Beglaubigte Abschrift
Landgericht Berlin
Az.: 16 O 420/19
UA 15729-1
verbraucherzentrale (bff)
Bundesverband
24. März 2022
EINGEGANGEN

# Im Namen des Volkes
# Teilurteil
In dem Rechtsstreit
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., vertreten durch den Vorstand Rudi-Dutschke-Stra-
ße 17, 10969 Berlin
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Linkedin Ireland Unlimited Company, vertr. d.d.
- Beklagte -
Dublin 2, Irland
Prozessbevollmächtigte:
hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 16 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2021 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern,
16 O 420/19
- Seite 2 -
zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern
Mitteilungen wie nachfolgend abgebildet zu versenden oder versenden zu lassen, wenn der kontaktierte Verbraucher nicht bei LinkedIn registriert ist und nicht zuvor eine Einwilligung in die Verwendung der E-Mail-Adresse erteilt hat:

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
# Tatbestand
Der Kläger rügt mit dem Klageantrag zu 3, der den Gegenstand dieses Teilurteils bildet, die Ver-
16 O 420/19
- Sete 3 -
sendung von Einladungs-E-Mails durch die Beklagte an Verbraucher ohne deren Einwilligung.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Wahrnehmung kollektiver Verbraucherinteressen. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz unter Nummer 67 eingetragen.
Die Beklagte ist ein irisches Unternehmen und operiert von dort aus in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum, auch in Deutschland. Sie betreibt das soziale Netzwerk LinkedIn in Europa. Dieses hat weltweit etwas mehr als 700 Millionen Mitglieder, im deutschsprachigen Raum über 15 Millionen Mitglieder. Es soll den Mitgliedern zur beruflichen Vernetzung und Präsentation dienen.
Die Beklagte versandte etwa Mitte Juli 2018 an den nicht bei der Beklagten registrierten Verbraucher und am 14.09.2019 an den nicht bei der Beklagten registrierten Verbraucher
automatisch generierte Mitteilungen, die diese aufforderten, sich bei dem Angebot der Beklagten anzumelden, und die den Anschein erweckten, von verschiedenen Nutzern des Dienstes der Beklagten zu stammen. Dem zugrunde lag der Import von Kontaktbüchern von registrierten Nutzern der Beklagten. Diese vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3 angegriffene Funktion hat die Beklagte in Deutschland inzwischen eingestellt.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.04.2019 ab. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 07.06.2019 und wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 27.06.2019 zurück.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu vollziehen an ihre gesetzlichen Vertreter,
zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern
1. [...]
2. [...]
16 O 420/19
- Seite 4 -
3. Mitteilungen wie nachfolgend abgebildet zu versenden oder versenden zu lassen, wenn der kontaktierte Verbraucher nicht bei LinkedIn registriert ist und nicht zuvor eine Einwilligung in die Verwendung der E-Mail-Adresse erteilt hat:

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie meint, die Brüssel Ia-VO werde von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO verdrängt. Danach seien ausschließlich die Gerichte am Sitz der Beklagten in Irland zuständig.
Die Beklagte meint, der Kläger sei u.a. hinsichtlich des Klageantrags zu 3 nicht klagebefugt. Die DSGVO regele abschließend, wer Datenschutzverstöße gerichtlich durchsetzen könne. Nicht-Be-
16 O 420/19
- Seite 5 -
troffene könnten Ansprüche in eigenem Namen nur durchsetzen, wenn die Mitgliedstaaten von der Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 DSGVO Gebrauch gemacht hätten, was in Deutschland bisher nicht geschehen sei.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2021 vier Klageanträge gestellt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 hat er innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist mit Schriftsatz vom 18.02.2022 seinen Antrag teilweise umformuliert. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4 ist auf das Anerkenntnis der Beklagten am 22.02.2022 ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen.
# Entscheidungsgründe
I. Dieses Urteil ergeht gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Teilurteil über den Klageantrag zu 3, da von den noch streitgegenständlichen Ansprüchen nur der mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Anspruch zur Endentscheidung reif ist.
II. Das angerufene Gericht ist zuständig.
1. Das angerufene Gericht ist gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO international zuständig. Nach dieser Norm kann eine Person, die ihren Wohnsitz – bzw. Gesellschaftssitz i.S.v. Art. 63 Brüssel Ia-VO – im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung [...] den Gegenstand des Verfahrens bildet, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Im vorliegenden Fall stützt der Kläger seine Klage auf die Behauptung, dass die Beklagte, welche ihren Sitz in Irland – einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union – hat, in Deutschland unerlaubte Handlungen begangen habe.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nicht nach Art. 79 Abs. 2 DSGVO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen im Sinne der DSGVO die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche eine Niederlassung hat; wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren Aufenthalt hat. Das Verhältnis von Art. 79 Abs. 2 DSGVO zu anderen Regeln der internationalen Gerichtszuständigkeit ist in der DSGVO selbst nicht eindeutig geklärt. Aber jedenfalls wenn die geltend gemachten Ansprüche auf Anspruchsgrundlagen außerhalb der DSGVO gestützt werden können, bleiben die allgemeinen Zuständigkeitsregeln anwendbar (vgl. Oster, ZEuP 2021, 275, 299). Das ist bei dem mit dem Klageantrag zu 3 von dem Kläger geltend gemachten Anspruch der Fall, der auf Anspruchsgrundlagen aus dem UWG
16 O 420/19
- Seite 6 -
gestützt werden kann.
2. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 14 Abs. 1. Abs. 2 Satz 2, 3 UWG, da die Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
III. Der Klageantrag zu 3 ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Fall 3 UWG auf Unterlassung, Einladungsmitteilungen wie im Antrag abgebildet zu versenden oder versenden zu lassen, wenn der kontaktierte Verbraucher nicht bei LinkedIn registriert ist und nicht zuvor eine Einwilligung in die Verwendung seiner E-Mail-Adresse erteilt hat.
1. Auf die geltend gemachten Ansprüche ist das deutsche Recht anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO konkretisiert diesen Grundsatz der lex loci damni dahin, dass für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Das ist jedenfalls auch in Deutschland der Fall, da die Beklagte ihr Netzwerk auch hier betreibt, im deutschsprachigen Raum über 15 Millionen Mitglieder hat, und die hier steitgegenständlichen Einladungsmitteilungen auch in Deutschland versendet hat.
2. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG eine anspruchsberechtigte Stelle. Er ist unstreitig eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind.
Die Klagebefugnis kann dem Kläger nicht unter Berufung auf eine abschließende Regelung in der DSGVO hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von Datenschutzverstößen abgesprochen werden. Denn der Kläger kann den mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Anspruch auf Anspruchsgrundlagen außerhalb der DSGVO, nämlich auf das UWG, stützen.
3. Die mit dem Klageantrag zu 3 beanstandeten, von der Beklagten verschickten Einladungsmitteilungen sind unzulässige geschäftliche Handlungen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Als Unterfall der belästigenden geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) ist in § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG ausdrücklich eine unerwünschte Werbung aufgeführt. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14 –,
16 O 420/19
- Seite 7 -
Rn. 23, juris). Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14 –, juris). Die streitgegenständliche Funktion der Beklagten entspricht der Funktion „Freunde finden“ von Facebook, über die der BGH in dem zitierten Urteil entschieden hat. Die Beklagte stellt das nicht in Abrede und hat sich nicht in der Sache gegen den Vorwurf verteidigt.
4. Der Verstoß birgt die Gefahr seiner Wiederholung in sich, da die Beklagte trotz ihres Einsehens kein vertragsstrafbewehrtes Unterlassungsversprechen abgegeben hat. Auch wurden die beiden von dem Kläger als Beispiele angeführten Einladungs-E-Mails im Juli 2018 und am 14.09.2019, also mehrere Jahre nach der zitierten BGH-Entscheidung versendet.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Vorsitzender Richter
am Landgericht
Richter
am Landgericht
Richterin
am Landgericht
Verkundet am 17.03.2022
JBesch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, 23.03.2022
JBesch
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle