Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 6 Ta 49/22
2 Ca 82 e/22 ArbG Kiel
Beschluss vom 01.06.2022
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 01.06.2022
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht … als Vorsitzenden be-
schlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeits-
gerichts Kiel vom 28.04.2022 – 2 Ca 82 e/22 - wird auf ihre Kosten zurück-
gewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin (Klägerin und Antragstellerin) wendet sich gegen die teil-
weise Versagung von Prozesskostenhilfe.
In der Hauptsache stritten die Parteien über Ansprüche aus einem beendeten Ar-
beitsverhältnis. U.a. verlangte die Klägerin Zahlung von 6.000,00 EUR Schmerzens-
geld. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte vom 08.09. bis 31.12.2021 im Pflegedienst der Beklagten als Pfle-
gehelferin gearbeitet. Die Beklagte ließ während dieser Zeit ein 36-sekündiges Wer-
bevideo drehen. Die Klägerin nahm an dem Videodreh teil. Sie ist in dem Video zu-
nächst unscharf und ab Sekunde 0:11 in Ganzkörperaufnahme zu sehen, wie sie in
ein Auto einsteigt, auf dem "Wir suchen Pflegekräfte" zu lesen ist und ein Audio-
Overlay sagt "Steige jetzt mit ein!". Später ist die Klägerin deutlich und in Portrait-
größe im Auto sitzend zu erkennen, während das Audio-Overlay "zwischenmenschli-
che Beziehungen" anpreist. Die Klägerin hatte sich nur mündlich zum Videodreh be-
reit erklärt. Die Beklagte hatte die Klägerin nicht vorab über den Zweck der Datenver-
arbeitung und ihr Widerrufsrecht in Textform informiert. Die Beklagte veröffentlichte
das Video im Internet auf der Plattform "youtube".
Erstmals mit Klageerweiterung vom 02.02.2022 hat die Klägerin die Beklagte aufge-
fordert, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Video weiter zu nutzen. Zusätz-
lich hat sie Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 6.000,00 EUR verlangt. Die Beklagte
nahm daraufhin das Video noch vor Durchführung der Güteverhandlung aus dem
Netz. Die Parteien haben mittlerweile einen verfahrensbeendenden Vergleich ge-
schlossen.
Mit Beschluss vom 28.04.2022 (zugestellt am 02.05.2022) hat das Arbeitsgericht der
Klägerin ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt, für ihren Antrag auf Zahlung von
Schmerzensgeld, dies jedoch nur bis zu einer Höhe von 2.000,00 EUR.
Gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe wendet sich die Klägerin mit
ihrer am 09.05.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie
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rügt, das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Arbeitsge-
richt Münster in seinem Urteil vom 25.03.2021 (3 Ca 391/20) in einem vergleichbaren
Fall ein wesentlich höheres Schmerzensgeld festgesetzt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfebeschluss vom
17.05.2022) und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegrün-
det. Das Arbeitsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht für die Schmerzensgeld-
klage zu Recht verneint, soweit die Klägerin Zahlung von mehr als 2.000,00 EUR be-
gehrt.
1. Auszugehen ist bei der Prüfung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO
von den Maßstäben, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts gelten. Danach darf die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu führen, die
Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuver-
lagern, und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl.
z. B. BVerfG 30.04.2007 – 1 BvR 1323/05 -; BVerfG 15.10.2015 - 1 BvR 1790/13
– Rn. 19). Prozesskostenhilfe darf deshalb nur verweigert werden, wenn ein Er-
folg in der Hauptsache zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen, die Erfolgs-
aussicht aber nur eine entfernte ist (BVerfG 13.07.2005 – 1 BvR 175/05 -).
2. Gemessen daran hat das Arbeitsgericht die Anforderungen an die hinrei-
chende Erfolgsaussicht nicht unzulässig überdehnt. Es hat zutreffend erkannt,
dass die summarische Prüfung anhand des Maßstabs des § 114 Abs. 1 ZPO, ob
ein bestimmtes Schmerzensgeld angemessen erscheint oder nicht, sich im Rah-
men des Prozesskostenhilfeverfahrens regelmäßig nur darauf beschränken kann,
ob die begehrte Kompensation sich ausgehend von den konkreten Umständen
des Einzelfalls der Höhe nach innerhalb eines vertretbaren Rahmens bewegt. Die
abschließende Prüfung, in welcher genauen Höhe innerhalb dieses Rahmens ein
Schmerzensgeld im konkreten Fall angemessen ist oder nicht, bleibt dem Haupt-
sacheverfahren vorbehalten (vgl. OLG Karlsruhe 16.02.2011 – 4 W 108/10 –
Rn.17)
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a) Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls lag für den der Klagforde-
rung zugrundeliegenden Verstoß gegen die DSGVO die Obergrenze einer noch
vertretbaren Höhe des begehrten Schmerzensgelds bei 2.000,00 EUR.
aa) Durch den geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmun-
gen der DSGVO ist der Klägerin ein immaterieller Schaden entstanden. Der
Rechtsanspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO
erfordert über die Verletzung der DSGVO hinaus nicht zusätzlich, dass die ver-
letzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt.
Bereits die Verletzung der DSGVO selbst führt zu einem auszugleichenden im-
materiellen Schaden (BAG 26.08.2021 – 8 AZR 253/20 – Rn. 33). Für dieses Ver-
ständnis spricht EG 146 Satz 3 DSGVO, wonach der Begriff des Schadens im
Lichte der Rechtsprechung des EuGHs weit und auf eine Weise ausgelegt wer-
den soll, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. Die Be-
schwerdekammer geht im Übrigen mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass im
Streitfall die Grenze einer erheblichen Rechtsverletzung überschritten ist.
bb) Nach EG 146 Satz 6 der DSGVO sollen die betroffenen Personen einen voll-
ständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten.
Bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes durch das Gericht sind
daher alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Außerdem ist zu berücksichti-
gen, dass ein tatsächlicher und wirksamer rechtlicher Schutz der aus der DSGVO
hergeleiteten Rechte gewährleistet werden soll (vgl. BAG 26.08.2021 – 8 AZR
253/20 – Rn. 36). Angesichts dessen geht die Beschwerdekammer davon aus,
dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO neben seiner Ausgleichsfunktion auch spezial- bzw.
generalpräventiven Charakter hat und dies bei der Bemessung der Höhe des zu
ersetzenden immateriellen Schadens zu Lasten des Verantwortlichen zu berück-
sichtigen ist (vgl. 4. Vorlagefrage des BAG im Beschluss vom 26.08.2021 aaO.
Rn. 35). Verstöße müssen nämlich effektiv sanktioniert werden. Der Schadener-
satz bei Datenschutzverstößen soll eine abschreckende Wirkung haben, um der
Datenschutzgrundverordnung zum Durchbruch zu verhelfen (effet utile).
cc) Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls stellt
ein Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 EUR die Obergrenze dar. Das hat das
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Arbeitsgericht auf Seiten 3 und 4 des angegriffenen Beschlusses überzeugend
begründet. Es hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Beeinträchtigung des
Rechts der Klägerin am eigenen Bild hier nicht schwerwiegend war, da die Kläge-
rin um die streitbefangenen Aufnahmen wusste. Sie hatte an dem Videodreh frei-
willig mitgewirkt. Die Klägerin hatte sich mit den Aufnahmen einverstanden er-
klärt, allein nicht in der gebotenen schriftlichen Form und ohne vorherige Unter-
richtung über den Verarbeitungszweck und das Widerrufsrecht. Dass die Aufnah-
men (Einsteigen ins Auto, im Auto sitzend) die Intimsphäre der Klägerin berührt
oder sie diskriminiert hätten, ist nicht erkennbar. Das Arbeitsgericht durfte bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes auch berücksichtigen, dass die Beklagte das
Video umgehend aus dem Netz genommen hat, nachdem die Klägerin sie aufge-
fordert hatte, die Nutzung des Videos zu unterlassen. Selbst wenn zugunsten der
Klägerin berücksichtigt wird, dass es sich nicht nur um Fotos, sondern um kom-
merziell genutzte Bewegtbilder gehandelt hat und ein möglicherweise nur gerin-
ges Verschulden nicht zu Gunsten der Beklagten in die Betrachtung eingestellt
wird (vgl. dazu Vorlagefrage 5 des BAG im Beschluss vom 26.08.2021 aaO. Rn.
38), ist nach den Umständen des Falls kein 2.000,00 EUR übersteigendes
Schmerzensgeld gerechtfertigt.
dd) Zu Unrecht rügt die Klägerin, das Arbeitsgericht habe sich nicht ausreichend
an den in vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Schmerzendgeldern orientiert und
habe insbesondere die Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster vom
25.03.2021 (3 Ca 391/20) übergangen.
Richtig ist, dass bei der Festlegung der Obergrenze eines im Hauptsacheverfah-
ren etwaig zuzuerkennenden Schmerzensgeldes auf eine angemessene Relation
der Anspruchshöhe zu in anderen Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen
ausgeurteilten Entschädigungsbeträgen zu achten ist. Da die Rechtsprechung in
Fällen erheblich schwerwiegenderer Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre durch
mehrtätige bis mehrmonatige heimliche Überwachung oder heimliche Fertigung
von Fotos aus dem Intimbereich regelmäßig Beträge von bis zu 1.000,00 EUR als
angemessene Entschädigung angesehen hat, spräche die vergleichende Be-
trachtung hier eher für eine (noch) niedrigere Obergrenze.
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Die im Streitfall angenommene Obergrenze liegt am oberen Rand dessen, was
Arbeitsgerichte bei Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
für angemessen gehalten haben. So hat das LAG Rheinland-Pfalz bei einer Vi-
deoüberwachung am Arbeitsplatz 650,00 EUR festgesetzt (LAG Rheinland-Pfalz
23.05.2013 – 2 Sa 540/12 – Rn. 27) und das BAG bei Bildaufnahmen und Video-
aufzeichnungen 1.000,00 EUR (BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 – Rn. 31 ff.).
Das Arbeitsgericht Lübeck (ArbG Lübeck 20.06.2019 – 1 Ca 538/19 -) hat bei ei-
ner Veröffentlichung eines Fotos auf der Facebook-Seite der Verantwortlichen
1.000,00 EUR für angemessen gehalten.
Nicht überzeugend ist der Hinweis der Klägerin auf den vom Arbeitsgericht Müns-
ter entschiedenen Fall. Dieser lag in wesentlichen Punkten anders. So hatte die
Klägerin im dortigen Fall bereits schriftlich einen Vorbehalt bezüglich der Verwen-
dung von Aufnahmen geäußert, mit dem sich die Arbeitgeberin nicht eingehend
befasst hat, bevor Fotos gemacht und verwendet worden sind. Außerdem war die
dortige Verwendung der Aufnahmen in einer Broschüre nach Ansicht des Arbeits-
gerichts diskriminierend (Ethnie).
ee) Die vom Arbeitsgericht angenommene Obergrenze geht über eine rein sym-
bolhafte Entschädigung hinaus. Einer effektiven Ahndung von dem vorliegenden
Fall vergleichbaren Verstößen gegen die DSGVO steht die für den streitgegen-
ständlichen Verstoß angenommene Obergrenze nicht entgegen.
III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen. Für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.