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Entscheidungsdatum
30.09.2024
Geschäftszahl
W256 2248861-1/8E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende
sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und die fachkundige
Laienrichterin Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX ,
vertreten durch Ing. Mag. XXXX , Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid
der Datenschutzbehörde vom 1. September 2021, Zl. D124.3862 (2021-0.451.790) zu Recht
erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
-2-
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In ihrer an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 25. März 2021 behauptete die
Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG
durch Rechtsanwalt Dr. XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter). Der Mitbeteiligte sei der
anwaltliche Vertreter ihres Ehemannes. Seit dem Jahr 2020 bestehe eine schriftliche
Korrespondenz über die Möglichkeit einer Ehescheidung, die zwischen ihrem Rechtsvertreter
und dem Mitbeteiligten geführt worden sei. Die Beschwerdeführerin lebe bereits seit drei
Jahren von ihrem Ehemann getrennt. Im Herbst 2020 habe sie bemerkt, dass sich ihr Ehemann
in der Nähe der von ihr bewohnten Liegenschaft aufhalte. Darüber hinaus habe das detaillierte
Wissen über eine „außereheliche“ Beziehung den starken Verdacht geweckt, dass ihr
Ehemann nach wie vor Zugang zur damals von ihm installierten Videoüberwachungsanlage
habe. Damit habe ihr Rechtsvertreter den Mitbeteiligten mit Schreiben vom 3. Dezember 2020
konfrontiert und ihn gleichzeitig zur Übermittlung von sämtlichem angefertigten Bildmaterial
auf einem Datenträger innerhalb einer Woche aufgefordert. Statt eines Datenträgers habe der
Mitbeteiligte mit E-Mail vom 05. Jänner 2021 eine ungesicherte "zip-Datei" mit dem
Dateinamen "Fotos. zip" samt einem Begleitschreiben an ihren Rechtsvertreter übermittelt.
Diese zip-Datei habe 42 Fotodateien der Überwachungskamera in ihrem Garten enthalten,
wobei die Beschwerdeführerin auf 41 Fotodateien im Garten auf ihrer Liegenschaft bei
intimen und sexuellen Handlungen mit einer weiteren Person abgebildet sei. Die
Beschwerdeführerin sei schockiert darüber, welche Aufnahmen ihr Ehemann ohne ihr Wissen
und ihre Zustimmung gespeichert habe und welche durch den Mitbeteiligten ohne ihre
Zustimmung verarbeitet und überdies ohne technische Daten-Schutzvorkehrungen (Passwort,
verschlüsselte Übermittlung etc) weitergeleitet worden seien. Sie habe keine Einwilligung
dazu gegeben, dass der Mitbeteiligte derartige Fotos besitzen oder verarbeiten (z. B. in seinem
Emailsystem versenden) dürfe oder auch nur sonst in irgendeiner Weise darüber verfügen
dürfe. Zugrunde gelegen sei nämlich nur ihre Aufforderung, kommuniziert durch ihren
Rechtsvertreter, dass ihr Ehemann die Daten auf einem Datenträger übermitteln solle und
eben damit geradezu ausgeschlossen werden sollte, dass Dritte von Fotos ihrer
Videoüberwachungsanlage Kenntnis erlangen sollten. Es liege durch die Verwendung der
allgemeinen Emailadresse " XXXX com" auch die Vermutung nahe, dass nicht nur der
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Mitbeteiligte vom Inhalt dieser zip-Datei Kenntnis erlangt habe, sondern auch seine
Dienstnehmer. Die Datenverarbeitung des Mitbeteiligten, die dazu führe, dass er Bildmaterial
besessen und weitergeleitet habe, welches die Beschwerdeführerin bei intimen und sexuellen
Handlungen deutlich abbilde, stelle sohin eine Verletzung des Art. 9 DSGVO dar. Der
Beschwerde beigelegt wurden 3 bespielhafte und geschwärzte Bilder sowie der genannte
Schriftverkehr.
Dazu führte der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2021 aus, es sei richtig,
dass er in der noch außergerichtlichen Ehescheidungsverhandlung Herrn XXXX , den „noch“
Ehemann der Beschwerdeführerin, vertrete. Richtig sei auch, dass er über Aufforderung des
Vertreters der Beschwerdeführerin, RA Ing. Mag. XXXX , Fotos zugesendet habe, die die
Beschwerdeführerin nackt beim Geschlechtsverkehr zeigen würden. Dies sei allerdings allein
aufgrund des Aufforderungsschreibens des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 3.
Dezember 2020 erfolgt. Er habe aufgrund dieses Aufforderungsschreibens umgehend seinen
Mandanten mit Brief vom 04. Dezember 2020 über den Sachverhalt informiert und ihn
ersucht, dem Wunsch nach Übersendung des Bildmaterials nachzukommen. Daraufhin habe
er nach Urgenzen von seinem Mandanten per E-Mail am 22. Dezember 2020 die
Stellungnahme zu seinem Brief vom 04. Dezember 2020 bekommen und auf einer ZIP-Datei
die besagten Fotos. Zufolge der Tatsache, dass die Übersendung drei Tage vor Weihnachten
stattgefunden habe, sei die Weiterleitung nicht unverzüglich an den Antragstellervertreter
erledigt worden. Nachdem dieser die Übermittlung urgiert habe, habe dieser seine
Mitarbeiter in der Kanzlei angewiesen, die Bilder gesichert an den Vertreter der
Beschwerdeführerin zu übermitteln, wobei die Mitarbeiter natürlich der Schweigepflicht
unterliegen würden.
Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 aus, sie habe
nicht gewusst, dass ihr Ehemann sie beim Geschlechtsverkehr filme. Insofern habe sie den
Mitbeteiligten auch nicht aufgefordert, solche Bilder zu schicken. Der Mitbeteiligte wäre,
besonders aufgrund seiner Funktion als Rechtsanwalt, verpflichtet gewesen, die
„hochbrisanten“ Bilder unter besonderen Schutzvorkehrungen zu übermitteln. Bei derart
höchst schutzwürdigen Bildern wäre es zwingend nötig gewesen, eine sichere
Übermittlungsform zu verwenden und keinesfalls eine elektronische Übermittlungsform zu
wählen. Der Mitbeteiligte hätte z.B. anbieten können, dass der Datenträger in seiner Kanzlei
abgeholt werde. Eine gesicherte Übermittlung habe nicht stattgefunden. Die
Beschwerdeführerin moniere in ihrer Beschwerde nicht, dass sich der Mitbeteiligte
widerrechtlich Zugang zu diesen Fotos verschafft habe, sondern dass er sich diese Fotos per
E-Mail von ihrem Ehemann zusenden habe lassen, diese Fotos angesehen und in weiterer
-4-
Folge ungeschützt an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin per E-Mail übersendet
habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen
einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen.
Beschwerdegegenständlich sei die Frage, ob der Mitbeteiligte die Beschwerdeführerin durch
Verarbeitung – insbesondere durch die elektronische Übermittlung mehrerer Bildaufnahmen,
auf denen die Beschwerdeführerin abgebildet sei – in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt
habe. Der Mitbeteiligte vertrete den Ehemann der Beschwerdeführerin, wobei sich dieser und
die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde in
außergerichtlichen Ehescheidungsverhandlungen befunden hätte. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin habe ein (wörtlich wiedergegebenes) Schreiben vom 3. Dezember 2020
an den Mitbeteiligten adressiert und darin diesen zur Übermittlung sämtlichen Bildmaterials
der Beschwerdeführerin auf einem Datenträger aufgefordert. Daraufhin habe der
Mitbeteiligte mit (wörtlich wiedergegebenem) Schreiben vom 7. Jänner 2021 mehrere
Bildaufnahmen der Beschwerdeführerin in einer Zip-Datei an den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin übermittelt. Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass die
maßgeblichen Normen betreffend die Standespflichten eines Rechtsanwaltes in § 9 RAO
normiert seien. Ein Rechtsanwalt sei demnach verpflichtet, die übernommenen Vertretungen
dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue
und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Der Rechtsanwalt sei weiters verpflichtet, das ihm durch
den Bevollmächtigungsvertrag übertragene Geschäft umsichtig zu besorgen. Wer einen
Rechtsanwalt betraut, dürfe davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maße geeignet sei,
ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur
Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen. Er sei befugt, alles,
was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden
vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche
seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. § 9 Abs. 1 zweiter
Satz RAO stelle einen Rechtfertigungsgrund dar. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei für die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Rechtsanwalt im Rahmen des
vertraglichen Verhältnisses mit dem Mandanten insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
relevant. Darüber hinaus sei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen – insbesondere auch Dritter – denkbar. Im Hinblick auf
sensible Daten komme Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO in Betracht, welcher eine Ausnahme vom
Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO für die Verarbeitung ist zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen beinhalte. Wie festgestellt, habe der
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Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Übermittlung sämtlicher Bilder längstens binnen
7 Tagen aufgefordert. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die
Datenverarbeitung zum Zweck der Verteidigung gegen mögliche rechtliche Schritte durch die
Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, was ein berechtigtes Interesse darstelle. Die
Übermittlung sei weiters zur Erreichung des Zweckes erforderlich. Insbesondere im Hinblick
auf die Verschwiegenheitsverpflichtungen, denen die mitbeteiligte Partei unterliege, sei auch
kein Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin zu erblicken, zumal sie selbst durch
ihren Rechtsvertreter zur Übermittlung aufgefordert hatte (wenn auch auf einem anderen
Übermittlungsweg). Hinsichtlich einer Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch
unzureichende „besondere datenschutzrechtliche Schutzvorkehrungen“ sei festzuhalten, dass
aus der DSGVO kein Recht abzuleiten sei, wonach eine betroffene Person spezifische
Datensicherheitsmaßnahmen iSv Art. 32 DSGVO von einem Verantwortlichen verlangen
könnte. Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass eine betroffene Person aufgrund
unzureichender Datensicherheitsmaßnahmen eines Verantwortlichen im Grundrecht auf
Geheimhaltung verletzt werde (etwa, weil es dadurch zur Offenlegung an unbefugte Dritte
komme), diesfalls müsse jedoch eine konkrete Verletzung erfolgt sein und zweitens würde der
betroffenen Person auch in diesem Fall kein Recht auf Wahl einer spezifischen
Datensicherheitsmaßnahme erwachsen. Im vorliegenden Fall habe nicht festgestellt werden
können, dass durch die E-Mail-Übermittlung die Beschwerdeführerin infolge mangelnder
Datensicherheitsmaßnahmen in datenschutzrechtlichen Rechten verletzt worden sei. Im
Ergebnis sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In der zwischen den Rechtsvertretern der
Beschwerdeführerin und des Ehemannes geführten Korrespondenz habe die
Beschwerdeführerin den Ehemann dazu aufgefordert, sämtliches Bildmaterial, das er von ihr
anhand einer Videoüberwachungsanlage angefertigt habe, auf einem Datenträger zu
übermitteln. Erst nach Erhalt dieses Bildmateriales habe sie Kenntnis vom Inhalt dieser
höchstpersönlichen und sensiblen Bilder erlangt. Einer derartigen Datenverarbeitung durch
den Mitbeteiligten habe die Beschwerdeführerin nicht zugestimmt und sei eine solche für die
Verteidigung der wechselseitigen Rechtsstandpunkte auch nicht erforderlich gewesen. Aus
diesem Grund habe sie Beschwerde an die belangte Behörde erhoben. Es gehe im
vorliegenden Fall – wie von der belangten Behörde verfehlt angenommen worden sei – nicht
um bestimmte Übermittlungsvorgänge, sondern um die Tatsache, dass der Mitbeteiligte die
Beschwerdeführerin durch die Verarbeitung der Fotos in ihrem Recht auf Geheimhaltung
verletzt habe. Um die Forderung der Beschwerdeführerin zu erfüllen, hätte es nämlich genügt,
wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin die Fotos auf einem Datenträger direkt
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übermittelt hätte oder hätte dieser dem Mitbeteiligten den Datenträger direkt übergeben
müssen, damit dieser wiederum ihr oder ihrem Rechtsvertreter diese Daten physisch
übermitteln hätte können. Stattdessen führe die Vorgangsweise, dass der Mitbeteiligte die
Daten, die ihre sexuelle Integrität berühren, per E-Mail vom Ehemann entgegennehme, diese
Daten im E-Mail System verarbeite und in weiterer Folge in dieser Form ungeschützt an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin per E-Mail versende, zu einem Eingriff in ihr Recht
auf Geheimhaltung. Dieser Eingriff sei das Ergebnis davon, dass die mitbeteiligte Partei die
notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen nicht ergriffen habe. Dabei werde aber
unterstrichen, dass sich ihre Beschwerde nicht auf die Einhaltung der
Datensicherheitsmaßnahmen bezogen habe, sondern allein darauf, dass die Verarbeitung
erfolgt sei, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund dafür vorgelegen sei. Sie habe kein Recht
geltend gemacht, wonach sie eine spezifische Datensicherheitsmaßnahme bei der
Übermittlung von Daten durchsetzen habe wollen, sondern sich allein über die unrechtmäßige
Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei beschwert. Der von der belangten Behörde
herangezogene Rechtfertigungsgrund des Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO komme hier nicht in
Betracht, da sich dieser Rechtfertigungsgrund nur auf die Verarbeitung von Daten beziehen
könne, die zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt ausgetauscht werden und
nicht auf jene, die mit der gegnerischen Partei ausgetauscht werden. Die Beschwerdeführerin
stelle daher im Wesentlichen den Antrag, dass der Beschwerde – gegebenenfalls nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Folge gegeben werde.
Die belangte Behörde hat dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem
Verwaltungsakt vorgelegt.
In ihrer im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme zur Beschwerde
wiederholte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20. Oktober 2023 wurde
die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W245 abgenommen und neu der
Gerichtsabteilung W256 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Mitbeteiligte ist Rechtsanwalt und vertritt als solcher den Ehemann der
Beschwerdeführerin.
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Seit dem Jahr 2020 bestand zwischen dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin und dem
Mitbeteiligten eine außergerichtliche schriftliche Korrespondenz über die Möglichkeit einer
Ehescheidung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mandanten des Mitbeteiligten.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 richtete die Vertretung der Beschwerdeführerin im Zuge
dieser Korrespondenz folgendes (auszugsweise wiedergegebenes) Schreiben an die
mitbeteiligte Partei:
„…
Betrifft: XXXX – Ehescheidung
[..]
Sehr geehrter Herr Kollege,
[..]
2. unzulässige Videoüberwachung meiner Mandantin:
Ihr Mandant hat weiterhin den Zugang zum Videoüberwachungssystem betreffend das
eheliche Wohnhaus behalten und seit seinem Auszug meine Mandantin offenbar lückenlos
überwacht.
Mit seinem grundlosen Auszug im Februar 2018 hat Ihr Mandant jegliche Legitimation
verloren, den Wohnbereich meiner Mandantin zu überwachen.
Nunmehr werden die daraus gewonnenen Informationen offenkundig auch noch dazu
eingesetzt, höchstpersönliche Angelegenheiten meiner Mandantin zu dokumentieren und
Behauptungen angeblicher Eheverfehlungen meiner Mandantin damit zu stützen.
Ich fordere Ihren Mandanten daher hiermit auf, unverzüglich – längstens binnen 7 Tage –
sämtliches Bildmaterial, das er von meiner Mandantin seit seinem Auszug aus der
Ehewohnung angefertigt hat, auf einem Datenträger zu übermitteln. [..]“
Darüber informierte der Mitbeteiligte seinen Mandanten, den Ehemann der
Beschwerdeführerin mit Brief vom 4. Dezember 2020. Gleichzeitig ersuchte er darin den
Ehemann, dem Wunsch der Beschwerdeführerin nachzukommen.
Mit E-Mail vom 22. Dezember 2020 übermittelte der Ehemann dem Mitbeteiligten das
angeforderte Bildmaterial auf einer ZIP-Datei. Auf dieser ZIP-Datei befanden sich mehrere
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Fotos der Beschwerdeführerin, darunter 41 Fotodateien, die sie bei intimen und sexuellen
Handlungen in ihrem Garten zeigen.
Die zur Verschwiegenheit verpflichtete Kanzlei des Mitbeteiligten hat im Auftrag des
Mitbeteiligten dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 5. Jänner 2021 folgendes
Schreiben des Mitbeteiligten samt der obigen ZIP-Datei per E-Mail übermittelt:
„..
Sehr geehrter Herr Kollege!
Zu Ihrem E-Mail vom 3.12.2020 übersende ich beiliegend die ZIP-Datei, auf der die Fotos Ihrer
Mandantin enthalten sind, […].“
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem
übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und sind diese im Übrigen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Die hier wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 1 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF (DSG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und
Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen
Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen
Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder
wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem
Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse
des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf
Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die
aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige
Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind,
nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig
angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen
festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils
nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]“
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung; DSGVO) lautet auszugsweise wie folgt:
„
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person
nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und
Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer
mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine
Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für
wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß
Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung
notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle
angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf
die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden
(„Richtigkeit“);
- 10 -
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so
lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen
Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer
Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für
statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der
personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder
unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung
oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
[…]
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden
Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene
Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage
der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der
Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person
oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen
Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde;
- 11 -
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder
eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,
insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
[…]
Artikel 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder
die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von
genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer
natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen
Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
[..]
f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit
erforderlich,
[..]“
§ 9 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
(RAO):
„(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und
Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung
seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und
Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen
und den Gesetzen nicht widerstreiten.
(2) [..]
- 12 -
(3) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten
und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und
sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das
Recht auf diese Verschwiegenheit. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der
durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-
Gesellschaft. Handelt es sich bei diesen Gesellschaftern oder Aufsichtsorganen nicht um
Rechtsanwälte, so hat sie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die
verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren; Entsprechendes gilt für
die vom Rechtsanwalt herangezogenen Hilfskräfte.
[..]“
Zunächst ist vorauszuschicken, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Datenschutzbeschwerde ausschließlich gegen eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
nach § 1 Abs. 1 DSG wegen einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung (im Sinne des Art 5 Abs.
1 lit a iVm Art 6 DSGVO) gewendet hat und deckt sich dies im Übrigen auch mit dem eigenen
Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin stellte die Beschwerdeführerin ausdrücklich klar, dass sich ihre Datenschutzbeschwerde
allein gegen eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen einer unrechtmäßigen
Datenverarbeitung richtet, ein (zusätzlicher) Verstoß gegen die Datensicherheitsmaßnahmen
damit aber von ihr nicht geltend gemacht worden sei.
Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich im vorliegenden Fall auf einen Verstoß gegen den in
Art 5 Abs. 1 lit f normierten Grundsatz der Datensicherheit näher einzugehen (siehe dazu
VwGH, 06.03.2024, Ro 2021/04/0030, Rn 51ff wonach mit einer Datenschutzbeschwerde
sowohl ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1, als auch gegen die (Grundsätze der) DSGVO (gesondert)
geltend gemacht werden kann), zumal die belangte Behörde darüber im angefochtenen
Bescheid ohnedies nicht abgesprochen hat.
zum geltend gemachten Recht auf Geheimhaltung:
Die Beschwerdeführerin wendet sich im vorliegenden Fall konkret dagegen, dass der
mitbeteiligte Rechtsanwalt ohne Rechtfertigung sie betreffendes höchstpersönliches
Bildmaterial von ihrem Ehemann angefordert, elektronisch angenommen und in weiterer
Folge an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin elektronisch weitergeleitet hat.
- 13 -
Unbestritten ist, dass der Mitbeteiligte die in Rede stehende Datenverarbeitung in seiner
Funktion als Rechtsanwalt durchgeführt hat und zwar aufgrund des Mandats des Ehemannes
der Beschwerdeführerin, diesen in der Scheidungsangelegenheit mit der Beschwerdeführerin
außergerichtlich zu vertreten. Außer Zweifel steht auch, dass der mitbeteiligte Rechtsanwalt
im Zuge der in dieser Scheidungsangelegenheit geführten Korrespondenz vom Rechtsanwalt
der Beschwerdeführerin darüber informiert wurde, dass die Beschwerdeführerin davon
ausgehe, dass ihr Ehemann sie betreffende „höchstpersönliche Angelegenheiten“ mittels
einer Videoüberwachungsanlage dokumentiere und insofern der Mandant des Mitbeteiligten
aufgefordert werde, sämtliches Bildmaterial, das er von ihr seit dem Auszug aus der
Ehewohnung angefertigt habe, auf einem Datenträger zu übermitteln. Aufgrund dieser
Aufforderung hat der Mitbeteiligte das in Rede stehende Bildmaterial von seinem Mandanten
angefordert und in weiterer Folge an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin
weitergeleitet.
Vorauszuschicken ist an dieser Stelle auch, dass an der eigenständigen Verantwortlichkeit des
mitbeteiligten Rechtsanwaltes im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO in Bezug auf die in Rede stehende
Datenverarbeitung keine Bedenken bestehen. Zwar fand die vorliegende Datenverarbeitung
aufgrund des Mandats und damit im Auftrag des Ehemannes statt. Die Entscheidung über die
Zwecke und Mittel der im Zuge dieses Mandats erfolgten Datenverarbeitung(en) lag jedoch
schon aufgrund der in § 9 Abs. 1 2. Satz RAO normierten Unabhängigkeit seiner Tätigkeit, beim
mitbeteiligten Rechtsanwalt selbst (vgl. dazu Hartung in Kühling/Buchner,
Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Art 28, Rn. 47) und ist dazu im Verfahren im
Übrigen auch nichts Gegenteiliges hervorgekommen.
§ 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines
Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden
personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine
Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich aus Abs. 2 leg. cit., wobei die DSGVO und
insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze zur Auslegung des Rechts auf
Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen sind (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum
Datenschutzgesetz [DSG]2 § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Nach § 1 Abs. 2 DSG sind
Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz im Wesentlichen zulässig, wenn die
Datenverarbeitung ausreichend legitimiert bzw. rechtmäßig ist und diese in der gelindesten,
zum Ziel führenden Art vorgenommen wird.
Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO
konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung
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mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe
genügen muss.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen
und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt
sein (Prinzip der Datenminimierung). § 1 Abs. 2 DSG letzter Satz ordnet diesem Grundsatz
entsprechend an, dass jeder Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz jeweils nur in der
gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf (Dopplinger in
Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 [Stand 12.6.2018], rdb.at). Die
Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich
begrenzt wird (vgl. OGH 22.12.2021, 6 Ob214/21w, unter Hinweis auf
Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 21 und 34). Daten sind
erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich, also im Sinne der grundrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsdogmatik geeignet sind. Kann man sich hingegen die Verarbeitung
bestimmter Daten wegdenken, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird, dann sind
diese nicht erheblich (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz
34ff. [Stand 7.5.2020], rdb.at).
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn
die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines
Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,
insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Somit ist nach dieser Bestimmung die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei
kumulativen Voraussetzungen zulässig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden,
zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des
berechtigten Interesses erforderlich, somit in der gelindesten, zum Ziel führenden Art
vorgenommen worden sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und
Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. u.a.
VwGH Ro 2020/04/0037, Rn. 52; EuGH 4.7.2023, C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537, Rn. 106).
Außerdem ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 47 der DSGVO, dass die Interessen und
Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann
überwiegen können, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in
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denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung
rechnet.
Art. 9 formuliert gegenüber Art. 6 erhöhte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, die bei
Anwendung von Art. 9 gültig bleiben. Bei sensiblen Daten ist die Eingriffsintensität regelmäßig
höher, weshalb engere Eingriffsvoraussetzungen geboten sind. Dies hat zur Folge, dass Art. 9
den Art. 6 nicht verdrängt (siehe Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung
BDSG4 [2020], Art 9 Rn. 4).
Die Verfolgung, Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen wird von der DSGVO
als ein berechtigtes Interesse anerkannt, das eine Verarbeitung von (auch) sensiblen Daten
generell legitimiert (siehe dazu Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung
BDSG4 [2020], Art. 9 Rn. 85). Die Verarbeitung sensibler Daten ist nach Art 9 Abs. 2 lit f DSGVO
und Erwägungsgrund 52 S. 3 erlaubt, wenn sie erforderlich ist, um Ansprüche vor Gericht,
außergerichtlich oder in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen bzw. durchzusetzen
oder sich gegen die Inanspruchnahme durch Dritte zu verteidigen. Dieser Erlaubnistatbestand
stellt damit für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestandes des
berechtigten Interesses dar. Durch diese Variante wird dem Recht des Einzelnen auf die
effektive Rechtsdurchsetzung Vorrang vor den Interessen betroffener Personen am Schutz
ihrer Daten eingeräumt, andernfalls der Einzelne an der Durchsetzung seiner Rechte und die
Justiz an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert wäre (vgl. dazu Schiff in
Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 3, Art 9 Rn. 48).
Wie bereits oben dargestellt, erfolgte die in Rede stehende Datenverarbeitung im Zuge der
außergerichtlichen Scheidungsangelegenheit zwischen dem Mandanten des Mitbeteiligten
und der Beschwerdeführerin und zwar über ausdrückliches Begehren der Beschwerdeführerin
selbst. Diese forderte den Mitbeteiligten im Rahmen der außergerichtlich geführten
Korrespondenz auf, der Mandant des Mitbeteiligten möge ihr bzw. ihrem Rechtsanwalt, nach
seinem Auszug aus der Ehewohnung erstelltes sie betreffendes Bildmaterial übermitteln.
Als Rechtsanwalt ist der Mitbeteiligte nach § 9 RAO verpflichtet, seinen Mandanten
bestmöglich zu vertreten. Es lag daher nicht nur im berechtigten Interesse des Mandanten des
Mitbeteiligten, sondern auch im berechtigten Interesse des Mitbeteiligten selbst, dass er
seinen Mandanten über den ihm gegenüber geltend gemachten Rechtsanspruch der
Beschwerdeführerin informierte sowie zum Zweck der ihm übertragenen verpflichtenden
Rechtsverteidigung das in Rede stehende Bildmaterial von seinem Mandanten ermittelte und
in weiterer Folge – wie begehrt – an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin selbst
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weiterleitete (vgl. dazu Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4
[2020], Art 9 Rn. 85 mit Verweis auf VG Wiesbaden, Urteil vom 19.01.2022, 6 K 361/21.WI).
Da die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Bildmaterial selbst angefordert hat,
bestehen auch keine Gründe die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Datenverarbeitung
für die vorliegende dem Mitbeteiligten übertragene verpflichtende Rechtsverteidigung in
Zweifel zu ziehen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin
„höchstpersönliches“ Bildmaterial – wie von ihr ausgeführt – nicht explizit forderte. Ihr
Begehren war allerdings ohne Einschränkung auf „sämtliches“ und damit auch auf das in Rede
stehende „höchstpersönliche“ Bildmaterial gerichtet, zumal sie in ihrem Schreiben von
Dokumentationen sie betreffender höchstpersönlicher Angelegenheiten durch den Ehemann
als Stütze für dessen Behauptungen angeblicher Eheverfehlungen selbst ausging. Dass die
Beschwerdeführerin insofern nicht damit rechnen konnte, dass ihre Forderung (auch)
„höchstpersönliches“ Bildmaterial betroffen hat, kann daher ebenfalls nicht angenommen
werden.
Die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit f DS-GVO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen
dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen bzw. einem Dritten (hier der
Mandantschaft) an der Verarbeitung und dem Interesse der Beschwerdeführerin an der
Vertraulichkeit ihrer Daten gehen daher zu Gunsten des mitbeteiligten Rechtsanwaltes aus.
Es bestehen daher keine Gründe, die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Datenermittlung des
Mitbeteiligten beim Mandanten und deren Weiterleitung an den Rechtsanwalt der
Beschwerdeführerin durch den Mitbeteiligten in Zweifel zu ziehen.
Dass der Mitbeteiligte das in Rede stehende Bildmaterial ansonsten unzulässig verarbeitet
bzw. unberechtigten Dritten weitergeleitet hätte, ist nicht hervorgekommen und wurde dies
im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Allein der Umstand, dass
die zur Verschwiegenheit verpflichteten Kanzleimitarbeiter des Mitbeteiligten die in Rede
stehende Weiterleitung des Bildmaterials an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin im
Auftrag des Mitbeteiligten durchgeführt haben, begründet jedenfalls für sich allein keine
Unrechtmäßigkeit der vorliegenden Datenverarbeitung durch den mitbeteiligten
Rechtsanwalt. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin bemängelte Ermittlung und
Übermittlung des Bildmaterials per E-Mail. Anhaltspunkte dafür, dass dadurch unberechtigten
Dritten das vorliegende Bildmaterial offengelegt worden sei, liegen weder vor, noch wurden
solche von der Beschwerdeführerin behauptet. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem an den Mitbeteiligten gerichteten
Schreiben eine Übermittlung auf einem Datenträger und damit auch per E-Mail sogar selbst
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begehrt hat (siehe dazu OGH, 28.05.2008, 4 Ob 18/08p, wonach auch eine E-Mail als
„dauerhafter Datenträger" anzusehen ist).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes
bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung
absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere
Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.
6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die (von der Beschwerdeführerin) beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24
Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt
und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH
28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B
155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gemäß der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art.
47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann
eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn
der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien
angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs.
Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der
verfahrensrelevante Sachverhalt fest (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006,
2005/20/0406).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung
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des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine
sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es
war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.