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Entscheidungsdatum
14.01.2025
Geschäftszahl
W298 2263736-1/9E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und
die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter
Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Thurnher
Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der
Datenschutzbehörde vom XXXX betreffend Ablehnung der Behandlung einer
Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, beschlossen:
A)
I: Der Aussetzungsbeschluss W298 2263726-1/5Z vom 23.08.2023 wird infolge der
Verkündung des Urteils des EuGH C-416/23 vom 09.01.2025 gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AVG iVm
§ 11 VwGVG von Amts wegen behoben.
II: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben sowie die
Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde
zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem
Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 14.10.2022 machte der
Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch
die XXXX (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem
Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte zusammengefasst vor, dass er eine
unzureichende Auskunft erhalten habe und die mitbeteiligte Partei zuletzt gar nicht mehr auf
seine Nachfrage reagiert habe. Der Beschwerde war ein Auskunftsersuchen des
Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei, diverse E-Mails und die Datenschutzerklärung
der mitbeteiligten Partei beigeschlossen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2022 wurde die Behandlung der
Beschwerde abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der
Beschwerdeführer am 03.09.2018 seine erste Beschwerde bei der Datenschutzbehörde
eingebracht habe. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer 73 weitere im Bescheid
näher bezeichnete Verfahren anhängig gemacht.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, einer betroffenen Person stehe es
grundsätzlich offen, ihre Betroffenenrechte ohne weitere Begründung durch
Beschwerdeerhebung geltend zu machen. Davon ausgenommen seien gemäß Art. 57 Abs. 4
DSGVO offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung –
exzessive Anfragen. Auch wenn es der Verordnungsgeber grundsätzlich offenlasse, in welchen
Fällen konkret von einer „exzessiven“ Beschwerdeerhebung gesprochen werden könne,
indiziere der Wortlaut des Art. 57 abs. 4 DSGVO, dass dies im Speziellen bei einer signifikant
erhöhten Anzahl von Anträgen und Verfahren anzunehmen sei.
Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die nunmehr über 70 Beschwerden des
Beschwerdeführers jedenfalls als „häufige Wiederholung“ iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu
qualifizieren seien. Der Komplexitätsgrad der vom Beschwerdeführer bei der belangten
Behörde in Gang gesetzten Verfahren sei hoch und es würden, auch aufgrund durchwegs sehr
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umfangreicher Stellungnahmen des Beschwerdeführers, überdurchschnittlich viele
Ressourcen der belangten Behörde auf diesen gebunden.
Im Falle von exzessiven Anfragen könne die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr
verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.
Das Wort „oder“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO indiziere dabei, dass es im pflichtgemäßen Ermessen
einer Aufsichtsbehörde liege, ob sie Kosten vorschreibe oder sich weigere, tätig zu werden.
Eine Verpflichtung, zuerst Kosten vorzuschreiben und erst im Falle der Ineffektivität dieses
Schrittes, eine Weigerung zur Behandlung auszusprechen, sei Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht zu
entnehmen. Im Übrigen entspreche diese Bestimmung inhaltlich der „Missbrauchsklausel“
des Art. 12 Abs. 5 leg.cit und es könne daher auch auf hiezu vorliegende Literatur
zurückgegriffen werden. Diesbezüglich werde vertreten, dass von einem Wahlrecht des
Verantwortlichen auszugehen sei.
Vor diesem Hintergrund sei die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die
Behandlung der Beschwerde aufgrund der Exzessivität der Anträge des Beschwerdeführers
abzulehnen gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe
unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen getroffen und die Behandlung der
Beschwerde unrechtmäßig abgelehnt. Der angefochtene Bescheid treffe weder ausreichende
Feststellungen zur Exzessivität, noch enthalte er eine nachvollziehbare Beweiswürdigung oder
eine rechtliche Begründung, weshalb die gegenständliche Ablehnung der Behandlung der
Beschwerde willkürlich erfolgt sei.
4. Mit Schreiben vom 30.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den
dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor. Es
wurde eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass das Beschwerdevorbringen zur
Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
5. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des
Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 der ursprünglich zuständigen
Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 am 12.06.2023 neu
zugewiesen.
-4-
6. Mit Beschluss vom 27.06.2023 legte der Verwaltungsgerichtshof folgende Fragen zur
verbindlichen Auslegung des Unionsrechts an den EuGH vor:
„Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach
Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven
Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines
bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77
Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um
unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden)
unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen
Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der
betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer
„offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen
kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für
deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert;
verneinenden falls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu
berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als
gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der
Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig
unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren
Bearbeitung zu verweigern?“
7. Mit Beschluss W298 2263736-1/5Z vom 23.08.2023 setzte das
Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 38 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur
einschlägigen Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-416/23 mit Beschluss
aus.
8. Am 09.01.2025 wurde das Urteil des EuGH C-416/23 verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
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1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2. Im Urteil vom 09.01.2025 führte der EuGH zu den Vorlagefragen soweit relevant aus:
„Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“
Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung 2016/679
umfasst.
2. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein
aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser
Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung
vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer
Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.
3. Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde
bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie
eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich
weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände
berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich
und verhältnismäßig ist.“
1.3. Die belangte Behörde hat kein Ermittlungsverfahren betreffend eine Missbrauchsabsicht
des Beschwerdeführers oder die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15
DSGVO durch die XXXX durchgeführt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit
03.09.2018 73 Beschwerden eingereicht hat. Ein weiter (erkennbares) Ermittlungsverfahren
sowie Feststellungen sind gänzlich unterblieben.
2. Beweiswürdigung:
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Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalten. Das
Vorabentscheidungsersuchen ist unter Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - DSGVO:
Handelt es sich bei Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Art.
57 Abs. 4 DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die
Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des Art. (vwgh.gv.at) abrufbar.
Das Urteil des EuGH ist in seiner deutschen Version unter CURIA - Dokumente abrufbar.
Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen
die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß Art. 57
Abs. 4 DSGVO bzw. § 24 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von
Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch
das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2
VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das
Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit
Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
– BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und
des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene
verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß
anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Art. 12 Abs. 5 DSGVO lautet:
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„Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen
gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei
offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung —
exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung
oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt
werden, oder
b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden“.
Art. 57 Abs. 4 DSGVO lautet:
Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung —
exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage
der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.
In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten
oder exzessiven Charakter der Anfrage.
3.3. Zu A)
Ad I)
Gemäß § 68 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde oder ein Gericht von Amts wegen Bescheide,
oder im Falle von Verwaltungsgerichten Beschlüsse, aus denen niemandem ein Recht
erwachsen ist, von der Behörde (oder dem Gericht), die den Bescheid (Beschluss) erlassen hat,
aufheben, oder abändern.
Im gegenständlichen Fall hatte das Gericht eine Hauptfrage im Sinne einer
verfahrensgegenständlich einschlägigen Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen
Vorabentscheidungsverfahrens zu beantworten und setzte das Verfahren bis zur
Beantwortung dieser Frage aus.
Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen – in konkreten Fall nach Verkündung des Urteils des
EuGH – und dem dadurch bedingten Wiederaufleben der Entscheidungspflicht ist das
Verfahren von der Behörde (dem Verwaltungsgericht) von Amts wegen fortzusetzen (VwGH
9. 3. 2020, Ra 2019/12/0057) (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu § 38 Rn 48).
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Der Aussetzungsbeschluss war daher von Amts wegen zu beheben.
Ad II)
Behebung und Fehlende Ermittlungen:
Wie sich aus den Feststellungen und dem Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde
ein exzessives Vorgehen des Beschwerdeführers gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO angenommen
und sich nicht inhaltlich mit der Beschwerde auseinandergesetzt, sondern die Behandlung der
Beschwerde abgelehnt.
Aus der Beantwortung der Vorlagefrage ergibt sich, dass eine gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO
tatbestandsgemäße Exzessivität nur dann vorliegt, wenn die belangte Behörde eine
Missbrauchsabsicht nachweisen kann. Dahingehend sind aber keine Ermittlungen oder
Feststellungen zu erkennen. Auch ergibt sich anhand des Bescheides für das erkennende
Gericht nicht, worin eine solche Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers zu erkennen
wäre. Ermittlungen zur behaupteten Rechtsverletzung sind ebenfalls unterblieben.
Daraus ergibt sich, dass die Ablehnung der Beschwerde nicht rechtmäßig erfolgte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der
Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs.
3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche
erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden
Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise
ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die
Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das
Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz
18ff.; VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/04/0063).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen,
wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben
annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für
eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in
welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern
allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären (vgl. etwa
VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132).
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Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur im Hinblick darauf
ermittelt, dass die Anzahl der geltend gemachten Beschwerden bei der belangten Behörde
ermittelt wurden. Eine amtswegige Ermittlung des Sachverhalts anhand des Antrags des
Beschwerdeführers ist indes komplett unterblieben.
Die belangte Behörde hätte in weiterer Folge zu prüfen gehabt, ob die mitbeteiligte Partei den
Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt hat bzw. worin eine Missbrauchsabsicht
gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO begründet liegt.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die versäumten
Ermittlungsschritte zu setzen haben und nachvollziehbare Beweise erheben müssen.
Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise vorgesehene Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sind somit
gegeben, zumal auch nicht zu erkennen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen
Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht insbesondere wegen der Zuständigkeit als
Senat rascher oder kostengünstiger erfolgen würde als durch die mit der Sache betraute
belangte Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch keine Zweifel daran, dass die
belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine rasche Entscheidung anstreben wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der
Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte –
gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen
dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung
einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche
Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).