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E N T S C H E I D U N G S D AT U M
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G E S C H Ä F T S Z A H L
W 1 7 6 2 2 4 7 2 6 2 - 1 / 2 E
B E S C H LU S S
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD über den Antrag
von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen
den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.07.2021, Zl. D124.1201, 2020-0.764.578:
A)
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
-2-
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) gerichteten Eingabe vom
11.02.2019 machte der Antragsteller geltend, der Verein XXXX habe ihn durch Erteilung einer
mangelhaften Auskunft in seinen Rechten nach der DSGVO verletzt. Denn einer zuvor an ihn
ergangenen Auskunft durch diesen Verein könne nicht entnommen werden, welche
konkreten Daten von ihm etwa in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis verarbeitet
worden seien.
2. Mit Schreiben an das Bezirksgericht Innsbruck vom 02.03.2021 regte die DSB (neuerlich) die
Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller an.
Begründend wies sie (unter Hinweis auf einen diesbezüglichen Auszug aus ihrem
Aktenverwaltungssystem) darauf hin, dass der Antragsteller zum Stichtag 26.02.2021 222
Beschwerdefälle (und zwar 137 Datenschutzbeschwerden an die DSB und 83
Bescheidbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht) anhängig gemacht habe, wobei es
in diesen Beschwerden im Kern stetig um dieselben zwei Themenkomplexe gehe:
Zum einen sei der Antragsteller der Meinung, dass die Gemeinde E. in Südtirol das
Personalstatut seines Sohnes, das nach Amtswissen der DSB auf italienische
Staatsbürgerschaft laute, unrichtig festgestellt habe, da sein Sohn tatsächlich deutscher
Staatsbürger sei. Auch sei er der Ansicht, dass seine personenbezogenen Daten und die seines
Sohnes von diversen öffentlichen und privaten Stellen falsch wiedergegeben worden seien
und bringt diesbezüglich Datenschutzbeschwerden ein. Zum anderen gehe der Antragsteller,
der von Mai 1996 bei der XXXX beschäftigt gewesen und am 11.10.2017 suspendiert worden
sei, seit diesem Zeitpunkt gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, dessen Mitarbeiter sowie
andere Stellen vor, mit denen er beruflich zu tun gehabt habe, indem er ihnen Verletzung
seiner Datenschutzrechte vorwerfe.
Durch seine exzessive Verfahrensführung vor der DSB und dem Bundesverwaltungsgericht
und das damit verbundene Kostenrisiko setze sich der Antragsteller einer ernstlichen,
erheblichen Gefahr seiner finanziellen Absicherung aus.
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3. Mit Beschluss vom 20.05.2020, Zl. XXXX , leitete das Bezirksgericht Innsbruck das Verfahrens
zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller ein.
4. Daraufhin setzte die DSB mit Bescheid vom 15.07.2020 das Verfahren über die
Datenschutzbeschwerde bis zur Entscheidung im Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen
Erwachsenenvertreters aus.
5. Mit Beschluss vom 07.08.2020, Zl. XXXX , gab das Landesgericht Innsbruck dem Rekurs des
Antragstellers gegen den unter Punkt 4. zitierten Beschluss Folge und hob diesen auf.
Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass auf Basis der derzeit gegebenen Situation
sowohl in Bezug auf die finanzielle Lage des Antragstellers als auch auf die drohenden
Nachteile die Einleitung des Bestellungsverfahrens unverhältnismäßig sei. Ein alleiniges
Interesse Dritter sei nie ein Grund zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Die Belastung
der Behörde durch ständige Eingaben und die Interessen des Verfahrensgegners rechtfertige
somit keine Bestellung, wobei im vorliegenden Fall hinzukomme, dass die DSB einer allzu
exzessiven Verfahrensführung durch Nichtbehandlung von offenbar mutwilligen oder
aussichtslosen Beschwerden begegnen könne.
6. Mit Bescheid vom 16.11.2020 hob die DSB den Aussetzungsbescheid vom 15.07.2020 auf
und setzte das Verfahren fort.
7. Mit Bescheid vom 21.07.2021, Zl. D124.1201, 2020-0.764.578, dem Antragsteller zugestellt
am 29.07.2021, lehnte die DSB die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend führte sie
aus, dass der Antragsteller seine erste Beschwerde bei der DSB am 14.06.2018 eingebracht
und seit diesem Zeitpunkt – wie sich aus einer Recherche im Aktenverwaltungssystem ELAK
ergebe – über 200 (Bescheid)Beschwerden bei der DSB und dem Bundesverwaltungsgericht
anhängig gemacht habe.
Es sei daher im vorliegenden Fall von einer „häufigen Wiederholung“ iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO
und folglich von einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts nach dieser
Bestimmung auszugehen.
8. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 begehrte der Antragsteller, ihm im vollen Umfang die
Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid zu gewähren,
wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführt:
Er sei zweifelsfrei nicht in der Lage, die Kosten für die Beeinträchtigung des notwendigen
Unterhalts zu bestreiten.
-4-
Außerdem sei das Verfahren nicht aussichtlos, was sich auch aus dem Beschluss des
Landesgerichtes Innsbruck Zl. XXXX ergebe. Die DSB involviere sich in den Identitätsbetrug
betreffend seinen minderjährigen Sohn sowie das Familiengefüge. In Österreich und Italien
gehe es um die Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Grund- und
Freiheitsrechten hinsichtlich seiner Person sowie der Person seines Sohnes.
9. In der Folge legte die DSB dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrenshilfeantrag unter
Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsunterlagen (in elektronischer Form) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt
zugrunde gelegt.
1.2. Zum anderen wird Folgendes festgestellt:
1.2.1. Der Antragsteller brachte seine erste Datenschutzbeschwerde bei der DSB am
14.06.2018 ein. Seither brachte er zum Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides, zu dessen
Bekämpfung er die Verfahrenshilfe begehrt, zumindest 137 verfahrenseinleitende Erstanträge
bei der DSB ein.
1.2.2. Kern all dieser Datenschutzbeschwerden sind folgende zwei Themenkomplexe: Zum
einen seien in Zusammenhang mit der nach Ansicht des Antragstellers unrichtigen
Feststellung des Personalstatus seines Sohnes seine personenbezogenen Daten und die seines
Sohnes von diversen öffentlichen und privaten Stellen falsch wiedergegeben worden. Zum
anderen hätten der Verein XXXX , der frühere Arbeitsgeber des Antragstellers, der ihn 2017
suspendierte, dessen Mitarbeiter sowie andere Stellen, mit denen er während seiner Tätigkeit
für den genannten Arbeitsgeber beruflich zu tun hatte, seine Datenschutzrechte verletzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. ergeben sich aus den unbedenklichen
Verwaltungsunterlagen.
2.2.1. Die Feststellung zu Punkt 1.2.1. basiert auf den nachvollziehbaren, auf einen Auszug aus
dem Aktenverwaltungssystem der DSB gestützten Ausführungen in deren Anregung auf
Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Auch stellten weder
die in diesem Verfahren tätig gewordenen Gerichte noch der Antragsteller im
-5-
gegenständlichen Verfahren die hohe Zahl der von ihm bei der DSB eingebrachten
Datenschutzbeschwerden in Abrede.
2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. stützen sich ebenfalls auf die plausiblen
Ausführungen der DSB in der genannten Anregung sowie den Umstand, dass dies weder von
den angeführten Gerichten noch vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren in Abrede
gestellt wurde. Vielmehr wird die Annahme geradezu dadurch bestätigt, dass der
Antragsteller, der in der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde Vorbringen erstattet, das
dem zweiten angeführten Themenkreis zuzurechnen ist, zur Begründung des
Verfahrenshilfeantrages im Wesentlichen auf Umstände hinweist, die Teil des ersten
Themenkreises sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz
nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs
1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die
Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu
bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar
mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist somit, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.
Der Antragsteller möchte Verfahrenshilfe erlangen, um Beschwerde gegen die Ablehnung
seiner Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu erheben.
Art. 57 Abs. 4 DSGVO normiert, dass die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten
oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen eine
angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern
kann, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
In der wissenschaftlichen Literatur wird zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO Folgendes ausgeführt (vgl.
schon BVwG 03.11.2020, W214 2233563-1/4E):
„Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen kann eine Ausnahme von der
Gebührenfreiheit der Betroffenen gemacht werden, die Gebühr darf allerdings nur auf
-6-
Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Die Gebühr darf nicht den
Verwaltungsaufwand der Bearbeitung übersteigen, da es sich nicht um eine
Missbrauchsgebühr, sondern eine Bearbeitungsgebühr handelt.
Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu
werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig
unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht,
dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern,
inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst
gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf
der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss
zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller
Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (zB allgemeine
Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Abs. 4
keine Anwendung findet“ (Wlk-Rosenstingl in Knyrim, DatKomm Art. 57 DSGVO Stand
01.10.2018, rdb.at).
Im Folgenden wird Literatur zur Exzessivität zitiert, die sich auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, aber tw.
auch auf die fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Art. 12 Abs.
5 DSGVO bezieht:
Insbesondere zur Frage der Exzessivität wird Folgendes ausgeführt:
Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet
oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen
in Gola, DS-GVO, 2. Auflage, Art 57 Rz 22).
Die häufige Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm [Art. 12 Abs.
5 S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese
Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung
bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch
die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er
auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind
beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel den Verantwortlichen
zu schikanieren ((Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung,
2.Auflage, Art. 12 Rz 43).
Als Beispiele werden genannt:
-7-
- Querulanten, die unsinnige oder immer wieder dieselben Anfragen stellen, sodass dadurch
die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde schwerwiegend beeinträchtigt oder gar lahmgelegt wird
(Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 57 Rz 24)
- Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand
auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers.
[Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags.
Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, den
Verantwortlichen zu schädigen, fällt unter [Art. 12] Abs. 4 S. 2 Alt. 2 (Bäcker in
Kühling/Buchner, DS-GVO • BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37).
- Der exzessive Charakter ist erfüllt, wenn die Bearbeitung der Anfragen den
durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet
und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder
ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach
in vergleichbaren Fällen vorstellig wird oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder
Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand
der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch
keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht,
DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 58).
- Erforderlich scheint zumindest ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des
Antragstellers. Neben dem Zuschütten von Anträgen fällt damit wohl auch ein Schikane-
Verbot unter die Vorschrift, dass Anträge verhindern soll, die nur dazu dienen dem
Verantwortlichen einen Mehraufwand und damit Schaden aufzunötigen, der inhaltlich nicht
begründet ist. (Steinbach für Webersohn & Scholz Externer Datenschutz, WS Datenschutz
GmbH, https://webersohnundscholtz.de/auskunftsverweigerungsrecht-dsgvo/ vom
05.04.2019)
- Ein exzessiver Antrag verströmt den „Geruch des Rechtsmissbrauchs“. Bei einem solchen
Antrag ist nicht ansatzweise erkennbar, was die vom Verantwortlichen geforderte Leistung
zur Verwirklichung des Datenschutzgrundrechts beitragen soll. Die Befassung des
Verantwortlichen mit dem Antrag kann – aus einer datenschutzsensiblen Perspektive
betrachtet – keine Leistung hervorbringen, die für die betroffene Person irgendwie vorteilhaft
wäre. Die Bewertung eines Antrags als exzessiv kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (Der
Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, https://www.datenschutz-
bayern.de/datenschutzreform2018/AP_ExzessiveAntraege.pdf)
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3.1.2. Vor diesem Hintergrund geht der hier entscheidende Richter des
Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass der DSB nicht entgegengetreten werden kann,
wenn sie annimmt, dass gegenständlich der Tatbestand der exzessiven Inanspruchnahme des
Beschwerderechts erfüllt ist.
Wie festgestellt hat der Antragsteller bei der DSB eine hohe Zahl von
Datenschutzbeschwerden anhängig gemacht, die im Kern sämtlich die beiden dargelegten
Themenkomplexe zum Inhalt haben.
In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde macht der Antragsteller
Datenschutzverletzungen durch die XXXX in Zusammenhang mit seiner früheren beruflichen
Tätigkeit geltend.
Im Verfahrenshilfeantrag führt er wiederum aus, dass die DSB in den Identitätsbetrug
betreffend seinen minderjährigen Sohn sowie das Familiengefüge involviert sei und es um die
Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechten hinsichtlich
seiner Person sowie der Person seines Sohnes in Österreich und Italien gehe.
Damit wird deutlich, dass der gegenständlich zu behandelnde Sachverhalt thematisch in
engem Konnex mit den bisherigen Datenschutzbeschwerden des Antragstellers steht.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den
genannten Bescheid war daher mangels ausreichender Aussicht auf Erfolg abzuweisen.
Sofern der Antragsteller aber ausführt, dass sich (auch) aus dem Beschluss des
Landesgerichtes Innsbruck, mit dem die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines
Erwachsenenvertreters aufgehhoben wurde, ergebe, dass die Verfahrensführung nicht
aussichtslos sei, kann dieser Entscheidung Derartiges nicht entnommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob
einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf
Erfolg im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht
reversibel.