BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 90/25
vom
21. Mai 2026
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: ja
ZVG § 42; DSGVO Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e
In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die
dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin
enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu
„schwärzen“) sind.
ZPO § 299 Abs. 4 Satz 2, § 869; ZVG § 42
Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen
die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich
verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder
zugänglich machen.
BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 - V ZB 90/25 - LG Bamberg
AG Bamberg
ECLI:DE:BGH:2026:210526BVZB90.25.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2026 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter
Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des
Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 24. November 2025
aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom
3. November 2025 dahingehend abgeändert, dass die Aktenein-
sicht ohne Vornahme von Schwärzungen gewährt wird.
Gründe:
I.
1 Die Beteiligten zu 4 und 5 betreiben die Zwangsversteigerung des ein-
gangs näher bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend Antrag-
stellerin) beantragte als Bietinteressentin gegenüber dem Amtsgericht Aktenein-
sicht in die von ihrem gesetzlichen Akteneinsichtsrecht umfassten Teile der
Zwangsversteigerungsakte.
2 Das Amtsgericht hat diesem Antrag mit der Einschränkung entsprochen,
dass in den zur Einsicht bereit gestellten Unterlagen Namen, Geburtsdaten und
Anschriften der Beteiligten sowie bereits gelöschte Grundbucheintragungen zu
schwärzen sind. Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten sofortigen
Beschwerde wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbe-
schwerde.
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II.
3 Das Beschwerdegericht meint, der Antragstellerin stehe kein Recht auf
Einsichtnahme in die persönlichen Daten der Beteiligten zu. Das Akteneinsichts-
recht nach § 42 ZVG werde durch das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
verbürgte Allgemeine Persönlichkeitsrecht beschränkt, nach dem jeder Einzelne
grundsätzlich selbst zur Entscheidung darüber befugt sei, wann und innerhalb
welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und persönli-
che Daten verwendet werden. Eine Kenntnis der persönlichen Daten der Betei-
ligten und bereits gelöschter Eintragungen im Grundbuch sei zur Entscheidung
über den Erwerb des Versteigerungsobjektes nicht erforderlich. Sie könne allen-
falls der Kontaktaufnahme mit dem Schuldner und Eigentümer zum Zwecke des
freihändigen Erwerbs außerhalb des Versteigerungsverfahrens dienen, was kein
im Rahmen des Versteigerungsverfahrens berücksichtigungsfähiger schutzwür-
diger Belang sei. Der Gesetzgeber habe durch das 1. Justizmodernisierungsge-
setz zudem die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers als vorgesehenen
Inhalt der Terminsbestimmung gestrichen und damit zum Ausdruck gebracht,
dass den Anforderungen eines zeitgemäßen Datenschutzes im Zwangsverstei-
gerungsverfahren stärker Rechnung zu tragen sei.
III.
4 Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Insbesondere
war nicht schon die sofortige Beschwerde unstatthaft, was ungeachtet der Zulas-
sung durch das Beschwerdegericht zur Unzulässigkeit auch der Rechtsbe-
schwerde geführt hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024
- V ZB 77/23, NJW-RR 2025, 377 Rn. 5 f.). Zwar kann nach § 95 ZVG gegen eine
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Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, die so-
fortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anord-
nung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens be-
trifft. Die Norm steht aber nach allgemeiner und zutreffender Ansicht der Statt-
haftigkeit einer - wie hier - gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags auf
Akteneinsicht nach § 42 ZVG gerichteten sofortigen Beschwerde nicht entgegen
(vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 42 Rn. 8; BeckOK
ZVG/Huber [1.3.2026], § 42 Rn. 15; Depré/Bachmann, ZVG, 3. Aufl., § 42
Rn. 16). Denn mit dem teilweisen Ausschluss der Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheidungen nach § 95 ZVG soll der Rechtsschutz der Beteiligten
auf die Zuschlagserteilung und ihre Überprüfung in dem durch § 100 ZVG ge-
steckten Rahmen konzentriert werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember
2024 - V ZB 77/23, aaO Rn. 7). Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen des
Vollstreckungsgerichts, die mit dem Zuschlag nicht in unmittelbarem Zusammen-
hang stehen, wird durch § 95 ZVG dagegen nicht beschränkt (vgl. Abramenko in
Schneider, ZVG, § 95 Rn. 13; Michelsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes
Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 95 Rn. 8; Stöber/Achenbach, ZVG,
24. Aufl., § 95 Rn. 28).
6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7 a) Der Antragstellerin steht, wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht,
ein Einsichtsrecht nach § 42 ZVG zu.
8 aa) Nach dieser Vorschrift ist die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuch-
amts sowie der erfolgten Anmeldungen jedem gestattet (Abs. 1). Dies gilt auch
für andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, welche ein Beteiligter
einreicht, insbesondere von Abschätzungen (Abs. 2). Das Akteneinsichtsrecht ist
nicht auf die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens beschränkt und er-
fordert nicht die Darlegung eines besonderen Interesses. Hierdurch wird es
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insbesondere Bietinteressenten ermöglicht, sich vor der Entscheidung über die
Abgabe eines Gebots über die Verhältnisse des Versteigerungsobjekts zu unter-
richten (vgl. OLG Hamm, MDR 2026, 474; OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1992, 285,
286; LG Hannover, Beschluss vom 4. November 2024 - 1 T 21/24, juris Rn. 9;
LG Ravensburg, BeckRS 2025, 2499 Rn. 7; Stöber/Gojowczyk, ZVG, 24. Aufl.,
§ 42 Rn. 1).
9 bb) Das Einsichtsrecht umfasst insbesondere die nach § 19 Abs. 2
Satz 1 ZVG von dem Grundbuchamt zu übermittelnde beglaubigte Abschrift des
betreffenden Grundbuchblatts, den Anordnungsantrag (§ 15 ZVG) und etwaige
nachfolgende Beitrittsanträge (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG) sowie die Anmeldungen
der Gläubiger. Seinem Zweck nach berechtigt § 42 Abs. 2 ZVG über seinen Wort-
laut hinaus zudem auch zur Einsicht in das nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG einge-
holte Verkehrswertgutachten, das mit der Einführung der amtlichen Schätzung
an die Stelle der von den Beteiligten einzureichenden Abschätzungen getreten
ist (vgl. Stöber/Gojowczyk, ZVG, 24. Aufl., § 42 Rn. 4; Keller in Schneider, ZVG,
§ 42 Rn. 15; so auch OLG Hamm, MDR 2026, 474; LG Coburg, NZI 2025, 615
Ls. 1; LG Hannover, Beschluss vom 4. November 2024 - 1 T 21/24, juris Rn. 9;
Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 15; davon ausgehend auch
BT-Drucks. 15/1508 S. 36). Zur Einsicht in die übrigen Bestandteile der Verstei-
gerungsakte berechtigt § 42 ZVG hingegen nicht. In diese können Dritte nur bei
Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe des § 299
Abs. 2 ZPO Einsicht nehmen.
10 b) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Auffassung des Beschwer-
degerichts, die von dem Einsichtsrecht nach § 42 ZVG umfassten Aktenbestand-
teile seien vor der Gewährung der Einsicht durch Schwärzung unkenntlich zu
machen, soweit dort persönliche Daten enthalten seien.
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11 aa) Teilweise wird in der Rechtsprechung - wie hier von dem Beschwer-
degericht - angenommen, dass von dem Einsichtnahmerecht nach § 42 ZVG per-
sönliche Daten aus verfassungs- und datenschutzrechtlichen Gründen auszu-
nehmen seien (vgl. AG Syke, Beschluss vom 26. Januar 2026 - 35 K 15/24, juris;
zu dieser Handhabung auch Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 4).
12 bb) In der Literatur und der überwiegenden Rechtsprechung wird eine der-
artige Beschränkung hingegen abgelehnt (vgl. LG Coburg, NZI 2025, 615
Rn. 14 ff.; LG Bonn, Beschluss vom 24. April 2023 - 6 T 47/23, juris Rn. 5 f.;
LG Traunstein, BeckRS 2023, 21940 Rn. 6; LG Münster, Beschluss vom
30. Dezember 2024 - 5 T 529/24, juris Rn. 5; Stöber/Gojowczyk, ZVG, 24. Aufl.,
§ 42 Rn. 4; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 42 Rn. 2; Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071;
ders., Rpfleger 2014, 293, 298 f. zur damaligen Rechtslage; Schmidberger,
IVR 2024, 134).
13 cc) Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig. In Zwangsversteigerungs-
verfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestand-
teile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen
Daten zuvor unkenntlich zu machen sind.
14 (1) Seinem Wortlaut nach sieht § 42 ZVG keine Beschränkung des Rechts
zur Einsichtnahme in die dort genannten Aktenbestandteile vor. Soweit Aktenein-
sicht zu gewähren ist, erfolgt sie daher in den vollständigen und unveränderten
Originalinhalt der Akten. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Weise die Ein-
sichtnahme erfolgt, ob also - wie allgemein für zulässig gehalten (vgl. Stöber/
Gojowczyk, ZVG, 24. Aufl., § 42 Rn. 6; Simon/Wüste in Kindl/Meller-Hannich,
Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 42 Rn. 4; Böttcher, ZVG,
7. Aufl., § 42 Rn. 4; Keller in Schneider, ZVG, § 42 Rn. 19; Depré/Bachmann,
ZVG, 3. Aufl., § 42 Rn. 6) - auf der Geschäftsstelle Einsicht in eine noch in Papier
geführte Originalakte gewährt wird, ob eigens gefertigte Ablichtungen
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vorgehalten werden (vgl. Keller in Schneider, ZVG, § 42 Rn. 21) oder ob der In-
halt elektronisch geführter Akten übermittelt oder auf einem Akteneinsichtsportal
bereitgestellt wird.
15 (2) Die Systematik des Zwangsversteigerungsgesetzes erfordert es nicht,
Bietinteressenten aus den maßgeblichen Aktenbestandteilen erkennbare per-
sönliche Daten vorzuenthalten. Namentlich besteht kein Wertungswiderspruch
zwischen dem weit reichenden Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG und den we-
niger umfassenden Angaben in der Terminsbestimmung nach den §§ 37 f. ZVG.
Die jeweiligen Regelungsgegenstände sind nicht vergleichbar. Denn dadurch,
dass die Terminsbestimmung zu veröffentlichen ist (§§ 39 f. ZVG), werden alle
dort enthaltenen Daten der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt gemacht. Die
Kenntnisnahme persönlicher Daten durch Wahrnehmung des Akteneinsichts-
rechts nach § 42 ZVG setzt hingegen voraus, dass der jeweilige Antragsteller von
dem Verfahren Kenntnis hat und das Vollstreckungsgericht gezielt um Aktenein-
sicht ersucht. Es besteht daher aus systematischen Gründen kein Anlass,
§ 42 ZVG im Hinblick auf die engere Fassung der §§ 37 f. ZVG einschränkend
auszulegen.
16 (3) Die Gesetzgebungsgeschichte spricht ebenso wenig für eine Be-
schränkung des Jedermann-Akteneinsichtsrechts.
17 (a) Die Materialien zum Zwangsversteigerungsgesetz vom 24. März 1897
(RGBl. S. 97) lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bestimmte, in den
von § 42 ZVG umfassten Unterlagen enthaltene Daten von dem Einsichtsrecht
ausnehmen wollte. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Datenschutz um die
Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert noch keine oder jedenfalls nicht ansatz-
weise die Bedeutung gehabt hat, die ihm heute zukommt. Der Gesetzgeber hat
aber die Entwicklung des Datenschutzrechts und der gesellschaftlichen Bedeu-
tung des Schutzes personenbezogener Daten seither auch nicht zum Anlass
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genommen, die Norm einzuschränken, obwohl das Zwangsversteigerungsgesetz
seit seinem Inkrafttreten mehrfach geändert wurde.
18 (b) Materialien aus Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des
Zwangsversteigerungsgesetzes lassen vielmehr eher darauf schließen, dass der
Gesetzgeber auch heute noch von einem umfassenden Einsichtsrecht in die
durch § 42 ZVG Dritten zugänglich gemachten Aktenbestandteile ausgeht. So
sah das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung in § 38
Satz 1 ZVG aF vor, dass der Eigentümer des Grundstücks in der öffentlich be-
kanntzumachenden Terminsbestimmung genannt wird. Diese Regelung wurde
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004
(BGBl. I S. 2198) aufgrund der gewandelten Anforderungen des Datenschutzes
(vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 36) dahingehend abgeändert, dass der Eigentümer
seitdem in der Terminsbestimmung nicht mehr zu nennen ist. Der Gesetzgeber
sah aber davon ab, das Akteneinsichtsrecht Dritter entsprechend zu beschrän-
ken. Die Gesetzesbegründung geht vielmehr davon aus, dass potenzielle Erstei-
gerer ein berechtigtes Interesse daran haben, den Eigentümer des Grundstücks
in Erfahrung zu bringen. Die Einsichtnahmemöglichkeit nach § 42 ZVG solle dazu
dienen, potenziellen Erwerbern insoweit eine weiter gehende Unterrichtung zu
ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 36).
19 (c) Sinn und Zweck der Regelung sprechen für ein umfassendes Akten-
einsichtsrecht Dritter, namentlich der Bietinteressenten. Die Vorschrift dient - wie
das Zwangsversteigerungsgesetz insgesamt - zunächst dem Zweck, durch die
Versteigerung ein dem Wert des Grundstücks möglichst entsprechendes Gebot
zu erreichen (vgl. Motive zu dem Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 1889, S. 159, sowie Senat,
Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 7;
Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZB 13/20, NJW-RR 2021, 467 Rn. 9 zur
Bekanntgabe der Terminsbestimmung) und so einen Erlös zu erzielen, der für
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die Befriedigung der Forderungen der vollstreckenden Gläubiger möglichst aus-
reichend ist. Die dem Gesetz offenbar zugrunde liegende Annahme, dass sich
dieses Ziel besser erreichen lässt, wenn Bietinteressenten sich möglichst umfas-
send über die Immobilie informieren und dazu ggf. auch mit dem Grundstücksei-
gentümer in Kontakt treten können (vgl. BT-Drs. 15/15808 S. 36), erscheint nach-
vollziehbar (hierzu näher unten Rn. 22). Dies setzt voraus, dass der Interessent
die von dem Einsichtsrecht umfassten Aktenbestandteile (vgl. Rn. 9) unverändert
einsehen kann.
20 (aa) Der Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist
gegenüber dem Kauf einer Immobilie auf dem freien Markt mit der Besonderheit
verbunden, dass zwischen dem Bietinteressenten und dem Schuldner/Eigentü-
mer im Regelfall kein Kontakt besteht. Dem Bietinteressenten ist daher regelmä-
ßig eine vorherige Besichtigung des Objekts nicht möglich, zumal diese von dem
Vollstreckungsgericht weder erlaubt noch erzwungen werden kann (vgl.
Stöber/Gojowczyk, ZVG, 24. Aufl., § 42 Rn. 11; Keller in Schneider, ZVG, § 42
Rn. 23 f., jeweils mwN; Grziwotz, MDR 2013, 433, 436). Indem das Vollstre-
ckungsgericht den Bietinteressenten ihm vorliegende Informationen zur Verfü-
gung stellt, wird diesen ermöglicht, die mit der Gebotsabgabe verbundenen Risi-
ken besser abzuschätzen und in der Folge keine unnötig großen Abschläge bei
der Gebotsabgabe vorzunehmen (vgl. Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 3).
Zudem wird der dem Verfahrenszweck zuwiderlaufenden Gefahr entgegenge-
wirkt, dass Bietinteressenten im Hinblick auf eine unzureichende Informations-
grundlage ganz von der Abgabe eines Gebots Abstand nehmen und sich so der
Kreis der Bieter verkleinert. Daher ist es für das Ziel einer erfolgreichen Durch-
führung des Versteigerungsverfahrens dienlich, wenn sich Bietinteressenten
durch die Akteneinsicht selbst die näheren Informationen zum Versteigerungsob-
jekt verschaffen können (vgl. zu dieser Obliegenheit Senat, Beschluss vom
22. März 2007 - V ZB 139/06, BeckRS 2007, 6727 Rn. 37).
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21 (bb) Hierzu ist die Angabe persönlicher Daten und bereits gelöschter
Grundbucheintragungen nicht entbehrlich. Sie ermöglicht Bietinteressenten,
ohne Mitwirkung des Schuldners bei ehemaligen oder derzeitigen Berechtigten
Erkundigungen zum Versteigerungsobjekt einzuholen und ihre eigenen Schlüsse
über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Grundstücks und den zu
erwartenden Verlauf des weiteren Verfahrens zu ziehen. Die persönlichen Daten
der aktuellen und - bei bestehen bleibenden Rechten - künftigen (dinglichen)
Gläubiger können für potenzielle Erwerber ebenso wie etwa die Daten von Mie-
tern oder Wohnungsberechtigten von ganz erheblicher ökonomischer Bedeutung
sein. Durch die Einsichtnahme in bereits gelöschte Grundbucheintragungen wird
den Bietinteressenten darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, sich Gewissheit
über die von dem öffentlichen Glauben erfassten Eintragungsvorgänge zu ver-
schaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17/22,
NJW 2024, 440 Rn. 24).
22 (cc) Durch die Angabe von Anschrift und Geburtsdaten des Eigentümers
und Schuldners wird, wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, dem Bietinte-
ressenten zudem ermöglicht, mit diesem in Kontakt zu treten, um die Möglichkeit
eines freihändigen Erwerbs des Versteigerungsobjekts vor Durchführung des
Versteigerungstermins auszuloten. Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Be-
schwerdegerichts, dass der freihändige Erwerb des Objekts kein „schutzwürdiger
Belang“ im Zwangsversteigerungsverfahren sein könne. Richtig ist zwar, dass
§ 42 ZVG nicht den Interessen des Dritten an einem freihändigen Erwerb dient.
Der freihändige Erwerb kann aber, zumal er aufgrund der Beschlagnahmewir-
kung des Anordnungsbeschlusses (§§ 20 ff. ZVG) nur mit Zustimmung der voll-
streckenden Gläubiger erfolgen kann, dazu dienen, einen dem Wert des Verstei-
gerungsobjektes möglichst entsprechenden Kaufpreis zu erzielen und die An-
sprüche der Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen. Er steht daher zu
den Zielen des Verfahrens nicht im Widerspruch, sondern kann im Gegenteil
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sogar zu einer ertragreicheren Verwertung der Immobilie führen, als es bei einer
Versteigerung der Fall gewesen wäre.
23 c) Datenschutzrechtliche Regelungen stehen der Gewährung unbe-
schränkter Akteneinsicht auf der Grundlage von § 42 ZVG nicht entgegen. An-
wendbar ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 BDSG allein das Bayerische
Datenschutzgesetz (BayDSG). Dieses tritt indes nach Art. 1 Abs. 5 BayDSG hin-
ter besondere Rechtsvorschriften über Verfahren der Rechtspflege und damit
hinter § 42 ZVG zurück (zutreffend Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 21; so-
wie allgemein zu den Landesdatenschutzgesetzen LG Bonn, Beschluss vom
24. April 2023 - 6 T 47/23, juris Rn. 5), ohne dass es insoweit auf die Vorrangre-
gelung des Art. 31 GG ankommt.
24 d) Die Regelung in § 42 ZVG begegnet auch weder verfassungsrechtli-
chen Bedenken noch führt vorrangig anwendbares Unionsrecht dazu, dass per-
sönliche Daten und gelöschte Grundbucheintragungen vor der Gewährung von
Akteneinsicht an Dritte unkenntlich zu machen sind. Es kann daher dahinstehen,
ob die Anwendung von § 42 ZVG am Maßstab der Grundrechte des Grundgeset-
zes zu prüfen ist, weil das Akteneinsichtsrecht in Zwangsversteigerungsverfah-
ren unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (vgl. BVerfGE 152, 152
Rn. 42 - Recht auf Vergessen I; sowie BVerfG, NJW 2021, 3654 Rn. 13 zum Ak-
teneinsichtsrecht nach § 406e Abs. 1 StPO), oder ob allein die in der Charta der
Grundrechte enthaltenen Unionsgrundrechte heranzuziehen sind, weil der
Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten durch die Datenschutz-Grundverordnung gewährleistet wird, die
gegenüber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten Anwendungsvorrang ge-
nießt (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 42 bis 49 - Recht auf Vergessen II; BGH, Urteil
vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25; Beschluss vom
23. Januar 2024 - II ZB 7/23, BGHZ 239, 253 Rn. 35).
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25 aa) Das Akteneinsichtsrecht Dritter aus § 42 ZVG verstößt nicht gegen die
durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte derjenigen Personen,
deren persönliche Daten in den von der dem Einsichtsrecht umfassten Unterla-
gen enthalten sind.
26 (1) Richtig ist allerdings, dass das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis des
Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und in-
nerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und
personenbezogene Daten verwendet werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 43; BVerfG,
NJW 1988, 3009). Die durch Akteneinsicht bewirkte Offenbarung persönlicher
Daten stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestim-
mung solcher Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise
zugänglich gemacht werden (vgl. BVerfG, NJW 2021, 3654 Rn. 13; NJW 2007,
1052, 1053; BGH, Beschluss vom 10. April 2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628
Rn. 14).
27 (2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schran-
kenlos gewährleistet. Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse,
auf gesetzlicher Grundlage und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßig-
keitsgrundsatzes und des Gebots der Normenklarheit sind vom Einzelnen viel-
mehr hinzunehmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 f.; 115, 320, 344 f. mwN). Das durch
§ 42 ZVG gewährte Recht auf unbeschränkte Einsicht in die dort angeführten
Unterlagen ist danach gerechtfertigt. Es beruht auf einer gesetzlichen Grundlage,
die dem Gebot der Normenklarheit entspricht und auch im Übrigen nicht zu be-
anstanden ist, insbesondere verhältnismäßig ist.
28 (a) Die Vorschrift dient dem Zweck, im Zwangsversteigerungsverfahren
ein dem Wert des Versteigerungsobjektes möglichst entsprechendes Gebot zu
erreichen (s.o. Rn. 19). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
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ist anerkannt, dass die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätz-
lich ein legitimer Zweck ist, der den mit der Gewährung von Akteneinsicht ver-
bundenen Eingriff rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1581 Rn. 21 zu
den von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen).
So liegt es auch bei der Akteneinsicht durch Dritte auf der Grundlage von
§ 42 ZVG. Die Gewährung von Einsicht in die ungeschwärzten Akten ist zur
Förderung des Verfahrenszwecks geeignet und erforderlich (siehe oben
Rn. 20 ff.).
29 (b) Die hiermit verbundene Preisgabe persönlicher Daten steht auch in
angemessenem Verhältnis zu den durch die Verbesserung der Verwertungs-
chancen gewahrten Interessen, denen ihrerseits Verfassungsrang zukommt.
30 (aa) Nur bei wertentsprechenden Geboten wird die Verhältnismäßigkeit
des für den Schuldner mit dem Zuschlag verbundenen Eigentumsverlusts
dadurch gewahrt, dass ihm - durch Befreiung von Verbindlichkeiten oder unmit-
telbar - ein Gegenwert in entsprechender Höhe zufließt, und gewährleistet, dass
der Gläubiger sein ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Befriedigungs-
recht wirksam verwirklichen kann (zu Letzterem BGH, Beschluss vom
2. Dezember 2009 - I ZB 65/09, NJW 2010, 1380 Rn. 12; Urteil vom
25. März 1999 - IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173, 176, jeweils mwN). Indem das
Gesetz die Einsichtnahme auf bestimmte, für die Erwerbsentscheidung beson-
ders bedeutsame Unterlagen beschränkt, wird das informationelle Selbstbestim-
mungsrecht der Betroffenen mit den Erfordernissen des Verfahrens zu einem an-
gemessenen Ausgleich gebracht.
31 (bb) Soweit es um personenbezogene Daten des Schuldners und der
Gläubiger geht, ist zu berücksichtigen, dass es gerade auch in ihrem Interesse
liegt, dass sich Bietinteressenten möglichst umfassend über das
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Versteigerungsobjekt informieren und überdies mit ihnen Kontakt aufnehmen
können, um die Möglichkeiten eines freihändigen Erwerbs zu erörtern (s.o.
Rn. 22).
32 (cc) Die Offenlegung personenbezogener Daten auch sonstiger Personen
gegenüber dem Bietinteressenten wiegt zudem weniger schwer als die Veröffent-
lichung solcher Daten. Zum einen setzt die Kenntnisnahme der Daten durch
Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts voraus, dass der jeweilige Antragsteller
von dem Verfahren Kenntnis hat und das Vollstreckungsgericht gezielt um
Akteneinsicht ersucht (s.o. Rn. 15). Zum anderen dürfen Personen, die in
Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, nach § 299 Abs. 4
Satz 2 ZPO die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise
öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln
oder zugänglich machen. Diese Regelung findet auf das Akteneinsichtsrecht in
Zwangsversteigerungsverfahren nach § 869 ZPO Anwendung, weil § 42 ZVG
keine spezifische Regelung zur Verwendung der Daten durch die Akteneinsicht
nehmende Person enthält (zutreffend Gomm in Ory/Weth, jurisPK-ERV
[31.10.2025], § 299 ZPO Rn. 21; zu § 299 Abs. 3 ZPO etwa LG Coburg,
NZI 2025, 615 Rn. 13; LG Ravensburg, BeckRS 2025, 2499 Rn. 11;
BeckOGK/Rüsing, ZPO [1.4.2026], § 869 Rn. 6; Schmidt-Wudy, NJW 2025, 191
Rn. 21 ff. mwN).
33 (dd) Soweit die offenbarten Informationen dem Grundbuch zu entnehmen
sind, entstammen sie zudem einem auf Publizität angelegten Register, in das bei
Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht genommen werden kann, ohne
dass insoweit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (zu § 12 Abs. 1 GBO
BVerfGE 64, 229, 238; BVerfG, NJW 2001, 503, 504). Ein solches berechtigtes
Interesse unterstellt § 42 ZVG für diejenigen Dritten, die Kenntnis von dem
Zwangsversteigerungsverfahren haben und bei dem Vollstreckungsgericht
Akteneinsicht beantragen.
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34 (ee) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitsaufwand für die
Vollstreckungsgerichte erheblich wäre, wenn diese verpflichtet wären, vor der
Gewährung von Akteneinsicht die maßgeblichen Aktenteile (vgl. Rn. 9) darauf zu
überprüfen, ob in diesen personenbezogene Daten enthalten sind, um diese so-
dann unkenntlich zu machen. Im Hinblick darauf, dass das Akteneinsichtsrecht
in Zwangsversteigerungsverfahren durch § 42 ZVG jedem gewährt wird, könnte
der damit verbundene Arbeitsaufwand zu einer empfindlichen Störung der Funk-
tionsfähigkeit der Vollstreckungsgerichte führen (vgl. Senat, Beschluss vom
21. September 2023 - V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 26 zur sog. Grundbuch-
wäsche).
35 bb) Dass durch die Einsichtnahme nach § 42 ZVG Dritten persönliche
Daten zur Kenntnis gebracht werden, ist schließlich auch mit dem Unionsrecht
vereinbar, namentlich mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO), die gegenüber dieser Norm vorrangig zur Anwendung kommt, soweit
es um die Offenlegung personenbezogener Daten geht.
36 (1) Zwar ermächtigt Art. 6 Abs. 2 DSGVO die Mitgliedstaaten, spezifi-
schere nationale Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten. Die Bestim-
mungen der Datenschutz-Grundverordnung gelten gem. Art. 288 Abs. 2
Satz 2 AEUV aber in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar und genießen
Anwendungsvorrang vor nationalen Bestimmungen wie § 42 ZVG, die keine spe-
zifischeren Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der
Datenschutz-Grundverordnung treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024,
Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 42 f.). Akteneinsicht
nach § 42 ZVG darf daher nur insoweit gewährt werden, wie die von der Daten-
schutz-Grundverordnung hierfür aufgestellten Anforderungen insgesamt erfüllt
werden, wofür - ungeachtet dessen, ob dies in der nationalen Rechtsgrundlage
vorgesehen ist - insbesondere die Interessen der von der Datenverarbeitung be-
troffenen Personen zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024,
- 16 -
Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 43 f.; Urteil vom
2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 43, 48,
59).
37 (2) Die Datenschutz-Grundverordnung ist im vorliegenden Fall zeitlich
(Art. 99 Abs. 2 DSGVO), räumlich (Art. 3 Abs. 1 DSGVO) und gemäß Art. 2
Abs. 1 DSGVO insbesondere auch sachlich anwendbar. Gemäß Art. 2
Abs. 1 DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung für die ganz oder teilweise
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtauto-
matisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem ge-
speichert sind oder gespeichert werden sollen. Hierunter fällt auch die Gewäh-
rung von Akteneinsicht in Versteigerungsverfahren. Denn die in Art. 4
Nr. 2 DSGVO definierte „Verarbeitung“ umfasst auch die Gewährung von Akten-
einsicht (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy,
C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 30 für die Erteilung mündlicher Auskünfte), und
die Datenschutz-Grundverordnung gilt auch für die Datenverarbeitung durch Jus-
tizbehörden einschließlich der Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023,
Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 26; Urteil vom
24. März 2022, Autoriteit Persoonsgegevens, C-245/20, EU:C:2022:216,
Rn. 25 f.). Dabei ist für das Erfordernis der Speicherung „in einem Dateisystem“
nicht relevant, ob diese Daten in elektronischen Datenbanken oder noch in phy-
sischen Akten oder Registern enthalten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024,
Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 37 f.; Urteil vom
10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 56 ff.).
38 (3) Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 42 ZVG ist eine gemäß Art. 6
Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO rechtmäßige Verarbeitung von Daten.
39 (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den hierfür in
- 17 -
Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen und insbesondere
in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vorgesehenen Grundsatzes
der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufge-
führten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl.
EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte],
C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96; Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA
Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67; Urteil vom 7. März
2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 45). Die Über-
mittlung personenbezogener Daten durch nationale Gerichte kann insbesondere
unter Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO fallen, wonach die Verarbeitung
rechtmäßig ist, wenn und soweit sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erfor-
derlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom
7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 46;
Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19,
EU:C:2021:504, Rn. 99).
40 (b) Dies ist für die gemäß § 42 ZVG für die Zwecke des Zwangsversteige-
rungsverfahrens erforderliche Akteneinsicht zu bejahen (ebenso LG Coburg,
NZI 2025, 615 Rn. 18; LG Bonn, Beschluss vom 24. April 2023 - 6 T 47/23, juris
Rn. 5; Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 19; zu § 299 Abs. 2 ZPO auch
BayObLG, NZI 2021, 1078 Rn. 33). Die Datenschutz-Grundverordnung nennt die
Durchführung gerichtlicher Verfahren in Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als be-
sonders geschütztes Ziel. Zu den eine Datenverarbeitung rechtfertigenden Auf-
gaben im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO zählen daher nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere auch solche, die Gerichte
im Rahmen ihrer Rechtsprechungsbefugnisse wahrnehmen (vgl. EuGH, Urteil
vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145,
Rn. 32). Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob gerichtliche Aufgaben im
Rahmen des Erkenntnis- oder des Vollstreckungsverfahrens wahrgenommen
- 18 -
werden, weil die Datenschutz-Grundverordnung in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j
DSGVO ausdrücklich auch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche beson-
ders schützt. Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Wege der
Zwangsversteigerung liegt zumindest auch im öffentlichen Interesse und erfolgt
in Ausübung öffentlicher Gewalt. Ihre nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO
in Verbindung mit dem 45. Erwägungsgrund DSGVO erforderliche nationale
Rechtsgrundlage findet die Verarbeitung personenbezogener Daten in § 42 ZVG.
41 (c) Die durch § 42 ZVG ermöglichte Akteneinsicht steht auch nach dem
Maßstab der Datenschutz-Grundverordnung in einem angemessenen Verhältnis
zu dem damit verfolgten legitimen Zweck.
42 (aa) Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO muss die die Datenverarbeitung
gestattende Rechtsgrundlage des mitgliedstaatlichen Rechts in einem angemes-
senen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Die hiermit beschrie-
bene Voraussetzung der Erforderlichkeit ist nach dem 39. Erwägungsgrund der
Datenschutz-Grundverordnung erfüllt, wenn das verfolgte, im öffentlichen Inte-
resse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mit-
teln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen
Personen, insbesondere in die in den Art. 7 und 8 der Charta sowie in Art. 16
Abs. 1 AEUV verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz
personenbezogener Daten eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschrän-
kungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut
Notwendige beschränken müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022,
Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 85; Urteil
vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19,
EU:C:2021:504, Rn. 110). Die Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem in Art. 5
Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankerten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prü-
fen, wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich
sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein
- 19 -
müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos
komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 93; Urteil vom 11. Dezember 2019,
Asociația de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).
43 (bb) Diese Anforderungen sind für die in § 42 ZVG vorgesehene und in
ihrem Umfang auf bestimmte Aktenbestandteile begrenzte Aktensicht gewahrt,
da die Angabe von Namen und Anschriften möglicher Ansprechpartner, Beteilig-
ter sowie insbesondere der Gläubiger bestehenbleibender Rechte - wie ausge-
führt (vgl. oben Rn. 20 ff.) - dazu beiträgt, das im Zwangsversteigerungsverfahren
bestehende Informationsdefizit der Bietinteressenten zu beheben und die Mög-
lichkeit eines freihändigen Erwerbs zu eröffnen, was bei Schwärzung der betref-
fenden Daten nicht in gleichem Maße möglich wäre.
44 (cc) Der durch die Gewährung der Akteneinsicht bewirkte Eingriff in das
Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 Abs. 1 GRCh, Art. 16
Abs. 1 AEUV) steht zur Gewährleistung einer wertentsprechenden Verwertung
zwangsversteigerter Grundstücke auch nicht außer Verhältnis.
45 (aaa) Zwar soll die Datenschutz-Grundverordnung ein hohes Niveau des
Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom
1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601,
Rn. 61; Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ieņēmumu dienests, C-175/20,
EU:C:2022:124, Rn. 49). Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten
besteht aber nicht uneingeschränkt, sondern muss im Hinblick auf seine gesell-
schaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprin-
zips gegen andere Grundrechte wie das durch Art. 47 der Charta garantierte
Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz abgewogen werden (vgl. EuGH,
Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145,
Rn. 49 EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima
- 20 -
[Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105). Der Gerichtshof der Europäi-
schen Union hat insoweit entschieden, dass die Parteien eines Zivilgerichtsver-
fahrens in der Lage sein müssen, Zugang zu denjenigen Beweisen zu erhalten,
die erforderlich sind, um ihr Vorbringen hinreichend zu begründen, auch wenn
diese möglicherweise personenbezogene Daten von Parteien oder Dritten ent-
halten können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB,
C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 53). Dieser Gedanke lässt sich sinngemäß auf
die Ebene der Zwangsvollstreckung übertragen. Denn der Gläubiger kann eine
gerichtliche Entscheidung nur effektiv durchsetzen, wenn er bei der von ihm ein-
geleiteten Zwangsversteigerung des im Eigentum des Schuldners stehenden
Grundstücks dessen Wert möglichst weitgehend realisieren kann. Ist es hierzu,
wie oben dargelegt (Rn. 20 ff.) erforderlich oder jedenfalls förderlich, wenn
Bietinteressenten uneingeschränkt Einsicht in die maßgeblichen Aktenteile (vgl.
Rn. 9) nehmen können, dann tritt das Interesse der Betroffenen an der Geheim-
haltung ihrer Person hinter dieses Verfahrensziel und das entsprechende (auch
öffentliche) Interesse an der Realisierung des Verkehrswerts zurück (vgl. zum
Abwägungsbelang der Publizität und Richtigkeit des Grundbuchs Senat,
Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 14).
46 (bbb) Zudem sind auch in diesem Zusammenhang die bereits dargelegten
(Rn. 29 ff.) Abwägungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere
für den Umstand, dass Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akten-
einsicht nehmen, die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise
öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln
oder zugänglich machen dürfen (s.o. Rn. 32).
- 21 -
IV.
47 Es ist nicht veranlasst, den Gerichtshof der Europäischen Union nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Anwendung
des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die
nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des Gerichts-
hofs hinreichend geklärt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio
Italian Management, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 32 ff.; Urteil vom 6. Oktober
1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21). Der Gerichtshof hat bereits
entschieden, nach welchen Maßstäben die Zulässigkeit der Übermittlung perso-
nenbezogener Daten durch nationale Gerichte nach der Datenschutz-Grundver-
ordnung zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine
Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216; Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm
Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145). Die Beurteilung, ob die einschlägigen nati-
onalen Bestimmungen die nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässigen
Ziele verfolgen und ob sie notwendig sind sowie zu den genannten Zielen in
einem angemessenen Verhältnis stehen, ist hingegen Sache der nationalen Ge-
richte (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21,
EU:C:2023:145, Rn. 39, 46 f.; Urteil vom 17. Juni 2021, M. I. C. M., C-597/19,
EU:C:2021:492, Rn. 111; Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms, C-252/21,
EU:C:2023:537, Rn. 110; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024
- II ZB 7/23, BGHZ 239, 253 Rn. 89).
V.
48 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben (§ 577
Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die
Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das fest-
gestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur
- 22 -
Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antragstellerin ist Ak-
teneinsicht ohne Vornahme von Schwärzungen zu gewähren.
VI.
49 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Antragstellerin
als Dritte einerseits und die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens an-
dererseits nicht wie Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung in einem kontra-
diktorischen Verhältnis gegenüberstehen (vgl. zu dieser Voraussetzung Senat,
Beschluss vom 6. Juni 2024 - V ZB 31/23, NZM 2025, 191 Rn. 17 mwN).
Brückner Haberkamp Hamdorf
Malik Laube
Vorinstanzen:
AG Bamberg, Entscheidung vom 03.11.2025 - 2 K 43/24 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 24.11.2025 - 32 T 80/25 e -