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I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden
sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer
über die Beschwerde des Ing. XXXX , vertreten durch LTRA Rechtsanwälte Dr. Martin LEITNER,
Dr. Ralph TRISCHLER, Dr. Peter KRAUS, BSc. und Dr. Bernhard HOFMANN, Lindengasse 38/3,
1070 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom
11.08.2021, GZ. D124.3842, Mitbeteiligte XXXX , wegen Verletzung im Recht auf
Geheimhaltung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert,
dass dessen Spruch lautet:
„Die Beschwerde wird abgewiesen.“
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit per E-Mail am 23.03.2021 übermittelter Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im
Folgenden: belangte Behörde) behauptete XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) eine
Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch „Ing. XXXX “ (im Folgenden: Beschwerdeführer,
BF) und brachte vor, die Reinigungsfirma „ XXXX , Inhaber Ing. XXXX “ sei ehemaliger
-2-
Dienstgeber der MB und betreue eine Wohnhausanlage, in der sie wohne. Die MB habe sich
an einer Sammelbeschwerde unzufriedener Mieter an die Hausverwaltung bzw. die
Mietervereinigung gewandt, woraufhin ein Schreiben von der Hausverwaltung gekommen sei,
in dem erwähnt werde, dass die MB beim BF beschäftigt gewesen sei und seitens des BF das
Dienstverhältnis aufgelöst worden sei. Diese Information habe der BF einfach so an einen
Sachbearbeiter der Hausverwaltung XXXX ausgeplaudert, wodurch die Glaubwürdigkeit der
MB in Frage gestellt werde und was die Hausverwaltung nichts angehe. Der BF habe dadurch
gegen seine Verschwiegenheitspflicht und das Grundrecht auf Geheimhaltung verstoßen.
Beigeschlossen war ein E-Mail von XXXX an XXXX mit einem weiteren Empfänger in Cc vom
09.03.2021, in dem sich auch folgender Satz findet:
„Anmerken möchte ich noch, dass Ihre Mandantin bei der Firma XXXX beschäftigt war,
allerdings das Arbeitsverhältnis (seitens der Firma XXXX ) mit ihrer Mandantin aufgelöst
wurde“.
Über Aufforderung äußerte sich der BF zunächst mit E-Mail vom 08.04.2021, er könne in dem
Beschwerdeschreiben keine Verletzung der DSGVO erkennen, es seien weder Daten
verarbeitet noch weitergegeben worden. Die Hausverwaltung habe die Daten der MB
notwendigerweise, weil sie dort wohne und gearbeitet habe. Die MB beschäftige bereits viele
Mitarbeiter der belangten Behörde (in weiterer Folge nannte der BF mehrere Geschäftszahlen
offenbar der belangten Behörde). Weiters findet sich die Frage an die belangte Behörde, ob
diese keine Möglichkeit habe, bei offensichtlichem Missbrauch Strafen zu verhängen bzw.
Aufwandsentgelte zu verrechnen.
Mit zweiter Aufforderung wandte sich die belangte Behörde an den BF und ersuchte diesen
um Bekanntgabe, ob die Stellungnahme derart zu verstehen sei, dass die BF die
Hausverwaltung der MB nicht über den Umstand, dass die MB gekündigt worden sei,
informiert habe.
Mit weiterer Äußerung per E-Mail vom 06.05.2021 führte der BF aus, er habe der
Hausverwaltung nicht mitgeteilt, dass die MB gekündigt/entlassen worden sei, allerdings habe
er die Pflicht, seinen Kunden über einen Personalwechsel und das Ausscheiden einer
Mitarbeiterin, die freien Zugang zu seinem Objekt gehabt habe, zu informieren, um dem
Kunden die Möglichkeit zu gegeben, die Schlösser auszuwechseln bzw. ein Betretungsverbot
zur verhängen, wenn er dies für notwendig halte. Auch im beigelegten Schreiben der
Hausverwaltung werde von einem „aufgelösten Dienstverhältnis“ und keiner „Kündigung“
oder „Entlassung“ gesprochen.
-3-
Dieses Schreiben wurde der MB zum Parteiengehör übermittelt.
Mit E-Mail vom 16.05.2021 verwies die MB zunächst auf das Schreiben vom 9.03.2021
betreffend die Mitteilung über die Auflösung des Dienstverhältnisses (durch den BF). Es sei
ein absolutes No-Go, wenn der (auch ehemalige) Arbeitgeber mit personenbezogenen
Geschichten „hausieren“ gehe. Der BF habe gleich zwei Auskünfte erteilt, nämlich die
Kündigung der MB durch ihn sowie die Adresse der MB. Es stelle sich die Frage, weshalb die
genannten Informationen im Jahr 2021 für den Vermieter/Geschäftspartner des BF eine
wichtige Information darstellten, wenn die MB das Unternehmen bereits 2019 verlassen habe.
Es sei das gute Recht des BF, die Erbringung der Reinigungsarbeiten in Bezug auf die Höhe der
Betriebskosten zu rechtfertigen, dies müsse aber anders geschehen, wie z.B. durch
protokollierte Mitschriften betreffend Anwesenheit der jeweiligen Mitarbeiter, nicht aber mit
den Daten der MB. Die BF habe die Person der MB diskreditiert.
Der Stellungnahme angeschlossen war unter anderem eine Bestätigung der
Schlüsselübergabe der MB an den BF per 28.10.2019.
Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte
fest, der BF habe die MB dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er die
Hausverwaltung über die Beendigung des zwischen ihm und der MB bestandenen
Dienstverhältnisses informiert habe.
Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest (die Bezeichnungen der Parteien
wurden dem Beschwerdeverfahren angepasst):
„1. Der BF ist Inhaber und Geschäftsführer des Unternehmens „ XXXX “.
2. Zwischen der MB und dem vom BF betriebenen Unternehmen „ XXXX “ bestand ein
Dienstverhältnis, das seitens des BF im Oktober 2019 mittels Kündigung aufgelöst wurde. Die
MB retournierte dem BF bereits im Oktober 2019 alle ihr im Rahmen ihres Dienstverhältnisses
ausgehändigten Schlüssel.
3. Die MB war beim BF bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses als Reinigungskraft
beschäftigt, wobei das Unternehmen des BF für die Betreuung der Wohnungsanlage mit der
Anschrift XXXX zuständig ist, in der die MB wohnhaft ist.
4. Im Dezember 2020 trat die MB sowie andere Mieter der in Rede stehenden
Wohnungsanlage im Rahmen einer Sammelbeschwerde an deren Hausverwaltung „ XXXX
Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft GmbH“ heran.
-4-
5. Der BF informierte die genannte Hausverwaltung zu einem unbestimmten Zeitpunkt
darüber, dass das Dienstverhältnis zwischen ihm und der MB aufgelöst worden ist.
6. Ein Sachbearbeiter der Wohnungsgenossenschaft kontaktierte daraufhin die
Hausgemeinschaft der Liegenschaft XXXX mit folgendem Schreiben:
Sehr geehrte Herr Mag. XXXX !
Bezugnehmend auf u.a. Schriftverkehr möchten wir wie Ihnen mitteilen, dass uns im Vertrag
leider ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sein dürfte. Die genaue Anschrift der Liegenschaft ist
XXXX (es hat früher einmal eine Stiege 3 gegeben) – diese Fehler werden wir ehest möglich
korrigieren. Weiters wurden unsererseits (nach Einlangen der ersten Beschwerden –
hauptsächlich von Frau XXXX sowie Herrn XXXX ) gerade im November/Dezember 2020
mehrere persönliche Begehungen und Kontrollen (inkl. Fotodokumentation) vorgenommen. Es
konnten keine gravierenden Verfehlungen bzw. eine Pflichtverletzung festgestellt werden – die
WHA bzw. das Stiegenhaus wurde immer in einem gereinigten/gepflegten Zustand
vorgefunden. Auf Grund der Tatsache, dass weiterhin (unserer Meinung nach haltlose)
Beschwerden eingelangt sind, wurden die in der Beilage eingefügte Mieterbefragung
durchgeführt. Von 31 befragten HauptmieterInnen, haben wir beiliegende 4 negative
Rückmeldungen erhalten. Daraufhin wurde das „Problem“ mit der Betreuungsfirma
besprochen bzw. sogar das Personal für die Wohnhausanlage ausgetauscht.
Wie Ihrerseits richtig angemerkt, hat es auf Grund der Pensionierung der HB-alt eine
Ausschreibung betreffend der Hausreinigung bzw. Unterhaltsreinigung im Jahr 2016 gegeben
(Best- und Billigstbieter XXXX ). Die Kosten der Hausbesorgerin haben sich im Jahr 2015 mit ca.
€ 14.500,-- (genauso wie in den Jahren 2013 und 2014 – ziemlich gleich hohe Beträge)
niedergeschlagen. Ab 2017 – erstes volles Abrechnungsjahr der Firma XXXX – wurden jährlich
€ 8.450,--/netto über die Betriebskosten in Rechnung gestellt. D.h. es konnten für die
BewohnerInnen massive Einsparungen erzielt werden. Die Kosten haben sich auf Grund der
Indexanpassung im Jahr 2020 auf jährlich € 9.227,08/netto erhöht.
Anmerken möchten wir noch, dass Ihre Mandantin bei der Firma XXXX beschäftigt war,
allerdings das Arbeitsverhältnis (seitens der Firma XXXX ) mit Ihrer Mandantin aufgelöst wurde
… . Aus vorher genannten Gründen können unsererseits die Beschwerden seitens Ihrer
Mandantin nicht nachvollzogen werden. Wir werden uns allerdings abermals mit der
Geschäftsleitung der Firma XXXX in Verbindung setzen und das „Pflichtenheft“ genau
durchbesprechen bzw. Anweisung erteilen, noch genauer zu arbeiten.
-5-
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
Hausverwaltung“
Rechtlich folgerte die belangte Behörde nach Darstellung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1
DSG sowie der Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, die Verarbeitung sei auf
Grundlage berechtigter Interessen und drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen oder den bzw. die
Dritten, denen die Daten übermittelt wurden; Erforderlichkeit der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und kein
Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person
über das wahrgenommene berechtigte Interesse.
Die Offenlegung des Umstandes der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem BF
und der MB diene keinem die Interessen der MB überwiegenden berechtigten Interessen des
BF oder sonstiger Dritter. Die Ausführungen des BF, wonach er lediglich seine Pflicht
gegenüber seinem Kunden wahrgenommen hätte, verfingen nicht, zumal nach allgemeiner
Lebenserfahrung nicht davon auszugehen sei, dass eine Hausverwaltung über jeden einzelnen
Personalwechsel innerhalb des Reinigungspersonals, das mit der Reinigung der von ihr
verwalteten Liegenschaften betraut sei, zu informieren sei. Zudem genüge die Offenlegung
der personenbezogenen Daten der MB im Hinblick darauf, dass die MB nach Ausscheiden aus
dem Dienstverhältnis sämtliche ihr im Rahmen dessen ausgehändigten Schlüssel an den BF
retourniert habe, ebensowenig dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c
DSGVO.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die anwaltlich erhobene Beschwerde des BF mit dem
primären Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid
dahingehend abzuändern, dass der Antrag der MB ab- bzw. zurückgewiesen werde. Da die MB
bereits Ende 2019 Kenntnis der von ihr als verfahrensgegenständlich erachteten Mitteilung
habe, sei der verfahrenseinleitende Antrag am 23.03.2021 gemäß § 24 Abs. 4 DSG verjährt
und die Beschwerde bereits aufgrund dessen zurück- bzw. abzuweisen. Überdies habe der BF
ein legitimes Interesse am Erhalt seines guten wirtschaftlichen Rufes, der gefährdet werde,
wenn die MB gegenüber der Hausverwaltung bzw. den übrigen Mitbewohnern weiterhin im
Namen des BF bzw. seines Unternehmens auftrete. Die vorzunehmende Interessenabwägung
müsse vor diesem Hintergrund klar zugunsten des BF ausgehen.
-6-
Die belangte Behörde legte den bekämpften Bescheid sowie den elektronischen
Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht, einlangend am 14.09.2021, vor.
Die Beschwerde wurde der MB vom Verwaltungsgericht am 21.9.2021 zur allfälligen Äußerung
insbesondere im Hinblick auf den Verfristungseinwand übermittelt.
Die MB äußerte sich dazu am 03.10.2021 wie folgt:
Es sei nicht richtig, wenn behauptet werde, die MB hätte bereits Ende 2019 Kenntnis davon,
dass der BF die Information an die XXXX herantrage. Wäre dem so gewesen, hätte sie darauf
bestanden, ihr diese Mitteilung in schriftlicher Form zukommen zu lassen. Es habe zwar
Telefonate gegeben, in denen sei es aber immer darum gegangen, dass ihre Familie, ihr Anwalt
und sie selbst beschimpft worden sei. Wenn aber die Aussage des BF zutreffe, der MB dies
bereits Ende 2019 mitgeteilt zu haben, bestehe die Frage, weshalb dies nicht bei der
Datenschutzbehörde zur Sprache gekommen sei. Zur Beendigung des Dienstverhältnisses
durch den BF führte die MB ergänzend aus, sie selbst sei in Besitz eines Haustorschlüssels. Der
erwähnte Kellereinbruch habe sich 2013 ereignet und habe ihren eigenen Keller betroffen. Es
sei nicht notwendig, XXXX über die Beendigung des Dienstverhältnisses durch den BF in
Kenntnis zu setzen, damit die Mieter der Hausverwaltung wüssten, an wen sie sich bei
Anliegen wenden könnten. Diese Richtigstellung könne man auch ihr selbst zutrauen. Sie
werde sich nach Ende des Dienstverhältnisses nie als Mitarbeiterin ausgeben. Der BF habe der
MB am 08.09.2021 per WhatsApp ein Angebot betreffend Stiegenhausbetreuung zukommen
lassen.
Die MB übermittelte in der Anlage „den gesamten WhatsApp-Verlauf sowie
Gedächtnisprotokolle“ und bat als Beweis ihre Einvernahme an.
Am 25.10.2021 langten als „Ergänzung zur Stellungnahme“ umfangreiche weitere Unterlagen
der MB ein, darunter auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Vertretung der
MB bei der Verhandlung durch einen Rechtsanwalt sowie Auslagen und Reisekosten“ sowie
ein angeschlossenes Vermögensbekenntnis.
Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde zu GZ 2246355-2 protokolliert und wird als eigener Akt
geführt.
Mit Eingabe vom 12.11.2021 brachte die MB ergänzend vor, mittlerweile sei unter ihrem
Fahrzeug ein „GPS-Tracker“ von ihrem Automechaniker gefunden worden, wobei sich
herausgestellt habe, dass, laut Auskunft des XXXX Kundenservice die SIM-Karte, die sich im
GPS befunden habe, auf den BF registriert sei. Hierdurch sei das Privatleben der MB und ihres
-7-
Mannes massiv beeinträchtigt, ebenso ihre Persönlichkeitsrechte. Eine Anzeige bei der Polizei
sei eingebracht worden.
Weiters langte beim Verwaltungsgericht am 12.11.2021 ein Schreiben der belangten Behörde
ein, womit diese eine Eingabe der MB vom 10.11.2021 „zur Kenntnis“ übermittle. Diese
Eingabe vom 10.11.2021 bezieht sich wiederum auf den genannten „GPS-Tracker“.
Am 18.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche
Verhandlung statt, in der der BF sowie die MB als Parteien vernommen wurden. Weiters
wurde nach diesbezüglicher Rechtsbelehrung der Antrag der MB auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe abgewiesen und durch diese auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel
verzichtet.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der BF betreibt als Einzelunternehmer in XXXX ein Schädlingsbekämpfungs- und
Gebäudereinigungsunternehmen und beschäftigt Reinigungskräfte in geringfügigem Ausmaß
im Gesamtausmaß von etwa dreieinhalb Vollarbeitskräften.
Der BF und die MB kennen einander seit etwa acht Jahren.
Die MB wohnt in einer sieben Stiegenhäuser umfassenden Gemeindewohnanlage der
Gemeinde XXXX an der Adresse XXXX . Die Wohnanlage wird von der Hausverwaltung „ XXXX
“ verwaltet, mit der der BF einen Hausbetreuungsvertrag hat.
Die MB war etwa drei, vier Jahre lang beim BF mit etwa 20 Wochenstunden als Hausbetreuerin
mit der Reinigung der sieben Stiegenhäuser der genannten Anlage XXXX betraut. Sie
verrichtete die Reinigung dort persönlich, außer während ihrer Urlaubszeit.
Der BF ist der Ansicht, dass sich die MB im Rahmen ihrer Tätigkeit für den BF bei einem
anderen Kunden eines „Arbeitszeitbetruges“ schuldig gemacht hat. Nach aus Sicht des BF
fruchtlosen Versuchen, zu einer Lösung mit der MB bei aufrechtem Dienstverhältnis zu
kommen, löste dieser per 25.10.2019 das Dienstverhältnis zur MB. Es kam zu einer
Schlüsselübergabe. Die MB verfügt seither lediglich über Schlüssel betreffend das Stiegenhaus
1.
Unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur MB teilte der BF dem langjährigen
Mitarbeiter der Hausverwaltung „ XXXX , mit, der BF habe jetzt jemanden Neuen für die
Betreuung der genannten Wohnhausanlage, die MB sei nicht mehr beim BF beschäftigt.
-8-
Im Zusammenhang mit einer Beschwerdeproblematik wegen nach ihrer Ansicht
unzureichender Reinigung des Stiegenhauses etwa ab Juli 2020 trat die MB an die
Mietervereinigung heran und hatte dort Kontakt mit einem Herrn XXXX . Im Rahmen eines in
diesem Zusammenhang zwischen der Hausverwaltung „ XXXX “ und der Mietervereinigung
geführten Schriftverkehrs sandte XXXX XXXX das im Verfahrensgang oben dargestellte E-
Mail vom 09.03.2021, in dem es unter anderem lautet:
„Anmerken möchten wir noch, dass Ihre Mandantin bei der Firma „ XXXX “ beschäftigt war,
allerdings das Arbeitsverhältnis (seitens der Firma „ XXXX “) mit Ihrer Mandantin aufgelöst
wurde.“
Dieses E-Mail gelangte der MB am 09.03.2021 zur Kenntnis. Nicht festgestellt werden konnte,
dass die MB bereits zuvor Kenntnis davon hatte, dass der BF die Hausverwaltung „ XXXX “
über deren Ausscheiden informiert hatte.
Der BF teilte den Umstand, dass die MB nicht mehr bei ihm beschäftigt war, der
Hausverwaltung „ XXXX “ insbesondere deshalb mit, weil er das als „professionell“
betrachtete. Eine Verpflichtung, den konkreten Mitarbeiterwechsel mitzuteilen, ergibt sich
aus dem Betreuungsvertrag zwischen „ XXXX “ und dem BF nicht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass die MB nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des BF
weiterhin als Hausbetreuerin der Wohnanlage XXXX auftrat.
Die MB empfindet die Mitteilung von der Auflösung ihres Dienstverhältnisses gegenüber „
XXXX “ insbesondere deshalb als nachteilhaft, weil sie in der Anlage wohne, noch einiges von
Hausverwaltung brauche und sie durch XXXX ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt erachte.
Zwischen den Parteien sind mehrere Verfahren - über Initiative der MB - insbesondere vor
einem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht, vor einem Finanzamt sowie vor der
Datenschutzbehörde anhängig.
Beweiswürdigung:
Die Umstände des Wohnorts und des Arbeitsverhältnisses der MB zum BF wurden durch diese
jeweils glaubwürdig und im Ergebnis nicht strittig dargestellt. Auch die Angaben des BF zum
Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses sind glaubwürdig.
Ebenso stellte der BF die Tatsache, dass die MB nicht mehr bei ihm tätig sei, in der
festgestellten Form (sinngemäß traf diese Feststellung bereits die belangte Behörde) und zum
-9-
festgestellten Zeitpunkt glaubwürdig dar. Gleiches gilt für die von ihm genannten Motive
dieser Mitteilung. Gegenteilige Beweisergebnisse ergaben sich nicht. Der Umstand, dass das
etwa eineinhalb Jahre nach dieser Mitteilung verfasste E-Mail des XXXX darüber hinaus auch
die Information umfasst, das Dienstverhältnis sei durch „ XXXX “ aufgelöst worden, ist schon
aufgrund der zeitlichen Komponente kein zwingender Hinweis darauf, dass die ursprüngliche
Mitteilung des BF auch diesen Umstand umfasste.
Wenngleich der BF, insbesondere im Rahmen der Beschwerde, Umstände behauptete, die
darauf hinarbeiteten, die MB habe sich nach ihrem Ausscheiden weiter als Dienstnehmerin im
Reinigungsdienst in der genannten Anlage ausgegeben, bewahrheiteten sich diese im Rahmen
des Beweisverfahrens auf keine Weise. Der BF war nicht in der Lage, konkrete Umstände zu
schildern, die auf ein inadäquates Verhalten der MB in Bezug auf ihre frühere Dienstleistung
für den BF in der von ihr bewohnten Hausanlage schließen ließen.
Der Inhalt der Mitteilung der Hausverwaltung durch XXXX an den Mitarbeiter der
Mietervereinigung ist durch den wiedergegeben E-Mail-Ausdruck belegt.
Die MB gab glaubwürdig an, vom Umstand einer in der Vergangenheit liegenden Mitteilung
des BF gegenüber der Hausverwaltung, die MB arbeite nicht mehr dort, erst durch dieses E-
Mail erfahren zu haben. Dem BF gelang es nicht, Umstände nachvollziehbar zu machen, die
auf einen früheren Zeitpunkt dieser Mitteilung schließen lassen. Konkrete Umstände zu einem
diesbezüglich behaupteten Telefongespräch kamen nicht hervor.
Rechtlich folgt:
Zum Verfristungseinwand gemäß § 24 Abs 4 DSG ist der BF zunächst auf die Feststellung zu
verweisen, wonach jenes E-Mail, auf das sich die MB in ihrer Beschwerde an die belangte
Behörde bezog, dieser am 09.03.2021 zur Kenntnis gelangte, wobei nicht festgestellt werden
konnte, dass die MB bereits zuvor Kenntnis davon hatte, dass der BF die Hausverwaltung „
XXXX “ über deren Ausscheiden informiert hatte. Ausgehend davon ist die Beschwerde vom
23.3.2021 keineswegs verspätet.
In der Sache:
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen
und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt
sein („Datenminimierung“).
- 10 -
Datenminimierung ist der Grundsatz der Reduktion der Verarbeitung personenbezogener
Daten auf das Unvermeidbare.
Die erste Anforderung der Datenminimierung stellt die Frage, ob die Daten dem Zweck
angemessen sind. Dies trifft zu, wenn die Verarbeitung der Daten zum jeweiligen Zweck nicht
bereits im Rahmen einer objektiven Wertung beanstandet werden kann.
Weiters ist die Erheblichkeit zu prüfen. Daten sind erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung
förderlich, also im Rahmen der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik geeignet sind.
Kann man sich die Verarbeitung bestimmter Daten wegdenken, ohne dass die
Zweckerreichung erschwert wird, dann sind diese nicht erheblich.
(Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, Datkomm Art. 5 DSGVO, Rz. 34 ff ).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der
nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
Darunter findet sich unter lit. f folgende Bedingung: Die Verarbeitung ist zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz
personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der
betroffenen Person um ein Kind handelt.
Gegenständlich kommt lediglich lit. f in Frage: Das vom EuGH zur Vorgängerbestimmung
erarbeitete „Prüfschema“ umfasst
1. das Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen wahrgenommen wird,
2. die Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des
berechtigten Interesses und
3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Im Kern ist
eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen
(Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO, Rz. 51).
Grundsätzlich zu Recht erachtete bereits die belangte Behörde die beiden vorgenannten
Bestimmungen einschlägig. Sie gelangte allerdings zur Ansicht, nach allgemeiner
Lebenserfahrung sei nicht davon auszugehen, dass eine Hausverwaltung über jeden einzelnen
Personalwechsel innerhalb des Reinigungspersonals, das mit Reinigung der von ihr
- 11 -
verwalteten Liegenschaften betraut sei, zu informieren sei. Gerade im Hinblick darauf, dass
die MB nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis sämtliche ihr ausgehändigten Schlüssel
retournierte habe, genüge die Offenlegung nicht dem Grundsatz der Datenminimierung.
Auf Basis der nunmehr ergänzenden Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht zu einem
anderen Ergebnis der Interessenabwägung:
Zunächst ist auf Basis der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass eine sehr
personalisierte Dienstleistung durch die MB für den BF und somit gegenüber der
Hausverwaltung und den Bewohnern erfolgte, zumal die MB, abgesehen von Zeiten des
Urlaubs, Person die Hausreinigung aller sieben Stiegenhäuser in eigener Person besorgte und
überdies aufgrund der Tatsache, dass sie eines der zur Anlage gehörenden Häuser bewohnt,
auch ein persönliches Naheverhältnis gegeben ist. Dem steht gegenüber, dass es sich beim
Unternehmen des BF um ein sehr kleines Unternehmen handelt und er aufgrund dessen auch
bestrebt ist, „persönliche Dienstleistungen“ zu erbringen. Wie festgestellt, teilte der BF –
ungeachtet der strittigen Gründe der Beendigung des Dienstverhältnisses - dem langjährigen
Ansprechpartner seitens des Vertragspartners, der Hausverwaltung „ XXXX “, lediglich mit,
dass die MB zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr die Hausreinigung der genannten Anlage
vornehme, sondern jemand anderer. Lediglich diese Mitteilung ist zu beurteilen, nicht aber
die im Verantwortungsbereich eines anderen Verantwortlichen, der „ XXXX “, liegenden
Verfassung des E-Mails vom 09.03.2021. Selbst, wenn aufgrund des festgestellten
Vertragsinhaltes keine Verpflichtung des BF besteht, dem Vertragspartner den Wechsel des
Reinigungspersonals bekanntzugeben, besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein
berechtigtes Interesse des BF als Kleinunternehmer, im zuvor dargestellten konkreten Kontext
die Hausverwaltung vom Wechsel der konkreten Reinigungskraft in Kenntnis zu setzen, dies
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der MB auch um eine Bewohnerin
der genannten Anlage handelt. Aus den genannten Gründen wird man insofern auch die
Erforderlichkeit der Verarbeitung dieser Daten bejahen können.
Die MB erachtete diese Mitteilung, insbesondere im Zusammenhang mit der sich daran
anschließenden Mitteilung durch die Hausverwaltung an die Mietervereinigung, als
diskriminierend und ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellend.
Die MB ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Verantwortlichkeit des
BF lediglich auf die von ihm an die Hausverwaltung übermittelte Mitteilung beschränkt, nicht
auf sich daraus allenfalls weiter ergebende inhaltlich abweichende Mitteilungen. Der Umstand
- 12 -
der Beendigung des Dienstverhältnisses selbst ist als neutrales sachliches und nicht sensibles
Datum ohne bewertenden Inhalt anzusehen.
Aus der Perspektive der Hausverwaltung gegenüber der MB als Bewohnerin der Hausanlage
ergeben sich somit keine nachvollziehbaren Gründe, die die genannte Mitteilung ihr
gegenüber als diskriminierend oder pejorativ erscheinen lassen.
Insgesamt geht das Verwaltungsgericht von einem Überwiegen der Interessenslage des BF
gegenüber jenen dargestellten Interessen der MB aus, wodurch eine Rechtmäßigkeit der
Datenverarbeitung (durch mündliche Informationsübermittlung) gegeben ist. Kann man sich
keine weiteren Daten wegdenken, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird, ist auch
eine Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung nicht ersichtlich.
Der Beschwerde des BF war daher Folge zu geben und der Spruch des bekämpften Bescheides
im abweisenden Sinne abzuändern.
Festgehalten wird weiters, dass die Mitteilungen der MB betreffend eine allfällige
Datenschutzverletzung durch den BF durch Anbringung GPS-Trackers gänzlich neuen
Charakters, daher nicht im Rahmen dieser Beschwerde zu behandeln sind und allenfalls zum
Gegenstand einer neuen Datenschutzbeschwerde gemacht werden könnten.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass anhand der
Bestimmungen der DSGVO Einzelfallwertungen vorzunehmen waren.