Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2025
Achter Senat - 8 AZR 61/24 -
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0
I. Arbeitsgericht Duisburg Urteil vom 23. März 2023
- 3 Ca 44/23 -
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. November 2023
- 3 Sa 285/23 -
Entscheidungsstichworte:
Immaterieller Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - Darlegungslast
BUNDESARBEITSGERICHT
8 AZR 61/24
3 Sa 285/23
Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
20. Februar 2025
URTEIL
Wirth, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 20. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-
arbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel
und Dr. Pulz sowie den ehrenamtlichen Richter Wein und die ehrenamtliche
Richterin Wittke für Recht erkannt:
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0 -2-
-2- 8 AZR 61/24
Auf den Inzidentantrag der Beklagten wird - unter Zurück-
weisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landes-
arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2023
- 3 Sa 285/23 - im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache
zur Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der
Beklagten und über die Kosten des Rechtsstreits an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Schadenersatz nach 1
Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht nach
Art. 15 DSGVO.
Der Kläger stand vom 1. bis 31. Dezember 2016 bei der Rechtsvorgän- 2
gerin der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Er hatte bereits im Jahr 2020 ge-
mäß Art. 15 DSGVO Auskunft bzgl. der Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten verlangt und erhalten. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 begehrte er von
der Beklagten mit Blick auf eine etwaig andauernde Datenverarbeitung abermals
eine solche Auskunft und setzte hierfür eine Frist bis zum 16. Oktober 2022. Als
die Beklagte hierauf nicht reagierte, erneuerte er sein Verlangen mit Schreiben
vom 21. Oktober 2022 unter Fristsetzung bis zum 31. Oktober 2022. Mit Schrei-
ben vom 27. Oktober 2022 erteilte die Beklagte eine ihrer Ansicht nach ausrei-
chende Auskunft. Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 4. November
2022, dass die erteilte Auskunft bzgl. der Dauer der Datenspeicherung, der An-
gabe der Empfänger und der Vollständigkeit der Datenkopie unzureichend sei.
Nach einem weiteren Schriftwechsel erteilte die Beklagte mit Schreiben vom
1. Dezember 2022 die gewünschten Auskünfte. Der Kläger verlangte daraufhin
mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 erfolglos die Zahlung einer „Geldentschä-
digung“ nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Mit seiner Klage hat er dieses Ziel weiter-
verfolgt.
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0 -3-
-3- 8 AZR 61/24
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe mit der nach 3
Art. 12 Abs. 3 DSGVO verspäteten Auskunft iSd. Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen
die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Er habe deshalb einen Anspruch
auf Schadenersatz. Es bestehe ein immaterieller Schaden in Form eines wochen-
langen Kontrollverlusts bzgl. der Datenverarbeitung. Er habe deshalb etwaige
Rechte nicht ausüben können. Der Vorgang rufe bei ihm zudem ein erhebliches
Maß an Sorge bzgl. des Schicksals seiner Daten hervor. Er habe Angst, dass die
Beklagte „Schindluder“ mit seinen Daten treibe. Außerdem sei er wegen des
durch die Beklagte verursachten Aufwands der Rechtsverfolgung „genervt“.
Der Kläger hat beantragt, 4
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Geldentschädigung,
deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ei-
nen Betrag von 2.000,00 Euro aber nicht unterschreiten
sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-
ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängig-
keit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 5
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz iHv. 6
10.000,00 Euro verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeits-
gericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Lan-
desarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstel-
lung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte begehrt die Zurückwei-
sung der Revision. Im Rahmen eines Inzidentantrags verlangt sie zudem die
Rückzahlung der angeblich zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung an den
Kläger bereits gezahlten Summe von 10.000,00 Euro nebst Zinsen sowie den
Ersatz der Vollstreckungskosten. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des
Inzidentantrags.
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0 -4-
-4- 8 AZR 61/24
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Klage ist nicht 7
begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Scha-
dens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Über den Inzidentantrag kann der Senat man-
gels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht selbst entscheiden. Das Lan-
desarbeitsgericht wird nach § 717 Abs. 2 ZPO über den entsprechenden Scha-
denersatzanspruch der Beklagten zu erkennen haben.
I. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadenersatz nach Art. 82 8
Abs. 1 DSGVO fordern.
1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier eine Verletzung von Art. 15 9
iVm. Art. 12 Abs. 3 DSGVO vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob dies einen
Verstoß iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen würde (bejahend BSG 24. Sep-
tember 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 20 ff.; offengelassen von BAG 5. Mai 2022
- 2 AZR 363/21 - Rn. 11). Der Kläger hat schon keinen Schaden dargelegt.
a) Das Vorliegen eines „Schadens“ ist eine der drei Voraussetzungen für 10
den in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruch, ebenso
wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung
und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schaden und dem
Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl.
EuGH 4. Oktober 2024 - C-200/23 - [Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 140; 4. Mai
2023 - C-300/21 - [Österreichische Post] Rn. 32; BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR
124/23 - Rn. 12 mwN; 20. Juni 2024 - 8 AZR 91/22 - Rn. 12). Hinsichtlich der
Darlegungs- und Beweislast ist geklärt, dass die Person, die auf der Grundlage
von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt,
nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher
Schaden entstanden ist (vgl. EuGH 11. April 2024 - C-741/21 - [juris] Rn. 35;
25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 60 f.; BAG 20. Juni 2024
- 8 AZR 124/23 - Rn. 13).
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0 -5-
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b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger habe 11
keinen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargelegt.
aa) Die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen des Verlusts der Kontrolle 12
über personenbezogene Daten sind ausgehend vom Vortrag des Klägers nicht
erfüllt.
(1) Der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene 13
Daten kann einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen,
der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den
Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig
er auch sein mag - erlitten hat (EuGH 4. Oktober 2024 - C-200/23 - [Agentsia po
vpisvaniyata] Rn. 150; 11. April 2024 - C-741/21 - [juris] Rn. 42; BAG 20. Juni
2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 13).
(2) Ein Kontrollverlust in Form eines Datenverlusts oder Datenmissbrauchs 14
liegt auch nach Darstellung des Klägers nicht vor (vgl. zu einem solchen Fall BGH
18. November 2024 - VI ZR 10/24 - Rn. 30). Dies hat das Landesarbeitsgericht
rechtsfehlerfrei erkannt. Es hat festgehalten, der Kläger habe weder einen „ge-
setzwidrigen Datenabfluss“ noch eine „unzulässige Datenspeicherung“ behaup-
tet. Er habe bereits im Jahr 2020 eine Auskunft erhalten und auch diesbezüglich
nicht behauptet, sie sei falsch gewesen oder habe „Schindluder“ befürchten las-
sen. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
(3) Die Revision vertritt vielmehr die Auffassung, eine verspätete Auskunfts- 15
erteilung bewirke einen Kontrollverlust, der ohne weitere Voraussetzung einen
Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstelle. Dies ist aber unzutreffend.
(a) Zwar kann ein Kontrollverlust auch dann gegeben sein, wenn konkret 16
keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil der ge-
schützten Person erfolgt sein sollte (vgl. EuGH 4. Oktober 2024 - C-200/23 -
[Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 144 ff.), denn es kann die entsprechende Gefahr
bestanden haben. Die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverord-
nung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0 -6-
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Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, kann für sich ge-
nommen einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen
(EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 65; 14. Dezember
2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 79 ff.). Das rein hypo-
thetische Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Drit-
ten kann jedoch nicht zu einer Entschädigung führen (EuGH 25. Januar 2024
- C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 68; BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 -
Rn. 13; BSG 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 31).
(b) Unter einem Kontrollverlust versteht der Gerichtshof der Europäischen 17
Union (im Folgenden Gerichtshof) daher nur eine Situation, in der die betroffene
Person eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs hegt (vgl. BSG
24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 31). Das bloße Berufen auf eine be-
stimmte Gefühlslage reicht dabei nicht aus. Das Gericht hat vielmehr zu prüfen,
ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände „als begründet
angesehen werden kann“ (EuGH 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna
agentsia za prihodite] Rn. 85). Dies setzt zwingend die Anwendung eines objek-
tiven Maßstabs voraus (BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 225/23 - Rn. 33; 20. Juni
2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 15). Je gravierender die Folgen eines Verstoßes ge-
gen die Datenschutz-Grundverordnung sind, desto näher liegt eine begründete
Befürchtung des Datenmissbrauchs. So wird die Veröffentlichung von sensiblen
Daten im Internet aufgrund eines Datenlecks typischerweise eine Grundlage für
solche Befürchtungen darstellen. Eine nur verspätete Auskunft begründet dem-
gegenüber für sich genommen keinen Kontrollverlust über Daten iSd. Gefahr ei-
ner missbräuchlichen Verwendung, sondern nur einen Zeitverzug hinsichtlich der
Auskunft (BSG 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 32). Entgegen der
Auffassung der Revision ist es dabei ohne Belang, dass Art. 12 Abs. 3 Satz 1
DSGVO die unverzügliche Erteilung der Informationen als Regelfall vorsieht und
den Zeitraum der Ungewissheit damit auf ein Minimum verkürzt. Eine ungerecht-
fertigte Verzögerung lässt dessen ungeachtet ohne weitere Anhaltspunkte nicht
auf einen Datenmissbrauch schließen.
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0 -7-
-7- 8 AZR 61/24
(c) Die vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geschilderte Gefühlslage 18
begründet demnach keinen Schaden im Zusammenhang mit einem Kontrollver-
lust. Der Kläger hat - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen
ist - keine konkreten Befürchtungen einer missbräuchlichen Verwendung seiner
Daten dargelegt.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend vom Vorbringen des Klägers 19
auch einen Schaden in Form von negativen Gefühlen allein wegen der verspäte-
ten Erfüllung des Auskunftsanspruchs rechtsfehlerfrei verneint.
(1) Ein immaterieller Schaden kann allein in negativen Gefühlen bestehen 20
(vgl. BAG 17. Oktober 2024 - 8 AZR 215/23 - Rn. 18). Dies betrifft Konstellatio-
nen, in denen der bloße Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu
der Befürchtung eines Datenmissbrauchs führt (vgl. EuGH 4. Oktober 2024
- C-200/23 - [Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 144 mit Verweis auf die Erwägungs-
gründe 85 und 146 zur DSGVO; 20. Juni 2024 - C-590/22 - [PS (Fehlerhafte
Anschrift)] Rn. 32). Da solche Gefühle für sich genommen nicht beweisbar sind,
hat das nationale Gericht die Gesamtsituation und letztlich auch die Glaubwür-
digkeit der jeweiligen Klagepartei auf der Grundlage eines substantiierten Sach-
vortrags zu beurteilen. Steht ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverord-
nung iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach richterlicher Beweiswürdigung iSv. § 286
Abs. 1 ZPO zum Nachteil der Klagepartei als geschützter Person fest, mindert
sich das Beweismaß bzgl. der Entstehung und der Höhe des Schadens nach
§ 287 Abs. 1 ZPO (BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 16 unter Bezug-
nahme auf BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - Rn. 14).
(2) Die verspätete Erfüllung des Auskunftsanspruchs löst geradezu zwangs- 21
läufig die Sorge eines Verstoßes gegen sonstige Verpflichtungen aus der Daten-
schutz-Grundverordnung aus. Dies mag sich mit der Revision als eine besondere
Form des Kontrollverlusts darstellen, kann aber auch als eigenständige Fall-
gruppe verstanden werden. Letztlich ist diese Frage der Einordnung nicht ent-
scheidungserheblich. Wäre schon das Berufen auf solche abstrakten Befürch-
tungen ausreichend für die Annahme eines Schadens, würde jeder Verstoß ge-
gen Art. 15 DSGVO - so ein Verstoß dagegen einen Schadenersatzanspruch
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0 -8-
-8- 8 AZR 61/24
nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach begründen könnte - zu einem im-
materiellen Schaden führen. Die eigenständige Voraussetzung des Schadens
würde damit bedeutungslos (BAG 17. Oktober 2024 - 8 AZR 215/23 - Rn. 16).
Sie wäre stets erfüllt. Dies ist jedoch mit dem dargestellten Normverständnis des
Gerichtshofs von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, das strikt zwischen Verstoß und Scha-
den unterscheidet, ebenso wenig zu vereinbaren wie mit den Anforderungen des
nationalen Prozessrechts, das die substantiierte Darlegung eines Schadens ver-
langt (BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 18; 20. Juni 2024 - 8 AZR 91/22 -
Rn. 18).
(a) Entgegen der Auffassung der Revision wird damit keine „vierte Tatbe- 22
standsvoraussetzung“, wonach „der Schaden keine dem Verordnungsverstoß
immanente Folge sein darf“, geschaffen. Es bedeutet auch nicht, dass „eine be-
sonders enge Kausalität zwischen Verordnungsverstoß und Schaden“ für die An-
nahme eines Schadens „schädlich“ wäre. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs
und des Senats folgt nur der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO angelegten Eigenständig-
keit des Erfordernisses eines Schadens. Dabei ist im Einzelfall zu beurteilen, ob
der Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ggf. so schwerwiegende
Konsequenzen aufweist, dass ein Schaden in Form von Befürchtungen selbst-
verständlich angenommen werden kann (zB Datenleck bzgl. Bank- oder Gesund-
heitsdaten) oder ob der Schaden gesondert begründet werden muss. Dement-
sprechend besteht auch kein Widerspruch zum Urteil des Senats vom 25. Juli
2024 (- 8 AZR 225/23 -). Der Senat hat in diesem Fall einer unzulässigen Über-
wachung durch Detektive ausgeführt, der Verlust von Kontrolle und die daraus
folgende Befürchtung weiterer Überwachung sei selbsterklärend und bedürfe kei-
ner näheren Darlegung (BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 225/23 - Rn. 34). Diese Be-
gründung war der Schwere der Auswirkungen des Verstoßes geschuldet und
kann nicht auf eine lediglich verspätete Auskunftserteilung übertragen werden.
Dementsprechend geht auch der Hinweis auf die einen anderen Sachverhalt (Da-
tenabfluss) betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Novem-
ber 2024 (- VI ZR 10/24 -) fehl.
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0 -9-
-9- 8 AZR 61/24
(b) Gleiches gilt bzgl. der von der Revision angeführten Entscheidung des 23
Obersten Gerichtshofs (Österreich) vom 23. Juni 2021 (- 6 Ob 56/21k -). Dieser
Beschluss erging vor den maßgeblichen Urteilen des Gerichtshofs der Euro-
päischen Union.
(c) Die von der Revision unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und 24
Schrifttum zutreffend angeführte Bedeutung des Auskunftsanspruchs für die
Transparenz der Datenverarbeitung (vgl. hierzu EuGH 22. Juni 2023 - C-579/21 -
[Pankki S] Rn. 59 mwN) steht dem Erfordernis der gesonderten Begründung ei-
nes Schadens nicht entgegen. Der Verstoß gegen Art. 15 DSGVO begründet
auch dann für sich genommen keinen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1
DSGVO, wenn die verzögerte oder zunächst verweigerte Auskunftserteilung der
Durchsetzung von Rechten entgegensteht, denn dies steht in keinem Zusam-
menhang mit dem Zweck des Schadenersatzanspruchs. Dieser hat nur eine Aus-
gleichsfunktion, da eine auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützte Entschädigung in
Geld ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen diese Verord-
nung erlittenen Schaden vollständig auszugleichen. Er erfüllt keine Abschre-
ckungs- oder Straffunktion (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSa-
turn] Rn. 50; 21. Dezember 2023 - C-667/21 - [Krankenversicherung Nordrhein]
Rn. 87). Daran ändern auch die im Erwägungsgrund 75 zur Datenschutz-Grund-
verordnung beschriebenen Risiken nichts (aA Gola/Heckmann/Franck 3. Aufl.
DSG-VO Art. 15 Rn. 72; Kühling/Buchner/Bergt 4. Aufl. DSG-VO Art. 82
Rn. 18c). Gleiches gilt für die im Erwägungsgrund 85 zur Datenschutz-Grundver-
ordnung angeführten Schadensarten. Der von einem Verstoß gegen die Aus-
kunftspflicht betroffenen Person bleibt zudem der Anspruch auf Ersatz eines
etwaigen materiellen Schadens.
(d) Soweit die Revision die angeführte Rechtsprechung des Senats im Wi- 25
derspruch zum unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz sieht, dringt sie
ebenfalls nicht durch. Sie begründet diese These mit einem Vergleich zum Ersatz
immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG. Bei diesem Anspruch liege der
immaterielle Schaden bereits in der Rechtsverletzung selbst. Gleiches müsse für
den Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gelten, weil der Erwägungsgrund 85
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0 - 10 -
- 10 - 8 AZR 61/24
zur Datenschutz-Grundverordnung die „Diskriminierung“ als Regelschaden be-
nenne. Diese Argumentation verkennt, dass sich der Äquivalenzgrundsatz auf
die Ausgestaltung des Verfahrens zur Rechtsdurchsetzung bezieht (vgl. EuGH
9. April 2024 - C-582/21 - [Profi Credit Polska] Rn. 40; BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR
363/21 - Rn. 13 ff.). Die Revision behauptet selbst nicht, dass ein Anspruch aus
Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Hinblick auf das nationale Verfahrensrecht schwerer
durchsetzbar wäre als ein solcher aus § 15 Abs. 2 AGG. Sie nimmt lediglich einen
Vergleich der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der verschiedenen Nor-
men vor. Deren unterschiedliche Ausgestaltung wird durch den Äquivalenzgrund-
satz nicht berührt.
(3) Das Landesarbeitsgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht ausge- 26
führt, dass der Vortrag des Klägers bzgl. angeblich zu befürchtenden „Schindlu-
ders“ keine nachvollziehbare Begründung enthält, wo die Beklagte doch in den
vergangenen sechs Jahren unstreitig kein „Schindluder“ betrieben habe. Eben-
falls rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach be-
hauptete Emotionen wie Ärger oder Frust („genervt sein“), keinen immateriellen
Schaden darstellen (vgl. Fuhlrott/Fischer NZA 2023, 606, 610). Es handelt sich
hierbei nur um pauschal gehaltene Unmutsbekundungen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es keines Vorabentschei- 27
dungsersuchens nach Art. 267 AEUV zu der Frage, ob die Nichterfüllung des
Auskunftsanspruchs aus Art. 15 iVm. Art. 12 Abs. 3 DSGVO ohne Weiteres ei-
nen immateriellen Schaden darstellt. Die Rechtslage ist aus den genannten
Gründen durch den Gerichtshof geklärt. Aus demselben Grund muss auch die
Antwort des Gerichtshofs auf die achte Vorlagefrage des Amtsgerichts Arnsberg
im Verfahren - C-526/24 - [Brillen Rottler] vor dem Gerichtshof nicht abgewartet
werden.
3. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um dem 28
Kläger weiteren Sachvortrag zu dem von ihm erlittenen Schaden zu ermöglichen,
bedurfte es nicht. Neuer Sachvortrag wäre bei einer Fortsetzung des Berufungs-
verfahrens nicht zu erwarten.
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0 - 11 -
- 11 - 8 AZR 61/24
II. Über den von der Beklagten erstmals im Revisionsverfahren nach § 717 29
Abs. 2 ZPO gestellten Inzidentantrag kann vom Senat nicht abschließend ent-
schieden werden.
1. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder ab- 30
geändert, so ist der Kläger nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum Ersatz des Scha-
dens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder
durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.
Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadenersatz in dem anhängigen Rechts-
streit geltend machen (§ 717 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO). § 717 Abs. 2 ZPO ist
gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren an-
wendbar (BAG 22. Oktober 2020 - 8 AZR 412/19 - Rn. 19). Der entsprechende
Antrag kann auch erstmals in der Revisionsinstanz gestellt werden (vgl. BAG
18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 14, BAGE 153, 261; 1. August 2001
- 4 AZR 298/00 - zu 2 der Gründe; zu § 717 Abs. 3 ZPO: BAG 14. April 2011
- 6 AZR 727/09 - Rn. 16 f., BAGE 137, 347; BGH 7. November 2012 - XII ZB
229/11 - Rn. 60; vgl. auch MüKoZPO/Götz 6. Aufl. ZPO § 717 Rn. 23;
Musielak/Voit/Lackmann 21. Aufl. ZPO § 717 Rn. 14).
2. Der folglich zulässige Inzidentantrag wurde durch die Beklagte schlüssig 31
begründet. Sie hat unter Nennung konkreter Daten behauptet, der Kläger habe
unter Bezugnahme auf das nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreck-
bare Urteil des Arbeitsgerichts, das später durch das Landesarbeitsgericht abge-
ändert wurde, mit der Zwangsvollstreckung gedroht und sie habe danach „zur
Abwendung der Vollstreckung“ iSv. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO an den Kläger
10.000,00 Euro nebst Zinsen bezahlt (vgl. zum erforderlichen Vollstreckungs-
druck: BAG 20. März 2014 - 8 AZR 269/13 - Rn. 26; 19. März 2003 - 10 AZR
597/01 - zu II 1 b aa (1) der Gründe).
3. Der Senat kann jedoch nicht beurteilen, ob dieser Vortrag zutreffend und 32
der Inzidentantrag demnach begründet ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Lan-
desarbeitsgericht konnte diesbezüglich keine Feststellungen treffen, da der An-
trag selbst und auch der diesen stützende Vortrag erst im Revisionsverfahren
angebracht wurde. Der Kläger hat den Vortrag in der Verhandlung vor dem Senat
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0 - 12 -
- 12 - 8 AZR 61/24
auch nicht unstreitig gestellt. Die Sache war daher zur Entscheidung über den
Schadenersatzanspruch der Beklagten an das Landesarbeitsgericht als Tatsa-
cheninstanz zurückzuverweisen (vgl. BGH 7. November 2012 - XII ZB 229/11 -
Rn. 63; 17. Mai 1994 - XI ZR 117/93 - zu II 4 der Gründe).
III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Rechtsstreits 33
einschließlich des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Spinner Pulz Krumbiegel
Wein Wittke
ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.8AZR61.24.0