GZ: 2021-0.432.224 vom 16. August 2021 (Verfahrenszahl: DSB-D205.235)
[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen,
Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie
deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt
und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler
wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
S P R U C H
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerden von Gustav A***
(Beschwerdeführer) vom 3. August 2018 und vom 25. Juni 2019 (ha. eingelangt am 27. Juni
2019) gegen die N*** AG (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf
Geheimhaltung wie folgt:
- Die Beschwerden werden a b g e w i e s e n .
Rechtsgrundlagen: Art. 4 Z 11, Art. 7, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1
der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl.
Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des
Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
B E G R Ü N D U N G
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer erhob mit seiner verfahrenskonstituierenden Eingabe vom 3. August
2018 (ho. eingelangt am selben Tag) eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO wegen der
„unrechtmäßigen Einholung einer Einwilligung zur Datenweitergabe (Verstoß gegen Art. 7
DSGVO)“ und beantragte die Feststellung der Verletzung seiner Rechte. Das Verfahren wurde
unter der GZ: D123.289 geführt.
Begründend führte er hierzu aus, dass beim Einrichten eines Urlaubs*faches (grundsätzlich)
eine Einwilligung des Kunden zur Weitergabe der Adressdaten an Dritte eingeholt werde und
diese Weitergabe die Übermittlung an Unternehmen für Direktmarketingzwecke und
Adressverlage umfassen würde. Die Einwilligung sei hierbei Bestandteil des Vertrages und
nicht klar von anderen Sachverhalten getrennt. Wesentlich sei hierbei, dass im
entsprechenden Kästchen das Kreuz für die Zustimmung schon gesetzt sei. Sollte eine
Weitergabe der Daten nicht gewünscht werden, müsse der Kunde aktiv dieses Kreuz
entfernen. Dies werde auch aus dem Einwilligungstext ersichtlich, in dem es heiße: „Sie sind
jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Übermittlung an Dritte zu
Marketingzwecken zu untersagen. In diesem Fall entfernen Sie im untenstehenden Kästchen
das Kreuz oder richten Sie …“.
Ergänzend schilderte der Beschwerdeführer, dass die Vertragsabwicklung am Schalter über
ein elektronisches Terminal abgewickelt werde. Die Bildschirmgröße dieses Terminals sei
relativ klein und werde in diesem Terminal auch der Einwilligungstext mit dem
vorausgewählten Kreuz angezeigt. Dadurch werde es auch erschwert, den Einwilligungstext
vom eigentlichen Vertragstext abzugrenzen. Die Unterschriftsleistung des Kunden erfolge
ebenfalls auf diesem Terminal. Durch die kleine Schriftgröße von Vertrags- und
Einwilligungstext sei es insbesondere für Personen mit Sehschwäche schwierig den Text
richtig zu lesen und könnte hierdurch die eigentliche Intention des schon gesetzten Kreuzes
falsch verstanden werden, denn erst dessen Entfernung bedinge die Einwilligung, womit der
Kunde eventuell entgegen seiner eigenen Motivation entscheide. Zuletzt umfasse die
Einwilligung zur Datenweitergabe auch Daten eventueller Mitbenutzer des *faches.
2. Im Rahmen der durch die Datenschutzbehörde aufgetragenen Stellungnahme vom
20. August 2018 hielt die Beschwerdegegnerin zunächst zur Klarstellung fest, dass der
Beschwerdeführer anlässlich des Abschlusses einer „Urlaubs-*fach-Vereinbarung“ der
beschwerdegegenständlichen Datenübermittlung widersprochen habe und die
Beschwerdegegnerin daher keinerlei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers zu
Marketingzwecken nutze.
Hinsichtlich der Frage der rechtswirksamen Einwilligung brachte die Beschwerdegegnerin vor,
dass im Formular eine aktive Zustimmung zur Datenweitergabe an Dritte nicht erforderlich sei
und im beanstandeten Prozedere kein datenschutzrechtlicher Verstoß liege. Zum einen handle
es sich bei der Beschwerdegegnerin um die Inhaberin einer Gewerbeberechtigung als
Adressverlag und Direktmarketingunternehmen gemäß § 151 GewO. Zum anderen werde
jeder Person, welche ein Urlaubs-*fach beantrage, die gemäß der GewO vorgesehene
Information erteilt sowie die Möglichkeit eingeräumt, eine ansonsten zulässige
Datenverwendung für Marketingzwecke Dritter zu untersagen. So sei dem Beschwerdeführer
eine Untersagung nicht nur unmittelbar bei Antragstellung in der Geschäftsstelle der
Beschwerdegegnerin, sondern auch noch später jederzeit und über mehrere
Kontaktmöglichkeiten möglich gewesen. Weiters derogiere § 151 GewO als lex specialis die
Bestimmungen der DSGVO und sei hierin gerade keine aktive Handlung/Einwilligung
vorgesehen.
Die Informationserteilung via Touch Pad in der annehmenden Geschäftsstelle erfolge
kundenfreundlich. Dass der Informationstext direkt über dem Unterschriftsfeld liege, diene der
höheren Aufmerksamkeit der betroffenen Person. Alle Mitarbeiter seien angewiesen, solche
Personen zu unterstützen, die zu erkennen geben, dass Schwierigkeiten beim Lesen bzw. der
Verständlichkeit des Textes bestehen würden. So sei es dem Beschwerdeführer – so wie
jedem anderen Kunden – auch möglich gewesen, das Antragsformular vor Unterschrift
ausgedruckt zum Lesen zu erhalten und es erst danach zu unterschreiben. Auch auf eine
ausreichende Schriftgröße werde geachtet, so betrage diese sowohl auf dem Touch Pad als
auch auf dem physischen Formular 10 **, was „die datenschutzrechtlich mögliche
‚Richtwertgröße‘ von 8 ** übererfüll[e].“
Die Beschwerdegegnerin gehe im vorliegenden Fall davon aus, dass auch der
Beschwerdeführer die zur Verfügung gestellte Information gelesen und er zutreffend
verstanden hätte, dass er umgehend durch Entfernen des vorangehakten Kästchens die
Datenverwendung zu Marketingzwecken untersagen hätte können. Auch wenn er die
Dateninformation auf dem Touch Pad vor seiner Unterschrift nicht ausreichend
wahrgenommen hätte, habe der Beschwerdeführer noch in der Filiale einen Ausdruck des
unterschriebenen Formulars auf Papier erhalten und habe er dort oder zu jedem späteren
Zeitpunkt die Datenverwendung untersagen können.
Zur Frage, ob die erbetene „Einwilligung“ vom Vertragstext ausreichend abgegrenzt gewesen
sei, wiederholte die Beschwerdegegnerin ihre Ansicht, dass es sich hierbei nicht um eine
Einwilligung iSd Art. 7 DSGVO gehandelt habe, sondern eine (klar durch Absatz abgegrenzte)
Information, die nicht Bestandteil des Leistungsgegenstandes des Vertrages sei. Wenn die
beanstandete Information erst nach der Unterschrift des Kunden und somit außerhalb des
Vertragstextes vorgesehen würde, befürchte die Beschwerdegegnerin, dass diese von den
betroffenen Kunden nicht mehr gelesen bzw. wahrgenommen würde.
Hinsichtlich der beanstandeten Rechte Dritter wurde seitens der Beschwerdegegnerin
eingewandt, dass eine zivilrechtliche Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers nur
hinsichtlich des gegenständlichen Vertrages vorliege und er auch die Datenverwendung von
anderen Empfängern des Urlaubs*faches für Marketingzwecke untersagt habe.
3. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung
der Datenschutzbehörde vom 24. März 2021, GZ: DSB-D123.289/0002-DSB/2018, zur
Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, hierzu ergänzend Stellung
zu nehmen, welche der Beschwerdeführer jedoch ungenutzt ließ.
4. Im Rahmen der (ein weiteres Beschwerdeverfahren einleitenden) Eingabe vom 25. Juni
2019 (ha. eingelangt am 27. Juni 2019), verbessert am 25. Juli 2019, wiederholte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen vom 3. August 2018 im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens GZ: D123.289 mit dem Unterschied, dass die der Beschwerde in Kopie
beigelegte „Urlaubs-*fach-Vereinbarung“ in diesem Fall mit 24. Juni 2019 datiert war. Dieses
Verfahren wurde zur GZ: D205.235 protokolliert.
5. Im Rahmen der darauffolgenden, im Wesentlichen das Vorbringen vom 20. August 2018
wiederholenden Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2019 brachte
diese vor, dass auch in diesem Fall die Daten aufgrund eines erfolgten Widerspruchs des
Beschwerdeführers nicht weitergegeben worden seien. Es mangle daher an der
Beschwerdelegitimation.
6. Die beiden Beschwerdeverfahren D123.289 und D205.235 wurden gem. § 39 Abs. 2 AVG
zur gemeinsamen Entscheidung zur GZ: D205.235 verbunden und den Verfahrensparteien mit
Erledigung vom 17. Juni 2021 unter Vorlage der Ermittlungsergebnisse Parteiengehör
gewährt.
7. Nach erfolgter Fristerstreckung brachte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. Juli
2021 vor, dass die Daten des Beschwerdeführers nicht an Dritte zu Marketingzwecken
weitergegeben worden seien. Der Beschwerdeführer habe sein Recht auf Widerspruch in
beiden Fällen bereits in der Filiale der Beschwerdegegnerin ausgeübt. Die
verfahrensgegenständlichen Informationstexte aus den Jahren 2018 und 2019 seien aktuell
nicht mehr in Verwendung.
8. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine weitere Äußerung.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand
die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf
Geheimhaltung verletzt hat, indem sie im Rahmen des Vertragsformulars zur Einrichtung eines
Urlaubs*faches Daten des Beschwerdeführers zu Marketingzwecken verarbeitet hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Die Beschwerdegegnerin ist Gewerbetreibende aus dem Bereich Adressverlag und
Direktmarketingunternehmen gemäß § 151 GewO.
Unter anderem bietet die Beschwerdegegnerin ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit
an, (innerhalb eines im Voraus bestimmten Zeitraums) einlangende Sendnungen bei der
zuständigen Geschäftsstelle der Wohn- bzw. Firmenanschrift zu lagern. Die Einrichtung eines
solchen *fachs „Urlaub“ kann sowohl online wie auch vor Ort in einer Filiale bauftragt werden.
Erfolgt der Auftrag bzw. die Einrichtung des *fachs in einer Filiale der Beschwerdegegnerin vor
Ort, so wird hierzu ein dort zur Verfügung gestellter Touch Pad-Terminal verwendet.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf den diesbezüglich
übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien in ihren Eingaben vom 3. bzw. 20.
August 2018 sowie einer amtswegigen Recherche der Datenschutzbehörde.
2. Der Beschwerdeführer beauftragte in der Geschäftsstelle seines Wohnortes die Einrichtung
eines *fachs „Urlaub“ unter Verwendung des oben genannten Touch Pad-Terminals und wurde
zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer am 3. August 2018
nachfolgende Vereinbarung geschlossen (Formatierung nicht in 1:1 wiedergegeben):
*fach Urlaub
Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr
Gültig ab: 13 06 2018 Gültig bis: 19 08 2018
Empfänger: Preis: EUR …
Herr A*** Gustav
Herr
Frau
Bisherige Anschrift:
S***straße 2-4/35
2*** L***
Das Urlaubsfach ist einzurichten bei:
N***stelle 2*** F***gasse 7
2*** L***
Die einlangenden Sendungen werden ab
20.08.2018 abgeholt.
Telefon Email
Es sind bereitzuhalten:
Briefe und Päckchen (ausg. RSa und RSb-Briefe, Päckchen M mit
Sendungsverfolgung)
Zeitungen, Info, Mail
Geldbeträge
Ich bin für allenfalls angeführte Urlaubsfachmitbenützer zum Abschluss des
Urlaubsfaches beauftragt und bevollmächtigt.
Es gelten die AGB Urlaubsfach der N*** AG in der jeweils gültigen Fassung,
verfügbar u.a. unter n**at/* agb.
Information über Datennutzung: Ihre personenbezogenen Daten (Anrede, Titel,
Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Adresse) können von der N*** AG an Dritte
gem. § 151 Gewerbeordnung zu Marketingzwecken übermittelt werden.
Sie sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Übermittlung an
Dritte zu Marketingzwecken zu untersagen. In diesem Fall entfernen Sie im
untenstehenden Kästchen das Kreuz oder richten Sie Ihren Widerspruch an
www.n**at/ kontakt, Telefon 0******** oder mittels Schreiben an das
N***Kunden -Service, Z*gasse 34, 1*** W***.
Ich widerspreche einer Datenweitergabe nicht.
v2.0
Identität des Auftraggebers nachgewiesen durch: Übernommen am
Ausweisart: Österreichischer Führerschein Vermerke der N***:
Ausweisnr.: Tag Monat Jahr
03 08 2018
Ausstellungsdatum:
Ausgestellt:
Unterschrift des Mitarbeiters
Datum Unterschrift (firmenmäßige Zeichnung)
Formularnummer: 8********
Beweiswürdigung: Diese Feststellung gründet auf der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
3. August 2018, insbesondere auf der hierin vorgelegten Kopie eines Ausdrucks der zwischen
den Verfahrensparteien geschlossenen Vereinbarung, welcher dem Beschwerdeführer – laut
eigener Angaben – im Anschluss an seine Unterfertigung via Touch Pad-Terminal
ausgehändigt wurde und dessen Echtheit seitens der Beschwerdegegnerin zu keinem
Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurde.
3. Im Rahmen der Auftragserteilung bzw. Einrichtung des *fachs anhand des Touch Pad-
Terminals wurde der Beschwerdeführer – bei Aufruf der entsprechenden Seite – (auch) über
die im Zusammenhang mit dem einzurichtenden *fach „Urlaub“ stehende Datennutzung
informiert (Formatierung nicht in 1:1 wiedergegeben):
Information über Datennutzung: Ihre personenbezogenen Daten (Anrede, Titel, Vorname, Nachname,
Geburtsdatum, Adresse) können von der N*** AG an Dritte gem. § 151
Gewerbeordnung zu Marketingzwecken übermittelt werden.
Sie sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Übermittlung an Dritte zu
Marketingzwecken zu untersagen. In diesem Fall entfernen Sie im untenstehenden Kästchen das Kreuz
oder richten Sie Ihren Widerspruch an www.n**at/ kontakt, Telefon 0******** oder mittels
Schreiben an das N***Kunden- Service, Z*gasse 34, 1*** W***.
Ich widerspreche einer Datenweitergabe nicht.
Die (oben abgebildete) Checkbox mit dem Vermerk „Ich widerspreche einer Datenweitergabe
nicht.“ war hierbei vorangekreuzt.
Durch das Anklicken der Checkbox und Aufheben des Kreuzes hierdurch konnte die
Datenweitergabe zu Marketingzwechen untersagt werden.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur erteilten Information sowie zur Ausgestaltung des
Formulars basieren auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der
Verfahrensparteien im Rahmen deren Eingaben vom 3. bzw. 20. August 2018.
Insbesondere, dass die beschriebene und aus der (den) obigen Abbildung(en) ersichtliche
Checkbox bei Aufruf der diesbezüglichen Seite (grundsätzlich) vorangekreuzt ist, ergibt sich
einerseits aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner
Beschwerde vom 3. August 2018, welches die Beschwerdegegnerin in ihrem Vorbringen vom
20. August 2018 auch insofern bestätigt, als sie selbst vorbringt, dass der Beschwerdeführer
„umgehend durch das Entfernen des vorangehakten Kästchens die Datenverwendung zu
Marketingzwecken untersagen [könne].“
Andererseits ergibt sich dies eindeutig aus dem (aus der obigen Abbildung ersichtlichen) über
der verfahrensgegenständlichen Checkbox stehenden (Informations-)Text, wonach die
Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte zu Marketingzwecken untersagt werden
könne und die bzw. der Betreffende unter anderem „in diesem Fall das Kreuz aus dem
nachfolgenden Kästchen [entfernen solle].“
4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch Anklicken der Checkbox und dadurch
Aufheben des Kreuzes die Datenweitergabe zu Marketingzwechen untersagt und wurden
seine im Zusammenhang mit der Einrichtung des *fachs „Urlaub“ erhobenen
personenbezogenen Daten nicht an Dritte zu Marketingzwecken weitergeleitet.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich zum einen aus der obigen Abbildung des
unterfertigten Vertragstextes, aus welcher ersichtlich wird, dass in der beschriebenen
Checkbox kein Kreuz gesetzt ist, und hat der Beschwerdeführer die tatsächliche Übermittlung
seiner personenbezogen Daten weder in seiner Eingabe vom 3. August 2018 noch zu einem
späteren Zeitpunkt auch tatsächlich behauptet. Zum anderen gründet die Feststellung auf den
Angaben der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. August 2018,
wonach der Beschwerdeführer „anlässllich des Abschlusses seiner Urlaubs-*fach-
Vereinbarung der beschwerdegegenständlichen Datenübermittlung widersprochen [habe] und
die N*** AG daher keinerlei personenbezogene Daten zu Marketingzwecken [nutze].“
5. Mit nachfolgender Vereinbarung vom 24. Juni 2019 beauftragte der Beschwerdeführer im
darauffolgenden Jahr abermals die Einrichtung eines *fachs „Urlaub“ unter Verwendung des
bereits genannten Touch Pad-Terminals (Formatierung nicht in 1:1 wiedergegeben):
*fach Urlaub
Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr
Gültig ab: 13 06 2018 Gültig bis: 19 08 2018
Empfänger: Preis: EUR ….
Herr A*** Gustav, geb. *3. *1. 19**
Frau A*** Luise
Herr A*** Franz
Bisherige Anschrift:
S***straße 2-4/35
2*** L***
Das Urlaubs*fach ist einzurichten bei:
N***stelle 2*** F***gasse 7
2*** L***
Die einlangenden Sendungen werden ab
15.07.2019 abgeholt.
Telefon Email
Es sind bereitzuhalten:
Briefe und Päckchen (ausg. RSa und RSb-Briefe, Päckchen M mit
Sendungsverfolgung)
Zeitungen, Info, Mail
Geldbeträge
Ich bin für allenfalls angeführte Urlaubsfachmitbenützer zum Abschluss des
Urlaubsfaches beauftragt und bevollmächtigt.
Es gelten die AGB Urlaubsfach der N*** AG in der jeweils gültigen Fassung,
verfügbar u.a. unter n**at/* agb.
Information über Datennutzung: Ihre personenbezogenen Daten (Anrede, Titel,
Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Adresse) können von der N*** AG an Dritte
gem. § 151 Gewerbeordnung zu Marketingzwecken übermittelt werden.
Sie sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Übermittlung an
Dritte zu Marketingzwecken zu untersagen. In diesem Fall kreuzen Sie das
nachfolgende Kästchen an oder richten Sie Ihren Widerspruch an
www.n**at/ kontakt, Telefon 0******** oder mittels Schreiben an das
N***Kunden- Service, Z*gasse 34, 1*** W***.
X Ich bin mit einer Datenweitergabe nicht einverstanden.
Identität des Auftraggebers nachgewiesen durch: Übernommen am: v2.0
Ausweisart: Österreichischer Führerschein Vermerke der N***:
Ausweisnr.: 2********** Tag Monat Jahr
Ausstellungsdatum: 1*.6. 20** 24 06 2019
Ausgestellt: bh *
Unterschrift des Mitarbeiters
Datum: Unterschrift (firmenmäßige Zeichnung) Formularnummer: 8********
Beweiswürdigung: Diese Feststellung gründet auf der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
27. Juni 2019, insbesondere auf der hierin vorgelegten Kopie eines Ausdrucks der zwischen
den Verfahrensparteien geschlossenen Vereinbarung, welcher dem Beschwerdeführer – laut
eigener Angaben – im Anschluss an seine Unterfertigung via Touch Pad-Terminal
ausgehändigt wurde und dessen Echtheit seitens der Beschwerdegegnerin zu keinem
Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurde.
6. Im Rahmen der Auftragserteilung bzw. Einrichtung des *fachs anhand des Touch Pad-
Terminals wurde der Beschwerdeführer – bei Aufruf der entsprechenden Seite – (auch) über
die im Zusammenhang mit dem einzurichtenden *fach „Urlaub“ stehende Datennutzung
informiert (Formatierung nicht in 1:1 wiedergegeben):
Ich bin für allenfalls angeführte Urlaubsfachmitbenützer zum Abschluss des Urlaubsfaches beauftragt und
bevollmächtigt.
Es gelten die AGB Urlaubsfach der N*** AG in der jeweils gültigen Fassung, verfügbar
u.a. unter www.n**.at/ agb.
Information über Datennutzung: Ihre personenbezogenen Daten (Anrede, Titel, Vorname, Nachname,
Geburtsdatum, Adresse) können von der N*** AG an Dritte gem. § 151 Gewerbeordnung zu
Marketingzwecken übermittelt werden.
Sie sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Übermittlung an Dritte zu
Marketingzwecken zu untersagen. In diesem Fall kreuzen Sie das nachfolgende Kästchen an oder
richten Sie Ihren Widerspruch an www.n**at/ kontakt , Telefon 0******** oder mittels Schreiben an das
N***Kunden- Service, Z*gasse 34, 1*** W***.
Ich bin mit einer Datenweitergabe nicht einverstanden.
X
Die (oben abgebildete) Checkbox mit dem Vermerk „Ich bin mit einer Datenweitergabe nicht
einverstanden.“ war hierbei (zunächst) leer.
Durch das Anklicken der Checkbox und Setzen eines Kreuzes hierdurch konnte die
Datenweitergabe zu Marketingzwechen untersagt werden.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur erteilten Information sowie zur Ausgestaltung des
Formulars basieren auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der
Verfahrensparteien.
7. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch Anklicken der Checkbox die
Datenweitergabe zu Marketingzwechen untersagt und wurden seine im Zusammenhang mit
der Einrichtung des *fachs „Urlaub“ erhobenen personenbezogenen Daten nicht an Dritte zu
Marketingzwecken weitergeleitet.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich zum einen aus der obigen Abbildung des
unterfertigten Vertragstextes und hat der Beschwerdeführer die tatsächliche Übermittlung
seiner personenbezogen Daten weder in seiner Eingabe vom 27. Juni 2019 noch zu einem
späteren Zeitpunkt auch tatsächlich behauptet. Zum anderen gründet die Feststellung auf den
Angaben der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 5. September 2019,
wonach der Beschwerdeführer anlässlich des Abschlusses seiner Urlaubs-*fach-Vereinbarung
der beschwerdegegenständlichen Datenübermittlung widersprochen habe.
8. Den Vereinbarungen über das „*fach Urlaub“ waren jeweils folgendes
Informationsschreiben beigelegt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben, auszugsweise
soweit verfahrensrelevant):
Information über die Datenverwendung gemäß Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO):
Die N*** AG (Anschrift: N*** Kunden-Service, Z***gasse 34, 1***, W*** I E-
Mail:
kunden-service@n**.com I Tel. 0******) verarbeitet Ihre Daten zu folgenden Zwecken:
Zuteilung von Sendungen
Ihre Daten werden zu Logistikzwecken verwendet, weil ohne diese Daten die gewünschte
Zustellung von Sendungen nicht möglich ist. Auch nach Vertragsende werden Name und
Adresse aller Personen weiterhin verarbeitet um Sendungen zuzustellen. Die Datenspeicherung
nach Vertragsende erfolgt im berechtigten Interesse der N*** AG um Ihre
Sendungen automationsunterstützt und somit rasch und kostengünstig zustellen zu können.
Rechtsgrundlagen für diese Datennutzung sind der Vertrag mit Ihnen sowie Art. 6 Abs. 1 lit. b
und f DSGVO.
Marketing
Die N*** AG hat ein berechtigtes Interesse daran ihre Leistungen und Produkte zu bewerben.
Daher können Ihre Daten (Anrede, Titel, Vorname, Nachname, Geburtsdatum,
Adresse) dazu verwendet werden, Ihnen Informationen über Produkte und Dienstleistungen der
N*** AG zuzuschicken. Außerdem können Ihre Daten (Anrede, Titel, Vorname, Nachname,
Geburtsdatum, Adresse) zu Marketingzwecken Dritter verarbeitet werden (Tätigkeit als
Adressverlag und Direktmarketingunternehmen). Wenn Sie der Nutzung Ihrer Daten zu
Marketingzwecken Dritter nicht widersprochen haben, können diese Daten Unternehmen für
Direktmarketingzwecke übermittelt werden. Sie sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen
berechtigt, die Nutzung der Daten zu Marketingzwecken zu untersagen. In diesem Fall
richten Sie Ihren Widerspruch an www.n**at/ kontakt, Telefon 0******** oder mittels Schreiben
an das N***Kunden- Service, Z***gasse 34, 1***, W***.
Rechtsgrundlagen für die Marketingnutzung sind Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Verbindung mit
Erwägungsgrund 47, sowie § 151 GewO.
Dauer der Datenspeicherung
Ihr Vertrag über das Urlaubsfach wird bis zu 3 Jahren nach Vertragsende gespeichert, falls
Sie der Datennutzung zu Marketingzwecken Dritter widersprochen haben, ansonsten so lange
Ihre Daten für Marketingzwecke genutzt werden, also bis zum Widerspruch gegen die
Marketingnutzung. Name und Adresse aller Personen werden gespeichert, solange sie für die
Zustellung von Sendungen benötigt werden.
Ihre Rechte
Wenn Sie möchten, geben wir Ihnen jederzeit Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten,
die wir verarbeiten. Zusätzlich haben Sie auch in einigen Fällen ein Recht auf Datenportabilität,
Einschränkung der Verarbeitung, Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten
sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung. Außerdem haben Sie eine
Beschwerdemöglichkeit bei der österreichischen Datenschutzbehörde.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1.) Der Beschwerdeführer brachte in seiner das Verfahren zur GZ: D123.289 konstituierenden
Eingabe vom 3. August 2018 vor, dass er Beschwerde wegen der „unrechtmäßigen Einholung
einer Einwilligung zur Datenweitergabe“ erhebe, und er stützte sein Vorbringen im
Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Einrichtung eines
Urlaubs*faches um die Einwilligung zur Datenweitergabe personenbezogener Daten an Dritte
zu Marketingzwecken durch eine vorangekreuzte Checkbox ersuche und somit gegen Art. 7
DSGVO verstoße.
2.) Die Datenschutzbehörde hat bereits ausgesprochen, dass die Betroffenenrechte in
Kapitel III DSGVO (Art. 12 bis 23) taxativ aufgezählt werden, sich eine betroffene Person im
Rahmen eines Beschwerdeverfahrens jedoch auf jede Bestimmung der DSGVO stützen kann,
sofern dies im Ergebnis zu einer denkmöglichen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung
nach § 1 Abs 1 DSG führen kann (vgl. DSB vom 13. September 2018, DSB-D123.070/0005-
DSB/2018, wonach ein Verstoß des Verantwortlichen gegen Art. 32 DSGVO zu einer
Verletzung von § 1 Abs 1 DSG führen kann).
3.) Grundsätzlich ist es möglich, dass eine betroffene Person dadurch im Recht auf
Geheimhaltung verletzt wird, dass das Ersuchen um Einwilligung zur Verarbeitung unter
Verwendung einer Methode erfolgt, die nicht den Anforderungen an eine Einwilligung gemäß
Art. 4 Z 11 DSGVO und Art. 7 Abs. 2 DSGVO entspricht.
4.) Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass nach stRsp des VwGH
Parteienerklärungen (also auch Anbringen [Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 152]) im
Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (vgl. auch
VwGH 6. November 2006, 2006/09/0094; m.w.N.) und entscheidend ist, wie die Erklärung (vgl.
VwGH 28. Juli 2000, 94/09/0308 uA) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen
Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH
24. Jänner 1994, 93/10/0192; 6. November 2001, 97/18/0160; 19. Jänner 2011,
2009/08/0058; vgl. auch VfSlg 17.082/2003), ist hinsichtlich der Eingabe vom 3. August 2018
von einer Beschwerde wegen der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auszugehen.
5.) Gleichermaßen monierte der Beschwerdeführer im Rahmen der das Beschwerdeverfahren
zur GZ: D205.235 einleitenden Eingabe vom 25. Juli 2019 die unzulässige Einholung einer
Einwilligung bzw. infolge dessen eine rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten und folgerte daraus eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
6.) Vor dem Hintergrund des im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorbringens- und
Sachverhaltes erwies sich die Verfahrensverbindung gegenständlich iSd § 39 Abs. 2 AVG als
aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßig.
7.) Zum Beschwerdevorbringen gilt es eingangs festzuhalten, dass Art. 77 Abs. 1 DSGVO wie
auch § 24 Abs. 1 DSG ausdrücklich normieren, dass das Recht zur Erhebung einer
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nur dann besteht, wenn die betroffene Person der
Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die
DSGVO bzw. § 1 oder Art. 2 des ersten Hauptstücks DSG verstößt. Der Gesetzeswortlaut
setzt daher eine tatsächliche Verarbeitung personenbezogener Daten des Betroffenen voraus.
8.) Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden gegenständlich zwar
unbestrittenermaßen personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (insbesondere Vor-
und Nachname, Geburtsdatum, Adresse) im Rahmen des Vertragsabschlusses „*fach Urlaub“
erfasst und folglich auch iSd Art. 4 Z 2 DSGVO zum Zwecke der Vertragserfüllung durch die
Beschwerdegegnerin verarbeitet. Dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch zu keinem
Zeitpunkt moniert.
9.) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte gegenständlich jedoch weder eine
Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung, noch eine (Weiter-)Verarbeitung zu
Marketingzwecken Dritter:
10.) Sowohl aus dem Wortlaut der Vereinbarung des *fachs „Urlaub“ aus 2018 („Ich
widerspreche einer Datenweitergabe nicht.“) als auch aus 2019 („Ich bin mit einer
Datenweitergabe nicht einverstanden.“) wird ersichtlich, dass das Anklicken der „Checkbox“
keine affirmative Willensbekundung zur Datenverarbeitung iSd Art. 4 Z 11 DSGVO
ausdrücken, sondern vielmehr eine Ablehnung in Form eines Widerspruchs gem. Art. 21 leg.
cit. ermöglichen soll. Dies erschließt sich im Übrigen auch aus dem, den Feststellungen
zugrunde gelegten Informationsschreiben der Beschwerdegegnerin, aus welchem klar
ersichtlich wird, dass die Datenverarbeitung zu Marketingzwecken Dritter auf der
Rechtsgrundlage „berechtigte Interessen“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erfolgt und von welchem
dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch Kenntnis erlangte.
11.) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gerade durch Anklicken der
(vorangekreuzten) Checkbox wirksam Widerspruch eingelegt und ist infolgedessen keine vom
Beschwerdeführer monierte Weitergabe noch sonstige Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken erfolgt.
12.) Somit war spruchgemäß zu entscheiden.