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1 8 . 1 0 . 2 0 2 3
G E S C H Ä F T S Z A H L
W108 2263948-1/4E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende
sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter
Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG
(Säumnisbeschwerde) des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die
Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 09.03.2022 gegen die
XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Datenschutzbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 09.03.2022 bei der Datenschutzbehörde (belangte
Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die verfahrensgegenständliche, auf Art. 77
-2-
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG) gestützte,
Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX , ein Telekommunikationsdienstunternehmen
(Beschwerdegegnerin) ein.
In seiner Datenschutzbeschwerde brachte der Beschwerdeführer (soweit
verfahrensgegenständlich relevant) vor:
Er besitze eine Kamera, die den privaten Bereich vor seiner Haustüre überwache und eine
Benachrichtungsmail an seine Frau und ihn versende, falls Personen das Haus betreten,
verlassen oder sich an der Tür zu schaffen machen würden. Am 05.12.2021 habe er bemerkt,
dass die Benachrichtigungsmails seiner Haustorkamera nicht mehr eingetroffen seien. Er
habe daraufhin die Hotline der Beschwerdegegnerin angerufen und es sei ihm letztlich
mitgeteilt worden, dass eine „Störung“ vorliege, an der gearbeitet werde. Ein oder zwei Tage
später schien die „Störung“ behoben, die Mails hätten ihn wie gewohnt erreicht. Ca. zwei
Monate später seien wieder keine Mails der Kamera eingetroffen, diesmal habe er die
Beschwerdegegnerin über den Chatbot kontaktiert. Abermals sei ihm mitgeteilt worden,
dass eine „Störung“ existiere und nicht klar sei, wie lange diese noch dauern würde. Am
18.02.2022 habe er ein Einschreiben an die Beschwerdegegnerin gesandt und den Verdacht
geäußert, dass die „Störung“ eine (meldepflichtige) Ransomware-Attacke sei, wobei es zum
Abfluss persönlicher Daten gekommen sei. Nach abermaliger Kontaktaufnahme mit der
Beschwerdegegnerin via Chatbot habe er erstmals erfahren, dass eine Sicherheitssperre
gesetzt worden sei. Ab 28.02.2022 seien die E-Mails der Kamera wieder normal eingetroffen,
am 04.03.2022 habe er eine E-Mail von der Beschwerdegegnerin erhalten, in welcher von
einem Verdacht gesprochen worden sei, der Account sei missbräuchlich verwendet worden.
Dies lasse den Schluss zu, dass bei diesem Vorfall Dritte Zugang zu seinen Daten bekommen
hätten, es sei von der Beschwerdegegnerin jedoch keine vorschriftsmäßige Meldung gemäß
Art. 12 DSGVO an ihn erfolgt. Seiner Ansicht nach sei er in seinen Rechten nach Art. 1 DSGVO
bzw. § 1 DSG, Art. 5 DSGVO bzw. § 37 DSG, Art. 12, 22 und 41 DSGVO sowie Art. 34 DSGVO
bzw. § 56 DSG verletzt worden. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die belangte
Behörde die Verletzung seiner Rechte feststelle.
2. Die belangte Behörde protokollierte die Beschwerde unter der Geschäftszahl
D124.0400/22 und übermittelte am 20.06.2022 die Datenschutzbeschwerde der
Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung zur Stellungnahme, wobei sie als verletzte Rechte
das Recht auf Geheimhaltung sowie eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall
einschließlich Profiling anführte.
-3-
3. Mit Schreiben vom 20.06.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den
Verfahrensstand dahin mit, dass seine Datenschutzbeschwerde der Beschwerdegegnerin zur
Stellungnahme übermittelt worden sei, diese dem Beschwerdeführer übermittelt werde und
er dann die Möglichkeit habe, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Danach sei die
Bescheiderlassung vorgesehen.
4. Am 02.09.2022 wurde bei der belangten Behörde festgestellt, dass die (oben unter Punkt
2. angeführte) Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin aufgrund eines
Versendefehlers nicht abgesendet worden sei und dem Beschwerdeführer irrtümlich ein
unrichtiger Verfahrensstand mitgeteilt worden sei (vgl. oben unter Punkt 3.).
Daraufhin übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben jeweils vom 02.09.2022 die
Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit der
Aufforderung zur Stellungnahme und dem Beschwerdeführer eine neuerliche Mitteilung
zum Verfahrensstand.
5. Am 15.09.2022 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130
Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Der
Beschwerdeführer führte aus, dass die Datenschutzbeschwerde am 09.03.2022 an die
belangte Behörde übermittelt worden sei, die Frist von sechs Monaten für die Entscheidung
sei definitiv überschritten und die belangte Behörde somit säumig.
6. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 20.09.2022 eine Stellungnahme zur
Datenschutzbeschwerde und führte aus:
Der Beschwerdeführer zähle eine Reihe von verschiedenen Vorfällen auf, die zu
vorübergehenden störungsbedingten Ausfällen des Services geführt hätten und bei denen er
augenscheinlich mit der Problemlösung und der damit verbundenen Kommunikation nicht
zufrieden gewesen sei. Ein vom Beschwerdeführer dazu angestrengtes RTR-
Schlichtungsverfahren sei im Mai 2022 ohne Ergebnis eingestellt worden, weil dem
Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin aus Kulanzgründen angebotene
Gutschrift zu gering gewesen sei. Bedenken wegen eines möglichen unberechtigten Zugriffs
auf seine Daten seien vom Beschwerdeführer im gesamten Schlichtungsverfahren nicht
geäußert worden. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG sei nicht
gegeben, zumal seitens der Beschwerdegegnerin der Schutz der den Beschwerdeführer
betreffenden personenbezogenen Daten stets sichergestellt gewesen sei. In der Beschwerde
werde ausgeführt, dass eine sogenannte „Ransomware-Attacke durchaus denkbar ist“. Dazu
werde festgehalten, dass ein derartiger Cyberangriff nicht vorgelegen habe und daher nicht
-4-
Ursache für die durch den Beschwerdeführer beschriebenen Störungen gewesen sei. Der
Beschwerdeführer liefere – abgesehen von einer Reihe von Mutmaßungen – auch keinen
einzigen nachvollziehbaren Hinweis dafür, warum er von einem (von der
Beschwerdegegnerin verschuldeten) unberechtigten Zugriff auf seine Daten ausgehe. Was
die Sperre des Email-Accounts betreffe, so seien Datensicherheits- bzw. Anti-Spam-
Maßnahmen die Ursache dafür gewesen, weil in sehr kurzer Zeit eine sehr hohe Anzahl an
Emails versandt worden seien. Solche Maßnahmen seien nach dem TKG zweifellos zulässig,
wie auch die RTR in dem vom Beschwerdeführer beigelegten Schreiben vom 06.07.2017
ausführe. Dies verhindere zum einen eine Überlastung des Netzes, diene aber zum anderen
nicht zuletzt auch dem Schutz des Betroffenen und anderer Personen vor missbräuchlicher
Verwendung von Email-Accounts. Wie in den AGBs der Beschwerdegegnerin angegeben, sei
sie zur Vermeidung von Störungen des Netzes und zur Aufrechterhaltung der Integrität des
Netzes berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen.
Es liege zudem kein Profiling im Sinne des Art. 4 Z 4 DSGVO vor. Es erfolge keine
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Bewertung
persönlicher Aspekte des Beschwerdeführers. Bei Anti-Spam-Maßnahmen gehe es gerade
nicht um eine Bewertung der Person, zumal Spam-Emails üblicherweise nicht von einer
natürlichen Person (vom rechtmäßigen Nutzer des Accounts), sondern missbräuchlich und
automatisiert durch Unberechtigte hervorgerufen würden. Sofern durch die Systeme der
Beschwerdegegnerin festgestellt werde, dass über einen Account Spam versendet werde,
würden interne Prozesse zur (vorübergehenden) automatischen Sperrung des betreffenden
Accounts greifen. Darüber hinaus seien ebensowenig die Voraussetzungen des Art. 22
DSGVO erfüllt. Selbst wenn man unzutreffend von Profiling ausgehen würde, entfalteten die
von der Beschwerdegegnerin getroffenen angemessenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Datensicherheit keine rechtliche
Wirkung, sondern lediglich eine faktische Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer.
Lediglich der Vollständigkeit halber werde in Bezug auf Art. 22 DSGVO ausgeführt, dass die
Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit in Erfüllung des mit dem
Beschwerdeführer geschlossenen Vertrages erfolgt seien. Dies habe zur Folge, dass selbst
unter der Annahme des Vorliegens einer automatisierten Entscheidung eine solche jedoch
nicht gegeben sei, weil die Entscheidung für die Vertragserfüllung zwischen der
Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer erforderlich gewesen sei.
7. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Rahmen des gewährten Parteiengehörs mit
Schriftsatz vom 27.09.2022 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (soweit
verfahrensgegenständlich relevant) wie folgt:
-5-
Die Beschwerdegegnerin betitle ein und dasselbe Ereignis einmal als Störung, einmal als
Sperre, obwohl es nicht beides zugleich sein könne. Es bleibe weiterhin die Frage offen, was
denn eigentlich das Problem gewesen und wie es gelöst worden sei. Art. 5 DSGVO verlange
von der Beschwerdegegnerin transparent und nach Treu und Glauben zu agieren, Art. 12
DSGVO fordere transparent zu informieren und zu kommunizieren. Die Beschwerdegegnerin
tätige jedoch widersprüchliche Aussagen. Seine Argumentation stütze sich auch auf die
Aussagen der Beschwerdegegnerin selbst, dass der Account gehackt worden sei, was - falls
dies zutreffe - als unberechtigter Zugriff zu interpretieren wäre. Mit einem funktionierenden
Email-Account könne man vollkommen anonym in seinem Namen Zugänge zu allen
möglichen Accounts einrichten (mit etwas Zusatzaufwand sogar ein Bankkonto in seinem
Namen einrichten), andere erpressen oder bedrohen. Die Beschwerdegegnerin habe es
dennoch nicht für notwendig erachtet, ihn darüber DSGVO-konform zu informieren, obwohl
diese Benachrichtigung sogar gemäß den Richtlinien der Beschwerdegegnerin vorgesehen
gewesen wäre. Der Sicherheitsverlust, der durch das Abschalten der Kameras einhergehe,
sei sehr wohl eine Beeinträchtigung iSd Art. 22 DSGVO, insbesondere, wenn die Sperre nicht
„vorübergehend“ sei, sondern auf der mangelhaften Implementierung eines derartigen
Entscheidungsfindungsalorithmus beruhe. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die
Beschwerdegegnerin ihn „krimineller Spamaktivitäten“ bezichtigt habe, womit diese
Entscheidungsfindung auch eine rechtliche Komponente habe.
8. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.12.2022 die
Säumnisbeschwerde samt den dazugehörigen Akten des Verwaltungsverfahrens dem
Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend
ab, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde die Entscheidungsfrist von
sechs Monaten bereits abgelaufen gewesen und die Säumnisbeschwerde damit berechtigt
sei. Bei der Übermittlung der Beschwerde vom 09.03.2022 an die Beschwerdegegnerin sei es
zu einem Versendefehler gekommen, wodurch die Beschwerde erst am 02.09.2022
übermittelt worden sei. Die belangte Behörde habe die Entscheidung binnen der in § 16 Abs.
1 VwGVG vorgesehenen Frist aufgrund des Versendefehlers, der dadurch entstandenen
kurzen Entscheidungsfrist und der Komplexität des Falles nicht nachholen können,
weswegen die Zuständigkeit ex lege auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei.
9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Säumnisbeschwerde samt der von der
belangten Behörde bei der Aktenvorlage abgegebenen Stellungnahme im Rahmen des
Parteiengehörs der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis- und Stellungnahme.
10. Die Beschwerdegegnerin erstattete jedoch keine weitere Stellungnahme.
-6-
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang
(Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
Damit steht insbesondere fest:
Es kann nicht festgestellt werden, dass es – aufgrund eines Hackerangriffes auf die Systeme
der Beschwerdegegnerin – zu einem Abfluss von personenbezogenen Daten des
Beschwerdeführers bzw. zu einem unberechtigten Eingriff/Zugriff auf dessen Daten
gekommen ist.
Aufgrund ungewöhnlich hoher Aktivität des E-Mail-Accounts des Beschwerdeführers wurde
eine Sperre durch einen Algorithmus gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Beschwerdegegnerin hat im behördlichen Verfahren glaubwürdig dargelegt, dass es im
fallgegenständlichen Zeitraum zu keinem Hackerangriff auf ihre Systeme bzw. zu keinem
Abfluss von personenbezogenen Daten (des Beschwerdeführers) bzw. keinem
unberechtigten Zugriff auf dessen Daten gekommen ist. Demgegenüber erschöpft sich das
diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in bloß allgemeinen Ausführungen und
Mutmaßungen, womit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen
unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht
nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/14/0231, VwGH 18.03.2021, Ra
2020/20/0451, jeweils mwN). Es kann somit nicht festgestellt werden, dass ein (von den
vertraglichen Beziehungen des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin nicht
gedeckter) unberechtigter Eingriff/Zugriff - etwa in Form einer Ermittlung und/oder
Weitergabe der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers - stattgefunden hat.
Dass aufgrund einer ungewöhnlich hohen Aktivität des E-Mail-Accounts des
Beschwerdeführers eine Sperre durch einen Algorithmus gesetzt wurde, ergibt sich aus der
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und dem Schreiben der RTR vom 06.07.2017 über
den Abschluss des Schlichtungsverfahrens.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest.
-7-
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern
nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß
§ 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren
über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß §
24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat
besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der
Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch
das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2
VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das
Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit
Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG,
BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984,
und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen
sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt
hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu
erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
(Säumnisbeschwerde) bzw. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 24 DSG lautet auszugsweise:
-8-
„Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der
Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück
verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs,
dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde
rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine
allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im
Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu
leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie
nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt
hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen
stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine
Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem
aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung,
Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist,
um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht
berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der
Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den
Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die
Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören.
Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das
Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist
begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise
nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des
Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der
Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer
neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren
formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete
Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei
Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung
unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die
Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht
innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in
Kenntnis gesetzt hat.
-9-
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im
Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung
einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den
Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und
Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen
den Bescheid zu erlassen.
Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die
Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder
längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich
vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung
nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ein überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn
diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse
an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis
auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen
Entscheidungsfrist über diese Verwaltungssache entschieden und auch nicht aufgezeigt, dass
sie durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der
Entscheidung gehindert war, sondern gegenteilig ausgeführt, dass die Verzögerung auf einen
(von der belangten Behörde verschuldeten) Versendungsfehler zurückzuführen ist.
Die am 15.09.2022 erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig, weshalb
nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig war, über die Datenschutzbeschwerde zu
entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra
2015/19/0075).
3.2.2. In der Sache:
3.2.2.1. Rechtslage:
3.2.2.1.1. Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:
- 10 -
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als
identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt,
insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer
Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren
besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen,
psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person
sind, identifiziert werden kann;
2.„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang
oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das
Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder
Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder
die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7.„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder
andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel
dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten
vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten
Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten
vorgesehen werden;
8.„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder
andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;“
3.2.2.1.2. Art. 5 DSGVO lautet:
„Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person
nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu
und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer
mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine
Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für
wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken
(„Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung
notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle
angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick
auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt
werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so
lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die
- 11 -
personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und
organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und
Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen
Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische
Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet
werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der
personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder
unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter
Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss
dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“
3.2.2.1.3. Art. 22 DSGVO lautet:
„Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten
Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden,
die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich
beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und
dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der
Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene
Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der
betroffenen Person enthalten oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche
angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen
der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des
Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen
Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien
personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und
Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
3.2.2.1.4. Art. 34 DSGVO lautet:
„Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
betroffenen Person
(1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes
Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so
benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.
(2) Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer
und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und
- 12 -
enthält zumindest die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen
und Maßnahmen.
(3) Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische
Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen wurden auf die von der
Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt, insbesondere solche, durch
die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den
personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch
Verschlüsselung;
b) der Verantwortliche hat durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe
Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;
c) die Benachrichtigung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. In
diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme
zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
(4) Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter
Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen
verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte
der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3.2.2.1.5. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:
„(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und
Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen
Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen
Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder
wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem
Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen
Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des
Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen
eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von
Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen
notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach
besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen
und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger
Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel
führenden Art vorgenommen werden.“
3.2.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.2.2.2.1. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG:
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Das in § 1 Abs. 1 DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf
Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten
Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und
der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Damit aus
einem Eingriff eine Datenschutzgrundrechtsverletzung wird, muss der Eingriff unzulässig
gewesen sein. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur
Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner,
Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 1 Rz 12, 38f, Stand 1.2.2022, rdb.at).
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des
Beschwerdeführers grundsätzlich im Rahmen seiner Vertragsbeziehung zur
Beschwerdegegnerin erfolgt. Es liegt daher gemäß § 1 Abs. 2 DSG eine Zustimmung des
Beschwerdeführers zur Verarbeitung vor, eine diesbezügliche Verletzung des § 1 DSG wurde
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass – abseits der
Vertragsbeziehung - überhaupt ein unberechtigter Eingriff/Zugriff auf die
personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers - etwa in Form einer Ermittlung
und/oder Weitergabe - erfolgt ist. Eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden
Tatsachen (positiv) festzustellen („Beweisnotstand“ [VwGH 20.04.1995, 93/09/0408] geht zu
Lasten des Antragstellers, der Antrag ist diesfalls abzuweisen [idS VwSlg 9721 A/1978;
12.559 A/1987; VwGH 21.11.1991, 89/08/0125 „Beweislast im materiellen Sinn“]; vgl. auch
VwGH 23.06.1976, 2209/75; ferner Fasching Rz 879f; Rechberger in Rechberger ZPO § 266 Rz
9 ff).
Damit bleibt auch kein Raum für die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung einer
Verletzung der Art. 5, 12 und 34 DSGVO. Im Übrigen ist dazu festzuhalten, dass sich der in
Art. 12 DSGVO normierte Transparenzgrundsatz (lediglich) auf die Informationen nach Art.
13 und 14 DSGVO sowie die Mitteilungen gemäß den Art. 15 bis 22 DSGVO bezieht (vgl.
Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 12 DSGVO Rz 1f. [Stand
1.12.2020, rdb.at]), nicht jedoch auf allfällige Informationen und/oder Mitteilungen, zu
denen sich die Beschwerdegegnerin vertraglich verpflichtet hat.
Selbst wenn es jedoch zu einem Angriff unbekannter Dritter auf das persönliche E-Mail-
Postfach des Beschwerdeführers gekommen wäre und Dritte damit Zugriff auf
personenbezogene Daten des Beschwerdeführers erhalten hätten, wäre dieser Eingriff der
Beschwerdegegnerin nicht als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zurechenbar, zumal
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diese lediglich die Infrastruktur zur Verfügung stellt, jedoch die personenbezogenen Daten
des Beschwerdeführers weder Dritten übermittelt noch (öffentlich) zugänglich gemacht hat.
Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdegegnerin nur ungenügende
Datensicherheitsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Kunden
gesetzt hätte.
Es liegt sohin kein Eingriff der Beschwerdegegnerin in das Grundrecht auf Datenschutz des
Beschwerdeführers vor. Die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers stellt sich
daher diesbezüglich als unbegründet dar.
3.2.2.2.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten
Entscheidung unterworfen zu werden, gemäß Art. 22 DSGVO:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich
auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung
unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher
Weise erheblich beeinträchtigt.
Als Beispiele für eine rechtliche Wirkung werden von der Artikel-29-Datenschutzgruppe,
deren Leitlinien zur automatisierten individuellen Entscheidungsfindung und zum Profiling
für die Zwecke der Verordnung 2016/679 vom Europäischen Datenschutzausschuss gebilligt
wurden, etwa die Auflösung eines Vertrages, die Genehmigung bzw. Ablehnung von
Sozialleistungen, wie zum Beispiel Familien- oder Wohnbeihilfe, die Verweigerung der
Einreise in ein Land oder die Ablehnung der Einbürgerung genannt, für eine erhebliche
Beeinträchtigung Entscheidungen, die sich auf die finanzielle Lage einer Person auswirken,
beispielsweise ihre Kreditwürdigkeit, Entscheidungen, die den Zugang zu
Gesundheitsdienstleistungen betreffen, Entscheidungen, die den Zugang zu Arbeitsplätzen
verwehren oder Personen ernsthaft benachteiligen oder Entscheidungen, die sich auf den
Zugang zu Bildung auswirken, beispielsweise Hochschulzulassungen (WP251rev.01, 23).
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer
getroffene automatisierte Entscheidung (Setzung einer Sperre durch einen Algorithmus
aufgrund ungewöhnlich hoher Aktivität seines E-Mail Accounts) keine rechtliche Wirkung iSv
Art. 22 Abs. 1 DSGVO oder - im Vergleich zu den oben dargestellten Beispielen vergleichbare
- Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darstellt, zumal es sich lediglich um eine
vorübergehende Sperre beim Senden/Empfang von E-Mails handelt und diese auch nach
Kontakt mit dem Kundensupport der Beschwerdegegnerin innerhalb einer relativ kurzen
Zeitspanne auch wieder entfernt wurde. Die (kurzzeitige) Fehlfunktion seines E-Mail-
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Accounts mag den Beschwerdeführer zwar in seiner Sphäre berühren, stellt aber jedenfalls
keine erhebliche Beeinträchtigung der Lage des Beschwerdeführers dar.
Darüber hinaus ist die automatisierte Einzelfallentscheidung auch gemäß Art 22 Abs. 2 lit. a
DSGVO für die Erfüllung des Vertrags zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin erforderlich, zumal die Beschwerdegegnerin gemäß den
Vertragsbedingungen für Netzstabilität und Netzsicherheit und damit zusammenhängend
den Schutz der personenbezogenen Daten (des Beschwerdeführers) zu sorgen hat, was
durch das automatisierte Setzen einer Sperre bei ungewöhnlichen Aktivitäten gewährleistet
wird. Für das Erreichen dieses Ziels wären auch keine anderen wirksameren und weniger
eingreifenden Mittel verfügbar, zumal der Beschwerdegegnerin eine individuelle Beurteilung
und ein manuelles Setzen einer Sperre aufgrund der Vielzahl der Kundenbeziehungen nicht
zumutbar ist und dies wohl auch faktisch nicht umsetzbar wäre (vgl. dazu abermals
WP251rev.01, 25).
Im vorliegenden Fall kommt das Verbot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO sohin nicht zum Tragen,
weshalb die Datenschutzbeschwerde auch insofern nicht begründet ist.
3.2.3. Die behauptete Verletzung in durch das DSG und die DSGVO gewährleisteten Rechten
liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass aus anderen, nicht geltend
gemachten Gründen ein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegen würde. Da sich die
Datenschutzbeschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4
VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der
Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist
auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der
entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im
Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die
GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
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Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es
liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden
Rechtsfragen vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es
liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden
Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
nicht zulässig ist.