GZ: 2024-0.641.771 vom 16. Oktober 2024 (Verfahrenszahl: DSB-D550.769)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen
(inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie
deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder
verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
Straferkenntnis
Beschuldigte juristische Person: D**** GmbH (FN *32*9*n)
Sie haben als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl.
Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende
Verwaltungsübertretung begangen:
Die Beschuldigte hat seit dem 19.05.2021 bis 26.02.2024 („Tatzeit“) ihren
handelsrechtlichen Geschäftsführer (Dr. Edzard T***) und somit ihr zur Vertretung nach
außen berufenes Organ als Datenschutzbeauftragten benannt. Eine Sicherstellung,
dass die Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten der Person des Benannten
nicht zu einem Interessenkonflikt führt, ist nicht erfolgt.
Die Beschuldigte hat daher gegen ihre Pflicht nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO verstoßen,
indem sie ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer zum Datenschutzbeauftragten
benannte, obwohl dieser aufgrund seiner gleichzeitigen Tätigkeit als Geschäftsführer
und Datenschutzbeauftragter der Beschuldigten einem Interessenkonflikt unterliegt. Die
Beschuldigte hat dadurch im Ergebnis eine nicht geeignete Person als
Datenschutzbeauftragten benannt.
Verwaltungsübertretungen nach:
Art. 37, 38 Abs. 6 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß Art. 83 DSGVO folgende Strafe
verhängt:
Geldstrafe von Euro gemäß
€ 5.000 Art 83 Abs. 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1,
idgF
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe,
mindestens jedoch 10 Euro;
Euro als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
5.500 Euro
Zahlungsfrist:
Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist
in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [Angaben zur
Kontoverbindung gekürzt].
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall
ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine
Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt.
Begründung:
1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht auf Grund des durchgeführten
Beweisverfahrens fest:
1.1. Die Beschuldigte ist eine am 19.05.2021 unter der Firmenbuchnummer FN *32*9*n eingetragene
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Sitz in M***platz *6, **** H***stadt.
1.2. Dr. Edzard T***, geb. am **.**.199* vertritt die Beschuldigte seit 19.05.2021 selbstständig als
handelsrechtlicher Geschäftsführer und war bis zum 17.02.2023 überdies Gesellschafter der
Beschuldigten. Die Beschuldigte benannte Dr. Edzard T*** als Datenschutzbeauftragten. Eine Meldung
des benannten Datenschutzbeauftragten an die Datenschutzbehörde erfolgte nicht.
Die Beschuldigte hat keine aktiven Schritte – im Sinne von nach außen tretenden und sichtbaren
Maßnahmen – gesetzt, um sicherzustellen, dass die in einer Person vereinheitlichte Rolle als
Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragter keinen potentiellen Interessenskonflikten unterliegt.
1.3. Dr. Edzard T*** ist Jurist. Er hat zunächst das Diplomstudium und im Anschluss daran das
Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität H***stadt abgeschlossen. Zudem
verfügt er über einen zusätzlichen postgradualen Abschluss aus dem Bereich der
Rechtswissenschaften von der P*** University in W***, Schottland. Darüber hinaus hat er einen
Lehrgang zum Datenschutzbeauftragten beim Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer
Österreich (WIFI) begonnen, aber nicht abgeschlossen.
1.4. Der Geschäftszweig der Beschuldigten lautet auf „Sanitätswesen und diagnostisches Labor“. Der
Zweck der Gesellschaft bestand in der Beitragsleistung zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie und
Sicherstellung der Rückkehr zur Normalität durch Aufträge von verschiedenen Auftraggebern sowohl
aus dem privaten Bereich als auch durch die öffentliche Hand.
Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kooperationsverträgen und Teilnahmen an landesweiten
und bundesweiten Ausschreibungen ist die Beschuldigte stetig gewachsen und stellte kapazitätsmäßig
eines der stärksten COVID Labors in Z*** dar. Die Tätigkeitsbereiche der Beschuldigten wurden
aufgrund der steigenden Auftragslage im Laufe der Zeit umfangreicher.
Die Beschuldigte beschäftigte durchschnittlich 200 Mitarbeiter:innen und führte im Winter 2021/22
täglich ca. 45.000 Einzel PCR-Analysen durch.
1.5. Die Beschuldigte hatte seit 11.06.2021 die Gewerbe der „Organisatorischen Vor- und
Nachbereitung von virologischen Testungen an Menschen“, der „Geschäftsvermittlung in der Form der
Vermittlung von Aufträgen zur Durchführung von (Gen-) Tests zwischen verschriebenen Ärzten,
zugelassenen Labors und Privatpersonen, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten“,
der „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ und der
„Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges
Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ inne.
Ab 27.07.2021 hatte die Beschuldigte überdies die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
„Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht
unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von
Medizinprodukten“.
Die Beschuldigte hatte ab 21.08.2021 das Gewerbe der „Herstellung von Arzneimitteln und Giften und
Großhandel mit Arzneimitteln und Giften“ und ab 16.08.2021 das Gewerbe der „Chemischen
Laboratorien“ inne.
Die Beschuldigte legte schließlich alle Gewerbeberechtigungen mit 26.02.2024 zurück und übt diese
seitdem nicht mehr aus.
1.6. Nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen speicherte die Beschuldigte die im Rahmen ihrer
Tätigkeit erhaltenen Datensätze bis zur Löschung am 21.03.2024.
1.6. Der Umsatz der Beschuldigten im Jahr 2023 betrug nach eigenen Angaben ca. 4 Mio. EUR, wobei
zu berücksichtigen sei, dass ab Juni 2023 keine operative Tätigkeit bestand.
2. Die Feststellungen werden auf Grund folgender Beweiswürdigung getroffen:
2.1. Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 1.1. ergeben sich aus einer amtswegigen Abfrage des
Firmenbuchs zur Firmenbuchnummer *32*9*n mit historischen Daten.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 1.2. ergeben sich einerseits aus einer am 08.10.2024
erfolgten Abfrage des Firmenbuchs sowie andererseits aus der Vernehmung der Beschuldigten vom
23.05.2023 (vgl. hierzu S. 4, GZ: D550.769; 2023-0.384.689).
Die Feststellung zur Nichtmeldung des Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus Amtswissen und deckt
sich mit den Angaben der Beschuldigten im Rahmen der Vernehmung vom 23.05.2023 (vgl. hierzu
S. 4, GZ: D550.769; 2023-0.384.689)
Die Feststellung dahingehend, dass die Beschuldigte keine aktiven Schritte zur Hintanhaltung von
potentiellen Interessenskonflikten gesetzt hat, ergibt sich aus der Beantwortung der im Rahmen der
Beschuldigtenvernehmung vom 23.05.2023 gestellten Fragestellung inwiefern der Geschäftsführer der
Beschuldigten sicherstellt, „dass es keinen Interessenskonflikt mit Ihrer Rolle als Geschäftsführer im
Unternehmen und als DSBA gibt“. Konkret antwortete die Beschuldigte hierauf wie folgt: „Der
Auftraggeber ist in diesem Fall ja eine öffentliche Stelle. Für die Verwaltung der Covid-Pandemie ist es
für uns konstruktiver den DSBA und den Geschäftsführer in einer Person zu vereinen. Vor allem weil
die Kommunikation mit dem Auftraggeber bzw. der öffentlichen Stelle (Corona Leitstelle) stattgefunden
hat.“ Aktiv gesetzte Maßnahmen lassen sich hieraus keinesfalls ableiten. Auch brachte die
Beschuldigte im Rahmen ihrer Rechtfertigung vom 03.09.2024 lediglich vor, dass die Doppelrolle zu
keiner Gefährdung führe, denn bestehe beim Geschäftsführer ein entsprechendes Bewusstsein und
sei keine Konstellation vorstellbar, in der eine Vernachlässigung datenschutzrechtlicher Pflichten aus
unternehmerischer Sicht indiziert gewesen wäre. Aus der erklärten mangelnden Notwendigkeit der
personellen Trennung der Funktionen kann jedoch keinesfalls ein aktiver Schritt abgeleitet werden und
wurde dies auch nicht vorgebracht.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum akademischen Werdegang des Geschäftsführers (Punkt 1.3.)
der Beschuldigten ergeben sich aus den im Rahmen der Rechtfertigung vom 03.07.2023 beigelegten
Ausbildungsunterlagen von Herrn Dr. Edzard T***: Bestätigung des Studienerfolges des
Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht von der Universität H***stadt; Bescheid der Universität H***stadt
über die Verleihung des akademischen Grades: Magister der Rechtswissenschaften vom 02.08.2017;
Zeugnis über die Erste Diplomprüfung der Universität H***stadt vom 29.01.2015; Zeugnis über die
Zweite Diplomprüfung der Universität H***stadt vom 07.02.2017; Zeugnis über die Dritte Diplomprüfung
der Universität H***stadt; Bestätigung über den Abschluss des postgradualen Studiengangs der P***
Universität vom 05.11.2020; Zeugnis über das Doktoratsstudium vom 05.09.2019; E-Mail vom
07.03.2022 über die Information des WIFI Z*** über den Kursbeginn des Online-Kurs zur Veranstaltung
zertifizierter Datenschutzbeauftragter.
2.4. Punkt 1.4. ergibt sich aus einer amtswegigen Abfrage des Firmenbuchs zur Firmenbuchnummer
*32*9*n mit Stichtag 8.10.2024, Einsichtnahme in den Jahresabschluss sowie Lagebericht der
Beschuldigten vom 31.12.2021 in Zusammenschau mit den in der Vernehmung der Beschuldigten vom
23.05.2023 getroffenen Aussagen (vgl. hierzu S. 4f, GZ: D550.769; 2023-0.384.689).
2.5. Die getroffenen Feststellungen zu Punkt 1.5. ergeben sich aus amtswegigen Abfragen nach
beendeten Gewerben der Beschuldigten im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu den GISA-
Zahlen: [Anmerkung Bearbeiter/in: insgesamt 7 GISA-Zahlen angeführt].
2.6. Punkt 1.6. der Feststellungen ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschuldigten vom
03.09.2024 („bis zum 21.03.2024 erfolgte lediglich eine Speicherung von besonderen
Datenkategorien“; „Sämtliche Daten wurden über Auftrag des Auftraggebers der beschuldigten Person
am 21.03.2024 gelöscht“).
2.7. Punkt 1.7. der Feststellungen ergibt sich aus der per E-Mail übermittelten Urkundenvorlage der
Beschuldigten vom 26.08.2024, welcher ein E-Mail des Geschäftsführers der Beschuldigten an die
Rechtsvertreter mit Schilderung der wirtschaftlichen Situation, eine Periodenübersicht für den Zeitraum
01 bis 06 2024 betreffend die Beschuldigte und eine Periodenübersicht für den Zeitraum 01 bis 06 2024
betreffend die Gesellschafterin der Beschuldigten beigelegt war.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Zum Anwendungsbereich der DSGVO und zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde
Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO legt fest, dass bei Verstößen gegen die Pflichten der Art. 8, 11, 25 bis 39,
42 und 43 DSGVO Geldbußen von bis zu 10 000 000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis
zu 2% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs
verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
Nach § 22 Abs. 5 DSG liegt die Zuständigkeit für die Verhängung von Geldbußen gegenüber
natürlichen und juristischen Personen für Österreich als nationaler Aufsichtsbehörde bei der
Datenschutzbehörde.
Folglich ist die Datenschutzbehörde auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren
zuständig.
3.2. Zur objektiven Tatseite
Art. 37 DSGVO regelt, unter welchen Bedingungen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter
verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten zu benennen haben. Art. 37 DSGVO gilt dabei sowohl für
Verantwortliche als auch Auftragsverarbeiter und zwar unabhängig voneinander (vgl. König in Knyrim,
DatKomm Art. 37 DSGVO, Rz 2).
Der Datenschutzbeauftragte bekleidet eine besondere Rolle innerhalb der Organisation der
Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters. Er muss stets bei datenschutzrechtlichen
Fragestellungen eingebunden werden und muss über die notwendigen Ressourcen sowie Zugänge
verfügen, um seine Aufgaben erfüllen zu können (siehe Art. 38 DSGVO). Die Aufgaben des
Datenschutzbeauftragten sind in Art. 39 DSGVO normiert. Der Datenschutzbeauftragte ist für
Aufsichtsbehörden eine „Anlaufstelle“ und ist zur „Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde“
verpflichtet (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e DSGVO).
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten
zu benennen, „wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der
umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von
personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10
besteht“ (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO).
In ErwG 97 ist dargelegt, dass sich die „Kerntätigkeit“ eines Verantwortlichen auf „seine
Haupttätigkeiten und nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten als Nebentätigkeit“ bezieht.
Als „Kerntätigkeit“ lassen sich die wichtigsten Arbeitsabläufe betrachten, die zur Erreichung der Ziele
des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters erforderlich sind. Gleichwohl sollte der Begriff
„Kerntätigkeit“ nicht dahingehend interpretiert werden, dass sich dieser nicht auch auf Tätigkeiten
erstreckt, bei denen die Verarbeitung von Daten einen untrennbaren Bestandteil der Tätigkeit des
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters darstellt (vgl. hierzu die Leitlinien der Art. 29-
Datenschutzgruppe WP 243 rev.01, S. 8).
Die Leitlinien zum Datenschutzbeauftragten der Art. 29-Datenschutzgruppe (WP 243 rev.01, abrufbar
u.a. unter https://www.dsb.gv.at/europa-internationales/europaeischer_datenschutzausschuss_
edsa.html) nehmen zwar unter 2.1.3, Seite 9, in Fußnote 14 dazu Stellung, indem sie auf ErwG 91
verweisen und daraus ableiten, dass sich der Begriff auf „umfangreiche Verarbeitungsvorgänge […],
die dazu dienen, große Mengen personenbezogener Daten auf regionaler, nationaler oder
supranationaler Ebene zu verarbeiten, eine große Zahl von Personen betreffen könnten und
- beispielsweise aufgrund ihrer Sensibilität - wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringen“ bezieht.
Nähere Anhaltspunkte dazu, was unter einer „umfangreichen Datenverarbeitung“ zu verstehen ist,
finden sich in Übereinstimmung mit den Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und
Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 „wahrscheinlich ein
hohes Risiko mit sich bringt“, WP 248 Rev.01 (abrufbar unter https://www.dsb.gv.at/europa-
internationales/europaeischer_datenschutzausschuss_edsa.html, S.11), auf Seite 9 der Leitlinien zum
Datenschutzbeauftragten:
„In jedem Fall empfiehlt die WP29 die Berücksichtigung speziell folgender Faktoren, wenn
ermittelt werden soll, ob die fragliche Verarbeitung in großem Umfang durchgeführt wird:
a) die Zahl der betroffenen Personen – entweder als bestimmte Zahl oder als Anteil an
der maßgeblichen Bevölkerung
b) das Datenvolumen und/oder das Spektrum an in Bearbeitung befindlichen Daten
c) die Dauer oder Permanenz der Datenverarbeitungstätigkeit
d) die geografische Ausdehnung der Verarbeitungstätigkeit.“
Grobe Hinweise auf eine umfangreiche Verarbeitung können auch die Anzahl der Mitarbeiter geben
(die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind) (vgl. Löffler in Knyrim,
Datenschutzrecht, Rz 13.13). ErwGr 91 verneint eine „umfangreiche“ Verarbeitung
personenbezogener Daten, wenn sie von einem einzelnen Arzt oder sonstigen Angehörigen eines
Gesundheitsberufs oder von einem einzelnen Rechtsanwalt vorgenommen wird.
Als Beispiele für den Anwendungsbereich des Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO können
Gesundheitseinrichtungen, Labors, Beratungsstellen, Opferschutzeinrichtungen sowie Einrichtungen
zur Resozialisierung von Straftätern (zB Bewährungshilfe, Täterarbeit) genannt werden (vgl. Bergauer
in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 37 DSGVO, Rz 32).
Im Hinblick darauf, dass die Kerntätigkeit der Beschuldigten die eines „diagnostischen Labors“ im
Zusammenhang mit der Covid-Pandemie in Österreich (konkret: im Bundesland Z***) war und
zumindest im Winter 2021/22 täglich ca. 45.000 Einzel PCR-Analysen durchführte, sohin in der
Verarbeitung einer großen Anzahl von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die Beschuldigte
durchschnittlich 200 Mitarbeiter:innen beschäftigte sowie die Tätigkeitsbereiche der Beschuldigten
aufgrund der steigenden Auftragslage im Laufe der Zeit umfangreicher wurden, muss zum Schluss
gekommen werden, dass eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten nach
Art. 9 DSGVO besteht und deswegen verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss.
Dies wurde von der Beschuldigten im Laufe des Verfahrens auch nicht bestritten und wurde
– wenngleich dieser der Datenschutzbehörde nicht angezeigt wurde – ein Datenschutzbeauftragter
bestellt.
Fraglich – und gegenständlich strittig – ist somit lediglich der Zeitraum in welchem die Verpflichtung zur
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bestand.
Wie aus den Feststellungen hervorgeht, hat die Beschuldigte ihre Gewerbeberechtigungen mit
26.02.2024 zurückgelegt, behauptet aber dass bereits ab Juni 2023 keine „operative Tätigkeit“ mehr
bestanden habe und bringt sohin implizit vor, dass die Notwendigkeit der Benennung eines
Datenschutzbeauftragten sohin mit Juni 2023 geendet habe.
Der Terminus der „operativen Tätigkeit“ findet sich im österreichischen AIFMG, jedoch ohne eine
gesetzliche Klarstellung, worum es sich dabei handelt. In der AIFMD wird dieses Kriterium als
„allgemein-kommerzieller oder industrieller Zweck“ bezeichnet (vgl. Ley in Piska/Völkel, Blockchain
rules, Rz 12.15). Die Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten stellt jedoch
ausschließlich auf die „Kerntätigkeit“ ab und nicht auf einen etwaigen kommerziellen oder industriellen
Zweck. Vielmehr lässt sich aus den erworbenen Gewerbeberechtigungen in Zusammenschau mit dem
Geschäftszweck die Haupttätigkeit ableiten. So soll gerade auch die kurze Bezeichnung des
Geschäftszweigs nach eigener Angabe (§ 3 Abs 1 Z 5 FBG) den tatsächlichen Tätigkeitsbereich des
Rechtsträgers umschreiben (vgl. Potyka in Straube/Ratka/Rauter, UGB I 4 § 3 FBG, Rz 6). Weshalb
die Kerntätigkeit daher mit behauptetem Ende der operativen Geschäftstätigkeit nicht mehr bestehen
sollte, ist nicht nachvollziehbar und gründet auf keiner gesetzlichen Grundlage.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass jedenfalls im Zeitraum 19.02.2021 bis 26.02.2023
(in der Folge „Tatzeitraum“) von einer Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
auszugehen war.
Neben der verpflichteten Bestellung ist überdies zu berücksichtigen, dass bei der Benennung des
Datenschutzbeauftragten den Voraussetzungen des Art. 38 DSGVO („Stellung des
Datenschutzbeauftragten“) genüge getan wird. Insgesamt soll Art. 38 DSGVO den
Datenschutzbeauftragten in die Lage versetzen, seine Aufgaben, wie bereits eingangs erwähnt, nicht
nur unabhängig, sondern auch effektiv erfüllen zu können (vgl. König in Knyrim, DatKomm Art. 38
DSGVO, Rz 1).
Art. 38 Abs. 6 DSGVO statuiert, dass der Datenschutzbeauftragte andere Aufgaben und Pflichten
wahrnehmen kann. Dabei hat der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter aber sicherzustellen,
dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen (vgl. König in Knyrim,
DatKomm Art. 38 DSGVO). Wann ein solcher „Interessenkonflikt“ vorliegt, wird in der DSGVO selbst
nicht definiert.
Allgemein können sich Interessenkonflikte einerseits aus der Art der Tätigkeit ergeben oder auch
daraus, dass wegen weiterer Aufgaben und Pflichten keine Zeit mehr verbleibt, um die Aufgaben des
Datenschutzbeauftragten nach Art. 39 DSGVO wahrzunehmen (vgl. König in Knyrim, DatKomm Art. 38
DSGVO, Rz 35).
Der EuGH hat sich in der Rs EuGH C-453/21 vom 09.02.2023 bereits zur Frage geäußert, ob ein
Interessenkonflikt im Sinne von Art. 38 Abs. 6 S 2 vorliegt, wenn der Datenschutzbeauftragter zugleich
das Amt des Vorsitzenden des in der verantwortlichen Stelle gebildeten Betriebsrats innehat und im
Zuge dessen ausgeführt, dass „sich aus dem Wortlaut der Bestimmung erstens [ergibt], dass die
Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten und die Wahrnehmung anderer Aufgaben
beim Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter nach der DSGVO grundsätzlich nicht
unvereinbar sind“, aber sichergestellt werden muss, dass diese anderen Aufgaben und Pflichten nicht
zu einem „Interessenkonflikt“ führen. Angesichts der Bedeutung dieses Ausdrucks im gewöhnlichen
Sprachgebrauch ist davon auszugehen, dass der Datenschutzbeauftragte entsprechend dem mit
Art. 38 Abs. 6 DSGVO verfolgten Ziel nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben oder Pflichten betraut
werden darf, die die Ausübung seiner Stellung als Datenschutzbeauftragter beeinträchtigen könnten.
Dem Datenschutzbeauftragten dürfen somit keine Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn
dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten beim
Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen, weil der Datenschutzbeauftragte die
Überwachung dieser Zwecke und Mittel unabhängig durchführen können muss.
Ob konkret ein „Interessenkonflikt“ iSv Art. 38 Abs. 6 DSGVO vorliegt, ist aber im Einzelfall auf der
Grundlage einer Würdigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Organisationsstruktur des
Verantwortlichen oder seines Auftragsverarbeiters, und im Licht aller anwendbaren Rechtsvorschriften,
einschließlich etwaiger interner Vorschriften des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters,
festzustellen (vgl. Rs 40ff ebd).
Auch, wenn das Vorliegen eines Interessenkonflikts stets auf Grundlage des konkreten Einzelfalls
geprüft werden muss, gibt es Ämter und Positionen in Unternehmen, bei denen ein Interessenkonflikt
auf Basis von Aufgaben und Pflichtenkreis regelmäßig anzunehmen sein wird (vgl. Brinkmann,
Datenschutzbeauftragte und Interessenkonflikte - Die Gefahr der Unvereinbarkeit mit sonstigen
Aufgaben und Ämtern, BB 2024, 54).
Das bedeutet, dass mit der Position des Datenschutzbeauftragten bestimmte Positionen im
Unternehmen unvereinbar sein werden (vgl. König in Knyrim, DatKomm Art 38 DSGVO, Rz 36). Als
Beispiele für derartige Positionen, bei denen Interessenskonflikte erwartet werden können, sind solche
des leitenden Managements zu nennen, wie etwa in der Geschäftsführung, des Finanzvorstands und
Abteilungsleiter (vgl. Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 38
DSGVO, Rz 35). Aber auch bei Beteiligungen am Unternehmenserfolg, also einem wirtschaftlichen
Interesse des Datenschutzbeauftragten, bspw. als Gesellschafter, kann von einem Interessenskonflikt
ausgegangen werden (vgl. Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO Art. 38, Rz 41).
Wird ein potentieller Interessenskonflikt identifiziert, ist durch entsprechende Maßnahmen
sicherzustellen, dass ein solcher eben nicht eintritt. Abhängig von Gegenstand, Größe und Struktur
einer Organisation, empfiehlt die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihren Leitlinien zum
Datenschutzbeauftragten (WP 243 rev.01, abrufbar u.a. unter https://www.dsb.gv.at/europa-
internationales/europaeischer_datenschutzausschuss_ edsa.html) auf Seite 19f zur Begegnung von
„Interessenkonflikten“ in der Position des Datenschutzbeauftragten Folgendes:
- „die Positionen zu benennen, die mit der Funktion eines DSB unvereinbar sind,
- zur Vermeidung von Interessenkonflikten diesbezügliche interne Richtlinien aufzustellen
- eine allgemeine Erläuterung potenzieller Interessenkonflikte vorzunehmen
- zu erklären, dass sich der DSB in Bezug auf seine Funktion in keinem Interessenkonflikt
befindet und auf diese Weise das Bewusstsein für diese Anforderung zu schärfen
- in die internen Richtlinien der Einrichtung Sicherungsvorkehrungen aufzunehmen und dafür
Sorge zu tragen, dass die Stellenausschreibung für die Position eines DSB bzw. der betreffende
Dienstleistungsvertrag zwecks Vermeidung von Interessenkonflikten hinreichend genau und
präzise formuliert wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Interessenkonflikte je
nachdem, ob der DSB intern oder extern rekrutiert wird, unterschiedliche Formen annehmen
können.“
Gegenständlich war die von der Beschuldigten als Datenschutzbeauftragter benannte Person ebenso
handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin das zur Vertretung nach außen berufene Organ. Zudem
war die benannte Person bis zum 17.02.2023 sogar Gesellschafter der Beschuldigten.
Die benannte Person (der Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschuldigten) war aufgrund ihrer
Doppel- bzw. Dreifachrolle jedenfalls nicht als von der Beschuldigten unabhängige Stelle zu
qualifizieren, welche die Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der DSGVO sowie der Strategien
des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten
einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den
Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen vornehmen
konnte. Dadurch war eine von der Geschäftsführung vorzunehmende unabhängige Kontrolle durch den
Datenschutzbeauftragten im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
Vielmehr lag eine Art der Selbstkontrolle vor, welche keiner unabhängigen objektiven Überprüfung
eines Dritten zugänglich war. Das durch die Doppelrolle ein Interessenskonflikt bestand wurde von der
Beschuldigten zuletzt auch nicht mehr bestritten, so führte diese am 03.09.2024 aus, dass dem
Geschäftsführer der beschuldigten Person nicht bekannt war, dass ein Interessenkonflikt in dieser
Konstellation vorliege.
Wenngleich die Beschuldigte vermeint, dass gegenständlich die Möglichkeit aufgrund individueller
Maßnahmen besteht, das Potential des Interessenkonflikts aufzulösen, so ist dem jedoch zu entgegen,
dass gegenständlich eben keine – insbesondere nach außen wirksamen – Maßnahmen getroffen
wurden. Rein das Vorbringen, dass beim Geschäftsführer ein entsprechendes datenschutzrechtliches
Bewusstsein vorhanden sei, stellt keinesfalls eine derartige Maßnahme dar und ist im Ergebnis auch
nicht überzeugend. Vielmehr sollte jedenfalls davon auszugehen sein, dass der Verantwortliche selbst
ein datenschutzrechtliches Bewusstsein mit sich bringt.
Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.
3.3. Zur subjektiven Tatseite
Der EuGH hat, wie schon bereits von der Datenschutzbehörde in ihrer bisherigen Spruchpraxis
angenommen, nun explizit festgehalten, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, die der
Verantwortliche schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begeht, zur Verhängung einer Geldbuße
führen können (vgl. EuGH vom 05.12.2023, C-807/21, Rz 68).
In Bezug auf die subjektive Tatseite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Voraussetzung des
Verschuldens für die Verhängung einer Geldbuße nach Art. 83 DSGVO unionsautonom auszulegen
und insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen ist. Auch zur Vorlagefrage in
Bezug auf das Verschulden stellte der EuGH nämlich fest, dass den Mitgliedstaaten in diesem
Zusammenhang kein Ermessensspielraum durch den Unionsgesetzgeber für nationale Regelungen
eingeräumt wurde, da die materiellen Voraussetzungen abschließend in Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO
genau geregelt sind (vgl. hierzu auch EuGH vom 05.12.2023, C-683/21, Rz 64 ff). Somit gelangt die
(nationale) Bestimmung nach § 5 VStG in Bezug auf das Verschulden nicht zur Anwendung.
Zu der entscheidenden Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und daher
mit einer Geldbuße geahndet werden kann, stellte der EuGH in seinem oben zitierten Urteil gleichzeitig
klar, dass ein solches Verschulden bereits vorliegt, wenn der Beschuldigte sich über die
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst
war, dass er gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (vgl. EuGH C-807/21, Rz 76).
Unter Verweis auf weitere Rechtsprechung stellte der EuGH zudem ausdrücklich klar, dass die
Anwendung von Art. 83 DSGVO gegenüber juristischen Personen keine Handlung und nicht einmal
eine Kenntnis seitens des Leitungsorgans dieser juristischen Person voraussetzt (vgl. EuGH vom
05.12.2023, C-807/21, Rz 77).
Überdies stellte der EuGH in Bezug auf die Haftung für Geldbußen nach Art. 83 DSGVO grundlegend
fest, dass Verantwortliche „nicht nur geeignete und wirksame Maßnahmen treffen [müssen], sondern
sie müssen auch nachweisen können, dass ihre Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit der DSGVO
stehen und die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um diesen Einklang sicherzustellen, auch wirksam
sind. Diese Haftung ist es, die bei einem der in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstöße die
Grundlage dafür bildet, nach Art. 83 DSGVO eine Geldbuße gegen den Verantwortlichen zu
verhängen“ (EuGH C-807/21, Rn 38).
In Bezug auf den Verstoß gegen die Pflicht, dass der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
sicherstellt, dass bei der Wahrnehmung von anderen Aufgaben und Pflichten des
Datenschutzbeauftragten keine Interessenskonflikte vorliegen, unterlag die Beschuldigte jedenfalls
somit jedenfalls einer Erkundigungspflicht.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich auf der Website der
Datenschutzbehörde weitreichende Informationen zum Datenschutzbeauftragten finden (vgl. hierzu
„www.dsb.gv.at“), im Besonderen wird auf den seitens der Datenschutzbehörde zur Verfügung
gestellten „Leitfaden zur Verordnung (EU) 2016/679“ (abrufbar unter https://www.dsb.gv.at/recht-
entscheidungen/gesetze-in-oesterreich.html) verwiesen.
Im Übrigen finden sich auf der Website des Europäischen Datenschutzausschuss umfassende
Leitlinien zum Datenschutzbeauftragten („Leitlinien zum Datenschutzbeauftragten der Art. 29-
Datenschutzgruppe (WP 243 rev.01), abrufbar u.a. unter https://www.dsb.gv.at/europa-
internationales/europaeischer_datenschutzausschuss_ edsa.html“), welche in dieser Entscheidung
bereits mehrfach zitiertet wurden. In diesen wird unter anderem ausführlich erklärt, wann von einem
Interessenskonflikt auszugehen ist und welche Maßnahmen zur Begegnung eines Interessenskonflikts
herangezogen werden können.
Außerdem hat der Europäische Datenschutzausschuss auch einen Leitfaden für kleine und mittlere
Unternehmen (KMUs) mit einer Reihe an Empfehlungen veröffentlicht und unter anderem auch konkret
zur Rolle des Datenschutzbeauftragten (abrufbar in Deutsch unter: https://www.edpb.europa.eu/sme-
data-protection-guide/data-protection-officer_de).
Schließlich ist jedoch auch festzuhalten, dass sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 38 Abs. 6 DSGVO
unmissverständlich ergibt, dass der Verantwortliche sicherstellen muss, dass kein Interessenkonflikt in
dieser Rolle vorliegt.
Die Beschuldigte handelte demnach jedenfalls schuldhaft, da sie sich mit ihren Verpflichtungen nicht
auseinandersetzte, obwohl ihr dies zumutbar und möglich gewesen wäre. Dies wäre für die
Beschuldigte ein Leichtes gewesen, denn behaupte diese ohnedies über ein entsprechendes
datenschutzrechtliches Bewusstsein in Ausgestalt ihres Geschäftsführers zu verfügen.
Die Beschuldigte konnte sich im Lichte der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls über die
Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nicht im Unklaren sein, unabhängig davon, ob ihr dabei bewusst war,
dass sie gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (vgl. EuGH C-807/21, Rz 76 und 77; EuGH C-
683/21, Rz 81 und 82 mwN). So war die Beschuldigte zuletzt auch einsichtig und führte aus, dass der
beschuldigten Person nicht bekannt gewesen sei, dass ein Interessenkonflikt in dieser Konstellation
vorliege. Zudem erkannte die Beschuldigte den Vorwurf und entschuldigte sich hierfür.
Es liegt somit im vorliegenden Fall jedenfalls Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vor. Dadurch ist
die subjektive Tatseite ebenfalls erfüllt.
4. Zur Strafzumessung ist Folgendes festzuhalten:
4.1. Allgemeines zur Strafbemessung
Gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO hat die Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass die Verhängung von
Geldbußen für Verstöße gegen die unter Sanktion gestellten Bestimmungen der DSGVO (Art. 83
Abs. 4, 5 und 6 DSGVO) in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Näherhin
bestimmt Art. 83 Abs. 2 DSGVO, dass bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und
über deren Betrag in jedem Einzelfall bestimmte Kriterien gebührend zu berücksichtigen sind.
Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen der Strafbemessung die Leitlinien des EDSA betreffend
Berechnung von Geldbußen nach der DSGVO (vgl. EDPB Guidelines 04/2022 on the calculation of
administrative fines under the GDPR, Version 2.1 vom 24.05.2023 – im Folgenden „Fines-Leitlinien“)
zur Anwendung gebracht.
Die Bestimmung nach § 19 Abs. 1 VStG gelangt nicht zur Anwendung, da die Strafbemessung
ebenfalls abschließend durch Art. 83 Abs. 2 DSGVO geregelt wird und kein Ermessensspielraum für
die Mitgliedstaaten bleibt (vgl. EuGH 05.12.23, C-807/21, Rn 45; siehe hierzu auch die rezente
Entscheidung des BVwG vom 03.06.2024, GZ: W292 2282284-1).
Gemäß Art. 83 Abs. 4 DSGVO werden im Falle der dort genannten Verstöße, im Einklang mit Abs. 2,
Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2% seines
gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je
nachdem, welcher der Beträge höher ist.
Der Begriff Umsatz in Art. 83 Abs. 4, 5 und 6 DSGVO ist im Sinne des Art. 2 Z 5 der Richtlinie
2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen, zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (im Folgenden
„Richtlinie 2013/34/EU“) zu verstehen. Umsatz ist die Summe aller verkauften Waren und
Dienstleistungen. Nettoumsatz ist der Betrag, der sich aus dem Verkauf von Produkten und der
Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer (MwSt)
sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergibt (vgl. EDPB Guidelines 04/2022 on
the calculation of administrative fines under the GDPR, Version 2.1, Rz 128 ff).
4.2. In der Sache
In Anbetracht der Fines-Leitlinien wird die Beschuldigte in Bezug auf ihren Umsatz, welchen diese für
das Geschäftsjahr 2023 mit 4 Mio. EUR bezifferte und im Hinblick auf die Verhängung einer wirksamen,
abschreckenden und verhältnismäßigen Geldbuße in die zweitniedrigste Kategorie („Unternehmen mit
einem Umsatz von 2 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR“) eingestuft. Durch diese Einstufung wird die
Unternehmensgröße gebührend berücksichtigt, um insbesondere die Verhältnismäßigkeit der
Geldbuße zu gewährleisten.
Der Strafrahmen im konkreten Fall reicht gemäß Art. 83 Abs. 4 DSGVO bis zu einem Betrag in der
Höhe von EUR 10.000.000,- (statischer Strafrahmen). Der dynamische Strafrahmen (2% des
Jahresumsatzes) gelangt nicht zur Anwendung.
Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Art, Schwere
und Dauer des Verstoßes (Art. 83 Abs. 1 lit. a DSGVO), der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des
Verstoßes (Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO) sowie die Kategorien personenbezogener Daten, die vom
Verstoß betroffen sind (Art. 83 Abs. 2 lit. g DSGVO) wird von der Datenschutzbehörde die Schwere der
Zuwiderhandlung („Seriousness of the infringement“) als niedrig („low level of seriousness“)
angenommen.
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde darüber hinaus (über die oben bereits für den
Schweregrad berücksichtigten Kriterien) bei der Strafzumessung Folgendes mildernd berücksichtigt:
Die Beschuldigte hat bis dato keine einschlägigen Verstöße begangen und ist somit
unbescholten (vgl. Art. 83 Abs. 2 lit. e DSGVO).
Die Beschuldigte hat im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens mitgewirkt
und dadurch einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Die Beschuldigte räumte
gegenüber der Datenschutzbehörde die Missachtung ihrer Verpflichtung ein (Geständnis)
(vgl. Art. 83 Abs. 2 lit. f und lit. k DSGVO). Dies wurde besonders strafmildernd
berücksichtigt.
Bei der Bemessung der Strafe dürfen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch Überlegungen
der Spezialprävention und Generalprävention einbezogen werden (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0093,
VwGH 22.4.1997, 96/04/0253, VwGH 29.1.1991, 89/04/0061). Art. 38 DSGVO soll den
Datenschutzbeauftragten in die Lage versetzen, seine Aufgaben nicht nur unabhängig, sondern auch
effektiv zu erfüllen. Die Beschuldigte hat diese Bestimmung – wie oben ausgeführt – insofern verletzt,
als diese nicht sicherstellte, dass der Datenschutzbeauftragte im Rahmen der Wahrnehmung anderer
Aufgaben und Pflichten nicht in einen Interessenskonflikt führten. Die Verhängung der konkreten
Geldstrafe war daher jedenfalls im Sinne der Generalprävention erforderlich, um Verantwortliche und
Auftragsverarbeiter in diesem Zusammenhang mit ihrer Benennung eines Datenschutzbeauftragten zu
sensibilisieren.
Die Datenschutzbehörde geht davon aus, dass die Beschuldigte es künftig unterlassen wird, neuerlich
einen derartigen Verstoß zu begehen. Daher liegen nach Ansicht der Datenschutzbehörde keine
spezialpräventiven Gründe vor.
Die im Ergebnis konkret verhängte Strafe in der Höhe von EUR 5.000,- erscheint daher im Hinblick auf
den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Art. 83 Abs. 4
DSGVO tat- und schuldangemessen. Ein (noch) niedrigerer Betrag würde den zentralen Kriterien des
Art. 83 Abs. 1 DSGVO (wirksam, abschreckend und verhältnismäßig) nicht gerecht werden.