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Entscheidungsdatum
13.09.2024
Geschäftszahl
W252 2277317-1/11E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als
Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und
Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch gpls
- Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer Rechtsanwälte, 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3,
(mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX , vertreten durch Taufer Huber
Haberer Rechtsanwälte, 3390 Melk, Bahnhofplatz 4), gegen den Bescheid der
Datenschutzbehörde vom 29.06.2022, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer
datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie
Tonbandaufnahmen von Streitgesprächen angefertigt hat, um diese im streitigen
Scheidungsverfahren als Beweismittel vorzulegen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
-2-
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 05.01.2021 erhob die Beschwerdeführerin (in Folge „BF“) eine
Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die
mitbeteiligte Partei (in Folge „MP“) habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem
sie ohne ihre Zustimmung Tonbandaufnahmen angefertigt hat, um diese gegebenenfalls im
streitigen Scheidungsverfahren als Beweismittel vorzulegen. Die Datenverarbeitung verstoße
gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung.
2. Mit Bescheid vom 29.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet
ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die Haushaltsausnahme der DSGVO
nicht anwendbar sei und die Befugnis der belangten Behörde im Hinblick auf ein sogenanntes
„Übermaßverbot“ beschränkt sei. Im Ergebnis seien die Tonbandaufnahmen zumindest
abstrakt und denkmöglich geeignet gewesen die Ansprüche der MP im Scheidungsverfahren
zu untermauern. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung liege nicht vor.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 05.08.2022.
Im Wesentlichen brachte sie darin vor, dass das „Übermaßverbot“ nicht auf zivilgerichtliche
Verfahren anwendbar sei. Im Scheidungsverfahren habe kein Beweisnotstand der MP
vorgelegen. Die MP habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und keinen
Rechtfertigungsgrund für die Verarbeitung.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit
Schriftsatz vom 29.08.2023, hg eingelangt am 30.08.2023, vor und beantragte die Beschwerde
– unter Verweis auf die Begründung des Bescheids – abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schriftsatz vom 08.07.2020 reichte die MP gegen die BF Klage auf Ehescheidung ein.
Darin brachte die MP vor, dass die Aggressivität der BF, ihr Auftreten gegenüber der MP, ihre
-3-
provokanten Äußerungen, ihre gehässigen Wortmeldungen, ihre Beschimpfungen und auch
das Verhalten gegenüber den Kindern habe zu einer Zerrüttung der Ehe geführt haben.
1.2. Dafür fertigte die MP heimlich Tonbandaufnahmen von mit der BF geführten
Streitgesprächen an, um deren Verläufe festzuhalten und diese Tonbandaufnahmen im
späteren Scheidungsverfahren als Beweismittel vorlegen zu können. Die MP begann mit den
Tonaufnahmen zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ehe für sie bereits nicht mehr intakt bzw
zerrüttet war, und startete die Tonaufnahme immer dann, wenn sie erkannte, dass sich ein
Streit anbahnte. Mit der Zeit wusste die BF, dass die MP Tonaufnahmen machte.
1.3. Die MP fertigte im Zeitraum Oktober 2019 bis zum 15.07.2020 Tonbandaufzeichnungen
von Streitgesprächen an.
1.4. Die MP legte die Tonbandaufnahmen als Beweismittel gegen die BF beim Bezirksgericht
XXXX im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 8c EO vor. Dort
wurde die „Tonbandaufnahme vom 12. Juli 2020 Teil 3“ in der Tagsatzung vom 23.09.2020,
vorgespielt und ein USB-Stick mit den Aufnahmen an das Gericht übergeben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Klage auf Ehescheidung ergeben sich zweifelsfrei aus dem
unbedenklichen Verwaltungsakt, dem die Klage vom 08.07.2020 beiliegt. Aus dieser geht
hervor, dass die MP die Ehescheidungsklage auf eine Zerrüttung der Ehe stützte. Zentrales
Vorbringen in dieser Klage ist unter anderem das Verhalten der BF gegenüber der MP (siehe
OZ 1, S 53 ff).
2.2. Die Feststellung zu den Beweggründen der Tonaufnahmen ergeben sich insbesondere aus
dem Protokoll des BG XXXX vom 23.09.2020, XXXX , in der die MP explizit zu den
Tonaufnahmen einvernommen wurde. Dabei gab sie an: „Auf Frage, wie ich entschieden habe,
was aufgenommen wird: Wenn ich nach Hause gekommen und vom LKW ausgestiegen bin,
habe ich das Gerät eingeschaltet. Ich habe die Kinder begrüßt, meine Frau und danach ist es
schon losgegangen. Auf Frage, ob ich meine, dass das Aufnehmen von Gesprächen ein
normales Familienleben ist: Da war es ja schon nicht mehr intakt, sondern zerrüttet. Ich wusste
mir nicht mehr anders zu helfen, weil ständig Unwahrheiten über mich verbreitet worden sind.
Wenn erkennbar war, dass es heftig wird, habe ich aufgenommen. Das mache ich seit Oktober
2019.“ (vgl OZ 1, S 39). Es ist somit klar, dass die MP die Tonaufnahmen konkret für eine
Verwendung im Scheidungsverfahren angefertigt hat, schließlich gab sie dazu befragt an, dass
das Familienleben zum Zeitpunkt der Aufnahmen bereits nicht mehr intakt, sondern zerrüttet
-4-
war. Nicht außer Acht gelassen wird hierbei, dass die BF vor dem BG XXXX angab, dass die MP
das Aufnahmegerät sogar unter dem Kopfpolster gehabt habe (vgl OZ 1, S 41). Dies ändert
allerdings nichts an der festgestellten Intention der MP Streitgespräche aufzunehmen, da
diese grundsätzlich in allen Lebenslagen auftreten können. Insbesondere kamen im gesamten
Verfahren keine Hinweise hervor, dass die Tonbandaufnahmen zu anderen Zwecken
verwendet wurden. Im Übrigen bestätigen die vorgelegten Abschriften, dass die Aufnahmen
in Situationen angefertigt wurden, in denen entweder bereits ein Streit im Gange war, bzw
die Situation abbilden, wenn der BF von der Arbeit nachhause kam, was ebenso rasch in
verbalen Auseinandersetzungen endete (vgl dazu auch die vorgelegten Abschriften der
Tonbandaufzeichnungen, die nur Streitgespräche innerhalb der Familie zeigen; OZ 1, S 10 ff).
Die Feststellung, wonach die Tonaufnahmen grundsätzlich heimlich aufgenommen wurden,
ergibt sich aus dem Protokoll des BG XXXX , wonach die MP die BF nicht darüber informiert
habe, dass er die Gespräche aufzeichne, allerdings habe sie mit der Zeit gewusst, dass er
Gespräche aufnimmt. Diese Annahme bestätigt sich durch die nachvollziehbare Angabe der
BF, wonach sie mit der Zeit wusste, wo die MP das Aufnahmegerät bereithielt (Hosentasche,
Kopfpolster) und selbst angab, dass sie mitbekommen habe, dass die MP Aufnahmen mache.
2.3. Der Zeitraum der Tonbandaufnahmen ergibt sich ebenfalls aus dem Protokoll des BG
XXXX vom 23.09.2020, XXXX in der die MP nachvollziehbar angab, Ende Oktober 2019 mit den
Aufnahmen gestartet zu haben. Der Endzeitpunkt der Aufnahmen der Streitgespräche ergibt
sich einerseits aus dem Protokoll, wonach die BF am 15.07.2020 ausgezogen sei und
andererseits aus der Stellungnahme der MP vom 23.08.2021, wonach sie die Aufnahmen
„während jener Zeit, in der er mit seiner Ehegattin zusammengelegt hat“ aufgenommen hat.
In der Verhandlung wurden allerdings noch Aussagen der BF vom 12.07.2020 thematisiert bzw
eine Tonbandaufzeichnung vom 12.07.2020 abgespielt, was eindeutig darauf schließen lässt,
dass bis zum Auszug der BF Streitgespräche aufgenommen wurden (vgl insbesondere OZ 1, S
32, 39, 41, 128).
2.4. Die Vorlage, das Abspielen und die Übergabe der Aufnahmen an das Gericht auf einem
USB-Stick ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem der Antrag auf
einstweilige Verfügung der MP gegen die BF vom 27.08.2020 samt den Transkripten der
Aufnahmen sowie das Protokoll des BG XXXX vom 23.09.2020, XXXX beiliegt. Aus dem
Protokoll geht klar hervor, dass dabei die „Tonbandaufnahme vom 12. Juli 2020 Teil 3“
abgespielt wurde bzw ein USB-Stick übergeben wurde (vgl OZ 1, S 9 ff, 41).
-5-
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist berechtigt.
3.1. Beschwerdegegenstand:
Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die MP die BF in ihrem Grundrecht auf
Geheimhaltung verletzt hat, indem sie „ohne ihre Zustimmung Tonbandaufnahmen
angefertigt hat, um diese gegebenenfalls im streitigen Scheidungsverfahren als Beweismittel
vorzulegen“ (vgl die Datenschutzbeschwerde der anwaltlich vertretenen BF vom 05.01.2021,
welche einen ausdrücklichen Antrag auf „Feststellung“ beinhaltet; sowie dahingehend
übereinstimmenden Angaben im gegenständlichen Bescheid zum Beschwerdegegenstand; OZ
1, S 122, 167). Da sowohl die Datenschutzbeschwerde ausdrücklich nur auf die Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Anfertigung der Tonbandaufnahmen abzielt, als auch der Bescheid
der belangten Behörde „nur“ die Anfertigung der Tonbandaufnahmen zum
Beschwerdegegenstand erhebt, war ausschließlich die Zulässigkeit der Anfertigung der
Tonbandaufnahmen, nicht aber die etwaige Zulässigkeit der tatsächlichen Vorlage vor Gericht
(vgl dazu auch das Vorbringen der MP in ihrer Stellungnahme vom 23.08.2021, welches sich
im Wesentlichen auf die – hier nicht zu beurteilende – Verwertbarkeit einer
Tonbandaufnahme vor Gericht beschränkt; OZ 1, S 127 ff).
3.2. Zur Anwendbarkeit der DSGVO:
Gemäß Art 2 Abs 2 lit c DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich
persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (zum dahingehend gleichlautenden Art 3 Abs 2 zweiter
Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG) nimmt diese Bestimmung Datenverarbeitungen aus,
die zur Ausübung von Tätigkeiten vorgenommen wird, von denen es nicht einfach heißt, dass
sie persönlich und familiär sein müssen, sondern dass sie „ausschließlich“ persönlich oder
familiär sein müssen. Es sind daher nur Tätigkeiten erfasst, die zum Privat- oder Familienleben
von Privatpersonen gehören. Insofern kann eine Tätigkeit nicht als ausschließlich persönlich
oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat,
personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder
wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen
-6-
Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet (vgl
EuGH 10.07.2018, C-25/17, Jehovan todistajat, Rz 40 ff mwN).
Entscheidend für die in Art 2 Abs 2 lit c DSGVO normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich
der DSGVO („household exemption“) ist, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis
stattfindet. Öffentlich sichtbare Datensammlung sind nicht aufgrund der household
exemption ausgenommen. Der persönlich-familiäre Bereich ist zB überschritten, wenn ein
Ehegatte E-Mail-Verkehr oder Chatprotokolle des anderen Ehegatten in einem die
gemeinsamen Kinder betreffenden Pflegschaftsverfahren in Form von Ausdrucken dem
Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellt (vgl RIS-Justiz RS0132579).
Somit hat die MP, obwohl die Aufnahmen grundsätzlich in einem familiären Umfeld
stattgefunden haben, den persönlich-familiären Bereich bereits damit überschritten, dass sie
die Aufnahmen eben nicht für private Zwecke, sondern mit dem Zweck „diese gegebenenfalls
im streitigen Scheidungsverfahren als Beweismittel vorzulegen“ angefertigt hat. Da
Ausnahmen vom Anwendungsbereich der DSGVO restriktiv auszulegen sind, fallen wie bereits
vom OGH ausgeführt somit selbst Gerichtsverfahren mit einem starken
privaten/Familienbezug in den Anwendungsbereich der DSGVO.
Der Anwendungsbereich der DSGVO ist somit eröffnet.
3.3. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Es ist nicht ersichtlich inwiefern die von der belangten Behörde ins Treffen geführte
„Abgrenzung der Behördenzuständigkeit“ für die vorliegende Datenverarbeitung (Anfertigung
von Tonaufnahmen durch einen Ehegatten) relevant wäre. Darüber hinaus ist, entgegen ihrer
eigenen Ausführungen, das „zivilgerichtliche Ermittlungsverfahren“ bzw die tatsächliche
Vorlage vor Gericht nicht Verfahrensgegenstand, sondern bloß die Anfertigung der
Tonaufnahmen (vgl zum Vorbringen der belangten Behörde OZ 1, S 162 f).
Vor diesem Hintergrund ist die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Judikatur zum
„Übermaßverbot“ verfehlt.
3.4. Zur Rechtmäßigkeit der Anfertigung der Tonaufnahmen:
Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit
den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im
Einklang stehen und die in Art 6 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die
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Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen muss (vgl EuGH 21.12.2023, C-667/21,
Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76).
Gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht
die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz
personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist unter drei
kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden,
zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des
berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder
Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht
überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der
Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu
berücksichtigen. Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen
insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in
denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet
(vgl EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 75, 80,
87; bzw dies wiederholend VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031).
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Gegenständlich fertigte die MP Tonaufnahmen von Streitgesprächen mit ihrer (damaligen)
Ehefrau (der BF) an, um diese in einem Scheidungsverfahren zu verwerten.
3.4.1. Zum berechtigten Interesse:
Grundsätzlich kann ein breites Spektrum von Interessen als berechtigt gelten (vgl EuGH
21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76). Die Durchsetzung von
Rechtsansprüchen stellt jedenfalls ein berechtigtes Interesse dar (vgl dazu auch Jahnel,
Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 75). Der OGH führte bereits
mehrfach aus, dass im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch
ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran besteht, zur Abwehr
unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch
Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein
ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern. Die Grenze sei
-8-
jedoch dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und
erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl idS OGH, 29.03.2022,
10 Ob 21/21t). Die gerichtliche Rechtsdurchsetzung, wie hier einer Scheidung, kommt somit
(selbst wenn sie nicht durch eine Detektei erfolgt) als berechtigtes Interesse in Frage.
3.4.2. Zur Erforderlichkeit:
Wie festgestellt, stützte die MP ihre Klage auf Ehescheidung im Wesentlichen auf die
Aggressivität der BF, ihr Auftreten gegenüber der MP, ihre provokanten Äußerungen, ihre
gehässigen Wortmeldungen, ihre Beschimpfungen und auch das Verhalten gegenüber den
Kindern, was in Summe zu einer Zerrüttung der Ehe geführt habe. Zwar ist der BF durchaus
zuzustimmen, dass die Anforderungen an die Erforderlichkeit durchaus höher liegen, als das
allgemeine Interesse einer Partei über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu
verfügen (vgl OZ 1, S 213). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist hierbei zu berücksichtigen,
ob das berechtigte Interesse nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln
erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte
auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (vgl EuGH
07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 77).
Im Hinblick auf eine einstweilige Verfügung nach § 382c EO bezeichnete der OGH das
„Montieren einer versteckten Kamera im gemeinsamen Wohnhaus und Montieren eines
versteckten Tonaufnahmegeräts sowie Installieren eines versteckten Peilsenders am PKW“
sowie das „Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte […] und […]
„Beweismittelbeschaffungen“ (als Tonaufnahmegerät verwendetes, verstecktes Mobiltelefon
in der Ehewohnung, Entnehmen von Haaren von der Haarbürste für einen Suchtmitteltest)“ als
„schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines
Ehegatten […], die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu
tolerieren sind“. Dies begründete er ua damit, dass die systematische, verdeckte,
identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in ihrer
Eingriffsintensität mit dem Engagieren eines Privatdetektivs nicht vergleichbar sei (vgl zu
alledem OGH 22.03.2023, 7 Ob 38/23y, Rz 16-18, wonach die geschilderten
Überwachungsmaßnahmen eine einstweilige Verfügung nach § 382c EO rechtfertigen).
Im vorliegenden Fall hat die MP aber keine lückenlose Dauerüberwachung vorgenommen,
sondern punktuell Streitgespräche bzw oft eskalierende Situationen des nachhause-kommens
aufgenommen. Die MP hat auch keine versteckten Kameras (diese wären eingriffsintensiver
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als reine Tonaufnahmen) oder Peilsender installiert, kein DNA-Tests durchgeführt, bzw
Datenträger der BF durchsucht. Die gegenständliche punktuelle Tonaufnahme wäre daher mit
der ebenfalls punktuellen Überwachung einer Detektei vergleichbar.
Allerdings erachtete der OGH bereits die eigenständige, verdeckte und punktuelle
Tonaufnahme von 35 Streitgesprächen mit dem Handy über einen Zeitraum von sechseinhalb
Monaten als unzulässig und bestätigte einen Unterlassungs- und Löschungsanspruch.
Begründend führte er aus, dass der dortige Beklagte keinen Beweisnotstand geltend machte,
da er hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern Zeugen anführen konnte und – entgegen
seines Vorbringens – allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten doch kein Prozessthema
war (vgl OGH 20.01.2020, 1 Ob 1/20h). Auf das Nicht-Vorliegen eines Beweisnotstandes stützt
sich auch die hier vorliegende Bescheidbeschwerde (vgl OZ 1, S 212 f).
Die Beweislastregelungen in Zivilverfahren sind allerdings nicht uneingeschränkt auf das hier
vorliegende Verwaltungsverfahren übertragbar. In Verwaltungsverfahren gilt nämlich der
Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip und Amtswegigkeitsprinzip iSd §§ 37, 39
Abs 2 AVG), welche der VwGH auch in Datenschutzverfahren für mit dem Unionsrecht
vereinbar hält (vgl VwGH 19.04.2024, Ra 2022/04/0006).
Generell sind gerade Ausdrucks- und Verhaltensweisen besonders schwer zu beweisen. Hinzu
kommt, dass Scheidungsverfahren im Allgemeinen bereits eine durchaus emotionale
Angelegenheit sind und es im häuslichen Bereich – wie hier – im Regelfall keine (unbeteiligten)
Zeugen gibt. Es war der MP im vorliegenden Fall daher nicht möglich, in zumutbarer Weise
ihre Scheidungsklage ebenso wirksam mit anderen Mitteln zu untermauern (siehe dazu die
Aussage der MP im Scheidungsverfahren „Ich wusste mir nicht mehr anders zu helfen, weil
ständig Unwahrheiten über mich verbreitet worden sind“; OZ 1, S 99). Ausschlaggebend ist
unter anderem das vom EuGH aufgestellte Kriterium, dass alternative Mittel ebenso wirksam
sein müssen, was zB bei einem „Streittagebuch“ (Notizen über geführte Streitigkeiten,
gewählte Formulierungen im Streitgespräch, Verhaltensweisen), gerade in einem – wie hier –
emotional geladenem Scheidungsverfahren, in dem gegenseitig Vorwürfe gemacht werden,
deutlich weniger wirksam wäre. Alternative Wege waren der MP nicht zumutbar, weil die hier
vorliegende Scheidungsklage gerade mit den von der BF gewählten provokanten Äußerungen,
gehässigen Wortmeldungen und Beschimpfungen begründet wurde, welche ohne
Tonaufnahmen kaum belegbar wären. Auf die Geltendmachung eines – wie von der BF
geforderten – Beweismittelnotstandes kommt es im gegenständlichen Fall, wie oben bereits
erläutert, nicht an.
- 10 -
Die angefertigten Tonaufnahmen der Streitgespräche waren auch dem Zweck (Durchsetzung
einer auf verbale Äußerungen gestützte Scheidungsklage) angemessen und erheblich, da sie
denkmöglich zu einer Durchsetzung der Scheidungsklage verhelfen können. Gegenständlich
wurden die Aufnahmen im Verfahren vor dem BG XXXX vorgelegt, bzw eine Aufnahme auch
abgespielt, was die grundsätzliche Erheblichkeit iSv „für die Zweckerreichung förderlich“
bestätigt (vgl zur Erheblichkeit ua Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5
DSGVO Rz 37).
Die Aufnahmen waren auch auf das für die Verwirklichung des berechtigten Interesses
unbedingt notwendige Maß beschränkt, da die MP nur (die für sie scheidungsrelevanten)
Streitgespräche sowie die oft eskalierenden Situationen des nachhause-kommens aufnahm.
Außerdem begann die MP mit den Aufnahmen erst, als die Ehe für sie bereits zerrüttet war,
womit auch der Aufnahmezeitraum beschränkt war. Zwar ist dieser mit rund neun Monaten
(Oktober 2019 bis Juli 2020) bereits grenzwertig lange, allerdings ist er im Hinblick auf das
gegenständliche Scheidungsverfahren gerade noch angemessen. So verlangen nach der
Rechtsprechung des OGH schwerer Eheverfehlungen durch verbale Entgleisungen
„wiederholte Beschimpfungen“ bzw „mehrmalige Ausraster“, die nicht bloß häufige
emotionale Ausbrüche ohne Beschimpfungen, angesichts schwieriger Lebensumstände sein
dürfen (vgl zu Eheverfehlungen RIS-Justiz RS0056787; RS0056652). Insofern erscheint der
längere „Beobachtungszeitraum“ verhältnismäßig.
Die Tonaufnahmen von den Streitgesprächen erfüllen daher im Ergebnis die Anforderungen
an die Erforderlichkeit.
3.4.3. Zur Interessensabwägung:
Im Hinblick auf die Interessensabwägung hatte die BF ein Interesse am Schutz ihrer
personenbezogenen Daten (konkret ihrer gesprochenen Worte), sowie ihres Rechts am
eigenen Wort iSd § 16 ABGB (vgl dazu OGH 20.01.2020, 1 Ob 1/20h, Rz 2). Verstärkt wird
dieses Interesse dadurch, dass die Aufnahmen in einem besonders schützenswerten Umfeld
(Zuhause der BF) und im Rahmen des alltäglichen Familienlebens zustande kamen.
Grundsätzlich musste die BF auch nicht damit rechnen, dass sie in ihrer Wohnung durch ihren
(damaligen) Ehegatten heimlich aufgenommen wird.
Dem gegenüber steht das Interesse der MP an der Durchsetzung der Scheidung sowie der
damit in Verbindung stehender Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile. Zu
berücksichtigen sind hierbei auch die üblicherweise – mit Scheidungen im engsten
- 11 -
Zusammenhang stehende – Abwehr/Durchsetzung von Wegweisungen, einstweiligen
Verfügungen und Obsorgeansprüche (vgl dazu auch OZ 1, S 31 ff, 38, 128).
Wie bereits ausgeführt sprach der EuGH aus, dass die Interessen und Grundrechte der
betroffenen Person insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in
Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit
einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA
Holding (Restschuldbefreiung), Rz 75, 80, 87; bzw dies wiederholend VwGH 01.02.2024, Ro
2020/04/0031).
Grundsätzlich ist das Interesse an der Verarbeitung von Daten zur Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vom Unionsgesetzgeber durchaus anerkannt und
besitzt – wie sich aus der Ausnahme vom Verarbeitungsverbot sensibler Daten des Art 9 Abs
2 lit f DSGVO ergibt – einen durchaus hohen Stellenwert. Allerdings ist hierbei zu
berücksichtigen, dass das Interesse der MP an der Ehescheidung im konkreten Einzelfall nicht
derart hoch ist, wie dies allenfalls bei einer Ehe mit massiver physischer oder psychischer
Gewalt der Fall wäre. Zwar hat die MP durchaus vorgebracht, dass sie oft beschimpft wurde
bzw ständig Unwahrheiten über sie verbreitet wurden, allerdings lässt sich daran noch nicht
erkennen, dass die Intensität der Wortwahl der BF für die MP eine derartige Intensität
erreichte, dass sie unter dem Begriff „Psychoterror“ einzuordnen wäre, so kann nicht bereits
jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven
Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit eines Zusammenlebens begründen (vgl dazu RIS-Justiz
RS0121302). Die MP hat diesbezüglich keine erheblichen psychischen Beeinträchtigungen
ihrer Gesundheit vorgebracht, noch kamen diese im Verfahren hervor.
Die Abwehr/Durchsetzung von Wegweisungen, einstweiligen Verfügungen und
Obsorgeansprüchen ist im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, da es sich um die
gemeinsame „Ehewohnung“, bzw bei den Obsorgeansprüchen um die gemeinsamen Kinder
zwischen MP und BF handelt. Insofern sind die jeweiligen Interessen der MP und BF jedenfalls
an der Obsorge der gemeinsamen Kinder, aber auch hinsichtlich der Ehewohnung ähnlich
hoch, selbst wenn die MP das Grundstück ein Jahr vor der Ehe gekauft hat, denn das Haus
wurde anschließend gemeinsam, während aufrechter Ehe gebaut (vgl OZ 1, S 31, 36).
Das Interesse der BF am Schutz ihrer Daten, ihrem gesprochenen Wort und dem sehr hoch zu
gewichtenden Interesse, nicht in den eigenen vier Wänden aufgenommen zu werden
überwiegt daher den Interessen der MP an der Abwehr von vermögensrechtlichen Nachteilen
und Unterhaltsansprüchen im Scheidungsverfahren zusammen mit dem Interesse der MP an
- 12 -
der Durchsetzung der Scheidung. Gerade in einem besonders geschützten Lebensbereich
(dem eigenen Zuhause) muss man – trotz drohendem Scheidungsverfahren – nicht damit
rechnen, dass Streitgespräche über neun Monate hinweg aufgenommen werden. An dieser
Ansicht kann auch der Umstand nichts ändern, dass die BF „mit der Zeit“ gewusst hat, dass die
MP Aufnahmen macht. Zum einen wurde ein Teil der Aufnahmen – wie ausgeführt – eben
heimlich gemacht und außerdem ändert die Vermutung/das Wissen, dass Aufnahmen
gemacht werden nichts daran, dass die Privatsphäre der BF in ihrem Zuhause besonders
schützenswert ist. Im Übrigen ist nach §§ 66 ff EheG bei der Bemessung des Unterhalts auf die
wirtschaftliche Situation des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen, was das Interesse der MP
an der Abwehr von Unterhaltsansprüchen abschwächt.
Da die Interessen der BF gegenüber jenen der MP überwiegen, kann sich die MP nicht auf den
Rechtfertigungstatbestand des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO stützen.
Da keine anderen Rechtfertigungsgründe behauptet wurden bzw sonst hervorkamen, war die
Ermittlung der Daten der BF durch die Tonaufnahmen der MP somit rechtswidrig.
3.5. Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass die MP die BF in ihrem
Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie Tonbandaufnahmen von Streitgesprächen
angefertigt hat, um diese im streitigen Scheidungsverfahren als Beweismittel vorzulegen.
3.6. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die
rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der
Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren
erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die
gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch
kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw
darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra
2014/19/0171).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Einbringung der Klage
auf Ehescheidung, den Tonbandaufnahmen, dem Aufnahmezeitraum und den Beweggründen
der MP ist im Wesentlichen unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurde sogar
ausdrücklich (nur) die „unrichtige rechtliche Beurteilung“ geltend gemacht. Es war daher nicht
erkennbar, dass die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt
hätte bzw dem Entfall der Verhandlung Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC entgegensteht.
- 13 -
Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu
erkennen (vgl EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich
einerseits auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH bzw EuGH berufen, andererseits
ist eine – wie hier – im Rahmen der von den Höchstgerichten aufgestellten Grundsätze
erfolgte, einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung nach Art 6 Abs 1 lit f
DSGVO zulässig ist bzw ob die Interessen des Verantwortlichen überwiegen, nicht reversibel.