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Entscheidungsdatum
10.07.2023
Geschäftszahl
W256 2234976-1/19E
W256 2234976-2/19E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als
Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und
Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerden 1. des XXXX und 2. des XXXX ,
beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Karlsgasse 15/3,
gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13. Juli 2020, Zl. XXXX , nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. Den Beschwerden wird (jeweils) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch
des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Der Beschwerde wird stattgegeben und
es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in
seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem 1. der Erstbeschwerdegegner
auf seiner Webseite XXXX in einem Bericht vom 30. Juli 2015 und vom 9. November
2015 personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (konkret Name und Bild) bis
30. September 2018 veröffentlicht hat sowie 2. der Zweitbeschwerdegegner auf
seiner Website XXXX in einem Bericht vom 10. August 2016 und vom 18. September
2016 personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (konkret Name und Bild) bis
November 2018 veröffentlicht hat“.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In seinen beiden Beschwerden vom 17. Februar 2019 behauptete XXXX (im Folgenden:
Mitbeteiligter) eine Verletzung in seinem Grundecht auf Datenschutz durch die nunmehrigen
Beschwerdeführer. Dazu führte der Mitbeteiligte u.a. aus, die Beschwerdeführer hätten –
wie den angeschlossenen Screenshots zu entnehmen sei – seinen Namen und sein Bild
unerlaubterweise für Werbezwecke bzw. mit zweifelhaften Kommentaren auf deren
Homepages veröffentlicht. Der Datenschutzbeschwerde waren Screenshots in Bezug auf
Berichte des Erstbeschwerdeführers vom 30. Juli 2015 und vom 9. November 2015 sowie in
Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer vom 10. August 2016 und vom 18. September 2016
angeschlossen.
Über Aufforderung der belangten Behörde führte der Erstbeschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 9. Mai 2019 im Wesentlichen aus, dass er seit 2015 mit dem
Mitbeteiligten befreundet gewesen sei und sie beide zahlreiche Wettkämpfe besucht hätten.
Der Mitbeteiligte habe in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt und zwar sei er selbst
im Jahr 2015 an den Mitbeteiligten herangetreten und habe ihn um sein Einverständnis zu
den Veröffentlichungen ersucht. Durch verschiedene Regelanwendungen habe sich der
Mitbeteiligte benachteiligt gefühlt und sei dem Erstbeschwerdeführer zunehmend feindselig
gegenübergestanden. Der Erstbeschwerdeführer habe schließlich eine Privatanklage gegen
den Mitbeteiligten wegen Beleidigung eingebracht. Da der Mitbeteiligte mit Urteil des BG
XXXX vom 8. Juni 2018 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, habe dieser ein
Anwaltsschreiben an den Erstbeschwerdeführer übermitteln lassen, worin die unzulässige
Veröffentlichung von Fotos samt namentlicher Nennung des Mitbeteiligten auf der
Homepage des Erstbeschwerdeführers behauptet worden sei. Die vom Mitbeteiligten in der
Beschwerde vorgelegten Bilder und Berichte seien seit Ende September 2018 nicht mehr auf
der Homepage des Erstbeschwerdeführers vorhanden. Darüber hinaus bestehe an den
personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten auch kein Geheimhaltungsinteresse, weil
dieser an öffentlichen Wettkämpfen teilgenommen habe und die Daten somit allgemein
verfügbar seien. Der Stellungnahme waren diverse Unterlagen angeschlossen.
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Über Aufforderung der belangten Behörde führte der Zweitbeschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 9. Mai 2019 im Wesentlichen aus, dass dieser erst seit Februar 2019
unternehmerisch tätig sei. Zuvor sei seine Homepage privat mit einem Online-Blog geführt
worden. Der Mitbeteiligte sei an den Zweitbeschwerdeführer herangetreten und habe in die
Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Aufgrund eines Anwaltsschreibens habe der
Zweitbeschwerdeführer den in Rede stehenden Bericht im November 2018 von seiner
Homepage entfernt. Der Stellungnahme waren diverse Unterlagen angeschlossen.
Dazu führte der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2019 aus, er übe den
Schützensport seit 2012 aus, wobei ihm Diskretion sehr wichtig sei, da er beruflich im
öffentlichen- und sozialen Bereich tätig sei. So würden er und seine Frau seit Jahren an der
Gründung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Kooperation mit der XXXX arbeiten.
Aufgrund kleinerer Erfolge in diesem Hobby sei es herausfordernd gewesen, seinen Namen
komplett aus dem öffentlichen Web fernzuhalten, wobei ihm dies zum Großteil gelungen sei,
indem er Veranstalter und Schützenkollegen regelmäßig darauf hingewiesen habe, Fotos
seiner Person mit Waffe, Videos sowie kritische, diffamierende Texte zu unterlassen. Reine
Ergebnislisten mit seinem Namen seien unkritisch, da kein direkter Rückschluss zur Identität
und Sportart gezogen werden könne. Im Frühjahr 2018 sei er darauf aufmerksam geworden,
dass der Erstbeschwerdeführer auf seiner Unternehmensseite XXXX , unautorisiert und nicht
genehmigt, ein Foto vom Mitbeteiligten in Verbindung mit dessen Namen veröffentlicht
habe. Im Frühjahr 2018 sei er darauf aufmerksam geworden, dass der
Zweitbeschwerdeführer auf seiner Unternehmensseite XXXX , unautorisiert und nicht
genehmigt, Fotos vom Mitbeteiligten in Verbindung mit dessen Namen veröffentlicht habe.
Offensichtliches Ziel sei dabei jeweils gewesen, seine Person und seine Leistungen mit dem
Unternehmen XXXX bzw XXXX in Verbindung zu bringen, um erfolgreich damit Werbung
betreiben zu können, was vom Mitbeteiligten nicht erwünscht gewesen sei. Auch habe es
keine diesbezügliche Zustimmung gegeben. Weiters habe er seine Sponsorenverträge
verloren, als diese auf seine Bilder und Namensnennung auf der Firmenwebpage von XXXX
bzw XXXX aufmerksam gemacht worden seien und der Anschein entstanden sei, dass der
Mitbeteiligte mit dem Unternehmen XXXX bzw XXXX unternehmerisch in Verbindung stehe.
Dem Mitbeteiligten sei dabei ein Schaden von € 6.500,- pro Jahr entstanden. Er habe bereits
eine Unterlassungsklage eingebracht, eine Schadenersatzklage ist derzeit in Vorbereitung.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 brachten die Beschwerdeführer vor, die
personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten seien in Zusammenhang mit redaktioneller
Berichterstattung aufgrund der Zustimmung des Mitbeteiligten veröffentlicht worden. Die
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Berichterstattung des Erstbeschwerdeführers sei auch vollinhaltlich wahr, da der
Mitbeteiligte insbesondere im Jahre XXXX tatsächlich Teil der Teams gewesen sei. Deswegen
habe der Mitbeteiligte mit deren T-Shirts bei öffentlichen Wettbewerben posiert. Ebenso
seien die Berichte vom Zweitbeschwerdeführer vollinhaltlich wahr. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten seien zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und
Information der Öffentlichkeit erforderlich. Irgendwelche berechtigten Interessen des
Mitbeteiligten würden dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Mitbeteiligte habe an
öffentlichen Wettkämpfen teilgenommen; die Daten hierzu seien allgemein verfügbar.
Darüber hinaus seien nun alle Veröffentlichungen auf den Webseiten der Beschwerdeführer
vollständig entfernt worden. Dazu wurden diverse Unterlagen vorgelegt.
In seiner Stellungnahme vom 20. November 2019 führte der Mitbeteiligte aus, seine
personenbezogenen Daten seien ohne seine Genehmigung für Werbe- und
Marketingzwecke veröffentlicht worden. Die Beschwerdeführer würden kein
Medienunternehmen mit journalistischen Inhalten betreiben. Der Zweck aller Inhalte und
Beiträge auf den Webseiten sei rein auf die Vermarktung und Bewerbung ihrer Produkte und
Dienstleistungen ausgerichtet. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass der Mitbeteiligte zu
keiner Zeit Teil der Geschäftstätigkeiten der Beschwerdeführer oder in einem Sponsoring-
Vertrag mit den genannten Unternehmen verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführer
hätten regelmäßig T-Shirts und andere Utensilien an Vereins- und Schützenkollegen
verschenkt, um Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen zu betreiben. Dies mache
jedoch niemanden automatisch zu einem Teil seines Unternehmens, bzw ist das Tragen
eines T-Shirts keine Einwilligung als Werbefigur auf einer Webseite zu Werbezwecken
veröffentlicht zu werden. Der Stellungnahme waren diverse Unterlagen angeschlossen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben
und festgestellt, dass die Beschwerdeführer den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf
Geheimhaltung verletzt haben, indem der Erstbeschwerdeführer (zumindest) im Zeitraum
von 9. November 2015 bis 30. September 2018 und der Zweitbeschwerdeführer (zumindest)
im Zeitraum von 10. August 2016 bis November 2018 personenbezogene Daten des
Mitbeteiligten (konkret Namen und Bild) auf den Webseiten XXXX und XXXX veröffentlicht
hätten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die personenbezogenen Daten
des Mitbeteiligten (konkret Bild und Name) bis Ende September 2018 bzw bis November
2018 in zahlreichen Berichten auf den oben genannten Seiten der Beschwerdeführer
veröffentlicht gewesen seien. Das Medienprivileg komme im vorliegenden Fall mangels
Vorliegens eines Medienunternehmens und einer journalistischen Tätigkeit nicht zur
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Anwendung. Bei den verfahrensgegenständlichen Daten handle es sich um
personenbezogene Daten des Mitbeteiligten, die einem Geheimhaltungsanspruch
unterliegen würden. Die von den Beschwerdeführern behauptete Zustimmung zur
vorliegenden Veröffentlichung sei nicht hervorgekommen. Auch liege kein überwiegendes
berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer an der Veröffentlichung vor. So hätten die
zahlreich veröffentlichten Bilder des Mitbeteiligten in Zusammenhang mit
Schießsportbewerben nicht erkennen lassen, inwiefern dieser Beitrag zu einer Debatte von
allgemeinem Interesse beitragen könne. Dabei werde auch nicht verkannt, dass die
Berichterstattung über Sportveranstaltungen in der Regel von allgemeinem Interesse für
eine bestimmte Zielgruppe sei. Zwar habe der Mitbeteiligte an öffentlichen Wettkämpfen
teilgenommen, jedoch sei der Mitbeteiligte jeweils im Zusammenhang mit dem XXXX der
Webseite XXXX bzw als XXXX genannt worden. Auch seien die Berichte über die
Sportveranstaltungen nicht derart gestaltet worden, dass generelle Ergebnisse der
jeweiligen Veranstaltungen online abrufbar gemacht worden seien. Damit sei (zumindest)
der Eindruck eines Naheverhältnisses des Mitbeteiligten mit den Unternehmen der
Beschwerdeführer erweckt worden. Es wäre auch möglich gewesen, Bilder derart
aufzunehmen (etwa von hinten, ohne Gesicht), dass ein Personenbezug nicht hergestellt
werden könne. Zudem sei in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführer die
Veröffentlichung auch aus kommerziellem Interesse zum Zweck der Umsatzerhöhung des
von ihnen ausgeübten Gewerbes vorgenommen hätten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird eingangs moniert, dass im
Spruch des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise angeführt worden sei, der
Erstbeschwerdeführer sei Verantwortlicher der Webseite XXXX und der
Zweitbeschwerdeführer Verantwortlicher der Webseite XXXX . Der Wortlaut des Spruchs
suggeriere, dass beide Beschwerdeführer jeweils Veröffentlichungen auf beiden Websites
vorgenommen hätten, was hingegen nicht richtig sei. Zur Bestätigung dieses Beweisthemas
wurde die Ladung und Einvernahme der Beschwerdeführer beantragt. Weiters wurde
vorgebracht, dass der Mitbeteiligte angesichts der vollstreckbaren Vergleichsausfertigung zu
XXXX des LG XXXX vom XXXX bereits über einen rechtswirksamen und vollstreckbaren
Rechtsbehelf zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfüge und der Mitbeteiligte
insofern nicht mehr beschwert sein könne. Eine sukzessive Inanspruchnahme der belangten
Behörde in derselben Sache komme nicht in Betracht, zumal dem Rechtschutzbedürfnis des
Mitbeteiligten durch den Vergleich bereits vollumfänglich Rechnung getragen worden sei.
Zum Beweis dafür, dass sämtliche vom Mitbeteiligten inkriminierten Beiträge (inklusive
Lichtbilder und Name des Mitbeteiligten) auf den Websites XXXX mit ausdrücklicher
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Einwilligung des Mitbeteiligten öffentlich abrufbar gehalten worden seien, wurde jeweils die
Ladung und Einvernahme der Beschwerdeführer beantragt. Sowohl der Mitbeteiligte als
auch die Beschwerdeführer seien XXXX -Sportschützen. Der Erstbeschwerdeführer sei
zudem XXXX Region Österreich und XXXX . Ab 2014 habe sich der Mitbeteiligte in der
Sportschützenszene aufgrund seiner Uneinsichtigkeit und seiner Streitsucht unbeliebt
gemacht. Der Mitbeteiligte habe den Erstbeschwerdeführer daraufhin gebeten, ihn im Sinne
eines „positiven Campaigning“ in Beiträgen auf der Website XXXX darzustellen, um ihn vor
einer Ausgrenzung in der Sportschützenszene zu bewahren. Nach einem weiteren Vorfall
habe der Erstbeschwerdeführer den Zweitbeschwerdeführer hinzugezogen, der den
Mitbeteiligten ebenfalls im Rahmen eines „positiven Campaigning“ in Beiträgen auf seiner
Website XXXX dargestellt habe. Ab dieser Zeit hätten der Zweitbeschwerdeführer und der
Mitbeteiligte viel Zeit miteinander verbracht, wären gemeinsam auf Wettbewerbe gefahren
und in der Szene die XXXX genannt worden. Sie hätten gemeinsam Bilder, Ergebnislisten
sowie Matchberichte gepostet und hätten diese in sozialen Netzwerken geteilt. Aufgrund
mehrfacher unsportlicher Verhaltensweisen des Mitbeteiligten bei Bewerben habe der
Erstbeschwerdeführer in der Folge den Antrag auf Ausschluss des Mitbeteiligten aus der
XXXX gestellt. Der Zweitbeschwerdeführer als Veranstalter eines Bewerbes habe den
Mitbeteiligten aufgrund aggressiver Verhaltensweisen von einem Match ausgeladen.
Mittlerweile habe der Mitbeteiligte auf mehreren Schießständen Platzverbot. Die
verfahrensgegenständliche Beschwerde des Mitbeteiligten könne daher nur als Racheakt
angesehen werden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen
Bescheid habe der Erstbeschwerdeführer auf seiner Website bloß einen Beitrag mit einem
Lichtbild abrufbar gehalten. Außerdem seien im inkriminierten Beitrag auf der Website XXXX
generelle Ergebnisse der Veranstaltung abrufbar gehalten worden. Der inkriminierte Beitrag
auf der Website XXXX sei ein Bericht über den Ablauf und die Resultate öffentlich
abgehaltener Sportveranstaltungen (Wettkämpfe). Dass ein derartiger Beitrag nichts zu
einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen könne, sei geradezu absurd. Zudem sei
der inkriminierte Beitrag vollinhaltlich wahr, da der Mitbeteiligte 2015 tatsächlich vom
Unternehmen des Erstbeschwerdeführers gesponsert worden sei. Es liege somit ein
eindeutiges Überwiegen der Interessen des Erstbeschwerdeführers auf Freiheit der
Meinungsäußerung vor. Der Zweitbeschwerdeführer habe bereits in seiner Stellungnahme
vom 9. Mai 2019 vorgebracht, dass er erst seit XXXX unternehmerisch tätig sei und vor
diesem Zeitpunkt die Website XXXX privat als Online-Blog geführt habe. Die Verarbeitung sei
im Rahmen der inkriminierten Berichterstattung zur Ausübung des Rechts auf freie
Meinungsäußerung und auch zur Information der Öffentlichkeit erforderlich. Dabei würden
keine berechtigten Interessen des Mitbeteiligten beeinträchtigt werden. Der Mitbeteiligte
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habe zudem an öffentlichen Wettkämpfen teilgenommen; die Daten hierzu seien allgemein
verfügbar. Ferner seien die inkriminierten Beiträge auf der Website XXXX vollinhaltlich wahr.
Der Mitbeteiligte habe sich XXXX aus Eigenem T-Shirts mit der Aufschrift XXXX anfertigen
lassen. Der Beschwerde waren die Klage des Mitbeteiligten zu XXXX des LG XXXX , der
vorbereitende Schriftsatz der Beschwerdeführer und die seit 17. Dezember 2019
rechtswirksame und vollstreckbare Vergleichsausfertigung zu XXXX des LG XXXX von XXXX
(samt Bestätigung der Rechtswirksamkeit) angeschlossen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem
Bundesverwaltungsgericht vor.
Aufgrund der Beschwerdemitteilung führte der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom
10. August 2022 soweit hier wesentlich aus, dass es zu keiner Zeit eine Einwilligung zur
Veröffentlichung seiner Fotos bzw. seines Namens, und zwar schon gar nicht zu Werbe- und
Marketingzwecken gegeben habe. Die Beschwerdeführer würden falsche Behauptungen
aufstellen, indem sie eine rein erfundene Geschichte darlegen. Es habe weder Aggressivität
noch Streitsucht von seiner Seite gegeben. In Wahrheit sei es ab XXXX zu unfairen Aktionen
seitens der Beschwerdeführer gekommen. Dies habe sogar eine Verwarnung vom
Schützenverband an den Erstbeschwerdeführer zur Folge gehabt.
In ihren Stellungnahmen vom 26. Jänner 2023 und vom 29. März 2023 wiederholten die
Beschwerdeführer im Wesentlichen jeweils ihr Vorbringen, es liege eine rechtsgültige
Einwilligung des Mitbeteiligten zur gegenständlichen Veröffentlichung vor.
Dazu brachte der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 erneut vor, es
gebe keine Zustimmung zur gegenständlichen Veröffentlichung und sei er auch nie Teil der
darin genannten Unternehmen gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14. April 2023 eine mündliche Verhandlung in
Anwesenheit der Beschwerdeführer, ihres Rechtsvertreters, dem Mitbeteiligten und einem
Vertreter der belangten Behörde durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
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Der Mitbeteiligte übte im Zeitraum von 2012 bis ungefähr 2017 den Sport des XXXX aus und
nahm in diesem Zusammenhang auch an Wettkämpfen im In- und Ausland teil.
Der Erstbeschwerdeführer betreibt die Homepage XXXX . Auf dieser Seite bietet der
Erstbeschwerdeführer Schießsportzubehör zum Onlineverkauf und Kurse zum Schießsport
an.
Der Erstbeschwerdeführer hat am 30. Juli 2015 einen Eintrag auf seiner Homepage verfasst,
wonach „ XXXX -shirts“ eingetroffen seien und der namentlich genannte Mitbeteiligte diese
bereits tragen würde. Dieser Eintrag wurde vom Erstbeschwerdeführer für Werbezwecke
verfasst.
Ebenso hat der Erstbeschwerdeführer am 9. November 2015 einen Bericht über seine
Teilnahme an den XXXX Staatsmeisterschaften 2015 mit dem Titel „Österreichische XXXX
Staatsmeisterschaften 2015 – die Erfolgsbilanz der XXXX - 33 Medaillen“ veröffentlicht.
Darin wird auch über die Erfolgsgeschichte der XXXX bei den österreichischen
Staatsmeisterschaften 2015 in Wien und in Graz auf seiner Homepage berichtet. Wörtlich
wird darin u.a. angeführt:
„Die Bilanz der XXXX Schützen bei der ÖStM 2015 in Wien und in Graz mit 33 Medaillen ist
beachtlich. Ich habe die Schützen und ihre Vereine unten namentlich angeführt und bedanke
mich bei allen, die auf XXXX vertrauen.“
In weiterer Folge werden ausschließlich die XXXX -Ergebnisse angeführt und wird darin der
Mitbeteiligte mehrmals namentlich genannt. Auch findet sich in diesem Beitrag ein Bild des
Mitbeteiligten im Zuge einer Siegerehrung.
Der Erstbeschwerdeführer wollte durch seinen Teilnahmebericht die Öffentlichkeit über die
Sportveranstaltung informieren. Der darin enthaltene Bericht über die Erfolgsgeschichte der
XXXX und damit die Nennung des Mitbeteiligten als XXXX samt Bildveröffentlichung erfolgte
durch den Erstbeschwerdeführer jedoch allein für Werbezwecke.
Der Mitbeteiligte hat weder erklärt, noch sonst eindeutig bestätigt, dass er der
Veröffentlichung seines Namens und seines Bildes in diesen Beiträgen zustimmt. Auch gab es
dazu zwischen dem Mitbeteiligten und dem Erstbeschwerdeführer keine sonstige
vertragliche Vereinbarung.
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Der Zweitbeschwerdeführer betreibt die Homepage XXXX . Auf dieser Seite hat der
Zweitbeschwerdeführer im Zeitraum vom 10. August 2016 bis November 2018 Blogeinträge
über Matches verfasst. Auch wurden zu dieser Zeit auf dieser Homepage vom
Zweitbeschwerdeführer Schießsport-Kurse der Firma XXXX angeboten und wurde auch
ansonsten vom Zweitbeschwerdeführer für diese Firma Werbung auf der Homepage
gemacht. Der Zweitbeschwerdeführer war zu dieser Zeit leitender Angestellter der Firma
XXXX (Verhandlungsschrift, Seite 13ff).
Der Zweitbeschwerdeführer hat am 18. September 2016 einen Bericht über seine Teilnahme
und Erfahrungen beim „ XXXX Championship 2016“ auf seiner Homepage veröffentlicht.
Darin wird auch über die Leistungen des Mitbeteiligten, welcher als XXXX bezeichnet wird,
berichtet sowie werden Bilder des Mitbeteiligten dazu veröffentlicht.
Der Zweitbeschwerdeführer wollte durch seinen Bericht die Öffentlichkeit über die
Sportveranstaltung informieren. Die Bezeichnung XXXX ist kein offizieller Name des
Mitbeteiligten und ist diesem sowie einer breiten Öffentlichkeit auch nicht bekannt.
Ebenso hat der Zweitbeschwerdeführer auf seiner Homepage einen Bericht vom 10. August
2016 über den „ XXXX Cup 2016“ veröffentlicht. Darin wird u.a. auch über die Ergebnisse des
XXXX berichtet und wird in diesem Zusammenhang der Mitbeteiligte namentlich und seine
Ergebnisse genannt sowie Bilder des Mitbeteiligten veröffentlicht. Der
Zweitbeschwerdeführer wollte durch seinen Teilnahmebericht die Öffentlichkeit über die
Sportveranstaltung informieren. Der Bericht über die Ergebnisse des XXXX und damit die
Nennung des Beschwerdeführers samt Bildveröffentlichung erfolgte jedoch zu
Werbezwecken.
Der Mitbeteiligte hat weder erklärt, noch sonst eindeutig bestätigt, dass er der
Veröffentlichung seines Namens und seines Bildes in diesen Beiträgen zustimmt. Auch gab es
dazu zwischen dem Mitbeteiligten und dem Zweitbeschwerdeführer oder der Firma XXXX
keine sonstige vertragliche Vereinbarung.
Der Beschwerdeführer hat am 8. April 2019 gegen die Beschwerdeführer eine
Unterlassungsklage beim Landesgericht XXXX wegen der Veröffentlichung von Lichtbildern
samt namentlicher Nennung auf deren Homepages zur Zahl XXXX eingebracht. Dazu wurde
ausgeführt, dass diese Fotos zwischenzeitig entfernt worden seien, die Beschwerdeführer
sich aber keiner strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung unterworfen hätten. Insofern
- 10 -
werde beantragt, dass die Beschwerdeführer in der Zukunft solche Veröffentlichungen zu
unterlassen hätten (u.a. Bescheidbeschwerde samt Beilagen).
Am 17. Dezember 2019 schlossen der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten im obigen
zivilgerichtlichen Verfahren einen Vergleich, wonach sich die Beschwerdeführer jeweils dazu
verpflichteten, die Veröffentlichung von Lichtbildern des Mitbeteiligten zu Werbezwecken
zukünftig zu unterlassen. Dieser Vergleich wurde rechtkräftig (u.a. Bescheidbeschwerde vom
samt Beilagen).
2. Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich u.a. aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und
u.a. aus den in der Klammer angeführten Beweismitteln.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst vor,
dass er die in Rede stehenden Beiträge verfasst und für diese auch alleine verantwortlich
war (Verhandlungsschrift, Seite 14: „VR: Wer war Inhaber der Homepage zum Zeitpunkt der
verfahrensgegenständlichen Beiträge? BF2: Meine Person. Für die Veröffentlichungen war
auch ich verantwortlich. [..] sowie Seite 19: „DSB: Sie haben gemeint, im
beschwerdegegenständlichen Zeitraum waren Sie für die Website verantwortlich. Die
Kursinhalte haben die Firma XXXX getroffen. Ohne Ihre Zustimmung bzw. Ihr Zutun wurden
jedoch keine Inhalte auf die Seite gestellt. Ist das richtig? BF2: Ja.“). Es bestehen keine
Gründe, an diesem Vorbringen zu zweifeln.
Dass die Bezeichnung XXXX keine offizielle Bezeichnung des Mitbeteiligten und diesem bzw.
einer breiten Öffentlichkeit auch nicht bekannt ist, ergibt sich aus dem übereinstimmenden
Vorbringen der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift,
Seite 15: VR: Weshalb wird die MP dort als XXXX angeführt? BF2: Wenn Sie sich einige Fotos
der Beilagen ansehen, werden Sie sehen, dass auf seinem selbst designtem T-Shirt ein weißer
Tiger abgebildet ist und so hat sich der Spitzname XXXX gebildet. [..] VR: Ist bzw. war das
sein offizieller Name bei Sportveranstaltungen? BF2: Nein, das war nur ein Spitzname. Sein
offizieller Name bei Veranstaltungen war XXXX . VR: Die MP meint, dass Sie ihn mit dieser
Bezeichnung herabwürdigen wollten. Was sagen Sie dazu? BF2: Dazu kann ich nicht viel
sagen, weil ich wüsste nicht, was hier eine Herabwürdigung ist. Er hat selbst auf dem T-Shirt
den Kopf eines Tigers getragen und er war einfach so schnell wie ein Tiger. Das hat er auch
selbst oft gesagt.“ sowie Seite 20: „VR: Wer hat Sie XXXX genannt? War das Ihr offizieller
Spitzname? MP: Nein. Keiner hat mich so genannt.“; Verhandlungsschrift, Seite 21: RV: War
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die MP in der Community und bei den Sportschützen des XXXX unter dem Namen XXXX
bekannt? BF2: Ja, nicht jeder kannte ihn unter dem Namen, aber er war unter diesem Namen
bekannt. BF1: Ich sehe das genauso. Er hatte als Profilbild auf Facebook einen weißen
Tiger.“).
Dass der Erstbeschwerdeführer den Beitrag vom 30. Juli 2015 und den Bericht über die
Ergebnisse der XXXX vom 9. November 2015 zu eigenen Werbezwecken publiziert hat,
ergibt sich schon aus dem Text selbst. Darin wird einerseits Werbung für das T-Shirt des
Erstbeschwerdeführers gemacht und dazu der Mitbeteiligte als Träger genannt. Zum
anderen wird darin (ausschließlich) über die Ergebnisse des Teams des
Erstbeschwerdeführers bei den Staatsmeisterschaften berichtet und darin erneut die
Platzierung des Mitbeteiligten als Teil des Teams genannt. Im Übrigen brachte der
Erstbeschwerdeführer dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch selbst vor, dass
der Bericht über die T-Shirts zu Werbezwecken und nicht zu redaktionellen Zwecken erfolgt
ist. Konkret dazu befragt, führte er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass
er seinen Bericht über seine Erfahrungen bei den Staatsmeisterschaften als „redaktionelle
Berichterstattung“ sehe, die Nennung der Ergebnisse der XXXX und in diesem
Zusammenhang die Nennung des Mitbeteiligten sei aber zu Werbezwecken erfolgt
(Verhandlungsschrift, Seite 5: „VR: Weshalb haben Sie die obigen Beiträge auf Ihrer
Homepage veröffentlicht? BF1: Der Grund war einfach, einerseits Werbung für mich zu
machen, andererseits auch für die MP. Der Blog war sehr positiv. Da ging es darum, dass er
mehr Bekanntheitsgrad erlangt. Desto bekannter man ist, umso höher sind die Chancen, dass
man zu Sponsoren kommt. Die MP hatte Top-Ergebnisse.“ sowie Seite 7: VR: In Ihrer
Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 haben Sie ausgeführt, die Veröffentlichung sei in
Zusammenhang mit „redaktioneller Berichterstattung“ erfolgt. Was meinen sie damit? BF1:
Es ist einfach eine Berichterstattung über das Match, was passiert ist. VR: Was ist mit den T-
Shirts? BF1: Da ging es um Werbung. Ich habe aber auch Werbung für die MP gemacht. VR:
Wie bereits oben dargestellt, berichten Sie hier über Ihre eigenen Erfahrungen bei den
Staatsmeisterschaften, die Ergebnisse Ihrer XXXX und den Verkauf Ihres T-Shirts. Worin
sehen Sie hier eine bzw. Ihre journalistische Tätigkeit? BF1: Der Bericht vom Match.“).
Ebenso verhält es sich mit dem Bericht des Zweitbeschwerdeführers vom 10. August 2016
über die Ergebnisse des XXXX . Darin wird ausschließlich über die Ergebnisse des XXXX
berichtet und führt der Zweitbeschwerdeführer auch selbst aus, dass Sinn und Zweck der
Veröffentlichung eine positive Berichterstattung über die Schützen dieses Teams gewesen
sein soll (Verhandlungsschrift, Seite 15: „VR: Weshalb haben Sie in Ihrem Bericht vom 10.
August 2016 über die Ergebnisse des XXXX berichtet? BF2: Weil wir dort alle Mitglieder des
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XXXX anwesend waren, dort haben wir zum Teil auch gute Erfolge abgeliefert. Es war ein Teil
der mündlichen Sponsorvereinbarung, dass wir positive Berichte über diese Schützen
verfassen.“).
zur fehlenden Zustimmung des Mitbeteiligten oder einer sonstigen vertraglichen
Verpflichtung dazu:
Der Mitbeteiligte brachte im Verfahren konstant vor, dass er weder den festgestellten
Veröffentlichungen in Bezug auf seine Person gegenüber dem Erst- und dem
Zweitbeschwerdeführer zugestimmt hat, noch dass es dazu einen sonstigen Vertrag gegeben
habe. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte
der Mitbeteiligte sein diesbezügliches Vorbringen (zum Erstbeschwerdeführer:
Verhandlungsschrift, Seite 11: „VR: BF1 hat vorhin vorgebracht, dass er Sie im Auto nicht nur
um Zustimmung für die Veröffentlichung auf seiner Homepage ersucht habe, sondern Sie
auch vor Veröffentlichung der hier in Rede stehenden beiden Berichte angerufen habe, ihnen
diese Berichte wortwörtlich vorgelesen und Sie um Zustimmung für eine Veröffentlichung auf
seiner Homepage ersucht habe. Diese Zustimmung hätten Sie ihm erteilt. Was sagen Sie
dazu? MP: Das ist absolut unrichtig. Ich habe das nie gewusst, dass er überhaupt einen
Artikel auf seiner Homepage schreibt. VR: Haben Sie jemals mit dem BF1 über die
Veröffentlichung von Daten zu Ihrer Person auf seiner Homepage gesprochen? BF1: Nein. [..]
VR: Waren Sie Teil des XXXX ? MP: Auf gar keinen Fall, ich weiß nicht, wie der BF1 auf die
Idee kommt. Er ist einmal an mich herangetreten und hat gesagt, er will mir ein T-Shirt
schenken. Der Sport war sehr kostenintensiv. Man ist froh, wenn man ein T-Shirt geschenkt
bekommt, darum laufen die meisten Schützen mit geschenkten T-Shirts herum. Die Idee ist,
damit natürlich Werbung zu machen, das heißt aber nicht, dass die Träger dieser T-Shirts
zugestimmt hätten, auf Homepages veröffentlicht zu werden. [..] VR: Was sagen Sie dazu,
dass der BF1 angibt, dass Sie bei der Veröffentlichung der Beiträge mitgewirkt hätten? MP:
Ich wusste nicht mal davon, also wüsste ich nicht, wie ich bei der Veröffentlichung mitwirken
hätte sollen. VR: Was sagen Sie dazu, dass der BF1 angibt, dass Sie auch bei der Gestaltung
des T-Shirts mitgewirkt hätten? MP: Mitgewirkt ist übertrieben. Er hat mir damals gesagt,
dass er mir ein T-Shirt zukommen lässt und schenkt.“; zum Zweitbeschwerdeführer:
Verhandlungsschrift, Seite 19: „MP: Ich habe zu keinem Zeitpunkt irgendeine Genehmigung
oder Zustimmung gegeben für irgendeine Veröffentlichung. Ich war auch niemals
eingebunden in die Veröffentlichung dieser Beiträge. Ich habe mir damals aus Spaß ein T-
Shirt machen lassen und designt, sogar mit Logos. Das waren fiktive Logos bzw. ein fiktives
Sponsoring, es gab kein Sponsoring. Es hat sich alles aus einem Spaß heraus entwickelt,
sodass andere Schützen auch angefangen haben, T-Shirts zu designen. Da sind dann
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Kleinunternehmen auf die Idee gekommen, T-Shirts mit ihren Logos Schützen zu schenken.
Das war in meinem Fall auch so. Mein T-Shirt hat der BF2 dann bezahlt, weil er meinte, wenn
ich sein Logo oben habe, sei es Werbung für ihn. Es hat zu keiner Zeit irgendeine
Vereinbarung gegeben, dass ich Teil eines Teams wäre oder ähnliches.“).
zum Erstbeschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer brachte demgegenüber zwar im gesamten Verfahren vor, der
Mitbeteiligte habe sehr wohl seine Einwilligung zur gegenständlichen Veröffentlichung
erteilt und sei er auch Teil des Teams gewesen. Er konnte dazu im gesamten Verfahren
jedoch weder ein stichhaltiges Vorbringen erstatten, noch sonstige Nachweise vorlegen.
Insbesondere war es ihm selbst nicht möglich, die behauptete Zustimmung zur hier
gegenständlichen Veröffentlichung konkret und vor allem einheitlich darzustellen. Während
er in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2019 vorbrachte, er sei selbst im Jahr 2015 an den
Mitbeteiligten herangetreten und habe ihn um sein Einverständnis zu den
Veröffentlichungen ersucht, brachte er in der Bescheidbeschwerde vor, der Mitbeteiligte
habe ihn im Jahr 2014 gebeten, er möge den Mitbeteiligten (aufgrund von schlechten
Beliebtheitswerten in der Schießsportszene) auf seiner Website positiv darstellen. Im
Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Erstbeschwerdeführer dazu wiederum aus,
er habe gemeinsam mit dem Mitbeteiligten bei einer Autofahrt vereinbart, dass er ihn auf
seiner Website positiv darstellen werde, um ihm damit zum Profi zu verhelfen. Vor der
Veröffentlichung der beiden Berichte hätte er den Mitbeteiligten nochmals angerufen, ihm
die Berichte vorgelesen und ihn erneut um Zustimmung ersucht (Verhandlungsschrift, Seite
5: „VR: Weshalb haben Sie die obigen Beiträge auf Ihrer Homepage veröffentlicht? BF1: Der
Grund war einfach, einerseits Werbung für mich zu machen, andererseits auch für die MP.
Der Blog war sehr positiv. Da ging es darum, dass er mehr Bekanntheitsgrad erlangt. Desto
bekannter man ist, umso höher sind die Chancen, dass man zu Sponsoren kommt. Die MP
hatte Top-Ergebnisse. VR: Gab es dazu eine Zustimmungserklärung der MP? BF1: Wir haben
das vereinbart, bei unseren gemeinsamen Treffen, Trainingseinheiten, wir sind gemeinsam
stundenlang im Auto gesessen. Da bespricht man die Dinge. Teilweise kamen die
Werbestrategien sogar von der MP. VR: Können Sie das bitte konkret darstellen. Wie kam es
zu dieser Zustimmungserklärung? Wann hat MP Ihnen gegenüber in welcher Form erklärt,
dass er der Veröffentlichung welcher Daten auf Ihrer Homepage zustimmt? BF1: Die MP hat
mir erklärt, bei einer langen Fahrt, dass er sich die ganze Zeit Gedanken darüber macht, wie
er Profi werden könnte. Er hat damals gemeint, dass er sogar auf ein neues Auto verzichten
würde, um alles in seine Karriere zu investieren und Profi-Sportler zu werden. Er fragte mich,
ob es für mich in Ordnung wäre, wenn ich ihn in diese XXXX Community mit aufnehme. [..]“).
- 14 -
Über nochmaliges Befragen führte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen
Verhandlung wiederum aus, dass er den Mitbeteiligten mit den in Rede stehenden
Veröffentlichungen rehabilitieren habe wollen und zwar habe der Mitbeteiligte ihn aus
diesem Grund um Veröffentlichung ersucht (Verhandlungsschrift, Seite 6: „VR: Hat er Sie
auch ersucht, Ihn als XXXX oder als Teil Ihres Teams auf Ihrer Homepage darzustellen? BF1:
Ja, weil die MP Probleme hatte. Er hatte schon eine Sperre hinter sich aufgrund von
Streitigkeiten mit Kampfrichtern. Es ging darum, dass wir ihn wieder rehabilitieren um damit
die Wogen zu glätten. VR: Hat er Sie darum ersucht, dass Sie ihn rehabilitieren? BF1: Ja, er
hat mich ersucht, ich habe mich darum gekümmert, dass er nicht ausgeschlossen wird. VR:
Hat er Sie auch ersucht, ihn als XXXX und als Teil ihres Teams auf der Homepage
darzustellen? BF1: Ja. VR: Wann hat er Sie darum ersucht? BF1: Das war 2015. Das muss im
Frühjahr gewesen sein. Das muss gewesen, sein wie das mit den Shirts gewesen ist. Das war
ja seine Idee mit den Shirts. Er hat Shirts gestalten lassen, ich habe bei demselben Hersteller
auch T-Shirts herstellen lassen. VR: Was für eine Idee hat die MP gehabt? Eigene Shirts oder
Ihre T-Shirts zu kreieren? BF1: Er hat sein eigenes T-Shirt kreiert, hat mir dann auch
empfohlen, eigene T-Shirts zu kreieren. Er hat darauf bestanden, dass sein Name auf meinen
T-Shirts ist, eben um zu zeigen, dass er Teil der XXXX ist. VR: Haben Sie dazu einen
schriftlichen Vertrag mit der MP abgeschlossen? BF1: Nein, das ist auch unüblich in der
Branche.“).
Schon angesichts dieser unterschiedlichen und auch lediglich vagen Schilderungen ist nicht
davon auszugehen, dass es zu einer Zustimmungshandlung des Mitbeteiligten in Bezug auf
die in Rede stehenden Veröffentlichungen gekommen ist. Es mag zwar zutreffen, dass es
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten zu diversen Unterredungen auch
in Zusammenhang mit dem Schießsport gekommen ist. Dass der Mitbeteiligte dem
Beschwerdeführer dabei gegenüber klar und unmissverständlich erklärt oder zu verstehen
gegeben hat, dass er der gegenständlichen Veröffentlichung seines Namens und seines
Bildes zustimmt bzw. es sonst dazu irgendeine vertragliche Vereinbarung gegeben habe, ist
aber nicht anzunehmen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer nach eigenen Angaben 15
Jahre Chef eines Luftfahrtunternehmens gewesen sein soll und insofern über die Wichtigkeit
einer Zustimmungserklärung Bescheid gewusst haben muss (Verhandlungsschrift, Seite 6:
„[..] Es gibt einen Grund, warum ich das publiziere. Ich publiziere nicht irgendwen oder
irgendetwas ohne Zustimmung. Ich war 15 Jahre Geschäftsführer eines
Luftfahrtunternehmens mit 350 Mitarbeitern. Ich weiß, wie sensibel Daten sind und wie
wichtig es ist, für die Verarbeitung solcher Daten die Zustimmung einzuholen. VR: Gibt es
- 15 -
dafür Nachweise? BF1: Ich habe keine schriftlichen Nachweise. Es wäre auch lebensfremd.
Wir waren Freunde. Wir waren so viel gemeinsam unterwegs. Ich hätte keinen Grund
gesehen, noch zusätzlich einen schriftlichen Nachweis zu verlangen. VR: Sie haben gesagt,
dass Sie 15 Jahre Chef eines Luftfahrtunternehmens waren. War Ihnen nicht bewusst, dass
man solche Zustimmungserklärungen schriftlich einholt? BF1: Wozu? Wir waren Freunde. [..]
Er hat darauf bestanden, dass sein Name auf meinen T-Shirts ist, eben um zu zeigen, dass er
Teil der XXXX ist. VR: Haben Sie dazu einen schriftlichen Vertrag mit der MP abgeschlossen?
BF1: Nein, das ist auch unüblich in der Branche. VR: Sie waren doch 15 Jahre als
Geschäftsführer in einem Luftfahrtunternehmen. Warum ist es in dieser Branche nicht üblich?
BF1: In der Luftfahrt werden Verträge abgeschlossen. Aber in dieser Branche ist das nicht
üblich, da geht es um nicht viel Geld. Da würde die Vertragsaufsetzung mehr kosten.“).
Dass er vor diesem Hintergrund keine schriftliche Zustimmungserklärung des Mitbeteiligten
oder eine sonstige vertragliche Vereinbarung mit dem Mitbeteiligten eingeholt hat, ist nicht
nachvollziehbar und lässt umgekehrt vielmehr den Schluss zu, dass es eben nicht zu einer
(klaren) Zustimmungserklärung des Mitbeteiligten oder sonstigen diesbezüglichen
Vereinbarung ihm gegenüber gekommen ist.
Angesichts dieser Erwägungen bestehen keine Gründe, das Vorbringen des Mitbeteiligten, er
habe den in Rede stehenden Veröffentlichungen durch den Erstbeschwerdeführer nicht
zugestimmt bzw. sei ihm eine solche in keiner Weise bewusst gewesen, zu zweifeln. Daran
ändert auch nichts, dass der Mitbeteiligte allenfalls bei Wettkämpfen oder auch ansonsten
T-Shirts mit dem Logo des Erstbeschwerdeführers getragen hat sowie auch auf Fotos mit
dem Erstbeschwerdeführer abgebildet ist, weil allein daraus eine Zustimmung zur
Veröffentlichung seines Namens und seines Bildes auf der Homepage des
Erstbeschwerdeführers u.a. zu Marketingzwecken nicht abgeleitet werden kann. Ebenso
wenig kann allein aus dem Umstand, dass der Mitbeteiligte, der – laut den Angaben des
Erstbeschwerdeführers – mit dem Erstbeschwerdeführer ursprünglich befreundet und Teil
seines Teams gewesen sei, sich aufgrund diverser Vorkommnisse am Erstbeschwerdeführer
rächen wolle, als ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer Zustimmungserklärung
gewertet werden (Verhandlungsschrift, Seite 4: „BF1: [..] Er war Teil des Teams und deshalb
wurde er auch in dem Bericht erwähnt. Das war auch beabsichtigt, der MP und ich waren
sehr gute Freunde. Wir haben uns beim XXXX kennengelernt, nach einer gewissen Zeit haben
wir uns angefreundet, sind gut Freunde geworden. Er war sehr talentiert, wir haben
gemeinsam trainiert und auch viel Zeit miteinander verbracht, beim Training und bei
Wettbewerben. Wir hatten auch privat viel Kontakt. Die MP ist immer besser geworden, das
war auch der Zweck des vielen Trainings. Die MP hat sich dann auch Gedanken gemacht, wie
- 16 -
er Profi werden könnte. Diese Beschwerde ist aus meiner Sicht eine ungerechtfertigte
Retourkutsche nach einer Auseinandersetzung, bei der die MP mich beschimpft hat und ein
sehr aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat, was nicht das erste Mal war.“).
zum Zweitbeschwerdeführer:
Auch der Zweitbeschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren, der Mitbeteiligte
habe der in Rede stehenden Veröffentlichung zugestimmt und sei er auch Teil des Teams
gewesen. Allerdings konnte auch dieser dazu weder Nachweise, noch ansonsten konkretes
und vor allem auch kein einheitliches Vorbringen erstatten. Während er in seiner
Stellungnahme vom 9. Mai 2019 noch vorbrachte, der Mitbeteiligten sei im Jahr 2016
diesbezüglich selbst an ihn herangetreten, verwies er in seiner Bescheidbeschwerde auf ein
ihm gegenüber geäußertes Ersuchen des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2016, er möge den
Mitbeteiligten (aufgrund von schlechten Beliebtheitswerten in der Schießsportszene) auf
seiner Website positiv darstellen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte er
wiederum vor, er habe den Beschwerdeführer gefragt, ob dieser Beitrag für ihn in Ordnung
sei, wobei er ihn nicht gefragt habe, ob er ihn XXXX und als XXXX darstellen dürfe
(Verhandlungsschrift, Seite 16: „VR: Hat die MP die Zustimmung zu der gegenständlichen
Veröffentlichung erteilt? BF2: Hat er. VR: Können Sie das bitte näher darstellen! Wie kam es
zu dieser Zustimmungserklärung? Wann hat die MP Ihnen gegenüber in welcher Form
erklärt, dass er der Veröffentlichung welcher Daten auf Ihrer Homepage zustimmt? BF2: Er
wusste über jeden Beitrag Bescheid, wusste auch den Inhalt dieser Beiträge, da er diese zum
Teil sogar Korrektur gelesen hat und er wusste Bescheid, wann der Beitrag veröffentlicht
wurde. Er hatte jederzeit die Möglichkeit, sich zu melden, sollte etwas nicht passen. Er hat
mich auch oft auf Rechtsschreibfehler hingewiesen. VR: Aber gibt es auch eine konkrete
Zustimmung des MP? BF2: Ich habe die MP bei der „ XXXX Championship 2016“ gefragt, ob
dieser Beitrag für ihn so in Ordnung ist und auch ob die ausgewählten Fotos so passen
würden. Er stimmte der Veröffentlichung zu. VR: Gibt es dafür Nachweise? BF2: Mich als
Person. Das war wie gesagt alles nur mündlich. Es war für mich aus Freundschaftsgründen
auch nicht notwendig, einen Vertrag abzuschließen, da wir sehr gute Freunde waren. VR: Hat
er Sie auch ersucht, Ihn als XXXX und als XXXX zu bezeichnen? BF2: Er hat mich nicht
gebeten darum, er hatte aber auch keine Einwände.“ sowie Seite 15: „VR: Die MP hat bisher
im Verfahren bestritten ein Teil dieses Teams gewesen zu sein? Was sagen Sie dazu? BF2:
Warum trägt jemand auf seinem Shirt das Logo von XXXX , wenn er damit nichts zu tun
haben will. VR: Gab es dazu einen Sponsorvertrag? BF2: Es gab mündliche Sponsorverträge,
die so aussehen, dass der Schütze zu vergünstigten Preisen einkaufen kann, oder Material
kostengünstig zur Verfügung gestellt bekommen kann. VR: Zwischen wem gab es diesen
- 17 -
Vertrag? BF2: Zwischen der Firma XXXX und der MP. Auch ich selbst hatte eine
Sponsoringvereinbarung bei der Firma, bei der ich angestellt war. Ich hatte keinen
schriftlichen Vertrag.“).
Schon angesichts dieser widersprüchlichen Angaben ist nicht davon auszugehen, dass es
eine Zustimmungserklärung oder -handlung des Mitbeteiligten gegeben hat, zumal der
Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch selbst angab, dass
der Mitbeteiligte einer hier verfahrensgegenständlichen Veröffentlichung als XXXX und als
XXXX nicht explizit zugestimmt, sondern lediglich keine Einwände geäußert hat.
Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person kann jedoch nicht als
Einwilligungserklärung oder – handlung angesehen werden (vgl. dazu Jahnel, Kommentar zur
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art 4 Z 11, Rn 4).
Angesichts des vagen und der auch in sich widersprüchlichen Schilderungen des
Zweitbeschwerdeführers und dem Umstand, dass auch ansonsten keine Nachweise für eine
solche Zustimmung vorliegen, bestehen daher auch hier keine Gründe, das Vorbringen des
Mitbeteiligten, er habe seine Zustimmung nicht erteilt bzw. sei er auch nicht Teil des Teams
gewesen, in Zweifel zu ziehen. Daran ändert – wie schon beim Erstbeschwerdeführer – auch
nichts, dass der Mitbeteiligte allenfalls bei Wettkämpfen oder auch ansonsten T-Shirts mit
dem Logo XXXX getragen hat sowie auch auf Fotos mit dem Zweitbeschwerdeführer
abgebildet ist, weil allein daraus eine Zustimmung zur Veröffentlichung seines Namens und
seines Bildes auf der Homepage des Zweitbeschwerdeführers bzw. eine sonstige vertragliche
Verpflichtung dazu nicht abgeleitet werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und
Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen
Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen
Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder
wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem
Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen
Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des
Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen
- 18 -
eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von
Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen
notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach
besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen
und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger
Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel
führenden Art vorgenommen werden.“
§ 9 Abs. 1 DSG lautet:
„§ 9. (1) Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber,
Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder
Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu
journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III
(Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V
(Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale
Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz)
und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die
Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz
genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.“
Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als
identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere
mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu
Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen
Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen,
- 19 -
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind,
identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten
Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die
Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung
durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich
oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder
andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser
Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so
können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung
nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“
Art. 5 Abs. 1 DSGVO lautet:
„Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person
nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und
Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer
mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine
Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für
wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß
Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung
notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle
angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf
- 20 -
die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden
(„Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so
lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen
Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer
Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für
statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der
personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder
unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter
Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);“
Art. 6 Abs. 1 DSGVO lautet:
„Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden
Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene
Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage
der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der
Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person
oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- 21 -
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen
Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder
eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,
insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben
vorgenommene Verarbeitung.“
Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens in Bezug auf den
Erstbeschwerdeführer eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist, weil
dieser auf seiner Homepage XXXX den Namen und das Bild des Mitbeteiligten in
Zusammenhang mit der Bewerbung seines Unternehmens vom 30. Juli 2015 bis Ende
September 2018 veröffentlicht hat. Gegenstand des Verfahrens in Bezug auf den
Zweitbeschwerdeführer ist eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, weil
dieser auf seiner Homepage XXXX den Namen und das Bild des Mitbeteiligten in
Zusammenhang mit der Bewerbung des Unternehmens XXXX bzw. in Zusammenhang mit
der Bezeichnung XXXX vom 10. August 2016 bis November 2018 veröffentlicht hat.
Die Beschwerdeführer bestreiten eine solche Veröffentlichung zu Werbezwecken bzw. in
Zusammenhang mit der Benennung XXXX nicht. Allerdings sei diese (auch) im Rahmen
redaktioneller Berichterstattung und damit zu journalistischen Zwecken im Rahmen des
Medienprivilegs des § 9 DSG erfolgt und habe der Mitbeteiligte einer solchen
Veröffentlichung im Übrigen auch immer zugestimmt.
Nach § 9 Abs 1 DSG müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, um in den
privilegierten Anwendungsbereich zu gelangen: Erstens muss eine Verarbeitung von
personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und
Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des MedienG
vorliegen und hat diese Verarbeitung zweitens zu journalistischen Zwecken des
Medienunternehmens oder Mediendienstes zu erfolgen.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke liegt nach dem
Verständnis des EuGHs vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat,
- 22 -
Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl EuGH,
16.12.2008, C-73/07, Rz 62).
Unbestritten ist, dass der Erstbeschwerdeführer den Bericht vom 30. Juli 2015 (Bewerbung
seines T-Shirts) ausschließlich zu Werbezwecken auf seiner Homepage veröffentlicht hat,
weshalb das Medienprivileg nach dem oben Gesagten in Bezug auf diese Veröffentlichung
keinesfalls zur Anwendung gelangen kann.
Aber auch in Bezug auf die anderen hier gegenständlichen Berichte vom 9. November 2015
und vom 10. August 2016 ist für die Bestimmung des § 9 DSG kein Raum. Zwar berichten die
Beschwerdeführer darin über ihre eigenen Erfahrungen und Erlebnisse bei diversen
Schiessveranstaltungen und werden dadurch zweifellos auch Informationen darüber einer
breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die hier gegenständliche Nennung des
Mitbeteiligten samt Bildveröffentlichung im Bericht des Erstbeschwerdeführers vom 9.
November 2015 sowie auch im Bericht des Zweitbeschwerdeführers vom 10. August 2016
erfolgte aber – wie festgestellt – zum Zweck der positiven Darstellung des eigenen
Trainingsteams und damit eben nicht im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung.
Auch der Bericht des Zweitbeschwerdeführers vom 18. September 2016 kann zwar als
allgemeine Information der Öffentlichkeit über die vom Zweitbeschwerdeführer besuchte
Sportveranstaltung verstanden werden. Allerdings wird der Mitbeteiligte darin als XXXX
bezeichnet. Wie festgestellt, handelt es sich bei dieser Benennung weder um eine offizielle
Bezeichnung des Mitbeteiligten, noch ist diese einer breiten Öffentlichkeit und auch dem
Mitbeteiligten selbst bekannt. Der Zweitbeschwerdeführer führte dazu aus, der Name
resultiere aus der offensichtlichen Vorliebe des Mitbeteiligten für dieses Raubtier. So trage
der Mitbeteiligte im Rahmen von Sportveranstaltungen mit diesem Tier bedruckte T-Shirts
sowie sei auch auf seiner Facebook-Seite ein Bild davon abgebildet. Damit übersieht der
Zweitbeschwerdeführer aber, dass die bloße Vorliebe für ein Tier nicht ohne weiteres
bedeuten muss, dass jemand als ein solches Tier auch bezeichnet werden will. Tatsächlich
kann gerade die Bezeichnung als Tier unter Umständen als Belustigung angesehen werden.
Vor allem die vom Zweitbeschwerdeführer gewählte Kombination des Tiernamens und des
(Nach)Namens des Mitbeteiligten lässt im vorliegenden Fall ernstlich bezweifeln, dass der
Zweitbeschwerdeführer hier eine sachliche Debatte über den Mitbeteiligten und seine
Leistungen herbeiführen wollte. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Nennung des
Mitbeteiligten als XXXX samt Bildveröffentlichung geht damit aber über eine allgemeine
Berichterstattung hinaus.
- 23 -
Da somit insgesamt die vorliegenden Veröffentlichungen nicht zu journalistischen Zwecken
erfolgt sind, kann das Medienprivileg daher schon allein aus diesem Grund nicht zur
Anwendung gelangen.
Sofern die Beschwerdeführer überdies vorbringen, der Mitbeteiligte sei aufgrund des
festgestellten gerichtlichen Vergleichs vom 17. Dezember 2019 gar nicht mehr beschwert
und damit eine gleichzeitige Verfahrensführung vor der belangten Behörde unzulässig
(gewesen), übersehen sie, dass das dem Vergleich zugrundeliegende und mit Klage vom 8.
April 2019 eingeleitete Verfahren ausschließlich auf die Unterlassung zukünftiger
Veröffentlichungen und nicht wie hier auf die Feststellung einer Rechtsverletzung wegen
Veröffentlichungen in den Jahren 2015 bzw. 2016 bis 2018 gerichtet gewesen ist. Schon
mangels Identität der Sache kann den Erwägungen der Beschwerdeführer daher nicht
gefolgt werden.
In der Sache:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Mitbeteiligte dagegen wendet, dass die
Beschwerdeführer seinen Namen und sein Bild in ihren Berichten in Zusammenhang mit der
Bewerbung ihrer bzw. eines näher genannten Unternehmens bzw. mit zweifelhaften
Benennungen veröffentlicht haben.
Unstrittig ist, dass der Name des Klägers und sein Bild personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1
DSGVO sind. Indem die Beschwerdeführer diese Daten auf ihrer Homepage veröffentlichten,
haben sie diese Daten iSd Art 4 Nr 2 DSGVO verarbeitet.
Art 6 DSGVO regelt jene Tatbestände, die eine Verarbeitung von Daten rechtfertigen. Die
Beschwerdeführer stützen sich auf die Erlaubnistatbestände des Art 6 Abs 1 lit a und f
DSGVO.
Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre
Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen
oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (lit. a) oder wenn sie zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern
nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich
bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Wie festgestellt wurde, konnten die Beschwerdeführer die von ihnen behauptete
Zustimmung des Mitbeteiligten zu den gegenständlichen Veröffentlichungen weder
- 24 -
nachweisen, noch glaubhaft machen. Eine auf einer Zustimmung des Mitbeteiligten
basierende Berechtigung zur vorliegenden Veröffentlichung kommt daher nicht in Betracht.
Aber auch ansonsten sind keine Gründe für die Zulässigkeit der vorliegenden
Veröffentlichung erkennbar.
Nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei
kumulativen Voraussetzungen zulässig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen
werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung
des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder
Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht
überwiegen (u.a. OGH, 02.02.2022, 6Ob129/21w).
Das Interesse an der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen. In Betracht kommen
rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen. Ein berechtigtes Interesse zur
Datenverarbeitung kann sich aus der Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs- und
Informationsfreiheit ergeben (erneut OGH, 02.02.2022 m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist für
die Zwecke der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Geheimhaltung (Art. 8 EU-GRC)
und der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 11 EU-GRC) insbesondere auf den Beitrag zu
einer Debatte von allgemeinem Interesse, den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person,
den Gegenstand der Berichterstattung, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung,
die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden
seien, und deren Richtigkeit abzustellen (EGMR 14. Februar 2019, C-345/17, Rz 66).
Ebenso muss die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass der für die Verarbeitung
Verantwortliche Maßnahmen ergreift, die es ermöglichen, das Ausmaß des Eingriffs in das
Recht auf Privatsphäre zu verringern (siehe abermals EuGH 14.02.2019 C-345/17).
Die Beschwerdeführer sehen ihr berechtigtes Interesse zur Datenverarbeitung darin, dass sie
durch ihre Berichte den Schießsport einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen.
Diesen Ausführungen kann zwar grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. Wie jedoch
bereits dargelegt wurde, erfolgte die Veröffentlichung des Berichts vom 30. Juli 2015 durch
den Erstbeschwerdeführer gänzlich zu Werbezwecken und fand darin überhaupt keine
Berichterstattung durch diesen statt. Ein sich aus der Wahrnehmung des Rechts auf
Meinungs- und Informationsfreiheit ergebendes berechtigtes Interesse an der
- 25 -
gegenständlichen Veröffentlichung kann daher weder erblickt, noch argumentiert werden.
Aber auch in Bezug auf die inkriminierte Veröffentlichung des Namens und des Bildes des
Mitbeteiligten im Rahmen der Berichte vom 9. November 2015 und vom 10. August 2016 ist
festzuhalten, dass diese – wie schon ausgeführt wurde – nicht als Beitrag zu einer Debatte
von allgemeinem Interesse, sondern lediglich zum Zweck der Bewerbung des Unternehmens
des Erstbeschwerdeführers bzw. im Fall des Zweitbeschwerdeführers zum Zweck der
Bewerbung des Unternehmens XXXX erfolgt ist. Auch in Bezug auf diese Veröffentlichungen
ist daher ein aus der Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit
ergebendes berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Gleiches gilt
letztlich auch für den Bericht vom 18. September 2016. Auch hier geht die Benennung des
Mitbeteiligten als XXXX – wie bereits ausgeführt – über eine allgemeine Berichterstattung
hinaus. Die Bezeichnung des Mitbeteiligten als Raubtier und dazu veröffentlichte Bilder
können somit nicht auf ein berechtigtes Interesse des Zweitbeschwerdeführers gestützt
werden und wäre eine solche Veröffentlichung für den dargelegten Zweck einer sachlichen
Berichterstattung im Übrigen auch gar nicht erforderlich.
Sofern die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass Sportveranstaltungen bzw. deren
Ergebnisse öffentlich abrufbar und damit einem Geheimhaltungsanspruch gar nicht
zugänglich seien, übersehen sie, dass es im vorliegenden Fall eben nicht um eine allgemeine
Berichterstattung, sondern um eine Veröffentlichung zu Werbezwecken bzw. mit
zweifelhaften Kommentaren geht.
Im Ergebnis überwiegen daher die Geheimhaltungsinteressen des Mitbeteiligten, sodass im
gegenständlichen Fall die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für die Zulässigkeit
der Datenverarbeitung ebenfalls nicht in Frage kommt. Sonstige Gründe, die für die
Zulässigkeit der gegenständlichen Veröffentlichungen sprechen, sind nicht ersichtlich und
wurden solchen von den Beschwerdeführern auch gar nicht vorgebracht.
Damit war die gegenständliche Veröffentlichung des Namens und des Bildes des
Mitbeteiligten in den vorliegenden Berichten unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden, wobei der Spruch des angefochtenen Bescheids entsprechend dem
Beschwerdevorbringen zu konkretisieren war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
- 26 -
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben
angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche
Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist
auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen
nicht vor.