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PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 20. September 2022
Interessenkonflikt des betrieblichen Datenschutzbeauftragten: 525.000 Euro Bußgeld
gegen die Tochtergesellschaft eines Berliner E-Commerce-Konzerns
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat gegen die
Tochtergesellschaft eines Berliner Handelskonzerns ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro wegen
eines Interessenkonflikts des betrieblichen Datenschutzbeauftragten verhängt. Das Unternehmen
hatte einen Datenschutzbeauftragten benannt, der Entscheidungen unabhängig kontrollieren sollte,
die er selbst in einer anderen Funktion getroffen hatte. Das Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig.
Betriebliche Datenschutzbeauftragte haben eine wichtige Aufgabe: Sie beraten das Unternehmen
hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Pflichten und kontrollieren die Einhaltung der
Datenschutzvorschriften. Diese Funktion dürfen gemäß Art. 38 Abs. 6 Satz 2 Datenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO) ausschließlich Personen ausüben, die keinen Interessenkonflikten durch
andere Aufgaben unterliegen. Das wäre zum Beispiel bei Personen mit leitenden Funktionen im
Unternehmen der Fall, die selber maßgebliche Entscheidungen über die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten im Unternehmen treffen. Die Aufgabe darf demnach nicht von Personen
wahrgenommen werden, die sich dadurch selbst überwachen würden.
So ein Interessenkonflikt lag nach Auffassung der BlnBDI im Falle eines Datenschutzbeauftragten einer
Tochtergesellschaft eines Berliner E-Commerce-Konzerns vor. Die Person war gleichzeitig
Geschäftsführer von zwei Dienstleistungsgesellschaften, die im Auftrag genau jenes Unternehmens
personenbezogene Daten verarbeiteten, für das er als Datenschutzbeauftragter tätig war. Diese
Dienstleistungsgesellschaften sind ebenfalls Teil des Konzerns; stellen den Kund:innenservice und
führen Bestellungen aus.
Berliner Beauftragte für Datenschutz Telefon: 030 13889-900 E-Mail: [email protected]
und Informationsfreiheit (BlnBDI) Telefax: 030 215 50 50 Website: www.datenschutz-berlin.de
Friedrichstr. 219, 10969 Berlin Verantwortlich: Simon Rebiger
Eingang: Puttkamerstr. 16–18 Geschäftsstelle: Cristina Vecchi
Der Datenschutzbeauftragte musste somit die Einhaltung des Datenschutzrechts durch die im Rahmen
der Auftragsverarbeitung tätigen Dienstleistungsgesellschaften überwachen, die von ihm selbst als
Geschäftsführer geleitet wurden. Die BlnBDI sah in diesem Fall einen Interessenkonflikt und damit
einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung.
Die Aufsichtsbehörde erteilte daher im Jahr 2021 zunächst eine Verwarnung gegen das Unternehmen.
Nachdem eine erneute Überprüfung in diesem Jahr ergab, dass der Verstoß trotz der Verwarnung
weiterbestand, verhängte die BlnBDI das Bußgeld, das noch nicht rechtskräftig ist.
Volker Brozio, kommissarischer Dienststellenleiter der BlnBDI: „Dieses Bußgeld unterstreicht die
bedeutende Rolle der Datenschutzbeauftragten in Unternehmen. Ein Datenschutzbeauftragter kann
nicht einerseits die Einhaltung des Datenschutzrechts überwachen und andererseits darüber
mitentscheiden. Eine solche Selbstkontrolle widerspricht der Funktion eines Datenschutzbeauftragten,
der gerade eine unabhängige Instanz sein soll, die im Unternehmen auf die Einhaltung des
Datenschutzes hinwirkt.“
Bei der Bußgeldzumessung berücksichtigte die BlnBDI den dreistelligen Millionenumsatz des E-
Commerce-Konzerns im vorangegangen Geschäftsjahr und die bedeutende Rolle des
Datenschutzbeauftragten als Ansprechpartner für die hohe Zahl an Beschäftigten und Kund:innen.
Berücksichtigung fand auch die vorsätzliche Weiterbenennung des Datenschutzbeauftragten über fast
ein Jahr trotz der bereits erteilten Verwarnung. Als bußgeldmindernd wurde u. a. eingestuft, dass das
Unternehmen umfangreich mit der BlnBDI zusammengearbeitet und den Verstoß während des
laufenden Bußgeldverfahrens abgestellt hat.
„Zur Vermeidung von Datenschutzverstößen sollten Unternehmen etwaige Doppelrollen der
betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Konzernstrukturen auf Interessenkonflikte hin prüfen“, sagt
Brozio. „Das gilt insbesondere dann, wenn Auftragsverarbeitungen oder gemeinsame
Verantwortlichkeiten zwischen den Konzerngesellschaften bestehen.“
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