2
Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und
insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu
unterlassen, bei Nutzung der Website www.telekom.de, insbesondere beim
Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien, zu Analyse- und
Marketingzwecke, personenbezogene Daten von Verbrauchern in Drittländer zu
übermitteln, sofern weder
(1) ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vorliegt, noch
(2) geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO vorgesehen sind, noch
(3) eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt,
wenn dies geschieht wie im Schriftsatz vom 14.01.2023 auf Blatt 6 – 8 unter bb)
wiedergegeben (Bl. 210 – 212 d.A):
3
5
Einrichtungen im Sinne von § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz (Stand: 26.
November 2021) unter der Nummer 69 eingetragen.
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Sie ist für
Privatkunden sowie kleine und mittlere Geschäftskunden zuständig und hat ihren Sitz
in Bonn. Nach Zahl der Anschlüsse gehört die Beklagte zu den größten
Mobilfunkbetreibern auf dem Markt.
Die Parteien streiten über die Rechtsmäßigkeit der von der Beklagten in der
Vergangenheit verwendeten Datenschutzhinweise und damit korrespondierende
Datenübermittlungen und in der Vergangenheit verwendeten Cookie-Bannern.
Dabei beanstandet der Kläger unter den Anträgen 1.a. und 1.b die Übermittlung von
Positivdaten an die SCHUFA und die eine diesbezüglich verwendete Klausel in den
Datenschutzhinweisen.
Unter dem Antrag 1.c. beanstandet der Kläger, dass die Beklagte in ihren Cookie-
Bannern keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Einwilligung einhole.
Unter dem Antrag 1.d. bemängelt der Kläger die Nichteinhaltung der Vorschriften der
VO (EU) 2016/679 (im Folgenden: DSGVO) im Zusammenhang der
Drittlandübermittlung von Daten und unter den Anträgen 1.e. und 1.f. dazugehörige
Klausel in den Datenschutzhinweisen der Beklagten.
Die Beklagte erbringt unter der Marke „congstar“
Telekommunikationsdienstleistungen. Für die in diesem Zusammenhang erfolgenden
Datenverarbeitungen ist die Beklagte ausweislich Ziffer 9 der unter
https://www.congstar.de/fileadmin/
files_congstar/documents/Datenschutzhinweise/Datenschutzhinweise_congstar_
allgemein.pdf abrufbaren Allgemeinen Datenschutzhinweise der „congstar – eine
Marke der Telekom Deutschland GmbH“ die datenschutzrechtlich Verantwortliche.
Ausweislich Ziffer 4 Absatz 4 der Allgemeinen Datenschutzhinweise übermittelt die
Beklagte nach eigenen Angaben im Zuge der Anbahnung und/oder Durchführung
von Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien.
Positivdaten sind solche Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder
sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen
über die Beantragung, Durchführung und Beendigung des Vertrags.
Wörtlich hieß es an o.g. Stelle:
6
„[…] An die SCHUFA Holding AG und an die CRIF Bürgel GmbH übermitteln
wir außerdem im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene
personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und
Beendigung desselben sowie Daten über nicht vertragsgemäßes oder
betrügerisches Verhalten. Rechtsgrundlagen für diese Übermittlungen sind
Art. 6 Abs. 1 b und f DSGVO. Die SCHUFA und CRIF Bürgel verarbeiten die
erhaltenen Daten und verwenden sie auch zum Zwecke des Scorings, um
ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz
sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein
Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht)
Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von
natürlichen Personen zu geben. Unabhängig vom Bonitätsscoring unterstützt
die SCHUFA ihre Vertragspartner durch Profilbildungen bei der Erkennung
auffälliger Sachverhalte (z. B. zum Zwecke der Betrugsprävention im
Versandhandel) […] “
Die Beklagte erbringt u.a. auch unter der Marke „Telekom“ Mobilfunkdienste und ist
dabei ausweislich der eigenen „Allgemeinen Datenschutzhinweise“ die
Verantwortliche für die Datenverarbeitung.
In Ziffer 4. Abs. 4 des Datenschutzhinweises hieß es wörtlich:
„[…] An die SCHUFA Holding AG und an die CRIF Bürgel GmbH übermitteln
wir außerdem im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene
personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und
Beendigung desselben sowie Daten über nicht vertragsgemäßes oder
betrügerisches Verhalten. Rechtsgrundlagen für diese Übermittlungen sind
Art. 6 Abs.1 b und f DSGVO. Die SCHUFA und CRIF Bürgel verarbeiten die
erhaltenen Daten und verwenden sie auch zum Zwecke des Scorings, um
ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz
sowie ggfs weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein
Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht)
Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von
natürlichen Personen zu geben. Unabhängig vom Bonitätsscoring unterstützt
die SCHUFA ihre Vertragspartner durch Profilbildungen bei der Erkennung
auffälliger Sachverhalte (z.B. zum Zwecke der Betrugsprävention im
Versandhandel). […]“
7
Mit Schreiben vom 25.01.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung der
mit Klageantrag zu 1.a. und 1.b. beanstandeten Handlungen und unter Fristsetzung
zum 08.02.2022, welche dann bis zum 08.03.2022 verlängert wurde, zur Abgabe
einer entsprechenden Unterlassungserklärung sowie Erstattung eines pauschalierten
Aufwendungsersatzes in Höhe von 260,00 EUR auf.
Mit Schreiben vom 08.03.2022 lehnte die Beklagte die Abgabe einer
Unterlassungserklärung endgültig ab.
Beim Aufruf der von der Beklagten betriebenen Webseite www.telekom.de wurde
Verbrauchern ein Cookie-Banner angezeigt, das wie unten wiedergegebenen
Klageantrag zu 1.c. eingeblendet gestaltet war, wobei die zweite Einblendung die
zweite Ebene des Banners zeigt, auf die man durch einen Klick auf den Button
„Einstellungen ändern“ gelangte. Die jeweiligen Cookiekategorien konnten auf der
zweiten Ebene an- oder abgewählt werden.
In den „Datenschutzhinweisen der Telekom Deutschland GmbH („Telekom“) für die
Nutzung der Internet-Seite“, die über den Link „Datenschutzhinweis“ auf beiden
Ebenen des Banners ausgewählt werden konnten, hieß es unter der Überschrift
„Wird mein Nutzungsverhalten ausgewertet, z.B. für Werbung oder Tracking?“ auf
Seite 3 bei dem Punkt „Analytische Cookies“ wörtlich:
„Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.
Analysecookies ermöglichen die Erhebung von Nutzungs- und
Erkennungsmöglichkeiten durch Erst- oder Drittanbieter, in so genannten
pseudonymen Nutzungsprofilen. Wir benutzen beispielsweise Analysecookies,
um die Zahl der individuellen Besucher einer Webseite oder eines Dienstes zu
ermitteln oder um andere Statistiken im Hinblick auf den Betrieb unserer
Produkte zu erheben, als auch das Nutzerverhalten auf Basis anonymer und
pseudonymer Informationen zu analysieren, wie Besucher mit der Webseite
interagieren. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht
möglich. Rechtsgrundlage für diese Cookies ist Art 6 I a) DSGVO bzw. bei
Drittstaaten Art. 49 Abs. 1 b DSGVO.“
Es folgt eine tabellarisch Auflistungen von Cookieanbietern, die u.a. folgenden
Eintrag enthält:
8
Weiter heißt es unter der Unterüberschrift „Marketing Cookies/ Retargeting“ unter
anderem wörtlich:
„Diese Cookies und ähnliche Technologien werden eingesetzt, um Ihnen
personalisierte und dadurch relevante werbliche Inhalte anzeigen zu können.
Marketingcookies werden eingesetzt, um interessante Werbeinhalte
anzuzeigen und die Wirksamkeit unserer Kampagnen zu messen. Dies
geschieht nicht nur auf Webseiten der Telekom Deutschland GmbH, sondern
auch auf anderen Werbepartner-Seiten (Drittanbieter). […] Rechtsgrundlage
für diese Cookies ist Art 6 1 a) DSGVO bzw. bei Drittstaaten Art. 49 Abs. 1 b
DSGVO).“
Es folgt eine tabellarisch Auflistungen von Cookieanbietern, die u.a. folgenden
Eintrag enthält:
Schlussendlich heißt es unter der Überschrift „Wo werden meine Daten verarbeitet?“
auf den Seiten 5 und 6 der Datenschutzhinweise wörtlich:
„Ihre Daten werden in Deutschland und im europäischen Ausland verarbeitet.
Findet eine Verarbeitung Ihrer Daten in Ausnahmefällen auch in Ländern
außerhalb der Europäischen Union (in sog. Drittstaaten) statt, geschieht dies,
a) soweit Sie hierin ausdrücklich eingewilligt haben (Art. 49 Abs. 1a DSGVO).
(In den meisten Ländern außerhalb der EU entspricht das Datenschutzniveau
nicht den EU Standards). Dies betrifft insbesondere umfassende
Überwachungs- und Kontrollrechte staatlicher Behörden, z.B. in den USA, die
in den Datenschutz der europäischen Bürgerinnen und Bürger
unverhältnismäßig eingreifen,
b) oder soweit es für unsere Leistungserbringung Ihnen gegenüber
erforderlich ist (Art. 49 Abs. 1 b DSGVO),
c) oder soweit es gesetzlich vorgesehen ist (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO).
9
Darüber hinaus erfolgt eine Verarbeitung Ihrer Daten in Drittstaaten nur,
soweit durch bestimmte Maßnahmen sichergestellt ist, dass hierfür ein
angemessenes Datenschutzniveau besteht (z.B. Angemessenheitsbeschluss
der EU-Kommission oder sog. geeignete Garantien, Art. 44ff. DSGVO).“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Datenschutzhinweise wird auf Anlage K1, Bl.
49 ff. dA Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 24.02.2022 forderte der Kläger die Beklagte ferner auf
Unterlassung der mit Klageantrag zu 1.c., 1.d. und 1.e. geschilderten Handlungen
und unter Fristsetzung zum 10.03.2022 zur Abgabe einer entsprechenden
Unterlassungserklärung sowie Erstattung eines pauschalierten Aufwendungsersatzes
in Höhe von 260,00 EUR auf.
Mit Schreiben vom 16.03.2022 lehnte die Beklagte dies ab.
Der Kläger ist hinsichtlich des Antrages 1.a. der Ansicht, die Übermittlung von
Positivdaten sei für die Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen nicht erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit b)
DSGVO, und es bestehe kein berechtigtes Interesse dazu nach Art. 6 Abs.1 lit. f)
DSGVO. Deswegen komme es auf die Erteilung einer Einwilligung an, die unstreitig
nicht vorliege.
Hinsichtlich des Antrages 1.b. vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Klausel
gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 i.V.m. Art 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO und gegen § 1
UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße.
Den Antrag 1.c. stützt der Kläger auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 11 b) UKlaG i.V.m. §
25 Abs. 1 S. 1 TTDSG. Er meint, die Beklagte hole keine den Anforderungen des Art.
4 Nr. 11 DSGVO entsprechende Einwilligung ein.
Aufgrund der optischen Gestaltung würden die Auswahlmöglichkeiten nicht
gleichwertig nebeneinanderstehen.
Der Kläger behauptet, dass die Verlinkung „weiter“ zur Ablehnung von nicht
notwendigen Cookies nicht als klickbare Schaltfläche wahrgenommen werde. Der
Button „Einstellungen ändern“ trete mit seiner hellgrauen Umrahmung bei weißer
Farbe „deutlich hinter dem „Alles akzeptieren“-Button zurück, ebenso wie der Button
„Auswahl bestätigen“.
10
Im Zusammenhang mit dem Antrag 1.d. behauptet der Kläger, dass er beim Aufruf
der Website www.telekom.de am 03.01.2023 den Netzwerkverkehr mithilfe eines
Internet-Browsers aufgezeichnet habe. Dabei seien beim Aufruf der Website
personenbezogene Daten wie die IP-Adresse sowie Browser- und
Geräteinformationen aus einer Endeinrichtung eines Website-Besuchers an Google
LLC (Adresse: 1600 Amphitheatre Parkway Mountain View, CA 94043, USA) als
Betreiberin von Google Analyse- und Marketingdiensten („Google Adservices“ mit
Sitz in den USA übermittelt worden, was anhand einer Echtzeitanalyse der vom
Browser des Klägers ein- und ausgehenden Netzwerkverbindungen zu erkennen sei.
Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf Bl. 209 ff. dA Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, diese behauptete Übermittlung der
personenbezogenen Daten betroffener Verbraucher an Server der Google LLC in
den USA durch die Beklagte erfolge in ein Drittland ohne angemessenes
Schutzniveau i. S. d. Art. 45 DSGVO und ohne geeignete Garantien i. S. d. Art. 46
DSGVO.
Ferner behauptet der Kläger, dass auch an die Dienste Heap und Xandr
Datenübertragungen in das Ausland erfolgt seien.
Hinsichtlich der Anträge 1.e. und 1.f. meint der Kläger, dass die in den
Datenschutzhinweisen verwendeten Klauseln der AGB-Kontrolle unterliegen würden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei
die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist
und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
a. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu
unterlassen, bei Anbahnung und/oder Durchführung von
Mobilfunkverträgen Positivdaten, also personenbezogene Daten, die
keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes
Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die
Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an
Wirtschaftsauskunfteien, insbesondere namentlich die SCHUFA
Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden und die CRIF Bürgel
11
GmbH, Leopoldstraße 244, 80807 München, zu übermitteln, es sei
denn, es liegt eine wirksame Einwilligung der betroffenen Verbraucher
vor oder die Übermittlung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen
Verpflichtung erforderlich, der die Telekom Deutschland GmbH
unterliegt,
b. zu unterlassen, die nachfolgende (in Anführungszeichen gesetzte) oder
eine inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Datenschutzhinweise für
Mobilfunkverträge mit Verbrauchern zu verwenden und sich bei
bestehenden Verträgen darauf zu berufen: „An die SCHUFA Holding
AG und an die CRIF Bürgel GmbH übermitteln wir außerdem im
Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene
Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung
desselben sowie Daten über nicht vertragsgemäßes oder
betrügerisches Verhalten. Rechtsgrundlagen für diese Übermittlungen
sind Art. 6 Abs. 1 b und f DSGVO.“,
c. zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber
Verbrauchern in Telemedien über Formulare (Cookie-Banner)
Verbraucher zur Abgabe einer Einwilligungserklärung aufzufordern, um
zu Zwecken der Werbung und/oder Marktforschung Informationen auf
dem Endgerät des Nutzers zu speichern oder auf Informationen
zuzugreifen, die bereits im Endgerät der Nutzer hinterlegt sind, sofern
die Speicherung oder der Endgerätezugriff für den Betrieb des
Telemediums nicht unbedingt notwendig ist, ohne im Cookie-Banner
eine der Einwilligungserklärung in Form, Funktion und Farbgebung
gleichwertige, gleichrangige und gleich einfach zu bedienende
Ablehnungsoption bereitzustellen, wenn dies erfolgt wie nachfolgend
dargestellt:
12
d. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu
unterlassen, bei Nutzung der Website www.telekom.de, insbesondere
beim Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien zu Analyse- und
Marketingzwecke, personenbezogene Daten von Verbrauchern in
Drittländer zu übermitteln, sofern weder
(1) ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vorliegt, noch
(2) geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO vorgesehen sind, noch
(3) eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt,
wenn dies geschieht wie im Schriftsatz vom 14.01.2023 auf Blatt 6 – 8
unter bb) wiedergegeben (Bl. 210 – 212 d.A):
13
14
15
e. zu unterlassen, die nachfolgende (in Anführungszeichen gesetzte) oder
eine inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Datenschutzhinweise für
Verbraucher zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen darauf
zu berufen:
„Analytische Cookies
Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.
Analysecookies ermöglichen die Erhebung von Nutzungs- und
Erkennungsmöglichkeiten durch Erst- oder Drittanbieter, in so
genannten pseudonymen Nutzungsprofilen. Wir benutzen
beispielsweise Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher
einer Webseite oder eines Dienstes zu ermitteln oder um andere
Statistiken im Hinblick auf den Betrieb unserer Produkte zu erheben,
als auch das Nutzerverhalten auf Basis anonymer und pseudonymer
16
Informationen zu analysieren, wie Besucher mit der Webseite
interagieren. […] Rechtsgrundlage für diese Cookies ist […] bei
Drittstaaten Art. 49 Abs. 1 b DSGVO.“
f. zu unterlassen, die nachfolgende (in Anführungszeichen gesetzte) oder
eine inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Datenschutzhinweise für
Verbraucher zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen darauf
zu berufen:
„Marketing Cookies/ Retargeting Diese Cookies und ähnliche
Technologien werden eingesetzt, um Ihnen personalisierte und dadurch
relevante werbliche Inhalte anzeigen zu können. Marketingcookies
werden eingesetzt, um interessante Werbeinhalte anzuzeigen und die
Wirksamkeit unserer Kampagnen zu messen. […] Marketing und
Retargeting Cookies helfen uns mögliche relevanten Werbeinhalte für
Sie anzuzeigen. […] Rechtsgrundlage für diese Cookies ist […] bei
Drittstaaten Art. 49 Abs. 1 b DSGVO.“
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 520,00 EUR nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Anträge 1.a. und 1.b. ist die Beklagte der Auffassung, die Anträge
seien unbestimmten und genügen damit nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO. Außerdem sei die Antragstellung rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen sei die
Übermittlung von sog. Positivdaten von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger beschränke sich darauf, allein die
Formulierungen in den Datenschutzhinweisen und dem Cookie-Banner als solche
anzugreifen. Konkrete Verletzungen von Datenschutzvorschriften lege er nicht dar.
Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits Ende 2021 die
Weitergabe sog. Positivdaten eingestellt habe.
Die Beklagte behauptet, im Zusammenhang des Antrages 1.c., dass der grau
umrahmte, weiße Button mit grauer Schrift genauso aufgefallen sei wie der
17
magentafarbene Button mit weißer Schrift. Dem Verbraucher sei verdeutlich worden,
dass er zwei unterschiedliche Wahlmöglichkeiten habe.
Hinsichtlich des Antrages 1.d. behauptet die Beklagte, der deutsche Dienstleister
stelle über einen vorgeschalteten Proxy-Server sicher, dass IP-Adressen für
Analysen und Auswertungen nicht an „Heap“ übermittelt werden und somit keine
personenbezogenen Daten von Nutzern in Deutschland in die USA übertragen
werden, außer der Auftragsverarbeiter (d. h. die Flexperto GmbH) habe zuvor eine
gesonderte Vereinbarung (EU-Standardvertragsklauseln) mit einem
Unterauftragsverarbeiter in einem Drittland geschlossen. Hierzu sei die Flexperto
GmbH auf Grundlage des mit der Beklagten bestehenden
Auftragsverarbeitungsvertrag verpflichtet.
Die Beklagte meint, eine etwaige Drittlandübermittlung sei aufgrund der Verwendung
von Standarddatenschutzklauseln und jedenfalls aufgrund der über das Cookie-
Banner erteilten Einwilligung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1.d. begründet. Im Übrigen ist die
Klage unbegründet.
I. Antrag zu 1.a.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt nach § 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO.
Ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende
Verurteilung – darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand
und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 I
ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend
verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist,
letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine auslegungsbedürftige
Antragsformulierung kann aber dann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende
Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung
effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH GRUR 2017, 422 – ARD-Buffet, m.
18
w. Nachw.). Ein auf die Wiederholung des gesetzlichen Verbotstatbestands
beschränkter Klageantrag genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit
grundsätzlich nicht (BGH GRUR 2010, 749 Rn. 21 – Erinnerungswerbung im
Internet). Es ist aber nicht grundsätzlich unzulässig, in einem Klageantrag
auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden. Die Anforderungen an die
Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind dabei
auch abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets (vgl. BGH
GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel).
Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag 1.c. hinreichend bestimmt. Der Antrag
wiederholt entgegen dem Vortrag der Beklagten gerade nicht einfach den
Gesetzeswortlaut, sondern nennt die konkrete Form der Daten (Positivdaten) in
beschreibender Weise: „Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine
Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt
haben, sondern insbesondere Informationen über die Beauftragung, Durchführung
und Beendigung eines Vertrags.“
Auch den Datenempfänger nennt der Kläger in seinem Antrag konkret als
Wirtschaftsauskunftei und nennt beispielshaft zur Verdeutlichung seines Begehrs die
SCHUFA und die CRIF Bürgel GmbH („insbesondere (…)“).
Soweit der Kläger gesetzeskonforme Datenübermittlungen aus seinem Antrag
ausschließt, um nicht der teilweisen Klageabweisung zu unterliegen, ist dies nicht zu
beanstanden. Insbesondere ist hierzu die Verwendung unbestimmter Begriffe und
die teilweise Wiederholung des Gesetzeswortlautes erforderlich. Die Wiederholung
ist auch unschädlich, solange aus dem Antrag im Übrigen – wie hier – eine
ausreichende Konkretisierung folgt.
Die konkrete Bezugnahme auf eine Verletzungsform (etwa auf eine Anlage) ist im
hiesigen Fall nicht möglich und zweckdienlich. Denn die Datenübermittlung kann in
verschiedenen technischen und tatsächlichen Formen erfolgen und ist aus diesem
Grund nicht bildlich darstellbar.
2. Der Antrag ist aber unbegründet, da er auch die Datenübermittlung im Falle eines
zukünftig möglichen berechtigten Interesses erfasst, also ein Verhalten, welches
nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO zulässig wäre.
Zwar ist die seitens des Klägers vorgeworfene, vergangene Datenübermittlung
unzulässig gewesen, da die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO,
19
soweit sich die Beklagte auf die Bekämpfung von betrügerischem Verhalten berufen
hat, nicht vorlagen. Trotz des grundsätzlich bestehenden legitimen Interesses der
Beklagten fällt die gebotene Interessenabwägung hier zulasten der Beklagten aus,
da die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Die Datenübermittlung an
Wirtschaftsauskunfteien war nach dem Modell der Beklagten an keine weiteren
Voraussetzungen geknüpft und betraf sämtliche Positivdaten über das
Vertragsverhältnis. Betroffen war also das informationelle Selbstbestimmungsrecht
der Betroffenen, ohne dass die Daten auf ein bestimmtes notwendiges Minimum
reduziert wurden und ohne dass der Betroffene selbst Anlass für die Übermittlung
bot. Mithin war die Übermittlung der Daten für den jeweils Betroffenen
unüberschaubar und nicht eingrenzbar. Die der Legitimation von Neukunden
dienende Identifizierung hätte die Beklagte zudem auch durch ein eigenes
Legitimationsverfahren vornehmen können. Eine pauschale und präventive
Übermittlungen sämtlicher Daten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist
im Wirtschaftsverkehr ohne Einwilligung weder üblich noch wird sie vernünftiger
Weise erwartet. Zu beachten ist auch, dass die Datenübermittlung von
Alltagsvorgängen im Wirtschaftsleben einer Person geeignet ist, dieser zukünftige
Vertragsschlüsse erheblich zu erschweren, ohne dass es für sie überschaubar und
erkennbar ist, welche Daten zu diesem Zustand geführt haben. Der grundsätzlichen
informationellen Selbstbestimmung in Bezug auf persönliche Daten kommt ein so
hoher Schutz zu, dass deren Einschränkung lediglich die Ausnahme sein darf. Bei
der Gestattung anlassloser Vertragsdatenübermittlung würde jedoch aufgrund eines
Pauschalverdachtes das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Nach der
Argumentation der Beklagten wäre letztlich jede Datenübermittlung zu gestatten, da
ein Mehr ein Daten grundsätzlich zu einem Mehr an Sicherheit oder finanzieller
Effizienz führen kann. Dies würde den Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 lit. f)
DSGVO aber verfehlen.
Nichtsdestotrotz ist der Unterlassungsantrag, wie die Beklagte zurecht in der
mündlichen Verhandlung beanstandet hat, zu weit gefasst.
Ein Antrag darf nicht so formuliert werden darf, dass er zulässige Handlungen
erfassen kann (BGH GRUR 1999, 509/511 - Vorratslücken; GRUR 2002, 706 -
vossius.de; GRUR 2004, 70 - Preisbrecher; GRUR 2004, 605 - Dauertiefpreise;
GRUR 2007, 987 - Änderung der Voreinstellung, dort unter Tz 22).
Letzteres ist hier aber der Fall. Der Kläger schließt lediglich Fälle der Einwilligung
und der gesetzlichen Verpflichtung, nicht aber des berechtigten Interesses, aus.
20
Unter die weite Fassung des Unterlassungsantrags nach dem Antrag 1.a. fallen aber
beispielsweise auch Fallgestaltungen, in denen zukünftig – anders als bisher – ein
berechtigtes Interesse besteht. Dies ist nicht von vorneherein auszuschließen.
Letzteres hat der Kläger auch nicht dargelegt. Dem Kläger war es auch ohne
weiteres möglich diese Fälle durch eine zu den weiteren Ausschlüssen äquivalente
Formulierung auszuschließen.
II. Antrag zu 1.b.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung
der im Antrag 1.b. bezeichneten Klausel, aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlag iVm §§
307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 iVm Art. 5 Abs.1 lit. a), Art 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO.
Zwar ist die anlasslose Datenübermittlung von Positivdaten, sofern sie lediglich auf
die allgemeine Betrugsbekämpfung und Identifizierung gestützt wird, nicht
rechtmäßig nach der DSGVO (s.o.).
Die Klausel unterliegt aber nicht der AGB-Kontrolle, sodass § 1 UKlaG nicht
anwendbar ist.
Nach dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass die beanstandete Klausel
bei Vertragsschluss als Allgemeine Geschäftsbedingung aufgenommen wurde.
Vielmehr ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag lediglich die Einbeziehung einer
solchen Klausel unter Ziff. 4.4. der Datenschutzhinweise.
Eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Verhältnisses von Datenschutzrecht
und AGB-Recht findet sich weder im Unions- noch im nationalen Recht (von
Lewinski/Herrmann, PinG 2017, 165 (171)).
Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für
eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags
stellt.
Bei den Informationspflichten handelt es sich aber um für die Parteien der
Datenverarbeitung (Verantwortliche und betroffene Person) nicht-dispositives Recht
(Paal/Hennemann, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 13
Rn. 7). Es handelt sich bei den Datenschutzhinweisen um Informationen, die der
21
Verantwortliche zwingend bereitzustellen hat, ohne dass es auf seinen Willen
ankäme. Aus diesem Grund kann ein Rechtsbindungswille hinsichtlich des Inhalts
der Datenschutzhinweise regelmäßig fernliegen. Spiegelbildlich dürften betroffene
Personen – zu Recht – regelmäßig nicht davon ausgehen, dass Verantwortliche
ihnen mittels der Datenschutzhinweise einen Vertrag antragen. Eine
Bindungswirkung von Datenschutzhinweisen scheitert dann bereits an der Hürde der
§§ 133, 157 BGB.
Soweit sich Datenschutzhinweise i. R. d. Informationspflichten nach Art. 13 und 14
DS-GVO halten, unterliegen sie nicht der AGB-rechtlichen Klauselkontrolle, da ihnen
insoweit kein eigener Regelungsgehalt zukommt (OLG Hamburg MMR 2015,
740 m. Anm. Hansen/Struwe; KG MMR 2020, 239 m. Anm. Heldt, Ls. 5; Hacker,
ZfPW 2019, 148 (184); Moos, in: Moos/Schefzig/Arning, Praxishdb. DSGVO, 2. Aufl.,
Kap. 2 Rn. 27; Wendehorst/Graf v. Westphalen, NJW 2016, 3745 (3748)).
So liegt der Fall aber hier. Die Beklagte informiert den Verbraucher über die
Weitergabe von Daten. Ein eigener Regelungsinhalt ist dem nicht zu entnehmen.
Insbesondere wird die Erklärung auch nicht mit einer daraus geschöpften
Einwilligung vermengt. Dass der Hinweis in den Vertragsschluss in Bezug auf
Mobilfunkverträge einbezogen wird und dort den Eindruck der rechtsgeschäftlichen
Bindung erweckt, trägt der Kläger schon nicht vor. Hierdurch unterscheidet sich der
Fall auch von dem klägerseits in Bezug genommenen Urteil des KG Berlin, Urteil
vom 21. März 2019 – 23 U 268/13 –, juris.
III. Antrag 1.c.
Der Antrag ist zulässig, aber in der wie hier gestellten Form unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung entsprechend
dem Antrag 1.c. aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 11 b) UKlaG i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1
TTDSG i.V.m. DSGVO.
Zwar entsprach die ehemalige Gestaltung des Cookie-Banners nicht den
Anforderungen des § 25 Abs. 1 TTDSG. Die Einwilligungserteilung kann nicht als
„freiwillig“ im Sinne der DSGVO bewertet werden.
Nach Art. 4 Nr. 11 der VO (EU) 2016/679 ist eine Einwilligung jede freiwillig für den
bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene
Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen
22
bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie
mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden
ist. Das setzt voraus, dass der Verbraucher bei der Abgabe der Einwilligung eine
echte Wahlmöglichkeit hat und nicht durch die Ausgestaltung des Cookie-Banners
einseitig in Richtung einer Einwilligung gelenkt wird.
Eben dies war bei dem streitgegenständlichen Cookie-Banner indessen der Fall.
Denn während im Falle des Buttons „Alle akzeptieren“ eine Ein-Klick-Lösung in
Größe, Farbe und Layout als Blickfang deutlich gestaltet war, war das Weitersurfen
„nur mit den notwendigen Cookies“ im Fließtext versteckt und damit in Größe, Form
und Gestaltung nicht ausreichend, um als tatsächliche und gleichwertige
Wahlmöglichkeit angesehen zu werden.
Auch die Wahlmöglichkeit „Einstellungen ändern", führt ebenso wenig zur
Wirksamkeit der Einwilligung, da der Button – wie der Landesbeauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme vom 27.02.2023
zutreffend umschrieben hat – keine für den Verbraucher erkennbare zu dem Button
„Alle akzeptieren“ im Alternativverhältnis stehende Wahlmöglichkeit in Form einer
Willenserklärung oder eines Hinweises darauf enthält. So ist in der Formulierung
„Einstellungen ändern“ kein unmissverständlicher Hinweis auf eine – wenn auch auf
zweiter Ebene – alternative Ablehnungsmöglichkeit der technisch nicht notwendigen
Cookies enthalten. Sieht sich der Verbraucher also einer Willenserklärung („Alles
akzeptieren“) und daneben einer unspezifischen Konfigurationsmöglichkeit
gegenüber, die die mögliche folgende Willenserklärung „Nicht alles akzeptieren/Alles
abwählen“ etc.) und damit die Wahlmöglichkeit nicht zu erkennen gibt, wird durch das
Klicken des Buttons „Alles akzeptieren“ keine freie Wahl zwischen zwei
Willenserklärungen getroffen.
Der Antrag des Klägers ist indessen zu weit gefasst und enthält durch die
Formulierung „ohne im Cookie-Banner eine der Einwilligungserklärung in Form,
Funktion und Farbgebung gleichwertige, gleichrangige und gleich einfach zu
bedienende Ablehnungsoption bereitzustellen“ ausdrücklich eine Verpflichtung zu
einer bestimmten Form der Bannergestaltung. Letzteres ergibt sich aber weder aus
den Vorschriften der DSGVO noch aus den Erwägungsgründen.
Aus den Anforderungen an die Freiwilligkeit der Einwilligung lässt sich eine
bestimmte Form der Gestaltung nicht entnehmen. Insbesondere kann der Kläger
eine solche bestimmte Form der Ausgestaltung nicht mittels eines
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Unterlassungsantrages erzwingen. Ein solches Verlangen läuft § 2 Abs. 1 UKlaG
zuwider. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf den Vorschlag des
Gerichts hin, diesen Passus zu streichen oder einzuschränken, zu erkennen
gegeben, dass es ihm gerade darum gehe, dass eine gleichwertige
Ablehnungsoption auf der ersten Ebene vorhanden sein müsse. Eine Verpflichtung
hierzu ist aber weder dem UKlaG noch dem TTDSG oder der DGSVO zu
entnehmen. Vielmehr sind unterschiedliche Gestaltungen denkbar, die den
Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung genügen.
IV. Antrag 1.d.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Jedenfalls in der zuletzt gestellten Form ist der Antrag im Rahmen der Zulässigkeit
hinreichend bestimmt, da die konkrete Verletzungsform durch Bezugnahme auf die
Schilderung auf Seite 6 bis 8 des Schriftsatzes vom 04.01.2023 (Bl. 210-212 dA)
angegeben worden ist.
Die Beschränkung des Antrages ist auch nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, da das
geänderte Klagebegehren vom bisherigen Begehren als inhaltsgleiches Minus mit
umfasst war.
2. Der Antrag ist begründet.
Die Beklagte hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der
bezeichneten Datenübermittlung in die USA nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG iVm
§§ 8, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm Art. 44 ff. DSGVO.
Die klägerseits vorgetragene Übermittlung von IP-Adressen sowie Browser- und
Geräteinformationen an Google LLC als Betreiberin von Google Analyse- und
Marketingdiensten mit Sitz in den USA ist als unstreitig zu behandeln und ist nicht
von den Rechtfertigungstatbeständen der DSGVO gedeckt.
a. Die Übermittlung von IP-Adressen an die Google LLC in den USA gilt nach § 138
Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden. Der Kläger hat substantiiert zu der Übermittlung
vorgetragen. Das darauffolgende Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom
02.02.2023 ist hingegen nicht hinreichend substantiiert. Vielmehr erschöpft es sich
trotz des Aufgreifens einzelner Punkte im Ergebnis in einem pauschalen Bestreiten
bzw. Anzweifeln.
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Die Substantiierungslast des Bestreitenden hängt davon ab, wie substantiiert der
darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Je detaillierter das Vorbringen des
Darlegungsbelasteten ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen gem.
§ 138 Abs. 2 ZPO. Substantiiertes Vorbringen kann danach grundsätzlich nicht
pauschal bestritten werden. Vorausgesetzt ist dabei, dass der bestreitenden Partei
substantiierter Gegenvortrag möglich und zumutbar ist, wovon in der Regel
auszugehen ist, wenn die behaupteten Tatsachen in ihrem Wahrnehmungsbereich
gelegen haben (BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 138 Rn. 18; BGH NJW-RR 2019,
1332 Rn. 23 mwN).
So liegt der Fall hier. Die Übertragung und Verarbeitung von Daten liegt im
Wahrnehmungs- und Organisationsbereich der Beklagten. Der Beklagten wäre es
daher möglich gewesen, substantiiert dazu vorzutragen, unter welchen
Voraussetzungen welche Daten an die Google LLC übertragen werden und wo diese
verarbeitet werden. Daher genügt es insbesondere nicht, lediglich in Zweifel zu
ziehen, ob der Standort der IP-Adresse „142.250.185.228“ in den USA befindlich ist
oder ob der Sitz des Unternehmens unabhängig von dem Standort des Servers der
IP-Adresse ist. Ebenso wenig genügt es, den Aussagegehalt der Registrierung der
IP-Adresse und der Anlagen K11 und K12 in Frage zu stellen.
b. Die übermittelten IP-Adressen stellen sowohl für die Beklagte als auch Google
LLC als Verantwortliche der Datenübermittlung personenbezogene Daten dar.
Dynamische IP-Adressen stellen dann personenbezogene Daten dar, wenn dem
Verantwortlichen rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, die er vernünftigerweise
einsetzen könnte, um mit Hilfe Dritter (zB der zuständigen Behörde und des
Internetanbieters) die betroffene Person anhand der gespeicherten IP-Adresse
bestimmen zu lassen (BGH ZD 2017, 424 = MMR 2017, 605).
Dies ist sowohl hinsichtlich der Beklagten als auch hinsichtlich Google LLC der Fall.
Beiden stehen die rechtlichen Mittel zur Verfügung, über Zusatzinformationen von
der IP-Adresse einen Rückschluss auf die natürliche Person zu ziehen.
Als Telekommunikationsanbieterin und Websitebetreiberin kann die Beklagte, soweit
es sich bei den Besuchern um ihre Kunden handelt, ohne großen Aufwand Internet-
Nutzer identifizieren, denen sie eine IP-Adresse zugewiesen hat, da sie in der Regel
in Dateien systematisch Datum, Zeitpunkt, Dauer und die dem Internet-Nutzer
zugeteilte dynamische IP-Adresse zusammenführen kann. In Kombination können
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die eingehenden Informationen dazu benutzt werden, um Profile der natürlichen
Personen zu erstellen und sie (sogar ohne Heranziehung Dritter) zu identifizieren
(vgl. BeckOK DatenschutzR/Schild DS-GVO Art. 4 Rn. 20).
Gleiches gilt für Google LLC, die als Anbieterin von Online-Mediendiensten ebenso
über die Mittel verfügt Personenprofile zu erstellen und diese auszuwerten. Dabei
kann gerade die IP-Adresse als personenspezifisches Merkmal dienen (vgl. LG
München I, Urteil vom 20.1.2022 – 3 O 17493/20) und etwa in der Kombination mit
der Nutzung anderer Onlinedienste zur Identifizierung herangezogen werden
(Feldmann, in: Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 3. Auflage 2019,
Kapitel 4. Datenschutzkonformer Einsatz von Suchmaschinen im Unternehmen, Rn.
12).
Ob an die Dienste Heap und Xandr ebenfalls Daten in das Ausland übermittelt
worden sind, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
c. In den USA ist kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet (vgl. EuGH
Urt. v. 16.7.2020 – C-311/18 – Facebook Ireland u. Schrems, im Folgenden:
Schrems II).
Der EuGH hat ausgesprochen, dass der EU-US Angemessenheitsbeschluss
(„Privacy Shield“) – ohne Aufrechterhaltung seiner Wirkung – ungültig ist. Die
gegenständliche Datenübermittlung findet daher keine Deckung in Art. 45 DSGVO.
d. Auch etwaige Standarddatenschutzklauseln vermögen die Datenübermittlung in
die USA nicht zu rechtfertigen, da sie nicht geeignet sind ein der DSGVO
entsprechendes Datenschutzniveau zu gewährleisten, insbesondere da solche
Verträge nicht vor einem behördlichen Zugriff in den USA schützen.
Die Beklagte trägt vor, dass sie Standarddatenschutzklauseln in der bis zum
27.12.2022 gültigen Version mit ihren Dienstleistern und diese wiederum mit ihren
Sub-Dienstleistern abgeschlossen hatte. Obschon der Kläger dies bestreitet, würde
der Vortrag der Beklagten selbst bei Wahrunterstellung nicht genügen, um eine
Rechtfertigung der Datenübermittlung zu begründen.
In Schrems II hat der EuGH zwar ausgeführt, dass Standarddatenschutzklauseln als
Instrument für den Internationalen Datenverkehr dem Grunde nach nicht zu
beanstanden sind, allerdings hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass
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Standarddatenschutzklauseln ihrer Natur nach ein Vertrag sind und demnach
Behörden aus einem Drittstaat nicht binden können:
„Demnach gibt es zwar Situationen, in denen der Empfänger einer solchen
Übermittlung in Anbetracht der Rechtslage und der Praxis im betreffenden
Drittland den erforderlichen Datenschutz allein auf der Grundlage der
Standarddatenschutzklauseln garantieren kann, aber auch Situationen, in
denen die in diesen Klauseln enthaltenen Regelungen möglicherweise kein
ausreichendes Mittel darstellen, um in der Praxis den effektiven Schutz der in
das betreffende Drittland übermittelten personenbezogenen Daten zu
gewährleisten. So verhält es sich etwa, wenn das Recht dieses Drittlands
dessen Behörden Eingriffe in die Rechte der betroffenen Personen bezüglich
dieser Daten erlaubt.“
(Schrems II, Rn. 126).
Der EuGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der EU-US
Angemessenheitsbeschluss aufgrund des einschlägigen Rechts der USA und der
Durchführung von behördlichen Überwachungsprogrammen kein angemessenes
Schutzniveau für natürliche Personen gewährleistet (Schrems II, Rn. 180 ff).
Wenn sogar der EU-US Angemessenheitsbeschluss aufgrund der Rechtslage in den
USA für ungültig erklärt wurde, so kann erst recht nicht davon ausgegangen werden,
dass vertragliche Bindungen zwischen privaten Rechtssubjekten ein angemessenes
Schutzniveau nach Art. 44 DSGVO für die gegenständliche Datenübermittlung in die
USA gewährleisten können. Denn diese können schon ihrer Natur nach ausländische
Behörden nicht in ihrer Handlungsmacht beschränken.
Dies entspricht auch der Wertung des EuGH:
„Da diese Standarddatenschutzklauseln ihrer Natur nach keine Garantien
bieten können, die über die vertragliche Verpflichtung, für die Einhaltung des
unionsrechtlich verlangten Schutzniveaus zu sorgen, hinausgehen, kann es je
nach der in einem bestimmten Drittland gegebenen Lage erforderlich sein,
dass der Verantwortliche zusätzliche Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung
dieses Schutzniveaus zu gewährleisten.“
(Schrems II, Rn. 133).
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Zu solchen – nach den „Empfehlungen 01/2020 zu Maßnahmen zur Ergänzung von
Übermittlungstools zur Gewährleistung des unionsrechtlichen Schutzniveaus für
personenbezogene Daten“ der EDSA wohl vertraglichen, technischen oder
organisatorischen Maßnahmen – hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Solche Maßnahmen müssten geeignet sein, die im Rahmen des Schrems II Urteils
des EuGH aufgezeigten Rechtsschutzlücken – also die Zugriffs- und
Überwachungsmöglichkeiten von US-Nachrichtendiensten – zu schließen. Dies ist
hier nicht gegeben.
e. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Einwilligung iSd Art. 49 Abs.
1 lit. a) DSGVO berufen.
Eine „ausdrückliche Einwilligung“ iSd Art. 49 Abs. 1 lit. a) DSGVO auf hinreichender
Informationserteilung u.a. über den Empfänger der Informationen wurde schon nicht
dargelegt.
Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist eine Einwilligung eine unmissverständlich abgegebene
Willensbekundung in der Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen
bestätigenden Handlung. Für die nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) DSGVO erforderliche
Einwilligung ist es schon dem Wortlaut nach darüber hinaus erforderlich, dass die
Erklärung „ausdrücklich“ abgegeben wird. Angesichts dieser unterschiedlichen
Wortwahl sind an die Einwilligung zu Übermittlungen in Drittländer höhere
Anforderungen als an sonstige Einwilligungen zu stellen. Insbesondere setzt Art. 49
Abs. 1 lit. a DSGVO schon dem Wortlaut nach eine besondere Informiertheit voraus.
Der Einwilligende muss u.a. darüber informiert worden sein, an welche Drittländer
und an welche Empfänger seine Daten übermittelt werden (BeckOK
DatenschutzR/Lange/Filip DS-GVO Art. 49 Rn. 7; Klein/Pieper in:
Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Artikel 49 Ausnahmen
für bestimmte Fälle Rn. 6).
Hier sind die Website-Besucher aber keineswegs über eine Datenübermittlung an
Google LLC unterrichtet worden. In den ehemaligen Datenschutzhinweisen wurde
lediglich über eine Übermittlung von Daten an Xandr und Heap informiert worden,
was ersichtlich nicht den Empfänger Google LLC erfasst.
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Dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Datenübertragung an Google LLC am
03.01.2023 geänderte Datenschutzhinweise verwendet hat, die den o.g.
Anforderungen genügen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Es ist aber gemäß Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 DSGVO an der Beklagten die
Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einwilligung darzulegen und zu beweisen (vgl.
BeckOK DatenschutzR/Stemmer DS-GVO Art. 7 Rn. 89-91.1; Diekmann, in:
Koreng/Lachenmann, Formularhandbuch Datenschutzrecht, 3. Auflage 2021, 4.
Einwilligung der betroffenen Personen, Anm. 1.-12.). Dies ist für den relevanten
Zeitpunkt am 03.01.2023 nicht erfolgt.
V. Anträge 1.e. und 1.f.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung
der in den Anträgen 1.e. und 1.f. bezeichneten Klausel aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4
UKlag iVm §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 iVm Art. 44 ff. DSGVO.
Die in den Datenschutzhinweisen enthaltenen Klauseln unterliegen nicht der AGB-
Kontrolle, sodass § 1 UKlaG nicht anwendbar ist (s.o. unter Ziff. II). Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die Beklagte auf ihrer Website lediglich über ihre
Dienstleistungen und Produkte informiert. Das Angebot der Website an sich stellt
dagegen keine Leistung dar, die die Beklagte Verbrauchern anbietet. Da das
Aufrufen der Seite nicht mit einem Vertragsschluss verbunden ist, liegt die Annahme,
dass die Datenschutzhinweise Vertragsbedingungen enthalten und die Beklagte
insoweit einen Rechtsbindungswillen hat, aus Sicht des Verbrauchers fern. Es
handelt sich bei den Datenschutzhinweisen vielmehr um Informationen, die der
Verantwortliche bereitstellt, ohne dass bei dem Verbraucher der Eindruck vermittelt
wird, durch die Datenschutzhinweise verpflichtet zu werden.
VI. Antrag zu 2
Der Antrag zu 2 ist unbegründet, hinsichtlich der Anträge zu 1.a. bis c. und 1.e. und f.
schon aufgrund der Unbegründetheit jener Anträge.
Aber auch hinsichtlich der zweiten Abmahnung kann die Kostenpauschale nicht
verlangt werden. Denn der nunmehr geltend gemachte konkrete Vorwurf einer
Datenübermittlung an die Google LLC lag der damaligen Abmahnung nicht
zugrunde.
VII.