GZ: 2020-0.759.615 vom 23. November 2020 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1978)
[Anmerkung BearbeiterIn: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen,
Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie
deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt
und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler
wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
S P R U C H
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Robert A***
(Beschwerdeführer) vom 7. Jänner 2020 gegen die N*** Lift GmbH (Beschwerdegegnerin),
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Rudolf L*** & Dr. Sebastian L***, wegen Verletzung im
Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des
Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 4 Z 1 und Z 2, Art. 5 Abs. 1 lit. c,
Art. 6 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU)
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom
4.5.2016 S. 1.
B E G R Ü N D U N G
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 7. Jänner 2020 brachte der Beschwerdeführer vor,
die Beschwerdegegnerin sei alleinige Betreiberin der Liftanlage am Z***berg. Dort finden
neben der Prüfung der Gültigkeit der Liftkarte zur Zutrittskontrolle auch eine Fotoaufnahme
und ein Abgleich dieses Fotos gegenüber einem zuvor gespeicherten Referenzfoto statt. Ohne
diesen automatischen Fotoabgleich könne eine Liftkarte nicht erworben werden sowie sei die
Einwilligung zur Fotoaufnahme an die Benützung der Liftkarte gekoppelt. Willige man nicht
ein, könne die Liftanlage nicht benützt werden. Über diese automatisierte Fotoverarbeitung
seien weiters keine Hinweise zu finden. Der Beschwerdeführer meine, dass hier ein Opt-In
Verfahren, analog zu E-Mail-Adressen, zur Anwendung kommen müsste. Der
Beschwerdeführer habe diese Liftanlage vom 27. Dezember 2019 bis zum 29. Dezember 2019
benützt.
Als Beilagen übermittelte der Beschwerdeführer diverse Fotos, Screenshots sowie E-Mail-
Verkehr.
2. Mit Stellungnahme vom 6. März 2020 führte die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin
aus, dass es richtig sei, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des
Liftkarteninhabers beim erstmaligen Durchschreiten des mit einer Kamera ausgestatteten
Drehkreuzes an der Talstation der Z***bergbahn I und an der Talstation der *** Gondelbahn
angefertigt werde. In den allgemeinen Tarifbestimmungen, welche im Kassenbereich
ausgehangen seien sowie auf der Homepage werde darauf hingewiesen, dass eine
fotografische Erfassung, Speicherung und Verarbeitung zu Kontrollzwecken zur Vermeidung
von missbräuchlichen Kartenverwendungen erfolge. Diese Daten werden jeweils mit Ablauf
der Gültigkeitsdauer eines Skipasses gelöscht.
Diese Zutrittskontrolle sei zulässig, zumal sie nur bei speziellen Einstiegsstellen, und zwar den
bereits beschriebenen Drehkreuzen, erfolge. Bei der Talstation der Z***bergbahn I gebe es
weiters zwei Zutrittsbereiche, einen nordwestlichen sowie einen östlichen, wobei das
Referenzfoto nur beim Durchschreiten der nordwestlichen Zutrittsanlage erfolge. Dies sei
durch entsprechende Aufkleber sowie Hinweisschilder angekündigt. Jedem Skigast stehe es
frei, einen der beiden Bereiche zu durchschreiten. An der Bergstation habe der Skifahrer
neben der *** Gondelbahn zehn weitere Liftanlagen als Alternative, bei welchen weder ein
Referenz- noch ein Kontrollfoto aufgenommen werden. Weiters bestehe die Möglichkeit,
Stundenkarten zu erwerben, bei denen kein Referenzfoto angefertigt werde. Sohin sei die
Benützung der Liftanlage nicht an die jeweilige Einwilligung gekoppelt.
Die Bilddateien würden automatisch verschlüsselt. Die Kontrollperson, die den Abgleich
vornehme, müsse sich dazu mit einem Passwort ins System, anmelden. Sohin erfolge die
Kontrolle nicht automationsunterstützt, sondern beruhe lediglich auf der persönlichen
Wahrnehmung des jeweils befugten Mitarbeiters am Bildschirm. Ein Kontrollfoto werde
innerhalb von 30 Minuten nach Durchschreiten des Drehkreuzes gelöscht.
Im Ergebnis schütze die Zutrittskontrolle mit Bildvergleich jedenfalls die berechtigten
Interessen der Beschwerdegegnerin auf Hinhaltung von missbräuchlicher Verwendung der
Liftkarten, weshalb keine Verstöße gegen die DSGVO oder das DSG vorliegen.
3. Mit Stellungnahme vom 15. April 2020 führte der Beschwerdeführer – sofern
verfahrensrelevant – aus, dass es im besten Fall den doppelten finanziellen Aufwand benötige,
um einen Ski-Tag mit Stundenkarten abzudecken, weshalb der Beschwerdeführer keine
Verhältnismäßigkeit erkenne. Vom klassischen Skifahrer sei zudem zu erwarten, dass dieser
zumindest einen Tag auf der Piste verbringe. Die angeführten Hinweise seien erst beim bzw.
kurz vor dem Durchschreiten des betreffenden Drehkreuzes ersichtlich. Aufgrund des großen
Andrangs sei es dann nicht mehr möglich, sich anders zu entscheiden sowie sei nicht davon
auszugehen, dass an anderen Drehkreuzen keine Fotoerfassung erfolge. Am Pistenplan sei
nicht ausgewiesen, an welchen Stellen eine Fotoerfassung erfolge. Die Benützung des
Skigebietes sei weiters ohne die *** Gondelbahn als zentrale Verbindungsstelle des Ski-
Gebietes nicht praktikabel. Der Beschwerdeführer verneine, dass die Zutrittskontrollen mit
Bildvergleich die überwiegend berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin stützten, dies
mag für Mehrtageskarten gegeben sein. Ausgehend von einer E-Mail einer Mitarbeiterin sei
zudem weiters davon auszugehen gewesen, dass die Benützung ohne Foto-ID nicht möglich
gewesen wäre.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Verarbeitung seiner Bilddaten für den
Zweck der Zutrittskontrolle zu Seilbahn- und Skiliftanlagen im Zeitraum vom 27. bis
29. Dezember 2019 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gem. § 1 Abs. 1 DSG verletzt
hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Die Beschwerdegegnerin betreibt ein Seilbahn- und Skiliftunternehmen in *3 St. U*** am
Z***berg. Dort wird zum Zweck der Zutrittskontrolle bzw. zur Hinhaltung missbräuchlicher
Verwendung von Skipässen (unberechtigte Weitergabe des Skipasses) ein Referenzfoto eines
jeden Liftkarteninhabers beim erstmaligen Durchschreiten des Drehkreuzes am
nordwestlichen Zugang der Talstation der Z***bergbahn I und an der Talstation der
*** Gondelbahn angefertigt sowie in weiterer Folge ein Kontrollfoto. Skipässe sind
entsprechend Punkt. * der Allgemeinen Tarifbestimmungen der Beschwerdegegnerin nicht
übertragbar. Die Bilderfassung ist durch entsprechend Aufkleber sowie Hinweisschilder jeweils
gekennzeichnet.
Die Position der Drehkreuze mit Bildkontrolle stellt sich wie folgt dar:
[Anmerkung BearbeiterIn: die grafische Datei (Pistenplan) wurde entfernt, da sie im RIS nicht
dargestellt werden kann.]
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaft dargelegten
Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Die Allgemeinen Tarifbestimmungen der
Beschwerdegegnerin sowie der Pistenplan mitsamt den eingezeichneten Drehkreuzen wurden
von der Beschwerdegegnerin vorgelegt. Dass Aufkleber sowie Hinweisschilder vor der
entsprechenden Bilderfassung bei den Drehkreuzen angebracht sind, wird zudem vom
Beschwerdeführer bestätigt, auch wenn dieser bemängelt, dass nach Sichtung dieser
Hinweise aufgrund des großen Andranges ein Umkehren nicht möglich sei.
2. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 27. bis zum 29. Dezember 2019
Skitageskarten der Beschwerdegegnerin für den Z***berg erworben sowie die Anlagen der
Beschwerdegegnerin benützt. Auf der jeweiligen Tageskarte hat sich – im Einklang mit den
Tarifbestimmungen der Beschwerdegegnerin – der Hinweis, dass der Skipass nicht
übertragbar ist, befunden. Weiters findet sich auf dem Skipass der Verweis, dass die
Tarifbestimmungen laut Aushang gelten.
Diese Informationen stellen sich wie folgt (auszugsweise) auf dem Skipass dar:
[Anmerkung BearbeiterIn: die grafische Datei (Lichtbild des Skipasses) wurde entfernt, da sie
im RIS nicht dargestellt werden kann.]
Für den Zweck der Zutrittskontrolle wurden – wie oben beschrieben – jeweils ein Referenzfoto
sowie in weiterer Folge Kontrollfotos des Beschwerdeführers an den entsprechenden
Drehkreuzen angefertigt. Der Abgleich der Referenz- und des Kontrollfotos erfolgte durch eine
Kontrollperson, welche sich dazu bei einem passwortgeschützten System anmelden musste.
Das Referenzfoto wurde jeweils bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Skipasses
gespeichert. Das jeweilige Kontrollfoto wurde innerhalb von 30 Minuten nach Durchschreiten
des Drehkreuzes gelöscht.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche
Anlage benützt hat sowie dass die Skipässe nicht übertragbar sind, stützen sich auf die
unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Fotos der Skikarten
vom 27. sowie 28. Dezember 2019 und der Angabe der Skipassnummer vom 29. Dezember
2019. Die getroffenen Feststellungen zur Handhabung der Kontroll- sowie Referenzfotos
gründen auf den glaubhaft dargelegten Ausführungen der Beschwerdegegnerin.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung
seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden
personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Bei den betroffenen Daten des Beschwerdeführers (Lichtbilder) handelt es sich unstrittig um
personenbezogene Daten.
Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte,
zulässige Eingriffe beschränkt werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 DSG kann eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung im
lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgen, ansonsten
nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, und zwar bei
Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs. 2
EMRK genannten Gründen notwendig sind.
Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zudem zur
Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu den
Bescheid vom 4. Juli 2019, GZ: DSB-D123.652/0001-DSB/2019).
2. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde mitunter damit, dass er keine freie
Wahl gehabt hätte und zur Verwendung der Anlagen der Beschwerdegegnerin in die
Datenverarbeitung einwilligen habe müssen. Weiters führte er aus, es solle, wie bei E-Mail-
Anmeldungen, ein „Opt-In Verfahren“ zur Anwendung kommen. Sohin deutet der
Beschwerdeführer an, dass eine Einwilligung zur Datenverarbeitung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. a
DSGVO nicht freiwillig erfolgt ist bzw. gegenständlich nie freiwillig erfolgen kann, da die
Benützung der Anlagen an die Einwilligung gekoppelt sei. Entsprechend ErwGr. 42 der
DSGVO sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass eine Einwilligung als freiwillig zu
betrachten ist, sofern die betroffene Person eine echte und freie Wahl hat und in der Lage ist,
die Einwilligung zu verweigern, ohne einen Nachteil zu erleiden. Zu dieser Thematik hat sich
der OGH mit Entscheidung vom 31. August 2018 geäußert, wonach bei der Koppelung der
Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit
einem Vertragsschluss die Einwilligung grundsätzlich nicht freiwillig ist, wenn nicht im Einzelfall
besondere Umstände für ihre Freiwilligkeit sprechen (vgl. OGH 31.8.2018, 6 Ob 140/18h,
RS 0132251).
Diese Überlegungen können jedoch hintangestellt bleiben, zumal die Beschwerdegegnerin
sich bei der gegenständlichen Datenverarbeitung ausdrücklich nicht auf die Einwilligung des
Betroffenen stützt.
3. Die Beschwerdegegnerin bringt nämlich vor, die Daten auf Grundlage ihrer überwiegenden
berechtigten Interessen zu verarbeiten, weshalb das Vorliegen dieses Eingriffstatbestandes
iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen ist. Sohin hat eine Bewertung der berechtigten
Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der
Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser
Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen gegeben
sein müssen, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen
kann:
Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, zum anderen dürfen Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
nicht überwiegen (vgl. zu Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom
24. November 2011, C-468/10 und C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz. 38) (vgl. dazu den
Bescheid der DSB vom 4.7.2019, GZ: DSB-D123.652/0001-DSB/2019, RIS,
Kennzeichenerfassung).
4. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das vorliegende
Datenverarbeitungssystem im Wesentlichen jenen gleicht, die unter der Bezeichnung
„PHOTOCOMPARE - Zutrittskontrolle iZm der Verwendung personenbezogener (Bild-) Daten
von Skiliftkarten-Benutzern“ von der Datenschutzbehörde bis zum Ablauf des 25. Mai 2018 im
Datenverarbeitungsregister gemäß §§ 17 ff iVm §§ 8 Abs. 1 Z 4 (überwiegende berechtigte
Interessen), 8 Abs. 3 Z 4 (Vertragserfüllung), 6 Abs. 1 Z 5 und § 24 DSG 2000 registriert
wurden.
Im Zuge dieser Registrierungen wurde das Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen
der Verantwortlichen bejaht, weshalb sich die Beschwerde des Beschwerdeführers schon aus
diesem Grund als unbegründet erweist.
5. Im Detail ist dazu wie folgt auszuführen:
Einerseits ist dem Beschwerdeführer sein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner
Daten, konkret seines Lichtbildes, zuzugestehen. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt,
dass durch die Bildaufnahme sensible personenbezogenen Daten betroffen seien, ist dem
entgegenzuhalten, dass die Verarbeitung von Lichtbildern nur dann eine besondere Kategorie
von personenbezogenen Daten darstellt, wenn diese von der Definition des Begriffs
„biometrische Daten“ erfasst ist; in anderen Worten, wenn diese mit speziellen technischen
Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer
natürlichen Person ermöglichen (DSGVO ErwGr. 51, vgl. auch Guidelines 3/2019 on
processing of personal data through video devices des Europäischen
Datenschutzausschusses, Version 2.0, Seite 17 Rz. 62). Ein einfaches digitales Foto, das wie
hier nur zu optischen Vergleichszwecken gespeichert und auf einem Bildschirm angezeigt
wird, ohne „speziellen technischen Verfahren“ unterzogen zu werden, erfüllt daher keinen
Tatbestand der Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
Andererseits ist auf Seiten der Beschwerdegegnerin ein berechtigtes Interesse daran zu
erkennen, dass sich ihre Vertragspartner vertragskonform verhalten und sohin ein Interesse
daran, dass die Einhaltung der Tarifbedingungen durch Kontrollen überwacht wird, um eine
unberechtigte Weitergabe des Skipasses, welche – wie festgestellt – ausdrücklich untersagt
wird, hinzuhalten. Dies nicht zuletzt, zumal Tagespässe bzw. Mehrtagespässe – wie auch der
Beschwerdeführer erkennt – kostengünstiger ausgestaltet sind als Stundenkarten. Dazu ist
anzumerken, dass bei Stundenkarten das Risiko der unberechtigten Weitergabe wohl
aufgrund der geringeren Geltungsdauer als vernachlässigbarer anzusehen ist, als bei (Mehr-)
Tageskarten. Demnach geht das Argument des Beschwerdeführers, wonach keine
Verhältnismäßigkeit gegeben sei, zumal beinahe der doppelte finanzielle Aufwand erforderlich
sei, um einen Skitag mit Stundenkarten abzudecken, ins Leere. Das von der
Beschwerdegegnerin implementierte System ist durchaus geeignet, eine effektive
Zutrittskontrolle zu gewährleisten und daher ihren Zweck zu erfüllen. Aufgrund der
festgestellten Tatsachen, dass die Erfassung von Referenz- bzw. Kontrollbildern lediglich an
zwei bedeutsamen Drehkreuzen der Anlage erfolgt sowie die Speicherdauer jeweils nur so
lange als notwendig angesetzt ist, gestaltet sich die gesetzten Maßnahmen als nicht
übermäßig eingriffsintensiv. Weiters erfolgt die Kontrolle ausschließlich durch befugte
Mitarbeiter, weshalb die jeweiligen Lichtbilder keinem nennenswerten Empfängerkreis
zukommen.
Dabei ist weiters in Rechnung zu stellen, dass gemäß ErwGr. 47 erster Satz DSGVO die
vernünftige Erwartungshaltung einer betroffenen Person im Hinblick auf die Verwendung ihrer
Daten im Rahmen einer Interessenabwägung als gewichtiger Faktor zu berücksichtigen ist
(vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Kommentar2 [2018] Art. 6
Rz. 28). Es ist festzuhalten, dass Zutrittskontrollsysteme, wie sie die Beschwerdegegnerin
einsetzt, zumindest – wie die zahlreichen, oben erwähnten Registrierungen im ehemaligen
Datenverarbeitungsregister belegen – mittlerweile nicht unüblich sind (vgl. dazu die
Erwägungen der Datenschutzbehörde im bereits zitierten Bescheid vom 4.7.2019, GZ: DSB-
D123.652/0001-DSB/2019, Kennzeichenerfassung). Zudem hatte der Beschwerdeführer
Kenntnis von der Zutrittskontrolle und diese im Vorfeld erwartet. Dies lässt sich mitunter daraus
entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon mit E-Mail vom 24. Dezember 2019 – sohin
vor Benützung der Anlagen der Beschwerdegegnerin – sich erkundigt hat, ob der Erwerb eines
Skipasses ohne Bilderfassung möglich sei. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die
Antwort der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin sei unrichtig, da offenbar die Möglichkeit
bestanden habe, Stundenkarten zu erwerben, bei denen keine Lichtbilderfassung erfolge, ist
dem entgegenzuhalten, dass dies nicht Bestandteil der Anfrage des Beschwerdeführers war.
Er hatte sich augenscheinlich bloß nach Skipässen und nicht nach Stundenkarten erkundigt.
6. Aufgrund der obigen Ausführungen kommt die Datenschutzbehörde zu dem Schluss, dass
hier die berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin jene des Beschwerdeführers
überwiegen, weshalb sich die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zurecht auf ihre berechtigten
Interessen als Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechend Art. 6 Abs. 1
lit. f DSGVO beruft. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher nicht in seinem
Recht auf Geheimhaltung verletzt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.