Sitz Wien:
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Entscheidungsdatum
28.01.2025
Geschäftszahl
W252 2271849-1/15E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. a Elisabeth SCHMUT LL.M. als
Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und
Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch 1)
Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 89a, und 2) Fellner Wratzfeld
& Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 12, mitbeteiligte Partei vor dem
Verwaltungsgericht, XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX
, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2024, in einer
datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
-2-
Entscheidungsgründe :
I. Vorbemerkungen:
Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der
Projektleiterin Covid-19 XXXX , dem leitenden Chefarzt XXXX , diverser
Sozialversicherungsträger sowie in Kooperation mit XXXX Ende November/Anfang Dezember
2021 an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine
Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, gesendet worden sind. Dagegen beschwerte
sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge
„belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister
hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. Zu klären ist in diesem Zusammenhang zunächst,
wer als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für diese Datenverarbeitungen zu sehen ist.
II. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 22.12.2021, eingelangt am 28.12.2021, brachte die mitbeteiligte Partei
(Beschwerdeführer:in im Administrativverfahren) eine Beschwerde bei der belangten
Behörde ein und brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, XXXX
habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt, indem sie ihr Ende
2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet habe, indem sie die
besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei unzulässig
weitergegeben und verarbeitet habe. Sie beantrage daher, die Grundrechtsverletzung
festzustellen.
2. Die belangte Behörde leitete gegen die XXXX und den Beschwerdeführer am 26.11.2021
ein amtswegiges Prüfungsverfahren ein, welches die belangte Behörde mit Bescheid vom
11.08.2022 schloss und feststellte, dass die Beschwerdeführerin für die gegenständliche
Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 DSVO sei.
Die belangte Behörde informierte die mitbeteiligte Partei über die Ergebnisse des geführten
amtswegigen Prüfverfahrens (Bescheid vom 22.07.2022, GZ XXXX ) und hielt ua sinngemäß
fest, dass sie auf Grund der dortigen Erkenntnisse davon ausgehe, dass XXXX als
datenschutzrechtlicher Verantwortlicher und damit als Beschwerdegegner zu sehen sei und
räumte ihr ein, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei nahm
nicht Stellung.
-3-
3. Mit Bescheid vom XXXX gab die belangte Behörde der Beschwerde insoweit statt, als sie
feststellte, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf
Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen
Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des
Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-
Schutzimpfung verarbeitet habe.
4. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe ohne Vorliegen
einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen
Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den
Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
würden § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012, § 8 DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen
keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die
Anwendung des § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012 setze nach § 24d Abs 1 Z 4 GTelG 2012 eine
spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs 4 GTelG 2012 voraus, über die der
Beschwerdeführer nicht verfügt habe.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.04.2023 wegen
Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid ersatzlos
aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die
Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu in der Sache selbst zu
entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche
Beschwerde abgewiesen wird. Zusammengefasst begründete er dies mit dem Vorliegen einer
entschiedenen Sache, der Unvollständigkeit der Beschwerde, fehlenden Ermittlungen und
einer mangelhaften Beweiswürdigung. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht
datenschutzrechtlicher Verantwortlicher, aber selbst wenn man von einer Verantwortlichkeit
ausgehen würde, sei ein Zugriff auf die Impfdaten im Rahmen des pandemiebedingten
Krisenmanagements zulässig.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem
erkennenden Gericht vor und verwies hinsichtlich der bestrittenen datenschutzrechtlichen
Verantwortlichkeit auf einen Zeitungsartikel, wonach der Versand der Impferinnerungen laut
XXXX die richtige Maßnahme gewesen sei.
7. Der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde bezüglich des amtswegigen
Verfahrens wurde mit Erkenntnis vom 04.10.2023 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos
behoben.
-4-
8. Im Parallelverfahren des Bundesverwaltungsgerichts GZ W252 2271937-1 erging am
11.03.2024 ein Erkenntnis, welches rechtskräftig wurde. Mit Parteiengehör vom 29.04.2024
wurde das Erkenntnis zu GZ W252 2271937-1 der mitbeteiligten Partei übermittelt und
freigestellt eine Stellungnahme dazu abzugeben. Mit der Ladung vom 18.07.2024 wurden die
Verhandlungsprotokolle zu GZ W252 2271937-1 vom 18.10.2023 und 09.11.2023 übermittelt
9. Am 26.09.2024 wurde über die Angelegenheit mündlich verhandelt.
Beweis wurde erhoben durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einsichtnahme in
folgende Aktenbestandteile des Parallelverfahrens zu W252 2271937-1, welche den
Verfahrensparteien zur Verhandlungsvorbereitung bereits im Vorfeld übermittelt und in das
Verfahren eingebracht wurden: Verhandlungsprotokolle zu W252 2271937-1 vom 18.10.2023
und 09.11.2023 (Beilage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26.09.2024).
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
1.1.1. Zur Datenschutzbeschwerde:
Am 22.12.2021, eingelangt am 28.12.2021, richtete die mitbeteiligte Partei eine
Datenschutzbeschwerde unter Verwendung eines online verfügbaren Musterformulars an
die belangte Behörde. Die mitbeteiligte Partei brachte vor, dass XXXX sie in ihrem Recht auf
Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt habe, indem sie ihr Ende 2021 ein persönlich
adressiertes Impfschreiben zugesendet habe und so die besonders geschützten persönlichen
Gesundheitsdaten der mitbeteiligten Partei unzulässig weitergegeben und verarbeitet habe.
Der Beschwerde war ua das folgende Impferinnerungsschreiben beigefügt (Fehler im
Original):
„P XXXX Prio Brief
XXXX
Retouren an XXXX
[1. Optionsfeld: Name und Adresse der mitbeteiligten Partei]
Ihr persönlicher Termin für die COVID-Schutzimpfung ist da!
-5-
Die COVID-Schutzimpfung ist derzeit die wichtigste Maßnahme [sic!] um die Pandemie
zu beherrschen und ein weitgehend normales Leben wieder zu ermöglichen. Das
Europäische Gremium für Gesundheit sowie das Nationale Impfgremium empfehlen in
diesem Zusammenhang ausdrücklich die COVID-Schutzimpfung.
Warum ist diese Impfung so wichtig?
Durch die Impfung sinkt das persönliche Risiko bei einer Infektion einen schweren
Erkrankungsverlauf zu erleiden und somit auch das Risiko eines damit verbundenen
Aufenthalts auf einer Intensivstation bzw. zu versterben. Auch die Gefahr an Long-Covid
zu erkranken (das ist auch bei einem leichten Verlauf durchaus möglich) wird stark
reduziert. Sie schützen mit der Impfung aufgrund des geringeren Erkrankungsrisikos
nicht nur sich persönlich [sic!] sondern auch Ihre Mitmenschen.
Mit fortschreitender Dauer der Pandemie werden in ganz Österreich – zum Schutz aller
– immer mehr Bereiche auf die 2G-Regel (Zutritt nur für vollständig geimpfte Personen
oder Genesene) umgestellt werden.
Zum Schutz Ihrer eigenen Gesundheit und damit Sie auch in Zukunft problemlos einen
normalen Alltag führen können [sic!] wurde für Sie eine COVID-Schutzimpfung
reserviert:
[2. Optionsfeld: Impftermin und Impfort]
Wir laden Sie ein, von diesem Angebot Gebrauch zu machen.
Um etwaige Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, können Sie statt des oben reservierten
Termins auch einen Alternativtermin online unter XXXX oder telefonisch unter XXXX
buchen. Dies gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen
Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Um das Storno des obigen Termins
kümmert sich in diesem Fall gerne XXXX . Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben
impfen lassen, wollen wir uns bei Ihnen dafür ganz herzlich bedanken!
Sollte Ihnen bekannt sein, dass für Sie aus medizinischen Gründen (Gegenanzeigen)
eine COVID-Impfung nicht möglich ist, so erachten Sie das vorliegende Schreiben bitte
als gegenstandslos. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie gegen COVID geimpft werden
können, so empfehlen wir zur Abklärung ein ärztliches Aufklärungs-
/Beratungsgespräch zu nutzen.
Bringen Sie zur Impfung bitte Ihren Lichtbildausweis und – wenn vorhanden – Ihre E-
Card mit.
XXXX XXXX “
Projektleiterin Covid-19 XXXX
Unter den Namen scheinen die folgenden Logos auf:
-6-
Der zu den Punkten II.2 ausgeführte Verfahrensgang steht fest.
1.2. Zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens:
Im Sommer 2021 wurde im Rahmen des Pandemiemanagements eine bundesweite Diskussion
über das Verfassen eines Impferinnerungschreibens an ungeimpfte Personen geführt.
Der amtsführende Stadtrat für „ XXXX “ der Stadt XXXX , XXXX (amtsführender Stadtrat) wies
die XXXX über das Stadtratsbüro an, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte
Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19
erhalten hatten, zu versenden. Der amtsführende Stadtrat trat an den Generaldirektor der
XXXX , XXXX , heran und bat ihn diesbezüglich um Unterstützung. XXXX wies seine
Mitarbeiterin der Kommunikationsabteilung, XXXX , an, das Projekt
„Impferinnerungsschreiben“ zu unterstützen. Von Seiten der XXXX wurde die Druckstraße zur
Verfügung gestellt.
Eine Gruppe, bestehend aus Mitarbeitern der XXXX , der XXXX , der XXXX GmbH und der XXXX
GmbH, erbrachte Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise, dh Erstellung eines Entwurfs des
Impferinnerungsschreibens, erarbeitete eine Plan, wie die Daten zur Bestimmung der
konkreten Empfänger über den Patientenindex und das zentrale Impfregister zu ermitteln
waren und wie der Versand zu erfolgen hatte.
XXXX , Mitarbeiterin der XXXX , koordinierte das Projekt innerhalb der XXXX sie organisierte
die Projektagenden innerhalb der XXXX , koordinierte die Projektagenden mit der XXXX , den
Sozialversicherungen, der XXXX GmbH und der XXXX GmbH. Herr XXXX von der XXXX GmbH
war Projektleiter von Seiten der XXXX GmbH.
Für die Ermittlung der Adressaten des Schreibens wurde die XXXX GmbH beauftragt. Die XXXX
GmbH hat den Auftrag an die XXXX GmbH weitergegeben.
Das Angebot der XXXX GmbH vom 19.11.2021 wurde von XXXX als Projektleiterin für
medizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterzeichnet.
In Erfüllung des Auftrags ermittelte die XXXX GmbH ab 09.11.2021 sämtliche Personen aus
dem Patientenindex, mit Wohnsitz in XXXX , die über 18 Jahre alt sind. Im Anschluss filterte
sie die Personen aus, die im zentralen Impfregister über einen Eintrag für eine Impfung mit
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einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügten. Die XXXX GmbH
übermittelte die Namen und Adressen der verbleibenden Personen in fünf Tranchen
(09.11.2021, 14.11.2021, 17.11.2024, 22.11.2024 und 28.11.2024) an die XXXX als
Druckdienstleister, der die Briefe gedruckt, kuvertiert und zum Versand aufgegeben hat.
Die Kosten für den Versand des Impferinnerungsschreiben wurden 50:50 von der XXXX und
der XXXX getragen.
Das Finanzierungsbudget von Pandemiemaßnahmen der XXXX lag zu diesem Zeitpunkt bei
der XXXX .
Ende 2021 wurde das Impferinnerungsschreiben, wie unter Punkt 1.1.1 beschrieben, unter
anderem an die mitbeteiligte Partei per Post versendet.
Das Schreiben war persönlich an die mitbeteiligte Partei adressiert.
Im 1. Optionsfeld wurden hierfür Name und Adresse des jeweiligen Empfängers eingesetzt.
Im 2. Optionsfeld wurden mögliche Impftermine und Orte eingefügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt
und den ins Verfahren eingebrachten Verhandlungsprotokollen zu GZ W252 2271937-1 vom
18.10.2023 und 09.11.2023.
2.2. Zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens:
Die Feststellungen zur Erstellung und zum Versand des Impferinnerungsschreibens gründen
auf den Angaben der in den Verhandlungen zu GZ W252 2271937-1 vom 18.10.2023 und
09.11.2023 einvernommenen Zeugen.
Die Feststellung zur bundesweiten Diskussion im Rahmen des Pandemiemanagements
gründet sich auf die Angaben der in den Verhandlungen zu GZ W252 2271937-1 vor dem
Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen, die sich diesbezüglich decken.
Die Feststellung, dass der amtsführende Stadtrat XXXX die XXXX über das Stadtratsbüro
angewiesen hat, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte Personen über 18 Jahre
mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten zu
versenden, ist einerseits auf die Aussage des amtsführende Stadtrats vor dem
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Bundesverwaltungsgericht gestützt, dass sich der Gesundheitsminister, die
Gesundheitspolitiker und die Landesräte schon im Sommer 2021 darüber einig waren, dass
man ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an die ungeimpfte Bevölkerung brauche
(GZ W252 2271937-1, OZ 19, S.12). Nachdem drei Bundesländer, XXXX bereits über die
Logistik verfügten, Impftermine zu vergeben und Impfungen durchzuführen, kommunizierte
der amtsführende Stadtrat allen Involvierten (der Gesundheitsbehörde, den
Sozialversicherungen), dass ein entsprechendes Impferinnerungsschreiben an
sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die keine Schutzimpfung
gegen COVID-19 erhalten hatten verschickt werden solle (GZ W252 2271937-1, OZ 19; S.13).
Andererseits ist diese Feststellung auf die Aussagen von XXXX gegründet, die angab, dass sie
mit der Abwicklung des Projekts begonnen habe, als sie vom Stadtratsbüro den Auftrag
bekommen habe. Dieser Auftrag basierte auf dem Wunsch des amtsführenden Stadtrats, ein
entsprechendes Schreiben zu verfassen und zu versenden (GZ W252 2271937-1, OZ 13, S.24).
Diese Aussage ist nachvollziehbar, da davon auszugehen ist, dass XXXX als Mitarbeiterin der
XXXX ohne einen entsprechenden Auftrag keine weiteren Schritte gesetzt hätte. Aus dem im
Verfahren vorgelegten Emailverkehr geht hervor, dass das Stadtratsbüro mit XXXX bezüglich
des Impferinnerungsschreibens in Kontakt stand und wichtige Details, wie die der
Finanzierung, an XXXX weitergeleitet hat (OZ 2; Verfahrensübergreifende Vorlage weiterer
Aktenbestandteile der belangten Behörde). Die Beauftragung der XXXX durch das
Stadtratsbüro im Namen des amtsführenden Stadtrats ist insofern nachvollziehbar, als die
XXXX , als Magistratsabteilung der Geschäftsgruppe „ XXXX “ zugeordnet ist, welcher der
amtsführende Stadtrat vorsteht. Der mit dem Auftrag verfolgte Zweck ergibt sich aus der
Aussage des amtsführenden Stadtrats, wonach das Schreiben den Zweck verfolgt habe, die
Impfrate der Bevölkerung zu erhöhen, dies könne nur erreicht werden, wenn die nicht
geimpften Personen impfen gehen (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 20).
Die Feststellung, dass der amtsführende Stadtrat an XXXX herangetreten ist und um
Unterstützung gebeten hat, ist auf die Aussage von XXXX in der Verhandlung zurückzuführen,
der nachvollziehbar angab, dass ihn der amtsführende Stadtrat kontaktiert habe und XXXX
seine Mitarbeiter zur Unterstützung angewiesen habe (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 29).
Diese Aussage wurde von Frau XXXX bestätigt (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S.32).
Die Feststellung, dass eine Gruppe, bestehend aus Mitarbeitern der XXXX , der XXXX , der XXXX
GmbH und der XXXX GmbH Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise erarbeitet hat, ergibt
sich aus den Aussagen der Zeugen XXXX und Frau XXXX . Sie gaben übereinstimmend an, dass
eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen worden sei, in der XXXX von der XXXX , Herr XXXX von
der XXXX GmbH, Herr XXXX von der XXXX GmbH und Frau XXXX von der XXXX ständig
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vertreten waren und weitere unterschiedliche Leute aus anderen Bereichen teilnahmen (GZ
W252 2271937-1, OZ 19, S.32; OZ13, S. 25).
Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht geht
hervor, dass XXXX das Projekt „Impferinnerungsschreiben an die ungeimpfte Bevölkerung
XXXX “ koordiniert hat. Dies wurde von XXXX in ihrer Aussage vor dem
Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt (GZ W252 2271937-1, OZ 13, S.23).
Die Feststellung, dass die XXXX GmbH beauftragt wurde und die XXXX GmbH den Auftrag an
die XXXX GmbH weitergegeben hat, gründet sich auf die Aussage von XXXX , ehemaliger
Geschäftsführer der XXXX GmbH, vom 10.01.2022 im Rahmen des amtswegigen Verfahrens
vor der Datenschutzbehörde.
Die Feststellung, dass XXXX das Angebot der XXXX GmbH vom 19.11.2021 unterzeichnet hat,
gründet sich auf das Angebot, welches von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom
09.06.2023 (OZ 2; Verfahrensübergreifende Vorlage weiterer Aktenbestandteile der
belangten Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Die Feststellung, wie die XXXX GmbH den Auftrag erfüllt hat, gründet sich auf die Aussage des
XXXX , Abteilungsleiter Recht und Sicherheit der XXXX GmbH im Rahmen des amtswegigen
Verfahrens vor der Datenschutzbehörde vom 24.02.2024.
Die Feststellung, dass die Kosten 50:50 von der XXXX und der XXXX getragen wurden, gründet
sich auf das Email von Frau XXXX an XXXX vom 03.11.2021, in welchem vom Stadtratsbüro
bestätigt wurde, dass XXXX und der amtsführende Stadtrat die Finanzierungszusage getätigt
haben (OZ 2; Verfahrensübergreifende Vorlage weiterer Aktenbestandteile der belangten
Behörde).
Die Feststellung, dass das Finanzierungsbudget von Pandemiemaßnahmen zu diesem
Zeitpunkt bei der XXXX lag, wurde durch die Aussage von XXXX bestätigt (GZ W252 2271937-
1, OZ 19, S 41).
Die Feststellungen zum Inhalt und zur namentlichen Adressierung des
Impferinnerungsschreibens gründen auf dem im Administrativverfahren vorgelegten
Impferinnerungsschreiben, das dem von der mitbeteiligten Partei in ihrer
Datenschutzbeschwerde vorgelegten Impferinnerungsschreiben entspricht.
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3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist berechtigt.
3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) lautet:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[…]
7. Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder
andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel
dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten
vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten
Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten
vorgesehen werden; […]“
§ 24 DSG lautet:
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn
sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten
gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die
behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig
eingebracht ist.
Artikel 102 Abs 1 und 2 B-VG lauten:
„(1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene
Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann
und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit
- 11 -
in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden,
Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden
in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen
Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit
Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen,
soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten
Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht
werden.
(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten
Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:
Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und
Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;
Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen;
Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen;
Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen-
und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung,
jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und
Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und
Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von
Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und
Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und
Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von
Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und
Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht;
geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung
und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine
Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung
der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes;
Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den
Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und
Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen
Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.“
Art 103 Abs 2 B-VG lautet:
„Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass
einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres
sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der
Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden
Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso
gebunden (Art. 20) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der
einzelnen Bundesminister.“
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Punkt III. der Geschäftseinteilung für XXXX lautet:
„Die der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann zukommenden
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind in Anwendung des Art. 103
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes von den Magistratsabteilungen unter Leitung
und Verantwortung der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. des zuständigen
amtsführenden Stadtrats als Mitglied der Landesregierung zu besorgen, sofern die
Geschäftseinteilung nichts anderes bestimmt. Dies gilt sinngemäß für die gemäß Art.
104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Landeshauptfrau bzw. dem
Landeshauptmann übertragene Verwaltung des Bundesvermögens.“
Gemäß der Geschäftseinteilung für XXXX (GZ XXXX bzw XXXX ) oblag der XXXX – insbesondere
der XXXX – Ende 2021 das Gesundheits- und Impfwesen.
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
3.2.1. Zum Beschwerdeführer als Verantwortlichen iSd Art 4 Z 7 DSGVO:
Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlicher“ ist gemäß Art 4 Z 7
DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die
allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch
das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche
beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht
oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
Der EuGH hat festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher
Anweisung erfolgen muss (siehe EuGH 10.07.2018, C-25/17, Tietosuojavaltuutettu, Rn. 67)
Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens,
das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen
Landeshauptmann, zu vollziehen ist (Art 10 Abs 1 Z 12 iVm Art 102 Abs 1 und 2 B-VG). Im Falle
des Art 103 Abs 2 B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen
des Landeshauptmannes, im Fall von XXXX durch den Stadtsenat bzw die amtsführenden
Stadträte im Namen des Bürgermeisters (vgl ua § 114 XXXX Stadtverfassung).
Gemäß § 106 der XXXX Stadtverfassung ist der XXXX in Geschäftsgruppen und innerhalb
dieser in Abteilungen eingeteilt. Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor.
Gemäß der Geschäftseinteilung des Magistrat XXXX vom 13.01.2021 besteht im XXXX die
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Geschäftsgruppe „ XXXX “, der die Magistratsabteilungen XXXX und der XXXX
Gesundheitsbund zugeordnet sind. Dieser Geschäftsgruppe steht der amtsführende Stadtrat
XXXX vor.
Dennoch kann der Magistrat als „Behörde“ oder „andere Stelle“ iSd Art 4 Z 7 DSGVO selbst
datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn er nach Unions-, Landes- oder
Bundesrecht iSd Art 4 Z 7 letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder
wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und
das Amt der Landesregierung selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt.
Von einer Bestimmung von Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung durch den Magistrat
kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn diese durch den Bürgermeister bzw das
zuständige Mitglied der Landesregierung (Stadtrat) detailliert bestimmt werden. In einem
solchen Fall kann der Magistrat nicht mehr als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
gesehen werden.
Für den konkreten Fall bedeutet das:
Gegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreiben, dh eine Angelegenheit des
Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung in XXXX durch den XXXX im Namen
des Landeshauptmanns vollzogen wird (Art 10 Abs 1 Z 12, Art 102 Abs 2 und 103 Abs 2 B-VG
iVm § 133 XXXX Stadtverfassung, Geschäftseinteilung für XXXX ).
Zur Bestimmung des Verantwortlichen auf Grund von Unions-, Landes- oder Bundesrecht:
Der datenschutzrechtlich Verantwortliche wird in XXXX nicht von Unions-, Landes- oder
Bundesrecht bestimmt.
Zur Frage, wer über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entschieden hat:
Den Zweck des Schreibens, dh die Impfquote zu erhöhen, um die Bürger des Landes und das
Gesundheitssystem zu schützen, sowie den Zweck des Zugriffs auf den Patientenindex und das
zentrale Impfregister, nämlich zur Bestimmung der Adressaten des
Impferinnerungsschreibens, hat der amtsführende Stadtrat für „Gesundheit, Soziales und
Sport“ vorgegeben.
Der amtsführende Stadtrat hat ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung
bestimmt, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der
Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das
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zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen
Mitarbeitern der Magistratsabteilungen koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung
und die konkrete Entscheidung blieben aber immer dem amtsführenden Stadtrat vorbehalten.
Der amtsführende Stadtrat gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an,
dass die XXXX GmbH für die Umsetzung als Dienstleisterin in Anspruch genommen wurde (GZ
W252 2271937-1, OZ 19, S. 15). Auch wenn der amtsführende Stadtrat das Angebot der XXXX
GmbH nicht selbst unterschrieben hat, hat er bestimmt, dass die XXXX GmbH für den Zugriff
auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister herangezogen wird.
Der amtsführende Stadtrat hat keine schriftliche Weisung an seine Mitarbeiter ( XXXX )
gegeben, jedoch können die Organe im Rahmen ihrer sachlichen und funktionellen
Zuständigkeit Aufträge in Form von individuellen oder generellen, konkreten oder abstrakten
Weisungen erteilen. Daraus ist abzuleiten, dass die Mitarbeiter der XXXX und XXXX , die dem
XXXX zuzuordnen sind, durch die generelle Weisung des amtsführenden Stadtrats, ein
Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte ungeimpfte Personen über 18 Jahre mit
Wohnsitz in XXXX zur versenden, beauftragt wurden.
Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck noch die Mittel der
Datenverarbeitung entschieden und kann für sie daher nicht Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7
DSGVO sein.
3.2.2. Zur Bedeutung der fehlerhaften Bestimmung des Verantwortlichen für das
Administrativverfahren:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem
objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter
Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der
Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt
eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer
Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr
die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036).
Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 DSG hat eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des
Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur dann
zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der in die
Datenschutzbeschwerde aufzunehmenden Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts im
Sinn des § 24 Abs 2 Z 1 DSG unter Verweis auf die als Vorbildregelung erachtete Bestimmung
des früheren § 67c Abs 2 AVG festgehalten, dass dem AVG insofern "jeglicher Formalismus
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fremd" ist (vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rn. 24, mwN). Nichts Anderes kann für
die Vorgaben des § 24 Abs 2 DSG gelten (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0094). Die
ungenaue oder auch unrichtige Bezeichnung des Verantwortlichen kann der Unzumutbarkeit
seiner Namhaftmachung gleichzuhalten sein (vgl. VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34,
mwN).
Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des
Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die
DSB zulässig sein kann (vgl. VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN; vgl. auch VwGH
18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 sowie VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0138, Rn. 15 f).
Wenn es nach dem DSG (konkret seinem § 24 Abs. 2 Z 2) Fälle geben kann, in denen es für die
von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den Verantwortlichen
selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann
sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den
Verantwortlichen ungenau bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend
zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss (vgl. VwGH 27.6.2023, Ro
2023/04/0013, Rn. 34, mwN).
Wie oben ausgeführt, hat gemäß § 24 Abs 2 Z 2 DSG eine Datenschutzbeschwerde die
Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung
zugerechnet wird, nur dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Im gegenständlichen Fall
ist eine Zumutbarkeit jedoch nicht gegeben:
Die mitbeteiligte Partei hat in der Datenschutzbeschwerde XXXX als Beschwerdegegner
bezeichnet. Das der Datenschutzbeschwerde beigefügte Impferinnerungsschreiben ist von
Organwaltern von zwei verschiedenen Rechtsträgern unterfertigt worden und es enthält
Logos von vier verschiedenen Krankenkassen und einer Magistratsabteilung. Die
Ausgestaltung des gegenständlichen Impferinnerungsschreibens hat es der mitbeteiligten
Partei nicht erleichtert, den Rechtsträger bzw das Organ, dem die behauptete
Rechtsverletzung zuzurechnen ist, namhaft zu machen bzw eindeutig zu bezeichnen. Auch die
in der Verhandlung zu GZ W252 2271937-1 geführte rechtliche Diskussion zwischen dem
Vertreter der belangten Behörde und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über eine
mögliche Verantwortlichkeit zeigt, dass es der mitbeteiligten Partei bei Beschwerdeerhebung
nicht zumutbar war, den (richtigen) Verantwortlichen zu benennen bzw. ihren ursprünglichen
Antrag zu konkretisieren.
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Wenn die mitbeteiligte Partei daher ihre Datenschutzbeschwerde gegen XXXX richtete, auf
dem Schreiben fünf verschiedene Logos, wie ua die XXXX , aufscheinen, für die auch das
Schreiben ua unterschrieben wurde und die als Absenderin angeführt wurde, so war ihr im
gegenständlichen Kontext und im Lichte der Ausgestaltung des Schreibens sowie im Lichte der
diesbezüglich kürzlich ergangenen Rechtsprechung des VwGH (03.09.2024, Ra 2023/04/0092
und Ra 2023/04/0094) die konkrete Bezeichnung des von der belangten Behörde schließlich
festgelegten Beschwerdegegners unzumutbar. Das Vorgehen der belangten Behörde im
gegenständlichen Verwaltungsverfahren ist demnach nicht zu beanstanden. Der
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.10.2024 ist daher nicht zu folgen, wenn aus
dieser hervorgeht, dass die rezenten VwGH-Erkenntnisse vom 03.09.2024 nicht einschlägig
sein sollen: der erkennende Senat vertritt hierbei die Ansicht, dass die gegenständliche
Fallkonstellation, insbesondere in Hinblick auf die verwirrende Darstellung von Absendern,
Unterzeichnenden und Logos, sehr wohl mit jenen in den zitierten VwGH-Entscheidungen
vergleichbar ist.
Wer vom möglichen Personenkreis tatsächlich über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung
entschieden hat, ist für die mitbeteiligte Partei weder aus dem Impferinnerungsschreiben
noch auf andere Art feststellbar, weshalb ihr die Benennung des Verantwortlichen nicht
zumutbar war.
Es oblag daher der belangten Behörde im Rahmen der Ermittlung der materiellen Wahrheit
festzustellen, wer Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt hat und damit
Verantwortlicher der Datenverarbeitung und Gegner der Datenschutzbeschwerde ist.
Indem sie letztlich den Beschwerdeführer irrtümlich als Verantwortlichen bestimmt hat, hat
sie das Verwaltungsverfahren gegen jemanden geführt, der nicht vom Rechtschutzantrag der
mitbeteiligten Partei umfasst war. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
3.3. Angesichts dieses Ergebnisses ist die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei
nach wie vor unerledigt.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum weiteren Vorbringen und Anträgen
3.5.1. res iudicata
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumentation, wonach das BVwG wegen res
iudicata nicht entscheiden dürfte, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden, da es sich beim
gegenständlichen Verfahren (antragsgebundenes Verfahren) und beim parallelen
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amtswegigen Prüfverfahren um zwei voneinander zu unterscheidende Verfahren handelt. Die
Tatsache, dass ein Sachverhalt sowohl von Betroffenen, als auch von einer dazu bestimmten
öffentlichen Einrichtung oder Behörde aufgegriffen und in einem gerichtlichen Verfahren
überprüft werden kann, führt nicht zu einer res iudicata. Den Ausführungen der belangten
Behörde ist insofern nicht entgegenzutreten.
3.5.2. Mangelhaftes Verfahren
Soweit von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass die Datenschutzbehörde das
Verfahren zum einen mangelhaft geführt habe und zum anderen unzulässiger Weise
Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren verwertet habe, so ist dazu auszuführen, dass
allfällige Verfahrensmängel vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor
dem VwG saniert werden (vgl. Ra 2021/09/0251, RS-Nr.: 9) und das VwG im Rahmen der
Unbeschränktheit der Beweismittel iSd § 46 AVG berechtigt ist, alles als Beweismittel
heranzuziehen, was zur Entscheidungsfindung sachdienlich ist. Insofern wurden die
Bestandteile des parallelen DSB-Verfahrens im Zuge der mündlichen Verhandlung vom
18.10.2023 zum Verfahrensinhalt erhoben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht
daher fehl (vgl. Ra 2021/09/0251, RS-Nr.: 11).
3.5.3. Aussetzung des Verfahrens
Aus den eben genannten Gründen konnte auch die mit ergänzendem Vorbringen des
Beschwerdeführers vom 08.11.2023 beantragte Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des
Vorlageantrags durch den VwGH an den EuGH zur Rechtssache Ra 2023/04/0024 (EU
2023/0007-1) vom 23. August 2023, in welchem ua die Frage gestellt wurde, ob Institutionen
wie das Amt der Landesregierung oder der Magistrat als datenschutzrechtliche
Verantwortliche auftreten können, unterbleiben. Die Frage, ob der XXXX
datenschutzrechtlicher Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 sein kann, ist angesichts der
Feststellungen, wonach dieser Zwecke und Mittel nicht bestimmt hat, für das gegenständliche
Verfahren unerheblich.
3.5.4. Zum Vorliegen eines nichtigen Bescheides
Der Beschwerdeführer argumentierte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
und in seinem Schriftsatz vom 09.10.2024, dass zu prüfen sei, ob überhaupt ein Bescheid
vorliege. Der Beschwerdeführer führte an, dass bei Fehlen des Bescheidadressaten der
Bescheid absolut nichtig sei. Der XXXX sei eine bloße Dienststelle, die weder eine natürliche
noch eine juristische Person sei und als Hilfsapparat für die XXXX auftrete. Entscheidend sei,
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dass der XXXX – als Hilfsapparat – (auch) im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung
Dienstleistungen erbringe. Der Magistrat übe Funktionen aus, die dem Bund zuzurechnen
seien und gelte daher als Bundesorgan im funktionellen Sinne. Dieser Argumentation des
Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Wie bereits oben ausgeführt, kann der Magistrat als
„Behörde“ oder „andere Stelle“ iSd Art 4 Z 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich
Verantwortlicher sein: Entweder wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Art 4 Z
7 letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche
nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und der Magistrat selbst Zweck
und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. Der Magistrat kann in diesem Fall grundsätzlich
Bescheidadressat sein, weshalb der gegenständliche Bescheid nicht nichtig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der eindeutigen (zitierten)
Rechtsprechung des VwGH, welche auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist, stellen sich
keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.