Beglaubigte Abschrift
Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 13 U 11/24
302 O 95/23
LG Hamburg
Verkündet am 12.02.2025
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In der Sache
-
Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte;
Rechtsanwälte AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,
gegen
Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch, vertreten durch d. ständigen Vertreter Tobias
Grieß, Gasstraße 4 c, 22761 Hamburg
-
Beklagte und Berufungsbeklagte -
erkennt das Hanseatische Oberlandesgericht 13. Zivilsenat
-
durch den Richter am
-
"
Oberlandesgericht r, die Richterin am Oberlandesgericht nd die Richterin
am Oberlandesgericht uf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2025 für
Recht:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 2, vom
15.1.2024, Geschäfts-Nr. 302 O 95/23, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.579,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2023 sowie weitere € 221,94 nebst Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2023 zu zahlen.
13 U 11/24 -Seite 2 -
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 71,5 % und die Beklagte 28,5 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 65,5 % und die Beklagte 34,5 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.470,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem.
88 540 Abs. 2, 313a i.V.m. 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
Il. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des
Klägers hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gem. Art. 82
Abs. 1, Abs. 2 S. DSGVO in Höhe von € 2.500,00.
Die Beklagte hat als „Verantwortlicher" i.S.d. Art. 4 Nr.
7
DSGVO gegen ihre Pflichten aus Art. 5,
6 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 DSGVO verstoßen, indem sie eine tatsächlich nicht bestehende Forderung
gegen den Kläger in Höhe von € 4.405,00 an die Schufa gemeldet hat.
Hierdurch ist dem Kläger auch ein ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden. Das
des Klägers in
Landgericht hat insoweit zutreffend begründet, dass der immaterielle Schaden
dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten liegt und dass der Kläger durch
die Übermittlung der -
objektiv falschen
-
Daten an die Schufa bloßgestellt wurde.
Darüber hinaus ist nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ein
immaterieller Schaden auch durch die Kündigung des Dispositionskredits bei der
hinsichtlich der
HypoVereinsbank und der damit verbundenen organisatorischen Belastung
entstanden.
kurzfristigen Beschaffung finanzieller Mittel in beträchtlicher Höhe
Zur Bemessung des hiernach geschuldeten Schadenersatzes hat der EuGH (Urteil vom
13 U 11124 -Seite 3 -
4.5.2023, C-300/21, Rz. 54) festgestellt, dass die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich
den Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes widmet, auf den eine betroffene Person
nach Art. 82 DSGVO Anspruch hat, wenn ihr durch einen Verstoß gegen die Verordnung ein
Schaden entstanden ist, und dass die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs
des geschuldeten Schadenersatzes in Ermanglung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften
Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedsstaates ist. Anzuwenden ist damit insbesondere die
Verfahrensvorschrift des $ 287 ZPO, dies allerdings unter Berücksichtigung von aus dem
Unionsrecht folgenden Einschränkungen, vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rz.
95-97:
aa) Die Modalitäten der Schadensermittlung dürfen bei einem wie im Streitfall unter das
- -
Unionsrecht fallenden Sachverhalt nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige
Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz).
Auch dürfen sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht
praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl.
EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 C-507/23, juris Rn. 31 Patörötäju tiesibu
- -
aizsardzibas centrs; vom 20. Juni 2024 -
C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 32
-
Scalable Capital; vom 4. Mai 2023 -
C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 53 -
Österreichische Post).
bb) In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen
Schadenersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist
eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als "vollständig und wirksam"
anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung
konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder
Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dagegen nicht erfüllen (vgl.
EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 42 PS GbR; vgl. auch
- -
EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 C-507/23, juris Rn. 43 f.
- -
Paterötäju tiesibu
aizsardzibas centrs; vom 20. Juni 2024 C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 23
-
Scalable Capital; vom 11. April 2024 C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 59 juris; vom
- -
25. Januar 2024 C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 47 MediaMarktSaturn). Folglich darf
- -
weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den
der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein
Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen (EuGH, Urteil
vom 11. April 2024 -
C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 60 und 64 f. -
juris) und ob er
vorsätzlich gehandelt hat (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 -
C-182/22 und C-189/22,
NJW 2024, 2599 Rn. 29 f. Scalable Capital).
-
13 U 11/24 -Seite 4 -
Im Ergebnis soll die Höhe der Entschädigung zwar nicht hinter dem vollständigen
Ausgleich des Schadens zurückbleiben, sie darf aber auch nicht in einer Höhe bemessen
werden, die über den vollständigen Ersatz des Schadens hinausginge (vgl. EuGH, Urteile
vom 11. April 2024 -
C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 60 juris; vom 25. Januar 2024
- -
C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 48 MediaMarktSaturn). Ist der Schaden gering, ist daher
-
auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (vgl. EuGH, Urteile vom 4.
Oktober 2024 -
C-507/23, juris Rn. 35 Patörötäju tiesibu aizsardzibas centrs; vom 20.
-
Juni 2024 C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 45 f. Scalable Capital). Dies
- -
gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der durch eine Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten verursachte immaterielle Schaden seiner Natur nach
nicht weniger schwerwiegend ist als eine Körperverletzung (vgl. dazu EuGH, Urteile vom
4. Oktober 2024 -
C-200/23, juris Rn. 151- Agentsia po vpisvaniyata; vom 20. Juni 2024 -
C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 39 Scalable Capital).
-
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtet der Senat vorliegend eine Entschädigung in
Höhe von € 2.500,00 als angemessen, aber auch ausreichend zum Ausgleich des dem Kläger
entstandenen Schadens.
Maßgeblich ist hierbei die Sensibilität der hier gemeldeten Daten. Ihre Weitergabe ist nicht nur
geeignet, die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr erheblich zu beeinträchtigen, sondern hat hier
auch konkret zu einer solchen Beeinträchtigung geführt, da -
wie das Landgericht nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerfrei festgestellt hat
-
die HypoVereinsbank den dem Kläger
und seiner Ehefrau eingeräumten und von den Eheleuten in voller Höhe in Anspruch
genommenen Dispositionskredit aufgrund des negativen Schufa-Eintrags gekündigt hat mit der
Folge, dass der Kläger und seine Frau sich darum bemühen mussten, den zum Ausgleich der
Forderung der HypoVereinsbank nicht unerheblichen Betrag von € 18.000,00 innerhalb der von
der HypoVereinsbank gesetzten Frist von einem Monat aufzubringen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht nur der mit diesen Bemühungen
verbundene Zeitaufwand, sondern insbesondere auch der Umstand, dass der Kläger und seine
Frau zwangsläufig ihre finanzielle Situation weiteren Personen (nämlich ihren potentiellen
des
Kreditgebern) offenbaren mussten. Dies betraf vorliegend nicht nur die Schwiegereltern
1 welche sich der Kläger,
Klägers, sondern auch die Mitarbeiter der Sparkasse
wie das Landgericht fehlerfrei festgestellt hat, zunächst wegen der Eröffnung eines neuen
Kontos und der Gewährung eines Darlehens gewandt hatte. Infolge dieser Anfrage ist, wie das
auch bei der
Landgericht ebenfalls fehlerfrei festgestellt hat, der negative Schufa-Eintrag
Sparkasse bekannt geworden, was den Kläger auch dort als unzuverlässigen
13 U 11/24 -Seite 5 -
Schuldner erscheinen ließ.
Zu berücksichtigen sind ferner auch die -
ebenfalls mit Zeitaufwand verbundenen -
Bemühungen
des Klägers um zum einen die Wiedereinräumung des Dispositionskredits bei der
HypoVereinsbank und zum anderen die Beseitigung des negativen Schufa-Eintrages durch die
Beklagte -
insoweit war sogar die Anrufung des Gerichts zwecks Erlasses einer einstweiligen
Verfügung erforderlich.
Nicht unberücksichtigt bleiben können schließlich auch die psychischen Auswirkungen der
unberechtigten Meldung auf den Kläger. Auch wenn die Eintragung bei der Schufa lediglich rund
zwei Monate bestand und der Dispositionskredit bei der HypoVereinsbank dem Kläger und seiner
Ehefrau lediglich rund anderthalb Monate nicht zur Verfügung stand, erscheint es dem Senat
ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Kläger durch die von der Beklagten herbeigeführte
Situation erheblich belastet gefühlt hat und auch Befürchtungen hinsichtlich des Fortbestandes
der Immobilienfinanzierung der Eheleute hatte, wie vom Kläger bei seiner Anhörung durch das
Landgericht und der Ehefrau des Klägers bei ihrer erstinstanzlichen Zeugenvernehmung
beschrieben.
Insgesamt erachtet der Senat hiernach eine Entschädigung in Höhe von € 2.500,00 als
angemessen, aber auch ausreichend.
2. Hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens bleibt die Berufung ohne Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Kläger Schadenersatz nur in Höhe der Differenz
zwischen den Zinsen, die für die Inanspruchnahme des Dispositionskredits bei der
HypoVereinsbank angefallen wären und den im Rahmen des privaten Darlehens zu zahlenden
Zinsen für den Zeitraum vom 19.11.2022 bis zum 7.4.2023 zugesprochen.
Die insoweit vom Kläger mit der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Allerdings macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung
des Privatdarlehens nach $ 488 Abs. 3 S. 2 BGB nicht vorlagen, da nach dem Inhalt des
Darlehensvertrages gem. Anlage K 5 für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit bestimmt war
(Rückzahlung nach 18 Monaten). Jedoch ist nicht nur aufgrund der Bekundungen der Ehefrau
des Klägers bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht, sondern auch aufgrund der eigenen
Angaben des Klägers gegenüber dem Senat davon auszugehen, dass die Schwiegereltern des
Klägers ungeachtet der vertraglichen Regelungen bereit gewesen wären, eine vorzeitige
Rückzahlung des Darlehens entgegenzunehmen. Zu dieser vorzeitigen Rückzahlung wäre der
Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach Wiedereinräumung des
Dispositionskredits durch die HypoVereinsbank wegen dessen niedrigeren Zinssatz verpflichtet
13 U 11/24 -Seite 6 -
gewesen. Dass, wie der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat weiter erklärt hat, er und
seine Ehefrau aufgrund ihrer finanziellen Situation damals nicht in der Lage gewesen seien, das
Darlehen vor dessen Endfälligkeit zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da dies nicht mehr
Folge des Verstoßes der Beklagten gegen die DSGVO gewesen ist -
vielmehr war mit der
Wiedereinräumung des Dispositionskredites durch die HypoVereinsbankHypo wieder der
Zustand hergestellt, der vor der durch die fehlerhafte Schufa-Meldung verursachten Kündigung
des Kredits bestand.
Schon angesichts der eigenen Angaben des Klägers im Senatstermin, dass er und seine
Ehefrau aufgrund ihrer finanziellen Lage auch nach Wiedereinräumung des Dispositionskredits
nicht in der Lage gewesen seien, das Darlehen der Schwiegereltern vorzeitig zurückzuzahlen,
kann der Kläger auch nicht erfolgreich geltend machen, dass aufgrund seines hohen
Einkommens und des Einkommens seiner Ehefrau eine frühere Rückführung des
Dispositionskredits konkret zeitnah möglich gewesen wäre.
3. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird
zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen. Auf die berechtigte Forderung in Höhe von insgesamt €
2.579,40 beläuft sich die 0,75-Gebühr nebst Steuern und Auslagen auf € 221,94.
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf 55 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Richter Richterin Richterin
am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht