von Eingriffen führen wird. In Anbetracht dieser Überle-
gungen wird davon ausgegangen, dass Art. 8 GRC 'keinen über die Verfas-
sungsbestimmung des § 1 DSG hinausgehenden Schutzgehalt hat', wobei die An-
wendungsbereiche der beiden Grundrechtsbestimmungen aber dennoch nicht
(ganz) deckungsgleich sind. In Anbetracht der trotz vorhandenen Unterschiede, im
Gesamtzusammenhang aber dennoch vorliegenden Vergleichbarkeit zwischen § 1
DSG und Art. 8 GRC kann diese Bestimmung jedenfalls als Grundrecht vor dem
VfGH geltend gemacht werden (Riesz in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2
Art 8 (Stand 1.4.2019, rdb.at)).
Ebenso hat der EGMR die Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten aner-
kannt, indem er die Verarbeitung, Übermittlung und Aufbewahrung entsprechen-
der Daten regelmäßig als Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Pri-
vatsphäre (insb. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht) qualifiziert hat. Art. 8 GRC
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knüpft an die bestehenden umfassenden Schutzgarantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK
an und schreibt den Aspekt des Schutzes personenbezogener Daten in einem ei-
genständigen Grundrecht fest. Mittelbar vollzieht sich eine Inkorporierung im Be-
reich des Datenschutzes allerdings durch die explizite Bezugnahme auf Art. 8
EMRK in den Erläuterungen von Art 8 GRC, welche gemäß Art. 52 Abs. 7 GRC iVm
Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 EUV bei der Auslegung zu beachten sind, woraus die
enge – auch primärrechtlich unterstrichene – Verknüpfung beider Systeme er-
sichtlich ist. Diese wird auch durch die Anlehnung der Rsp des EuGH an die Rsp des
EGMR bestätigt (siehe abermals Riesz in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2
Art 8 (Stand 1.4.2019, rdb.at).
Sohin stellt Art. 8 EMRK ebenfalls einen Prüfungsmaßstab dar und die angefoch-
tenen Teile des § 9 Abs. 1 DSG stehen – aus den oben angeführten Gründen – in
Konflikt mit der Bestimmung des Art. 8 EMRK.
3. Eine verfassungskonforme Interpretation der angefochtenen Bestimmung kam
im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der Ausnahme der einfachgesetzlichen
Regelungen des DSG nicht in Betracht, da diese – wie auch jede andere Ausle-
gungsmethode – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet (VwGH
13. März 2009, 2005/12/0240, mwN; 29.06.2011, 2009/12/0141).
Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Wortinterpretation ergibt, dass § 9
Abs. 1 DSG eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für die Behandlung von
Beschwerden gegen Akteure, die nicht in § 9 Abs. 1 DSG genannt sind, nicht aus-
schließt, wäre eine Zuständigkeit einer nationalen Aufsichtsbehörde für Beschwer-
den gegen nicht in § 9 Abs. 1 DSG genannte journalistisch tätige Personen einer-
seits (Stichwort: Bürgerjournalismus) und eine Unzuständigkeit der DSB bezüglich
Beschwerden gegen die in § 9 Abs. 1 DSG genannten journalistisch tätigen Akteure
andererseits, sachlich nicht begründbar und daher gleichheitswidrig. § 9 Abs. 1
DSG ist daher einer verfassungskonformen Interpretation nicht zugänglich.
Eine rechtswidrige Norm ist nicht unbeachtlich, sondern vielmehr so lange anzu-
wenden, bis sie im hiefür vorgesehenen Verfahren vom VfGH geprüft und aufge-
hoben wird (vgl. VfGH 11.10.1955, V 15/55).
IV. Schlussfolgerung
Daher hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, den im Spruch angeführten
Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen."
4. Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes in dem beim Verfassungsgerichts- 14
hof zur Zahl G 288/2022 protokollierten Verfahren entspricht – mit Anpassungen
an den dortigen Sachverhalt und Verfahrensgang – dem soeben wiedergegebenen
Gesetzesprüfungsantrag.
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5. Die Bundesregierung teilte dem Verfassungsgerichtshof mit Schriftsätzen vom 15
16. November 2022 mit, in den zu den Zahlen G 287/2022 und G 288/2022 proto-
kollierten Verfahren von einer Äußerung abzusehen.
6. Die Datenschutzbehörde erstattete in dem beim Verfassungsgerichtshof zur 16
Zahl G 287/2022 protokollierten Verfahren eine Äußerung, in der sie den Beden-
ken des antragstellenden Gerichtes wie folgt entgegentritt (ohne die im Original
enthaltenen Hervorhebungen):
"I. Äußerung zum Gegenstand
1. Allgemeines zur Zulässigkeit:
Vorangestellt wird, dass die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang § 9 Abs. 1
DSG in Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben steht, Sache des EuGH nach
Art. 267 AEUV ist. Demnach ist nach Ansicht der Datenschutzbehörde auf die Aus-
führungen hinsichtlich einer potentiellen Unionsrechtswidrigkeit nicht weiter ein-
zugehen.
Das BVwG begehrt im Zuge seines Antrages die Aufhebung nachstehender Bestim-
mung:
'§ 9 (1) Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninha-
ber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunterneh-
mens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl.
NR. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Medi-
endienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der
DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verant-
wortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten
an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichts-
behörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für beson-
dere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat
bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen
den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§31 MedienG) zu beachten.'
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 24/2018 (Datenschutz-Deregulierungsgesetz
2018).
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Geltendmachung des
Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 DSG im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1
DSG faktisch ausgehebelt werde, da aufgrund des in § 9 Abs. 1 DSG normierten
Ausschlusses der einfachgesetzlichen Bestimmung des DSG – und damit auch der
Unanwendbarkeit des § 24 Abs. 1 DSG sowie des gesamten Kapitels VI der DSGVO
– einer betroffenen Person keine nationale Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehe,
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um eine Verletzung des Grundrechts geltend zu machen. Das BVwG vertritt die
Meinung, dass einer nationalen Aufsichtsbehörde auch im Rahmen des § 9 Abs. 1
DSG eine Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden zukommen müsse.
Die Datenschutzbehörde vertritt die – noch weiter zu begründende – Ansicht, dass
§ 9 Abs. 1 DSG in der derzeitigen Fassung nicht zwingend verfassungsgesetzlichen
Vorgaben widerspricht.
2. Zu den konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Ge-
richtes:
Der angerufene Gerichtshof entscheidet über die Verfassungswidrigkeit der ange-
fochtenen Rechtsvorschrift (Art 140 Abs. 1 B-VG). Der Antrag hat die gegen die
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzule-
gen (§ 62 Abs. 1 zweiter Satz VfGG). Der Verfassungsgerichtshof hat zu beurteilen,
ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages darge-
legten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001,
16.538/2002, 16.929/2003).
Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsge-
richtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswid-
rigkeit – in überprüfbarer Art – präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag
mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Rechtsvorschrift die
zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe
für diese Annahme sprechen (vgl. zB VfSlg. 14.802/1997, 17.752/2006; spezifisch
zum Parteiantrag VfGH 2.7.2015, G 16/2015; 2.7.2015, G 145/2015; 18.2.2016,
G 642/2015).
Auf das Wesentlichste zusammengefasst erblickt das BVwG eine Verfassungswid-
rigkeit des § 9 Abs. 1 DSG deshalb, weil
a) eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gemäß § 1 DSG nicht vor der
Datenschutzbehörde geltend gemacht werden könne (siehe Punkt 3.1.);
b) der Ausschluss des Rechtswegs an die Datenschutzbehörde gleichheitswidrig im
Sinne des Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG sei (siehe Punkt 3.2.);
c) das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 B-VG verletzt werde sowie
(siehe Punkt 3.3.);
d) eine Verletzung der in Art. 8 EU-GRC vorgesehenen Garantie des Schutzes der
personenbezogenen Daten vorliege (siehe Punkt 3.4.).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit ausschließlich die Frage der
(Un-)Zuständigkeit der Datenschutzbehörde. Ob § 9 Abs. 1 DSG aus sonstigen
Gründen verfassungswidrig ist, ist hingegen nicht Verfahrensgegenstand.
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Die Datenschutzbehörde nimmt hierzu im Einzelnen wie folgt Stellung:
3.1. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz im Zusam-
menhang mit dem 'Medienprivileg'
Das so genannte 'Medienprivileg' ist dadurch gekennzeichnet, dass, um das
Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 EU-GRC und jenes
auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Art. 11 EU-GRC
in Einklang zu bringen, partielle Abweichungen von Vorgaben der DSGVO notwen-
dig sind, u.a. betreffend die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (hier: Daten-
schutzbehörde) nach Kapitel VI DSGVO. Es ist nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO Aufgabe
der Mitgliedstaaten[,] durch innerstaatliche Regelungen diese beiden Grund-
rechte miteinander in Einklang zu bringen. Ein genereller Vorrang eines dieser bei-
den Grundrechte ist insofern nicht möglich, da im Kollisionsfall Grundrechte im-
mer gegeneinander abzuwägen sind, wobei der EuGH in seiner bisherigen
Rechtsprechung angedeutet hat, dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener
Daten gegenüber dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informati-
onsfreiheit den Vorrang einzuräumen (vgl. zuletzt das Urteil vom 24. September
2019, C-136/17, Rn 66).
Die Datenschutzbehörde vertritt die Ansicht, dass die einfachgesetzliche Bestim-
mung des § 9 Abs. 1 DSG jedenfalls nicht das im Verfassungsrang stehende Grund-
recht auf Datenschutz nach § 1 DSG im Rahmen des Medienprivilegs auszuhebeln
vermag und auch im Anwendungsbereich des 'Medienprivilegs' vom Bestand des
§ 1 DSG sowie auch von einer eingeschränkten Zuständigkeit der Datenschutzbe-
hörde nach § 24 DSG auszugehen ist.
Festzuhalten ist bereits an dieser Stelle, dass sich weder aus § 1 DSG, noch aus
Art. 7 B-VG iVm Art. 2 StGG und aus Art. 83 B-VG eine Zuständigkeit der Daten-
schutzbehörde ableiten lässt. Auch aus Art. 8 EU-GRC lässt sich, wie noch näher
dazulegen ist, keine uneingeschränkte Zuständigkeit der Datenschutzbehörde ab-
leiten.
Unabhängig davon kann nach der Rechtsprechung des OGH, worauf noch näher
einzugehen sein wird, das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG unmittelbar
vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden, sodass jedenfalls ein Rechts-
schutzweg eröffnet ist.
Die hier wesentliche verfassungsrechtliche Frage ist nach Ansicht der Datenschutz-
behörde daher, ob der (partielle) Ausschluss der Zuständigkeit der Datenschutz-
behörde im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 DSG gleichheitswidrig ist, weil dies-
falls nur der (kostenpflichtige) Rechtsschutzweg an die Zivilgerichte eröffnet wird.
a) Zum Wortlaut von § 9 Abs. 1 DSG
§ 9 Abs. 1 DSG 'Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit' lautet
wie folgt (Hervorhebung durch Datenschutzbehörde):
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Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, He-
rausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens
oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl.
Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder
Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der
DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV
(Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener
Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige
Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für
besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde
hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten
Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.
In § 9 Abs. 1 DSG wird das bisherige datenschutzrechtliche 'Medienprivileg' nach
§ 48 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF bis BGBl. I Nr. 132/2015, mit erweitertem
Anwendungsbereich in das System der DSGVO transponiert. Die nationale Rege-
lung in § 9 DSG knüpft dabei an Art. 85 DSGVO, einer Grundsatzbestimmung samt
Öffnungsklausel, an (vgl. Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger,
Datenschutzgesetz1, § 9 Rz 1, noch mit Bezug auf § 9 DSG idF BGBl. I Nr. 120/2017
[Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018]).
ErwGr. 153 der DSGVO, welcher sich auf Art. 85 bezieht, lautet wie folgt […]:
'Im Recht der Mitgliedstaaten sollten die Vorschriften über die freie Meinungsäu-
ßerung und Informationsfreiheit, auch von Journalisten, Wissenschaftlern, Künst-
lern und/oder Schriftstellern, mit dem Recht auf Schutz der personenbezogenen
Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. Für die Verarbei-
tung personenbezogener Daten ausschließlich zu journalistischen Zwecken oder
zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken sollten Abwei-
chungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung gelten,
wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten
mit dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, wie
es in Artikel 11 der Charta garantiert ist, in Einklang zu bringen. Dies sollte insbe-
sondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich
sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten. Die Mitgliedstaaten sollten da-
her Gesetzgebungsmaßnahmen zur Regelung der Abweichungen und Ausnahmen
erlassen, die zum Zwecke der Abwägung zwischen diesen Grundrechten notwen-
dig sind. Die Mitgliedstaaten sollten solche Abweichungen und Ausnahmen in Be-
zug auf die allgemeinen Grundsätze, die Rechte der betroffenen Person, den Ver-
antwortlichen und den Auftragsverarbeiter, die Übermittlung von personenbe-
zogenen Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen, die unab-
hängigen Aufsichtsbehörden, die Zusammenarbeit und Kohärenz und besondere
Datenverarbeitungssituationen erlassen. Sollten diese Abweichungen oder Aus-
nahmen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein, sollte das Recht
des Mitgliedstaats angewendet werden, dem der Verantwortliche unterliegt. Um
der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen
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Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf
diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden.'
Zunächst fällt auf, dass § 9 Abs. 1 DSG eine Beschränkung auf eine bestimmte Be-
rufsgruppe enthält ('klassische Medienunternehmen'), obwohl Art. 85 Abs. 2
DSGVO eine derartige Beschränkung fremd ist und nur an eine 'Verarbeitung zu
journalistischen Zwecken' anknüpft.
Die in § 9 Abs. 1 DSG normierte Beschränkung auf eine bestimmte Berufsgruppe
war in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO durch § 9
idF BGBl. I Nr. 120/2017 auch nicht vorgesehen (vgl. RV 1664 dB XXV. GP, damals
noch § 27).
Der EuGH geht nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf ehemals Art. 9 der
Richtlinie 95/46/EG - der Pendantbestimmung von nunmehr Art. 85 DSGVO - da-
von aus, dass die in Art. 9 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehenen Befreiungen und
Ausnahmen nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden gelten, der
journalistisch tätig ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 14. Februar 2019, C-345/17,
Rn 52 und die dort angeführte Rsp).
Eine unmittelbare Anwendung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO unter Nichtanwendung
von § 9 Abs. 1 DSG scheidet allerdings aus, da erstere Bestimmung keine materi-
elle Bestimmung ist, sondern lediglich den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auf-
trag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssitu-
ationen zu erlassen (vgl. Schiedermair in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-
Grundverordnung Kommentar [2018] Art. 85 Rz 1 und 9). Abgesehen davon ist
Art. 85 Abs. 2 DSGVO – anders als Art. 58 Abs. 5, dem der EuGH eine unmittelbare
Anwendbarkeit zuerkennt – nicht ausreichend determiniert, um eine unmittelbare
Anwendbarkeit zu gewährleisten (siehe dazu das Urteil des EuGH vom 15. Juni
2021, C-645/19, ab Rn 106, insbesondere Rn 112).
Eine Interpretation des § 9 Abs. 1 DSG im Lichte der erwähnten Rechtsprechung
des EuGH würde aber – im Umkehrschluss – dazu führen, jedwede Datenverarbei-
tung zu 'journalistischen Zwecken' der nachprüfenden Kontrolle durch die Daten-
schutzbehörde zu entziehen. Nach der stRsp des EuGH haben sich Ausnahmen und
Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz auf das absolut Notwendigste zu
beschränken (vgl. nochmals das Urteil des EuGH vom 14. Februar 2019, C-345/17,
Rn 64 und die dort angeführte Rsp).
Aus diesem Grund ist die Datenschutzbehörde – nach einer anfänglich sehr weiten
Interpretation des § 9 Abs. 1 DSG (siehe dazu kritisch Blocher/Wieser, Von privile-
gierten Journalisten und Daten im (fast) rechtsfreien Raum, in Jahnel (Hrsg.), Da-
tenschutzrecht. Jahrbuch 19 (2019), S. 314 und die dort zitierte Rechtsprechung)
– in ihrer Rechtsprechung dazu übergegangen, § 9 Abs. 1 DSG 'enger' auszulegen
und somit eine eingeschränkte Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden zu
bejahen.
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Eine 'Privilegierung' im Sinne der Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde kön-
nen demnach nur bestimmte Akteure, nämlich 'Medieninhaber, Herausgeber, Me-
dienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Medien-
dienstes im Sinne des MedienG', und auch nur dann für sich beanspruchen, wenn
sie personenbezogene Daten 'zu journalistischen Zwecken des Medienunterneh-
mens oder Mediendienstes' verarbeiten.
Mit anderen Worten: Erst diese strikte Doppelbindung – nämlich bestimmte Ak-
teure und bestimmter Zweck –, die in § 9 Abs. 1 DSG ausdrücklich vorgesehen ist,
bewirkt, dass 'die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie' bestimmte Kapitel
der DSGVO keine Anwendung finden.
Eine Wortinterpretation ergibt somit, dass § 9 Abs. 1 DSG eine Zuständigkeit der
Datenschutzbehörde für die Behandlung von Beschwerden nicht gänzlich aus-
schließt.
b) Zur Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken
Abgesehen davon, haben sowohl der EuGH als auch der EGMR bestimmte Krite-
rien entwickelt, um journalistische Tätigkeiten zu definieren, was dazu führt, dass
nicht jedwede Datenverarbeitung im journalistischen Kontext auch eine Datenver-
arbeitung zu journalistischen Zwecken darstellt.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für 'journalistische Zwecke' liegt
nach dem Verständnis des EuGH nur dann vor, wenn die Verarbeitung ausschließ-
lich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu
verbreiten (vgl. Urteile des EuGH 16. Dezember 2008, C-73/07, Rn 61, und vom
14. Februar 2019, C-345/17, Rn 53). Zwar bezieht sich diese Rsp. noch auf Art. 9
der Richtlinie 95/46/EG, welcher jedoch – wie bereits erwähnt – als Pendantbe-
stimmung zu Art. 85 DSGVO zu verstehen ist.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass jegliche (im Internet) veröf-
fentlichte Information, die sich auf personenbezogene Daten bezieht, unter den
Begriff der 'journalistischen Tätigkeiten' fiele und daher für sie die in Art. 9 der
Richtlinie 95/46/EG (nunmehr Art. 85 Abs. 2 DSGVO) vorgesehenen Abweichun-
gen und Ausnahmen gelten (siehe dazu nochmals das Urteil des EuGH vom
14. Februar 2019, C-345/17, Rn 58).
Publikationen müssen vielmehr ein Mindestmaß an journalistischer Bearbeitung
aufweisen. Von Bedeutung ist die Hürde des Mindestmaßes an Bearbeitung vor
allem für Online-Informationsangebote. In seiner Rechtsprechung zu Bewertung-
sportalen hat der deutsche BGH ein hinreichend journalistisch-redaktionelles Ni-
veau, welches eine datenschutzrechtliche Privilegierung rechtfertigen könnte, erst
dann angenommen, 'wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit
prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist'. Bei
der konkreten Abgrenzung, ab wann Informationen auf einer Webseite die
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Schwelle des Journalismus überschreiten, handelt es sich um eine Entscheidung,
die anhand der vom EuGH entwickelten Kriterien im Einzelfall zu treffen ist.
Es handelt sich hierbei um kumulative Kriterien und ist im Falle des 'Verneinens'
eines der genannten Kriterien von der Unanwendbarkeit des 'Medienprivilegs'
und damit von einer Zuständigkeit der Datenschutzbehörde auszugehen, was die
Datenschutzbehörde in ihrer Rechtsprechung berücksichtigt (vgl. Bescheid der
DSB vom 19. August 2019, GZ DSB-D123.957/0003-DSB/2019).
c) Zur (eingeschränkten) Zuständigkeit der Datenschutzbehörde
Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 DSG schließt eine Zuständigkeit der Datenschutzbe-
hörde nur bei Vorliegen der bereits erwähnten 'Doppelbindung' aus.
Die Datenschutzbehörde erachtet sich folglich – bei Nichtvorliegen dieser Voraus-
setzungen – zur inhaltlichen Behandlung als zuständig, hat jedoch im Rahmen der
Abwägung das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach
Art. 11 EU-GRC bzw. Art. 10 EMRK zu berücksichtigen.
Dazu hat der EGMR relevante Kriterien entwickelt, die für diese Güterwägung her-
anzuziehen sind (siehe abermals das Urteil des EuGH vom 14. Februar 2019,
C-345/17, Rn 66 mwN):
- Beitrag einer Debatte von allgemeinem Interesse,
- Bekanntheitsgrad der betroffenen Person,
- Gegenstand der Berichterstattung,
- vorangegangenes Verhalten der betroffenen Person,
- Inhalt,
- Form und Auswirkungen der Veröffentlichung,
- Art und Weise sowie
- Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind,
- Richtigkeit
Dies soll anhand nachstehender Beispiele verdeutlicht werden:
- So hat die Datenschutzbehörde in ihrem Bescheid vom 9. September 2019, DSB-
D124.274/0007-DSB/2019, ausgesprochen, dass ein Facebook-Posting eines Mit-
arbeiters eines Medienunternehmens nicht unter § 9 Abs. 1 DSG fällt, wenn das
Facebook-Posting auf dem privaten Facebook-Profil des Mitarbeiters verfasst wird
und dieses Facebook-Posting zudem keinen erkennbaren Bezug zum Medienun-
ternehmen aufweist. Im Erkenntnis des BVwG vom 20. November 2020, W274
2224363-1/18E, hat dieses die Ausführungen der Datenschutzbehörde zum Medi-
enprivileg bestätigt und festgehalten, dass Postings einer Privatperson (selbst
wenn diese ein Journalist ist), die auf ihrem privaten Facebook-Profil veröffentlicht
werden, nicht in den Anwendungsbereich des Medienprivilegs fallen.
- In diesem Sinne erklärte sich die Datenschutzbehörde auch in ihrem Bescheid
vom 2. Dezember 2019, DSB-D124.352/0003-DSB/2019 (RIS), zur Entscheidung
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über die Anfertigung von Fotoaufnahmen einer polizeilichen Amtshandlung und
der anschließenden Veröffentlichung dieser Aufnahmen auf einem privaten Face-
book-Konto für zuständig, weil keine 'Doppelbindung' im o.a. Sinne vorlag.
- Des Weiteren hielt die Datenschutzbehörde in ihrem Bescheid vom 19. Februar
2021, D124.3022, 2021-0.067.945, fest, dass für die Zurechnung eines Postings
zum Medienunternehmen ein notwendiger Zusammenhang mit der journalisti-
schen Tätigkeit vorauszusetzen ist und dieser sohin nicht vorliegt, wenn Postings
völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen
Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden.
- Im Bescheid vom 18. Dezember 2019, DSB-D123.768/0004-DSB/2019 (RIS), hat
die Datenschutzbehörde ausgeführt, dass auch die Tatsache, dass eine Facebook-
Seite durch einen Medienmitarbeiter einer politischen Partei betreut wird, nicht
zwangsläufig zu einer Verarbeitung zu journalistischen Zwecken führt. Denn das
Ziel ist hierbei nicht die inhaltliche Gestaltung des Mediums, sondern vielmehr
durch politische Tätigkeit die staatliche Willensbildung umfassend zu beeinflus-
sen. Die Medientätigkeit kann daher in diesem Zusammenhang nur als eine 'Ne-
benerscheinung' im Zuge der angestrebten Erreichung dieser Ziele verstanden
werden.
- Auch der Hinweis darüber, dass ein Redakteur nicht mehr bei einem Medienun-
ternehmen angestellt ist, mag zwar von 'Interesse' für einzelne Leser sein und in
der natürliche[n] 'Neugierde' eines Menschen liegen, darf aber keinesfalls mit ei-
nem gewissen 'Interesse zu einer bestimmten Thematik' verwechselt werden und
fällt somit nicht unter 'Verarbeitung zu journalistischen Zwecken' (vgl. den Be-
scheid der Datenschutzbehörde vom 19. Februar 2021, D124.3022, 2021-
0.067.945).
- In diesem Zusammenhang hat das BVwG in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember
2021, W176 2245370-1, bereits ausgesprochen, dass Bewertungsplattformen
nicht unter den Begriff 'journalistische Zwecke' fallen.
Auch aus den obigen Ausführungen folgt, dass § 9 Abs. 1 DSG somit keinen Total-
ausschluss bestimmter Rechte und der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde be-
wirkt.
Letztlich scheint der Gesetzgeber selbst von einer 'Restzuständigkeit' der Daten-
schutzbehörde auszugehen, als im letzten Satz des § 9 Abs. 1 DSG angeführt ist,
dass 'die Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im
ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31
MedienG) zu beachten [hat]'. Ginge der Gesetzgeber hingegen ohnehin davon aus,
dass keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde im Anwendungsbereich des § 9
Abs. 1 DSG bestünde, wäre der letzte Satz des Abs. 1 völlig sinnentleert, was dem
Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden kann.
Bestätigen lässt sich dies insbesondere aus der Gesamtkonstellation des § 9 Abs. 1
DSG. Im ersten Satz werden sowohl die Zuständigkeit als auch die Befugnisse der
Datenschutzbehörde unter den zuvor erläuterten Anwendungsvoraussetzungen
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ausgeschlossen und kann sich daher der zweite Satz denklogisch nur auf jenen Be-
reich beziehen, bei welchem das 'Medienprivileg' gerade nicht zur Anwendung
kommt.
Dieser Ansicht scheint auch das BVwG gefolgt zu sein, indem dieses in dessen An-
trag darauf hinweist, dass 'der letzte Satz des § 9 Abs. 1 DSG davon auszugehen
scheint, dass der Datenschutzbehörde sehr wohl auch bei Beschwerden gegen
Medienunternehmen und -inhaber Befugnisse zukommen.'
d) Zur bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 8. Oktober
2015, G 264/2015, mit dem – mit § 9 Abs. 1 DSG vergleichbaren – § 48 DSG 2000
(BGBl. I Nr. 165/1999 idF bis BGBl. I Nr. 132/2015) auseinandergesetzt.
Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass 'selbst bei einem […]
weitgehenden Anwendungsbereich des § 48 DSG 2000 […] das darin normierte
Medienprivileg […] nicht alle Fälle der von Art. 10 EMRK geschützten Kommunika-
tions- und Informationsfreiheit [erfasst]. […] Es [gibt] Fallkonstellationen, in denen
– mangels Anwendbarkeit des § 48 DSG 2000' – sohin die einfachgesetzlichen Be-
stimmungen des DSG 2000 zur Anwendung gelangen.
Die Datenschutzbehörde übersieht dabei nicht, dass die genannte Entscheidung
im Grund die Verfassungswidrigkeit von § 28 Abs. 2 DSG 2000 zum Gegenstand
hatte und § 48 DSG 2000 nur peripher betroffen war.
Nichtsdestotrotz vertritt die Datenschutzbehörde die Auffassung, dass in dem ge-
nannten Erkenntnis mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck kommt, dass § 48
DSG 2000 durchaus Fallkonstellationen kannte, in welchen die einfachgesetzlichen
Bestimmungen des DSG 2000 – und damit auch die Bestimmungen zur Zuständig-
keit der Datenschutzkommission/Datenschutzbehörde – zur Anwendung gelang-
ten.
Somit ging der Verfassungsgerichtshof von einer eingeschränkten Zuständigkeit
der Datenschutzkommission/Datenschutzbehörde im Rahmen des Medienprivi-
legs aus.
Diese Überlegungen sind nach Ansicht der Datenschutzbehörde auf § 9 Abs. 1 DSG
übertragbar.
e) Zusammenfassende Betrachtungen
In Zusammenschau des Gesagten vertritt die Datenschutzbehörde daher die An-
sicht, dass § 9 Abs. 1 DSG nicht a limine als verfassungswidrig zur qualifizieren ist:
Eine Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Behandlung von Beschwerden
gemäß § 24 DSG iVm Art. 77 DSGVO wegen einer behaupteten Verletzung im
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Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG besteht demnach nur dann, wenn
personenbezogene Daten durch bestimmte Akteure zu bestimmten Zwecken ver-
arbeitet werden. § 9 DSG ist somit doppelt enger gefasst als die Vorgabe der
DSGVO (vgl. Forgó, Datenschutzrechtliche Einschätzung öffentlich zugänglicher
Bewertungsplattformen von Lehrerinnen und Lehrern am Beispiel 'Lernsieg',
2020, S 15). Die Privilegierung ist somit technologieneutral und kann dynamische
Entwicklungen im Markt samt neu entstehender journalistischer Angebote be-
rücksichtigen (vgl. [Forgó], ebd., S 21).
Eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde ist zu bejahen, wenn diese Vorausset-
zungen nicht zutreffen (bspw. Verarbeitung personenbezogener Daten im Rah-
men eines von einer Privatperson betriebenen Internetblogs etc.).
Eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde ist weiters zu bejahen, wenn die Ver-
arbeitung personenbezogener Daten in einem Kontext erfolgt, der nicht als 'jour-
nalistische Tätigkeit' angesehen werden kann (bspw. Abonnementverwaltung).
Es kann somit nicht gesagt werden, dass § 9 Abs. 1 DSG die Geltendmachung des
Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 DSG vor der Datenschutzbehörde gänzlich
'[aushebelt]'.
3.2. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2 StGG
und Art. 7 B-VG
Wie das BVwG ausführt, zielt die Sachlichkeitsprüfung von Gesetzen auf eine Be-
wertung der Relation des von einer Regelung erfassten Sachverhaltes zu der vor-
gesehenen Rechtsfolge ab. Liegen differenzierende Regelungen vor, so ist ein Nor-
menvergleich durchzuführen, es ist zu fragen, ob die jeweils erfassten
Sachverhalte so unterschiedlich sind, dass sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen
zu 'tragen' vermögen (VfSlg. 16.635/2002, 17.309/2004).
Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen
nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erschei-
nende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg. 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000,
16.504/2002).
Unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes ist somit nicht zu beurteilen, ob
eine Regelung zweckmäßig ist oder ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung
beschritten wird (vgl. VfSlg. 11.288/1987), sondern es ist dem Gesetzgeber unter
dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nur dann entgegenzutreten, wenn dieser
bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die verfassungsgesetzlichen
Schranken überschreitet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er das aus dem
Gleichheitsgrundsatz sich ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also zur
Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an
sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung füh-
ren (vgl. z.B. VfSlg. 12.227/1989).
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Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Gesetzge-
ber auch nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen,
die der Verwaltungsökonomie dienen (vgl. VfSlg. 9645/1983 und 11.775/1988).
Der Gesetzgeber darf von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbe-
trachtung ausgehen und bei seinen Regelungen typisieren (vgl. VfSlg. 11.469/1987
und 13.726/1994).
Nach Auffassung der Datenschutzbehörde sind im vorliegenden Fall jedoch sehr
wohl sachliche Gründe ersichtlich, die eine Differenzierung rechtfertigten:
§ 9 Abs. 1 DSG privilegiert 'klassische Medien' (im Sinne der 'institutionalisierten
Form' der freien Meinungsäußerung') dahingehend, dass die einfachgesetzlichen
Bestimmungen des DSG sowie bestimmte Kapitel der DSGVO – und damit die Zu-
ständigkeit der Datenschutzbehörde – nicht zur Anwendung gelangen.
Unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist daher zu beurteilen, ob diese Dif-
ferenzierung zwischen 'klassischen Medien' und 'sonstigen Medien' gerechtfertigt
ist.
a) Zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
Der Verfassungsgerichtshof selbst hat in seiner Entscheidung vom 4. März 2021,
GZ E 4037/2020, auf die 'besondere Bedeutung' der 'klassischen Medien' hinge-
wiesen, weil diesen in einer demokratischen Gesellschaft die Rolle eines 'Wach-
hundes' zukomme.
Daraus folgt nach Ansicht der Datenschutzbehörde, dass aufgrund der Rolle, die
'klassische Medien' einnehmen, eine Privilegierung in dem Sinne, dass die Verar-
beitung personenbezogener Daten nicht der Kontrolle durch die Datenschutzbe-
hörde – sondern nur der Gerichte – unterzogen ist, durchaus sachlich gerechtfer-
tigt sein kann.
b) Zur historischen Entwicklung des 'Medienprivilegs'
Des Weiteren entspricht es dem historischen Willen des Gesetzgebers, medien-
rechtliche Sachverhalte ausschließlich dem MedienG – und damit der gerichtli-
chen Zuständigkeit – zu unterwerfen:
Das 'Medienprivileg' wurde in seiner Stammfassung in § 54 des Datenschutzgeset-
zes, BGBl. Nr. 565/1978 geschaffen. Im Stenographischen Protokoll der 104. Sit-
zung des Nationalrates in der XIV. Gesetzgebungsperiode am 18. Oktober 1978
wird hierzu ausgeführt:
'Zunächst beschränken wir die Wirksamkeit des Datenschutzgesetzes auf die Ver-
fassungsbestimmung dieses Gesetzes für Medien und wir sagen noch etwas: Aber
dieses Medienprivileg, das nur bis zur Erlassung eines Mediengesetzes gilt, darf
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nur für Unternehmungen gelten, die sich ausschließlich dem Medienzweck wid-
men' (S. 36).
Dem Ausschussbericht 1978, 1024 dB XIV. GP, ist die Absicht zu entnehmen, dass
bei den Beratungen über die Regierungsvorlage eines Mediengesetzes die Gedan-
ken des Datenschutzes gebührende Beachtung finden würden.
Im Stenographischen Protokoll der 91. Sitzung des Nationalrates in der XVI. Ge-
setzgebungsperiode am 22. Mai 1985 findet sich zum Medienprivileg folgender
Passus:
'Wir haben bei Beschlußfassung des Datenschutzgesetzes den Medien ein Privileg
eingeräumt, ein sogenanntes Medienprivileg. Wir sagten: Ja, das Grundrecht des
Datenschutzes, das Menschenrecht, das vom Europarat normiert wurde, soll für
die Medien schon gelten, aber sonst wird der Mediengesetzgeber im Medienge-
setz im einzelnen regeln, wie es im Medienbereich ausschauen soll. Und das haben
wir dann übersehen. Daher sind die Medien vom Grundrecht ausgenommen, und
im Mediengesetz gibt es keine speziellen Regelungen dafür. […] Ich glaube, das
war ein Fehler des Gesetzgebers, und es wirft eigentlich ein charakteristisches
Licht auf die Situation.' (S. 51).
Im Übrigen findet sich im Stenographischen Protokoll der 151. Sitzung des Natio-
nalrates in der XVI. Gesetzgebungsperiode am 27. Juni 1986 zum Medienprivileg
folgender Passus:
'Ich nenne nur das Beispiel des Mediengesetzes. Wir haben das Datenschutzgesetz
beschlossen und gesagt, für den Medienbereich soll nur die Verfassungsbestim-
mung gelten, die einfach-gesetzlichen Bestimmungen überlassen wir dem Medi-
engesetzgeber, das Mediengesetz soll das regeln. Was ist dann geschehen? - Wir
haben im Mediengesetz einvernehmlich auf die Regelung des Datenschutzes ver-
zichtet! Daher gibt es jetzt in Österreich ein Medienprivileg, und dieses lautet, daß
der Datenschutz für den Medienbereich nur mit seiner Verfassungsbestimmung
gilt, sonst nichts' (S. 33).
Aus einer Zusammenschau der Materialen kann daher geschlossen werden, dass
der historische Gesetzgeber die Materie der (klassischen) 'Medien' sowie die da-
mit einhergehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur dem MedienG
unterwerfen wollte.
c) Zur gerichtlichen Zuständigkeit
Die Datenschutzbehörde übersieht nicht, dass eine Klage wohl nicht auf Art. 79
DSGVO gestützt werden könnte, weil § 9 Abs. 1 DSG ausdrücklich bestimmte Ka-
pitel der DSGVO, insbesondere die Kapitel II und III, ausnimmt und somit dem an-
gerufenen Gericht der Beurteilungsmaßstab für eine behauptete Verletzung der
DSGVO entzogen wäre.
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Dies ändert allerdings nichts daran, dass eine Rechtsschutzmöglichkeit nach dem
MedienG iVm § 1 DSG oder lediglich gestützt auf § 1 DSG besteht und eine be-
troffene Person somit nicht völlig schutzlos dasteht.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein zivilrechtlicher Unterlassungsan-
spruch nach der Judikatur des OGH immer direkt auf die unmittelbar anwendbare
Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG gestützt werden kann (vgl.
6 Ob 148/00h; 9 ObA 73/03f; Ennöckel, Der Schutz der Privatsphäre in der elek-
tronischen Datenverarbeitung[,] 211).
Des weiteren hat der OGH – im Hinblick auf § 48 DSG 2000 – ausdrücklich ausge-
sprochen, dass trotz des weiten Wortlautes dieser Bestimmung dennoch eine ge-
richtliche Zuständigkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen bestehe und § 48
DSG 200[0] daher 'teleologisch reduziert' werden müsse (Beschluss vom 17. Jän-
ner 2018, 6 Ob 144/17w).
Diese Überlegungen lassen sich auf § 9 Abs. 1 DSG übertragen:
Demnach besteht in den Fällen, in welchen keine Zuständigkeit der Datenschutz-
behörde vorliegt, jedenfalls eine Zuständigkeit der Zivilgerichte.
Gerade im MedienG finden sich im dritten Abschnitt Bestimmungen zum Persön-
lichkeitsschutz. Diese Bestimmungen, die unter anderem in § 7 Regelungen zur
'Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches' enthalten sowie in § 7a den
'Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen' vorsehen, können da-
her jedenfalls als eine Art 'Sonderdatenschutzrecht' und als (weiterer) Ausfluss des
§ 1 Abs. 1 DSG angesehen werden.
Somit können die Bestimmungen des MedienG zur Interpretation des § 1 DSG her-
angezogen werden.
Dies ergibt sich insbesondere aus den mehrfach erwähnten 'schutzwürdigen Inte-
ressen' des Betroffenen und lässt hier auch keinen anderen Schluss zu, als dass es
sich um eine explizit angeordnete Interessensabwägung handelt, die die Basis für
einen Ausgleich zwischen Art. 8 und Art. 10 EMRK bietet (näheres hierzu in Rami
in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG § 7).
Aber auch die Geltendmachung sonstiger zivilrechtlicher Bestimmungen – insbe-
sondere nach dem ABGB – iVm § 1 DSG kommt in Betracht.
Ebenso erscheint die ausschließliche Anrufungsmöglichkeit eines Gerichtes im
Falle einer Datenverarbeitung durch 'Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitar-
beiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im
Sinne des MedienG zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder
Mediendienstes' keinesfalls als unsachlich.
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Zum einen gestatten zivilrechtliche Vorschriften, insbesondere das MedienG, eine
umfassende Interessensabwägung, die das Grundrecht auf Datenschutz miteinbe-
zieht.
Zum anderen kann gegen eine gerichtliche Zuständigkeit in Medienangelegenhei-
ten schwerlich der Vorwurf staatlicher Zensur erhoben werden, was hingegen bei
einer Zuständigkeit einer – wenngleich unabhängigen und weisungsfreien – Ver-
waltungsbehörde wie der Datenschutzbehörde durchaus denkbar wäre.
Eine behauptete 'fehlende Rechtsschutzmöglichkeit' für jene enge Bereiche, die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des 'Medienprivilegs' sind, ist demnach
nach Ansicht der Datenschutzbehörde bei Beibehaltung der gegenwärtigen Be-
stimmung jedenfalls nicht ersichtlich.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die (rudimentären) Betroffenenrechte auf
Auskunft, Richtigstellung und Löschung, wie sie in § 1 Abs. 3 DSG vorgesehen sind,
jedenfalls nicht durch § 9 DSG ausgeschlossen sind (vgl. Ehrnberger, Das
Medienprivileg: Medienunternehmen zwischen Datenschutz und Informations-
freiheit, jusIT 2018, 148 (149)) und folglich gerichtlich geltend gemacht werden
können.
Daher ist die Geltendmachung des Grundrechts auf Datenschutz auch im Rahmen
des Medienprivilegs gesichert.
Darüber hinaus, darf nicht übersehen werden, dass das Verfahren vor einem Zivil-
gericht – im Vergleich zum behördlichen Verfahren – durchaus für die betroffene
Person vorteilhaft sein kann:
- Während die Datenschutzbehörde nur auf Basis der DSGVO und des DSG ent-
scheiden kann, gibt es diese Einschränkung vor Gerichten nicht. § 227 ZPO gestat-
tet – unter Voraussetzungen –, dass mehrere Ansprüche in einer Klage geltend
gemacht werden können (vgl. Schmidl, Der doppelgleisige Rechtsschutz in Daten-
schutzsachen, VbR 2020/104). Diesbezüglich kommen zB bei Bildaufnahmen oder
Bewertungsplattformen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB, Eh-
renbeleidigung und Rufschädigung nach § 1330 ABGB sowie das Recht am eigenen
Bild nach § 78 UrhG in Betracht. Zudem kann ein allfälliger Anspruch auf Schaden-
ersatz (siehe dazu Art. 82 DSGVO) nur beim Zivilgericht gleichzeitig mit einem Un-
terlassungsbegehren geltend gemacht werden […](vgl. Jahnel, Kommentar zur Da-
tenschutz-Grundverordnung, Art. 79 DSGVO). Insbesondere sieht dies entgegen
der bloßen Feststellungskompetenz entsprechend § 24 DSG einen erweiterten
Rechtschutzbereich vor.
- Ein zivilgerichtliches Verfahren ist zwar immer mit einem Kostenrisiko verbun-
den. Die obsiegende Partei hat aber gemäß § 41 ZPO einen umfassenden Anspruch
auf Kostenersatz durch den Prozessgegner (vgl. Schmidl, Der doppelgleisige
Rechtsschutz in Datenschutzsachen, VbR 2020/104).
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- Anders als das DSG kennt die ZPO das Rechtsinstitut des Vergleichs in §§ 204 f
ZPO, welcher eine umfassende Bereinigung des Rechtsstreits, einschließlich der
Kostentragung, ermöglicht und gemäß § 1 Z 5 EO auch einen Exekutionstitel dar-
stellt (Schmidl, Der doppelgleisige Rechtsschutz in Datenschutzsachen, VbR
2020/104).
- Zwar gilt ab einem Streitwert von mehr als Euro 5.000,- und vor den Gerichtshö-
fen 1. Instanz absoluter Anwaltszwang (§ 27 Abs. 1 ZPO), welcher mit Kosten ver-
bunden ist, jedoch kann sich eine anwaltliche Vertretung auch als vorteilhaft er-
weisen. Anders als in Verfahren nach dem AVG gilt in Verfahren nach der ZPO
nämlich die Parteienmaxime, sodass gerichtlich nur verwertet wird, was von den
Parteien vorgebracht und als Beweismittel angeboten wird. Auch besteht seitens
des Gerichts in diesen Verfahren keine (erweiterte) Verpflichtung zur Manuduk-
tion (§ 182a vs § 432 ZPO). Anwälte können daher aufgrund ihrer Ausbildung und
ihrer standesrechtlichen Pflichten (§ 9 Abs. 1 RAO) diesen Vorgaben eher nach-
kommen als unvertretene und rechtsunkundige Parteien. Eine Vertretung durch
einen Anwalt kann auch einen wesentlichen Beitrag zu einer effizienten Verfah-
rensführung leisten. Nicht zu vernachlässigen ist weiters die Tatsache, dass An-
wälte im Regelfall für das zivilgerichtliche Verfahren besser 'geschult' sind als für
das Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde (vgl. Schmidl, Der doppelgleisige
Rechtsschutz in Datenschutzsachen, VbR 2020/104).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass, auch wenn das zivilgerichtliche
Verfahren mit Kosten und Risiko verbunden ist, es aufgrund der obigen Überle-
gungen dennoch nicht als unsachlich gewertet werden kann, diese Bürde betroffe-
nen Personen zu überantworten.
d) Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde ist generell nicht absolut
Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde – auch und gerade unter Außerachtlas-
sung des 'Medienprivilegs' – ist keineswegs uneingeschränkt.
So sieht Art. 55 Abs. 3 DSGVO etwa vor, dass die 'Aufsichtsbehörden […] nicht zu-
ständig [sind] für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen
Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen' und ermöglicht gerade Art. 85 Abs. 2
eine Ausnahme des Kapitels VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden).
In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen wird in diesem Zusammenhang auf das
aktuelle Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jän-
ner 2022 in der Rechtssache C-33/22 hingewiesen. In dieser Rechtssache wurde
mit folgender Vorlagefrage an den EuGH herangetreten:
1. Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung
seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses un-
abhängig vom Untersuchungsgegenstand in den Anwendungsbereich des Unions-
rechts im Sinne des Art. 16 Abs. 2 erster Satz AEUV, sodass die Verordnung (EU)
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2016/679 (1) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parla-
mentarischen Untersuchungsausschuss eines Mitgliedstaats anwendbar ist?
Falls Frage 1 bejaht wird:
2. Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung
seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses,
der Tätigkeiten einer polizeilichen Staatsschutzbehörde, somit den Schutz der na-
tionalen Sicherheit betreffende Tätigkeiten im Sinne des 16. Erwägungsgrundes
der Datenschutz-Grundverordnung zum Untersuchungsgegenstand hat, unter den
Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung?
Falls Frage 2 verneint wird:
3. Sofern – wie vorliegend – ein Mitgliedstaat bloß eine einzige Aufsichtsbehörde
nach Art. 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung errichtet hat, ergibt sich
deren Zuständigkeit für Beschwerden im Sinne des Art. 77 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 55 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung bereits unmittelbar aus die-
ser Verordnung?
Somit ist im Grund auch strittig, ob die Datenschutzbehörde bei behaupteten Ver-
letzungen, die der Staatsgewalt 'Legislative' zuzurechnen sind, angerufen werden
kann.
In Bezug auf das DSG 2000 hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Er-
kenntnis VfSlg. 15.130/1998 klargestellt, dass eine Zuständigkeit der Datenschutz-
kommission keinesfalls gegenüber dem Gesetzgeber und dessen Hilfsorganen be-
stünde (vgl. auch Erkenntnis des VfGH vom 3. Oktober 2013; B 683/2013) und
sohin ein Rechtsweg an die Datenschutzkommission (oder eine sonstige Behörde)
ausgeschlossen ist (vgl. VfSlg. 19.112/2010).
Abgesehen davon sah bereits § 32 DSG 2000 keinen grenzenlosen Zuständigkeits-
bereich der Datenschutzkommission/Datenschutzbehörde vor: So musste eine be-
troffene Person ganz generell behauptete Verletzungen des DSG 2000 – mit Aus-
nahme des Rechts auf Auskunft – gegenüber einem Auftraggeber des privaten
Bereichs vor den ordentlichen Gerichten [durchsetzen], was im Ergebnis auf eine
wesentlich stärkere Einschränkung des Rechtsschutzes hinauslief, als dies in § 9
Abs. 1 DSG derzeit der Fall ist.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass selbst das DSG 2000
keine umfassende Zuständigkeit der Datenschutzkommission/Datenschutzbe-
hörde vorsah. Ebensowenig sieht dies die DSGVO vor.
Auch aus Art. 8 EU-GRC lässt sich keine allumfassende Zuständigkeit der Aufsichts-
behörde ableiten.
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e) Zur Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein derartiger Ausschluss der Zu-
ständigkeit der Aufsichtsbehörden gemäß Art. 85 DSGVO auch von anderen Mit-
gliedstaaten umgesetzt wurde.
Um einen Vergleich schaffen zu können, wird im gegenständlichen Zusammen-
hang zunächst auf den deutschen Rechtsbestand verwiesen. So enthalten die Da-
tenschutzgesetze der deutschen Bundesländer – die kompetenzrechtlich hiefür
zuständig sind – beispielhaft folgende Bestimmungen:
- Bayerisches [Datenschutzgesetz] (BayDSG):
Art. 38 Verarbeitung zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen
Zwecken (zu Art. 85 DSGVO)
(1) Werden personenbezogene Daten zu journalistischen, künstlerischen oder li-
terarischen Zwecken verarbeitet, stehen den betroffenen Personen nur die in
Abs. 2 genannten Rechte zu. Im Übrigen gelten für Verarbeitungen im Sinne des
Satzes 1 Kapitel I, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 und 32, Kapitel VIII, X und XI
DSGVO. Art. 82 DSGVO gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnah-
men nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 und 32 DSGVO gehaftet wird.
(2) Führt die journalistische, künstlerische oder literarische Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen, zu Verpflichtungs-
erklärungen, gerichtlichen Entscheidungen oder Widerrufen, sind diese zu den ge-
speicherten Daten zu nehmen, dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die
Daten selbst und bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu über-
mitteln.
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berli-
ner Datenschutzgesetz - BlnDSG):
§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Meinungs-
äußerung und der Informationsfreiheit
(1) Soweit personenbezogene Daten in Ausübung des Rechts auf freie Meinungs-
äußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen oder litera-
rischen Zwecken, einschließlich der rechtmäßigen Verarbeitung auf Grund der
§§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
§ 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, ver-
arbeitet werden, gelten von Kapitel II bis VII sowie IX der Verordnung (EU)
2016/679 nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f sowie Artikel 24 und 32. Artikel 82 der
Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass die Haftung nur Schäden
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umfasst, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzu-
reichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5
Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten.
(2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 Satz 1 zur
Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflich-
tungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbrei-
tung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese zu den gespeicher-
ten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren, wie die
Daten selbst, und bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam zu übermitteln.
- Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG):
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 28, finden keine Anwen-
dung, soweit der Hessische Rundfunk personenbezogene Daten zu journalisti-
schen Zwecken verarbeitet.
Ähnliche Bestimmungen finden sich im
- Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutz-
gesetz – DSG M-V) und im
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Branden-
burgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Gleichzeitig normiert Art. 11 des Bayrischen Pressegesetzes Regelungen zum
Schutz personenbezogener Daten sowie die Möglichkeit einer Beschwerde nach
Art. 77 DSGVO an die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle (und somit
nicht an die Aufsichtsbehörde nach der DSGVO).
Ähnliches ist in § 22a des Berliner Pressegesetzes sowie § 10 des Hessischen Pres-
segesetzes vorgesehen, allerdings ohne ausdrückliche Anführung der Rechts-
schutzmöglichkeiten.
Der Vergleich mit der deutschen Rechtslage zeigt somit, dass es keineswegs unüb-
lich ist, in den jeweiligen Datenschutzgesetzen keine Zuständigkeit der Daten-
schutz-Aufsichtsbehörden vorzusehen und parallel dazu in den jeweiligen Presse-
gesetzen entsprechende Schutzbestimmungen zu normieren.
Das niederländische Datenschutzgesetz ('Gesetz vom 16. Mai 2018 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016, L 119)
(Datenschutz-Grundverordnung)') enthält in dessen Art. 43 folgende Regelung [in-
formelle Übersetzung der Datenschutzbehörde]:
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Ausnahmen für journalistische Zwecke oder akademische, künstlerische oder
literarische Ausdrucksformen
(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 1 bis 4 und 5 Absätze 1 und 2 nicht
für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ausschließlich journalistischen
Zwecken und zugunsten ausschließlich akademischer, künstlerischer oder literari-
scher Ausdrucksformen.
(2) Die folgenden Kapitel und Artikel der Verordnung gelten nicht für die Verarbei-
tung personenbezogener Daten zu rein journalistischen Zwecken und für akade-
mische, künstlerische oder literarische Ausdrucksformen:
a. Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2;
b. KAPITEL III;
c. Kapitel IV, mit Ausnahme der Artikel 24, 25, 28, 29 und 32;
d. KAPITEL V;
e. KAPITEL VI; und
f. KAPITEL VII.
(3) Die Artikel 9 und 10 der Verordnung finden keine Anwendung, soweit die Ver-
arbeitung der in diesen Artikeln genannten Daten für journalistische Zwecke oder
für die akademische, künstlerische oder literarische Ausdrucksform erforderlich
ist.
Der irische 'Data Protection Act 2018' sieht in seinem § 43 nachstehende Bestim-
mung vor [informelle Übersetzung der Datenschutzbehörde]:
Datenverarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Ausübung des
Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, einschließlich der Verarbei-
tung zu journalistischen Zwecken oder zu Zwecken des wissenschaftlichen, künst-
lerischen oder literarischen Ausdrucks, ist von der Einhaltung einer in Absatz 2 ge-
nannten Bestimmung der Datenschutzverordnung ausgenommen, wenn die
Einhaltung der Bestimmung angesichts der Bedeutung des Rechts auf freie Mei-
nungsäußerung und Information in einer demokratischen Gesellschaft mit diesen
Zwecken nicht vereinbar wäre.
(2) Die für die Zwecke von Absatz 1 genannten Bestimmungen der Datenschutz-
verordnung sind Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe f, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortli-
cher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten
an Drittländer oder internationale Organisationen), Kapitel VI (unabhängige Auf-
sichtsbehörden) und Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz).
(3) […]
Demnach wird auch durch diesen internationalen Vergleich bekräftigt, dass der
Ausschluss der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde durchaus geläufig ist und sohin
einer sachlichen Rechtfertigung unterliegt […].
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Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist daher nach Ansicht der Daten-
schutzbehörde nicht ersichtlich.
3.3. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf einen gesetzlichen Richter
(Art. 83 Abs. 2 B-VG)
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid
einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zu-
kommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998,
15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in ge-
setzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine
Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg[.] 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001
und 16.737/2002).
Diese Verfassungsnorm bindet nicht nur die Vollziehung, sondern auch die Gesetz-
gebung. Das bedeutet, dass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz
selbst festgelegt sein muss (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 25. September 2020,
G 222/2020). Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass eine Sache nicht sowohl
vom Gericht als auch von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden kann (vgl.
Erkenntnis des VfGH vom 19. Juni 1989, B 1874/88).
Die Zuständigkeit darf nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterwor-
fenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit
ermöglichen (VfSlg. 14.192/1995; VwGH 4. 10. 2018, Ro 2018/22/0001). Die Ab-
grenzung muss für diesen klar und eindeutig erkennbar sein (VfSlg. 19.991/2015
betr. Rechtsschutz im Bereich der Kriminalpolizei; Muzak, B-VG6 Art. 83, Rz 3).
Unproblematisch sind grds. 'geteilte' Zuständigkeiten in dem Sinn, dass der Ge-
setzgeber in einer bestimmten Angelegenheit einen Teil eines Verfahrens von der
einen und den folgenden Teil des Verfahrens von einer anderen Verwaltungsbe-
hörde (bzw. einem Gericht) durchführen lässt (VfSlg. 4693/1964). Es gibt also mit
anderen Worten wegen Art. 83 Abs. 2 B-VG selbst dann kein Recht darauf, dass
der Gesetzgeber eine einzige Behörde zur Entscheidung über einen bestimmten
Lebenssachverhalt beruft, wenn ihm das unter kompetenzrechtlichen Gesichts-
punkten möglich wäre (vgl. Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum
Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 83 B-VG, Rz 13).
Wie das BVwG ausführt, ist bei Vorliegen der 'Doppelbindung' in § 9 Abs. 1 DSG
keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gegeben.
Eine zivilgerichtliche Zuständigkeit zur Geltendmachung des Grundrechts auf Da-
tenschutz ist, wie oben dargelegt, jedoch gegeben.
Nach Ansicht der Datenschutzbehörde ist die Regelung der (Un-)Zuständigkeit der
Datenschutzbehörde in § 9 Abs. 1 DSG auch vorhersehbar und sachlich konkret
gegenüber der Zuständigkeit der Zivilgerichte abgegrenzt. Dies erhellt auch ein in-
ternationaler Vergleich, wie oben angeführt.
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3.4. Zu den Bedenken im Hinblick auf 'Art. 8 EU-GRC'
Art. 8 EU-GRC garantiert der betroffenen Person den Schutz der sie betreffenden
personenbezogenen Daten und sieht vor, dass die Einhaltung dieser Vorschriften
von einer 'unabhängigen Stelle' überwacht wird.
Damit ist jedoch nicht gesagt, dass aus Art. 8 EU-GRC eine umfassende Zuständig-
keit der Aufsichtsbehörden abgeleitet werden kann: Ob nämlich aus der Anord-
nung des Art. 8 Abs. 3 EU-GRC eine objektivrechtliche Komponente des Daten-
schutzes oder (über den organisationsrechtlichen Charakter der Vorschrift hinaus)
eine Institutsgarantie resultiert, ist angesichts der abstrakten Formulierung des
Abs. 3 unklar (vgl. Riesz in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art. 8, Rz. 80).
Auch eine Zusammenschau mit Art. 52 Abs. 1 EU-GRC macht deutlich, dass von
Art. 8 Abs. 3 EU-GRC abgewichen werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass Art. 8 EU-GRC keinen über die Verfassungsbe-
stimmung des § 1 DSG hinausgehenden Schutzgehalt hat (vgl. das dg. Erkenntnis
vom 29. September 2012, B 54/12 ua) und dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 3
[EU-GRC] auch nicht zu entnehmen ist, dass ein Recht auf Behandlung von Be-
schwerden durch eine unabhängige Stelle besteht (vgl. Riesz in Holoubek/Lienba-
cher, GRC-Kommentar2 Art. 8, Rz. 81).
Nunmehr regeln die Art. 51 f DSGVO (in rechtsvereinheitlichender Weise) die Un-
abhängigkeit der Aufsichtsbehörden auf Ebene der Mitgliedstaaten und in Ent-
sprechung der dieses Postulat konkretisierenden Judikatur des EuGH, welche ins-
besondere in expliziter Kongruenz zu Art. 8 Abs. 3 EU-GRC ergangenen ist (vgl.
Riesz in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art. 8, Rz. 78).
In diesem Zusammenhang wird abermals auf das zuvor Gesagte (Punkt 3.2.) ver-
wiesen.
4. Zusammenfassung
Nach Ansicht der Datenschutzbehörde ist § 9 Abs. 1 DSG in der derzeit geltenden
Fassung einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich. Insbesondere ist
kein gänzlicher Ausschluss der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gegeben.
Eine ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 1 DSG im An-
wendungsbereich des § 9 Abs. 1 DSG in jenen Fällen, in denen keine Zuständigkeit
der Datenschutzbehörde gegeben ist, ist nicht als unsachlich zu werten und kann
überdies keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter und im Hinblick
auf Art. 8 EU-GRC erblickt werden."
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7. In dem beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G 288/2022 protokollierten Ver- 17
fahren erstattete die Datenschutzbehörde eine Äußerung, in der sie zunächst auf
die soeben wiedergegebene Äußerung im Verfahren G 287/2022 verweist. Dar-
über hinaus führt die Datenschutzbehörde das Folgende aus (ohne die im Original
enthaltenen Hervorhebungen):
"Da es sich bei einer der beteiligten Parteien um eine juristische Person […] han-
delt, wird in Ergänzung Folgendes ausführt:
Die unionsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
(Art. 8 EU-GRC, Art. 16 AEUV sowie die DSGVO) gelten zwar nur für die Verarbei-
tung personenbezogener Daten von natürlichen Personen. Juristische Personen
sind nur insofern geschützt, als in deren Bezeichnung der Namen einer natürlichen
Person aufscheint (siehe dazu das Urteil des EuGH vom 9. November 2010,
C-92/09 und C-93/09, Rz 52 und 53).
Dies ist vorliegend bei der juristischen Person mit der Firma […] nicht der Fall.
Folglich kann sie sich auf den Schutz von Art. 8 EU-GRC sowie auf die DSGVO nicht
berufen und haben unionsrechtliche Erwägung[en] diesbezüglich außer Betracht
zu bleiben.
Es handelt sich daher um einen Sachverhalt, der ausschließlich dem österreichi-
schen Recht unterliegt.
3. Da § 1 DSG jedoch nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen unter-
scheidet, ist eine juristische Person im Umfang des § 1 DSG dennoch geschützt.
Wie im Ausgangsbescheid dargelegt, vertritt die Datenschutzbehörde die Ansicht,
dass im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 DSG, betrachtet im Lichte des § 1 DSG,
auch wenn es sich um einen Sachverhandelt handelt, der vom Unionsrecht nicht
erfasst ist, trotzdem keine Zuständigkeit für die Behandlung von Beschwerden ju-
ristischer Personen besteht (Hervorhebungen im Original):
D.1. Zur Antragslegitimation von juristischen Personen
[…]
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die einfachgesetzlichen Bestimmungen
des DSG, darunter auch die Beschwerde nach § 24 DSG, daher auf den Schutz na-
türlicher Personen beschränkt.
Die Datenschutzbehörde hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass § 1
DSG auch juristische Personen schützt. Eine Auslegung der einfachgesetzlichen
Bestimmungen – insbesondere der §§ 4 und 24 DSG – dahingehend, nur natürli-
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chen Personen die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung vor der Datenschutz-
behörde einzuräumen, juristischen Personen hingegen nicht, würde diesen Be-
stimmungen vor dem Hintergrund des § 1 DSG einen gleichheits- und damit ver-
fassungswidrigen Inhalt unterstellen. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht un-
terstellt werden, dass dieser ohne nachvollziehbaren Grund juristische Personen
im Rahmen der Verfolgung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
grob nachteilig anders behandeln wollte als natürliche Personen (siehe den Be-
scheid vom 25. Mai 2020, GZ 2020-0.191.240, mwN).
Dass es dem nationalen Gesetzgeber möglich ist, ein rein nationales Konzept des
Schutzes personenbezogener Daten juristischer Personen vorzusehen, wurde vom
EuGH bejaht (Urteil vom 10. Dezember 2020, C-620/19, Rz 47), sodass die o.a.
Rechtsprechung der Datenschutzbehörde damit nicht im Widerspruch steht.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass juristische Personen – im Umfang der ihnen durch
§ 1 DSG eingeräumten Rechte – beschwerdelegitimiert sind.
Um aber § 1 DSG keinen gleichheits- und damit verfassungswidrigen Inhalt zu un-
terstellen, kann die Datenschutzbehörde ihre Zuständigkeit gegenüber juristi-
schen Personen nur in jenem Umfang wahrnehmen, wie ihr dies auch bei natürli-
chen Personen bei gleichen Sachverhalten zukommt. § 1 DSG kann nämlich nicht
dahingehend ausgelegt werden, dass die Datenschutzbehörde Beschwerden juris-
tischer Personen inhaltlich zu behandeln hat, jene natürlicher Personen bei glei-
chem Sachverhalt hingegen nicht. Dies würde auf eine nicht objektiv begründbare
Besserstellung juristischer Personen hinauslaufen und somit § 1 DSG einen gleich-
heitswidrigen Inhalt unterstellen.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin als juristi-
sche Person zwar grundsätzlich aktiv legitimiert ist, eine Beschwerde nach § 24
DSG vor der Datenschutzbehörde zu erheben, sofern sie eine Verletzung der durch
§ 1 DSG gewährleisteten Rechte behauptet, jedoch nur in jenem Umfang, in wel-
chem dies auch einer natürlichen Person möglich wäre.
D.2. Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde und zum 'Medienprivileg'
Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, He-
rausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens
oder Mediendienstes im Sinne des MedienG zu journalistischen Zwecken des Me-
dienunternehmens oder Mediendienstes finden gemäß § 9 Abs. 1 DSG die Bestim-
mungen des DSG sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der
betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermitt-
lung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisati-
onen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz)
und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung.
Aufgrund des expliziten Ausschlusses der Anwendung der Bestimmungen von Ka-
pitel III DSGVO ('Betroffenenrechte') kommt auch die Ausübung des Rechts auf
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Löschung gemäß Art. 17 DSGVO sowie die Ausübung des Rechts auf Auskunft ge-
mäß Art. 15 DSGVO nicht in Betracht. Ein Rechtsschutz ist aufgrund dieser Rechts-
lage nur nach den Bestimmungen des Zivilrechts (insbesondere nach dem Medi-
enG) möglich.
Da es sich bei § 9 DSG um eine einfachgesetzliche Bestimmung des DSG handelt,
die zwar nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 DSG nicht auf juristische Perso-
nen anzuwenden ist, scheint es zunächst so, dass das Medienprivileg im Zusam-
menhang mit juristischen Personen – sohin für die Zweitbeschwerdeführerin –
nicht zur Anwendung gelangen würde. Diesbezüglich verweist die Datenschutzbe-
hörde jedoch auf die Ausführungen unter Punkt D.1. Wie sich aus den in diesem
Punkt getroffenen Erläuterungen ergibt, eröffnet sich die Möglichkeit der Be-
schwerdeerhebung von juristischen Personen erst aus einem Gleichheitsschluss
mit natürlichen Personen. Wenn aber die Datenverarbeitung des Beschwerdegeg-
ners unter das 'Medienprivileg' fällt und die Datenschutzbehörde somit nicht zur
Entscheidung zuständig ist, dann kann es keinen Unterscheid machen, ob ein Be-
schwerdeführer eine natürliche Person oder [eine juristische] Person ist. Viel-
mehr ist die Datenschutzbehörde deshalb unzuständig, weil die Datenverarbei-
tung des Beschwerdegegners unter das Medienprivileg fällt."
8. Die – als Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- 18
richt – beteiligte Partei in dem beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G 287/2022
protokollierten Verfahren erstattete die folgende Äußerung (ohne die im Original
enthaltenen Hervorhebungen):
"A. Zum Sachverhalt
[…]
B. Zum Antrag des Bundesverwaltungsgerichts
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, § 9 Abs 1 DSG sei zur Gänze ver-
fassungswidrig. Daher wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,
diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.
2.
Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 9 Abs 1 DSG einer
verfassungskonformen Interpretation zugänglich:
[…]
Nach der Auffassung der Datenschutzbehörde (s dazu die im gegenständlichen
Verfahren zum ersten Antrag des Bundesverwaltungsgerichts erstattete Äußerung
der Datenschutzbehörde vom 26. Juli 2022, Seite 4 ff) – hebelt § 9 Abs 1 DSG nicht
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das (im Verfassungsrang) stehende Grundrecht auf Datenschutz im Rahmen des
Medienprivilegs zur Gänze aus. Dieser Auffassung schließen wir uns an. Somit ist
auch im Anwendungsbereich des Medienprivilegs von einer eingeschränkten Zu-
ständigkeit der Datenschutzbehörde nach § 24 DSG auszugehen.
3.
Eine Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Behandlung von Beschwerden
gemäß § 24 DSG iVm Art 77 DSGVO wegen einer behaupteten Verletzung im Recht
auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG besteht nur dann, wenn personenbezo-
gene Daten durch bestimmte Akteure zu bestimmten Zwecken verarbeitet wer-
den:
zu den privilegierten Akteuren:
Eine Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde können nur 'Medieninhaber, He-
rausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens
oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes' beanspruchen (s dazu auch
Antrag des Bundesverwaltungsgerichts W214 2235037-1/21Z vom 03. November
2022, Seite 24).
zu den privilegierten Zwecken:
Die oben genannten Akteure sind nur dann privilegiert, wenn sie die personenbe-
zogenen Daten 'zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Me-
diendienstes' verarbeiten.
5.
Daher trifft es nicht zu, dass § 9 Abs 1 DSG das Grundrecht auf Datenschutz nach
§ 1 DSG faktisch aushebelt (so aber Antrag des Bundesverwaltungsgerichts W214
2235037-1/21Z vom 03. November 2022, Seite 15).
6.
Art 83 Abs 2 B-VG normiert das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Rich-
ter (darauf weist auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Antrag W214
2235037-1/21Z vom 03. November 2022 auf Seite 20 ausdrücklich hin). Das Bun-
desverwaltungsgericht verkennt aber, dass der Rechtsschutz bei der Verarbeitung
von personenbezogenen Daten durch 'Medieninhaber, Herausgeber, Medienmit-
arbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im
Sinne des MedienG (…) zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens
oder Mediendienstes' auch ohne Zuständigkeit der Datenschutzbehörde nicht
gänzlich ausgeschlossen ist. Vielmehr gibt es dann eine Rechtsschutzmöglichkeit
nach dem MedienG iVm § 1 DSG und somit eine gerichtliche Zuständigkeit (s dazu
erneut die im gegenständlichen Verfahren zum ersten Antrag des Bundesverwal-
tungsgerichts erstattete Äußerung der Datenschutzbehörde vom 26. Juli 2022,
Seite 14 ff).
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Fazit:
➢ Eine Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Behandlung von Beschwer-
den gemäß § 24 DSG iVm Art 77 DSGVO wegen einer behaupteten Verletzung
im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG besteht richtigerweise nur
dann, wenn personenbezogene Daten durch bestimmte Akteure ('Medien-
inhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medien-
unternehmens oder Mediendienstes im Sinne des MedienG') zu bestimmten
Zwecken ('zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Me-
diendienstes') verarbeitet werden.
➢ Die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach dem Medi-
enG iVm § 1 DSG im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 DSG in jenen Fällen, in
denen keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gegeben ist, ist nicht als
unsachlich zu werten."
9. Die – als Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – 19
beteiligten Parteien in dem beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G 288/2022 pro-
tokollierten Verfahren erstatteten die folgende Äußerung (ohne die im Original
enthaltenen Hervorhebungen):
"1. Sachverhalt
[…]
2. Antrag des Bundesverwaltungsgerichts
Das BVwG folgte der Anregung der Beschwerdeführer und brachte seinerseits fol-
gende gravierende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs 1 DSG
vor:
− Das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG werde durch das Medien-
privileg faktisch ausgehebelt, weil einer betroffenen Person keine nationale Auf-
sichtsbehörde zur Verfügung steht, um eine Verletzung des Grundrechts geltend
zu machen. Richtigerweise müsse eine nationale Aufsichtsbehörde für die Behand-
lung von Beschwerden gegen Medienunternehmen zuständig sein. Jede abwei-
chende Rechtslage stünde im Widerspruch zu Art 8 EMRK, Art 8 Abs 1 GRC und
Art 16 Abs 1 AEUV.
− Durch das Medienprivileg könne die Datenschutzbehörde über Beschwerden ge-
gen Medienunternehmen nicht meritorisch entscheiden, was das Recht auf ein
Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletze. Dies verletze auch die in Art 8
Abs 3 GRC verbriefte Institutions- und die in Art 47 GRC festgeschriebene Rechts-
schutzgarantie.
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− Die Institutionsgarantie des Art 8 Abs 3 GRC werde auch dadurch verletzt, dass
die Datenschutzbehörde von ihren Abhilfebefugnissen keinen Gebrauch machen
kann.
− Das Medienprivileg verletze den Gleichheitssatz, weil keine sachlichen Gründe
ersichtlich seien, den Zugang zur Datenschutzbehörde und den Zivilgerichten bei
Datenverarbeitungen durch Medienunternehmen pauschal zu verwehren.
Das BVwG erkennt somit mehrere Gründe für eine Unvereinbarkeit des § 9 Abs 1
DSG mit der Bundesverfassung. Die Beschwerdeführer treten dieser Rechtsansicht
bei und führen in der Folge ergänzend zu den Argumenten des BVwG folgendes
aus:
3. Zur Präjudizialität von § 9 Abs 1 DSG im gegenständlichen Fall
Dringen die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsansicht durch, dass das Medienpri-
vileg als verfassungswidrig aufzuheben ist, ist dieses nicht anzuwenden, sodass die
Behördenzuständigkeit bei der Datenschutzbehörde liegen würde und das BVwG
den zurückweisenden Bescheid im Rahmen der Bescheidbeschwerde aufzuheben
hätte.
Sieht der Verfassungsgerichtshof in der Bestimmung des § 9 Abs 1 DSG hingegen
keine verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit, wäre die Rechtsansicht der Daten-
schutzbehörde betreffend die Unzuständigkeit durch den Gerichtshof bestätigt
und müsste das BVwG die Bescheidbeschwerde abweisen.
Die zitierte Bestimmung ist daher präjudiziell im Sinne des Art 89 Abs 2 iVm Art 135
Abs 4 iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lit. a B-VG.
4. Das Grundrecht auf Datenschutz wird faktisch ausgehebelt
4.1 Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 2 DSG normiert einen materiellen Ge-
setzesvorbehalt dergestalt, dass Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhal-
tung nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten
Gründen notwendig sind, erfolgen dürfen.
Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders
schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen
und gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinte-
ressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle einer zulässigen Beschränkung
darf der Eingriff in das Grundrecht des § 1 DSG daher jeweils nur in der gelindes-
ten, noch zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
§ 9 Abs 1 sieht jedoch einen pauschalen Ausschluss aller Betroffenenrechte vor,
indem nicht nur die entsprechenden Bestimmungen der DSGVO, sondern sogar
§ 1 DSG selbst für unanwendbar erklärt wird. Damit wird dem Erfordernis, Grund-
rechtseinschränkungen nur unter Festlegung angemessener Garantien für den
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Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festzulegen, nicht entspro-
chen. Es werden nicht nur keine angemessenen, sondern überhaupt keine Garan-
tien festgelegt. Der Entzug der Betroffenenrechte darf jedoch in Hinblick auf das
Verhältnismäßigkeitsprinzip lediglich aufgrund einer Abwägungsentscheidung
zwischen einem gerechtfertigten öffentlichen Interesse (hier: Medienbericht-
erstattung) und dem Grundrecht auf Datenschutz erfolgen.
Der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz muss somit geeignet, erforderlich
und adäquat sein. Dies kann im Einzelfall zwar der Fall sein; § 9 Abs 1 DSG erlaubt
eine Einzelfallentscheidung jedoch durch den Pauschalausschluss der Betroffe-
nenrechte gerade nicht. Dementsprechend greift die Norm in unverhältnismäßi-
ger Weise in das Grundrecht auf Datenschutz ein, weil es das Grundrecht in seiner
Gesamtheit schlichtweg aushebelt.
4.2 Wie das BVwG ausführt, schließt das Medienprivileg den Zugang Betroffener
zur Datenschutzbehörde gemäß § 24 Abs 1 DSG aus. Dies mit dem Ergebnis, dass
für datenschutzbezogene Feststellungsbegehren und im Anwendungsbereich des
§ 1 DSG gar keine nationale Aufsichtsbehörde für den Rechtsschutz gegen Medi-
enunternehmen zur Verfügung steht.
Auch der Zugang zu den Zivilgerichten nach § 29 DSG ist aufgrund des Medienpri-
vilegs ausgeschlossen. Während dies der 2. Beschwerdeführerin aufgrund des per-
sönlichen Anwendungsbereichs der DSGVO von vornherein verwehrt ist, wäre
dem 1. Beschwerdeführer die Befassung der Zivilgerichte mit den Feststellungs-
und Leistungsbegehren über den 'Umweg' des Art 79 Abs 1 DSGVO jedoch nicht
zumutbar, weil ihm nach dieser Bestimmung auch ein verwaltungsrechtlicher
Rechtsbehelf offenstehen muss. Ferner wäre es dem 1. Beschwerdeführer auf-
grund des Ausschlusses des Grundrechts iSd § 1 DSG und der Betroffenenrechte
iSd Art 12 ff DSGVO durch das Medienprivileg auch vor Zivilgerichten faktisch nicht
möglich, diese Ansprüche durchzusetzen.
Den Beschwerdeführern ist im Anwendungsbereich des Medienprivilegs daher
jegliche Feststellung einer Rechtsverletzung verwehrt.
4.3 Es muss den Beschwerdeführern aber möglich sein, jede Art der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch eine unabhängige Stelle iSd Art 8 Abs 3 GRC prü-
fen zu lassen. Der Gesetzgeber ignoriert diesen Anspruch auf Zugang zu einer un-
abhängigen Aufsichtsbehörde jedoch im Wege des Medienprivilegs, und räumt
dabei in unzulässiger Weise dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Mei-
nungs-, Informations- und Pressefreiheit einen völlig undifferenzierten Vorrang
vor dem Grundrecht auf Datenschutz ein.
Anders als von Art 52 Abs 1 GRC und Art 8 Abs 2 EMRK vorgesehen und von Art 85
Abs 1 DSGVO als Auftrag an den österreichischen Gesetzgeber vorgesehen, wurde
im Medienprivileg gerade keine Rechtsvorschrift geschaffen, die das Recht auf
Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit in Einklang bringt. Die nunmehr in § 9 Abs 1 DSG verankerte
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Pauschalausnahme bringt die genannten Rechte nicht in Einklang, sondern räumt
Medienunternehmen das unsachliche Privileg ein, sich über das Grundrecht auf
Datenschutz und die Prüf- und Abwehrrechte betroffener Personen schlicht hin-
wegsetzen zu können.
Durch die Ausgestaltung des Medienprivilegs als völlig undifferenzierten Vorrang
des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Meinungs-, Informations- und
Pressefreiheit beraubt der Gesetzgeber auch die Beschwerdeführer ihres unab-
dingbaren Rechts, eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine unab-
hängige Stelle prüfen zu lassen.
4.4 Es mag sein, dass der Gesetzgeber für die Verarbeitung personenbezogener
Daten zu journalistischen Zwecken einen weiten Handlungsspielraum mit dem Ziel
setzen wollte, die Arbeit der freien Presse und sonstiger journalistisch tätiger Per-
sonen durch das Datenschutzrecht nicht ungehörig zu erschweren oder gar zu ver-
unmöglichen.
Die Frage, ob das Interesse an der Verarbeitung personenbezogener Daten zu jour-
nalistischen Zwecken schwerer wiegt als das Interesse betroffener Personen an
der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten,
muss jedoch durch eine Aufsichtsbehörde im Einzelfall geprüft und entschieden,
und kann nicht pauschal durch den Gesetzgeber in Gestalt des Medienprivilegs
normiert werden. In diesem Sinne ist wohl auch der letzte Satz des § 9 Abs 1 DSG
zu lesen, der die Datenschutzbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Ach-
tung des Redaktionsgeheimnisses nach § 3 MedienG verpflichtet.
Die Möglichkeit, eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung – zwischen dem
Interesse von Medienunternehmen an der Berichterstattung einerseits und dem
Interesse von betroffenen Personen an der Geheimhaltung und der Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogener Daten anderseits – be-
hördlich bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen, besteht für die Beschwerdeführer
durch das Medienprivileg jedoch gerade nicht.
5. Kein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
5.1 Der Gesetzgeber hat die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien und
darüber hinaus exakt, klar und eindeutig festzulegen. Das ist vorliegend durch Zu-
weisung an die Datenschutzbehörde in Art 77 iVm 4 Z 21 DSGVO (für den 1. Be-
schwerdeführer) und § 24 Abs 1 DSG (für beide Beschwerdeführer) grundsätzlich
erfolgt.
5.2 Durch das Medienprivileg wird der Datenschutzbehörde allerdings die merito-
rische Entscheidungsbefugnis über die Verletzung des Grundrechts nach § 1 Abs 1
DSG und jede andere Feststellungs- und Abhilfemöglichkeit gerade entzogen. Eine
andere Behördenzuständigkeit hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (zur Unzu-
mutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Anrufung der Zivilgerichte siehe Punkt 4.1).
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Die Beschwerdeführer haben durch das Medienprivileg deshalb schon ganz grund-
sätzlich keinen Zugang zu einem Verfahren vor (irgend)einem gesetzlichen Richter.
Dieser Zugangsausschluss ist unsachlich.
5.3 Infolge des Medienprivilegs haben die Beschwerdeführer dementsprechend in
Österreich weder die Möglichkeit, die Einhaltung des Rechts auf Schutz der sie be-
treffenden personenbezogenen Daten iSd Art 8 Abs 3 GRC durch eine unabhängige
Stelle prüfen zu lassen, noch können die Beschwerdeführer von ihrem Recht auf
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (im Falle des 1. Beschwerdeführers von sei-
nem nach Art 77 DSGVO bzw. der 2. Beschwerdeführerin nach § 24 Abs 1 DSG)
Gebrauch machen.
Jegliche Prüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medienunter-
nehmen ist von vornherein einer Prüfung durch eine unabhängige Stelle entzogen,
was selbstredend in der Praxis auch die Frage ausschließt, ob denn im Einzelfall
überhaupt eine journalistische Tätigkeit mit der Verarbeitung verfolgt wird.
Wie der zurückweisende Bescheid der Datenschutzbehörde zeigt, führt das Medi-
enprivileg zu einer datenschutzrechtlichen Immunität von Medienunternehmen,
sofern auch nur ansatzweise eine journalistische Tätigkeit zu vermuten ist oder
diese zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Rechtsfolge ist unsach-
lich und beraubt die Beschwerdeführer ihres gesetzlichen Richters.
6. Verletzung der Institutionsgarantie
6.1 Art 8 iVm 47 GRC garantiert Rechtsunterworfenen eine unabhängige Stelle, die
zur Überwachung und Prüfung der Einhaltung von Vorschriften zum Schutz perso-
nenbezogener Daten bestellt ist und deren abweisende Entscheidung durch die
nationalen Gerichte geprüft werden kann.
Dementsprechend hat der Gesetzgeber zwingend – ggf neben einem zivilgericht-
lichen Rechtsschutz – die Institution einer Aufsichtsbehörde vorzusehen.
6.2 Wie bereits in Punkt 4.1 dargestellt, ist die Verfahrensführung vor den Zivilge-
richten für die Beschwerdeführer unzumutbar bzw. unmöglich. Art 8 Abs 3 GRC
verlangt, dass die Einhaltung des Rechts auf Schutz von personenbezogenen Daten
durch eine unabhängige Stelle überwacht wird. Die Zuständigkeit der Daten-
schutzbehörde als unabhängige Aufsichtsbehörde wird durch das Medienprivileg
jedoch ausgeschlossen.
Dementsprechend verletzt der österreichische Gesetzgeber mit dem Medienprivi-
leg die in dieser Bestimmung festgelegte Institutionsgarantie und verwehrt den
Beschwerdeführern bei Rechtschutzinteressen gegen Medienunternehmen den
Zugang zu einer solchen unabhängigen Stelle.
6.3 Dies verfestigt sich betreffend den 1. Beschwerdeführer auch durch Art 77
Abs 1 DSGVO, der ihm unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen
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oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbe-
hörde garantiert.
Dieser Anspruch auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde
bedarf keiner nationalen Umsetzung und ist der Regelungsbefugnis der Mitglied-
staaten entzogen. Art 77 DSGVO ist jedoch nur auf gegenwärtige, also noch an-
dauernde Rechtsverletzungen gerichtet. Die in Punkt 1.3 genannten Feststellungs-
begehren sind für den 1. Beschwerdeführer somit über die unmittelbare
Anwendung des Art 77 DSGVO gar nicht durchsetzbar. Zwar hätte die Daten-
schutzbehörde grundsätzlich von ihren Abhilfebefugnissen nach Art 58 DSGVO Ge-
brauch machen und beispielsweise auftragen können, den Auskunfts- und Lö-
schungsverlangen der Beschwerdeführer nachzukommen, doch werden jegliche
dahingehenden Befugnisse nach Ansicht der Datenschutzbehörde durch das Me-
dienprivileg ausgeschlossen.
Im Ergebnis kann der 1. Beschwerdeführer auch nicht auf sein unionsrechtlich ver-
ankertes Beschwerderecht nach Art 77 DSGVO und die Abhilfebefugnisse der Da-
tenschutzbehörde nach Art 58 DSGVO verwiesen werden, weil das Medienprivileg
den Zugang zu jener Institution verwehrt, die insbesondere nach Art 8 Abs 3 GRC
garantiert ist.
7. Verletzung des Gleichheitssatzes
7.1 § 1 Abs 1 DSG normiert, dass jedermann das Recht auf Geheimhaltung ihn be-
treffender personenbezogener Daten hat, sofern daran ein schutzwürdiges Ge-
heimhaltungsinteresse besteht. Dieses Recht auf Geheimhaltung kommt damit
nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen zugute. Die 2. Be-
schwerdeführerin ist eine nach österreichischem Recht errichtete Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und somit vom persönlichen Anwendungs- und Schutzbe-
reich des § 1 DSG umfasst.
7.2 Nach ständiger Judikatur muss der Gesetzgeber an gleiche Tatbestände gleiche
Rechtsfolgen knüpfen. Wesentlich ungleiche Tatbestände müssen hingegen zu
entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Liegen unterschiedliche Re-
gelungen vor, so ist zu fragen, ob die jeweils erfassten Sachverhalte so unter-
schiedlich sind, dass sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen rechtfertigen. Unter-
schiedliche Regelungen, die aus keinem vernünftigen Grund ersichtlich sind, sind
gleichheitswidrig.
Das Medienprivileg führt nun dazu, dass Beschwerden gegen Medienunterneh-
men anders behandelt werden, als solche, die sich gegen andere datenschutz-
rechtliche Verantwortliche richten. Während letztere sowohl einem Administra-
tivverfahren im Zuge einer Beschwerde gemäß Art 77 DSGVO bzw. § 24 DSG als
auch einem Zivilverfahren infolge einer Klage nach Art 79 DSGVO bzw. § 29 DSG
ausgesetzt sind, genießen Medienunternehmen im Anwendungsbereich des Me-
dienprivilegs völlige datenschutzrechtliche Immunität vor der Datenschutzbe-
hörde und den Zivilgerichten.
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7.3 Es ist nicht nachvollziehbar, warum § 24 Abs 1 DSG, der jeder betroffenen Per-
son – und damit auch der 2. Beschwerdeführerin als juristische Person – ein Recht
auf Beschwerde einräumt, und § 29 Abs 1 DSG, der jeder betroffenen Person den
Zugang zu den Zivilgerichten eröffnet, zwar grundsätzlich für Beschwerden bzw.
Klagen gegen jeden Verantwortlichen gelten sollen, nicht aber dann, wenn es sich
bei dem Verantwortlichen um ein Medienunternehmen handelt.
Durch das Medienprivileg werden gegen Medienunternehmen gerichtete Rechts-
schutzbegehren ohne erkennbaren vernünftigen Grund anders behandelt, als dies
bei übrigen Verantwortlichen der Fall wäre. Die Regelung ist dementsprechend
unsachlich und deshalb als gleichheitswidrig aufzuheben.
7.4 Betroffenen Personen steht keine nationale Aufsichtsbehörde zur Verfügung,
um eine Verletzung des Grundrechts, ein sonstiges Feststellungsbegehren oder
Abhilfemaßnahmen geltend zu machen. Diese Einschränkung wäre jedoch nur auf
Grundlage des Verhältnismäßigkeitsprinzips und nur auf Grundlage einer werten-
den Abwägung verfassungsrechtlich zulässig.
Die Pauschalausnahme des § 9 Abs 1 DSG privilegiert journalistische Tätigkeiten
von Medienunternehmen oder Mediendiensten jedoch a priori in Negation jegli-
cher Betroffenenrechte und greift damit in unverhältnismäßiger und folglich ver-
fassungswidriger Weise in das Datenschutzrecht ein.
Das ist unsachlich und deshalb gleichheitswidrig. Das Datenschutzrecht kennt di-
verse Sondervorschriften für Branchen, um deren berechtigte (wirtschaftliche) In-
teressen zu wahren bzw. zu schützen. Dies regelmäßig zu Einzelaspekten im Zu-
sammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und als Ergebnis
einer vom Gesetzgeber vorweggenommenen Interessensabwägung im Einzelnen.
Das Medienprivileg negiert das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und
jegliche Prüf- und Abhilfebefugnisse betroffener Personen hingegen gänzlich.
[…]"
10. Das Bundesverwaltungsgericht erstattete in den beim Verfassungsgerichtshof 20
zu den Zahlen G 287/2022 und G 288/2022 protokollierten Verfahren jeweils eine
Replik, in denen es dem Vorbringen der Datenschutzbehörde mit näherer Begrün-
dung entgegentritt.
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IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung des § 187 21
und § 404 ZPO iVm § 35 Abs. 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung
verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit 22
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitäts- 23
entscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu
binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsa-
che vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsge-
richtshofes darf daher ein Antrag iSd Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG nur dann wegen
Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig
(denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Vorausset-
zung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl.
etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und
16.927/2003).
1.2. Steht die Vorschrift in offenkundigem Widerspruch mit unmittelbar 24
anwendbarem Unionsrecht, ist der Vorrang des Unionsrechts auch im Normen-
prüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG zu beachten
(VfSlg. 15.215/1998, 15.368/1998, 16.293/2001; VfGH 12.12.2018, G 104/2018
ua.) und ein Antrag gemäß dieser Verfassungsbestimmung wegen mangelnder
Präjudizialität zurückzuweisen.
Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist dann als offenkundig anzusehen, wenn er derart 25
offen zutage liegt, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte-clair-
Doktrin"; vgl EuGH 6.10.1982, Rs. 283/81, CILFIT, Slg. 1982, I-3415, Rz 16; VfGH
12.12.2018, G 104/2018 ua.).
1.3. Im Schrifttum werden erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des 26
§ 9 Abs. 1 DSG geäußert (zB Krempelmeier, Sind die datenschutzrechtlichen
Privilegien des § 9 DSG unionsrechtswidrig?, jusIT 2018, 188 [189 ff.];
Blocher/Wieser, Von privilegierten Journalisten und Daten im (fast) rechtsfreien
Raum – Zur einseitigen Lösung der Grundrechtskollision zwischen Datenschutz
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und Meinungsfreiheit durch § 9 DSG, in: Jahnel [Hrsg.], Jahrbuch Datenschutzrecht
2019, 2019, 303 [305 ff.]; Jahnel, Bildberichterstattung und Datenschutz, in:
Berka/Holoubek/Leitl-Staudinger [Hrsg.], Privatheit und Medien, 2019, 73 [84 ff.];
Jahnel/Krempelmeier, Medien und Datenschutz in Österreich, in: Lachmayer/von
Lewinski [Hrsg.], Datenschutz im Rechtsvergleich, 2019, 179 [186 ff.]). Der
Widerspruch des § 9 Abs. 1 DSG mit Unionsrecht wird dabei im Hinblick auf Art. 85
Abs. 2 DSGVO begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Auffassung des Verfassungsgerichshofes 27
denkmöglich davon aus, dass Art. 85 Abs. 2 DSGVO jedenfalls nicht der
Anwendung des § 9 Abs. 1 DSG entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat
zudem – auf Grund des untrennbaren Zusammenhanges aller Bestimmungen in
§ 9 Abs. 1 DSG (vgl. VfGH 26.9.2022, G 200/2022 ua.) – die angefochtene Regelung
in den Anlassverfahren zur Gänze denkmöglich anzuwenden.
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich 28
die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes als zulässig.
2. In der Sache 29
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren 30
zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art. 140 B-VG auf die
Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl.
VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin aus-
schließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dar-
gelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001,
16.538/2002, 16.929/2003).
Die Anträge sind begründet. 31
2.1. Das antragstellende Gericht legt die Gründe, die es zur Antragstellung an den 32
Verfassungsgerichtshof bewogen haben, zusammengefasst wie folgt dar:
Die Geltendmachung des Grundrechtes auf Datenschutz gemäß § 1 DSG werde im 33
Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 DSG faktisch "ausgehebelt". Der in dieser Be-
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stimmung vorgesehene Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Da-
tenschutzgesetzes – und damit insbesondere des § 24 DSG – sowie bestimmter
Kapitel der DSGVO bewirke, dass einer betroffenen Person keine nationale Auf-
sichtsbehörde zur Verfügung stehe, um eine Verletzung des Grundrechtes auf Da-
tenschutz geltend zu machen. Es handle sich um eine "Pauschal-" bzw. "Totalaus-
nahme" von der Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Eine
verfassungskonforme Interpretation komme auf Grund des eindeutigen Wortlau-
tes des § 9 Abs. 1 DSG nicht in Betracht. Den durch die genannten Verarbeitungs-
situationen betroffenen Personen würden die Rechte zur Geltendmachung eines
datenschutzrechtlichen Verstoßes zur Gänze entzogen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räume ausschließlich 34
§ 24 DSG einer in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzten Person die Mög-
lichkeit ein, eine ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen.
In den in § 9 Abs. 1 DSG genannten Fällen bestehe sohin keine Möglichkeit, eine
datenschutzrechtliche Rechtsverletzung festzustellen, weshalb die Bestimmung
verfassungswidrig sei. Auch eine gerichtliche Geltendmachung komme nicht in Be-
tracht, weil Art. 79 DSGVO nur auf Verletzungen der DSGVO Bezug nehme, nicht
aber auf Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften. Aus diesem Grund sei der
Rechtsschutz in den vorliegenden Konstellationen zur Gänze ausgeschlossen.
Selbst wenn man von einer Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgehe, sei 35
§ 9 Abs. 1 DSG unsachlich, weil das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde
niederschwelliger wahrgenommen werden könne als bei Erhebung einer Klage vor
den ordentlichen Gerichten. In einer Gesamtbetrachtung seien die Anforderungen
an die Ausübung des Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde geringer als
bei einer gerichtlichen Geltendmachung. Darüber hinaus sei (auch) den ordentli-
chen Gerichten durch den Ausschluss der Anwendbarkeit des Kapitels II der
DSGVO der materiell-rechtliche Prüfungsmaßstab der Art. 5 ff. DSGVO entzogen,
sofern man diesen Ausschluss nicht bereits als unionsrechtswidrig beurteile.
Der pauschale Ausschluss der Anwendbarkeit von Kapiteln der DSGVO stehe zu- 36
dem nicht im Einklang mit Art. 85 DSGVO, der solche Ausnahmen nur zulasse, so-
weit dies erforderlich sei. Ein Ausschluss jeglicher Beschwerdemöglichkeit bei der
Aufsichtsbehörde sei aber keinesfalls erforderlich. Die in § 9 Abs. 1 DSG vorgese-
henen Ausnahmen von der Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
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verstießen daher gegen das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG, den
Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG, das Recht auf ein Ver-
fahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG, das Recht auf
Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRC sowie das Recht auf Privatheit
gemäß Art. 8 EMRK.
2.2. Die Datenschutzbehörde, deren Bescheide Beschwerdegegenstand vor dem 37
antragstellenden Bundesverwaltungsgericht sind, hält diesen verfassungsrechtli-
chen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes zusammengefasst Folgendes
entgegen:
Die einfachgesetzliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 DSG verdränge das im Verfas- 38
sungsrang stehende Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG nicht. Auch im
Anwendungsbereich des Medienprivilegs sei von einer eingeschränkten Zustän-
digkeit der Datenschutzbehörde gemäß § 24 DSG auszugehen. § 9 Abs. 1 DSG ent-
halte eine Beschränkung des Medienprivilegs auf "klassische Medienunterneh-
men", obwohl Art. 85 DSGVO eine derartige Einschränkung eigentlich fremd sei,
weil in dieser Bestimmung an die "Verarbeitung zu journalistischen Zwecken" ge-
knüpft werde. Die Datenschutzbehörde sei daher in ihrer Spruchpraxis dazu über-
gegangen, § 9 Abs. 1 DSG eng auszulegen und eine eingeschränkte Zuständigkeit
zur Behandlung von Beschwerden anzunehmen. Privilegiert seien lediglich die in
§ 9 Abs. 1 DSG genannten Akteure.
Darüber hinaus seien nur Datenverarbeitungen privilegiert, die zu journalistischen 39
Zwecken erfolgten. Dies sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Euro-
päischen Union nur dann der Fall, wenn die Verarbeitung ausschließlich das Ziel
verfolge, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbrei-
ten. Aus diesem Grund falle nicht jede im Internet veröffentlichte Information, die
sich auf personenbezogene Daten beziehe, unter den Begriff der journalistischen
Tätigkeit. Entsprechende Publikationen müssten ein Mindestmaß an journalisti-
scher Bearbeitung sowie ein hinreichend journalistisch-redaktionelles Niveau auf-
weisen. Aus der Spruchpraxis der Datenschutzbehörde ergebe sich, dass § 9 Abs. 1
DSG nicht zu einem "Totalausschluss" der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde
führe.
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Aus den genannten Gründen sei § 9 Abs. 1 DSG nicht verfassungswidrig; die Be- 40
stimmung sei zudem einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Es be-
stehe nur dann keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gemäß § 24 DSG,
wenn personenbezogene Daten durch die in § 9 Abs. 1 DSG genannten Akteure zu
journalistischen Zwecken verarbeitet würden. Ansonsten sei eine Zuständigkeit
der Datenschutzbehörde gegeben, etwa bei Verarbeitung personenbezogener Da-
ten im Rahmen eines privaten Internetblogs. Es könne daher nicht gesagt werden,
dass § 9 Abs. 1 DSG das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG gänzlich "aus-
heble".
2.3. Die hier maßgebliche Rechtsentwicklung und die geltende Rechtslage stellen 41
sich wie folgt dar:
2.3.1. Bereits § 48 DSG 2000, BGBl. I 165/1999, welcher Art. 9 der Richtlinie 42
95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-
gener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. 1995 L 281, 31, idF ABl. 2003
L 284, 1 ("Datenschutz-Richtlinie"), umsetzen sollte, sah eine datenschutzrechtli-
che Sonderregelung für Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken vor: So-
weit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittel-
bar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwendeten,
waren gemäß § 48 Abs. 1 DSG 2000 von den einfachgesetzlichen Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes 2000 nur die §§ 4 bis 6, 10, 11, 14 und 15 anzuwenden.
Daran knüpfend sah § 48 Abs. 2 DSG 2000 vor, dass die Verwendung von Daten
für Tätigkeiten nach Abs. 1 leg.cit. nur insoweit zulässig war, als dies zur Erfüllung
der Informationsaufgabe der Medienunternehmer, Mediendienste und ihrer Mit-
arbeiter in Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß
Art. 10 Abs. 1 EMRK erforderlich war.
2.3.2. Eine Neuregelung wurde zunächst in § 9 Datenschutz-Anpassungsgesetz 43
2018, BGBl. I 120/2017, getroffen. Diese Regelung hatte folgenden Wortlaut: "So-
weit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten
mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang
zu bringen, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezoge-
nen Daten durch Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter un-
mittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes […], finden
von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III
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(Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverar-
beiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personen-
bezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI
(Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz)
und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Ver-
arbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstleri-
schen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmun-
gen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwen-
den." Diese gesetzliche Regelung trat allerdings niemals in Kraft. An deren Stelle
trat der nun (teilweise) angefochtene § 9 DSG, welcher mit dem Datenschutz-De-
regulierungs-Gesetz 2018, BGBl. I 24/2018, erlassen wurde.
2.3.3. § 9 Abs. 1 DSG, der auf einen Abänderungsantrag im Nationalrat zurück- 44
geht, sieht – in Umsetzung der unionsrechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 85
Abs. 1 DSGVO – vor, dass auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Me-
dienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes zu journa-
listischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestim-
mungen des Datenschutzgesetzes sowie die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der
betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermitt-
lung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisa-
tionen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohä-
renz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) der DSGVO
keine Anwendung finden.
2.3.4. § 9 Abs. 1 erster Satz DSG statuiert sohin eine gänzliche Ausnahme in dem 45
Sinne, dass Datenverarbeitungen durch bestimmte, in der Bestimmung genannte
Akteure (Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer ei-
nes Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes) zu
journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes zur
Gänze von den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sowie von den in § 9
Abs. 1 DSG bezeichneten Kapiteln der DSGVO ausgenommen sind.
2.3.5. Die geltende und nun angefochtene Fassung des § 9 Abs. 1 DSG weicht von 46
(dem beschlossenen, aber nicht in Kraft getretenen) § 9 Datenschutz-
Anpassungsgesetz, BGBl. I 120/2017, insoweit ab, als dieser keinen kategorischen,
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ausnahmslosen Vorrang für die Freiheit der Meinungsäußerung und der Informa-
tionsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezoge-
nen Daten durch Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter un-
mittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes zu
journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes vorsah,
sondern den Vorrang der Meinungsfreiheit und des Informationsrechtes nur
festlegte, "soweit dies erforderlich ist", um das Recht auf Schutz der personenbe-
zogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfrei-
heit in Einklang zu bringen. Dieser so genannte Erforderlichkeitsvorbehalt findet
sich nun nur mehr in § 9 Abs. 2 DSG.
2.4. Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 DSG seine 47
Verpflichtung gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO erfüllen will, liegt es zunächst nahe, zur
Auslegung des Begriffes "zu journalistischen Zwecken" jene Kriterien heran-
zuziehen, welche der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Recht-
sprechung zu Art. 9 Datenschutz-Richtlinie, der Vorgängerbestimmung des Art. 85
DSGVO, im Zusammenhang mit dem Begriff der "journalistischen Tätigkeit"
entwickelt hat. Demnach ist der Begriff weit auszulegen, wobei nach dem Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16. Dezember 2008, Rs. C-73/07,
Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, folgende Kriterien zu berücksichtigen
sind: Der Begriff der Datenverarbeitung (allein) zu journalistischen Zwecken
bezieht sich in persönlicher Hinsicht nicht nur auf institutionalisierte Massen-
medien, sondern auf alle Bürger, die journalistisch tätig sind; es ist unerheblich,
ob mit dem in Rede stehenden Journalismus ein Gewinn erzielt wird; es ist nicht
ausschlaggebend, ob die Daten auf konventionelle Weise verarbeitet und
übermittelt werden oder ob die Verarbeitung durch eine moderne Methode (zB
durch Hochladen von Daten im Internet) erfolgt; schließlich können Handlungen
im Lichte dieser Kriterien als journalistische Tätigkeiten angesehen werden, wenn
sie zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit
zu verbreiten. Bei der Frage, ob die Tätigkeit zum Ziel hat, Informationen,
Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, sind nach dem Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Rs. C-345/17,
Buivids, als Kriterien der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der
Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung,
das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und
Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter
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denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit zu
berücksichtigen (vgl. zB Jahnel, Bildberichterstattung und Datenschutz, in:
Berka/Holoubek/Leitl-Staudinger [Hrsg.], Privatheit und Medien, 2019, 73 [80]).
§ 9 Abs. 1 DSG erfasst aber nicht jegliche journalistische Tätigkeit im vorstehend 48
angeführten Sinne durch wen auch immer, sondern nimmt eine nähere
Eingrenzung auf einen bestimmten Personenkreis vor. Derart geht es (nur) um die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber,
Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder
Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes zu journalistischen Zwecken des
Medienunternehmens oder Mediendienstes. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 MedienG,
BGBl. 314/1981, idF BGBl. I 125/2022, ist Medieninhaber, "wer a) ein Medien-
unternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder b) sonst die inhaltliche
Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung
entweder besorgt oder veranlasst oder c) sonst im Fall eines elektronischen
Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung,
Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder d) sonst die
inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Aus-
strahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt". Herausgeber ist gemäß § 1
Abs. 1 Z 9 MedienG, "wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums
bestimmt". Als Medienunternehmen bezeichnet § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG "ein
Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
a) seine Herstellung und Verbreitung oder b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
entweder besorgt oder veranlasst werden". Als Mediendienst wird in § 1 Abs. 1
Z 7 MedienG ein Unternehmen angesehen, "das Medienunternehmen wiederkeh-
rend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt". § 9 Abs. 1 DSG nimmt
also Datenverarbeitungen durch die in der Bestimmung genannten Akteure nur
dann von den in der Folge genannten datenschutzrechtlichen Regelungen aus,
wenn diese zu journalistischen Zwecken für ein Medienunternehmen oder einen
Mediendienst erfolgen.
2.5. Die DSGVO regelt das Verhältnis von Datenschutz und Medienfreiheit nicht 49
selbst, sondern delegiert diese Rechtssetzungsaufgabe an die Mitgliedstaaten. Ge-
mäß Art. 85 Abs. 1 DSGVO haben die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften
das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit
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dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich
der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen.
Für die Verarbeitung zu journalistischen (und anderen) Zwecken können die Mit- 50
gliedstaaten gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO "Abweichungen oder Ausnahmen" von
Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Ver-
antwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezoge-
ner Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Un-
abhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und
Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) der DSGVO vor-
sehen, "soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezoge-
nen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in
Einklang zu bringen". Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO dürfen die Mitgliedstaaten somit
die Anwendbarkeit von Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen), Kapitel VIII (Rechts-
behelfe, Haftung und Sanktionen), Kapitel X (Delegierte Rechtsakte und Durchfüh-
rungsrechtsakte) und Kapitel XI (Schlussbestimmungen) weder ausschließen noch
beschränken. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 1 DSG – für den darin geregelten,
eingeschränkten persönlichen und sachlichen Geltungsbereich (siehe
Punkt IV.2.4.) – nicht nur einzelne, sondern sämtliche in Art. 85 Abs. 2 DSGVO ge-
nannte Kapitel der DSGVO ohne jede Einschränkung oder Differenzierung ausge-
schlossen (und nicht bloß Abweichungen vorgesehen). Demgegenüber hat er in
§ 9 Abs. 2 DSG – in Kontrast zur Bestimmung in § 9 Abs. 1 DSG – für den dort er-
fassten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich keinen absoluten Aus-
schluss der genannten Kapitel der DSGVO vorgesehen, sondern den Ausschluss der
einzelnen Kapitel der DSGVO unter einen Erforderlichkeitsvorbehalt (im Einzelfall)
gestellt. Damit wollte der Gesetzgeber offenkundig Unterschieden in der journa-
listischen Tätigkeit von Medienunternehmen zu derjenigen zu wissenschaftlichen,
künstlerischen und literarischen Zwecken Rechnung tragen. Diese Zielsetzung ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden und durch Art. 85 DSGVO auch vorgezeichnet.
2.6. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 51
15.106/1998, 15.204/1998, 15.683/1999, 20.209/2016 u.v.a.) ist ein österreichi-
sches Gesetz, mit dem eine unionsrechtliche Vorschrift ausgeführt und in österrei-
chisches Recht umgesetzt wird, rechtlich doppelt bedingt: Der Gesetzgeber bleibt
bei der Ausführung von Unionsrecht insoweit (auch) an bundesverfassungsgesetz-
liche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben durch
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diese nicht inhibiert wird. Der Gesetzgeber unterliegt in diesen Fällen sohin einer
doppelten Bindung, nämlich einer Bindung an das Unionsrecht und einer Bindung
an den verfassungsgesetzlich gezogenen Rahmen.
Das Unionsrecht verlangt vom österreichischen Gesetzgeber nicht die Erlassung 52
einer Bestimmung, wonach jedwede Datenverarbeitung von Medieninhabern,
Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunterneh-
mens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes zu journalistischen Zwe-
cken gänzlich von der Anwendung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
sowie bestimmter Kapitel der DSGVO ausgenommen wird. Ganz im Gegenteil ver-
pflichtet Art. 85 Abs. 1 DSGVO die Mitgliedstaaten, das Verhältnis von Daten-
schutz und Meinungsäußerungsfreiheit (Medienfreiheit) durch Rechtsvorschriften
näher auszugestalten und auf diesem Weg für einen sachgerechten Ausgleich der
einander gegenüberstehenden grundrechtlichen Positionen zu sorgen (vgl. zum
Meinungsstand bereits Punkt IV.1.3.).
Da somit der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 1 DSG unionsrechtlich nicht zwingend 53
vorgegeben ist, unterliegt die Bestimmung der Kontrolle durch den Verfassungs-
gerichtshof im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit innerstaatlichem Verfas-
sungsrecht. Ob § 9 Abs. 1 DSG den Vorgaben des Unionsrechtes (vollständig) ent-
spricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen und ist für die
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht von Belang (vgl. zB
VfSlg. 20.088/2016, 20.291/2018).
2.7. § 9 Abs. 1 DSG verstößt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gegen 54
das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG.
2.7.1. § 9 Abs. 1 DSG ordnet zunächst undifferenziert an, dass "die Bestimmungen 55
dieses Bundesgesetzes" nicht anwendbar sind. Dies wird in Teilen der Literatur so
verstanden, dass dadurch auch die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG (durch
den einfachen Gesetzgeber) als nicht anwendbar erklärt wird (so Jahnel, aaO, 86;
derselbe, Art. 85 DSGVO, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, rdb.at,
Stand 1.12.2020, Rz 42; Jahnel/Krempelmeier, aaO, 193 f.). Eine solche Auslegung
verbietet sich, weil der einfache Gesetzgeber die Verfassungsbestimmung als
Maßstab für die Verfassungskonformität des angefochtenen § 9 Abs. 1 DSG nicht
auszuschließen vermag; der Verfassungsgerichtshof hat vielmehr zu prüfen, ob die
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angefochtene Bestimmung im Einklang mit der Verfassung, so auch mit § 1 Abs. 1
DSG, steht.
2.7.2. Das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG gewährleistet jeder- 56
mann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Da-
ten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf
die Achtung des Privatlebens, hat.
§ 1 Abs. 2 DSG enthält hiezu einen materiellen Gesetzesvorbehalt. Abgesehen von 57
der Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Be-
troffenen oder mit seiner Zustimmung sind Beschränkungen des Anspruchs auf
Geheimhaltung demnach nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interes-
sen eines anderen zulässig.
2.7.3. Aus § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 DSG (und der dazu ergangenen Rechtsprechung 58
des Verfassungsgerichtshofes) ergibt sich somit, dass grundsätzlich – sofern nicht
die Zustimmung oder lebenswichtige Interessen des Betroffenen vorliegen – ein
Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG durch den Ge-
setzgeber nur dann zulässig ist, wenn ein solcher Eingriff zur Wahrung überwie-
gender berechtigter Interessen eines anderen notwendig ist. Der Gesetzgeber ist
sohin auf Grund des Grundrechtes auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2
DSG stets gehalten, eine Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen am
Schutz seiner personenbezogenen Daten und den gegenläufigen (berechtigten) In-
teressen eines anderen vorzusehen. Nur wenn die Wahrung der gegenläufigen,
berechtigten Interessen eines anderen das Recht auf Datenschutz des Betroffenen
überwiegt, ist ein gesetzlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz erlaubt.
2.8. Der in § 9 Abs. 1 DSG normierte, absolute und gänzliche – und damit undiffe- 59
renzierte – Ausschluss der Anwendung aller (einfachgesetzlichen) Regelungen des
Datenschutzgesetzes sowie der Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen
Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung perso-
nenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen),
VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und
IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) der DSGVO auf näher
definierte Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken eines Medienunter-
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nehmens oder Mediendienstes widerspricht dem in § 1 Abs. 2 DSG normierten Er-
fordernis, dass der Gesetzgeber das Interesse am Schutz personenbezogener Da-
ten mit dem Interesse der Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und
Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes (im Sinne des
Mediengesetzes) im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit sachgerecht abzuwä-
gen hat.
2.8.1. Medien nehmen in einer demokratischen Gesellschaft als "public watch- 60
dog" eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahr (vgl. zB EGMR 8.11.2016
[GK], Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl. 18.030/11; VfGH 4.3.2021,
E 4037/2020). Eben diesem Umstand trägt auch die (Sonder-)Regelung des Art. 85
Abs. 1 DSGVO Rechnung, wonach der nationale Gesetzgeber Rechtsvorschriften
zu erlassen hat, durch welche "das Recht auf Schutz personenbezogener Daten
gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Infor-
mationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken […]
in Einklang" gebracht werden soll. Für die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten, die im Zuge journalistischer Tätigkeit erfolgt, hat der nationale Gesetzgeber
dementsprechend Abweichungen oder Ausnahmen von den in Art. 85 Abs. 2
DSGVO bezeichneten Kapiteln der DSGVO insoweit vorzusehen, als dies für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Medien und deren entsprechende journalisti-
sche Tätigkeit als erforderlich erscheint.
2.8.2. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gebietet daher das Recht auf 61
freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dass der Gesetzgeber von der
Ermächtigung des bzw. dem Auftrag im Sinne des Art. 85 DSGVO Gebrauch macht
und die Anwendbarkeit bestimmter datenschutzrechtlicher Bestimmungen, die
mit den Besonderheiten der Ausübung journalistischer Tätigkeit nicht vereinbar
sind, auf Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken ausschließt. Die unein-
geschränkte Anwendbarkeit sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen
auf Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken durch Medienunternehmen
und Mediendienste wäre nämlich geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhält-
nismäßiger Weise zu behindern oder sogar zu verunmöglichen. Der Gesetzgeber
ist aber gehalten, einen angemessenen, differenzierten Ausgleich zwischen den
Interessen einzelner Personen auf Datenschutz auch gegenüber Medien und den
durch Art. 10 EMRK geschützten Anforderungen journalistischer Tätigkeit vorzu-
sehen.
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Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an Einschränkungen in personeller 62
(wie derzeit in § 9 Abs. 1 DSG vorgesehen, zB hinsichtlich Medienunternehmen
und Mediendiensten), zeitlicher (unter Umständen nur bis zur Veröffentlichung
eines Berichtes) oder sachlicher (zB hinsichtlich bestimmter Datenverarbeitungen
oder Betroffenenrechte) Hinsicht. Ebenso könnte der Gesetzgeber – als Ausgleich
für den Ausschluss (bestimmter) datenschutzrechtlicher Bestimmungen – erhöhte
Anforderungen an die interne Organisation, Dokumentation und technische Siche-
rung der verarbeiteten Daten vorsehen.
2.8.3. Das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Art. 1 Abs. 1 DSG erlaubt es aber 63
nicht, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des Medienprivileges katego-
risch, dh. für die erfasste Tätigkeit zu journalistischen Zwecken schlechthin der
Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit den Vorrang vor dem Schutz per-
sonenbezogener Daten einräumt, indem er die Anwendbarkeit sämtlicher daten-
schutzrechtlicher Regelungen inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Natur nach
der DSGVO und dem Datenschutzgesetz im gesamten Umfang ausschließt. Die in
§ 9 Abs. 1 DSG angeordnete, kategorische Privilegierung eines Grundrechtes,
nämlich des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gegen-
über dem Grundrecht auf Datenschutz entspricht nicht den verfassungsrechtli-
chen Vorgaben des § 1 DSG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verfas-
sungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 16.986/2003, 18.643/2008, 19.892/2014,
20.012/2015, 20.356/2019, 20.359/2019).
2.9. Für die Verfassungskonformität des § 9 Abs. 1 DSG kann im Übrigen nach Auf- 64
fassung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht ins Treffen geführt werden, dass
eine Geltendmachung von Datenschutzverletzungen durch Verarbeitungen zu
journalistischen Zwecken zwar nicht vor der Datenschutzbehörde, aber vor den
ordentlichen Gerichten möglich ist.
In diese Richtung könnte die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum 65
früheren Medienprivileg des § 48 Abs. 1 DSG 2000 deuten. Diese Bestimmung sah
vor (vgl. bereits Punkt IV.2.3.1.), dass bei Verwendung von Daten durch Medien-
unternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter unmittelbar für ihre publizis-
tische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes von den einfachgesetzlichen Bestim-
mungen des Datenschutzgesetzes 2000 nur die §§ 4 bis 6, 10, 11, 14 und 15
anzuwenden waren. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass diese Bestimmung
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teleologisch zu reduzieren sei und die Geltendmachung von Unterlassungsansprü-
chen unmittelbar auf Grundlage des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht ausschließe (vgl.
OGH 17.1.2018, 6 Ob 144/17w).
Es ist allerdings offen, ob diese Rechtsprechung auf das nun in § 9 Abs. 1 DSG ge- 66
regelte Medienprivileg übertragen werden kann: Zum Ersten nimmt die zuletzt ge-
nannte Bestimmung – im Gegensatz zu § 48 Abs. 1 DSG 2000 – nicht bloß einzelne
einfachgesetzliche Bestimmungen von der Anwendbarkeit auf Datenverarbeitun-
gen zu journalistischen Zwecken aus, sondern sämtliche Bestimmungen des Da-
tenschutzgesetzes sowie die in der Bestimmung genannten Kapitel der DSGVO.
Zum Zweiten würde die Gegenansicht den Willen des Gesetzgebers, die genann-
ten Bestimmungen bei Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken nicht zur
Anwendung zu bringen, offenkundig unterlaufen (vgl. in diesem Zusammenhang
auch jüngst OGH 2.2.2022, 6 Ob 129/21w).
2.10. Die Datenschutzbehörde weist in ihrer Äußerung grundsätzlich zutreffend 67
darauf hin, dass Betroffenen – neben den Bestimmungen des Datenschutzgeset-
zes und der DSGVO – in bestimmten Konstellationen anderweitig Rechtsschutz ge-
währleistet wird. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an die
§§ 7 ff. MedienG oder Bestimmungen des ABGB (etwa § 16 iVm § 1330 ABGB). Im
vorliegenden Zusammenhang geht es aber darum, welche speziellen datenschutz-
rechtlichen Regelungen der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 10 EMRK für journa-
listische Tätigkeit für nicht oder nur modifiziert anwendbar erklären kann, mit der
Folge, dass diese Tätigkeit (bloß) den genannten medien- und zivilrechtlichen Re-
gelungen, soweit sie im jeweiligen Einzelfall zur Anwendung kommen, unterfällt.
2.11. § 9 Abs. 1 DSG erweist sich daher aus den dargestellten Gründen als verfas- 68
sungswidrig.
2.12. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die sonstigen Bedenken des antrag- 69
stellenden Bundesverwaltungsgerichtes unter dem Aspekt weiterer Grundrechte
einzugehen.
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V. Ergebnis
1. § 9 Abs. 1 DSG ist daher wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich ge- 70
währleistete Recht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG als verfassungswidrig
aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren in
den Anträgen dargelegten Bedenken.
2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Geset- 71
zesstelle gründet sich auf Art. 140 Abs. 5 dritter und vierter Satz B-VG.
3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft 72
treten, beruht auf Art. 140 Abs. 6 erster Satz B-VG.
4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der 73
Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche er-
fließt aus Art. 140 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs. 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs. 4 VfGG ohne mündliche Verhand- 74
lung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Den beteiligten Parteien sind für die abgegebene Äußerung Kosten nicht zuzu- 75
sprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normen-
prüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kos-
tenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu
erkennen (zB VfSlg. 19.019/2010 mwN).
Wien, am 14. Dezember 2022
Die Vizepräsidentin:
Dr. MADNER
Schriftführer:
Dr. SELIM, BA
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