Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des
Bundes und der Länder
„Energieversorgerpool“ darf nicht zu gläsernen Verbraucher*innen führen
vom 15. März 2021
Bei Auskunfteien und Energieversorgern gibt es Überlegungen, einen sog. Ener-
gieversorgerpool zu schaffen. In diesem zentralen Datenpool sollen auch Positiv-
daten der Kund*innen gespeichert und an andere Energieversorger übermittelt
werden. Positivdaten sind Daten über Verträge, bei denen die Belieferten keinen
Anlass zu Beanstandungen geben, sich also vertragskonform verhalten.
Informationen über die Anzahl abgeschlossener Verträge und die jeweilige Ver-
tragsdauer können Hinweise darauf geben, ob Verbraucher*innen eine längere
Vertragsbeziehung zu einem Stromversorger beabsichtigen oder etwa regelmä-
ßig Angebote für Neukund*innen nutzen. Verbraucher*innen, die regelmäßig
das für Sie kostengünstigste Angebot am Markt wählen und dazu den Anbieter
wechseln möchten, könnten dann von Versorgungsunternehmen bei preislich at-
traktiven Angeboten ausgeschlossen werden.
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat jedoch das Recht, den Wettbewerb zwischen
den Energieversorgern zu nutzen und am Markt nach günstigen Angeboten zu
suchen. Der Wunsch, vermeintliche „Schnäppchenjäger“ in einem zentralen Da-
tenpool zu erfassen, um sie bei Vertragsanbahnung als solche identifizieren und
ggf. von Angeboten ausschließen zu können, stellt kein berechtigtes Interesse i.
S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO dar. Es war gerade das Ziel des Gesetzge-
bers, durch die Liberalisierung des Energiemarktes einen wirksamen und unver-
fälschten Wettbewerb bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas zu ermögli-
chen. Der Versuch, preisbewusste und wechselfreudige Verbraucher*innen zu
identifizieren und sie ggf. von bestimmten Angeboten auszuschließen, liefe die-
ser Zielsetzung zuwider.
Selbst wenn die Interessen der Unternehmen als berechtigt angesehen würden,
überwiegen in derartigen Fällen die schutzwürdigen Interessen und Grundrechte
der Kund*innen. Vertragstreue Verbraucher*innen dürfen zu Recht erwarten,
dass keine über den Vertragszweck hinausgehende Verarbeitung ihrer Daten er-
folgt, die ggf. ihre Möglichkeiten einschränkt, frei am Markt agieren zu können.
Die Speicherung und Übermittlung von Positivdaten durch einen Energieversor-
gerpool würde erheblich zu gläsernen Verbraucher*innen beitragen und wäre
nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO rechtswidrig.
2/2