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Entscheidungsdatum
25.10.2024
Geschäftszahl
W108 2285546-1/22E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende
sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter
Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde XXXX , vertreten durch
SUMMEREDER PICHLER WÄCHTER Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der
Datenschutzbehörde vom 14.12.2023, Zl. D550.688 2023-0.615.432, nach mündlicher
Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG teilweise stattgegeben und das
angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass
a) dessen Spruch lautet:
„ XXXX hat in ihrer Rolle als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO am 22.11.2021 um
17:05 Uhr sowie um 17:18 Uhr (im Folgenden „Tatzeitraum“) innerhalb des Bundesgebietes
Österreich unrechtmäßig besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art.
4 Z 1 iVm Art. 9 Abs. 1 DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten)
verarbeitet, indem im Tatzeitraum zwei unterschiedliche E-Mails von Frau XXXX (in ihrer
Rolle als „Office Manager“ der XXXX -Bundesgeschäftsstelle XXXX ) mit der Absender-
Adresse „ XXXX “ unter der Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers, der jeweils 400 E-
Mail-Adressen, darunter zumindest 100 personalisierte E-Mail-Adressen, beinhaltete,
versendet wurden. Neben den E-Mail-Adressen wurden in Bezug auf zumindest 100 E-Mail-
Adressen aufgrund des Inhalts der E-Mails auch die politische Meinung und
weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen gegenüber den Empfängern im Rahmen der
Verteilerliste offengelegt.“
und
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b) die verhängte Strafe auf EUR 28.000,00 herabgesetzt wird.
II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 64 Abs. 1 VStG einen Kostenbeitrag von
EUR 2.800,00 zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der
nunmehr verhängten Strafe.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 23.11.2021 langte bei der Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem
Bundesverwaltungsgericht) eine Eingabe ein, wonach die Beschwerdeführerin, eine
politische Partei, am 22.11.2021 eine E-Mail versendet habe, welche die E-Mail-Adressen
aller Empfänger für alle sichtbar enthalten hätte, darunter auch E-Mail-Adressen mit Vor-
und Nachnamen einiger Empfänger. Der E-Mail seien auch zwei offene Briefe beigelegen,
mit denen suggeriert werde, dass alle angeführten E-Mail-Adressen, Einrichtungen und
namentlich genannten Personen Teil der Kampagne der Beschwerdeführerin seien.
2. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein amtswegiges Prüfverfahren
(„Datenschutzüberprüfung“) gemäß Art. 57 iVm 58 iVm Art. 22
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Zahl D213.1503 ein und forderte mit Schreiben
vom 30.11.2021 die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf.
3. Am 04.12.2021 meldete die Beschwerdeführerin folgende Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten gemäß Art. 33 DSGVO: Infolge des Versands einer
E-Mail-Sendung mit einem größeren Empfängerkreis am 22.11.2021 sei es zu einer
Verletzung der Vertraulichkeit gekommen. Eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin habe
für den Versand der E-Mail-Sendung irrtümlich und entgegen der ihr erteilten Weisung einen
offenen, für alle Empfänger sichtbaren E-Mail-Verteiler verwendet. Infolge dieses Vorgehens
-3-
seien die Kategorien personenbezogener Daten „Vor- und Nachnamen“, „E-Mail-Adresse“,
„Arbeitgeber der betroffenen Person“ sowie „Führungs- bzw. Dienstgeberposition der
betroffenen Person“ offengelegt worden. Die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin habe
die E-Mail-Sendung an insgesamt 975 Empfänger-Adressen versendet. Von diesen
beinhalteten rund 100 Adressen den Namen eines Adressaten und seien damit wegen der
Identifizierbarkeit des Inhabers der Adresse als personenbezogene Daten zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin habe durch ein amtswegig eingeleitetes Prüfverfahren der
belangten Behörde Kenntnis von der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten
erlangt. Die belangte Behörde habe dazu erstmals am 02.12.2021 Kontakt mit der
Beschwerdeführerin aufgenommen. Die Beschwerdeführerin qualifiziere das durch die
Verletzung der Vertraulichkeit entstandene Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen als geringfügig. Eine Identifikation der Betroffenen sei durch das Bekanntwerden
dreier Parameter (Name, E-Mail-Adresse, Dienstgeber) zwar möglich. Diese Informationen
seien jedoch zu einem großen Teil auch auf den Websites der Unternehmen bzw.
Dienststellen der Betroffenen ersichtlich und dadurch öffentlich zugänglich. Die
Beschwerdeführerin beurteile das Kriterium von Art, Sensitivität und Umfang der Daten mit
geringer Sensitivität. 44 der rund 100 E-Mail-Adressen, die Personenbezug aufwiesen, seien
öffentlich im Internet abrufbar. Es handle sich bei den bekanntgewordenen Kategorien
personenbezogener Daten vordergründig um Namen und E-Mail-Adressen, während keine
besonderen Kategorien personenbezogener Daten, keine Daten zu Straftaten, keine
Standortdaten und keine kreditrelevanten Daten betroffen seien. Die Schwere der
denkbaren Konsequenzen sei gering. Weder seien sensible Daten betroffen noch könnten
die offengelegten personenbezogenen Daten missbräuchlich verwendet werden. Eine
Bloßstellung der betroffenen Personen durch Offenlegung von geschützten Informationen
aus der Privatsphäre scheide ebenso aus wie Rufschädigung oder andere Verletzungen des
Persönlichkeitsrechts, weil die offengelegten personenbezogenen Daten ausschließlich
dienstlichen Bezug aufwiesen, aus ihnen aber keine abträgliche Meinung für die anderen
Empfänger ableitbar sei. Es handle sich bei den betroffenen Personen um im
Gesundheitssektor tätige Arbeitgeber bzw. deren Mitarbeiter in Führungspositionen, die
Ansprechpersonen einer politischen Kampagne der Beschwerdeführerin seien. Durch die
Offenlegung hätten jene betroffenen Personen, deren E-Mail-Adressen nicht im Internet für
jedermann abrufbar gewesen seien, partiell und geringfügig die Kontrolle über diese Daten
dergestalt verloren, dass andere der adressierten Empfänger sie nun per E-Mail kontaktieren
könnten, allenfalls in Kenntnis der offengelegten Position im Unternehmen. Darüber hinaus
sei keine Einschränkung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu erwarten.
Weder seien sensible Daten betroffen noch sei davon auszugehen, dass andere Empfänger
-4-
die offengelegten Daten nun missbräuchlich verwenden würden. Durch das Bekanntwerden
der E-Mail-Adresse sei von keiner Bloßstellung, Diskriminierung oder Ähnlichem auszugehen.
Die Beschwerdeführerin habe einen externen Datenschutzbeauftragten mit dem Evaluieren
der Datenverarbeitungsprozesse in der Partei beauftragt. Dieser solle eine Überprüfung
sämtlicher Datenverarbeitungen vornehmen, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen
und zu verringern. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ein CMS-System
implementiert. Dieses werde zukünftig für den Versand von E-Mails genützt, die an mehrere
Empfänger adressiert seien. Die mit politischen Kampagnen befassten Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin würden zu den Grundsätzen des Datenschutzes geschult. Die
Beschwerdeführerin gehe nicht davon aus, dass die Empfänger der Offenlegung die
erhaltenen E-Mail-Adressen zur ungefragten Kontaktaufnahme zu anderen Empfängern
nutzen werden. Die Empfänger gehörten alle derselben Marktseite an. Demzufolge sei nicht
von Marketingmaßnahmen eines Empfängers gegenüber einem anderen auszugehen. Ein
Rückruf der versendeten E-Mail-Adressen sei technisch unmöglich. Eine weitere E-Mail-
Sendung an dieselben Empfänger mit dem Hinweis darauf, diese E-Mail-Adressen nicht zu
Marketingzwecken oÄ zu nutzen, könnte allenfalls den gegenteiligen Effekt erzeugen und
diese Idee erst erzeugen. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb entschieden, keine
weitere E-Mail-Sendung an dieselben Empfänger zu veranlassen, um die nachteiligen
Auswirkungen nicht zu vergrößern. Weil keine anderen möglichen nachteiligen
Auswirkungen denkbar seien, habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Maßnahmen
abgewogen oder getroffen.
4. Die Beschwerdeführerin erstattete am 07.01.2022 eine Stellungnahme, in welcher
ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO die
gegenständlichen E-Mail-Adressen durch Parteimitglieder erhoben, gespeichert und am
22.11.2021 zum Zweck einer politischen Kampagne zum Versenden des Schreibens vom
22.11.2021 verwendet habe. Dabei sei es wegen der Unachtsamkeit einer Mitarbeiterin zur
Offenlegung dieser E-Mail-Adressen unter Bruch der Vertraulichkeit gekommen, die die
Beschwerdeführerin am 04.12.2021 gemäß Art. 33 DSGVO an die belangte Behörde
gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse und
Angaben zur Beschäftigung (Dienstgeber, Branche, Position) auf Basis eines berechtigten
Interesses iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Bewerbung von politischen Interessen) verarbeitet.
Wie dem Schreiben vom 22.11.2021 zu entnehmen sei, habe die Beschwerdeführerin damit
den Zweck der Beeinflussung der staatlichen Willensbildung verfolgt, in Gestalt der
adressierten Mitglieder der Bundesregierung, Landeshauptleute und Gesundheitslandesräte.
Um der Ankündigung bevorstehenden Streiks gegenüber dem Bundesministerium und
-5-
anderen Entscheidungsträgern entsprechendes politisches Gewicht zu verleihen, sei die
Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, auch andere Entscheidungsträger des
Gesundheitsbereiches sowie die Presse in Kenntnis zu setzten. Zu diesem Zweck sei die
Beschwerdeführerin auch berechtigt, die genannten personenbezogenen Daten ebenjener
Entscheidungsträger sowohl auf politischer Ebene als auch im Gesundheitsbereich und in der
Presse zu verarbeiten, soweit dem nicht höherwertige Interessen der betroffenen Personen
entgegenstünden. Die Interessenabwägung gehe zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus,
da ausschließlich Daten aus dem beruflichen Bereich betroffen gewesen seien und die
meisten der verarbeiteten personenbezogenen Daten öffentlich abrufbar seien.
Höherwertige Geheimhaltungsinteressen bestünden nicht. Die Verarbeitung der genannten
Kategorien personenbezogener Daten berühre allenfalls abstrakt die Kontrolle der
betroffenen Personen über ihre Daten, berge darüber hinaus jedoch keine Gefahren für
deren Rechte und Freiheiten: So sei etwa weder mit einer Bloßstellung des
höchstpersönlichen Lebensbereiches zu rechnen, noch drohten wirtschaftliche Nachteile,
wie etwa bei der Verarbeitung von bonitätsrelevanten Daten.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2022, Zl. D213.1503 2022-0.016.020,
entschied diese über das durchgeführte amtswegige Prüfverfahren wie folgt:
„Die Verantwortliche verstößt dadurch gegen die DSGVO, indem sie personenbezogene
Daten in Form von personalisierten Email-Adressen, insoweit ein bestimmter oder
bestimmbarer Personenbezug aus den Email-Adressen abgeleitet werden kann, bzw. es sich
nicht um generische Email-Adressen handelt, unrechtmäßig durch die Versendungen der
Emails vom 22. November 2021 um 17:05 Uhr und um 17:18 Uhr in einem offenen E-Mail-
Verteiler offengelegt hat und dadurch die politischen Meinungen der Betroffenen mangels
Erlaubnistatbestands gem. Art. 9 Abs. 2 DSGVO unrechtmäßig veröffentlicht hat, indem
diese für andere Empfänger sichtbar gemacht wurden. Der Verantwortlichen wird mit
sofortiger Wirkung untersagt, die gegenständlichen, personalisierten Email-Adressen ohne
Einwilligung der Betroffenen iSd. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO in Zukunft zu verarbeiten.“
Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
6. In weiterer Folge leitete die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin sowie XXXX (in der Folge: Dr. N.C.) als Obmann der Beschwerdeführerin
ein und ersuchte mit Schreiben vom 16.08.2022 das Bundesministerium für Inneres,
Abteilung III/3 im Wege der Amtshilfe um Übermittlung der gemäß § 1 Abs. 4 PartG
hinterlegten Satzung der Beschwerdeführerin.
7. Mit Schreiben vom 19.08.2022 übermittelte das Bundesministerium für Inneres die
Satzung der Beschwerdeführerin.
-6-
8. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.08.2022 mit,
dass sie als Verantwortliche im Verdacht stehe, am 22.11.2021 um 17:05 Uhr sowie um
17:18 Uhr (im Folgenden „Tatzeitraum“) in XXXX unrechtmäßig personenbezogene Daten
von Betroffenen verarbeitet zu haben, indem im Tatzeitraum zwei unterschiedliche E-Mails
von Frau XXXX (in der Folge: Mag. B.H.) mit der Absender-Adresse „ XXXX “ in ihrer Rolle als
„Office Manager“ der Beschwerdeführerin (Bundesgeschäftsstelle XXXX ) mit einem offenen
E-Mail-Verteiler, der jeweils circa 400 E-Mail-Adressen beinhaltet habe, an [näher genannte]
Empfänger versendet worden seien und dadurch Verwaltungsübertretungen nach Art. 5 Abs.
1 lit. a und c sowie Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO begangen zu haben,
und forderte sie zur Rechtfertigung auf.
9. Die Beschwerdeführerin erstattete am 19.09.2022 eine Stellungnahme, in welcher
ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine umfassende Belehrung von Mag. B.H.
und ihren unmittelbaren Vorgesetzen veranlasst habe, um zukünftig die Vermeidung solcher
Vorfälle sicherzustellen. Es seien im Bereich der Verwaltung der Beschwerdeführerin
Maßnahmen gesetzt worden, welche zukünftig die gebotene Sorgfalt sicherstellen und die
Kontrolle durch unmittelbare Vorgesetzte beim Versand von Mails gewährleisten würden.
Alle Mail-Adressen zum Vorgang seien in den EDV- und Mailsystemen der
Beschwerdeführerin gelöscht worden.
Der Stellungnahme angeschlossen wurde eine Bestätigung des Vermögensstatus der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 zum Zeitpunkt des Vorfalles.
10. Über Aufforderung der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
29.09.2022 einen aktuellen Vermögensstand von EUR 123.353,57 sowie mit
Urkundenvorlage vom 24.10.2022 eine Gesamtsumme der Einnahmen für 2022 aus
Mitgliedsbeiträgen und Spenden in Höhe von EUR 851.120,89 bekannt.
11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2022, Zl. D550.688 2022-0.770.555,
wurde das Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung
durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-807/21
ausgesetzt.
12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2023, Zl. D550.688 2023-0.804.939,
wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2022 infolge der Veröffentlichung des
Urteils des EuGH in der genannten Vorabentscheidungssache behoben und das Verfahren
fortgesetzt.
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13. Am 14.12.2023 erging seitens der belangten Behörde die Mitteilung über die Einstellung
des Verwaltungsstrafverfahren gegen Dr. N.C. als Obmann der beschuldigten
Beschwerdeführerin.
14. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom selben Tag sprach die belangte
Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und
dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen habe:
„ XXXX hat in ihrer Rolle als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO am 22.11.2021 um
17:05 Uhr sowie um 17:18 Uhr (im Folgenden „Tatzeitraum“) innerhalb des Bundesgebietes
Österreich unrechtmäßig besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art.
4 Z 1 iVm Art. 9 Abs. 1 DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten)
verarbeitet, indem im Tatzeitraum zwei unterschiedliche E-Mails von Frau XXXX (in ihrer
Rolle als „Office Manager“ der XXXX -Bundesgeschäftsstelle XXXX ) mit der Absender-
Adresse „ XXXX “ unter der Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers, der jeweils 400 E-
Mail-Adressen beinhaltete, versendet wurden. Neben den E-Mail-Adressen wurden aufgrund
des Inhalts der E-Mails auch die politische Meinung und weltanschauliche Überzeugung der
Betroffenen gegenüber den Empfängern im Rahmen der Verteilerliste offengelegt. Dadurch
hat XXXX entgegen der gesetzlich normierten Untersagung nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO und
ohne einen Ausnahmetatbestand bzw. Rechtsgrundlage nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO besondere
Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet.“
Die Beschwerdeführerin habe daher im Ergebnis eine besondere Kategorie
personenbezogener (sensibler) Daten gemäß Art. 4 Z 1 iVm Art. 9 Abs. 1 DSGVO (hier
konkret die politische Meinung und weltanschauliche Überzeugung) entgegen dem
Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO und ohne einen Ausnahmetatbestand nach
Art. 9 Abs. 2 DSGVO verarbeitet sowie den Grundsatz der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für
die betroffene Person nachvollziehbaren Weise nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO
(„Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) und den Grundsatz
der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der
Verarbeitung notwendige Maß beschränkten Verarbeitung von personenbezogenen Daten
nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO („Datenminimierung“) verletzt.
Es sei eine Verwaltungsübertretung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 9 Abs. 1 iVm Art.
83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO eine
Geldstrafe in Höhe von EUR 50.700,00 verhängt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 VStG einen Beitrag in Höhe von EUR
5.070,00 zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
-8-
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher EUR 55.770,00.
Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen:
„1.2. Zum Versand der gegenständlichen E-Mails samt Anhänge
Am 22.11.2021 versendete eine Arbeitnehmerin von XXXX (Frau XXXX in ihrer Rolle als
„Office Manager“ der Bundesgeschäftsstelle XXXX ) um 17:05 Uhr sowie um 17:18 Uhr zwei
unterschiedliche E-Mails mit einem offenen E-Mail-Verteiler, der jeweils ca. 400
E-Mail-Adressen beinhaltete. Darunter befanden sich personalisierte sowie teilweise private
E-Mail-Adressen (z.B. „@gmail.com“).
Der jeweiligen E-Mail wurden „Offene Briefe“ als Beilage angehängt und darauf verwiesen.
XXXX hat alleine die Entscheidung über Form und Versendung der oben genannten E-Mails
getroffen. Beim E-Mail-Verteiler handelte es sich um eine Verteilerliste von XXXX . Die E-
Mail-Adressen wurden durch Parteimitglieder erhoben und zum Zwecke einer politischen
Kampagne im Rahmen der gegenständlichen E-Mails verwendet.
Inhalt der politischen Kampagne bzw. beider E-Mails waren zwei angehängte PDF-Dateien,
die als „ XXXX “ und „ XXXX “ tituliert wurden.
Die PDF-Datei mit dem Titel „ XXXX “ hatte konkret folgenden Inhalt (Formatierung nicht 1:1
wiedergegeben):
Die PDF-Datei mit dem Titel „Offener Brief XXXX “ hatte konkret folgenden Inhalt
(Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
1.3. Einnahmen und Vermögen der Beschuldigten
XXXX erzielte Einnahmen in der Höhe von insgesamt EUR 851.120,89 durch
Mitgliedsbeiträge und Spenden. Darüber hinaus hat XXXX im Jahr 2022 eine
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Parteienförderung in der Höhe von EUR 1.200.000 erhalten und hat ein Vermögen von
insgesamt EUR 123.353,57 (Stichtag 29.09.2022).“
Rechtlich hielt die belangte Behörde zur unrechtmäßigen Verarbeitung von sensiblen Daten
durch die Beschwerdeführerin fest, dass durch den Versand der gegenständlichen E-Mails
am 22.11.2021 die Beschwerdeführerin personenbezogene Daten verarbeitet habe, indem
sie unter anderem aufgrund des offenen Verteilers die personalisierten E-Mail-Adressen der
Betroffenen gegenüber allen im Verteiler angeführten Personen und Einrichtungen
offengelegt habe, wodurch der Name sowie teilweise der Arbeitsplatz/Arbeitgeber der
Betroffenen gegenüber mehreren Empfängern offengelegt worden seien. Bereits dadurch
sei ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung der betroffenen Personen nach § 1 Abs.
1 DSG erfolgt. Im konkreten Fall seien über diese Datenkategorien bzw. Informationen
hinaus auch die politische Meinung und weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen
gegenüber den im Verteiler angeführten Empfängern offengelegt worden. Durch den Inhalt
der gegenständlichen E-Mails in Verbindung mit dem Zweck der Verarbeitung (Durchführung
einer „politischen Kampagne“) sei den Betroffenen eine politische Meinung sowie
weltanschauliche Überzeugung zugeordnet und in Folge durch den Versand mit offenem
Verteiler sämtlichen Empfängern offengelegt worden. Eine Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei grundsätzlich untersagt,
Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot würden in Art. 9 Abs. 2 DSGVO normiert. Die
Beschwerdeführerin habe die Verarbeitung ausschließlich auf berechtigte Interessen gemäß
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt, welche keinen Ausnahmetatbestand für die Verarbeitung
sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO bilden würden. Im konkreten Fall habe auch
keine Einwilligung der Betroffenen im Sinne von Art. 4 Z 11 iVm Art. 7 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. a
DSGVO vorgelegen und sei eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet
worden. Auch die restlichen Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2 DSGVO seien für die
konkrete Verarbeitung nicht einschlägig. Abschließend könne in Bezug auf den Grundsatz
der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO darauf hingewiesen werden, dass im
konkreten Fall die Erforderlichkeit der gegenständlichen Verarbeitung nicht erblickt werden
könne. Die Beschwerdeführerin hätte ihre politische Kampagne auch ohne Verwendung
eines offenen Verteilers durchführen können. Eine Übermittlung mittels „Blindkopie“ (BCC)
hätte ebenso zum gewünschten Erfolg geführt. Somit sei die Verarbeitung auch in
Missachtung des Grundsatzes der Datenminimierung erfolgt, da sie nicht dem Zweck
angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß
beschränkt gewesen sei. Damit sei die objektive Tatseite eines Verstoßes gegen die
Grundsätze für die Verarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und c DSGVO und des
Verarbeitungsverbotes nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO erfüllt.
- 10 -
Zur Strafbarkeit der Beschwerdeführerin als juristische Person nach Art. 83 DSGVO sei
festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.05.2020, Ro
2019/04/0229, erstmalig mit der Anwendbarkeit der Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 30
DSG in einem Verfahren nach Art. 83 DSGVO auseinandergesetzt und in diesem
Zusammenhang festgestellt habe, dass eine juristische Person nicht selbst handeln könne
und daher ihre Strafbarkeit nach § 30 DSG eine Folge des tatbestandsmäßigen,
rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer natürlichen (Führungs-)Person im Sinne
des § 30 Abs. 1 DSG sei. Der EuGH habe jedoch schließlich im Urteil vom 05.12.2023
festgehalten, dass die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen nach Art. 58 Abs. 2 lit. i und
Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung
entgegenstehen, wonach eine Geldbuße wegen eines in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO
genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche
nur dann verhängt werden könne, wenn dieser Verstoß zuvor einer identifizierten
natürlichen Person zugerechnet worden sei. Im Ergebnis würden daher die Bestimmungen
nach § 30 Abs. 1 und 2 DSG nicht zur Anwendung gebracht, da diese im Lichte des
dargestellten Urteils des EuGH gegen Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO verstoßen würden, indem
diese (zusätzliche) materielle Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße gegen
eine juristische Person normierten.
Die subjektive Tatseite sei ebenfalls erfüllt, da Verschulden in Form von Vorsatz (Art. 83 Abs.
2 lit. b DSGVO) vorliege. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens hätten sich jedenfalls keine
Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin an der Verletzung der
gegenständlich anzuwendenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Die
Beschwerdeführerin habe sich im Lichte der Rechtsprechung des EuGH über die
Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nicht im Unklaren sein können, unabhängig davon, ob ihr
dabei bewusst gewesen sei, dass sie gegen die Vorschriften der DSGVO verstoße. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege Verschulden in Form von Fahrlässigkeit einer
Arbeitnehmerin vor, sei eine reine Schutzbehauptung. Unter Berücksichtigung des Zwecks
der Verarbeitung bzw. der geplanten politischen Kampagne und in Zusammenschau mit dem
konkreten Inhalt der E-Mail-Nachrichten ergebe sich für die belangte Behörde eine bewusste
und gewollte Entscheidung der Beschwerdeführerin, dass die gegenständlichen E-Mails samt
Anhängen mit einem offenen Verteiler versendet würden. Im Kern dieser Nachrichten gehe
es zusammengefasst darum, dass die Beschwerdeführerin „unzählige Gleichgesinnte“ im
Gesundheits- und Pflegewesen gefunden habe, die sich gegen die beschlossene Impflicht
einsetzen möchten, und dies solle durch den offenen Verteiler mit zahlreichen (teils
privaten, teils dienstlichen) E-Mail-Adressen im Verteiler offenbar auch gegenüber den
- 11 -
Empfängern der Nachricht veranschaulicht werden. In Zusammenschau mit dem konkreten
Wortlaut des Inhalts (beispielsweise „Wir Mitarbeiter des Gesundheitswesens…“; „Wir treten
ein gegen die Diskriminierung von uns Mitarbeitern des Gesundheitswesens“; „Wir haben
unzählige Gleichgesinnte in unserer Berufssparte gefunden, deutlicher gesagt, wir haben uns
vernetzt“; „WIR SIND VIELE“; „Alle unter uns sind dazu bereit, ihren Dienst niederzulegen und
in den Streik zu treten…“; „Abschließend weisen wir Sie darauf hin, von zahlreichen Personen
aus den Gesundheitsberufen die Mitteilung erhalten zu haben, dass sie im Fall einer
Impfpflicht ihre Arbeit mit sofortiger Wirkung niederlegen werden“, etc.) ergebe sich für die
belangte Behörde eine vorsätzliche Handlung der Beschwerdeführerin. Auch aus dem
abschließenden Teil der Nachricht erhelle, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den
Empfängern zum Ausdruck bringen wollte, dass sie die Nachricht im Namen von zahlreichen
Mitarbeiter/innen im Gesundheits- und Pflegewesen aus allen Bundesländern unterzeichne.
Dies solle schließlich durch den offenen Verteiler und die darin enthaltenen personalisierten
E-Mail-Adressen veranschaulicht werden. Dadurch solle - objektiv betrachtet - der Eindruck
erweckt werden, dass die im Verteiler angeführten betroffenen Personen sich gegen die
Impflicht aussprechen und bereit seien, ihre Arbeit niederzulegen. Gemessen daran liege
nach Ansicht der belangten Behörde Verschulden in Form von Vorsatz vor und sei dadurch
die subjektive Tatseite jedenfalls erfüllt.
Zur Strafzumessung führte die belangte Behörde aus, dass sie die Leitlinien des EDSA
betreffend Berechnung von Geldbußen nach der DSGVO (vgl. EDPB Guidelines 04/2022 on
the calculation of administrative fines under the GDPR, Version 2.1 vom 24.05.2023 – im
Folgenden auch „Fines-Leitlinien“) zur Anwendung gebracht habe. Die Beschwerdeführerin
habe Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden in der Höhe von insgesamt EUR
851.120,89 erzielt und habe darüber hinaus eine Parteienförderung in der Höhe von EUR
1.200.000,00 erhalten. Unter Anwendung der Fines-Leitlinien werde die Beschwerdeführerin
in Bezug auf ihre Einnahmen und im Hinblick auf die Verhängung einer wirksamen,
abschreckenden und verhältnismäßigen Geldbuße in die zweitniedrigste Kategorie
(„Undertakings with a turnover of €2m up until € 10m“) eingestuft. Durch diese Einstufung
werde insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße gewährleistet.
Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Art,
Schwere und Dauer des Verstoßes (Art. 83 Abs. 1 lit. a DSGVO), der Vorsätzlichkeit oder
Fahrlässigkeit des Verstoßes (Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO) sowie der Kategorien
personenbezogener Daten, die vom Verstoß betroffen seien (Art. 83 Abs. 2 lit. g DSGVO),
werde von der belangten Behörde die Schwere der Zuwiderhandlung mit einem hohen
Schweregrad festgelegt. Bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt worden sei kein
- 12 -
Umstand, die Intensität der Beeinträchtigung bzw. der Eingriff in das Grundrecht der
Betroffenen auf Geheimhaltung sei bereits bei der Festlegung des Schweregrades
berücksichtigt worden. Mildernd bei der Strafzumessung sei berücksichtigt worden, dass
gegen die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde keinerlei einschlägige frühere
Verstöße gegen die DSGVO vorliegen würden, die Beschwerdeführerin im Rahmen des
gegenständlichen Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde mitgewirkt und dadurch
einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet habe, indem sie insbesondere den
vorgeworfenen Sachverhalt nicht in Abrede gestellt und sich nach Zustellung der
Aufforderung zur Rechtfertigung einsichtig gezeigt habe, sowie der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin die jeweiligen Arbeitnehmer/innen umgehend belehrt und darüber
hinaus die E-Mail-Adressen bzw. die Verteilerliste gelöscht habe, um einen derartigen
Versand in Zukunft zu unterbinden.
Die Verhängung der Geldstrafe sei zwar nicht im Sinne der Spezialprävention, jedoch im
Sinne der Generalprävention erforderlich gewesen, um Verantwortliche, insbesondere
andere politische Parteien, in Bezug auf den rechtskonformen Versand von E-Mails unter
Verwendung einer Verteilerliste und der damit im Zusammenhang stehenden Pflichten nach
der DSGVO zu sensibilisieren, insbesondere, wenn dadurch sensible Daten von Betroffenen
verarbeitet würden.
Die im Ergebnis konkret verhängte Strafe in der Höhe von EUR 50.700,00 erscheine daher im
Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden
Strafrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO (hier bis zu EUR 20.000.000,00) tat- und
schuldangemessen und befinde sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens (0,25% des Strafrahmens).
15. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht, in
welcher sie Folgendes vorbrachte: Das Straferkenntnis der belangten Behörde werde wegen
Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
angefochten. Die Beschwerdeführerin habe keine Bestimmungen der DSGVO verletzt,
jedenfalls habe die Beschwerdeführerin eine allfällige Verletzung mangels Verschuldens
nicht zu verantworten. Die Beschwerdeführerin habe die verfahrensgegenständlichen rund
400 E-Mail-Adressen von Betroffenen rechtmäßig verarbeitet. Unrichtig sei die
Schlussfolgerung, dass es sich bei diesen E-Mail-Adressen um besondere Kategorien
personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO handle. Für die Empfänger des Schreibens
gehe aus der Liste der Empfänger (Verteilerliste) gerade nicht hervor, welcher politischen
- 13 -
Überzeugung eine bestimmte Person angehöre, handle es sich dabei doch einerseits um
politische Amtsträger, andererseits um die Presse und Öffentlichkeit sowie bestimmte der
Petition nahestehende Personen. Ohne entsprechende weitere Anhaltspunkte sei es für
einen einzelnen Empfänger unmöglich, bei anderen Empfängern auf eine politische
Orientierung oder Weltanschauung zu schließen. Es seien Mitglieder verschiedenster
Parteien Empfänger des Schreibens gewesen und bestehe zudem eine Diskrepanz zwischen
der Anzahl an Empfängern und der Anzahl an Unterzeichnern der Petition. Eine
vollinhaltliche Verknüpfung dahingehend, dass sämtliche Personen auf der Verteilerliste
Mitglieder/Unterstützer/Unterzeichner der Petition und somit der Beschwerdeführerin
seien, könne daher schon aus diesen Gründen nicht erfolgen.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass personenbezogene Daten besonderer
Kategorie verarbeitet worden seien, sei der Beschwerdeführerin der Verstoß nicht
anzulasten. Die Mitarbeiterin Mag. B.H., die dieses Schreiben an die Verteilerliste versendet
habe, sei nur wenige Wochen zuvor als Assistenz der Beschwerdeführerin und der
Landesorganisation XXXX aufgenommen worden. Ihr sei im Zeitpunkt des Versendens des
Schreibens nicht bewusst gewesen, dass die Übermittlung an die Verteilerliste, die
personenbezogene Daten enthalte, möglicherweise geeignet sei, durch den Bezug zum
restlichen Inhalt des verschickten Schreibens auf die politische Meinung und
weltanschauliche Überzeugung der darin angeführten Personen mittelbar zu schließen. Sie
hätte das Schreiben an die Verteilerliste ansonsten nicht ohne Weiteres verschickt, sondern
diesen Umstand vor dem Versenden besondere Aufmerksamkeit geschenkt und vorab
geklärt, ob vorher weitere notwendige Schritte erforderlich seien. Jedenfalls sei es durch ein
entschuldbares Fehlverhalten einer Mitarbeiterin – die zuvor im Rahmen der Einschulung
explizit auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Maßnahmen im Betrieb, nämlich
sowohl im Umgang mit personenbezogenen Daten von Kollegen/Kolleginnen als auch im
Umgang mit sonstigen personenbezogenen Daten anderer Personen (z.B. Mitgliedern,
Anhängern, Spendern, etc.), hingewiesen worden sei – zur Versendung des Schreibens
gekommen. Der Beschwerdeführerin sei die Einhaltung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen als politische Partei enorm wichtig, weshalb sämtliche Mitarbeiter jedenfalls
im Rahmen der Einstellung und in weiterer Folge durch regelmäßige Schulungen auf
Datenschutz sensibilisiert und zur Einhaltung entsprechender Maßnahmen verpflichtet
würden. Dass die Mitarbeiterin sämtlichen Empfängern aus der Verteilerliste dieses
Schreiben gleichzeitig versenden werde, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen
und musste sie aufgrund der ausführlichen Einschulung und der Verpflichtung sämtlicher
Mitarbeiter zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen davon auch nicht
- 14 -
ausgehen. Die Beschwerdeführerin sei sich sohin im Sinne der Rechtsprechung des EuGH im
Unklaren über eine allfällige Rechtswidrigkeit einer ihr zurechenbaren Mitarbeiterin
gewesen. Ein entschuldbares Fehlverhalten einer Mitarbeiterin könne und solle nicht dazu
führen, die Beschwerdeführerin als Verantwortliche beim erstmaligen Verstoß gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen - was weiterhin bestritten werde - zur Rechenschaft zu
ziehen, schon gar nicht in dem angesetzten Ausmaß.
Zudem ignoriere die belangte Behörde, dass die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache
C-807/21 erst am 05.12.1023 ergangen sei, gegenständlicher Vorfall sich jedoch bereits am
22.11.2021 (somit mehr als zwei Jahre zuvor) ereignet habe. Dementsprechend sei die - nach
wie vor aufrecht kundgemachte und somit geltende - Bestimmung des § 30 DSG einschlägig
und (jedenfalls bei der Verschuldensfrage) zu berücksichtigen. Mag. B.H. habe aber weder
eine (Führungs-)Position gemäß § 30 Abs. 1 DSG inne noch sei der Beschwerdeführerin eine
mangelnde Überwachung oder Kontrolle einer Führungsposition vorzuwerfen. Schon aus
diesem Grund scheide eine Bestrafung mangels (zurechenbaren) Verschuldens der
Beschwerdeführerin aus.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde dahingehend teilen,
dass das Verhalten der Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin insofern zuzurechnen sei, dass
der Beschwerdeführerin auch ein Verschulden anzulasten sei, so sei bei der
Beschwerdeführerin höchstens von Fahrlässigkeit - und nicht von Vorsatz - auszugehen, was
sich natürlich auf die Strafzumessung erheblich auswirke. Die belangte Behörde führe im
Straferkenntnis zudem selbst aus, dass eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen
nicht notwendig erscheine, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin
verwaltungsstrafrechtlich noch nie in Vorschein getreten sei. Die Milderungsgründe würden
die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und auch die Rechtsgutbeeinträchtigung
(nur mittelbarer Bezug zur politischen Einstellung) wäre verhältnismäßig äußerst gering. Im
konkreten Fall wäre daher mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen.
Jedenfalls sei das Ausmaß der verhängten Geldstrafe überhöht. Die bisherige Strafpraxis
deute auf Strafen im Bereich rund um EUR 10.000,00 hin.
Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die für den gegenständlichen Fall relevanten
Personen einzuvernehmen, obwohl dies beantragt worden sei. Hätte die belangte Behörde -
entsprechend ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit - die beschäftigten
Mitarbeiterinnen, Frau Mag. B.H., Frau XXXX (in der Folge: G.S.) und den damaligen
Obmann, Herrn Dr. N.C. einvernommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass einerseits
einzelne Empfänger der Schreiben nicht einer bestimmten politischen Überzeugung oder
- 15 -
Weltanschauung - nämlich der, der Beschwerdeführerin - zugeordnet werden könnten und
zudem, dass die Beschwerdeführerin mangels Kenntnis des Versendens an die gesamte
Verteilerliste und aufgrund der durchgeführten Einschulung und Verpflichtung sämtlicher
Mitarbeiter zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auch kein (Organisations-
)Verschulden anzulasten sei.
Die belangte Behörde verletze mit dem ergangenen Straferkenntnis die Beschwerdeführerin
zudem in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2
StGG, indem sie dem anzuwendenden Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstelle
und die materiellrechtlichen Vorschriften grob verkenne sowie indem willkürlich gravierende
Verfahrensmängel vorliegen würden und die belangte Behörde das Parteivorbringen
ignoriere.
Doch selbst für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten
Behörde teilen und zum Ergebnis gelangen sollte, dass die betroffenen Personen in ihrem
Recht auf Geheimhaltung und Datenschutz verletzt worden seien, greife die belangte
Behörde mit ihrem Akt (nämlich der Verhängung der Verwaltungsstrafe) unverhältnismäßig
in das politische Grundrecht der Beschwerdeführerin und ihrer
Mitglieder/Unterstützer/Unterzeichner ein. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
politische Partei dürfe gemäß § 1 PartG keiner Beschränkung unterworfen werden. Dazu
gehöre auch das Versenden etwaiger Schreiben, mit welchen die gebündelte Meinung von
Gleichgesinnten (hier: rund 9.000 Unterzeichnern der Petition) an Personen, die eine andere
politische Einstellung/Meinung innehaben, mitgeteilt werde.
16. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des
Verwaltungsstrafverfahrens (samt den Verwaltungsakten zum amtswegigen Prüfverfahren
[D213.1503]) mit Schreiben vom 22.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur
Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie den angefochtenen
Bescheid verteidigte und ausführte, dass die behaupteten Schulungsmaßnahmen und
Vereinbarungen im Dienstvertrag mangels Anwendung des § 30 Abs. 2 DSG irrelevant seien.
Die Beschwerdeführerin verkenne in Bezug auf eine Anwendbarkeit des § 30 DSG die
Rechtslage. Entscheidungen des EuGH würden ex tunc wirken, objektives Recht schaffen und
über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin entfalten, dass
alle Gerichte bzw. Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene
Auslegung zu beachten hätten. Der EuGH habe unmissverständlich klargestellt, dass keine
Handlung und nicht einmal eine Kenntnis über den Verstoß seitens des Leitungsorgans einer
juristischen Person erforderlich sei (vgl. EuGH vom 05.12.2023, C-807/21, Rz 77). Daran
- 16 -
ändere auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie aufgrund der
genannten Maßnahmen „im Unklaren über eine allfällige Rechtswidrigkeit einer ihr
zurechenbaren Mitarbeiterin“ gewesen sei. Ob Verschulden in Form von Vorsatz oder
Fahrlässigkeit vorgelegen sei, sei für die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin bzw. Erfüllung
der subjektiven Tatseite zudem nicht entscheidend.
Das Vorbringen zur behaupteten Verletzung der Gründungs- und Betätigungsfreiheit
politischer Parteien beschränke sich auf allgemein gehaltene Ausführungen und es werde
insbesondere nicht näher begründet, inwiefern es für die Ausübung der
„Betätigungsfreiheit“ als politische Partei erforderlich gewesen sei, dass der Versand der
gegenständlichen (zwei) E-Mail-Nachrichten mit einem offenen Verteiler erfolgt sei. Die
Beschwerde sei in diesem Zusammenhang auch in sich widersprüchlich. Einerseits bringe die
Beschwerdeführerin vor, dass ihr kein Vorsatz angelastet werden könne, da es aufgrund des
Fehlverhaltens einer Mitarbeiterin zum Versand mit offenem Verteiler gekommen sei
(demnach räume sie selbst ein, dass der Versand mit Verteiler nicht erforderlich gewesen
sei) und andererseits sei es aber für die Beschwerdeführerin als politische Partei notwendig
und müsse es möglich sein, solche Nachrichten zum Zwecke der Durchführung einer
politischen Kampagne mit einem offenen Verteiler zu versenden, damit sie ihre Rechte als
politische Partei ausüben könne.
Zu den behaupteten Verfahrensfehlern sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im
Laufe des Ermittlungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren nur eine kurze
Rechtfertigung eingebracht und sich nur auf das Notwendigste beschränkt habe. Weder im
Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens noch des amtswegigen Prüfverfahrens habe die
Beschwerdeführerin die Einvernahme der genannten Personen beantragt. Unabhängig
davon sei jedoch auch keine Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler erkennbar. Das von
der Beschwerdeführerin genannte Beweisthema hätte selbst im Falle der
dementsprechenden Feststellungen zu keinem anderen Ergebnis (Einstellung oder
Verwarnung) geführt. Die Frage, ob durch den Versand der gegenständlichen E-Mails eine
Offenlegung sensibler Daten erfolgt sei, ergebe sich aus den E-Mail-Nachrichten per se und
sei darüber hinaus eine Rechtsfrage. Das Vorbringen/Beweisthema, dass kein
Organisationsverschulden vorgelegen hätte und das Verhalten der Mitarbeiterin der
Beschwerdeführerin daher nicht zugerechnet werden könne, sei aus den oben angeführten
Gründen irrelevant.
In Bezug auf das Vorbringen, wonach die Geldstrafe „überhöht“ sei und die belangte
Behörde in einem näher genannten „viel schlimmeren Fall“ (DSB-D550.185) eine Geldstrafe
- 17 -
in der Höhe von EUR 10.000 verhängt habe (gegenüber einer natürlichen Person), sei darauf
hinzuweisen, dass ein Verweis auf andere Straferkenntnisse (unabhängig davon, dass der
zitierte Fall sich nicht vergleichen lasse) ins Leere laufe, da eine Aufsichtsbehörde bei der
Verhängung einer Geldbuße gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO sicherstellen müsse, dass die
jeweilige Geldbuße in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei. Die
belangte Behörde habe eine solche Einzelfallbeurteilung vorgenommen und zudem die
Fines-Leitlinien des EDSA zur Anwendung gebracht.
17. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die bei der Aktenvorlage abgebebene
Stellungnahme der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und
Stellungnahme.
18. Die Beschwerdeführerin erstattete am 19.02.2024 eine Stellungnahme, in welcher sie
ihre Ausführungen aus der Parteibeschwerde wiederholte und ausführte, dass die belangte
Behörde erneut verkenne, dass die – nach wie vor aufrecht kundgemachte und somit
geltende – Bestimmung des § 30 DSG einschlägig und (jedenfalls bei der Verschuldensfrage)
entsprechend zu berücksichtigen sei. Doch selbst die von der belangten Behörde ins Treffen
geführte Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-807/21 werde von ihr
fehlinterpretiert. Denn nach dieser Entscheidung führe nur ein schuldhafter Verstoß zur
Verhängung einer Geldbuße. Dies sei dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche (hier: die
Beschwerdeführerin) über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein
habe können. Die belangte Behörde lasse in diesem Zusammenhang weiterhin
Begründungen vermissen, weshalb datenschutzrechtliche Schulungsmaßnahmen und
vertragliche Verpflichtungen zur Einhaltung von Datenschutz nicht ausreichen würden, um
die Unklarheit über eine allfällige Rechtswidrigkeit einer der Beschwerdeführerin
zurechenbaren Mitarbeiterin zu bejahen.
19. Mit Schriftsatz vom 14.08.2024 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass der
zugestandene Fehler von Mag. B.H. nicht automatisch zu einer Strafe für die
Beschwerdeführerin führen könne, insbesondere wenn keine systematischen Mängel oder
organisatorischen Versäumnisse nachweisbar seien. Die Beschwerdeführerin habe alle
erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um einen solchen Vorfall zu verhindern, weshalb ihr
kein Verschulden anzulasten sei.
Dem Schriftsatz angeschlossen wurde die von Mag. B.H. unterschrieben Datenschutz- sowie
Verschwiegenheitserklärung vom 01.11.2021.
- 18 -
20. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen datenschutzrechtlichen
Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die
Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertretung sowie die belangte Behörde beteiligten.
Weiters wurden zwei Arbeitnehmerinnen der Beschwerdeführerin, Mag. B.H. und G.S.,
sowie der ehemalige Obmann der Beschwerdeführerin, Dr. N.C., als Zeugen einvernommen.
Die Zeugin Mag. B.H. gab insbesondere an, von November 2021 bis Jänner 2023 als
Sekretärin bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen zu sein. Die beiden
verfahrensgegenständlichen E-Mails vom 22.11.2021 seien von ihr auf Anordnung von G.S.
versendet worden. G.S. sei hereingekommen und habe ihr einen Brief an das
Gesundheitspersonal vorgelegt. Ob in Papierform oder als Mail wisse sie jetzt nicht mehr, sie
glaube es sei ein E-Mail gewesen. G.S. habe gesagt: „da ist ein Brief, den schicken wir an das
Gesundheitspersonal per Mail.“ Dann habe G.S. ihr noch eine elektronische Liste mit
ungefähr 800 bis 1.000 Mailadressen gegeben, an welche der Brief verschickt werden sollte.
Den Brief seien G.S. und sie nochmal durchgegangen, ob orthografisch alles in Ordnung sei.
Sie habe die Briefe dann an alle Adressaten, die in diesem Verzeichnis gewesen seien,
verschickt, so wie es ihr angeordnet worden sei. Dabei sei ihr ein Fehler unterlaufen. Es sei
ein bisschen eine Drucksituation und Stress gewesen. Normalerweise schicke man das in
Blindcopy, „bcc“, sie habe sich aber vertippt und habe die E-Mails in „cc“ verschickt. Als
Adressatin habe sie glaublich sich selbst eingegeben. Es habe dann ab dem nächsten Tag
Rückmeldungen verschiedenster Art gegeben, es werde auch ca. 15-20 Rückmeldungen
gegeben haben, dass jemand nicht mehr auf der Verteilerliste habe sein wollen. Der
Verteiler sei nachher nicht mehr verwendet worden. Einige Personen hätten dezidiert
gesagt, sie wollten mit der Beschwerdeführerin nichts zu tun haben und nichts von ihr
bekommen. Ob im Vorfeld der Versendung das Thema „cc“ und „bcc“ besprochen worden
sei, könne sie nicht mehr sagen, das sei drei Jahre her.
Die Zeugin G.S. gab insbesondere an, zurzeit keine Funktion bei der Beschwerdeführerin zu
haben, zum Tatzeitpunkt sei sie stellvertretende Schriftführerin der Beschwerdeführerin
gewesen. Sie habe die Adressen, die sie von XXXX (in der Folge: Dr. P.), dem Geschäftsführer
und Bundesfinanzreferenten, elektronisch bekommen habe, in ausgedruckter Form zur
Bearbeitung an Mag. B.H. gegeben und ihr am Computer gezeigt, wie man E-Mails mit „bcc“,
Blind Copy, verschicke. Von wem sie diesen Auftrag erhalten habe, wisse sie nicht mehr.
Mag. B.H. hätte die Adressen abtippen sollen. Sie habe extrem lange dafür gebraucht und
irgendwann sei diese dann bei ihr vorbegangen und habe gesagt: „Ich habe es erledigt.“ und
sei nach Hause gegangen. Sie wisse nicht mehr, wie viel Adressen auf der Liste gewesen
seien und ob sie auch die E-Mail mit den Adressen an Mag. B.H. weitergeleitet habe. Sie sei
- 19 -
sich nicht mehr sicher, was genau verschickt werden sollte, glaublich aber ein offener Brief
an den Gesundheitsminister oder das Gesundheitspersonal. Vor Versendung sei sie den Brief
mit Mag. B.H. glaublich nicht mehr durchgegangen.
Der Zeuge Dr. N.C. gab an, Mitgründer und von 14.02.2021 bis 12.01.2022
Bundesparteiobmann der Beschwerdeführerin gewesen zu sein. Der Bundesvorstand habe
entschieden, dass diese Nachrichten verschickt werden sollten, die faktische Versendung
habe er aber nicht selbst vorgenommen. Die Adressen hätten soweit er sich erinnere von Dr.
P. gestammt, der versichert habe, dass das alles offizielle E-Mail-Adressen seien, die man
auch im Internet finden könne. Er selbst habe sich um die Adressen nicht gekümmert, seine
Aufgabe sei die politische Arbeit gewesen. Abgesehen davon hätte natürlich der Versand
dergestalt passieren sollen, dass die Adressen nicht ersichtlich seien, schon aus Gründen der
Diskretion und der Höflichkeit. Es sei selbstverständlich und müsse man nicht weiter
diskutieren, dass so etwas in Blind Copy verschickt werde. Ob es konkret erörtert worden
sei, wisse er heute nicht mehr. Soweit er wisse hätten sich ca. zwei Empfänger beschwert.
Die Beschwerdeführerin habe dann versucht, alles in Ordnung zu bringen.
Die belangte Behörde führte aus, dass die Beschwerdeführerin versucht habe durch die
beantragten Zeugen den Eindruck zu erwecken, dass es kein Organisationsverschulden
innerhalb der Beschwerdeführerin gegeben habe. Sie übersehe aber dabei ganz
grundsätzlich, dass es darauf nicht ankomme. Die belangte Behörde habe bereits dargelegt,
dass die Strafbarkeit nicht von § 30 Abs. 2 DSG abhänge. Im Ergebnis sei das Verschulden der
Beschwerdeführerin anhand der Handlungen der Mag. B.H. zu bewerten. Ihr Verhalten
werde der juristischen Person unmittelbar und auch ohne Organisationsverschulden
zugerechnet. Das Fehlverhalten der Mag. B.H. werde von der Beschwerdeführerin selbst
nicht bestritten. In Bezug auf die subjektive Tatseite werde noch darauf hingewiesen, dass
Vorsatz kein notwendiges Tatbestandselement sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach außerordentliche Milderungsgründe im Sinne des § 19 und § 20 VStG vorliegen
würden, laufe ebenfalls ins Leere, da der EuGH in seinem Urteil C-807/21 unmissverständlich
festgehalten habe, dass die materiellen Voraussetzungen einer Geldbuße abschließend in
Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO geregelt seien. Abschließend werde noch auf die
Rechenschaftspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 5 Abs. 2 der DSGVO hingewiesen, die
hier nicht im Ansatz erfüllt worden sei.
Die Beschwerdeführerin führte aus, aktuell kein Vermögen zu besitzen. Die Kosten der Partei
würden von dritter Seite getragen. Parteienförderung erhalte die Beschwerdeführerin
derzeit keine, weil sie als Partei in keinem Parlament vertreten sei. Im Jahr 2024 habe die
- 20 -
Beschwerdeführerin von ungefähr 2.400 Personen Mitgliedsbeiträge in Höhe von EUR
70.000,00 erhalten, diese Einnahmen seien zur Gänze verbraucht. Die Parteienförderung für
die XXXX mit eigener Rechtspersönlichkeit betrage für das Jahr 2024 EUR 1,2 Millionen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies auf das bisherige Vorbringen und
führte abermals aus, dass durch die Beschwerdeführerin keine besonderen Kategorien
personenbezogener Daten verarbeitet worden seien, da es sich bei den Empfängern der
E-Mails – entgegen der offensichtlichen Annahme der belangten Behörde – nicht
ausschließlich um politische Unterstützer der Beschwerdeführerin gehandelt habe, sondern
auch um gerichtsnotorisch anderen politischen Parteien zugehörigen Personen, sowie
Journalisten und sonstigen Personen der Öffentlichkeit. Es sei daher nicht möglich, aus der
E-Mail-Adresse einer Person auf deren politische Orientierung zu schließen, weswegen eine
Verletzung des Art. 9 DSGVO unmöglich sei. Die belangte Behörde lasse in ihrem
Straferkenntnis auch jede Feststellung zu einer politischen Überzeugung vermissen. Der von
der Behörde festgestellte Sachverhalt an sich reiche also schon nicht aus, den zitierten
Spruch zu tragen. Es werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des
Verfahrens gemäß § 45 VStG beantragt.
21. Mit Schriftsatz vom 03.10.2024 legte die Beschwerdeführerin Nachweise zu ihren
aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vor.
22. Die belangte Behörde erstattete am 15.10.2024 eine Stellungnahme zur
Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin und brachte vor, dass zu berücksichtigen sei, dass
die Beschwerdeführerin keine „Umsätze“ im klassischen Sinne (Summe aller Einnahmen
durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen) erziele, sondern primär Einnahmen
durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und gesetzliche Förderungen (Parteienförderungen)
generiere. Die vorgelegten „Umsatzlisten“ stammten aus dem aktuell laufenden und noch
nicht abgeschlossenen Jahr (Bezugszeitraum 2024), aus dem Wortlaut des Art. 83 Abs. 5
DSGVO ergebe sich jedoch, dass es allenfalls nur auf die Einnahmen der Beschwerdeführerin
im vorangegangenen (abgeschlossenen) Jahr ankomme. Die von der Beschwerdeführerin
vorgelegten Unterlagen liefen bereits deshalb ins Leere. Auch der ins Treffen geführte
Kontostand bilde nicht die entscheidende Grundlage für eine allfällige Strafzumessung durch
den erkennenden Senat. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 83 Abs. 2 DSGVO
ergebe sich, dass primär der festgestellte Verstoß und dessen Schwere im Vordergrund
stünden, und es könne nicht ein subjektives Recht auf Verhängung einer „Mindeststrafe“
erblickt werden, wenn ein bestimmter Kontostand ins Treffen geführt werde. Unabhängig
davon werde von der belangten Behörde bestritten, dass es sich bei den vorgelegten
- 21 -
Umsatzlisten um sämtliche Einnahmen der Beschwerdeführerin in Form von
Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Parteienförderungen im vorangegangen Jahr handle. In
Bezug auf die gesetzliche Parteienförderung sei allgemein bekannt, dass der
Landesorganisation der Beschwerdeführerin in XXXX jährlich EUR 1,2 Millionen
Parteienförderung zufließe. Es könne hier auch nicht die Rede von zwei voneinander
getrennten Einrichtungen sein. Es lägen offensichtliche Verflechtungen vor. So werde die
Beschwerdeführerin von den Abgeordneten zum XXXX Landtag nach außen hin vertreten
und in der öffentlichen Datenschutzerklärung der XXXX Organisation darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen)
werden festgestellt.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist eine in Österreich und Europa tätige politische Partei mit Sitz
in XXXX . Die Beschwerdeführerin bildet die Bundesorganisation der Partei, daneben existiert
für jedes österreichische Bundesland eine Landesorganisation mit eigener
Rechtspersönlichkeit, wobei personelle und organisatorische Verflechtungen bestehen. Der
aktuelle Bundesparteiobmann der Beschwerdeführerin, XXXX , ist ebenfalls
Landesparteiobmann der Landesorganisation der Beschwerdeführerin in XXXX ( XXXX ), die
Bundesparteiobmann Stellvertreterin, XXXX , ist zudem XXXX Landtagsabgeordnete für die
XXXX , und der Finanzreferent der Bundesorganisation, XXXX , bekleidet das Amt des
Klubobmanns des XXXX Klubs im XXXX Landtag und ist Landesparteiobmann. Es besteht
eine einheitliche Mitgliedschaft, jedes Mitglied ist Mitglied der Bundespartei und wird
gegebenenfalls zusätzlich als Landesparteimitglied geführt. Aktive Mitglieder können zu
Delegierten und somit auch in die Organe des Bundesparteivorstandes gewählt bzw.
entsendet werden. Soweit es für die Durchführung bundesweiter Wahlen oder der von
Bundesorganen beschlossenen bundespolitischen Aktionen erforderlich ist, haben alle
Einrichtungen, Funktionäre, Dienstnehmer und freiwilligen Mitarbeiter der Partei und ihrer
Teilorganisationen die Richtlinien der Bundespartei zu befolgen.
1.3. Am 22.11.2021 versendete Mag. B.H. in ihrer Rolle als „Office Manager“ bzw. Sekretärin
der Beschwerdeführerin zum Zwecke einer politischen Kampagne um 17:05 Uhr sowie um
17:18 Uhr zwei E-Mails samt Anhängen (zwei angehängte PDF-Dateien; „Offene Briefe“) mit
- 22 -
einem offenen, für alle Empfänger sichtbaren E-Mail-Verteiler, der jeweils ca. 400 E-Mail-
Adressen im „An-Feld“ als Empfänger beinhaltete. Darunter befanden sich zumindest 100
personalisierte E-Mail-Adressen, aus denen Klarnamen ersichtlich waren, und zwar sowohl
dienstliche als auch private E-Mail-Adressen von natürlichen Personen. Konkret wurden
folgende E-Mail-Adressen gegenüber folgendem Empfängerkreis offengelegt:
Inhalt der politischen Kampagne bzw. beider E-Mails waren zwei angehängte PDF-Dateien,
die als „Offener Brief XXXX “ und „Offener Brief XXXX “ tituliert wurden. Die
Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zum Inhalt der „Offenen Briefe“ unter
Punkt I.14., Punkt 1.2. des angefochtenen Straferkenntnisses, werden den gerichtlichen
Feststellungen zu Grunde gelegt.
Die E-Mail-Adressen wurden durch den ehemaligen Geschäftsführer und Finanzvorstand der
Beschwerdeführerin, Dr. P., aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben. Bei den E-Mail-
Empfängern handelte es sich insbesondere um Entscheidungsträger sowohl auf politischer
Ebene als auch im Gesundheitsbereich, Institutionen im Gesundheitsbereich
(Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeheime etc.) sowie generell um Personen, die (als
Arbeitnehmer) im Gesundheitsbereich tätig sind, welche nicht (ausschließlich)
Parteimitglieder oder politische Gleichgesinnte der Beschwerdeführerin sind.
Es liegen keine Einwilligungen aller betroffenen Personen zur gegenständlichen
Datenverarbeitung, insbesondere der Veröffentlichung, vor.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen
E-Mails die E-Mail-Adressen bewusst im „An“-Feld und nicht im „bcc“-Feld eingefügt
wurden, bevor die E-Mails samt den „Offenen Briefen“ an die jeweiligen Empfänger
verschickt wurden.
1.5. In der Folge des Versands der gegenständlichen E-Mails beschwerten sich ca. 15 bis 20
Personen bei der Beschwerdeführerin auf Grund des/der erhaltenen E-Mails und teilten mit,
- 23 -
nichts mit der Beschwerdeführerin zu tun haben zu wollen und nichts von ihr erhalten zu
wollen.
1.6. Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2022 Einnahmen in der Höhe von insgesamt
EUR 851.120,89 durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Darüber hinaus hat die
Beschwerdeführerin im Jahr 2022 eine Parteienförderung in der Höhe von EUR 1.200.000,00
erhalten und zum Stichtag 29.09.2022 ein Vermögen von insgesamt EUR 123.353,57.
Der Gesamtumsatz für das Jahr 2022 beträgt sohin EUR 2.051.120,89.
Im Jahr 2024 hat die Beschwerdeführerin von ungefähr 2.400 Personen Mitgliedsbeiträge in
Höhe von EUR 70.000,00 erhalten. Die Parteienförderung für die XXXX beträgt für das Jahr
2024 EUR 1.200.000,00. Der Kontostand des Girokontos der Beschwerdeführerin bei der
XXXX , IBAN XXXX beträgt per 27.09.2024 EUR 4.304,62.
Der Gesamtumsatz für das Jahr 2024 beträgt sohin EUR 1.270.000,00.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungs- sowie den
gegenständlichen Gerichtsakten, insbesondere auch aus der Niederschrift über die
mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dazu im Einzelnen:
Die Feststellungen zu Punkt 1.2. ergeben sich aus den öffentlich zugänglich Informationen
auf der Website der Beschwerdeführerin XXXX (abgerufen am 14.10.2024) sowie aus den –
ebenfalls öffentlich abrufbaren – Satzungen/Statuten der Beschwerdeführerin ( XXXX ) sowie
der Landesorganisation XXXX der Beschwerdeführerin ( XXXX ).
Die Feststellungen zu Punkt 1.3. ergeben sich aus den in den Verfahrensakten einliegenden
E-Mails vom 22.11.2021, dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde in
Zusammenschau mit den Feststellungen aus dem Bescheid zum amtswegigen Prüfverfahren
sowie dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Aussagen der Zeugen. Der
Versand der hier verfahrensgegenständlichen E-Mails durch eine Mitarbeiterin der
Beschwerdeführerin an die angeführten (festgestellten) E-Mail-Adressen/Empfänger unter
Verwendung eines offenen Verteilers, wodurch diese gegenüber den jeweiligen Empfängern
offengelegt wurden, und der Inhalt der versendeten E-Mails ergibt sich aus den beiden
E-Mails selbst und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten bzw. selbst
- 24 -
vorgebracht. Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass sich personalisierte E-Mail-
Adressen unter den offengelegten Empfängern befanden: Die Offenlegung von zumindest
100 (nach der Zählung des Bundesverwaltungsgerichtes 168) personalisierten E-Mail-
Adressen, aus denen Klarnamen ersichtlich waren, und zwar sowohl dienstliche als auch
private E-Mail-Adressen von natürlichen Personen, insbesondere auch ein/eine bestimmte/r
namentlich genannter Mitarbeiter/in von Gesundheitseinrichtungen, ist anhand der in Rede
stehenden E-Mails vom 22.11.2021 objektiviert und wurde auch von der
Beschwerdeführerin im Ergebnis selbst zugestanden, zumal sie in ihrer Meldung gemäß Art.
33 DSGVO vom 04.12.2021 ausführte, rund 100 E-Mail-Adressen seien wegen der
Identifizierbarkeit des Inhabers der Adresse als personenbezogene Daten zu qualifizieren.
Ebenfalls selbst vorgebracht bzw. nicht in Abrede gestellt wurden von der
Beschwerdeführerin die näheren Umstände der Erhebung der E-Mail-Adressen, dass diese
zum Zweck einer politischen Kampagne verwendet wurden, dass es sich um E-Mail-Adressen
von Organisationen/Personen, welche nicht (ausschließlich) Parteimitglieder oder politische
Gleichgesinnte sind, handelt, sowie, dass keine Einwilligungen aller betroffenen Personen
zur gegenständlichen Datenverarbeitung, insbesondere der Veröffentlichung, vorliegen. Dass
die E-Mail-Adressen durch den ehemaligen Geschäftsführer und Finanzvorstand der
Beschwerdeführerin, Dr. P., aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben wurden, ergibt sich
insbesondere auch aus der Zeugenaussage von Dr. N.C.
Bezüglich der Feststellung zu Punkt 1.4. ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen
der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis – für das
Bundesverwaltungsgericht nicht erwiesen ist, dass es sich um eine bewusste und gewollte
Entscheidung der Beschwerdeführerin gehandelt hat, die E-Mail-Adressen nicht im Feld
„bcc“, sondern im „An“-Feld einzufügen, bevor die E-Mails samt den „Offenen Briefen“ an
die jeweiligen Empfänger verschickt wurden. Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung
vor dem Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass sich die einvernommenen Zeugen an die
konkreten Umstände der Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails nicht mehr
hinreichend zu erinnern vermochten. So konnte die Zeugin G.S. über Nachfrage nicht sicher
anzugeben, was genau verschickt werden sollte, um wie viel E-Mail-Adressen es sich
handelte, ob sie Mag. B.H. die Liste mit den E-Mail-Adressen auch elektronisch oder nur in
ausgedruckter Form übermittelte und ob – wie Mag. B.H. angab – sie den Brief vor
Versendung noch einmal mit Mag. B.H. gemeinsam auf orthografische Richtigkeit
kontrollierte. Die Zeugin Mag. B. H sagte auch aus, ihr sei bei der Versendung der E-Mails ein
Fehler unterlaufen, sie habe sich „vertippt“ und die E-Mails in „cc“ statt „bcc“ verschickt,
wobei jedoch feststeht, dass die E-Mail-Adressen im „An-Feld“ und nicht - wie von Mag. B.H.
- 25 -
mehrmals ausgesagt - im „cc“ Feld verschickt wurden, sodass auch bei der Zeugin Mag. B.H.
davon auszugehen ist, dass keine konkrete Erinnerung mehr an die tatsächlichen Umstände
des E-Mail Versands gegeben war.
Dennoch konnte der Zeugin Mag. B.H. grundsätzlich gefolgt werden, dass ihr bei der
Versendung der E-Mails ein Fehler unterlaufen ist, indem sie die E-Mail-Adressen, die sie mit
der „bcc“-Funktion hätte versenden sollen, versehentlich ins falsche Feld eingefügt hat. Auch
die Zeugin G.S. und der Zeuge Dr. N.C. sagten damit übereinstimmend und nachvollziehbar
aus, dass der Versand der gegenständlichen E-Mails dergestalt hätte passieren sollen, dass
die Adressen nicht ersichtlich seien. Der Zeuge Dr. N.C. betonte insbesondere auch, dass
man nicht „weiter diskutieren müsse, dass so etwas in Blind Copy verschickt wird“. Vor
diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Arbeitsalltag der
Beschwerdeführerin grundsätzlich derartige Schreiben bzw. politische Kampagnen ohne
offenen Verteiler an die jeweiligen Empfänger verschickt wurden. Dafür spricht auch der
Umstand, dass – wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auch
festgehalten hat – die Beschwerdeführerin die betroffenen Mitarbeiter umgehend belehrt
und darüber hinaus die E-Mail-Adressen bzw. die Verteilerliste gelöscht hat, um einen
derartigen Versand in Zukunft zu unterbinden. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus,
dass aus dem Akteninhalt in Zusammenhalt mit den Angaben der Beschwerdeführerin und
jenen der einvernommenen Zeugen nicht der Schluss zu ziehen ist, dass es sich um eine
bewusste und gewollte Entscheidung der Beschwerdeführerin gehandelt hat, die E-Mail-
Adressen nicht im Feld „bcc“, sondern im „An-Feld“ einzufügen, sondern dass eine
Fehlleistung ihrer Mitarbeiterin zur Offenlegung der
E-Mail-Adressen geführt hat.
Wenn die belangte Behörde diesbezüglich beweiswürdigend schlussfolgert, die
Beschwerdeführerin wollte durch den offenen Verteiler gegenüber den Empfängern der
Nachricht veranschaulichen, „unzählige Gleichgesinnte“ im Gesundheits- und Pflegewesen
gefunden zu haben, die sich gegen die beschlossene Impflicht einsetzen möchten, ist
festzuhalten, dass es sich hierbei im Ergebnis um eine spekulative Annahme der belangten
Behörde handelt, die – trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ergänzenden
Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht – durch keinerlei konkrete
Beweisergebnisse untermauert werden konnte. Auch der Verweis auf den konkreten
Wortlaut des Inhalts der offenen Briefe (beispielsweise „Wir Mitarbeiter des
Gesundheitswesens…“; „Wir treten ein gegen die Diskriminierung von uns Mitarbeitern des
Gesundheitswesens“; „Wir haben unzählige Gleichgesinnte in unserer Berufssparte gefunden,
deutlicher gesagt, wir haben uns vernetzt“; „WIR SIND VIELE“; „Alle unter uns sind dazu
- 26 -
bereit, ihren Dienst niederzulegen und in den Streik zu treten…“; „Abschließend weisen wir Sie
darauf hin, von zahlreichen Personen aus den Gesundheitsberufen die Mitteilung erhalten zu
haben, dass sie im Fall einer Impfpflicht ihre Arbeit mit sofortiger Wirkung niederlegen
werden“, etc.) vermag die Annahme einer bewussten Handlung der Beschwerdeführerin
nicht zu stützen, zumal dieser mehrdeutig gelesen werden kann, etwa auch dahingehend,
dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – sie die Empfänger der Schreiben für ihre
politischen Ideen gewinnen wollte bzw. dass die Schreiben ein Weckruf sein sollten, sich der
Beschwerdeführerin anzuschließen.
Die Feststellung zu Punkt 1.5. ergibt sich aus der Zeugenaussage der Mag. B.H. in der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Zeuge Dr. N.C. sagte zwar
dazu konträr aus, dass sich (lediglich) ca. zwei Empfänger beschwert hätten, gab aber
gleichzeitig an, nicht weiter in diese Sache involviert gewesen zu sein, da die Sache von der
Geschäftsführung, der ehemaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und XXXX
abgehandelt worden sei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich der Aussage
der Zeugin Mag. B.H. folgt, zumal diese als Absenderin der E-Mails unmittelbar involviert war
und auch angab, die Unmutsbekundungen in einem Ordner gesammelt und dies im
Kollegenkreis verbal weitergegeben zu haben.
Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der
Beschwerdeführerin unter Punkt 1.6. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin
im behördlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung vor dem
Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten, unbedenklichen Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter,
sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in
Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der
Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem
Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch
das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2
- 27 -
VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das
Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit
Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG,
BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984,
und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen
sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt
hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu
erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss,
soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130
Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche
Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen
Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen
Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Rechtsgrundlagen:
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, sowie des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991, VStG, lauten (auszugsweise, samt Überschrift):
Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO:
- 28 -
„1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als
identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere
mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu
Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen
Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind,
identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten
Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die
Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung
durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich
oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder
andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser
Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so
kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner
Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen
werden;“
Art. 5 DSGVO:
„Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person
nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und
Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer
mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine
Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für
wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß
Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung
notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle
angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf
die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden
(„Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so
lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
- 29 -
personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen
Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer
Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für
statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der
personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder
unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter
Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss
dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“
Art. 6 DSGVO:
„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden
Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene
Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage
der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der
Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person
oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen
Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder
eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,
insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben
vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung
der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1
Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die
- 30 -
Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und
nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere
besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird
festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der
Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein,
die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem
Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen
zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter
anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von
Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für
welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher
Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche
Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich
Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden
Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse
liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen
Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die
personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen
Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer
demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz
der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche –
um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die
personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben
wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden,
insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem
Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien
personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene
Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet
werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen
Personen,
- 31 -
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung
gehören kann.“
Art. 9 DSGVO
„Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten,
biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer
natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten
für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die
Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person
die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des
Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen
Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der
Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das
geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person
vorsieht, zulässig ist,
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder
einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen
oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch,
weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder
sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen
Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die
Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im
Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten,
bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen
Personen nach außen offengelegt werden,
e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person
offensichtlich öffentlich gemacht hat,
f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit
erforderlich,
- 32 -
g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines
Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den
Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht,
aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die
Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung
von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des
Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem
Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten
Bedingungen und Garantien erforderlich,
i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen
Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden
Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards
bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der
Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und
spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person,
insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines
Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den
Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht,
für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische
Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
(3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2
Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal
oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem
Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler
zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine
andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines
Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer
Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen,
einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen
oder Gesundheitsdaten betroffen ist.“
§ 64 Abs. 1 und 2 VStG:
„Kosten des Strafverfahrens
(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den
Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe,
mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der
- 33 -
Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.2.1. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands:
Die belangte Behörde ging anhand des von ihr festgestellten Sachverhalts zunächst davon
aus, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 DSGVO eröffnet sei, da es sich
bei den im vorliegenden Fall durch die erfolgte Nutzung des offenen E-Mail-Verteilers
offengelegten E-Mail-Adressen um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO
handle, durch den Versand der gegenständlichen E-Mails mit offenem Verteiler zweifelsfrei
eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Z 2 DSGVO vorliege und die Beschwerdeführerin als
Verantwortliche dieser Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren sei.
Die Beschwerdeführerin trat der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde
diesbezüglich nicht entgegen und kann auch das Bundesverwaltungsgericht nicht finden,
dass die Ausführungen der belangten Behörde diesbezüglich unrichtig wären.
Dazu ist insbesondere auch festzuhalten, dass auch wenn die verwendeten E-Mail-Adressen
aus öffentlichen Quellen stammen, dies nicht bedeutet, dass das Datenschutzregime deshalb
nicht gelten würde. Der Datenschutz für bereits veröffentlichte Daten unterscheidet sich
grundsätzlich nicht vom Schutzumfang von sonstigen personenbezogenen Daten. Dies
bedeutet, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind,
von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürfen (vgl.
Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG2 § 1 [Stand 1.2.2022, rdb.at], Rz 115f. mwN).
Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein
neues Element mit diesen Daten verknüpft wird, wie etwa die Schaffung eines
informationellen Mehrwerts zur Schaffung einer „Ärzte-Bewertungsplattform“ oder die
Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes
als Immobilientreuhänder oder – wie hier – die Verwendung der Daten für eine politische
Kampagne, handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2
DSGVO, die eines Rechtfertigungstatbestandes iSd Art. 5 und Art. 6 bzw. Art. 9 DSGVO
bedarf.
Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Versand der gegenständlichen E-Mails) hielt die
belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis fest, dass die Beschwerdeführerin
durch den Versand der E-Mails eine besondere Kategorie personenbezogener (sensibler)
Daten gemäß Art. 4 Z 1 iVm Art. 9 Abs. 1 DSGVO (konkret die politische Meinung und
- 34 -
weltanschauliche Überzeugung) entgegen dem Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 und
ohne einen Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO verarbeitet sowie den Grundsatz
der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und
Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise nach Art. 5 Abs. 1
lit. a DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) und den
Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der
Verarbeitung notwendige Maß beschränkten Verarbeitung von personenbezogenen Daten
nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO („Datenminimierung“) verletzt habe.
Die Beschwerdeführerin hält der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung der belangten
Behörde zusammengefasst entgegen, dass die verfahrensgegenständlichen E-Mail-Adressen
von Betroffenen rechtmäßig verarbeitet worden seien, die Schlussfolgerung, dass es sich bei
diesen E-Mail-Adressen um besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9
DSGVO handle, sei unrichtig. Für die Empfänger des Schreibens gehe aus der Liste der
Empfänger (Verteilerliste) gerade nicht hervor, welcher politischen Überzeugung eine
bestimmte Person angehöre, handle es sich dabei doch einerseits um politische Amtsträger,
andererseits um die Presse und Öffentlichkeit sowie bestimmte der Petition nahestehende
Personen. Ohne entsprechende weitere Anhaltspunkte sei es für einen einzelnen Empfänger
unmöglich, bei anderen Empfängern auf eine politische Orientierung oder Weltanschauung
zu schließen.
Der Beschwerdeführerin ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen
(u.a.) politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, untersagt.
Art. 9 Abs. 2 DSGVO sieht Ausnahmen von diesem Verbot vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Anwendbarkeit des
Art. 9 Abs. 1 DSGVO aus, wenn hinsichtlich der Datenkategorien rassische und ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugung und
Gewerkschaftszugehörigkeit die sensible Information nur mittelbar hervorgeht. Es werden
somit auch indirekte Hinweise auf diese Merkmale dem besonderen Schutz unterworfen,
wobei die Erkennbarkeit für einen durchschnittlichen, objektiven Dritten genügt (vgl. VwGH
17.05.2024, Ra 2023/04/0005-6, Rn. 30 mit Verweis auf VwGH 14.12.2021, Ro
2021/04/0007, Rn. 46, mwH).
Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht der Zweck von Art. 9 Abs. 1 DSGVO darin, einen
erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen
- 35 -
Sensibilität der Daten, die Gegenstand der Verarbeitungen sind, einen besonders schweren
Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte auf Achtung des
Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. EuGH
21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rn. 41).
Der EuGH hat zur Auslegung des Begriffs „besondere Kategorien personenbezogener Daten“
sowie zum „Hervorgehen“ im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO in seinem Urteil vom 01.08.2022,
C-184/20, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, Folgendes ausgeführt:
„122 [...] Art. 9 Abs. 1 der DSGVO bestimmt seinerseits, dass u. a. die Verarbeitung
personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische
Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit ,hervorgehen‘, sowie die Verarbeitung von ,Gesundheitsdaten‘
oder Daten ,zum‘ Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person
untersagt sind.
123 Wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge der Sache nach ausgeführt hat,
spricht die Verwendung des Verbs ,hervorgehen‘ in diesen Bestimmungen dafür, dass eine
Verarbeitung erfasst ist, die sich nicht nur auf ihrem Wesen nach sensible Daten bezieht,
sondern auch auf Daten, aus denen sich mittels eines Denkvorgangs der Ableitung oder des
Abgleichs indirekt sensible Informationen ergeben [...].
[...]
125 Für eine weite Auslegung der Begriffe ,besondere Kategorien personenbezogener Daten‘
und ,sensible Daten‘ spricht auch das in Rn. 61 des vorliegenden Urteils genannte Ziel der
Richtlinie 95/46 und der DSGVO, das darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der
Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres Privatlebens -
bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu gewährleisten [...].
[...]
127 Folglich können diese Bestimmungen nicht dahin ausgelegt werden, dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten, die indirekt sensible Informationen über eine
natürliche Person offenbaren können, von der in diesen Bestimmungen vorgesehenen
verstärkten Schutzregelung ausgenommen ist, da andernfalls die praktische Wirksamkeit
dieser Regelung und der von ihr bezweckte Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten
natürlicher Personen beeinträchtigt würden.“
Auch der OGH, dessen Ausführungen sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
Ro 2021/04/0007 angeschlossen hat, hat in Bezug auf „Parteiaffinitäten“ ausgesprochen,
dass Art. 9 DSGVO insbesondere auch davor schützen soll, dass betroffene Personen durch
die Datenverarbeitung dem Risiko besonders schwerwiegender Diskriminierungen
ausgesetzt sind, und es dann geboten erscheint, nicht nur solche Daten in den Schutzbereich
des Art. 9 Abs. 1 DSGVO einzubeziehen, aus denen die tatsächliche politische Einstellung des
- 36 -
Betroffenen hervorgeht, sondern gerade auch Daten über vermutete politische Vorlieben
des Einzelnen, birgt doch deren Verarbeitung ebenfalls das Risiko besonderer negativer
Folgen für den Betroffenen in sich (vgl. OGH 15.4.2021, 6 Ob 35/21x, Rn. 34). Es kommt
daher beim Schutz nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht darauf an, ob die Zuordnung intendiert ist
bzw. ob sie in Bezug auf den Betroffenen (inhaltlich) zutrifft (vgl. in diesem Sinn auch
Weichert in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG4 [2024] Art. 9 DS-GVO Rn. 24).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wird deutlich, dass durch die Offenlegung eines
Teils der festgestellten E-Mail-Adressen gegenüber allen Empfängern, nämlich jedenfalls
bezüglich jener zumindest 100 personalisierten E-Mail-Adressen, aus denen dienstliche oder
private E-Mail-Adressen von natürlichen Personen als Empfänger, insbesondere ein/eine
bestimmte/r namentlich genannter Mitarbeiter/in von Gesundheitseinrichtungen,
hervorgehen bzw. hervorgeht, eine (gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagte) Verarbeitung
von personenbezogenen Daten, aus denen die (vermeintliche) politische Meinung
hervorgeht, stattgefunden hat, zumal durch den Inhalt der gegenständlichen
E-Mails in Verbindung mit dem Zweck (Durchführung einer politischen Kampagne) und der
Art und Weise der Verarbeitung (Verwendung eines offenen Verteilers) Empfängern der
E-Mails suggeriert wurde (und konnten die Adressaten bzw. Dritte dies objektiv auch so
verstehen), es handle sich bei diesen um Unterstützer der Beschwerdeführerin, die deren
politische Ansichten teilen, wobei hier auf den Wortlaut des Inhalts der versandten Briefe
(„Wir Mitarbeiter des Gesundheitswesens…“; „Wir treten ein gegen die Diskriminierung von
uns Mitarbeitern des Gesundheitswesens“; „Wir haben unzählige Gleichgesinnte in unserer
Berufssparte gefunden, deutlicher gesagt, wir haben uns vernetzt“; „WIR SIND VIELE“; „Alle
unter uns sind dazu bereit, ihren Dienst niederzulegen und in den Streik zu treten…“;
„Abschließend weisen wir Sie darauf hin, von zahlreichen Personen aus den
Gesundheitsberufen die Mitteilung erhalten zu haben, dass sie im Fall einer Impfpflicht ihre
Arbeit mit sofortiger Wirkung niederlegen werden“, etc.) zu verweisen ist, der den Eindruck
erweckt, die im Verteiler angeführten betroffenen Personen hätten sich der
Beschwerdeführerin angeschlossen, würden sich gegen die Impflicht aussprechen und seien
bereit, ihre Arbeit niederzulegen. Für die Zuschreibung einer (vermeintlichen) politischen
Überzeugung spricht auch der Umstand, dass sich nach der Aussage der Mag. B.H. in der
Folge des Versands der gegenständlichen E-Mails ca. 15-20 Personen bei der
Beschwerdeführerin beschwert und dezidiert gesagt haben, sie wollten mit der
Beschwerdeführerin nichts zu tun haben und nichts von ihr bekommen. Somit liegt das
Gefahrenpotential der von der Beschwerdeführerin in einem offenen Verteiler versendeten
E-Mail-Adressen, jedenfalls in Bezug auf die zumindest 100 personalisierten E-Mail-
- 37 -
Adressen, in der Benachteiligung oder Verfolgung der Betroffenen aufgrund der vermuteten
politischen Überzeugung und nicht bloß, wie in der Meldung gemäß Art. 33 DSGVO der
Beschwerdeführerin vom 04.12.2021 ausgeführt wurde, in einer ungefragten
Kontaktaufnahme.
Den Betroffenen wurde sohin von der Beschwerdeführerin durch Verwendung eines offenen
E-Mail-Verteilers eine politische Meinung zugeordnet und sämtlichen Empfängern
offengelegt.
Auch wenn der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass nicht aus allen von der
Beschwerdeführerin verwendeten E-Mail-Adressen (etwa solchen, die eine gesamte
Gesundheitseinrichtung betreffen) auf eine politische Überzeugung des dortigen Personals,
der Bewohner etc. geschlossen werden kann, ändert dies nichts an dem Umstand, dass
hinsichtlich eines erheblichen Teils der E-Mail-Adressen, die gegenüber einem größeren
Personenkreis offengelegt wurden, – wie soeben ausgeführt – eine solche Verarbeitung
vorliegt und der objektive Tatbestand einer Verletzung des Art. 5 Abs. 1 lit. a und c DSGVO
sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO damit erfüllt ist. Das bloß teilweise Vorliegen von (sensiblen)
Daten des Art. 9 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf die offengelegten E-Mail-Adressen wird bei der
Strafbemessung entsprechend berücksichtigt, wenngleich diesem Umstand keine
entscheidende Bedeutung zukommt (siehe dazu sogleich Punkt 3.3.2.3.).
Die gegenständlichen, den Betroffenen in zumindest 100 Fällen zugeschriebenen und
offengelegten, politischen Überzeugungen sind daher unter den Begriff der besonderen
Kategorie personenbezogener Daten des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu subsumieren und fallen
somit unter den besonderen Schutz dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinn auch
Mangelberger/Scheichenbauer, Die Grenzen der weltanschaulichen Überzeugung in der DS-
GVO, in jusIT 5/2021, 202 [207 f]). Ihre Verarbeitung wäre daher nur bei Vorliegen eines
Ausnahmetatbestandes nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig (vgl. diesbezüglich EuGH
21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rn. 42). Dass ein solcher Tatbestand
vorgelegen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht
ersichtlich geworden. Insbesondere liegt – wie festgestellt – keine Einwilligung aller
betroffener Personen zur gegenständlichen Datenverarbeitung, insbesondere der
Veröffentlichung iSd Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, vor und kommt auch der
Rechtfertigungstatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. d DSGVO – auf den sich die
Beschwerdeführerin im Übrigen nicht berufen hat – nicht in Betracht, zumal sich die
Verarbeitung – wie festgestellt – nicht (ausschließlich) auf Mitglieder oder ehemalige
Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren
- 38 -
Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die
personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen
offengelegt wurden.
In Bezug auf den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO kann auch
vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, dass im konkreten Fall eine
Erforderlichkeit der gegenständlichen Verarbeitung im Hinblick auf die Verwendung eines
offenen Verteilers gegeben ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis
zutreffend ausführt, hätte die politische Kampagne der Beschwerdeführerin auch ohne
Verwendung eines offenen Verteilers durchgeführt werden können und hätte eine
Übermittlung im „bcc“-Feld ebenso zum gewünschten Erfolg geführt. Das diesbezüglich
gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verletzung der
Gründungs- und Betätigungsfreiheit politischer Parteien beschränkt sich – wie die belangte
Behörde in ihrer Stellungnahme zur Parteibeschwerde ebenfalls zutreffend ausführt – auf
allgemein gehaltene Ausführungen und zeigt die Beschwerdeführerin (damit) nicht
nachvollziehbar auf, inwiefern es für die Ausübung der „Betätigungsfreiheit“ als politische
Partei erforderlich gewesen sein sollte, dass der Versand der gegenständlichen E-Mail-
Nachrichten mit einem offenen Verteiler erfolgte. Dieses Vorbringen steht im Übrigen auch
in Widerspruch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei aufgrund eines
Fehlverhaltens einer Mitarbeiterin zum Versand mit offenem Verteiler gekommen, und den
Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht,
dass „so etwas normalerweise in bcc“ verschickt werde.
Im Ergebnis kann die beschwerdegegenständliche Form der Verarbeitung
(Verwendung/Übermittlung/Offenlegung) der E-Mail-Adressen durch die
Beschwerdeführerin nicht auf das DSG und die DSGVO gestützt werden, da sie durch keine
gesetzliche Grundlage gedeckt und auch nicht durch das Vorliegen eines
Ausnahmetatbestandes nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO legitimiert war. Bei der hier zu
beurteilenden Datenverarbeitung wurden die sich aus (dem DSG bzw.) der DSGVO
ergebenden Anforderungen und Pflichten nicht eingehalten und sie erfüllt nicht die (im DSG
und) in der DSGVO genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, da sie nicht dem Grundsatz
der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz gemäß Art. 5
Abs. 1 lit. a DSGVO entsprach und nicht im Sinne des in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO normierten
Grundsatzes der Datenminimierung auf das notwendige Maß beschränkt war. Der verübte
Eingriff in die Datenschutzrechte der vom Eingriff betroffenen Personen stellt sich als
unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt dar, da bei der gebotenen Interessenabwägung
ihre Interessen im Hinblick auf ihre (sensiblen) Daten jedenfalls überwiegen.
- 39 -
Damit ist der objektive Tatbestand einer Verletzung des Art. 5 Abs. 1 lit. a und c DSGVO
sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO verwirklicht worden. Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet
sich, wie die belangte Behörde wiederum zutreffend im Bescheid ausgeführt hat, auf Art. 83
Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zum bloß teilweisen Vorliegen von (sensiblen)
Daten des Art. 9 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf die offengelegten E-Mail-Adressen war der
Spruch des Straferkenntnisses spruchgemäß abzuändern.
3.3.2.2. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite:
Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Straferkenntnis fest, dass die subjektive
Tatseite ebenfalls erfüllt sei, da Verschulden in Form von Vorsatz (Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO)
vorliege.
Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass eine Bestrafung mangels
(zurechenbaren) Verschuldens der Beschwerdeführerin ausscheide, da die Mitarbeiterin
Mag. B.H. weder eine (Führungs-)Position gemäß § 30 Abs. 1 DSG innehabe noch der
Beschwerdeführerin eine mangelnde Überwachung oder Kontrolle einer Führungsposition
vorzuwerfen sei. Der zugestandene Fehler von Mag. B.H. könne nicht automatisch zu einer
Strafe für die Beschwerdeführerin führen, insbesondere wenn keine systematischen Mängel
oder organisatorischen Versäumnisse nachweisbar seien.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzung des Verschuldens für die
Verhängung einer Geldbuße nach Art. 83 DSGVO unionsautonom auszulegen und
insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen ist.
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 05.12.2023, C-807/21), wonach die
unmittelbar anwendbaren Bestimmungen nach Art. 58 Abs. 2 lit. i und Art. 83 Abs. 1 bis Abs.
6 DSGVO dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen,
wonach eine Geldbuße wegen eines in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoßes
gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nur dann verhängt
werden kann, wenn dieser Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person
zugerechnet wurde, sind die Bestimmungen nach § 30 Abs. 1 und 2 DSG (sowie die
Bestimmung des § 5 Verwaltungsstrafgesetz [VStG]) nicht mehr zur Anwendung zu bringen,
da diese im Lichte des dargestellten Urteils des EuGH gegen Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO
verstoßen, indem (zusätzliche) materielle Voraussetzungen für die Verhängung einer
Geldbuße gegen eine juristische Person normiert werden (siehe dazu auch VwGH
- 40 -
01.02.2024, Ra 2020/04/0187-20, Rz 28, wonach die „aus dem nationalen Recht [dem VStG]
abgeleitete Vorgabe, wonach für eine Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über
eine juristische Person im Spruch des Straferkenntnisses alle notwendigen Elemente für eine
Bestrafung der natürlichen Person aufzunehmen seien, unangewendet hätte bleiben müssen
[…]“). Unter Verweis auf weitere Rechtsprechung stellte der EuGH zudem ausdrücklich klar,
dass die Anwendung von Art. 83 DSGVO gegenüber juristischen Personen keine Handlung
und nicht einmal eine Kenntnis seitens des Leitungsorgans dieser juristischen Person
voraussetzt (vgl. EuGH vom 05.12.2023, C-807/21, Rz 77). Vor diesem Hintergrund geht das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Bestrafung mangels (zurechenbaren)
Verschuldens der Beschwerdeführerin ausscheide, jedoch ins Leere, da es – wie die belangte
Behörde zutreffend vorbringt – mangels Anwendbarkeit des § 30 DSG nicht darauf
ankommt, ob Mag. B.H. eine (Führungs-)Position gemäß § 30 Abs. 1 DSG bei der
Beschwerdeführerin innehat(te), oder der Beschwerdeführerin eine mangelnde
Überwachung oder Kontrolle einer Führungsposition, sohin ein Organisationsverschulden,
vorzuwerfen ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH können nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO,
die der Verantwortliche schuldhaft begangen hat, zur Verhängung einer Geldbuße führen.
Verschulden liegt aber bereits dann vor, wenn der Beschuldigte sich über die
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei
bewusst war, dass er gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (vgl. EuGH C-807/21, Rz 68,
76 und 77; EuGH C-683/21, Rz 81 und 82 mwN).
Es kann – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – (und wie bereits oben
ausgeführt) zwar nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine bewusste und
gewollte Entscheidung der Beschwerdeführerin, die gegenständlichen E-Mails samt
Anhängen mit einem offenen Verteiler zu versenden, gehandelt hat, weshalb ein
vorsätzliches Verhalten in Bezug auf die Verletzung der Bestimmungen der Art. 5 Abs. 1 lit. a
und c DSGVO sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist. Jedoch
liegt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH augenscheinlich Verschulden in Form von
Fahrlässigkeit vor. Im vorliegenden Fall wurden die in Rede stehenden E-Mails aufgrund
einer Fehlleistung unter Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt von einer Mitarbeiterin
der Beschwerdeführerin mit einem offenen E-Mail-Verteiler verschickt, zumal diese E-Mails
von der Mitarbeiterin mit einem nicht offenen E-Mail-Verteiler hätten versendet werden
sollen, sodass im Ergebnis – wie oben – ausgeführt, den Betroffenen eine politische Meinung
zugeordnet und sämtlichen Empfängern offengelegt wurde. Die Beschwerdeführerin führt
diesbezüglich sogar selbst aus, dass ein Fehlverhalten einer ihrer Mitarbeiterinnen
- 41 -
stattgefunden hat, womit sie ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit im Ergebnis auch
nicht in Abrede stellt.
Angesichts der konkreten Offenlegung der E-Mail-Adressen unter Verwendung eines offenen
E-Mail-Verteilers konnte sich die Beschwerdeführerin (bzw. die für diese handelnde
Mitarbeiterin, die die E-Mail-Adressen ins „bcc“-Feld hätte einfügen sollen) nach der
Rechtsprechung des EuGH über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens, über eine
unrechtmäßige, unverhältnismäßige, überschießende Offenlegung von E-Mail-Adressen,
nicht im Unklaren sein, gleichviel, ob ihr dabei bewusst war, dass sie gegen die Vorschriften
der DSGVO verstößt, wodurch ein Verschulden der Beschwerdeführerin in Form von
Fahrlässigkeit jedenfalls gegeben ist, was sich insbesondere auch aus der Meldung der
Beschwerdeführerin gemäß Art. 33 DSGVO vom 04.12.2021 ergibt.
Damit ist die subjektive Tatseite eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a und c DSGVO sowie
Art. 9 Abs. 1 DSGVO im vorliegenden Fall verwirklicht worden.
3.3.2.3. Zur Strafbemessung:
Art. 83 Abs. 1, 2 und 5 lit. a DSGVO lauten samt Überschrift:
Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
(1) Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem
Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem
Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
(2) Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von
Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j verhängt. Bei der
Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem
Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder
des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung
betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen
Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter
Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen;
e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters;
- 42 -
f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und
seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter
den Verstoß mitgeteilt hat;
i) Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand
angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;
j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten
Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie
unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene
Verluste.
(5) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2
Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines
gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt,
je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung,
gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9;
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die
Bewertungskriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO gebührend zu berücksichtigen sind.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe
in Höhe von EUR 50.700,00 verhängt und die Beschwerdeführerin zum Ersatz eines Beitrages
zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, sohin EUR 5.070,00,
verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2022 Einnahmen in der Höhe von insgesamt EUR
851.120,89 durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Darüber hinaus hat die
Beschwerdeführerin im Jahr 2022 eine Parteienförderung in der Höhe von EUR 1.200.000,00
erhalten.
Im Jahr 2024 hat die Beschwerdeführerin von ungefähr 2.400 Personen Mitgliedsbeiträge in
Höhe von EUR 70.000,00 bekommen. Die Parteienförderung für die Landesorganisation
XXXX der Beschwerdeführerin beträgt für das Jahr 2024 EUR 1.200.000,00.
- 43 -
Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – auch das
Einkommen/Vermögen der Landesorganisationen der Beschwerdeführerin (insbesondere
der Landesorganisation XXXX ) bei der Bemessung des Umsatzes zu berücksichtigen ist:
Zum Begriff des „Unternehmens“ im Sinne dieser Bestimmung hat der EuGH in der
Rechtssache C‑807/21 (Deutsche Wohnen SE) festgehalten, dass der Verweis im 150.
Erwägungsgrund der DSGVO auf den Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Art. 101 und 102
AEUV in diesem speziellen Zusammenhang der Berechnung von Geldbußen, die für in Art. 83
Abs. 4 bis 6 DSGVO genannte Verstöße verhängt werden, zu verstehen ist (vgl. Rz 55ff).
Dieser Unternehmensbegriff umfasst für die Zwecke der Anwendung der in den Art. 101 und
102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende
Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Er bezeichnet somit
eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese aus rechtlicher Sicht aus mehreren natürlichen
oder juristischen Personen besteht. Diese wirtschaftliche Einheit besteht in einer
einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, die dauerhaft
einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt (mit Verweis auf das Urteil vom
06.10.2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 41 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
Als Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit dienen
wirtschaftliche, rechtliche sowie organisatorische Verflechtungen zwischen der Mutter- und
Tochtergesellschaft (z.B. Höhe der Beteiligung, personelle oder organisatorische
Verflechtungen sowie Weisungen und das Bestehen von internen Vereinbarungen). Der
EuGH hat hierzu festgestellt, dass in dem besonderen Fall, wenn eine Muttergesellschaft
100 % oder fast 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die
Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen
bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum
anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich
einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. zu all diesen
Ausführungen insbesondere EuGH vom 20.01.2011, C-90/09 P; 10.09.2009, C-97/08 P).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine in Österreich und
Europa tätige politische Partei. Die Beschwerdeführerin bildet die Bundesorganisation der
Partei, daneben existiert für jedes österreichische Bundesland eine Landesorganisation mit
eigener Rechtspersönlichkeit, wobei eine einheitliche Mitgliedschaft besteht, jedes Mitglied
ist Mitglied der Bundespartei und wird gegebenenfalls zusätzlich als Landesparteimitglied
- 44 -
geführt. Aktive Mitglieder können zu Delegierten und somit auch in die Organe des
Bundesparteivorstandes gewählt bzw. entsendet werden. Soweit es für die Durchführung
bundesweiter Wahlen oder der von Bundesorganen beschlossenen bundespolitischen
Aktionen erforderlich ist, haben alle Einrichtungen, Funktionäre, Dienstnehmer und
freiwilligen Mitarbeiter der Partei und ihrer Teilorganisationen die Richtlinien der
Bundespartei zu befolgen. Zudem bestehen – wie festgestellt - zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrer Landesorganisation XXXX enge personelle Verflechtungen,
sodass es sich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bei der Beschwerdeführerin sowie
ihrer Landesorganisation XXXX um eine „wirtschaftliche Einheit“ handelt.
Im Übrigen führt die Anwendung der innerstaatlichen Rechtslage zum selben Ergebnis,
zumal § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012, PartG, (wonach eine „politische Partei“ jede Partei im
Sinne des § 1 PartG ist, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen
und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung
Rechtspersönlichkeit zukommt) ein einheitliches (etwa die territorialen Organisationen
umfassendes) Begriffsverständnis der Partei zu Grunde liegt.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Jahresumsatz bzw. die Einnahmen der
gesamten wirtschaftlichen Einheit zur Bestimmung des Strafrahmens gemäß Art. 83 Abs. 5
DSGVO heranzuziehen sind.
Zur Frage, an welches Ereignis das vorangegangene Geschäftsjahr anknüpft, dessen Umsatz
die Obergrenze der möglichen Geldbuße bestimmt, ist festzuhalten, dass nach der
Rechtsprechung des EuGH im Kartellrecht zu dem nahezu gleichlautenden Art. 23 VO Nr. 1 /
2003 der Bezugszeitraum das der Sanktionsverhängung vorausgegangene Geschäftsjahr
darstellt (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-637/13 P - Badezimmerkartell Laufen Austria,
Rn. 49; EuGH, Urteil vom 04. September 2014 - C-408/12 P - YKK u.a. Rn. 90). Da Art. 83
DSGVO die kartellrechtliche Regelung zum Vorbild hat, ist mithin die Höhe des
Jahresumsatzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Erlass des
Bußgeldbescheides/Straferkenntnisses maßgebend. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt des maßgeblichen
Verstoßes (vgl. auch die Leitlinien 04/2022 des EDSA für die Berechnung von Geldbußen im
Sinne der DSGVO, Version 2.1, angenommen am 24.05.2023, Rz 131).
Da das Straferkenntnis am 14.12.2023 erlassen wurde, ist/sind somit für die Ermittlung des
Strafrahmens der Jahresumsatz/die Einnahmen für 2022 maßgebend. Auf der Grundlage
- 45 -
eines Umsatzes für 2022 in Höhe von EUR 2.051.120,89 ergibt sich daraus eine Obergrenze
für die Geldbuße gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO von EUR 20.000.000,00.
Bei der Bemessung der Geldbuße innerhalb dieses Bußgeldrahmens war für das
Bundesverwaltungsgericht Folgendes maßgebend:
Nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO stellt jede Aufsichtsbehörde sicher, dass die Verhängung von
Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. In Art. 83 Abs.
2 DSGVO sind Zumessungskriterien aufgeführt, die bei der Entscheidung über die
Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall „gebührend“ zu
berücksichtigen sind. Relevant sind danach insbesondere Art, Schwere und Dauer des
Verstoßes, die Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen, das Ausmaß des
Schadens, die Kategorie der betroffenen personenbezogenen Daten, das Bemühen des
Unternehmens, den Schaden zu begrenzen, Art und Umfang der Kooperation mit den
Datenschutzbehörden und der Grad der Verantwortlichkeit.
Der Umsatz des Unternehmens ist in Art. 83 Abs. 2 DSGVO nicht als Kriterium für die
Bemessung der Geldbuße genannt. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Umsatz des
Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße keine Bedeutung zukommt:
Der EuGH hält in seinem Urteil vom 25.11.2003, C-278/01, fest, dass bei der Ausübung der
Beurteilungsbefugnis der Gerichtshof den Pauschalbetrag oder das Zwangsgeld so
festzusetzen hat, dass sie den Umständen angemessen und sowohl angesichts des
festgestellten Verstoßes als auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des betreffenden
Mitgliedstaats verhältnismäßig sind. Angesichts des Umstandes, dass auch Geldbußen
wegen Verstößen gegen die DSGVO iSd Art. 83 Abs. 1 DSGVO verhältnismäßig sein müssen,
lässt sich diese Rechtsprechung auch auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen. Das
Landgericht Bonn führt in seinem Urteil vom 11.11.2020, 29 OWi 1/20, ebenfalls aus, dass
dem Umsatz des Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße Bedeutung zukommt:
„Zum einen bestimmt der Umsatz bei umsatzstarken Unternehmen die Bußgeldobergrenze
und spannt dadurch erst den Rahmen auf, in den der konkrete Datenschutzverstoß
einzuordnen und einzupassen ist. Der Bußgeldrahmen gibt der konkreten Zumessung die
notwendige Orientierung. Zum anderen müssen Geldbußen gegen Unternehmen gem. Art. 83
Abs. 1 DS-GVO wirksam und abschreckend sein. Dies richtet sich auch nach der
Ahndungsempfindlichkeit des jeweiligen Unternehmens. Je größer das Unternehmen ist,
desto geringer ist regelmäßig die Ahndungsempfindlichkeit und desto höher ist im Regelfall
das Bußgeld zu bemessen, damit es seine spezialpräventive Wirkung entfalten kann. Die
- 46 -
Höhe des Umsatzes ist für die Unternehmensgröße und damit für die Ahnungsempfindlichkeit
ein geeigneter Indikator; der Bilanzgewinn und sonstige Kennzahlen der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Unternehmens können zusätzlich berücksichtigt werden.“
Auch die Leitlinien des EDSA 04/2022 gehen (mit Verweis auf einen diesbezüglich
verbindlichen Beschluss 1/2021 des EDSA, Rz 411 und 412) davon aus, dass bei der
Berechnung der Geldbuße der Größe des Unternehmens Rechnung zu tragen ist, weshalb
dessen Umsatz zu berücksichtigen ist, wobei laut Leitlinien auch die wirtschaftliche
Überlebensfähigkeit bei der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist (siehe die Leitlinien
des EDSA 04/2022, Rz 63ff.)
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist hierbei (im Gegensatz zur
Bestimmung der Bußgeldobergrenze) jedoch nicht der Umsatz im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr vor Erlass des Bußgeldbescheides/Straferkenntnisses zu berücksichtigen,
sondern die im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aktuelle
Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin, zumal nur so sichergestellt
werden kann, dass die Geldbuße zu dem Zeitpunkt, zu welchem sie beglichen werden muss
(nach Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) auch verhältnismäßig iSd
Art. 83 Abs. 1 DSGVO ist. Diese Sichtweise deckt sich einerseits mit der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 2 VStG, wonach allfällige Veränderungen der
Einkommens-, Vermögensverhältnisse im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zu
berücksichtigen sind (VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155) andererseits auch mit den
Ausführungen des EDSA zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, wonach das Unternehmen
detaillierte Finanzdaten für die letzten fünf Jahre sowie Prognosen für das laufende und die
nächsten zwei Jahre vorlegen muss (vgl. Leitlinien des EDSA 04/2022, Rz 140ff.). Es ist der
belangten Behörde jedoch beizupflichten (und ergibt sich dies auch aus den EDSA Leitlinien
04/2022), dass in erster Linie der Umsatz und nicht der von der Beschwerdeführerin ins
Treffen geführte Kontostand die entscheidende Grundlage für die Strafzumessung bildet.
Mit Blick auf die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des
Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der
Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens
(Art. 83 Abs. 2 lit. a DSGVO) ist festzuhalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich
geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat jedenfalls
nicht unerheblich sind. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Verarbeitung, die nicht
nur eine große Zahl von Personen betraf bzw. bei der die verpönte Offenlegung gegenüber
einer größeren Zahl an Personen und Einrichtungen erfolgte (Art. 83 Abs. 2 lit. a DSGVO),
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sondern auch eine besondere Kategorie personenbezogener Daten (Art. 83 Abs. 2 lit. g
DSGVO), nämlich jene aus denen politische Meinungen bzw. weltanschauliche
Überzeugungen der Betroffenen hervorgehen, wobei solche Daten einem besonderen
Schutz gemäß Art. 9 DSGVO unterliegen und nur bei Vorliegen enger Ausnahmetatbestände
überhaupt verarbeitet werden dürfen. Die Verarbeitung war jedenfalls auch geeignet, die
betroffenen Personen in deren grundrechtlich geschützten Rechten - insbesondere in deren
Recht auf Geheimhaltung iSv § 1 DSG - zu verletzen.
Andererseits fällt aber auch ins Gewicht, dass es sich in Bezug auf die offengelegten E-Mail-
Adressen bloß teilweise um (sensible) Daten des Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelte und dass
überdies davon auszugehen ist, dass der Verstoß (lediglich) fahrlässig begangen wurde.
Erschwerend wurden von der belangten Behörde keine Umstände berücksichtigt und sind
solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Als mildernd ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin bisher unbescholten ist bzw. keine
einschlägigen früheren Verstöße begangen hat (Art. 83 Abs. 2 lit. e DSGVO) sowie im
Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens vor der Datenschutzbehörde sowie
auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in hohem Umfang mitgewirkt und dadurch einen
Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat (Art. 83 Abs. 2 lit. f DSGVO).
Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht bei Bewertung der Faktoren
des Art. 83 Abs. 2 DSGVO unter Berücksichtigung der Taten in ihrer Gesamtheit im
vorliegenden Fall zur Ansicht, dass der Verstoß – trotz der aufgrund der lediglich fahrlässigen
Tatbegehung quantitativen Reduktion des behördlichen Tatvorwurfs und der vorliegenden
Milderungsgründe, denen keine erschwerenden Umstände gegenüberstehen – insgesamt
mit einem hohen Schweregrad festzulegen ist. Denn abgesehen davon, dass es sich (bei
zumindest 100 Fällen noch immer) um eine große Zahl von betroffenen Personen handelt,
deren personenbezogene Daten gegenüber einer größeren Zahl an Personen und
Einrichtungen offengelegt wurden, fällt bei der Strafzumessung insbesondere ins Gewicht,
dass Daten einer besonderen Kategorie personenbezogener Daten, die nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders schützenswert sind, da betroffene Personen
durch eine solche Datenverarbeitung dem Risiko besonders schwerwiegender
Diskriminierungen ausgesetzt sind, offengelegt wurden, weshalb die Tat in ihren
Auswirkungen jedenfalls als schwerwiegend zu qualifizieren ist.
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Nach den Leitlinien des EDSA ist der Ausgangsbetrag für die weitere Berechnung bei einem
Verstoß mit hohem Schweregrad zwischen 20 % und 100 % des anwendbaren gesetzlichen
Höchstmaßes (EUR 20.000.000,00) anzusetzen.
Angesichts der obigen Ausführungen erscheint für das Bundesverwaltungsgericht ein
vorläufiger Ausgangbetrag in Höhe von EUR 7.000.000,00 (35% des gesetzlichen
Höchstmaßes) angemessen.
Vor dem Hintergrund, dass gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO die Verhängung von Geldbußen
zwar wirksam und abschreckend, jedoch auch verhältnismäßig sein muss (und demnach
nicht existenzgefährdend sein darf) ist bei der Berechnung der Geldbuße – wie oben
ausgeführt – der Größe des Unternehmens Rechnung zu tragen und sind dessen Umsatz und
wirtschaftliche Überlebensfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. abermals die EDSA-Leitlinien
04/2022 und EuGH 25.11.2003, C-278/01). Da der Umsatz des Unternehmens der
Beschwerdeführerin unter EUR 500.000.000,00 liegt, hat nach den genannten EDSA
Leitlinien eine Anpassung anhand der Größe des Unternehmens stattzufinden. Aufgrund
eines aktuellen Unternehmensumsatzes wie dem der Beschwerdeführerin (unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit) in Höhe von EUR 1.270.000,00 empfiehlt der
EDSA eine Anpassung auf der Grundlage eines Betrags zwischen 0,2 % – 0,4 % des
vorläufigen Ausgangsbetrages vorzunehmen. Zumal der Unternehmensumsatz der
Beschwerdeführerin deutlich näher an der Obergrenze von EUR 2.000.000,00 als an der
Untergrenze von EUR 0,00 liegt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall
eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 28.000,00 (0,4 % des vorläufigen Ausgangsbetrages) als
schuld- und tatangemessen.
Die Verhängung der Geldstrafe war im Sinne der Generalprävention erforderlich, um
Verantwortliche, insbesondere andere politische Parteien, in Bezug auf den
rechtskonformen Versand von E-Mails unter Verwendung einer Verteilerliste und der damit
im Zusammenhang stehenden Pflichten nach der DSGVO zu sensibilisieren, insbesondere,
wenn dadurch sensible Daten von Betroffenen verarbeitet werden.
Schon vor diesem Hintergrund kam eine bloße Verwarnung (im Sinne der Erwägungsgründe
148 zur DSGVO) hier nicht in Betracht, überdies auch deshalb nicht, weil nicht bloß ein
geringfügiger Verstoß (im Sinne der Erwägungsgründe 148 zur DSGVO) vorliegt. Denn
aufgrund der Bewertung der Kriterien in Art. 83 Abs. 2 DSGVO kann nicht gesagt werden,
dass der Verstoß unter den konkreten Umständen dieses Falles keine erhebliche Gefahr für
die Datenschutzrechte der betroffenen Personen darstellte und die datenschutzrechtliche
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Pflicht in ihrem Kern nicht beeinträchtigt wurde. Dies auch insbesondre vor dem
Hintergrund, dass – wie bereits ausgeführt – personenbezogene Daten besonderer
Kategorie iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO betroffen waren. Im Übrigen ist das Ersetzen einer
Geldbuße durch eine Verwarnung bei geringfügigeren Verstößen unionsrechtlich nicht
zwingend (Leitlinien für die Anwendung und Festsetzung von Geldbußen im Sinne der
Verordnung 2016/679 [WP 253]). Eine Verwarnung erscheint im konkreten Fall daher
jedenfalls nicht geboten.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Parteibeschwerde auf § 20 VStG Bezug nimmt und die
Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung fordert, ist dazu festzuhalten, dass nach
der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH zu Art. 83 DSGVO mit Blick auf das VStG für die
materiellen Tatbestandsvoraussetzungen ausschließlich Unionsrecht gilt, weshalb die
Bestimmung des § 20 VStG unangewendet zu bleiben hat (vgl. abermals EuGH vom
05.12.2023, C-683/21, Rz 46, 48, 70).
Festzuhalten ist, dass das Verwaltungsgericht anlässlich seiner Entscheidung nicht bloß die
Ermessensübung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen, sondern das Ermessen
selbst zu üben und eine neue Strafzumessung vorzunehmen hat (VwGH 31.01.2012,
2009/05/0123). Dies insbesondere bei einer Änderung des Schuldspruchs. IdS gilt es idR bei
teilweiser Stattgebung der Beschwerde (VwGH 27.05.2008, 2007/05/0235) etwa durch
Reduzierung des Tatzeitraums (VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015; 21.02.2012,
2010/11/0245), bei Wegfall von Vormerkungen wegen zwischenzeitig eingetretener Tilgung
(VwGH 27.05.2008, 2007/05/0235) oder Hervortreten weiterer Milderungsgründe (VwGH
22.4.1998, 97/03/0353), also in Fällen einer qualitativen oder quantitativen Reduktion des
Tatvorwurfs auch die Strafe herabzusetzen (Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg],
Kommentar zum VStG - Verwaltungsstrafgesetz3 [2023] § 19 Rz 26).
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die bisherige Spruchpraxis der belangten Behörde
deute auf Geldstrafen im Bereich von EUR 10.000,00 hin, ist festzuhalten, dass es sich bei
der Bemessung der Geldbuße gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO um eine Einzelfallentscheidung
handelt und die hier im Ergebnis konkret verhängte Strafe in der Höhe von EUR 28.000,00 im
Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden
Strafrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO (hier bis zu EUR 20.000.000,00) aber tat- und
schuldangemessen erscheint. Es ist allerdings auch festzuhalten, dass sich die nunmehr
festgesetzte Geldstrafe am unteren Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens
befindet und ein (noch) niedrigerer Betrag im vorliegenden Fall den in Art. 83 Abs. 1 DSGVO
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normierten Kriterien der Wirksamkeit und Geeignetheit der Abschreckung nicht mehr
gerecht werden würde.
3.3.2.4. Zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist im Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen
Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser
Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch
mit 10 Euro zu bemessen. Der Beitrag zu den Kosten war aufgrund der nunmehr verhängten
Strafe auf EUR 2.800,00 zu reduzieren.
Da damit der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren der Beschwerdeführerin
keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 52 Abs. 8 VwGVG).
3.3.2.5. Zahlungsinformation:
Die Beschwerdeführerin hat den Gesamtbetrag von EUR 30.800,00 (Strafe und Kosten des
verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen zwei Wochen auf das Konto des
Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC
BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen
oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei
Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung
zwangsweise eingetrieben wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es
liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden
Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen
Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine
ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall
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eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus
Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-
VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH
25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.