Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht
17 U 5/22
vom 03.06.2022
Schufa II: Eintragung eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens in Datenbanken über die
Löschungsfrist für das Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus.
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
17. Zivilsenat
2 17 U 5/22 vom 03.06.2022 | rewis.io
17 U 5/22 vom 03.06.2022
Urteil | Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht | 17. Zivilsenat
Leitsatz
1. Der Senat hält in Fortführung seiner im Senatsurteil vom 2. Juli 2021 (17 U 15/21)
begründeten Auffassung daran fest, dass die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung von
Daten über ein Insolvenzverfahren aus dem unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
geführten Insolvenzregister allein anhand des sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f DSGVO
ergebenden Maßstabes zu beantworten ist.
2. Die Prüfung, ob eine Datenverarbeitung „zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist, erfordert eine möglichst konkrete
Abwägung der berührten Belange des Betroffenen einerseits und des Verantwortlichen oder
Dritter andererseits. Je abstrakter ein Abwägungsvorgang ausfällt, desto überragender müssen
die Interessen an der Datenverarbeitung ausfallen, um den Eingriff in Grundrechte des
Betroffenen zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, wenn Daten ohne konkreten Anlass und
damit gewissermaßen „auf Vorrat“ erhoben werden.
3. Die in § 3 Abs. 1 und 2 InsoBekV normierte Löschungsfrist für die Speicherung von
Insolvenzbekanntmachungen von sechs Monaten nach Aufhebung oder Einstellung eines
Insolvenzverfahrens bzw. Rechtskraft einer Restschuldbefreiung ist auf die nach Art. 6 Abs. 1 lit.
f. DSGVO zu beurteilende Speicherung von Daten durch Wirtschaftsauskunfteien – vorliegend
die SCHUFA – weder unmittelbar noch analog anzuwenden (Klarstellung zum Senatsurteil vom
2. Juli 2021). Allerdings ist damit die Anwendung des § 3 InsoBekV als Abwägungsmodell auch
im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO vorzunehmenden Abwägung nicht
ausgeschlossen. Insoweit ist auch zu bedenken, dass § 3 InsoBekV seinerseits europäisches
Insolvenzrecht konkretisiert.
4. Demgegenüber kommt den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschungsfristen von
personenbezogenen Daten durch die Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018“ über die
Vereinbarung einer abgestimmten Verhaltensweise hinaus kein normativer Gehalt zu
Insbesondere lässt sich diesen und auch der bisher bekannten Praxis jedenfalls der Auskunftei
SCHUFA nicht entnehmen, dass und ggf. welche Kriterien für hinreichend konkrete
Abwägungen existieren und ob Beauskunftungen überhaupt ein hinreichend konkreter
Abwägungsvorgang zugrunde liegt.
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5. Vor diesem Hintergrund bleibt der Senat dabei, dass – vorbehaltlich gesetzlicher Regelung –
jedenfalls nach Verstreichen eines § 3 InsoBekV entsprechenden Sechsmonats-Zeitraums eine
weitere Speicherung und Verarbeitung von aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal
gewonnenen Daten regelmäßig nicht mehr zulässig ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Dezember 2021 -
Aktenzeichen 10 O 127/21 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem elektronischen Datenbestand gespeicherten
Informationen zum Kläger,
„Insolvenzverfahren aufgehoben. Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt
die Information, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das
Verfahren wurde aufgehoben (beendet). Aktenzeichen […]. Das zuständige Amtsgericht führt
den Vorgang unter diesem Aktenzeichen. Datum des Ereignisses: 25.03.2020. Datum der
Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Amtsgericht.“,
zu löschen und den Score-Wert des Klägers künftig in der Weise zu berechnen, dass keine
Informationen zu dem vorgenannten Insolvenzverfahren des Klägers berücksichtigt werden.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 150,00 vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Löschung
personenbezogener Daten aus der Datenbank der Beklagten.
2 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft und betreibt ein
Bonitätsinformationssystem, welches auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung
und Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen
aufbaut. Diese Daten sollen insbesondere Kreditgeber vor Verlusten im
Kreditgeschäft mit potentiellen Kreditnehmern schützen. Bei Auskünften über
potentielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet die Beklagte für diese
Vertragspartner aufgrund der über sie gespeicherten Daten einen Score-Wert, der
etwas über die Bonität aussagen soll.
3
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Der Kläger ist als selbständiger Unternehmer im Stahlrohrhandel tätig und betreibt
als Inhaber unter der Firma D. ein Einzelunternehmen. Zudem ist er nebenberuflich
als Handelsvertreter tätig.
4 Über das Vermögen des Klägers wurde in der Vergangenheit ein Insolvenzverfahren
eröffnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 25. März 2020 zum
Aktenzeichen […] (Anlage K13, Anlagenband) wurde das Insolvenzverfahren gemäß
§ 258 InsO (Planinsolvenz) aufgehoben. Diese Information wurde auf dem zentralen
und länderübergreifenden Internetportal unter
„www.insolvenzbekanntmachungen.de“ veröffentlicht und von dort von der
Beklagten am 25. März 2020 erhoben. Die Beklagte speicherte die Information über
die Aufhebung des Insolvenzverfahrens in ihrer Datenbank, um sie im Falle einer
Anfrage zum Kläger einem Dritten mitteilen zu können.
5 Der Kläger beantragte bei der Beklagten eine Auskunft über seine von der
Beklagten gespeicherten Daten. Die Beklagte erteilte ihm am 3. November 2020
eine entsprechende Auskunft.
6 Mit Schreiben vom 30. November 2020 (Anlage K14, Anlagenband) forderte der
Kläger die Beklagte dazu auf, die Information über die Eröffnung seines
Insolvenzverfahrens nicht mehr Dritten zu überlassen. Die Beklagte antwortete mit
Schreiben vom 8. Dezember 2020 (Anlage K15, Anlagenband), sie lehne eine
Löschung der ihr vorliegenden Informationen vor Ablauf der Speicherfristen ab.
7 Der Kläger hat behauptet, es sei ihm aufgrund des streitgegenständlichen Eintrags
bei der Beklagten unmöglich, einen Dispokredit oder einen Kreditkartenvertrag bei
der X Bank oder der Z Bank zu erhalten. Die interne Software potentieller
Kreditgeber nehme direkten Zugriff auf die Daten der Beklagten. Dem Senat
gegenüber hat der Kläger - persönlich angehört - mitgeteilt, dass er seinen
potentiellen Vertragspartnern regelmäßig die von ihm eingeholte Auskunft der
Beklagten vorlege, in der das streitgegenständliche Datum enthalten sei. Die
Vertragspartner müssten dann keine Auskunft bei der Beklagten einholen. Das
könne erklären, warum seine potentiellen Vertragspartner in letzter Zeit keine
Auskünfte von der Beklagten eingeholt hätten.
8 Er hat weiter behauptet, sobald in einer Auskunft der Beklagten negative Einträge
vorhanden seien, würden Vertragsverhandlungen sofort scheitern. Aufgrund des
Eintrags sei es ihm nur noch möglich, gegen Vorkasse zu bestellen, was eine
enorme Liquidität erfordere. Vier Unternehmen hätten ihm dies schriftlich mitgeteilt
(Anlagen K4 - K7, Anlagenband). Der Eintrag sorge dafür, dass ihm geringere
Provisionen gezahlt würden. Auch der Abschluss von Versicherungsverträgen sei
nicht möglich (Anlage K10, Anlagenband). Er könne auch keinen
Energieversorgungsvertrag oder eine Pflegeversicherung abschließen oder die
Krankenversicherung wechseln. Zwei Bewerbungen als Niederlassungsleiter seien
ebenfalls an dem Eintrag gescheitert. Die Anmietung einer Wohnung in Berlin sei
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ihm nicht möglich, was ausschließlich an dem streitgegenständlichen Eintrag liege.
Der Abschluss eines Leasingvertrages für ein Fahrzeug sei ihm nur bei einer
Sonderzahlung von 11.000 € und Stellung einer Bürgin möglich gewesen.
9 Der Kläger ist unter anderem der Auffassung gewesen, ein rein finanzielles
Eigeninteresse der Beklagten an der Datenverarbeitung könne einen Eingriff in die
Rechte von Betroffenen nicht rechtfertigen. Auch Vertragspartner der Beklagten
hätten kein erhebliches Interesse an dem abgeschlossenen Insolvenzverfahren, da
er seither wieder Vermögen und Rücklagen habe aufbauen können und deshalb
kein Ausfallrisiko bestehe. Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt, wie sie ein
berechtigtes Interesse ihrer Kunden im Einzelfall nachprüfe, bevor sie die ihn
betreffenden Daten herausgebe. Durch die Erhebung und Speicherung der Daten
aus dem Insolvenzportal ergebe sich für ihn eine doppelte Benachteiligung.
Schließlich sei es gängige Praxis, dass offene Forderungen gegen ihn auch von
Gläubigern bei der Beklagten gemeldet würden.
10 Der Kläger hat beantragt,
11 1. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem elektronischen Datenbestand
(Computer) gespeicherten Informationen: „Insolvenzverfahren aufgehoben.
Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information,
dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das
Verfahren wurde aufgehoben (beendet). Aktenzeichen […] Das zuständige
Amtsgericht führt den Vorgang unter diesem Aktenzeichen. Datum des
Ereignisses: 25.03.2020 Datum der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
durch das zuständige Amtsgericht“ zu löschen,
12 2. die Beklagte zu verurteilen, seinen Score-Wert in der Weise
wiederherzustellen, als habe es die unter dem Antrag zu 1. vorgenommene
Speicherung nicht gegeben.
13 Die Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte hat behauptet, sie habe seit Aufnahme der streitgegenständlichen
Informationen in ihren Datenbestand bis zur Klageerwiderung allenfalls drei
Vertragspartnern Auskünfte zum Kläger erteilt. Soweit der Kläger für sein
Privatkonto oder sein Geschäftskonto bei der X Bank keinen Überziehungskredit
erhalten haben möge, könne dies nicht am Eintrag bei der Beklagten gelegen
haben, da die Geschäftsbeziehung mit der X Bank schon während des
Insolvenzverfahrens bestanden habe. Der Kläger habe trotz des
streitgegenständlichen Eintrags einen Vertrag zur geschäftlichen
Leasingfinanzierung mit der Y Bank abschließen können. „Weitere“ Auskünfte seien
von ihr nicht erteilt worden. Soweit der Kläger behauptet habe,
Geschäftsabschlüsse seien wegen des Eintrags gescheitert, habe die Beklagte
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keinem der beteiligten Unternehmen (Anlage K4 bis K10) Auskünfte zum Kläger
erteilt und es sei aufgrund verschiedener Umstände und Unstimmigkeiten
zweifelhaft, ob die behaupteten Beeinträchtigungen des Klägers überhaupt
zuträfen.
16 Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, eine Nichtbeauskunftung der
streitgegenständlichen Information würde es dem Kläger ermöglichen,
kreditrelevante Geschäfte unter dem Eindruck der dadurch erzeugten falschen
Tatsachen abzuschließen. Wenn sie ihren Vertragspartnern Auskünfte erteile,
beantworte sie die Frage, ob ihr aus den vergangenen drei Jahren Informationen
über Zahlungsstörungen vorlägen. Das sei bei dem Kläger der Fall, da er bis zur
Aufhebung des Insolvenzverfahrens vermögenslos und zahlungsunfähig gewesen
sei. Verheimliche die Beklagte ihren Vertragspartnern dies, werde der Kläger zu
Unrecht mit Personen gleichgestellt, bei denen keinerlei Zahlungsstörungen
aufgetreten seien. Fortdauernde Erschwernisse beim Abschluss kreditrelevanter
Geschäfte stellten die typische Situation nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens
dar. Der Eintrag führe in angemessener Weise dazu, dass ein Kreditnehmer seinen
potentiellen Vertragspartnern Inkonsistenzen seiner wirtschaftlichen Entwicklung
erklären müsse. Der Eintrag sei zur Beurteilung der Bonität notwendig und
geeignet. Eine Speicherung für drei Jahre sei angemessen, was durch die behördlich
genehmigten “Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von
personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.
Mai 2018“ bestätigt worden sei.
17 Die Beklagte ist weiter der Auffassung gewesen, es liege keine besondere Situation
des Klägers vor, die eine Löschung der Daten nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO
(Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)) rechtfertigen könne. Selbst
wenn die behaupteten Folgen zuträfen, entsprächen sie den normalen und
erwartbaren Schwierigkeiten nach einem Insolvenzverfahren.
18 Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neuberechnung des Score-Wertes und
zudem erfolge die Berechnung für jede Anfrage neu. Im Falle einer Löschung des
Eintrags würde dies bei künftiger Berechnung also ohnehin berücksichtigt.
19 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Löschungsanspruch des Klägers
nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO bestehe nicht. Die Datenverarbeitung sei
rechtmäßig, weil sie nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig sei. Es bestehe ein
berechtigtes Interesse der Beklagten und ihrer Vertragspartner an der
Datenverarbeitung, welches gegenüber den Interessen, Grundrechten und
Grundfreiheiten des Klägers überwiege. Die Vertragspartner der Beklagten
bräuchten die Daten, um die Bonität des Klägers zutreffend und objektiv
einschätzen zu können. Die Beklagte selbst habe ein Interesse an der
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Datenverarbeitung, da diese einen wirtschaftlichen Wert für die Beklagte darstelle.
Einem Interesse der Beklagten oder ihrer Geschäftspartner stehe nicht die in § 3
InsoBekV vorgesehene Löschung aus dem Internetportal nach sechs Monaten
entgegen. § 3 InsoBekV könne ein europarechtlich begründetes berechtigtes
Interesse nicht ausschließen. Es gelte der Vorrang des Europarechts. Zum anderen
sei die Speicherung im Insolvenzbekanntmachungsportal mit der Verarbeitung
durch die Beklagte nicht vergleichbar. Die Speicherung in diesem Portal weise als
hoheitlicher Akt eine deutlich höhere Eingriffsintensität auf.
20 Die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers überwögen nicht das
berechtigte Interesse der Beklagten und ihrer Kunden. Insoweit könne auf den
Verhaltenskodex des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien e.V. zurückgegriffen
werden, der eine dreijährige Speicherfrist vorsehe und mit den
Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt worden sei. Der
Kodex stelle einen für den Regelfall beachtlichen Interessenausgleich her. Der
Kläger habe keine Umstände dargelegt, die eine andere Bewertung erforderten. Er
befinde sich in der typischen Situation nach Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Das Interesse des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, Verträge
zu schließen, die der eigenen Solvenz entsprächen, überwiege nicht das Interesse
der potentiellen Gläubiger an einer Information über die Kreditwürdigkeit.
21 Die weitere Speicherung sei auch notwendig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a)
DSGVO, weil der Zweck, von den möglichen Vertragspartnern Auskunft über
mögliche Kreditrisiken zu erlangen, fortbestehe.
22 Eine besondere Situation im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSGVO liege nicht vor. Der
Kläger habe nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass zwei seiner
Bewerbungen als Niederlassungsleiter allein aufgrund eines negativen Eintrags in
der Datenbank der Beklagten gescheitert seien. Der Umstand, dass es ihm nicht
gelungen sei, eine Wohnung anzumieten, begründe ebenfalls keine Notsituation,
zumal er über eine Wohnung verfüge.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der Begründung wird auf
das angefochtene Urteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen.
24 Mit der Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe zu Unrecht nicht erkannt,
dass ihm ein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO zustehe, da
die praktizierte Speicherfrist von drei Jahren im Widerspruch zu § 3 InsoBekV stehe.
Zudem prüfe die Beklagte ein berechtigtes Interesse ihrer Vertragspartner nicht ab.
Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte ihre Auskünfte
ausschließlich einem fest definierten Kreis von Vertragspartnern auf konkrete
Nachfrage und nach Geltendmachung eines berechtigten Interesses zur Verfügung
stelle. Es werde bestritten, dass die Speicherung zur Beauskunftung erfolge, die
Beklagte die berechtigten Interessen der Vertragspartner abfrage, prüfe und
dokumentiere und die Auskünfte nur auf Anfrage erfolgten. Es finde zwischen der
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Beklagten und ihren Vertragspartnern unkontrollierter Datenaustausch statt. Die
Beklagte greife durch ihr Scoring tief in die Grundrechte Betroffener ein und habe
in dem Bereich ein Quasi-Monopol. Die Beklagte führe auch Nachmeldungen durch,
was bedeute, dass ein Negativeintrag eines Betroffenen nach Erhebung allen
bestehenden Vertragspartnern des Betroffenen gemeldet würde, wenn sie auch
Vertragspartner der Beklagten seien. Die Annahme des Landgerichts, die
Eingriffsintensität des Insolvenzbekanntmachungsportals selbst sei intensiver, sei
daher völlig unzutreffend. Auch müsse bestritten werden, dass es innerhalb von
drei Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens überhaupt ein höheres Risiko
von Zahlungsstörungen gebe.
25 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 31. August 2021 - 6 K 226/21.WI
- bei Juris) habe bereits grundsätzliche Zweifel an der Zulässigkeit der
Speicherpraxis der Beklagten und die Sache daher dem EuGH zur
Vorabentscheidung vorgelegt. Insbesondere sei fraglich, ob grundsätzlich Daten aus
öffentlichen Registern von Privaten ohne konkreten Anlass erhoben und länger
verarbeitet werden dürften, als das nationale Recht es für die öffentlichen
Datenbanken vorschreibe.
26 Das Landgericht habe nicht erkannt, dass die Beklagte sich zur Rechtfertigung nicht
auf die erwähnten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien berufen könne, da
diese keinen normativen Charakter hätten. Diese Verhaltensregeln könnten auch
keine Präzisierung der DSGVO darstellen. Aus Art. 40 DSGVO ergebe sich nur, dass
der Normgeber es den Verbänden gestatte, freiwillige Selbstverpflichtungen zu
schaffen. Eine Regelung der Speicherungsdauer sei nach Art. 40 Abs. 2 DSGVO
zudem nicht als Gegenstand der Selbstverpflichtungen vorgesehen.
27 Der Beklagten fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Schon
vor Inkrafttreten der DSGVO habe es erhebliche europarechtliche Bedenken gegen
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG a.F. gegeben. Im geänderten Vorschlag der Richtlinie
des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (später: Richtlinie 95/46/
EG) sei der zunächst geplante Erlaubnisgrund, der es Auskunfteien ermöglichen
sollte, Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu verarbeiten, ersatzlos
gestrichen worden. Als Grund hierfür sei ausgeführt worden, dass in bestimmten
Fällen in öffentlich zugänglichen Quellen empfindliche personenbezogene Daten
enthalten sein könnten, die in den meisten Fällen für bestimmte Zwecke verarbeitet
worden seien und deshalb nicht für andere Zwecke genutzt werden sollten (Abl. EG
C 311 vom 27. November 1992, Seite 30 ff.).
28 Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der Zweck der
Datenverarbeitung nicht weggefallen sei. Zudem sei die Speicherfrist von drei
Jahren unverhältnismäßig und ohne objektiven oder rechtlichen Grund festgelegt
worden. Bei der Regelung der Speicherfrist in den Verhaltensregeln handele es sich
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auch nicht um eine Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, da die
Speicherfristen in der DSGVO oder dem BDSG nicht geregelt seien.
29 Nachdem der Kläger zunächst den erstinstanzlichen Antrag zu 2.) angekündigt
hatte, hat er diesen auf Hinweis des Senats angepasst.
30 Der Kläger beantragt,
31 das am 20.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel aufzuheben und wie
folgt abzuändern:
32 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, die in ihrem
elektronischen Datenbestand (Computer) gespeicherten Informationen:
„Insolvenzverfahren aufgehoben Aus den Veröffentlichungen der
Insolvenzgerichte stammt die Information, dass die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Verfahren wurde aufgehoben
(beendet). Aktenzeichen […] Das zuständige Amtsgericht führt den Vorgang
unter diesem Aktenzeichen. Datum des Ereignisses: 25.03.2020 Datum der
Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Amtsgericht" zu
löschen.
33 2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, den Score-Wert des
Klägers und Berufungsklägers künftig ohne die mit dem Antrag zu Ziffer 1.
erfasste Information zu berechnen.
34 Die Beklagte beantragt,
35 die Berufung zurückzuweisen.
36 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass kein
Obergericht der Rechtsprechung des Senats nach dem Senatsurteil vom 2. Juli 2021
(Aktenzeichen 17 U 15/21, bei Juris) gefolgt sei. So hätten das OLG Oldenburg (Urteil
vom 23. November 2021 - 13 U 63/21 -, bei Juris), das OLG Köln (Urteil vom 27.
Januar 2022 - 15 U 153/21 -, bei Juris) und das Kammergericht Berlin (Urteil vom 15.
Februar 2022 - 27 U 51/21 -, bei Juris) Löschungsansprüche der Betroffenen
abgelehnt.
37 Entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - geäußerten
Rechtsauffassung erfolge die Datenverarbeitung durch die Beklagte rechtmäßig. Auf
Grundlage der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO sei die
Datenverarbeitung gerechtfertigt, weil überwiegende Interessen der Beklagten,
ihrer Vertragspartner und der Allgemeinheit bestünden. Die Interessen der
Vertragspartner und der Allgemeinheit könnten als Interessen Dritter bei der
Abwägung berücksichtigt werden. Die Auskünfte der Beklagten über potentielle
Vertragspartner seien erforderlich, um ein Informationsungleichgewicht zwischen
den künftigen Vertragspartnern auszugleichen. Anderenfalls wären die
Vertragspartner der Beklagten nur auf die Angaben ihrer Kunden angewiesen. Die
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von der Beklagten vorgenommenen Nachmeldungen seien auch im Interesse der
Betroffenen. So habe die Beklagte bezüglich des Klägers bis zur Nachmeldung die
Information gespeichert gehabt, dass für ihn ein Insolvenzverfahren laufe.
38 Die Interessen des Klägers überwögen die Interessen der Beklagten und ihrer
Vertragspartner nicht. Die Interessenabwägung verlange eine allgemeine
Abwägung. Auf besondere Situationen könne im Rahmen eines Widerspruchs nach
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO reagiert werden. Bei allgemeiner Betrachtung sei die
Information über den Abschluss des Insolvenzverfahrens ein bonitätsrelevantes
Datum und daher für Vertragspartner von Interesse. Eine Löschung dieser
Information würde den Kläger mit Personen gleichstellen, die kein
Insolvenzverfahren durchlaufen hätten.
39 Soweit der Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 2021 davon ausgegangen sei, dass nur
die Interessen von bekannten Dritten berücksichtigt werden könnten, sei dies nicht
überzeugend. In Art. 13 Abs. 1 lit. e) und Art. 14 Abs. 1 lit. e) DSGVO sei von
„Kategorien“ von Empfängern die Rede. Das brauche es nicht, wenn die Dritten
immer bereits bekannt sein müssten. Der EuGH sehe für die Verarbeitung von
Daten zur Sicherstellung der generellen Funktionsfähigkeit eines Dienstes ein
berechtigtes Interesse, auch wenn noch nicht feststehe, ob die Daten später
benötigt würden (Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer - C-582/14 -, EU:C:2016:779,
Rn. 64). Ebenso habe der EuGH anerkannt, dass IP-Adressen von Nutzern von Peer-
to-Peer-Netzen systematisch gespeichert werden dürften, um gegebenenfalls
Auskunft an Rechteinhaber geben zu können (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. -
C-597/19 - EU:C:2021:492, Rn. 132), obwohl unklar sei, ob und wann eine Auskunft
ersucht werden würde. Unabhängig davon sei ihr - der Beklagten - der Kreis ihrer
Vertragspartner bekannt, so dass sie die Interessen ihrer Vertragspartner als
„bekannte“ Dritte berücksichtige.
40 Die Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten sei auch weiterhin erforderlich.
Ohne das Datum könne die Beklagte dieses nicht ihren Vertragspartnern mitteilen.
Um die Speicherdauer angemessen und transparent zu begrenzen, lösche sie die
Daten Tag genau drei Jahre nach Eintragung. Diese Fristen seien verbindlich in den
erwähnten Verhaltensregeln festgelegt. Diese seien vom Verband „Die
Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, dessen Mitglied die Beklagte sei, und den
Datenaufsichtsbehörden der Länder und des Bundes abgestimmt und von der
zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Das Risiko künftiger
Zahlungsstörungen nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sei bereits mit
gesundem Menschenverstand nachzuvollziehen. Andere Gerichte hätten die
Angemessenheit der Löschungsfristen bestätigt.
41 Soweit der Senat die Auffassung vertrete, eine Speicherung entsprechend § 3 Abs. 1
InsoBekV sei nur für sechs Monate zulässig, sei dies unzutreffend. Eine deutsche
Norm könne nicht zur Auslegung der DSGVO herangezogen werden, wie auch der
10. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem
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Hinweisbeschluss vom 8. September 2021 (10 W 6/21) zutreffend ausgeführt habe.
§ 3 InsoBekV sei auch deshalb nicht entsprechend zu berücksichtigen, weil die
Eingriffsintensität des öffentlich einsehbaren Internetregisters eine andere sei. Es
entspreche zudem nicht dem Willen des deutschen Gesetzgebers, einen Gleichlauf
der Verarbeitungsdauer im Insolvenzbekanntmachungsportal und bei der
Beklagten herzustellen.
42 Eine besondere Situation des Klägers im Sinne von Art. 21 DSGVO sei nach wie vor
nicht erkennbar.
43 Die Behauptungen des Klägers zu einem weitergehenden Datenaustausch der
Beklagten mit ihren Vertragspartnern sei „ins Blaue hinein“ erfolgt. Sie erteile die
Auskünfte nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Privatkunden könnten
keine Daten abfragen. Nachmeldungen erfolgten nur in Konstellationen, in denen
bei Kreditinstituten wegen Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse
immanent sei.
44 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2022 den Kläger
persönlich angehört. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens
wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vom 6. Mai 2022 verwiesen.
II.
45 Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
46 Der Senat hält nach Überprüfung und entgegen der Auffassung des Landgerichts
an seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - fest und
sieht den Unterlassungsanspruch des Klägers als begründet an. Das Urteil des
Landgerichts war daher aufgrund einer Rechtsverletzung nach §§ 513 Abs. 1, 546
ZPO abzuändern und der Klage stattzugeben.
1.
47 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der Information
über die Aufhebung seines Privatinsolvenzverfahrens aus Art. 17 Abs. 1 lit. d)
DSGVO, da die Datenverarbeitung durch die Beklagte nicht rechtmäßig erfolgt.
48 Die Daten werden von der Beklagten spätestens mit Ablauf von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr rechtmäßig
im Sinne von Art. 6 DSGVO verarbeitet. Für die Voraussetzungen des
Löschungsanspruchs kommt es hierbei auf den Zeitpunkt der Prüfung des
Löschungsanspruchs und nicht etwa den Erhebungszeitpunkt an (Auernhammer,
DSGVO/BDSG, Art. 17 DSGVO, Rn. 32).
49
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Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte
als zweifelsohne „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist grundsätzlich
nur dann rechtmäßig, wenn im Sinne von Art. 6 DSGVO eine rechtliche Grundlage
für die Datenverarbeitung besteht oder der Kläger in die Datenverarbeitung
eingewilligt hat. Da der Kläger vorliegend in die Verarbeitung des
streitgegenständlichen Datums gegenüber der Beklagten nicht eingewilligt hat und
eine Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten im öffentlichen Interesse oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt nicht ernsthaft in Betracht kommt (vgl. bereits Senat,
Urteil vom 2. Juni 2021 - 17 U 15/21 -, bei Juris Rn. 44 ff.), kann sich eine
rechtmäßige Verarbeitung durch die Beklagte allein auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f)
DSGVO stützen.
50 Der Senat hält nach sorgfältiger Abwägung allerdings an seiner Auffassung aus dem
vorgenannten Senatsurteil (hierzu unter a.) fest, dass die Verarbeitung des
streitgegenständlichen Datums durch die Beklagte mehr als sechs Monate nach
Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht ohne Weiteres nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1
lit. f) DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten oder eines Dritten
rechtmäßig ist. Zumindest nach Ablauf der Löschungsfrist in § 3 Abs. 1 InsoBekV
kann die Beklagte die aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnenen
Daten über Gang und Aufhebung des den Kläger betreffenden Insolvenzverfahrens
nicht mehr zur Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten (hierzu unter b.)
oder eines Dritten (hierzu unter c.) rechtmäßig verarbeiten, da die Interessen,
Grundfreiheiten und Grundrechte des Klägers als früheren Insolvenzschuldners in
Bezug auf seine Daten jeweils überwiegen.
a.
51 Der Senat hatte im Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - die Auffassung vertreten,
die Beklagte verfolge mit der Datenverarbeitung zwar grundsätzlich ein
wirtschaftliches Interesse, welches von der Rechtsordnung nicht missbilligt werde.
Jedoch könne sich das Interesse der Beklagten an einer Verarbeitung der
Information über die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren mit Ablauf der
Löschungsfrist in § 3 InsoBekV deshalb nicht mehr als berechtigt darstellen, weil
eine weitere Verarbeitung die normativen Vorgaben aus der InsoBekV unterliefe.
52 Diese Auffassung traf in Rechtsprechung und Literatur zum Teil auf Zustimmung (so
etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, 6 K 226/21.WI - bei Beck
Online; Weichert, ZD 2021, 554; Anmerkung Gutowski, NZI 2021, 794; Anmerkung
Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021, Anm. 2; Heyer, Anm. NZI 2021, 847, 848), zum Teil
wurde sie kritisiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21 - bei
Juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021, 13 U 63/21, GRUR-RS 2021,
35540; KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022, 27 U 51/21 - bei Juris; Thüsing/Flink/
Rombey, NZI 2021, 951).
53
13 17 U 5/22 vom 03.06.2022 | rewis.io
In seiner Urteilsbegründung führte das OLG Köln (a.a.O.) aus, dass bei einer
Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO die Wertungen in
§ 3 InsoBekV nicht maßgeblich seien, da diese Vorschrift weder direkt noch analog
anwendbar sei. § 3 InsoBekV regele eine andere Form der Datenverarbeitung, da
die Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal und die Verarbeitung bei
der Beklagten nicht vergleichbar seien. Das OLG Oldenburg erkannte in § 3
InsoBekV keine allgemeine gesetzgeberische Wertung, welche die Speicherung der
Daten eines Insolvenzschuldners über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus als
unzulässig erscheinen ließe.
54 Im Ergebnis hält der Senat unter Berücksichtigung von Literatur und
Rechtsprechung daran fest, dass die Interessen der Beklagten eine Verarbeitung
der streitgegenständlichen Daten zumindest über den in § 3 Abs. 1 InsoBekV
genannten Zeitraum hinaus regelmäßig nicht zu rechtfertigen vermögen. Dies ergibt
sich - insoweit ist dem OLG Köln (a.a.O., Rn. 40 ff.) beizupflichten - nicht bereits
daraus, dass die Vorschrift direkt oder analog auf eine Datenverarbeitung der
Beklagten anwendbar wäre, was der Senat im Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 -
auch nicht angenommen hat. Allerdings ist die Wertung, welche der nationale
Verordnungsgeber mit der Regelung der Löschungsfristen in § 3 Abs. 1 InsoBekV
verbunden hat, zur Überzeugung des Senats sehr wohl in die nach Art. 6 Abs. 1 Satz
1 lit. f) DSGVO vorzunehmende sorgfältige und umfassende Interessenabwägung
einzustellen. Ein Teil der am Senatsurteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - geäußerten
Kritik in Rechtsprechung und Literatur lässt eben eine solche sorgfältige und
umfassende Abwägung vermissen.
55 Hierbei ist es auch unerheblich, dass es sich bei § 3 InsoBekV um eine Vorschrift
des nationalen Rechts handelt. Eine Abwägung der berechtigten Interessen eines
Verantwortlichen mit den Interessen, Grundfreiheiten und Grundrechten eines
Betroffenen muss zur Überzeugung des Senats stets vor dem Hintergrund der
gesamten Rechtsordnung getroffen werden. Dabei kann die in einer nationalen
Vorschrift enthaltene Wertung allenfalls dann nicht in der Abwägung zu
berücksichtigen sein, wenn sie im Widerspruch zu europäischem Recht steht. Die
Regelung in § 3 InsoBekV steht aber - soweit ersichtlich - nicht im Widerspruch zu
den europarechtlichen Vorgaben zum Insolvenzrecht, wie auch aus Art. 79 Abs. 5
Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren deutlich
wird. Die dort geregelte Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Betroffene darauf
hinzuweisen, für welchen Zeitraum ihre Daten in den amtlichen Insolvenzregistern
zugänglich sind, zeigt, dass der europäische Normgeber sich darüber bewusst war,
dass in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten unterschiedliche Regelungen
zur Speicherdauer der in Insolvenzregistern zugänglichen personenbezogenen
Daten vorhanden sind. Zwar sah er keine Veranlassung, diese Fristen zu
harmonisieren, ging aber doch ersichtlich davon aus, dass eine wirksame Befristung
erforderlich sein werde. Die Annahme etwa von Thüsing/Flink/Rombey (a.a.O.), das
legitime Interesse eines Verantwortlichen sei stets nur aus dem Europarecht heraus
14 17 U 5/22 vom 03.06.2022 | rewis.io
zu betrachten, geht daher ebenso fehl, wie sie auch zu kurz greift, da es gerade für
das Insolvenzrecht - wie gezeigt - einen bereichsspezifischen europarechtlichen
Kontext durchaus gibt. Im Übrigen ging auch das von Thüsing/Flink/Rombey
angeführte österreichische Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom
21. April 2021 - W214 2228164-1 - (ECLI:AT:BVWG:2021: W214.2228164.1.01, Ziffer
3.2.1) davon aus, dass der Zweck einer Datenverarbeitung von der nationalen
Rechtsordnung anerkannt sein müsse.
56 Europarechtskonforme Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sind daher stets zu
berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie den Mindestdatenschutzstandard
nach der DSGVO zugunsten der Betroffenen ergänzen. Dies folgt bereits aus den
Erwägungsgründen der DSGVO. Aus Erwägungsgrund 7 Satz 1 DSGVO ergibt sich,
dass der Betroffene grundsätzlich die Kontrolle über seine eigenen Daten besitzen
soll. Erwägungsgrund 10 Satz 6 DSGVO gibt ausdrücklich vor, dass die DSGVO
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht ausschließt, in denen die Umstände
besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschließlich einer
genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung
personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Erwägungsgrund 40 und 41 stellen
darüber hinaus deutlich klar, dass das „Recht der Mitgliedsstaaten“ bei der Frage
nach einer rechtmäßigen Datenverarbeitung zu berücksichtigen ist.
57 Die genannte Auffassung, wonach bei der Abwägung bezüglich der Rechtmäßigkeit
einer Datenverarbeitung nur europarechtliche Rechtsvorschriften heranzuziehen
seien, widerlegt sich zudem selbst, indem sie zwar die Regelung und normative
Wertung in § 3 InsoBekV bei einer Abwägung nicht berücksichtigen will, gleichwohl
die nationalen „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von
personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.
Mai 2018“ des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ als „Richtschnur für
den Regelfall“ (Thüsing/Flink/Rombey a.a.O.) bzw. als „Anhaltspunkt“ (OLG Köln,
a.a.O., Rn. 40 bei Beck Online) einer Interessenabwägung ansieht. Denn damit wird
auf ein Abwägungsergebnis zurückgegriffen, das nach Zustandekommen und
Berücksichtigungsgrad divergierender Interessen schon im Ansatz staatlicher
Normsetzung nicht entspricht.
b.
58 Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung geht auch der Senat nach wie
vor davon aus, dass ein grundsätzliches Interesse der Beklagten im Sinne von Art. 6
Abs. 1 lit. f) DSGVO an der Speicherung der Informationen zum Insolvenzverfahren
des Klägers gegeben ist.
59 Die Beklagte macht nachvollziehbar geltend, dass die Speicherung der Information
über den Zeitraum der Veröffentlichung nach § 3 InsoBekV hinaus in ihrem
berechtigten Interesse liege, da es sich um eine wirtschaftlich relevante Information
handele und es der Geschäftszweck der Beklagten sei, bonitätsrelevante
15 17 U 5/22 vom 03.06.2022 | rewis.io
Informationen über Menschen zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten. Die
Verarbeitung diene dazu, den Kunden der Beklagten diese Daten im Vorfeld der
Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder des Abschlusses von
Vertragsbeziehungen zur Verfügung stellen zu können, damit diese Kunden
einschätzen könnten, ob es bei einem möglichen Vertragspartner zu
Zahlungsschwierigkeiten kommen könne.
60 Dieses eigene Interesse der Beklagten hatte der Senat in seinem Urteil vom 2. Juli
2021 - 17 U 15/21 - schon deshalb nicht mehr als berechtigt im Sinne von Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO angesehen, weil damit ein Wertungswiderspruch zu § 3
InsoBekV entstand. Während nämlich der nationale Verordnungsgeber in
Konkretisierung der Vorgaben des europäischen Insolvenzrechts eine
Speicherdauer im Insolvenzregister nur von sechs Monaten für angemessen
erachtete, wollte die Beklagte die von dort gewonnenen Daten noch zweieinhalb
weitere Jahre nach Löschung aus dem Register in ihren Datenbanken verarbeiten.
Es liegt auf der Hand, dass damit eines der Ziele eines modernen Insolvenzrechts,
nämlich einem Insolvenzschuldner nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren
einen Neustart zu ermöglichen, zumindest erschwert wird. Letztlich kommt es
jedoch nicht darauf an, ob schon aufgrund dieses Wertungswiderspruchs die
Berechtigung des von der Beklagten verfolgten Interesses entfällt, wie der Senat im
Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - ausgeführt hat. Denn auch eine konkrete
Abwägung dieses Interesses mit den Interessen und Grundrechten des Klägers und
früheren Insolvenzschuldners im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO führt im
vorliegenden Fall - selbst unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der
Beklagten aus dem Schriftsatz vom 9. Mai 2022 - zu der Einschätzung, dass die
Grundrechte und Interessen des Klägers den eigenen Interessen der Beklagten
vorgehen.
61 Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe deshalb ein eigenes berechtigtes Interesse an
der Erhebung und Speicherung der Daten, weil sie ihren Kunden möglichst
umfassend über den Kläger Auskunft erteilen wolle, wenn die Kunden bei ihr
anfragten, ob ihr aus den vergangenen drei Jahren Informationen über
Zahlungsstörungen eines potentiellen Vertragspartners - hier des Klägers - bekannt
seien. Das eigene Interesse der Beklagten stellt sich also als wirtschaftliches
Interesse im Sinne einer möglichst umfassend vollständigen Datenbank mit
möglichst vielen bonitätsrelevanten Daten zu möglichen Schuldnern dar.
Grundsätzlich könnte die Beklagte zwar ihre Tätigkeit auch ohne die
streitgegenständlichen Daten ausüben, da sie vornehmlich Daten von ihren
Vertragspartnern aus bestehenden Vertragsverhältnissen mit den Kunden dieser
Vertragspartner erhebt und viele Informationen mit Einwilligung der Betroffenen an
die Beklagte zur Datenverarbeitung gemeldet werden. Allerdings ist zuzugeben,
dass die Möglichkeit der Verarbeitung der Daten aus dem Insolvenzregister der
Beklagten ihre Arbeit erleichtert, effektiviert und ihre Marktstellung stärken kann.
62
16 17 U 5/22 vom 03.06.2022 | rewis.io
Eine derartige Datenverarbeitung bei der Beklagten berührt jedoch zahlreiche
Interessen und Grundrechte des Klägers. Die Beklagte hat eingeräumt, dass die
vom Kläger behaupteten Folgen, also insbesondere die Erschwernisse bei der
Anmietung einer Wohnung, bei der Beantragung einer Kreditkarte, bei Eingehung
eines Leasingvertrags und bei der Bestellung von Waren auf Rechnung die
typischen Folgen einer Insolvenz und damit auch der streitgegenständlichen
Datenverarbeitung seien. Die Datenverarbeitung greift damit nicht nur erheblich in
das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1, 2 Grundgesetz
und Art. 8 Grundrechte-Charta der Europäischen Union selbst ein, sondern auch in
das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, die allgemeine Vertragsfreiheit
und die Berufsausübungsfreiheit. Auch wenn der Kläger über eine Wohnung und
ein Girokonto verfügen mag, ist es ihm aufgrund der Datenverarbeitung unstreitig
erschwert, die Bank zu wechseln oder sich eine neue Wohnung zu suchen. Eine
grundrechtliche Beeinträchtigung ist demnach unzweifelhaft gegeben.
63 In der damit notwendigen Abwägung geht zur Überzeugung des Senats bereits das
informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers dem Interesse der Beklagte an
der Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO vor.
Erwägungsgrund 6 der DSGVO stellt ausdrücklich klar, dass der Betroffene
grundsätzlich selbst darüber bestimmen können soll, wer von ihm welche
personenbezogenen Daten verarbeitet. Allein ein wirtschaftliches Interesse an der
Unterhaltung einer privaten Datenbank vermag die Erhebung, Speicherung und
Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der Betroffenen
nicht zu rechtfertigen. Dass dies die Rechtspraxis ebenso sieht, zeigt der Umstand
der von Internetnutzern erbetenen Zustimmung zur Nutzung ihrer persönlichen
Daten durch Cookie-Setzung. Auch das Sammeln von personenbezogenen Daten
von Internetseitenbesuchern ist für den Internetseitenbetreiber oder den Betreiber
der eingebundenen Werbedienste wirtschaftlich äußerst relevant, da diese
personenbezogenen Daten die personalisierte und wesentlich effektivere
Werbeansprache des Endkunden ermöglichen. Allein dieses grundsätzlich
wirtschaftlich berechtigte Interesse vermag aber die Rechte der Betroffenen nicht
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zu überwiegen. Betrachtet man also
das Interesse der Beklagten allein, wäre die Einwilligung des Klägers zur
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erforderlich.
c.
64 Aber auch die Abwägung der Interessen und Grundrechte des Klägers mit den
berechtigten Interessen der Vertragspartner der Beklagten im Rahmen von Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO führt zur Überzeugung des Senats dazu, dass die
Interessen und Grundrechte des Klägers überwiegen. Dabei steht zumeist, wie auch
im vorliegenden Fall, noch kein konkreter Dritter fest, mit dessen Interessen eine
konkrete Abwägung stattfinden könnte (hierzu unter aa.). Doch selbst eine
typisierende Betrachtung möglicher Interessen heutiger oder künftiger
Vertragspartner der Beklagten führt in ihrer Konsequenz dazu, dass die Interessen
17 17 U 5/22 vom 03.06.2022 | rewis.io
des Klägers überwiegen und die Datenverarbeitung in der derzeitigen Form bei der
Beklagten nicht rechtmäßig ist (hierzu unter bb).
aa.
65 Soweit im Senatsurteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - die Feststellung getroffen
wurde, dass zur Abwägung der berechtigten Interessen Dritter im Sinne von Art. 6
Abs. 1 lit. f) DSGVO ein konkreter Dritter bereits bekannt sein müsse, um eine
Abwägung im Einzelfall zu treffen (insoweit zustimmend: Anmerkung Brzoza zu
Senatsurteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 –, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2), gilt diese
Einschätzung grundsätzlich fort, wobei der Senat einschränkend feststellt, dass
auch eine typisierende Abwägung widerstreitender Interessen Dritter grundsätzlich
möglich ist.
66 Einen konkreten Dritten, mit dessen berechtigten Interessen eine Abwägung
erfolgen könnte, hat die Beklagte nicht benannt, so dass eine solche konkrete
Abwägung durch den Senat nicht vorgenommen werden kann. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht, wenn man die drei Vertragspartner betrachtet, denen die
Beklagte - so trägt sie es im Schriftsatz vom 15. September 2021 auf Seite 6 vor -
das streitgegenständliche Datum mitgeteilt haben will. Selbst wenn man
diesbezüglich argumentieren wollte, die Beklagte hätte das streitgegenständliche
Datum im Interesse der X Bank am 1. April 2020 erhoben und dieser unmittelbar,
sowie in der Folgezeit bis zum 22. Juni 2020 zwei weiteren Vertragspartnern
mitgeteilt, wäre zumindest ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung die
Datenverarbeitung für diese Vertragspartner nicht mehr erforderlich. Schließlich
hätten dann die konkret in Beziehungen zum Kläger stehenden Vertragspartner der
Beklagten das Datum erhalten und eine weitere Verarbeitung in deren Interesse
durch die Beklagte wäre nicht erforderlich. Nach dem Vortrag der Beklagten sind
weitere Auskünfte zu dem streitgegenständlichen Datum nicht erteilt worden.
bb.
67 Kommt es damit auf eine Abwägung gegenüber den typisierend zu betrachtenden
Interessen der Vertragspartner an, überwiegen nach Einschätzung des Senats die
Grundrechte und Interessen des Klägers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f)
DSGVO auf der Grundlage des derzeitigen Sachstandes auch dort.
(1)
68 Die notwendige Abwägung ist zunächst selbständig durchzuführen und lässt sich
zur Überzeugung des Senats nicht durch einen Verweis auf die Speicher- und
Löschungsfristen in den Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien ersetzen.
69 Der Senat kann sich daher nicht den Auffassungen des OLG Köln und des OLG
Oldenburg dahingehend anschließen, dass die beeinträchtigten Grundrechte und
Interessen eines ehemaligen Insolvenzschuldners stets hinter den Interessen der
18 17 U 5/22 vom 03.06.2022 | rewis.io
Vertragspartner der Beklagten zurücktreten müssten. In beiden Urteilen ist eine
sorgfältige Abwägung weder für allgemein zu erwartende Anfragen, noch für den
Einzelfall ersichtlich. Die Auffassung des OLG Köln, es könne das in den
Verhaltensregeln der Auskunfteien „abstrakt vorgezeichnete Abwägungsergebnis im
konkreten Einzelfall als Anhaltspunkt für die Abwägung dienen“ (OLG Köln, a.a.O.,
Rn. 48 bei Juris) überzeugt ebenso wenig, wie die Auffassung des OLG Oldenburg
(a.a.O., Rn. 27 bei Beck Online), dass im Ausgangspunkt auf die im Regelfall
anwendbare Abwägung aus den Verhaltensregeln zurückzugreifen sei und der
Einzelfall keinen Anlass zu anderer Beurteilung gebe. Dies wäre ohne weitere
Begründung und Abwägung nur dann vertretbar, wenn die in diesen
Verhaltensregeln mitgeteilten Inhalte gewissermaßen „evidenzbasiert“ wären. Dies
ist aber nicht der Fall, weil die Verhaltensregeln überhaupt keine Überlegungen zur
Rechtmäßigkeit der Datenerhebung anstellen oder mitteilen, sondern nur die Dauer
der Prüf- und Löschfristen typisieren. Ungeachtet dessen kann eine Bezugnahme
auf die Verhaltensregeln eines Wirtschaftsverbandes, die offenbar entgegen der
eindeutigen Erwägungsgründe 98 und 99 DSGVO - soweit aus den Verhaltensregeln
ersichtlich - ohne Beteiligung der Betroffenen oder ihrer Interessenvertreter
aufgestellt worden sind, weder - wie schon erwähnt worden ist - staatliche
Normgebung noch die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO gebotene Abwägung
ersetzen.
70 Einen zu berücksichtigenden normativen Anhaltspunkt für das Ergebnis einer
typisierenden Abwägung der Interessen von ehemaligen Insolvenzschuldnern und
Vertragspartnern der Beklagten bezüglich der Speicherdauer des Datums der
Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellt zur Überzeugung des Senats jedoch die
Löschungsfrist aus § 3 Abs. 1 InsoBekV dar. Denn es ist zu unterstellen, dass der
Verordnungsgeber hinreichend abgewogen hat, in welchem Umfang durch eine
öffentliche Bekanntmachung in die Rechte der Insolvenzschuldner eingegriffen wird
und inwieweit die berechtigten Informationsinteressen der Allgemeinheit einen
solchen Eingriff rechtfertigen. Ergebnis dieser Abwägung durch den
Verordnungsgeber war offenkundig, dass eine Veröffentlichungsdauer von sechs
Monaten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausreichend und angemessen
ist.
71 Soweit demgegenüber eingewandt wird, dass § 3 Abs. 1 InsoBekV nur den
wesentlich intensiveren hoheitlichen Eingriff regele, der in der generellen
Verfügbarkeit der Insolvenzdaten für jedermann liege, während eine weitere
Speicherung bei Auskunfteien für entgeltliche Auskünfte nur geringer in die
Grundrechte des früheren Insolvenzschuldners eingreife (so namentlich OLG Köln
a.a.O., Rn. 45 ff; OLG Oldenburg a.a.O., Rn. 21), überzeugt dies nur vordergründig.
Denn eine „Jedermannseinsichtnahme“ mag auch nur schlichte Neugier befriedigen,
aus der Weiteres nicht folgt, während eine längerfristige Speicherung etwa durch
die Beklagte verbunden mit weiterer Verarbeitung durch die Berechnung von
Score-Werten und anschließender Auskunftserteilung, den wirtschaftlichen
19 17 U 5/22 vom 03.06.2022 | rewis.io
Aktionsradius eines früheren Insolvenzschuldners viel deutlicher einschränken
kann.
72 Umgekehrt dürfte die Datenverarbeitung durch die Beklagte während der
Verfügbarkeit des Datums im Insolvenzbekanntmachungsportal zur Überzeugung
des Senats auch dann rechtmäßig sein, wenn die Regelung in § 3 Abs. 1 InsoBekV
keine gesetzliche Grundlage für eine Datenverarbeitung durch die Beklagte
darstellt. Das folgt aus der Überlegung, dass der Insolvenzschuldner, wenn er schon
die allgemeine Verfügbarkeit seines Datums im Insolvenzbekanntmachungsportal
hinnehmen muss, durch eine Verarbeitung innerhalb des gleichen Zeitraums bei
der Beklagten nicht einschneidender in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
73 Das aus § 3 InsoBekV abzuleitende Wertungsmodell zeigt damit aber auch, dass
eine Datenverarbeitung durch die Beklagte über einen Zeitraum von sechs
Monaten hinaus nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann.
Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein Insolvenzschuldner nach
Durchführung seines Insolvenzverfahrens und Löschung der Informationen aus
dem Insolvenzbekanntmachungsportal ein solches erhebliches Interesse an einer
ungehinderten Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben hat, welches
regelmäßig bei Abwägung mit den allgemeinen Interessen der Vertragspartner der
Beklagten überwiegen dürfte.
(2)
74 Kommt es damit auf eine Abwägung gegenüber den typisierend zu betrachtenden
Interessen der Vertragspartner an, ist bei dieser folgendes zu beachten:
75 Zum einen sind die möglicherweise am schwersten beeinträchtigten Grundrechte
und Interessen in die Abwägung einzustellen. Zum anderen müssen sich mit diesen
Rechtspositionen sämtliche in Betracht kommenden berechtigten Drittinteressen
messen lassen. Sind Fallkonstellationen denkbar, in denen das berechtigte
Interesse eines Dritten an einer Datenerhebung zurückzustehen hat, stellt sich die
Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen insgesamt als rechtswidrig dar.
76 Insoweit ist nämlich zu bedenken, dass ein erheblicher Teil der ohne nähere
Betrachtung und Prüfung aus öffentlichen Quellen erfassten Daten nie von
Vertragspartnern der Beklagten abgefragt werden wird. Diese Daten werden im
mutmaßlichen Interesse etwaiger Vertragspartner erfasst und nach drei Jahren
wieder gelöscht, ohne dass der antizipierte Fall eines Drittinteresses überhaupt
jemals eingetreten wäre. Es wird dadurch ohne konkreten Anlass rein vorsorglich in
die Rechte der Betroffenen eingegriffen. So verhielt es sich auch im Fall des Klägers
aus dem Verfahren vor dem Senat zum Aktenzeichen 17 U 15/21, in welchem die
Beklagte mitteilte, sie habe zu dem dortigen Kläger gar keine Auskünfte über das
streitgegenständliche Datum gegenüber Dritten erteilt.
77
20 17 U 5/22 vom 03.06.2022 | rewis.io
Je weiter und großflächiger Daten erhoben werden, ohne dass der Verantwortliche
weiß, ob diese während der Dauer der Verarbeitung überhaupt jemals zur Wahrung
von Drittinteressen notwendig werden könnten, desto strenger muss aber der
Abwägungsprozess sein, da anderenfalls keine Gewähr dafür gegeben wäre, dass
nicht in einer Vielzahl von Fällen die Daten von Betroffenen unberechtigt verarbeitet
werden. Zudem müssen die Drittinteressen umso überragender im Vergleich zu
den Grundrechten und Interessen eines Betroffenen sein, je weniger konkret sich
die berechtigten Interessen eines möglichen Vertragspartners der Beklagten fassen
lassen und je automatisierter und breiter angelegt die Datenerfassung aus
öffentlich zugänglichen Quellen erfolgt.
78 Die Datenverarbeitung zu einem legitimen Zweck, ohne dass die Notwendigkeit der
Verarbeitung des einzelnen Datums eines Betroffenen bei Erhebung feststeht, ist
auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen
Voraussetzungen rechtmäßig. So hat das Bundesverfassungsgericht für die
sogenannte Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten in
Deutschland wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besondere
Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit einer vorsorglichen
Erhebung von Daten gestellt und anspruchsvolle sowie normenklare Regelungen zu
Datensicherheit, Datenverwendung, Transparenz und Rechtsschutz gefordert (vgl.
BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. -, BVerfGE 125, 260 ff., auch bei
Juris). Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mehrfach mit der Frage
der Vorratsdatenspeicherung beschäftigt. Im Urteil vom 6. Oktober 2020 - C-623/17
- stellte der EuGH zuletzt fest, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) im Lichte von Art. 4 Abs. 2
EUV sowie der Art. 7, 8 und 11 der Charta und ihres Art. 52 Abs. 1 dahin auszulegen
sei und er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die es einer staatlichen Stelle
gestatte, zur Wahrung der nationalen Sicherheit den Betreibern elektronischer
Kommunikationsdienste vorzuschreiben, den Sicherheits- und Nachrichtendiensten
allgemein und unterschiedslos Verkehrs- und Standortdaten zu übermitteln (EuGH,
a.a.O., Rn. 82). Der EuGH sieht demnach eine allgemeine und unterschiedslose
Erhebung und Speicherung von Daten grundsätzlich als unzulässig an, selbst wenn
es um die nationale Sicherheit gehe. Eine Regelung zu einer solchen
Datenverarbeitung müsse zumindest sicherstellen, dass sich die Erhebung und
Speicherung auf das absolut notwendige Maß beschränke (EuGH, a.a.O., Rn. 76 ff.).
(3)
79 Übertragen auf die Verarbeitung durch die Beklagte bedeutet das, dass die
allgemeine Speicherung von personenbezogenen Daten aus einem
Insolvenzverfahren nach Löschung der Informationen aus dem
Insolvenzbekanntmachungsportal nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn aus der
Person des Insolvenzschuldners oder dem Ablauf des Insolvenzverfahrens
besondere Umstände erkennbar sind, welche ausnahmsweise dazu führen, dass
ein überwiegendes Interesse der Vertragspartner an einer längeren Verarbeitung
21 17 U 5/22 vom 03.06.2022 | rewis.io
der Daten angenommen werden kann. Denkbar wären in etwa erhebliche
Straftaten des Insolvenzschuldners aus dem Bereich der Vermögensdelikte über
einen gewissen Zeitraum, welche zu der Annahme führen könnten, dass ein
Forderungsausfall in Zukunft sehr wahrscheinlich ist. Besondere Umstände sind im
vorliegenden Fall allerdings nicht von den Parteien vorgetragen worden und für den
Senat nicht erkennbar. Vielmehr hat der Kläger ein Planinsolvenzverfahren
durchgeführt und nach eigenem Bekunden ausschließlich Forderungen von Banken
nicht bedienen können. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die vom Kläger
behaupteten wirtschaftlichen Einschränkungen aufgrund ihrer Datenverarbeitung
zu den üblichen Folgen bei ehemaligen Insolvenzschuldnern gehören.
80 Den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Sinne eines „Korrektivs im Einzelfall“
allein auf einen möglichen Widerspruch nach Art. 21 DSGVO zu verweisen (so etwa
OLG Köln a.a.O., Rn. 53), widerspricht zur Überzeugung des Senats der Konzeption
der DSGVO, da der Verantwortliche bei Erhebung und für die Dauer der
Verarbeitung der Daten sicherzustellen hat, dass die Datenverarbeitung berechtigt
ist. Es ist nicht die Aufgabe des Betroffenen, quasi im Rahmen einer Kontrolle des
Verantwortlichen dessen Versäumnisse offenzulegen.
81 Ob es in der Vergangenheit tatsächlich die vom Kläger behaupteten
Beeinträchtigungen gegeben hat, ist für die Frage einer Abwägung nach Art. 6 Abs. 1
Satz 1 lit. f) DSGVO nicht entscheidend, sondern allenfalls für einen Antrag nach Art.
21 DSGVO. Gerade im Rahmen einer Abwägung von Interessen Dritter, die im
Einzelnen noch nicht bekannt sind, ist es zur Überzeugung des Senats ausreichend,
die wahrscheinlich relevanten Interessen des Betroffenen im möglichen künftigen
Anfragezeitpunkt zu betrachten.
2.
82 Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, dass bei künftiger Berechnung und
Beauskunftung seines Score-Wertes das streitgegenständliche Datum
unberücksichtigt bleibt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus Art.
17 Abs. 1 lit. d) DSGVO, da die Beklagte die streitgegenständlichen Daten nicht
rechtmäßig verarbeitet und sie demnach auch der Berechnung eines
Bonitätswertes nicht mehr zugrunde legen darf. Selbstverständlich darf die Beklagte
auch die weiteren Daten zum Insolvenzverfahren, zumindest soweit diese bereits
aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht sind, nicht mehr verarbeiten.
83 Die Konkretisierung des klägerischen Antrags in diesem Zusammenhang stellt sich
für den Senat nicht als Klagänderung, sondern lediglich als eine Klarstellung des
klägerischen Begehrens dar. Der Kläger wollte bei Klageerhebung bei verständiger
Auslegung seines ursprünglich formulierten Antrags zu 2. nicht, dass die Beklagte
seinen Score-Wert tatsächlich künftig in der Weise berechnet, als hätte es das
Ereignis der Insolvenzaufhebung nicht gegeben, also als sei das Insolvenzverfahren
des Klägers nach wie vor anhängig. Das Klageziel war von vornherein eindeutig und
22 17 U 5/22 vom 03.06.2022 | rewis.io
ging dahin, dass die Beklagte bei künftigen Anfragen einen Score-Wert des Klägers
mitteilt, der ohne Berücksichtigung jeglicher Informationen zu dem
streitgegenständlichen Insolvenzverfahren aus dem
Insolvenzbekanntmachungsportal berechnet wurde.
84 Dieser Anspruch steht auch im Einklang mit der Regelung in § 31 Abs. 1 BDSG,
wonach die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes
zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über
die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit
dieser Person nur zulässig ist, wenn die Vorschriften des Datenschutzrechts, also
auch der DSGVO, eingehalten werden. Dies war, wie unter II.1. dargestellt, bezüglich
des streitgegenständlichen Datums spätestens seit der Klageerhebung nicht der
Fall. Die Tenorierung ist daher letztendlich klarstellender Natur.
3.
85 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
86 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die
Summe der Sicherheitsleistung soll eine Sicherung in Höhe eines möglichen
Ersatzanspruchs nach § 717 ZPO darstellen (Münchener Kommentar zur ZPO/Götz,
6. Auflage, § 709, Rn. 8). Zwar mag die Löschung und Ermittlung von
Vertragspartnern, an welche die Information ggf. mitgeteilt wurde, mit einigem
Aufwand verbunden und daher eine Sicherheitsleistung festzusetzen sein. Da nach
Auskunft der Beklagten die Daten seit Eintragung bisher höchstens drei
Vertragspartnern mitgeteilt worden ist und diese bekannt sind, dürfte sich der
Kostenaufwand auf die Information der Vertragspartner und auf die Löschung der
Information und ggf. das Wiedereinstellen derselben beschränken, welchen der
Senat auf nicht mehr als 150,00 € schätzt.
4.
87 Gegen das Urteil war die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die
Rechtssache ist nach wie vor von grundsätzlicher Bedeutung, da das
Revisionsverfahren zu dem Senatsurteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - vor dem
BGH (Aktenzeichen VI ZR 225/21) noch nicht abgeschlossen ist. Die grundsätzliche
Bedeutung ergibt sich daraus, dass zum einen die Verarbeitung von Daten durch
die Beklagte allgemein große Teile der Bevölkerung und im Besonderen sämtliche
Schuldner eines Privatinsolvenzverfahrens betrifft und zum anderen aufgrund der
Neufassung des BDSG die bis zum 25. Mai 2018 geltenden Regelungen in §§ 27 bis
38a BDSG, die sich teilweise ausdrücklich auf Auskunfteien und aus öffentlich
zugänglichen Quellen erhobene Daten bezogen, weggefallen sind und diese
gesetzlichen Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung daher
offenkundig nicht mehr auf die Regelungen der DSGVO angewendet werden
können.