Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 1 Sa 148/22
5 Ca 1507/21 ArbG Lübeck
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 1. Kammer - durch den Vizepräsi-
denten des Landesarbeitsgerichts …, den ehrenamtlichen Richter … und den ehren-
amtlichen Richter … auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2023
für Recht erkannt:
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1 Sa 148/23
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom
10.06.2022 – 5 Ca 1507/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird
auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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1 Sa 148/23
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung sowie An-
sprüche nach der DSGVO geltend.
Die im Juli 2013 gegründete Beklagte vertreibt über einen Onlineshop und über
eCommerce Marktplätze Produkte in den Kategorien Garten- und Indoormöbel,
Wohnaccessoires und Einrichtungsgegenstände in der Vergangenheit nur an Gewer-
betreibende und Wiederverkäufer. Sie beabsichtigte, ihre Tätigkeit auf Geschäfte mit
Endverbrauchern zu erweitern und gab zu diesem Zweck am 07.04.2021 eine Stel-
lenanzeige auf, mit der sie einen Kollegen im „Customer Service (m/w/d)“ suchte.
Nach der Darstellung der Anforderungen des Arbeitsplatzes und den Qualifikationen
des Bewerbers stellte die Beklagte sich selbst als „junges Team“ dar, dass es liebe
zu lernen und erfolgreich zu sein. Im Weiteren wurde dem Bewerber die Einarbeitung
durch ein „junges und professionelles Team“ angekündigt. Die Anzeige endete mit
der Aufforderung, mit einer Bewerbung unter anderem die Gehaltsvorstellung mit
dem frühestmöglichen Anfangszeitpunkt mitzuteilen. Wegen des genauen Inhalts der
Anzeige wird auf S.2 der Klage verwiesen.
Der 1972 geborene Kläger bewarb sich mit folgender E-Mail vom 08.04.2021 auf
diese Stelle:
„…ich möchte mich bei Ihnen aufgrund Ihrer Stellenanzeige bei "m....de" von
gestern als Mitarbeiter bewerben, weil ich eine kaufmännische Berufsausbil-
dung als Bankkaufmann mit ca. insgesamt 7 Jahren Berufserfahrung, eine tech-
nische Umschulung zum IT-Systemtechniker mit 5.5 Jahren Berufserfahrung in
der IT-Security und seit 2005 als Vertriebsinnendienstmitarbeiter in klassi-
schen Call-Centern im In- und Outbound gearbeitet habe und somit über um-
fangreiche Erfahrungen am Telefon verfüge und sehr gute PC-Kenntnisse
habe. Eine Ausbildung mit technischem Hintergrund als IT-Systemtechniker ist
vorhanden. Es bestehen Expertenkenntnisse in der Neukundenakquise, Be-
treuung von Bestandskunden und gezielter Kundenbetreuung. Aufgrund
meiner kfm. Ausbildung und meine Umschulung zum IT-Systemtechniker
habe ich ein gutes kaufmännisches und technisches Verständnis. Im be-
grenzten Umfang gehörte auch die Kundenberatung in der IT zu meinen Aufga-
ben. Häufig war ich im Kundenservice für internationale Unternehmen tätig.
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Ich bin 48 Jahre jung und war im Jahre 2011 bei der U... im Projektmanagement
Office beschäftigt und war im Zeitraum 2012-2020 in der Terminierung von Privat-
kunden im Finanzdienstleistungsbereich tätig, als Kundenberaterbei der D... ein-
gesetzt, wo es ausschließlich um Inbound Telefonie ging und in weiteren
auch befristeten Beschäftigungsverhältnissen im Vertriebsinnendienstbe-
reich tätig. Seit vielen Jahren bin ich mit Erfolg im Vertrieb von erklärungsbedürfti-
gen Produkten in den Branchen IT, Telekommunikation im Bereich Tele Sales
bzw. im Vertriebsinnendienst tätig. Hierbei kann ich aufgrund meiner umfangrei-
chen fundierten Kenntnisse und Fähigkeiten den Endkunden mit den jeweiligen
Produkten vom Kauf überzeugen, Termine vereinbaren oder zumindest Interesse
wecken. Die Erfolge können sich sehen lassen und sind Ausdruck meiner exzel-
lenten Kommunikationsfähigkeit, andere Menschen von Produkten und
Dienstleistungen überzeugen und begeistern zu können.
Somit habe ich Routine in der Erstellung und dem Verwalten von Angeboten,
der Angebotsverfolgung, Abrechnung von Aufträgen und der Auftragsbear-
beitung sowie Terminverfolgung.
Ich verfüge über gute EDV-Kenntnisse, die ich mir während meiner jahrelangen
Tätigkeit im IT-Security-Bereich und durch meine Umschulung zum IT-System-
techniker aneignen konnte, besitze den Führerschein Klasse B (II) und bin eine
dienstleistungs- und vertriebsorientierte Arbeitsweise gewohnt.
Meine Englischkenntnisse sind gut. Ich hatte Englisch 9 Jahre in der Schule und
war für jeweils14 Tage auf Sprachreise in H… und C…. Zudem war Englisch Fir-
mensprache in der IT-Security-Firma, in der ich über 5 Jahre tätig war.
Ich bin es gewohnt, selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten, halte aber
die Abstimmung innerhalb eines Teams für wesentlich und unverzichtbar.
Ich habe 210-Anschläge im 10-Fingersystem und bin somit erfahren im Verant-
wortungsvollen Erfassen von Kundendaten. Ein verbindliches. kompetentes Auf-
treten, Verhandlungsstärke sowie eine ausgeprägte Team- und Kommunikations-
fähigkeit sind vorhanden. Weil meine Freundin in H… lebt, möchte ich mich beruf-
lich verändern.
Über eine Einladung zum persönlichen Gespräch freue ich mich…“
Der Bewerbung waren diverse Unterlagen beigefügt.
Die Beklagte erteilte dem Kläger mit E-Mail vom 12.04.2021 eine Absage. Mit E-Mail
von Montag, dem 14.06.2021 verlangte der Kläger von der Beklagten eine Entschä-
digung wegen Altersdiskriminierung, teilte mit, er beziffere ein Bruttomonatsgehalt
auf 3.000,-- EUR, drei Gehälter wären dann 9.000,-- EUR und kündigte eine Klage
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für den Fall an, dass die Beklagte nicht bis zum 15.07.2021 EUR 1.500,-- an ihn be-
zahle. Eine Einladung der Beklagten vom 15.06.2021 zu einem Vorstellungsge-
spräch nahm der Kläger nicht an.
Mit E-Mail vom 14.09.2021 verlangte der Kläger von der Beklagten, ihm „umfassend
und lückenlos“ Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilen und machte einen
Herausgabeanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO geltend. Am selben Tag hat er per
Telefax beim Arbeitsgericht die hier anhängige Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 21.09.2021 (Bl. 154 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger über ih-
ren Prozessbevollmächtigten mit, dass außer dem vorliegenden Mailverlauf keine
Daten über den Kläger bei ihr gespeichert seien.
Die Rechtsanwaltskanzlei G…, D… betreibt im Internet eine Datenbank, in der sie
u.a. auch über Prozesse einer Person berichtet, die in mehreren Fällen vor den Ar-
beits- und Zivilgerichten in M... und B... eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
geltend gemacht hat, wobei in den berichteten Fällen diese Klagen alle wegen
Rechtsmissbrauchs abgewiesen worden sind. Der Name der Person wird nicht ge-
nannt. Er wird als ehemaliger Bankkaufmann beschrieben, der in der Vergangenheit
schwerpunktmäßig in Call-Centern gearbeitet habe. Auf Nachfrage wurde dem vor-
maligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestätigt, dass es sich bei dieser
Person um den Kläger handele. Die Internetadressen der Dokumente hat die Be-
klagte als Anlage H2 zur Gerichtsakte gereicht.
Der Kläger hat vorgetragen: Er habe die per Telefax eingereichte Klage im Original
unterschrieben und habe dieses Original dann auch auf die gerichtliche Verfügung
hin zur Gerichtsakte eingereicht. Die Beklagte schulde ihm eine Entschädigung, da
sie ihn wegen seines Lebensalters diskriminiert habe. Das werde durch die Stellen-
anzeige, in der auf ein „junges Team“ verwiesen werde, indiziert. Er handele auch
nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf diskriminierende Ausschreibungen be-
werbe, selbst wenn dies wiederholt geschehen sei. Auch gebe sein Bewerbungs-
schreiben keinen Anlass für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Die In-
formationen aus der Datenbank der Rechtsanwälte G..., D... seien im Übrigen nicht
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verwertbar, da sie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten. Die
Beklagte sei auch zu deren Löschung verpflichtet. Die Höhe der Entschädigung we-
gen der Diskriminierung sei mit 4.500,-- EUR zu bemessen.
Ferner sei ihm die Beklagte zur Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet.
Diesen Anspruch habe sie nur teilweise erfüllt. Wegen des Datenschutzverstoßes sei
sie zu einer Entschädigungszahlung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe weiterer
EUR 3.000,- zu verurteilen. Schließlich müsse sie die über ihn gespeicherten Daten
nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO löschen.
Die Beklagte hat erwidert: Sie gehe davon aus, dass der Kläger die Entschädigungs-
klage wegen Diskriminierung nicht fristgemäß erhoben habe. Sie bestreite, dass es
zu dem Telefax vom 14.09.2021 ein vom Kläger unterschriebenes Original gebe. Die
ganze Klage sei ersichtlich zusammenkopiert, auch die Unterschrift sei per Kopie
eingefügt worden. Das angebliche Original, das der Kläger eingereicht habe, weise
eine andere Unterschrift als das Telefax aus.
Im Übrigen habe sie den Kläger nicht wegen seines Alters diskriminiert. Das werde
auch nicht durch die Stellenanzeige indiziert. Die Bezeichnung „junges Team“ be-
ziehe sich auf ihr Unternehmen, das erst 2013 gegründet worden sei. Im Übrigen
handele der Kläger rechtsmissbräuchlich, da es ihm von Anfang an nur um eine Ent-
schädigungszahlung gegangen sei. Das belege das Bewerbungsschreiben, das kei-
nen konkreten Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle enthalte, der Umstand, dass
der Kläger sofort eine Entschädigung verlangt habe, einer nachträglichen Einladung
zu einem Bewerbungsgespräch nicht gefolgt sei und unstreitig in mehreren rechts-
kräftig entschiedenen Fällen rechtsmissbräuchliche Entschädigungsverlangen ge-
stellt habe.
Auskunft über die über den Kläger gespeicherten Daten habe sie dem Kläger mit
Schreiben vom 21.09.2021 unverzüglich erteilt. Diese Auskunft hat die Beklagte im
Verfahren wiederholt und ergänzt, sie habe keine Personal- oder Bewerberakten
über den Kläger angelegt, keine handschriftlichen Notizen erstellt und außer dem
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Mailverlauf sei nichts gespeichert worden. Diese Daten wären auch schon längst ge-
löscht worden, wenn es den Rechtsstreit nicht gäbe. Sie würden gelöscht, sobald
dieser Rechtsstreit erledigt sei. Sie habe keine Verwendung für diese Mails, die so-
wieso nur noch bei ihrem Prozessbevollmächtigten existierten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz und der dort gestellten
Anträge wird ergänzend auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG stehe dem Kläger
nicht zu, da er die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht gewahrt habe. Das
Telefax vom 14.09.2021 wahre die Frist nicht, weil der Kläger nicht nachgewiesen
habe, dass es hierzu ein Original gebe. Gegen die Versäumung der Frist könne dem
Kläger auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Der Auskunftsantrag zu 2) ge-
mäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO sei unzulässig und unbegründet. Eine Entschädigung
nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO stehe dem Kläger nicht zu, da er keinen Rechtsverstoß
der Beklagten dargelegt habe. Die Anträge zu 4a) und 4b) seien unbegründet, weil
die in der Anlage H2 aufgeführten Dokumente, deren Löschung der Kläger begehre,
keine personenbezogenen Daten enthielten. Wegen der weiteren Begründung des
Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 07.07.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.08.2022 Berufung
eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung bis
zum 07.10.2022 am 07.10.2022 begründet.
Er rügt, im Hinblick auf die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs habe
sich das Arbeitsgericht nicht ausreichend mit den von ihm dargelegten Rechtsansich-
ten auseinandergesetzt. Sein Telefax wahre entgegen der Auffassung des Arbeitsge-
richts die Klagefrist. Der Entschädigungsanspruch sei auch im Übrigen begründet.
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Hinsichtlich des Auskunfts- und Herausgabeantrags zu 2) hat der Kläger die zu-
nächst auch insoweit eingelegte Berufung zurückgenommen. Der Kläger macht wei-
ter geltend, ihm stehe eine Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Insoweit
habe er zu diversen Verstößen der Beklagten gegen die DSGVO sowie der rechts-
widrigen Nutzung des AGG-Archivs der Rechtsanwälte G…, D… vorgetragen. Der
anwaltliche Betreiber habe kein berechtigtes Interesse an den streitgegenständlichen
Veröffentlichungen über ihn. Die Veröffentlichungen seien nicht erforderlich und
seien schwer persönlichkeitsschädigend. Entgegen der Auffassung des Arbeitsge-
richts sei die Darlegung eines weiteren Schadens nicht erforderlich.
Schließlich seien auch die Anträge zu 4a) und 4b) begründet. Die in der Anlage H2
zusammengestellten Dokumente enthielten entgegen der Auffassung des Arbeitsge-
richts personenbezogene Daten. Zum Begriff der personenbezogenen Daten habe er
erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 03.10.2022 umfangreich vorgetragen. Die in der
Anlage H2 genannten Dokumente müssten jedenfalls gelöscht werden, soweit die
zugrundeliegenden Rechtsstreite länger als 6 Monate, hilfsweise drei Jahre abge-
schlossen seien. Das treffe auf alle zitierten Verfahren zu.
Der Kläger beantragt unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgericht Lübeck 5 Ca
1507/21 vom 10.06.2021
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Entschädigung nach Art. 15 II
AGG zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber
mindestens € 4.500,00 betragen sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins-
satz ab Klagezustellung,
2. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger Entschädigung nach Art. 82 I EU –
DSGVO zu bezahlen deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
aber € 3.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung
nicht unterschreiten sollte,
3.
a) Die Beklagte zu verurteilen, nachfolgende personenbezogene Daten des Klä-
gers gem. Art. 17 I DSGVO zu löschen, beigefügt jeweils als Anlagen zum
Schriftsatz des Beklagten vom 04.03.2022,
A. AGG-Hopper scheitert nun auch vor dem BAG – G… …
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-w....de/agg-hopper-scheitert-nunmehr-auch-
beim-bag/..
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1. 28.05.2021 - Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum
Bahnhof in W... sind die Anwälte der Kanzlei G...-D... Rechtsanwälte ...
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-w....de/achtung-agg-hopper-gerichtsbekann-
ter-scheinbewerberversucht-erneut-sein-glueck-beim-arbeitsgericht-m.../ - An-
lage 10
B. Achtung AGG Hopper – Gerichtsbekannter Scheinbewerber ...
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-w....de/achtung-agg-hopper-gerichtsbekann-
ter-scheinbewerberversucht-erneut-sein-glueck-beim-arbeitsgericht-m.../.
1. 10.01.2017 — Rechtsanwalt, Partner. Bereits zum dritten Mal liegt uns die
Klage eines beim Arbeitsgericht M... gerichtsbekannten AGG Hoppers auf dem
... – Anlage 3
C. AGG Hopper scheitert vor dem Arbeitsgericht M...
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-w....de/achtung-agg-hopper-gerichtsbekann-
ter-scheinbewerberversucht-erneut-sein-glueck-beim-arbeitsgericht-m.../..
1. 10.12.2015 - Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum
Bahnhof in W... sind die Anwälte der Kanzlei G...-D... Rechtsanwälte ... – An-
lage 2
D. AGG Hopper versucht erneut sein Glück beim Arbeitsgericht ...
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-w....de/agg-hopper-glueck/
1. 23.07.2015 - Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in
W... sind die Anwälte der Kanzlei G...-D... Rechtsanwälte auch für ... - Anlage 1
E. Neues vom AGG-Hopper: Arbeitsgericht M... weist ...
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-w....de/neues-vom-agg-hopper-arbeitsge-
richt-m...-weisterneut-klage-des-scheinbewerbers-ab/ - Anlage 8 1. 13. August
2019 | von Rechtsanwalt H... A. G... | Kategorie: Arbeitsrecht ... Da die Beklagte
sich geweigert hatte bezahlen, und auch ein außergerichtlich ...
F. AGG-Hopper unterliegt auch vor dem Landesarbeitsgericht ...
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-w....de/agg-hopper-unterliegt-auch-vor-dem-
landesarbeitsgerichtb.-b./
1. 20.11.2018 - Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in
W... sind die Anwälte der Kanzlei G...-D... Rechtsanwälte auch für ...
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-w....de/keine-entschaedigung-agg/ - Anlage
6
G. https://www.rechtsanwalts-kanzlei-w....de/agg-hopper-unterliegt-auch-vor-
dem-landesarbeitsgerichtb.-b.-die-urteilsgruende/ , 23.01.2019 – Anlage 7
G. Vermeintliche Altersdiskriminierung stellt ...
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-w....de/vermeintliche-altersdiskriminierung-
stelltrechtsmissbraeuchliches-agg-hopping/
1. 23.12.2020 — Dezember 2020 | von Rechtsanwalt H... A. G... | Kategorie: Ar-
beitsrecht ... so ist dies zwar richtig, aber nicht weiterführend, da bereits .. .- An-
lage 9
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H. Amtsgericht M... erteilt AGG-Hopping klare Absage https://www.rechtsan-
walts-kanzlei-w....de/amtsgericht-m...-erteilt-agg-hobbing-klare-absage/.
1. 24.07.2017 — Juli 2017 | von Rechtsanwalt H... A. G... | Kategorie: Arbeits-
recht ... der seit Jahren im Großraum M... als AGG Hopper unterwegs ist, ...-
Anlage 4
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-w....de/arbeitsgericht-b...-weist-entschaedi-
gungsklage-eines-scheinbewerbers-nach-dem-agg-wegen-geschlechterdiskri-
minierung-zurueck/ 11.04.2018 –
Anlage 5
hilfsweise im Falle des ganz oder teilweisen Unterliegens mit dem Antrag zu 3a
b) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen die im Antrag zu 3a aufgeführ-
ten Anlagen mit jeweils angegebenen links nach Art. 4 Nr.2 DSGVO zu verar-
beiten, nach Art. 4 Nr. 4 DSGVO zu profilen oder sonstigen Dritten außer ihren
anwaltlichen Bevollmächtigten zugänglich zu machen oder zu verbreiten, mit
Ausnahme zum Zweck der Verarbeitung und Verwendung im streitgegenständ-
lichen Verfahrens Arbeitsgericht Lübeck 5 Ca 1507/21 einschließlich etwaiger
Rechtsmittelverfahren hierzu.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und bestreitet weiter,
dass der Kläger das Telefax vom 14.09.2021 im Original unterschrieben habe und
verweist insoweit auf den, dies aus ihrer Sicht nahelegenden, erstinstanzlichen Vor-
trag des Klägers zu dieser Frage. Damit habe der Kläger die Klagefrist versäumt. Im
Übrigen sei ihre Stellenanzeige nicht diskriminierend. Jedenfalls handele der Kläger
rechtsmissbräuchlich. Zu diesen Punkten wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzli-
chen Vortrag.
Im Übrigen stehe auch den Ansprüchen aus der DSGVO der Einwand des Rechts-
missbrauchs entgegen, weil es dem Kläger allein um die Generierung von Einkom-
men gehe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.
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1 Sa 148/23
Entscheidungsgründe
Die gem. § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und
damit zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die
Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Sie ist mit allen im Berufungsverfahren
noch anhängigen Anträgen unbegründet.
I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Entschä-
digungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht zu. Zwar hat der Kläger entgegen der
Auffassung des Arbeitsgerichts die Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG eingehalten.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger mit der Geltendmachung eines
Entschädigungsanspruchs rechtsmissbräuchlich handelt.
1. Der Kläger hat die Fristen zur Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs
aus den §§ 15 Abs. 4 AGG, 61 b Abs. 1 ArbGG gewahrt.
a) Zwischen den Parteien nicht weiter umstritten ist, dass der Kläger mit seinem
Schreiben vom 14.06.2021 die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt
hat. Insoweit wird zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen unter 2 a der
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Gericht folgt gem.
§ 69 Abs. 2 ArbGG den dortigen Ausführungen und macht sie sich zu eigen. Einwen-
dungen hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden.
b) Der Kläger hat auch die Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG gewahrt.
aa) Gem. § 61 b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG
innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht wor-
den ist, erhoben werden. Bei § 61 b Abs. 1 ArbGG handelt es sich um eine gesetzli-
che Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten ist. Wird die Klage nicht recht-
zeitig erhoben, ist der Anspruch verfallen. Die Klage bleibt zwar zulässig, sie ist je-
doch nicht begründet (Germelmann/Schleusener, ArbGG, 9. Auflage 2017, § 61 b,
Rn 10).
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1 Sa 148/23
bb) Der Kläger hat seine Klage am 14.09.2021 per Telefax und damit innerhalb der
seit dem 14.06.2021 laufenden Frist des § 61 b Abs.1 ArbGG erhoben. Die Klagerhe-
bung war auch wirksam. Nach der vom Gericht durchgeführten Inaugenscheinnahme
ist davon auszugehen, dass es zu dem Telefax ein vom Kläger im Original unter-
schriebenes Schreiben gibt.
(1) Gem. den §§ 253 Abs. 4 i. V. m. 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 6 ZPO müssen be-
stimmende Schriftsätze – wie hier die Klageerhebung – zwingend von der Partei (o-
der ihrem Prozessbevollmächtigten) unterschrieben sein (ständige Rechtsprechung,
Nachweise bei Zöller/Greger, 34. Auflage 2022, § 130, Rn 6). Bei einer Übermittlung
durch Telefax muss gem. § 130 Nr. 6 ZPO das Original unterzeichnet sein, die Ver-
wendung eines Faksimilestempels genügt ebenso wenig wie eine aufgeklebte oder
eingescannte Unterschrift (BGH vom 04.05.1994 – XII ZB 21/94 – Juris, Rn 9;
Ory/Weth/Müller, Juris PK-ERV Band 2, 2. Auflage 2022, § 130, Rn 66 f). Gegen das
Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unter einem Original bei einer durch Te-
lefax eingereichten Klage und der insoweit abweichenden Handhabung bei einem
Computerfax bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG vom
18.04.2007 – 1 BvR 110/07 -).
(2) Der Kläger hat die per Telefax eingereichte Klage im Original eigenhändig unter-
schrieben.
Bei der vom Kläger mit Schriftsatz vom 20.10.2021 (Bl. 123 d. A.) als Anlage zur Ge-
richtsakte gereichten Seite 9 der Klage handelt es sich um das Original des Telefa-
xes, das am 14.09.2021 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Dies hat das Gericht
im Berufungstermin durch Augenscheineinnahme festgestellt und im Protokoll ent-
sprechend festgehalten. Danach stimmen beim Übereinanderlegen von Telefax und
Original die Unterschriften auf beiden Schreiben absolut überein. Sie sind in De-
ckung zu bringen. Das ist gut erkennbar, wenn man die beiden übereinandergelegten
Blätter gegen das Licht hält.
Bei dem Original handelt es sich auch um ein vom Kläger tatsächlich unterschriebe-
nes Schreiben, nicht um eine bloße erneute Kopie des Telefaxes. Das ist feststellbar,
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1 Sa 148/23
wenn man mit dem Finger über das Schreiben fährt. Die Eindrücke des Kugelschrei-
bers auf dem Papier sind deutlich merkbar. Damit ist auch eine Fälschung oder
nachträgliche Herstellung ausgeschlossen.
Soweit das Arbeitsgericht meint, etwas Anderes ergebe sich aus dem Schreiben des
Klägers vom 20.10.2021, folgt dem die Berufungskammer nicht. Der Kläger führt in
diesem Schreiben ausdrücklich aus, er habe die letzte unterschriebene Seite der
Klage im Original beigefügt. Auch die sonstigen Äußerungen seines Prozessbevoll-
mächtigten und des Klägers im Verfahren mögen missverständlich sein, sie belegen
jedoch nicht, dass der Kläger das mit Schriftsatz vom 20.10.2021 zur Gerichtsakte
gereichte Schreiben nachträglich hergestellt hat.
2. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte den Kläger bei der Ablehnung seiner Be-
werbung wegen seines Alters diskriminiert hat. Jedenfalls handelt der Kläger mit der
Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs rechtsmissbräuchlich.
a) Das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2
AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausge-
setzt sein. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht bewor-
ben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur
den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen
mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenser-
satz geltend zu machen (BAG vom 31.03.2022 – 8 AZR 238/21 – Juris, Rn 37). Für
das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch
nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der
Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Dieser muss deshalb Indizien vortragen
und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen
(BAG, a. a. O., Rn 39).
b) Danach stellt sich das Entschädigungsbegehren des Klägers im vorliegenden Fall
als rechtsmissbräuchlich dar.
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1 Sa 148/23
aa) Dies folgt zunächst einmal aus dem Bewerbungsschreiben des Klägers auf die
angebotene Stelle. Dieses ist so gehalten, dass nur der Schluss gezogen werden
kann, der Kläger habe eine Ablehnung seiner Bewerbung mit dem alleinigen Ziel pro-
vozieren wollen, einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG geltend zu machen.
(1) So weist die Bewerbung keinerlei Bezug zur Branche und zum Geschäft der Be-
klagten auf. Die Beklagte sucht einen Mitarbeiter im Online-Verkaufsservice. Der Klä-
ger nimmt in seiner Bewerbung weder hierzu noch zur Branche, in der die Beklagte
tätig ist, nämlich dem Handel mit Garten- und Indoormöbeln sowie Wohnaccessoires
und Einrichtungsgegenständen, in irgendeiner Weise Bezug.
(2) Dagegen werden in der Bewerbung eigene Qualifikationen durch Fettdruck aus-
drücklich hervorgehoben, die offensichtlich keinen Bezug zu der ausgeschriebenen
Stelle haben, etwa eine „Berufsausbildung als Bankkaufmann“, „umfangreiche Erfah-
rungen am Telefon“, „ausschließlich Inbound-Telefonie“, „Termine vereinbaren“ oder
der „Führerschein Klasse B (III)“.
(3) Auch im nicht fett gedruckten Teil enthält die Bewerbung eine ungeordnete Auf-
zählung einer Vielzahl von Qualifikationen, die keinen Bezug zum angebotenen Ar-
beitsplatz haben.
(4) Demgegenüber fehlt das, was die Beklagte durch den Fettdruck in ihrer Stellen-
anzeige gerade als für sie wichtiges Entscheidungskriterium für eine Anstellung an-
gegeben hat. Der Kläger hat weder eine Gehaltsvorstellung noch einen frühestmögli-
chen Anfangszeitpunkt angegeben. Schon das dürfte ein „KO-Kriterium“ für eine Ein-
ladung zu einem Bewerbungsgespräch sein, was jedem Bewerber bewusst sein
muss.
(5) Der einzige persönliche Bezug, den der Kläger in der Bewerbung zu der Stelle
herstellt, ist der Wunsch nach einer beruflichen Veränderung, weil seine Freundin in
H... lebe. Auf das Bestreiten dieses Umstands durch die Beklagte hat der Kläger sei-
nen Vortrag insoweit jedoch nicht weiter konkretisiert. Dazu wäre er verpflichtet ge-
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1 Sa 148/23
wesen, weil nur dann die Beklagte zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auch in die-
sem Punkt näher vortragen und gegebenenfalls durch Benennung der Freundin des
Klägers als Zeugin Beweis anbieten kann.
bb) Ebenfalls indiziell für die Absicht des Klägers, die Bewerbung mit dem aus-
schließlichen Ziel einer Entschädigung bei der Beklagten einzureichen, ist der Um-
stand, dass der Kläger auf seine Absage ausschließlich mit einem Entschädigungs-
verlangen und der Ankündigung einer Klage reagiert hat und zusätzlich ein vorge-
richtliches „Vergleichsangebot“ unterbreitet hat. Der Kläger kommt mit keinem Satz
auf die Stelle zurück, auf die er sich beworben hat. Auch das zeigt, dass es ihm vor-
rangig um eine Entschädigung ging.
cc) Zur Gewissheit verstärkt hat sich die Annahme, dass der Kläger rechtsmiss-
bräuchlich handelt, für die Kammer dadurch, dass er in einer ganzen Reihe weiterer
Verfahren Entschädigungsforderungen geltend gemacht und diese alle wegen
Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurden.
(1) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht be-
reits daraus auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden, dass eine Person eine Viel-
zahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse ge-
führt hat oder führt. Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit
erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand
und dass der Bewerber, weil er sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Aus-
wahl und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungs-
und/oder Schadenersatzklage zulässigerweise seine Rechte nach dem AGG wahr-
nimmt (BAG vom 26.01.2017 – 8 AZR 848/13 – Juris, Rn 145).
Die vorstehende Rechtsprechung lässt sich jedoch auf den hier zu entscheidenden
Sachverhalt nicht übertragen. Beim Kläger bestand gerade kein ernsthaftes Interesse
an der ausgeschriebenen Position im customer service. Für die hier in Rede ste-
hende Stelle ergibt sich dies aus seiner Bewerbung, wie gerade ausgeführt wurde.
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1 Sa 148/23
Auch in weiteren Verfahren des Klägers sind die Klagen gerade wegen Rechtsmiss-
brauchs abgewiesen worden. Der Kläger hat in einer Vielzahl von Fällen rechtsmiss-
bräuchlich Entschädigungsklagen nach dem AGG erhoben. Die Beklagte hat inso-
weit unwidersprochen auf die Entscheidung des LAG M... vom … – … Sa …/…-, der
Vorinstanz des Arbeitsgerichts M... vom … – … Ca …/…–, die Entscheidung des
LAG B... B… vom … – … Sa …/… -, die Vorinstanz hierzu sowie eine weitere Klage
beim Arbeitsgericht M... und eine Klage beim Amts- und Landgericht M... sowie zu-
letzt im Berufungsverfahren auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts M… (Urteil v.
… – … Ca …/…) hingewiesen. In allen Fällen ist das Vorgehen des Klägers als
rechtsmissbräuchlich eingeschätzt worden. Das Gericht geht daher davon aus, dass
es dem Kläger auch in diesem Verfahren mit seiner Bewerbung allein um die formale
Position als Bewerber ging, auf deren Basis er Entschädigungsansprüche geltend
macht.
(3) Der Vortrag der Beklagten zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers in
anderen Sachverhalten, in denen er eine Entschädigungsklage wegen Diskriminie-
rung erhoben hat, ist auch im vorliegenden Verfahren prozessual verwertbar. Es be-
steht kein Sachvortragsverwertungsverbot wegen einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers.
(a) Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot wegen einer Verletzung des all-
gemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei kann sich im arbeitsgerichtlichen Ver-
fahren allein aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Pro-
zessrechts ergeben. Weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz
enthalten Vorschriften zur prozessualen Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Er-
kenntnisse oder Beweise. Vielmehr gebieten der Anspruch auf rechtliches Gehör
gem. Art. 103 Abs. 1 GG und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(§ 286 ZPO) grundsätzlich die Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien und
der von ihnen angebotenen Beweismittel. Dementsprechend bedarf es für die An-
nahme eines Beweisverwertungsverbots einer besonderen Legitimation und gesetzli-
chen Grundlage. Dies gilt ebenso für ein etwaiges Sachvortragsverwertungsverbot
(BAG vom 22.09.2016 – 2 AZR 848/15 – Juris, Rn 20 f). Ein Beweisverwertungsver-
bot oder ein Verbot, selbst unstreitigen Sachvortrag zu verwerten, kommt deshalb
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nur dann in Betracht, wenn dies aufgrund einer verfassungsrechtlich geschützten Po-
sition einer Prozesspartei zwingend geboten ist. Das Gericht tritt den Verfahrensbe-
teiligten in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Es ist daher nach Art. 1
Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebun-
den und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet. Dabei können
sich auch aus materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG Anforderungen an das
gerichtliche Verfahren ergeben, wenn es um die Offenbarung und Verwertung von
persönlichen Daten geht, die grundrechtlich vor der Kenntnis durch Dritte geschützt
sind. Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften
persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist. Auch wenn keine
spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, greift die
Verwertung von personenbezogenen Daten in das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung ein, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und
Verwendung persönlicher Daten zu befinden. Der Achtung dieses Rechts dient zu-
dem Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (BAG, a. a. O., Rn 23).
(b) Nach diesen Maßstäben unterliegt der Vortrag der Beklagten zum Verhalten des
Klägers in anderen Prozessen, den sie über das Internet und eine Auskunft der
Rechtsanwälte G/D gewonnen hat, keinem Sachvortragsverwertungsverbot.
(aa) Bei den Informationen auf den in der Anlage H 2 aufgeführten Websites handelt
es sich – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – um personenbezogene Da-
ten des Klägers im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind
personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird dabei eine natürli-
che Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu
einer Kennung oder anderen Merkmalen identifiziert werden kann.
Die Personenbeziehbarkeit im Sinne der DSGVO ist als „relativ“ anzusehen. Es ist
von einem absoluten Ansatz mit relativen Elementen dahingehend auszugehen, dass
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1 Sa 148/23
bei dem einen Verantwortlichen die Angaben aufgrund von ihm zugänglichen Zusatz-
wissen mit der betroffenen Person verknüpft werden können und für andere mangels
zugänglichen Zusatzwissens „anonym“ sind und bleiben (Gola, DSGVO, 2. Auflage
2018, Art. 4, Rn 18 m. w. N).
Im vorliegenden Fall sind die Informationen auf der Website zunächst nicht perso-
nenbezogen, da sie weder den Kläger direkt bezeichnen, noch so genau beschrei-
ben, dass er allein anhand dieser Umschreibungen identifiziert werden kann. Im In-
ternet ist allein von einem ehemaligen Bankkaufmann die Rede, der in der Vergan-
genheit schwerpunktmäßig in Callcentern gearbeitet habe. Das lässt noch keinen
Rückschluss auf den Kläger zu. Identifizierbar ist der Kläger aber durch das Zusatz-
wissen des Betreibers der Website. Da dieser sein Wissen dem vormaligen Prozess-
bevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt hat und dieser seine Erkenntnisse an die
Beklagte weitergegeben hat, ist der Kläger auch für die Beklagte identifizierbar. Da-
mit stellen die von der Beklagten in den vorliegenden Prozess eingeführten Informati-
onen auf der Website personenbezogene Daten des Klägers dar.
(bb) Diese Daten sind von der Beklagten auch verarbeitet, nämlich insbesondere
durch ihren Prozessbevollmächtigten in ihrem Auftrag gespeichert worden.
(cc) Damit ist in das Persönlichkeitsrecht des Klägers in Form seines Rechts auf in-
formationelle Selbstbestimmung eingegriffen worden.
(dd) Der Eingriff ist jedoch nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gerechtfertigt, da er zur
Wahrung des berechtigten Interesses der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift er-
folgte.
(aaa) Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung ist § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG,
nicht § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Die Beklagte hat die Daten des Klägers von der
Website nicht für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet. Ein Beschäfti-
gungsverhältnis ist zwischen den Parteien nicht begründet worden. Die vorliegende
Klage ist auch nicht auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses gerichtet,
sodass auch nicht unter dem Aspekt, dass die Beklagte sich gegen die Begründung
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eines Beschäftigungsverhältnisses wehrt, die Datenverarbeitung auf § 26 Abs. 1 Satz
1 BDSG gestützt werden kann.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem an-
deren Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, durch nichtöffentliche
Stellen zulässig, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivil-
rechtlicher Ansprüche erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Per-
sonen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.
(bbb) Danach ist die Speicherung der Internetadressen, auf denen sich die in der An-
lage H2 zur Gerichtsakte gereichten Dokumente finden lassen, durch die Beklagte im
vorliegenden Fall rechtmäßig.
Die Beklagte verwendet die Informationen über den Kläger zur Verteidigung im
Rechtstreit. Die Verarbeitung dieser Daten zu diesem Zweck ist zur Verteidigung ge-
gen den Anspruch des Klägers erforderlich. Die Beklagte kann durch den Nachweis,
dass der Kläger in zahlreichen Fällen rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, zumindest
indiziell belegen, dass er dieses Vorgehen auch im vorliegenden Fall beabsichtigt.
Ein anderer Weg, das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers in der Vergan-
genheit nachzuweisen, als der der Datenverarbeitung ist nicht erkennbar. Die Inte-
ressen der Beklagten an der Verarbeitung überwiegen auch die Interessen des Klä-
gers an deren Ausschluss. Das ergibt die gebotene Interessenabwägung. Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass die Informationen über den Kläger in jeder Hinsicht wahr-
heitsgemäß sind. Die Informationen beziehen sich auf seinen beruflichen Werdegang
und damit nicht auf sein Privatleben. Die Beklagte hat auch legitimes Interesse da-
ran, sich darüber zu informieren, ob der Kläger in der Vergangenheit rechtsmiss-
bräuchlich Entschädigungsbegehren geltend gemacht hat. Die Vorschriften des Da-
tenschutzes dienen nicht dazu, die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von An-
sprüchen zu decken (vgl. zu einer ähnlichen Abwägung LAG Hamburg vom
23.06.2010 – 5 Sa 14/10 – Juris, Rn 67 bis 74). Zu berücksichtigen ist ferner, dass
die Informationen über den Kläger allein Gegenstand dieses Prozesses sind und wei-
terhin von der Beklagten nur anonymisiert gespeichert sind. Eine weitergehende Be-
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kanntgabe über den Kreis derjenigen bei der Beklagten, die von der Identität des Klä-
gers wissen, ist nicht zu erwarten. Das unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt
auch von dem vom Kläger zitierten AGG-Hopper-Archiv der Rechtsanwaltskanzlei
G…/L…. Ob der Kläger von der Kanzlei D., G. die Löschung der Datenbank verlan-
gen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Da die Beklagte ihren Vortrag datenschutzrechtlich zulässig in den Prozess einge-
führt hat, bestehen gegen dessen Heranziehung keine prozessualen Bedenken, ins-
besondere besteht kein Sachvortragsverbot.
II. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Dem Kläger steht keine Entschädigung
nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu.
Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Ver-
ordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch
auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Allerdings hat die Beklagte jedenfalls nicht alle zugunsten des Klägers bestehenden
Vorschriften der DSGVO eingehalten. Jedoch steht auch dem Entschädigungsan-
spruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.
1. Die Beklagte hat in einigen Punkten zum Nachteil des Klägers gegen die DSGVO
verstoßen.
a) Zunächst einmal liegt ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO vor. Die Beklagte
hat dem Kläger nicht sämtliche der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Auskünfte
erteilt.
aa) Allerdings hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich
mit Schreiben vom 21.09.2021 (Bl. 154 d. A.) und im gerichtlichen Verfahren mit
Schriftsatz vom 24./30.01.2022 (Bl. 220 d. A) ausdrücklich Auskunft darüber erteilt,
welche Informationen sie über den Kläger gespeichert hat und darüber hinaus ange-
geben, weitere Daten seien über ihn nicht gespeichert worden. Damit hat sie den
Auskunftsanspruch im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis d) DSGVO erfüllt.
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bb) Nicht informiert worden ist der Kläger aber über das Recht auf Berichtigung oder
Löschung nach Art. 15 Abs. 1 lit. e) DSGVO sowie das Bestehen eines Beschwerde-
rechts bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 15 Abs. 1 lit. f) DSGVO).
cc) Im Hinblick auf Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 lit. g) und lit. h) DSGVO hat der
Kläger nichts dazu vorgetragen, dass eine entsprechende Auskunftsverpflichtung be-
steht.
Soweit es um die Datenerhebung bei Dritten geht (lit. g), hat die Beklagte mitgeteilt,
von wem sie auf welche Weise die in der Anlage H2 festgehaltenen Informationen
über den Kläger erlangt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die darüber hinaus noch et-
was Ergänzendes mitteilen könnte. Das hat der Kläger auch nicht behauptet. Ver-
gleichbares gilt für die Auskunft nach lit. h). Die Beklagte hat angegeben, welche Da-
ten sie wie verarbeitet hat; eine automatisierte Entscheidungsfindung hat erkennbar
bei ihr nicht stattgefunden. Der Kläger hat hierzu nichts weiter vorgetragen, aber den
Auskunftsanspruch auch nicht für erledigt erklärt.
b) Daneben hat die Beklagte gegen die Informationsansprüche des Klägers aus Art.
13 Abs. 1 und 2 DSGVO verstoßen, da sie die dort genannten Informationen dem
Kläger nicht zum Zeitpunkt ihrer Erhebung bereits mitgeteilt hat.
c) Die weiteren vom Kläger in der Berufungsbegründung gerügte Verstöße gegen die
DSGVO liegen demgegenüber nicht vor.
aa) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 30 DSGVO rügt, trägt er nichts dazu
vor, dass die Beklagte 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt (Art. 30 Abs. 5
DSGVO), sodass nicht erkennbar ist, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift er-
öffnet ist.
bb) Verstöße gegen die Art. 24, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 DSGVO liegen nicht vor, da
für die Beklagte insoweit keine Nachweispflicht gegenüber dem Kläger besteht.
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cc) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist nicht er-
kennbar, da die Beklagte innerhalb einer Woche auf sein Auskunftsbegehren geant-
wortet und damit die Monatsfrist aus Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewahrt hat.
dd) Die schließlich vom Kläger gerügte Verwendung des „AGG-Archivs“ ist nach den
obigen Ausführungen rechtmäßig.
2. Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO steht dem Kläger je-
doch deshalb nicht zu, da er auch insoweit rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242
BGB handelt.
a) Zu den Fällen des Rechtsmissbrauchs gehören auch die Konstellationen, in denen
ein Recht ausgeübt wird als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlau-
terer Zwecke (Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 242 BGB, Rn 50).
b) Nach Überzeugung des Gerichts dient hier die Geltendmachung der Auskunfts-
rechte durch den Kläger allein der Erreichung unlauterer Zwecke, nämlich dazu, die
Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung zu veranlassen.
aa) Dies wird belegt durch das Vorgehen des Klägers im Zusammenhang mit dem
Entschädigungsbegehren nach dem AGG. Der Kläger hat seine Auskunftsansprüche
zeitgleich mit der Entschädigungsklage geltend gemacht. Das Geltungsmachungs-
schreiben ist offensichtlich aus anderen Schreiben zusammenkopiert. Das zeigt sich
schon daran, dass er sich in seinem Geltendmachungsschreiben auf eine streitge-
genständliche Bewerbung vor dem Arbeitsgericht K… bezieht (vgl. Bl. 8 d. A.). Fer-
ner wird in dem Geltendmachungsschreiben Auskunft über eine Personalakte mit al-
len Eintragungen bei der Firma K… C… I… GmbH verlangt, gegen die der Kläger er-
sichtlich vor dem Arbeitsgericht K... zum im Anspruchsschreiben genannten Akten-
zeichen einen Rechtstreit führt. Das belegt aus Sicht des Gerichts, dass es der Klä-
ger mit dem Auskunftsverlangen allein darum geht, Druck auf die Beklagte auszu-
üben, um eine möglichst hohe Entschädigung zu erlangen und dass er dieses Vorge-
hen systematisch betreibt. Das Auskunftsbegehren erweist sich damit zugleich als
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Teil einer auf die Zahlung eines möglichst hohen Geldbetrags gerichtete „Ge-
samtstrategie“ des Klägers. Das wird von der Rechtsordnung nicht gedeckt.
bb) Für einen Rechtsmissbrauch des Klägers spricht daneben, dass seine Auskunfts-
begehren auch offensichtlich überschießend und unverhältnismäßig sind. Tatsächlich
haben die Parteien gerade einmal fünf E-Mails ausgetauscht, drei hat der Kläger ge-
schrieben, zwei die Beklagte. Die Beklagte hat auf das Auskunftsbegehren des Klä-
gers innerhalb einer Woche geantwortet. Trotzdem hat der Kläger sämtliche Aus-
kunftsansprüche mit der Klagerweiterung vom 03.10.2021 noch einmal unverändert
eingeklagt. Auch das spricht dafür, dass es dem Kläger nur darum ging, der Beklag-
ten möglichst lästig zu fallen und Arbeit zu bereiten, um sie damit zur Zahlung einer
Entschädigung zu veranlassen.
III. Der Antrag zu 3 a. ist unbegründet. Die Beklagte ist zur Löschung der bei ihr ge-
speicherten Internetseiten über den Kläger nicht verpflichtet.
Die Verarbeitung der Daten des Klägers durch Speicherung der im Antrag zu 3. a ge-
nannten Website-Links ist – wie bereits ausgeführt – zur Verteidigung gegen die zivil-
rechtlichen Ansprüche des Klägers zulässig. Dieses Recht zur Datenverarbeitung be-
steht, solange der vorliegende Prozess noch nicht abgeschlossen ist. Daher kann
der Kläger die Löschung dieser Daten jedenfalls jetzt nicht verlangen.
Ob und wann die Beklagte entsprechende Daten in der Zukunft löschen muss, ist
nicht Gegenstand des Antrags. Im Übrigen hat die Beklagte schon erklärt, dass sie
mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sämtliche Daten über den Kläger lö-
schen wird.
IV. Der danach angefallene Hilfsantrag zu 3. b ist ebenfalls unbegründet.
1. Soweit der Kläger sich gegen eine zukünftige Datenverarbeitung der in der Anlage
H 2 aufgeführten Anlagen im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO wendet, legt er nicht dar,
dass jede einzelne, der in Art. 4 Nr. 2 genannten Kategorien der „Verarbeitung“ der
Beklagten verboten sind. So definiert Art. 4 Nr. 2 DSGVO als Verarbeitung auch die
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Speicherung von Daten. Die Speicherung der Daten aus der Anlage H 2 ist aber wie
bereits ausgeführt, derzeit durch die Beklagte zulässig. Da der Antrag sich aber glo-
bal gegen jede Art der Verarbeitung wendet, ist er bereits deswegen unbegründet,
weil nicht jede Art der Verarbeitung der Beklagten untersagt ist.
2. Soweit der Kläger sich mit dem Antrag gegen ein „Profiling“ seiner Daten nach Art.
4 Nr. 4 DSGVO wendet, ist der Antrag unbegründet, weil der Kläger die für einen Un-
terlassungsanspruch notwendige „Begehungsgefahr“ nicht darlegt.
3. Gleiches gilt, sofern der Kläger auch die Unterlassung der Verbreitung der Infor-
mation aus der Anlage H 2 an sonstige Dritte untersagt wissen will. Auch insoweit ist
eine Begehungsgefahr durch den Kläger nicht dargelegt.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung
der Revision sind nicht gegeben. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallent-
scheidung zur Frage des Rechtsmissbrauchs, die keine grundsätzlichen Rechtsfra-
gen aufwirft.
gez. … gez. … gez. …