Beglaubigte Abschrift
Landgericht Berlin II
Az.: 150 472/22
Im Namen des Volkes
Urte!il
In dem Rechtsstreit
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände- Verbraucherzen-
trale Bundesverband e.V., vertreten durch d. Vorständin ‚ Rudi-Dutschke-Straße
17, 10969 Berlin
- Kläger -
Prozessbevollmächtiagte:
gegen
Google Ireland Limited, vertreten durch d. Geschäftsführung
‚ Gordon House; Barrow Street, Dublin 4, Irland
- Beklagte -
Prozessbevollmächtiate:
hat das Landgericht Berlin II - Zivilkammer 15 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
‚ den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2025 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes biıs zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzli-
chen Vertretern, zu unterlassen,
1.1 ım Rahmen der Registrierung für ein Google-Konto keine freiwillige und in informierter
15 O 472/22 -Seite 2 -
Weise abgegebene Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug
auf Web- & App-Aktivitäten, YouTube-Verlauf und personalisierte Werbung einzuholen,
wenn dies geschieht wie In Anlage K 3 abgebildet;
und/oder
1.2 im Rahmen der Registrierung die verfügbare Option der Speicherfrist für personenbezo-
gene Daten von 3 Monaten nicht in den vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten anzubieten,
wenn dies geschieht wie In Anlage K 4 abgebildet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 242,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1.1 und 1.2 gegen Sicherheitsleistung in Hö-
he von jeweils 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des Jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundeslän-
der und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß
$ 2 seiner Satzung verfolgt der Kläger den Zweck, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen,
den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers In der sozialen Marktwirtschaft
zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Im Rahmen sei-
ner satzungsgemäßen Aufgaben verfolgt der Kläger u.a. Verstöße gegen das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) und macht unter anderem Ansprüche auf Unterlassung gem.
88 1 und 2 UKlaG geltend. Der Kläger ist In der vom Bundesamt für Justiz In Bonn geführten Liste
qualifizierter Einrichtungen nach 8 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte ist die Anbieterin der Google-Dienste im Europäischen Wirtschaftsraum und in der
15 O 472/22 -Seite 3 -
Schweiz. Zu den von der Beklagten angebotenen Diensten gehören die in Anlage K1 aufgelisteten
über /0 Dienste, u. a. die Google Suche und YouTube. Zur Nutzung einiger dieser Dienste ist ein
sog. Google-Konto erforderlich, das Nutzer auf der Website der Beklagten unter www.g0o0g-
le.com einrichten können. Nachdem die Nutzer für die Erstellung des Kontos zunächst personen-
bezogene Daten, wie Ihren Namen, eingegeben haben, müssen sie zwischen zwei sog. „Perso-
nalisierungseinstellungen“, „Express-Personalisierung“ und „Manuelle Personalisierung“, wählen:
Google
Personalisierungseinstellungen
auswählen
® Express-Personalisierung (1 Schritt)
— Nutzen ese Personalisierungst ellungden, U
(‚..„_‚ Manuelle Pers onalisierung (5 Schritte)
— - P r '+-5'.'-_' ;'."»_:'M'. Da DAr
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je Einstell
reche Sie haben Kontrolle über die von
ogle erhobenen Daten und
jeren Nutzung
Unter account.google.com können Sie Ihre Einstellungen
ederzeit ändern
Zur „Express-Personalisierung (1 Schritt)“ heiRt es: „ Nutzen Sie diese Personalisierungseinstel-
lungen, um Inhalte und Werbung zu erhalten, die auf Ihre Interessen abgestimmt sind. Wir erin-
nern Sie in einigen Wochen daran, Ihre Einstellungen zu überprüfen.“ Zur „Manuelle Personalisie-
rung (5 Schritte)“ heißt es: „Legen Sie Ihre Personalisierungseinstellungen Schritt für Schritt fest.
Sie entscheiden, welche Einstellungen aktiviert oder deaktiviert sind, damit die Inhalte und die
Werbung, die Ihnen angezeigt werden, Ihren Vorstellungen entsprechen.“
Folgt der Nutzer der Express-Personalisierung, erscheint folgende Seite, an deren Ende der Nut-
zer die Auswahl zwischen „Zurück“ (auf die Auswahlseite von „Express-“ und „Manuelle Persona-
listerung“) und „Bestätigen“ hat:
15 O 472/22 -Seite 4 -
Google
Einstellungen für
Personalisierung und Cookies
bestäti
Wwenn diese Einstellungen
aktiviert sind, werden Ihre
Daten verwendet, um Ihnen eine personalisierte
Nutzung
aller Google-Dienste
und mehr Kontrolle über die Ihnen
angezeigte Werbung zu ermöglichen — ©
(T Web- ß& App-Aktivitäten _.._' |
Diese Enatetung wrg aktveet. dama 5 3 B schnelere
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über die von
ematan
Weiltere Informatonen 7u „Web- A& App- Aktrvitatan” GOOUQGMMDIU'ILI'IU
deren Nutzung
D vouTube-Verlauf
Diesse Einststung wird aktiveert. damt Sie z B Dessere
Videoempfahlungen amaltan und ViOe0s Oort
weßerzchauen können, wo Sıe zusetzt aufgehört haben
Weitera infarmationen
zum YouTu6e-Verlauf
&l Personalisierte Werbung
Diese Enstelung wird aktvaert. um Mrn Tür
Sa (e@vantere Werbung anzuzeigeN
Weitere Informatbonen Zu personalıslerter Werbung
Weilche Daten verwendet
werden
Wenn ‚Web- £& App-Aktivitäten”
aktiviert ist, werden Ihre
Aktıvitäten auf Websites und In Apps von Google wie
Maps oder der Google Suche in Ihrem Komo gespeichert
Dazu zählen auch zugehörige Informationen wie der
Standort. Darüber hinaus werden der synchronisierte
Chrome-Verlauf sowie Aktivitäten auf Websites, in Apps
und auf Geräten gespeichert, die Google-Dienste nutzen
ım YouTube-Verlauf
werden die Videos gespeichert, e
Sie sich auf YouTube ansehen, und die Dinge, nach
denen Sie auf YouTube suchen.
Personalisierte Werbung nutzt die in Ihrem Google-Kanto
gespeicherten Informationen (z. 8. Ihre Aktivitäten,
Altersgruppe und Geschliecht) sowie Interaktionen mit
Werdetreibenden, Ferner mAzeNn wir Ihre Aktiwiäten auf
anderen Websites und in anderen Apps, die unsere
Werbedienste in Anspruch nehmen.
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15 O 472/22 - Seite 6 -
Coockies und IDs
Wir nutzen Cookies und Geräte-1Ds, um Ihre
Einstellungen und andere Präferenzen übergreitend für
alle Geräte zu speichern, auf denen Sie angemeldet sind.
Wir verwenden Cookdes, IDs und Daten darüber hinaus,
um:
e Dienste anzubieten und zu betreiben, z. B. um
Störungen zu prüfen und Maßnahmen gegen
Spam, Betrug oder Missbrauch zu ergreifen
e um Daten zu Zielgruppeninteraktionen und
Websitestatistiken zu erheben, um zu verstehen,
wie unsere Dienste verwendet werden
Wenn Sie zustimmen, verwenden wir Cookies, IDs und
Daten auch um
e die Qualität unserer Dienste zu verbessem und
neue Dienste zu entwickeln
» 1um Werbung auszuliefern und ihre Effektivinät zu
messen
e um personalisierte Inhalte anzuzeigen, abhängig
von Ihren Einstellungen
® um, abhängig von Ihren Einstelungen
personalisierte oder allgemeine Werbung bei
600gle und im Web anzuzeigen
Die Auswahl nicht personalısierter Inhalte und Werbung,
die Ihnen angezeigt wird, kann davon abhängen, welche
inhalte Sie sich gerade ansehen und wo Sie sich
befinden (die Anzeigenbereitstellung basiert auf dem
allgemeinen Standort). Personalisierte Inhalte und
Werbeanzeigen können ebenfalls darauf basleren,
darüber hinaus aber auch auf Aktivitäten wie
Suchanfragen b&i Google und Videos, die Sie sich bei
YouTube ansehen. Zu personalisierten Inhalten und
Werbeanzeigen gehören beispielsweise Dinge wie
relevantere Ergebnisse und Empfehlungen, eine
individuelle YouTUDE-Startseite und Werbung, die auf Ihre
Imeressen zugeschnitten Ist
Sie haben die Möglichkeit. Ihre Browsereinstellungen so
zu ändern, dass einige oder alle Cookies blocklert
werden.
Erinnerung für Privatsphärecheck
Wır erinnerm Sie in einigen Wochen daran,
diese Einstellungen zu prüfen
Zurück Bestätigen
Die Nutzer können auf die blau hinterlegten Hyperlinks klicken, um „weitere Informationen“ über
Web- & App-Aktivitäten, den YouTube-Verlauf und personalisierte Werbung zu erhalten.
Zu Web- & App-Aktivitäten heißt es bei Anklicken des Links:
15 0 472/22 - Seite 7 -
Über Web- & App-Aktivitäten
Weilche Daten gespeichertwerden,
wenn diese Einsteillung
aktiviert ist
Wenn die Einstellung "Wed- & App-
Aktivitäter” aktiviert ist, wird gespeichert,
was Sie auf 6o0ogle-Websites, ın Google-
Apps und ın Google-Diensten tun. Hierzu
gehören Ihre Suchanfragen, die Interaktion
mit Google Partnem und verknüpfte
Informationen wie Ihr Standort und Ihre
Sprache.
Mit dieser Einstellung werden außerdem Ihr
synchronisierter
Verlauf in Chrome sowie
Aktivitäten
auf Wwebsites, ın Apps und auf
Geräten gespeichert, die Google-Dienste
verwenden.Hierzu gehören.
» Aktivitäten
auf Websites und in Apps
von Google-Werbepartnern
e Chrome-Verlauf
(sofem er über die
Chrome-Synchronisierungin Ihrem
Konto gespeichert
wurde)
. App-Aktivitäten, einschließlich Daten,
die Google von Apps erhält
e Daten zur Nutzung von Android sowie
Diagnosedaten, z B. Akkustand,
Häufigkeit
der Nutzung der Geräte und
ADDps sowie Systemfenler (sofern
„Nutzung & Diagnose”“ aktiviert ist)
Wenn Ihr Gerät nicht mit dem Internet
verbunden ist, werden die Daten
möglicherweise in Ihrem Konto gespeichert,
sobald Sie das nächste Mal online sind.
Nicht alle Google-Dienste speichern diese
Dateon in Ihrem Konto.
SO verwenden
wir diese Daten
Mithire er gespeicherten
Daten kannn
Googlie seine Dienste für Sie noch
persönlicher gestaten. So können Sie z. B.
schneller suchen. erhalten relevantere
Ergebnisse
und App- und
Inhaltsempfehlungen werden automatisch
an Ihre Vorlieben angepasst
Je nach Ihren Einstellungen
für Werbung
sehen Sie möglicherweise Werbeanzeigen,
die anhand dieser Daten
auf Sıe
zugeschnitten
Sind., 00 Dei Google 0der
anderswo.
So können Sie Ihre Daten verwalten
Sie können Ihre Daten jederzeit manvell
löschen. Web- & App-Aktivitäten, die länger
als 3, 18 oder 36 Monate zurückliegen, aber
auch automatisch Kschen lassen. Unter
account google com können Sie Ihre Daten
einsehen oder löschen, Ihre Einstellungen
ändern und Ihre Finwiligung widerrufen
15 O 472/22 -Seite 8 -
Zum YouTube-Verlauf heißt es bei Anklicken des Links:
YouTube-Verlauf
Welche Daten gespeichert werden,
wenn diese Einstellung aktiviert ist
Im YouTube-Verlauf werden Ihre Aktivitäten
auf YouTube gespeichert. Hierzu gehören
beispielsweise Videos, die Sie sich ansehen,
und Ihre Suchanfragen bei YouTube.
Wenn Ihr Gerät nicht mit dem Internet
verbunden ist, werden die Daten
möglicherweise in Ihrem Konto gespeichert,
sobald Sie das nächste Mal online sind.
So verwenden wir diese Daten
Mithilfe der gespeicherten Daten kann
Google seine Dienste für Sie noch
persönlicher gestalten. So erhalten Sie
beispielsweise bessere Empfehlungen, wenn
Sie YouTube und andere Google-Produkte
verwenden, und eine personalisierte
YouTube-Startseite. Außerdem können
Videos an der Stelle fortgesetzt werden, an
der sie zuletzt angehalten wurden.
Je nach Ihren Einstellungen für Werbung
sehen Sie möglicherweise Werbeanzeigen,
die anhand dieser Daten auf Sie
zugeschnitten sind, 0b bei Google oder
anderswo.
So können Sie Ihre Daten verwalten
Sie können Ihre Daten jederzeit manuell
löschen, Ihren YouTube-Verlauf, der älter als
3, 18 oder 36 Monate ist, aber auch
automatisch löschen lassen. Unter
account.google.com können Sie Ihre Daten
einsehen oder löschen, Ihre Einstellungen
ändern und Ihre Einwilligung widerrufen.
Ok
Zu personalisierter Werbung heißt es bei Anklicken des Links:
15 0 472/22 -Seite 9 -
Personalisierte Werbung
Mithilfe |von Werbung können wir
Dienste kostenlos anbieten. Sie wird In
zahlreichen Google-Diensten, wie der
Google Suche, YouTube und Maps
angezeigt. Durch Werbung können
Inhalte auch auf anderen Websites und
in anderen Anwendungen, die
Werbedienste von Google nutzen,
kostenlos angeboten werden, Wenn
diese Websites und Anwendungen
unsere Dienste einbinden, geben sie
Daten an Googile weiter.
Wenn Sie nicht in personalisierte
Werbung einwilligen, wird die Werbung
anhand kontextueller Faktoren
ausgewählt. Hierzu zählen etwa der
gerade betrachtete Inhalt, die aktuelle
Suchanfrage, der aktuelle Standort, der
Gerätetyp und die Tageszeit. Wir
verwenden dann weder Ihre
Kontoinformationen noch frühere
Aktivitäten,um relevantere Werbung
auszuwählen.
Wenn Sie in personalisierte Werbung
einwilligen, verarbeiten wir Ihre
Aktivitäten und Kontoinformationen, um
Themen auszuwählen, die für Sie von
Interesse sein könnten. Zusätzlich
werden auch die oben beschriebenen
kontextuellen Faktoren herangezogen.
Wir personalisieren Werbung niemals
auf Grundlage sensibler Kategorien wie
ethnischer Herkunft, Religion, sexueller
Orientierung oder Gesundheit.
15 O 472/22 - Seite 10 -
Wir personalisieren
Werbung auf
Grundiage
Ihrer Aktivitäten in Google-
Diensten, Hierzu gehöfen Ihre
Suchanfragen in der Googlie Suche,
Videos, die Sie sich auf YouTube
ansehen, Apos, die Sie auf Ihrem
Android-Gerät installeren,
Werbeanzeigen
oOder Inhalte, mit denen
Sie interagieren, und ZUgeNÖFIge
Informationen wie Ihr Standort. Ebenso
nutzen wir möglicherweise Ihre
Aktivitäten auf anderen Websites und in
anderen Apps, die unsere Werbedienste
in Anspruch nehrmen. Aktivitäten können
von jedem Gerät stammen, auf dem Sie
sich In Ihrem Google-Konto anmelden.
Wır verwenden Angaben, die Sie ın Ihrem
Google-Konto gemacht haben,
beispieisweise Ihr Alter oder Ihr
Geschlecht. Ferner nutzen wir
möglicherweise Ihre Aktivitäten auf
anderen Websites und In anderen Apps,
die unsere Werbedienste
in Anspruch
nehmen.
Sie können Ihre Einstellungen für
personalisierte Werbung jederzeit
ändern und spezifische Informationen
und Interessen, die wir zur
Personalisierung Ihrer Werbung nutzen,
auf adssettings.google.corn anseher
und bearbeiten. Zusätzlich können Sie
ihre Aktivitäten jederzeit unter
myactıvity.go0ogle.com einsehen Oder
‚öschen.
Folgt der Nutzer der manuellen Personalisierung erscheint zu Schritt 1 folgende Seite:
15 O 472/22 - Seite 11 -
Google
Web- & App-Aktivitäten für eine
noch schnellere Suche
speichern
Schritt 1 von 5
Wählen Sie aus, ob Sie Web- & App-Aktivitäten
speichern
möchten
CO Aktivitäten speichern, bis ich sie manuell lösche
O Aktivitäten 18 Monate lang speichern
mit der Option, sie jederzeit manuell zu löschen Siıe haben Kontrolle
über die von
Google erhobenen Daten und
O Web- & App-Aktivitäten nicht in meinem Konto deren Nutzung
speichern
Welche Daten verwendet werden
Wenn „Web- & App-Aktivitäten” aktiviert ist, werden Ihre
Aktivitäten auf Websites und in Apps von Google in
Ihrem Konto gespeichert. Dazu zählen unter anderem
Suchanfragen und zugehörige Informationen wie der
Standort. Darüber hinaus werden der synchronisierte
Chrome-Verlauf sowie Aktivitäten auf Websites, in Apps
und auf Geräten gespeichert, die Google-Dienste nutzen.
So verwenden
wir diese Daten
Wenn diese Einstellung aktiviert ist, können in Ihrem
Konto gespeicherte Web- & App-Aktivitäten in allen
Google-Diensten verwendet werden, in denen Sie
angemeldet sind. Dadurch lässt sich die Nutzung der
Google-Produkte besser für Sie personalisieren, damit
Siez. B. schneller suchen können, relevantere Ergebnisse
erhalten und App- und Inhaltsempfehlungen automatisch
an Ihre Vorlieben angepasst werden.
So können Sie Ihre Daten verwalten
Unter account.google.com können Sie Ihre Daten
einsehen oder löschen und Ihre Einwilligung widerrufen.
Weitere Informationen zu „Web- & App-Aktivitäten”
Zurück Weiter
15 O 472/22 - Seite 12 -
Auch dort können die - bereits oben dargestellten - weiteren Informationen zu „Web- & App-Aktivi-
täten“ über den blauen Hyperlink eingesehen werden.
Unter Schritt 2 heißt es:
15 O 472/22 - Seite 13 -
Google
YouTube-Verlauf für eine
bessere YouTube-Startseite
speichern
Schritt 2 von 5
Wählen Sie aus, ob Sie den YouTube-Verlauf
speichern
_a HP
möchten
C) Aktivitäten speichern, bis ich sie manuell lösche
O Aktivitäten 36 Monate lang speichern
mit der Option, sie jederzeit manuell zu löschen Sie haben Kontrolle über die von
Google erhobenen Daten und
C) YouTube-Verlauf nicht in meinem Konto speichern deren Nutzung
Welche Daten verwendet werden
Im YouTube-Verlauf werden die Videos gespeichert, die
Sie sich auf YouTube ansehen, und die Dinge, nach
denen Sie auf YouTube suchen.
So verwenden
wir diese Daten
Wenn diese Einstellung aktiviert ist, kann der in Ihrem
Konto gespeicherte YouTube-Verlauf in jedem Google-
Dienst, in dem Sie angemeldet sind, zur Personalisierung
der Nutzung verwendet werden. Sie erhalten dann
beispielsweise bessere Empfehlungen für Artikel und
Apps, wenn Sie YouTube und andere Google-Produkte
verwenden, Ihre YouTube-Startseite
wird personalisiert
und Videos werden an der Stelle fortgesetzt, an der sie
zuletzt angehalten wurden.
So können Sie Ihre Daten verwalten
Unter account.google.com können Sie Ihre Daten
einsehen oder löschen und Ihre Einwilligung widerrufen.
Weitere Informationen zum YouTube-Verlauf
Zurück Weiter
15 O 472/22 - Seite 14 -
Auch dort können die - bereits oben dargestellten - weiteren Informationen zu „YouTube-Verlauf“
über den blauen Hyperlink eingesehen werden.
Unter Schritt 3 heißt es:
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15 O 472/22 - Seite 16 -
Auch dort können die - bereits oben dargestellten - weiteren Informationen zu „Personalisierte
Werbung“ über den blauen Hyperlink eingesehen werden.
Unter Schritt 4 heißt es:
Google
Gelegentlich Erinnerungen für
den Privatsphärecheck erhalten
Schritt 4 von 5
Legen Sie fest, ob Sie gelegentlich daran erinnert werden
möchten, einen Privatsphärecheck durchzuführen und
wichtige Datenschutzeinstellungen zu prüfen
e _ Auswählen, weiche Arten von Daten wir speichern
e
—
Aktualısieren, was Sie mit Freunden tellen oder
B FiC
veröffentlichen
e Festiegen, was für Werbung für Sie eingeblendet Sie haben Kontrolle über die von
werden soll
Google erhobenen Daten und
D Erinnerungen für den Privatsphärecheck deren Nutzung
Gelegenthch per E-Mail Erinmerungen zu diesen
Einstelungen erhalten
Unter account.googlie.com können Sie Ihre Einstellungen
jederzeit ändern
Zurück Weiter
Schritt 5 fasst die vorgenommenen Einstellungen noch einmal wie folgt dar:
15 O 472/22 - Seite 17 -
Wır mutzen Cooloes und Geräte-IDs. um hre
Einstellungen und andere Praferenzen Dergretend fr
alße Geräte zu spechem auf denen Sıe angemeidet sund
Wır verwenden Coolues. IDs und Daten daruder hunaus.
um
° Dienste anzudietenund zu betreiben. z. B um
Störungen zu prufen und Maßnanmen
gegen
Spam. Betrug oder Missbrauch zu ergreifen
® — Uum Daten zu Zreigruppeninteraktionen
un
Webstestatrstken Zu ereben. um Zu verstehen.
we unsere Drenste verwendet werden
Wenn Sıe zustmmmen. verwenden wır Coolbes. Ds und
Daten auch um
e de Qualtät unserer Dienste Zu verbessem und
Neue Dienste u ertwickeln
° — Uum Werdung auszuhbefern und ıhre EMekDwitar Zu
Messen
e — UMm personak serte innalte anzuzeen. abrangıg
von Inren Einstelungen
® Um adNangıg von Ihren Einstellungen
DEr VoNaLeNe 00# allQemane Werdung bDe
Google und m Wed anzuzeigen
Die Auswani mcr personalıserter Inhalte und Werdung
e Ihnen angezet wırd. kannn davon abhingen. weiche
Inhalte Sır sıch gerade ansehen und wo Sıe sıch
befınden (de Anzegenberetstebung Dasıer au! dem
allgemenen Standort) Personaklaukerte Inhale und
Werbeanzesgen können edenfalis darauf Dasıeren.
daruber hınaus aber auch auf Aktıvitäten wıe
Suchanfragen beı Google und Videos. die Sıe sıch beı
YouTube ansehen. Zu personalı sserten Inhakten und
reievarntere Ergebnusse und Empfehlungen. eine
ndmeuelle YouTube-Startserte und Werbung. e auf Ihre
Interessen ZUQeSCHNAIER 8R
Sıe hadern de Moglchiuet Inre Browseren stebungen 30
Zu indern. dass eırege Oder alle Cookses biocksert
werden
15 O 472/22 - Seite 18 -
Sowohl nach der „Express-Personalisierung“ als auch der „Manuellen Personalisierung“ er-
scheint sodann nachfolgende Seite mit blau hinterlegte Hyperlinks, welche u.a. auf die Goog-
le-Datenschutzerklärung (Anlage K2/Anlage B15) weiterleiten:
DU SJ NN 806UN JN}
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15 O 472/22 - Seite 20 -
e Marketng, um Nutzer Uber unsere Dienste Zu
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e Anzesgen von Werbung. um wele unserer Dienste
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e Schutz der Rechte, des Eigertums und der
Scherheit von Google. unserer Nutzer und der
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zuläss.qg oder erforderbch ıst. einschbellich der
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In Ihrem Google-Konto (aczount google.com) können Sie
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In der Datenschutzerklärung heißt es u.a.:
„Viele Websites und Apps arbeiten bei der Verbesserung Ihrer Inhalte und Dienste mit Google zu-
sammen. Beispielsweise können Websites unsere Werbedienste wie AdSense oder Analyse-
tools wie Google Analytics verwenden oder andere Inhalte wie Videos von YouTube einbetten.
Von diesen Produkten können Daten über Ihre Aktivitäten an Google weitergegeben werden. Je
nach Ihren Kontoeinstellungen und den verwendeten Produkten können diese Daten mit Ihren
personenbezogenen Daten verknüpft werden, zum Beispiel, wenn ein Partner Google Analytics In
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Verbindung mit unseren Werbediensten verwendet.“ Ferner konnten dort „weitere Informationen
über die Datennutzung durch Google“ eingesehen werden, wo über die Arten von Aktivitätsdaten
informiert wird, die Websites und Dritte an Google weitergeben können.
Melden sich die Nutzer nach Abschluss des Registrierungsprozesses in ihrem Google-Konto an,
stehen ihnen unter „Datenschutz & Personalisierung“” mehrere Einstellungsmöglichkeiten zur Ver-
fügung. Es besteht u.a. die Möglichkeit, die Dauer der Speicherung der Daten zu modifizieren.
Dabei kann der Zeitraum, nach dem die Daten Iim „YouTube-Verlauf“ sowie in „Web- & App-Aktivi-
täten“ automatisch gelöscht werden sollen, auf 3 Monate reduziert werden.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 ließ der Kläger die Beklagte erfolglos abmahnen.
Der Kläger iIst der Meinung, mit dem Registrierungsprozess für ein Google-Konto verstoße die
Beklagte gegen Artt. 5 Abs. 1 lit. a, 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, es fehle an einer freiwilligen und in-
formierten Entscheidung und der Einwilligung zu einem bestimmten Zweck.
An einer Freiwilligkeit mangele es, da bei der „Express-Personalisierung“ keine Möglichkeit be-
stünde, die Einwilligung nicht zu erteilen. Der Nutzer habe auch keine Kenntnis davon, dass er im
Falle, dass er zu der „Manuellen Personalisierung“ zurückkehre, die Möglichkeit habe, die Einwilli-
gung nicht zu erteilen. Im Rahmen der „Manuellen Personalisierung“ könne die Nutzung perso-
nenbezogener Daten im Bereich „Personalisierte Werbung“ nicht vollständig abgewählt werden,
da die Beklagte den „allgemeinen Standort“ des Nutzers zu Werbezwecken nutze.
Darüber hinaus fehle es an einer informierten, transparenten Entscheidung und der Einwilligung
zu einem bestimmten Zweck. Es gäbe keine transparente Auflistung der Dienste der Beklagten,
für welche die Zustimmung erteilt werde, ebensowenig wie eine Benennung der „Google-Web-
sites“, „Google-Apps” oder „Google Partner“. Es sei auch nicht erkennbar, ob eine besuchte
Webseite einen der vielen Google-Dienste als sog. Partner nutze und daher Daten nutze. Unklar
bleibe auch, in welchen Google-Diensten Verbraucher durch den Abschluss der Erstellung eines
Google-Kontos angemeldet seien und bei welchen Diensten eine gesonderte Anmeldung erfor-
derlich sei.
Ferner sei die Gestaltung des Einwilllgungsprozesses unübersichtlich und unklar; Nutzer müss-
ten sich mit mehreren Zustimmungspaketen, mehreren Informationsebenen, den Nutzungsbedin-
gungen von Google und gleichzeitig In derselben Erklärung bezüglich der Nutzungsbedingungen
mit der Google-Datenschutzerklärung auseinandersetzen.
Auch die verwendeten Begrifflichkeiten seien unklar, insbesondere die Verwendung von „Persona-
15 O 472/22 - Seite 22 -
lisierung“ statt „Einwilligung“ in die Datennutzung.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, der Antrag zu Zıiff. 1.1 sei unbestimmt und der Antrag zu Ziffer 1.2.
unzulässig, da es sich um eine verdeckte Leistungsklage handele. Sie Ist ferner der Auffassung,
dass durch die Gestaltung ihres Personalisierungsprozesses eine freiwillige Einwilligung vorliege,
insbesondere könnten Nutzer eine Einwilligung nicht erteilen und trotzdem die Dienste der Be-
klagten nutzen. So sei es jederzeit möglich im Rahmen der „Express-Personalisierung“ zurück In
die „manuelle Personalisierung“ zu wechseln. Der Personalisierungsprozess der Beklagten se!l
ganzheitlich und nicht isoliert in Bezug auf die „Express-Personalisierung“ zu betrachten. Zudem
sei das Einblenden allgemeiner Werbung zulässig, da es sich dabei um die von der EDSA emp-
fohlene „kostenlose Alternative“ handele.
Die Einwilligung sei auch in informierter Weise erteilt. Die Beklagte verwende zur besseren Ver-
ständlichkeit eine Mehrebenen-Struktur, wo umfangreich über die Nutzung der Daten informiert
werde. Die Nutzer könnten durch die Anzeige ihres „Google-Konto-Avatars“ auch erkennen, wenn
es sich bei den genutzten Dienst um einen Google Dienst handelt. Aufgrund der großen Anzahl
von Google-Diensten hätte eine Auflistung jedes Dienstes im Rahmen des Erstellungsprozesses
zu einem übermäßig langen Informationstext für die Nutzer geführt, was der Transparenz nicht
genutzt hätte. Zudem würden nicht alle Nutzer die Jeweiligen Dienste gleichermaßen nutzen bzw.
über iIhr Google-Konto nutzen.
Die Klage ist der Beklagten am 18.01.2023 zugestellt worden.
Die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist angehört worden. Auf
den Inhalt der Anhörung vom 03.05.2024 wird Bezug genommen. Sie greift weitere Punkte auf,
die einer Freiwilligkeit entgegenstehen. So sei die Nutzeroberfläche der Beklagten derart gestaltet,
dass diese zur Auswahl der „Express-Personalisierung“ verleite, was eine Nutzerbeeinflussung
(sog. „Nudging“) darstelle. Verstärkt werde die Verleitung durch die Nutzung der Worte „Express“
und „Manuell“ und der unterschiedlichen Anzahl der „Schritte“ sowie die Nutzung des Wortes
„Personalisierung“. Die „Personalisierung“ mache nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ei-
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ne Zustimmung zur Datenverarbeitung handle, worin ein sog. deceptive design pattern läge. Fer-
ner fehle es der „Express-Personalisierung“ an einer granularen Einwilligung, da Nutzer lediglich
die Möglichkeit hätten, sämtlichen Zwecken (diensteübergreifende Datennutzung, personalisierte
Inhalte und personalisierte Werbung) zuzustimmen oder die Personalisierung abzubrechen.
Ferner führt die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit weitere
Gründe für eine fehlende Informiertheit der Einwilligung an. Die Verwendung der Worte „Persona-
listıerung“ und „Bestätigen“ mache den Nutzern nicht deutlich, dass bei Auswahl gleich welcher
der beiden Optionen eigentlich eine Zustimmung zur Datenverarbeitung eingeholt werde. Es erfol-
ge keine hinreichende Information über das aufeinander aufbauende Verhältnis der Einwilligungen
zueinander.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A. Die Klage ist zulässig.
|. Die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Art. /
Nr. 2 Brüssel la-VO, 8& 6 UKlaG aF, 8 14 Abs. 1 und 2 5S. 2 UWG, $8 32 ZPO. Die Beklagte richtet
sich mit ihren Diensten auch an Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bun-
desrepublik Deutschland haben.
Il. Der Kläger ist zur Prozessführung befugt.
1. Dies ergibt sich hinsichtlich der Geltendmachung des 8 8 Abs. 1 UWG aus 8 8 Abs. 3 Nr. 3
UWG. Die Bestimmung des 8 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche An-
spruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (BGH, EuGH-Vorlage vom
28. Mai 2020 - | ZR 186/17 —, Rn. 32, JurIis).
Die Prozessführungsbefugnis folgt hinsichtlich der Geltendmachung des 8 2 Abs. 1 UKlaG aus
8 3 Abs. 1 UKlaG. Auch diese Bestimmung regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsbe-
rechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis und damit eine Sachurteilsvorausset-
zung (BGH, EuGH-Vorlage vom 28. Mai 2020 —- | ZR 186/17, Rn. 32, Juris).
2. Art. 80 Abs. 2 DS-GVO steht der Prozessführungsbefugnis nicht entgegen (vgl. EUGH, Urteil
vom 28. April 2022 — C-319/20 —, Rn. 83, Juris). Abweichendes wird in Bezug auf die Geltendma-
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chung der Verletzung der Vorschriften der Art. 5 Abs. 1 Iit. a, 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DS-GVO schon
nicht geltend gemacht.
Aber auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO liegt ei-
ne Prozessführungsbefugnis vor. Denn auch die fehlende Sicherstellung, geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen zu treffen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur perso-
nenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck er-
forderlich ist, verarbeitet werden, stellt eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ 1.S.d.
Art 80 Abs. 2 DS-GVO dar.
a) Bei der Erhebung einer Verbandsklage muss die betroffene Einrichtung nach Auffassung des
EuGH eine Datenverarbeitung behaupten, von der sie meint, dass sie gegen die Bestimmungen
der DS-GVO verstößt (EUuGH, Urteil vom 11.7.2024 — C-75/7/22, Rn. 44). „Infolge einer Verarbei-
tung“ ISv Art. 80 Abs. 2 DS-GVO meint dabei, dass die Verletzung der Rechte einer Person „an-
lässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht” und auf einer Missachtung einer
Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen nach der Verordnung obliegt (EuGH, Urteil vom
11.07.2024 - C-757/22, Rn. 65).
Nach Auffassung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. im Einklang
mit den in Art. 5 DS-GVO aufgestellten Grundsätzen zur Verarbeitung solcher Daten stehen und
die In Art. 6 DS-GVO genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (EUuGH, Urteil vom
11.7.2024 — C-757/22, Rn. 49). Aus diesem Grund hat der EuGH auf die zweite Vorlage des BGH
entschieden, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verletzung des Informati-
onsrechts, das der betroffenen Person aus den Art. 12 und 13 DS-GVO zusteht, gegen die in
Art. 5 DS-GVO festgelegten Anforderungen verstößt und die Verletzung dieses Rechts als ein
Verstoß gegen die Rechte der betroffenen Person „infolge einer Verarbeitung“ ISv Art. 80 Abs. 2
der VO anzusehen ist (EUuGH, Urteil vom 11.7.2024 — C-75/7/22, Rn. 61). Hintergrund dieser Aus-
legung ist einerseits das Ziel der DS-GVO, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und
Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten und insbesondere ein hohes Schutzniveau
für deren Recht auf Privatleben bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, anderer-
seits die Präventionsfunktion der in Art. 80 Abs. 2 DS-GVO vorgesehenen Verbandsklage durch
Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen (EuGH, Urteil vom 11.7.2024 — C-757/22, Rn.
64).
b) Diese Erwägungen sind auf den Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO übertragbar. Auch bei dieser Re-
gelung handelt es sich um eine Pflicht der Verantwortlichen, welche die Einhaltung der Grundsät-
15 O 472/22 - Seite 25 -
ze nach Art. 5 und Art. 6 DS-GVO gewährleisten soll. Denn nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS-GVO
müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die
Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“) und nach Art. 6
Abs. 1 lit. c DS-GVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer rechtli-
chen Verpflichtung erforderlich Ist. Diese Grundsätze werden durch Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO
geschützt. Denn dieser soll dafür Sorge tragen, dass „nur personenbezogene Daten, deren Ver-
arbeitung für den jeweilligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich Ist, verarbeitet werden“.
Eine Verletzung dieser Verpflichtung verstößt mithin gegen den Grundsatz der Datenminimierung
des Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO. Die Verarbeitung der unter Verletzung dieser Pflicht erlangten Da-
ten führt somit zu einem Verstoß gegen die Rechte der betroffenen Person „infolge einer Verar-
beitung“ 1.S.d. Art. 80 Abs. 2 DS-GVO.
Bei Art. 25 Abs. 2 DS-GVO kann auch nicht etwa deshalb nicht von einem „Recht“ der betroffe-
nen Person die Rede sein, da er nicht im Kapitel IIl der DS-GVO „Rechte der betroffenen Person“
normiert Ist, sondern unter den allgemeinen Pflichten Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Im
Kapitel IV. Einerseits bedingt jede Pflicht des Verantwortlichen auch ein Recht des Betroffenen
(so wohl auch EuGH, Urteil vom 11.07.2024 - C-7/57/22, Rn 58). Dies ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut der Vorschriften. Sowohl bei Art. 12 Abs. 1 als auch Art 25 Abs. 2 DS-GVO ist davon die
Rede, dass der Verantwortliche „Maßnahmen zu treffen hat“. Andererseits werden hier die Grund-
sätze des Art. 5 und Art. 6 DS-GVO tangiert, die dem Betroffenen ein Recht zur Datenminimie-
rung gewähren. Bei den unter Kapitel IIl normierten Rechte, dürfte es sich daher vielmehr um
spezielle prozedural Rechte handeln (s. Kühling/Buchner/Kühling/Raab, 4. Aufl. 2024, A. Rn. 56,
beck-online).
Nicht erforderlich ist hingegen Vortrag zu einer konkreten Verletzung einer natürlichen Person.
Ausreichend ist vielmehr, dass die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder
identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann, ohne dass ein
der betroffenen Person in einer bestimmten Situation durch die Verletzung ihrer Rechte tatsäch-
lich entstandener Schaden nachgewiesen werden müsste (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 —
C-319/20, Rn. 72). Die „identifizierbaren natürlichen Personen“ sind vorliegend die natürlichen
Personen, welche die Dienste der Beklagten in Deutschland nutzen. Diese sind jedenfalls der Be-
klagten bekannt.
3. Anders als die Beklagte meint, spricht gegen die Prozessführungs- oder Klagebefugnis auch
nicht der Umstand, dass es sich vorliegend um eine grenzüberschreitende Verarbeitung von Da-
ten handelt. Soweit sie sich dabei auf die Entscheidung des EuGH zum Az. C-645/19 bezieht, so
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ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn dort ging es um die Be-
fugnisse einer (nationalen) Aufsichtsbehörde (hoheitlich) gegen einen Verantwortlichen oder Auf-
tragsverarbeiter nach den Art. 55 ff. DS-GVO vorzugehen. Hier geht es allerdings um die Rechts-
behelfe von natürlichen Personen nach Art. 77 ff. DS-GVO, welche der Kläger über Art. 80 Abs. 2
DS-GVO 1.V.m. 8 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG im eigenen Namen geltend macht. Dass dies grundsätzlich
in Betracht kommt, hat der EuGH mittlerweile entschieden (s.o.) und wird auch von Seiten der
Beklagten nicht angegriffen. Soweit sie allerdings die Auffassung vertritt, dass Art. 80 Abs. 2
DS-GVO nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass dieser einer nicht-mandatierten ge-
meinnützigen Einrichtung ein Recht gibt, welches über das der Aufsichtsbehörden hinausgeht, so
kann dem nicht gefolgt werden. Eine Einschränkung auf nationale, also nicht grenzüberschreiten-
de Sachverhalte sehen die Art. /7 ff. DS-GVO nicht vor. Gleiches gilt daher für den Kläger, wel-
cher lediglich die Rechte nach Art. /7 ff. DS-GVO stellvertretend für natürliche Personen geltend
macht. Auch den Vorlageentscheidungen „App-Zentrum | und II“ liegen „grenzüberschreitende
Verarbeitungen“ zugrunde, was dafür spricht, dass auch EuGH und BGH dies nicht anders se-
hen. Allerdings haben sich diese nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt.
Soweilt die Beklagte ihre Auffassung ferner damit begründet, dass die DS-GVO eine gleichmäßige
und einheitliche Anwendung der Datenschutzvorschriften erfordert, so führt auch dies zu keinem
anderen Ergebnis. Dieser Anspruch stellt sich in Bezug auf jJedweden Akt europäischen Rechts,
weswegen das Instrument der Vorlage an den EuGH existiert und von welchem die nationalen
Gerichte auch rege Gebrauch machen. Weshalb die einheitliche Anwendung des DS-GVO aller-
dings bei grenzüberschreitendem Sachverhalt besser von den irischen Behörden als den deut-
schen Gerichten erfolgen soll, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Beklagte in der Folge bei nicht-mandatierten Einrichtungen „Durchsetzungsbefugnis-
se“ sehen will, welche nicht einmal die nationalen Datenschutzbehörden haben, so verkennt sie,
dass JjJedenfalls der Umfang der Verpflichtung - auf die es vorliegend ankommen dürfte - keines-
falls in der Hand der Einrichtungen liegt, sondern allein in der des Gerichts, welches die konkreten
Verpflichtungen der Verantwortlichen tenoriert. Diese werden lediglich noch durch die Einrichtun-
gen vollstreckt.
Ill. Der Antrag zu Ziffer 1.1 Ist hinreichend bestimmt, $ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Ein Klageantrag Ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet,
dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ($ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und
Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung ($ 322 ZPO) erkennen lässt,
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das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Be-
klagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits
ım Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies bedeutet bei einem Unterlassungsantrag insbe-
sondere, dass dieser nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass die Entscheidung darüber,
was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.
Eine hinreichende Bestimmtheit ist bei einem Unterlassungsantrag für gewöhnlich gegeben,
wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffe-
ne Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranzie-
hung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen
Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unter-
lassungsgebot liegen soll. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag Ist Zu-
lässig, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maß-
stäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinrei-
chend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der
konkreten Verletzungshandlung ausrichtet.
Demgegenüber sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederho-
len, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gel-
ten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und
konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung
geklärt ist, oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang
des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der
konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen
allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass
das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des ge-
setzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung Ist auch unschädlich, wenn sich das
mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter
Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche
Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich ihr Streit ausschließlich
auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungs-
bedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleis-
tung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (zuletzt BGH, Urteil vom 18. November 2024 — VI
ZR 10/24 —, Rn. 52 - 55, Juris).
An diesen Anforderungen gemessen ist der Antrag des Klägers zu Ziffer 1.1 hinreichend be-
15 O 472/22 - Seite 28 -
stimmt. Denn einerseits enthält der Antrag die konkrete Verletzungsform durch Bezugnahme auf
Anlage K3, im Übrigen besteht zwischen den Parteien auch kein Streit darüber, was unter „freiwil-
liıg“ oder „informiert” zu verstehen ist. Sie streiten sich lediglich in rechtlicher Hinsicht darüber, ob
die Einwilligung den (unstreitigen) Anforderungen der DS-GVO in Bezug auf die Freiwilligkeit und
Informiertheit entspricht. Auch unter Hinzuziehung der Klagebegründung lässt sich unzweideutig
erkennen, weshalb der Kläger von einer unfreiwilligen und nicht informierten Einwilligung ausgeht.
IV. Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.2 Ist ebenfalls zulässig. Soweit die Beklagte eine verdeck-
te Leistungsklage darin sieht, so folgt die Kammer dem nicht, insbesondere fordert der Kläger
kein zukünftiges aktives Tun. Vielmehr beansprucht er eine Unterlassung der konkreten Verlet-
zungsform aus Anlage K4. Die Bezugnahme auf eine dreimonatige Speicherfrist dient allein dem
Erfordernis, Einschränkungen aufgrund von Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO in den Unterlassungsaus-
spruch aufzunehmen, um erlaubte Verhaltensweisen von dem Verbot auszunehmen. Wegen des
Bestimmtheitsgebots gemäß $ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müssen dabei die Umstände, aus denen
sich die Erfüllung des jeweiligen Ausnahmetatbestands ergibt, so genau umschrieben sein, dass
im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen vom Verbot ausgenom-
men sind. Es genügt daher grundsätzlich nicht, auf die insoweit einschlägigen gesetzlichen Rege-
lungen zu verweisen, wenn deren Tatbestandsmerkmale nicht eindeutig oder durch eine gefestig-
te Auslegung geklärt sind (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - | ZR 26/14 — Zuweisung von Ver-
schreibungen, Rn. 26, JurIis).
B. Die Klage ist auch begründet.
l. Der Kläger kann von der Beklagten gem. 88 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG 1.V.m. Art. 5
Abs. 1 lit. a, 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DS-GVO sowie gem. 8 2 Abs. 1, 2 Nr. 13 UKlaG 1.V.m. Art. 6 Abs.
1 DS-GVO verlangen, dass diese es unterlässt, ım Rahmen der Registrierung für ein Goog-
le-Konto keine freiwillige und in Iinformierter Weise abgegebene Einwilligung in die Verarbeitung
personenbezogener Daten in Bezug auf Web- & App-Aktivitäten, YouTube-Verlauf und personali-
sierte Werbung einzuholen, wenn dies geschieht wıe in Anlage K 3 abgebildet.
1. Die Klagebefugnis ergibt sich aus 8 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowJle 8 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG.
Art. 80 Abs. 2 DS-GVO steht dem nicht entgegen, insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II.
verwiesen. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von $ 4 UKlaG in der Liste des
Bundesamtes für Justiz eingetragen.
2. Bei Art. 5 Abs. 1 Ilit. a und Art. 6 Abs. 1 S. 1lit. a DS-GVO handelt es sich um Marktverhaltens-
regelungen 1.S.d. $ 3a UWG.
15 O 472/22 - Seite 29 -
Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen
Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbe-
werblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Be-
tracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgü-
tern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung,
wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von
Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware
oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (BGH, Urt. v. 27.4.2017 - | ZR 215/15,
GRUR 2017, 819 Rn. 20, beck-online).
Datenschutzrechtliche Bestimmungen weisen einen wettbewerbsrechtlichen Bezug auf, soweit
es um die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten geht, etwa zu Zwe-
cken der Werbung, der Meinungsforschung, der Erstellung von Nutzerprofilen, des Adresshan-
dels oder sonstiger kommerzieller Zwecke (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 - 2 U 257/19 -
Reifensofortverkauf, Rn. 79 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei Art 5 Abs. 1 Iıt. a und Art. 6 Abs. 1 S. 1]lıt. a DS-GVO
um Marktverhaltensregelungen. Denn diese Regelungen betreffen die Zulässigkeit der Erhebung
von Daten u.a. auch bei der unmittelbaren Teilnahme am Markt, im vorliegenden Fall durch Eröff-
nung eines Google-Kontos, also bei Eingehung eines Vertrages mit der Beklagten oder der Nut-
zung des Kontos. Diese wiederum nutzt die Daten u.a. für die Schaltung von Werbung, was die
DS-GVO zu regeln sucht (so auch LG Leipzig, Urteil vom 31.5.2023 — 05 O 666/22, MMR 2024,
277 Rn. 87, beck-online; KG, Urteil vom 20.12.2019 - 5 U 9/18 —, Rn. 174, Juris zu Art. 6 Abs. 1 5.
1 lit. a DS-GVO; MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG 8 3a Rn. 81, beck-online).
3. Gemäß 8 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlas-
sung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwen-
dung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die
dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Eine Norm dient dem Schutz
der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz Ihr eigentlicher Zweck ist. Sie kann auch anderen
Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeord-
nete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung iIst. Die Norm muss Verhaltenspflichten
des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6.
Februar 2020 - | ZR 93/18, NJW 2020, 1737 Juris Rn. 15] - SEPA-Lastschrift, mwN).
Die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften der DSGVO fallen unter den Beispielskatalog des
15 O 472/22 - Seite 30 -
8 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG.
4. Die Beklagte hat auch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 S. 1]lit. a DS-GVO verstoßen.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO müssen personenbezogene Daten u.a. auf rechtmäßige Wei-
se und nachvollziehbar (transparent) verarbeitet werden. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO nimmt diesen
Grundsatz durch die Anforderung auf, dass eine der dort geregelten Bedingungen erfüllt sein
muss. Nach Art 6 Abs. 1 S. 1lıt. a DS-GVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die betroffene
Person Ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.
Eine „Einwillligung“ der betroffenen Person ist nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO Jede freiwillig für den be-
stimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in
Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die be-
troffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personen-
bezogenen Daten einverstanden ist.
a) Es fehlt an einer freiwilligen Einwilligung.
Das Tatbestandsmerkmal „frei“” bzw. „freiwillig“ setzt ganz generell voraus, dass die betroffene
Person „eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern
oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden“ (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed.
1.8.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 34, beck-online). Die Einwilligung muss daher aufgeklärt erfolgen.
Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er seine Einwilligung verweigern kann (BeckOK
DatenschutzR/Schild, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 4 Rn. 128, beck-online).
Inwiefern diejenigen Einwendungen der Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit, welche über die Einwendungen des Klägers hinausgehen, überhaupt zu prüfen
sind, kann dahinstehen. An der Freimilligkeit fehlt es jedenfalls aufgrund der vom Kläger bemän-
gelten fehlenden Möglichkeit der vollständigen Ablehnung der Einwilligung in die Datenverarbei-
tung.
aa) Eine unwirksame Einwilligung liegt deshalb vor, da die „Express-Personalisierung“ lediglich
die Möglichkeiten „Bestätigen“ und „Zurück“ vorsieht und nicht unmittelbar eine Ablehnung der
Einwilligung möglich iIst.
Grundsätzlich ist für eine freiwillige Entscheidung eines Nutzer seine Kenntnis von den Alternati-
ven erforderlich. Hierfür muss die Beklagte die entsprechenden Möglichkeiten eröffnen und/oder
eindeutig aufklären. Der Kläger und die Datenschutzbeauftragte lassen bei ihren Bewertungen -
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wie die Beklagte zu Recht bemängelt - den ersten Schritt, die Auswahlmöglichkeit über den Per-
sonalisierungsweg, unberücksichtigt. Denn wenn dort eindeutig aufgeführt wird, dass der Weg
über die „Express Personalisierung“” die unbedingte Einwilligung bedeutet, während diese bei der
„Manuellen Personalisierung“ abgelehnt werden kann, so würde dies für eine aufgeklärte Einwilli-
gung ausreichen. Dies ist allerdings nicht der Fall. Denn unter „Express-Personalisierung“ heißt
es: „Nutzen Sie diese Personalisierungseinstellungen, um Inhalte und Werbung zu erhalten, die
auf Ihre Interessen abgestimmt sind.“ Dieser Beschreibung lässt sich schon nicht eindeutig ent-
nehmen, dass es überhaupt um eine Einwilligung in eine Datenverarbeitung geht. Aber selbst
wenn man dies zugunsten der Beklagten annähme, ist aus dem Text nicht ersichtlich, dass der
Nutzer bei Wahl der „Express-Personalisierung“ keine Möglichkeit hat, seine Einwilligung nicht zu
erteilen. Aus diesem Grund müssen die beiden Personalisierungsschritte doch jeweils einzeln be-
trachtet werden. Dann reicht aber allein die tatsächliche Möglichkeit, die Einwilllgung, nachdem
der Vorgang über die „Express-Personalisierung“ abgebrochen wurde und über „Manuelle Perso-
nalisierung“ neu begonnen wurde, ım Rahmen der „Manuellen Personalisierung“ verweigern zu
können, nicht aus, um den Nutzer ausreichend über die Möglichkeit der Ablehnung seiner Einwilli-
gung zu Informieren. Vielmehr hätte der Nutzer auch im Rahmen der „Express-Personalisierung“
eindeutig darüber aufgeklärt werden müssen, dass er seine Einwilligung insgesamt verweigern
kann, beispielsweise über einen weiteren Button „Ablehnen“. Dies wollte die Beklagte aber offen-
bar nicht, da der Expressweg dergestalt attraktiver für sie ist.
bb) Aber auch der erteilten Einwilligung über die „Manuelle Personalisierung“ fehlt es an einer
Freiwilligkeit. Denn die Beklagte nutzt unstreitig trotz einer fehlenden Einwilligung in „personalisier-
te Werbung“ über die „allgemeine Werbung“ den Standort des Nutzers in Deutschland. Auch da-
bei handelt es sich um ein personenbezogenes Datum (vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Soweit die Be-
klagte sich hinsichtlich der Zulässigkeit auf die Empfehlungen der EDSA stützt, welche eine kon-
textbezogene oder allgemeine Werbung als „datenschutzfreundliche Alternative zur personalisier-
ten Werbung“ anerkennt, so verkennt sie, dass die EDSA dabei auf den Bereich der Datenmini-
mierung Bezug nimmt, nicht aber auf die Frage, ob eine wirksame freiwillige Einwilligung vorliegt.
Um diese annehmen zu können, muss die Beklagte eine Alternative anbieten, mit der sämtliche
Datennutzung verweigert werden kann. Soweit die Beklagte für die Nutzung des Standorts ein
sonstiges berechtigtes Interesse behauptet, trägt sie noch nicht einmal vor, welches dieses sein
soll.
Aufgrund der prinzipiellen Nutzung des von der Beklagten bezeichneten „allgemeinen Standorts“
besteht für den Nutzer tatsächlich keine Möglichkeit, die Nutzung sämtlicher personenbezogener
Daten abzulehnen, weshalb es an der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt.
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b) Es fehlt an auch an einer informierten Einwilligung zu einem bestimmten Zweck.
aa) Das Erfordernis der Einwilligung In „informierter Weise“ ist als Ausprägung des in Art. 5 Abs.
1 lit. a DS-GVO niedergelegten Transparenzgrundsatzes zu verstehen (BeckOK
DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 36, beck-online). Die Informati-
onspflicht bzgl. der Einwillilgung bezieht sich auf bestimmte Elemente, die für die Entscheidungs-
findung wesentlich sind, mindestens umfasst sie aber: die Identität des Verantwortlichen, den
Zweck Jjedes Verarbeitungsvorgangs, für den die Einwilligung eingeholt wird, die (Art der) Daten,
die erhoben und verwendet werden sowie das Bestehen eines Widerrufsrechts (BeckOK
DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 36, beck-online). Hinsichtlich der
formalen Gestaltung muss eine einfache, klare und allgemeinverständliche Sprache verwendet
werden und zudem muss die Einwilligung leicht zugänglich und deutlich von anderen Sachverhal-
ten klar zu unterscheiden sein (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO
Art. 6 Rn. 36, beck-online).
bb) Vorliegend fehlt es an der Transparenz schon deshalb, da die Beklagte weder über die einzel-
nen Google-Dienste noch Google-Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufklärt, für wel-
che die Daten verwendet werden sollen. Die Reichweite der Einwilligung Ist dem Nutzer schon
aus diesem Grund völlig unbekannt. Ob darüber hinaus auch die konkrete Art und Weise der Dar-
stellung, einschließlich der verwendeten Sprache, eine informierte Entscheidung entfallen lassen,
kann daher dahinstehen.
Soweilt die Beklagte auf den Inhalt ihrer Datenschutzerklärung verweist, welche weitere Informa-
tionen über die „Partner“ und „Dienste“ enthielt und dabei u.a. von zwei Millionen Partnerwebsites
die Rede ist, reicht auch diese Aufklärung nicht aus. Denn insoweit bleibt die Information viel zu
vage, als dass der Nutzer den Umfang der Nutzung seiner Daten erfassen kann und insbesonde-
re wofür sie bei den „Diensten“ und „Partnern“ genutzt werden. Soweit die Beklagte zu der fehlen-
den Angabe der Google-Dienste anführt, dass diese zu einem übermäßig langen Informationstext
für die Nutzer geführt, was der Transparenz nicht genutzt hätte, kann dem nicht gefolgt werden.
Zwar soll nach den „Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses ("EDSA") zur Einwilli-
gung“ keine „lange“ Datenschutzbestimmung verwendet werden, allerdings gehört die Information
über sämtliche Google-Dienste (Anlage K1), für welche der Nutzer seine Einwilligung erteilt,
schon nach dem Erwägungsgrund 42 der DS-GVO zu den Minimalangaben, die für eine infor-
mierte Einwilligung erforderlich sind. Demnach soll die betroffene Person nämlich wissen, in wel-
chem Umfang sie ihre Einwilligung erteilt hat, dazu gehört insbesondere die Kenntnis für welche
Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die Tatsache, dass die Beklagte
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über die von ihr zur Verfügung gestellte Einwilligung die Erlaubnis zur Nutzung von Daten für über
70 Google-Dienste einholen will, kann nicht dazu führen, dass es ihr erlaubt sein soll, die Dienste
nicht wenigstens über die von Ihr genutzte Form des „layered approach” aufzuführen. Dass die
Fülle an Diensten zu einer Unübersichtlichkeit deren Angabe führen würde, deutet vielmehr ein-
drücklich darauf hin, dass die Beklagte den Umfang der Einwilligung in erheblichem Maße über-
spannt hat. Sofern die Beklagte weiter ausführt, Nutzer könnten durch die Anzeige ihres „Goog-
le-Konto-Avatars“ erkennen, wenn es sich bei dem Jeweils genutzten Dienst um einen Goog-
le-Dienst handelt, und im Übrigen das Google-Konto bei den Nutzern unterschiedlich genutzt wür-
de, so dass es zu unterschiedlich umfangreicher Nutzung der Daten kommt, so verhilft auch die-
ser Vortrag zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Tatsache, dass die Nutzer nach der Einwilli-
gung durch einen Avatar erkennen können, wann eine Google-Dienst vorliegt, ist zu spät und für
die Frage der wirksamen Einwilligung unbeachtlich. Der Umfang muss den Nutzern bei Erteilung
der Einwilligung bekannt sein. Auch die Tatsache, dass Nutzer Dienste in unterschiedlichen Um-
fang nutzen und damit unterschiedlich viele Daten preisgeben, Ist keine Besonderheit bei den
Diensten der Beklagten, sondern die Regel. Dass hieraus hergeleitet werden kann, dass eine In-
formation über den Umfang der Einwilligung nur eingeschränkt erfolgen muss, ist nicht nachvoll-
ziehbar.
c) Aus den Erwägungen unter b) fehlt es auch an der Einwilligung in einen bestimmten Zweck.
5. Angesichts der ausdrücklichen Bestimmung des 8 12a UKlaG, dass die zuständige inländi-
sche Datenschutzbehörde anzuhö6ren ist, führt die Tatasche, dass es sich bei dieser nicht um die
federführende Aufsichtsbehörde 1.S.d. DS-GVO handelt, nicht zu einem Ausschluss des An-
spruchs. Die DS-GVO selbst macht in Bezug zu den Rechtsbehelfen nach Art. 77 ff. DS-GVO für
natürliche Personen, aber auch für den Kläger keine Vorgaben, dass eine Datenschutzbehörde
überhaupt einzubinden wäre.
6. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Neben der bereits durch den Verstoß indizierten Wie-
derholungsgefahr setzt ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage des $ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG
voraus, dass er Im Interesse des Verbraucherschutzes geltend gemacht wird. Hierfür Ist erforder-
lich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher
berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und In seiner Bedeutung über den
Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom
6. Februar 2020 - | ZR 93/18, NJW 2020, 1737 Juris Rn. 36] - SEPA-Lastschrift, mwN).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der in Rede stehende Verstoß berührt die
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Kollektivinteressen der Verbraucher. Der Kläger beanstandet eine nicht nur den Einzelfall betref-
fende Verhaltensweise, die alle Verbraucher betrifft, die über ein Google Konto verfügen. Das be-
anstandete Verhalten geht daher in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall
hinaus, so dass eine generelle Klärung geboten ist.
Il. Der Kläger kann von der Beklagten gem. $8 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG. 1I.V.m. Art. 25
Abs. 2 S. 1 DS-GVO sowie gem. 8 2 Abs. 1, 2 Nr. 13 UKlaG 1.V.m. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO ver-
langen, dass diese es unterlässt, ım Rahmen der Registrierung die verfügbare Option der Spei-
cherfrist für personenbezogene Daten von 3 Monaten nicht in den vorgegebenen Auswahlmög-
lichkeiten anzubieten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 abgebildet.
1. Die Klagebefugnis ergibt sich aus $ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowl'!e 8 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG.
Art. 80 Abs. 2 DS-GVO steht dem nicht entgegen, insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II.
verwiesen.
2. Auch bei Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung
(Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG 8 3a Rn. 1./4a, beck-online mit Verweis
auf LG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2024 — 327 O 250/22, dort Rn. 62) sowie ein Verbreu-
cherschutzgesetz 1.5.d. $ 2 UklaG.
3. Die Beklagte hat auch gegen Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO verstoßen.
a) Nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 DS-GVO hat der Verantwortliche geeignete technische und organisa-
torische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezo-
gene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich
ist, verarbeitet werden.
„Erforderlich“ sind Daten dann, wenn der Verarbeitungszweck sich ohne sie nicht erreichen lässt
(Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 45b, beck-online). Nach Erwägungsgrund
39 der DS-GVO soll die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderli-
che Mindestmaß beschränkt bleiben. Für solche Daten, die der Verantwortliche nicht notwendig
verarbeiten muss, um die legitimen Zwecke der Verarbeitungserlaubnis erfüllen zu können, ist
ihm der Weg der Voreinstellung demgegenüber verschlossen (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021,
DS-GVO Art. 25 Rn. 45b, beck-online).
„Voreinstellungen“ sind abänderbare Eingabevariablen, die darüber entscheiden, welche Daten-
verarbeitungen das System vornimmt, solange der MNutzer sie nicht modifiziert
(Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 46, beck-online).
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b) Nach diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die „Express-Personalisierung“ eine Verletzung des
Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO vor, da dort eine Speicherung von mehr als drei Monaten standardmä-
ßBig eingestellt ist. Dadurch, dass durch den Nutzer nachträglich unstreitig auch ein Löschen der
Daten nach drei Monaten eingestellt werden kann, gibt die Beklagte zu verstehen, dass eine sol-
che Speicherdauer für die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung grundsätzlich aus-
reicht. Alles, was über eine Speicherung von mehr als drei Monaten hinausgeht, war mithin nicht
erforderlich. Gegenteiliges behauptet auch die Beklagte nicht. So führt sie selber aus, dass eine
Speicherung von 18 bzw. 36 Monaten eine „optimale Nutzererfahrung“ ermögliche und damit den
Zweck der Personalisierung „bestmöglich“ erreichen würde. Bei der Frage der Erforderlichkeit der
Datennutzung geht es aber nicht um die bestmögliche Nutzung, sondern um das mindestens
Notwendige.
Dass die Speicherdauer im Nachgang der Einwilligung verkürzt werden können, ist hingegen ir-
relevant. Dass der Anbieter den Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Datenschutzeinstellungen des
Dienstes jJederzeit selbst zu ändern, genügt nach der Idee des Gesetzgebers dem normativen
Auftrag des Art. 25 Abs. 2 DS-GVO nicht (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn.
46, beck-online).
c) Schwieriger zu beurteilen ist hingegen die Frage in Bezug auf die „Manuelle Personalisierung“,
da dort zwischen drei Varianten der Speicherung gewählt werden konnte und damit eine formelle
Voreinstellung nicht gegeben ist. „Voreinstellung“ könnte aber auch derart verstanden werden,
dass sie Jede Entscheidungsgestaltung umfasst, die durch Vorgaben des Anbieters eine Verhal-
tenssteuerung (zulasten Betroffener) erzielt. Darunter könnten auch solche Designmuster fallen,
die dem Nutzer zwar kein „angeklicktes Kästchen“ vorgeben, ihn aber dazu nötigen, sich zwi-
schen zwel Alternativen zu entscheiden, die zur Auswahl stehen (s. Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl.
2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 46a, beck-online). Martini Ist - ohne Verweis auf eine Fundstelle - der
Auffassung, dass solche Formen der Verhaltenssteuerung der Gesetzgeber nicht vor Augen hat-
te, als er Abs. 2 S. 1 erließ. Die Vorschrift beruhe vielmehr auf dem verhaltensökonomischen De-
fault-Gedanken, der an automatisch gesetzte, aber abänderbare Programmvorgaben des Verant-
wortlichen anknüpft. „Voreinstellung“ setze daher eine vorbereitete Konfiguration voraus
(Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 46b, beck-online).
Hintergrund des Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO ist allerdings die Erkenntnis, dass werksseitig vorge-
gebene Voreinstellungen durch die Nutzer nur selten verändert werden (Baumgartner, ZD 2017,
308, beck-online). Diese Erkenntnis greift Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO auf und verlangt, dass Nut-
zer keine Änderungen an den Einstellungen vornehmen müssen, um eine möglichst „datenspar-
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same“ Verarbeitung zu erreichen. Vielmehr soll umgekehrt jede Abweichung von den datenmini-
mierenden Voreinstellungen erst durch ein aktives „Eingreifen“ der Nutzer möglich werden
(Baumgartner, ZD 2017, 308, beck-online).
Im vorliegenden Fall kann der Nutzer die Länge der Speicherung aktiv auswählen. Dabei wird ihm
der Zeitraum von drei Monaten allerdings nicht angeboten, vielmehr wird der Zeitraum von 18
bzw. 36 Monaten voreingestellt. Zwar kann der Nutzer die Speicherung seiner Daten auch gänz-
lich ablehnen. Allerdings war der Verantwortliche zu dieser Auswahlmöglichkeit schon aufgrund
der Freiwilligkeit der Einwilligung (s.o.) verpflichtet, so dass man bei der Beurteilung der Frage der
Rechtsmäßigkeit diese Variante unberücksichtigt lassen muss, um die Frage allein bei Betrach-
tung der beiden verbleibenden Auswahlmöglichkeiten zu beantworten. Soweit die Beklagte an-
mahnt, dass die Verantwortlichen einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung Ih-
rer Einwilligungserklärung und so auch hinsichtlich der Auswahl der Monate hätten, so trifft dies
gerade aufgrund des Grundsatzes der Datenminimierung in dieser Allgemeinheit eben nicht zu.
Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift ist die angebotene Auswahl der Be-
klagten nicht zulässig, da eine echte Wahl für eine Datenminimierung, wie sie auch Art. / Abs. 4
DS-GVO vorsieht, nicht besteht. Das Ziel der DS-GVO, einen wirksamen Schutz der Grundfrei-
heiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das
Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleis-
ten, fordert nach Dafürhalten der Kammer eine strenge Betrachtungsweise.
4. Die Wiederholungsgefahr liegt vor (s. dazu bereits unter Il. 6.).
Ill. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 242,99 € aus 8 5 UKlaG
ı1.V.m. 8 13 Abs. 3 UWG zu. Die Abmahnung des Klägers war berechtigt. Der Zinsanspruch folgt
aus $8 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf 8& 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus $& /09 S. 1 und S. 2 ZPO.
D. Die Entscheidung über den Streitwert richtet sich nach 8 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas-
sen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
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Landgericht Berlin Il
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen
Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist
festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch Innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit-
teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss
mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung Ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine jJuris-
tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge-
bildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sel
denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Über-
mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Er-
satzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen Ist. Auf Anforderung ist das elektronische
Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- _ Mmit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- _ Von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren UÜbermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- _ auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal-
tungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf 8 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin-
sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be-
sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der Jeweils
geltenden Fassung sowle auf die Internetseite www.Justiz.de verwiesen.
Vorsitzender Richter Richter Richterin
am Landgericht am Landgericht am Landgericht
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Verkündet am 25.03.2025
‚ JBesch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, 27.03.2025
‚ JBesch
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle