OLG Dresden
4 U 1278/21
vom 14.12.2021
Neben Ansprüchen aus der DSGVO bleibt die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
nach §§ 823, 1004 BGB möglich.
rewis logo
REWIS: LEGAL TECHNOLOGY
Datenbank für Rechtsprechung
Angaben ohne Gewähr
© REWIS UG (haftungsbeschänkt) URL: https://rewis.io/s/u/ZusS/
OLG Dresden
4. Zivilsenat
2 4 U 1278/21 vom 14.12.2021 | rewis.io
4 U 1278/21 vom 14.12.2021
Urteil | OLG Dresden | 4. Zivilsenat
Leitsatz
1. Der Name einer Person ist auch bei Namensidentität mit Dritten ein personenbezogenes
Datum, wenn die Identität durch Zusatzinformationen gesichert ist.
2. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten stellen keine Rechtfertigung dar, um nicht
rechtmäßig erhobene Daten dauerhaft speichern zu dürfen; es ist Aufgabe des
Aufbewahrungspflichtigen, seinen Datenbestand so zu organisieren, dass der Zugriff auf
rechtswidrig erlangte Daten des Betroffenen nicht möglich ist.
3. Neben Ansprüchen aus der DSGVO bleibt die Durchsetzung von
Unterlassungsansprüchen nach §§ 823, 1004 BGB möglich.
4. Lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers bereits nicht entnehmen, dass er durch
eine nicht rechtmäßige Datenverarbeitung in schutzwürdigen Interessen verletzt worden
ist, kommt ein immaterieller Schadensersatz nicht in Betracht.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das
Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 31.05.2021 - 4 O 1100/20 - wie folgt
abgeändert:
1. Die Beklagten werden verurteilt, folgende, sich auf den Kläger beziehenden
Daten zu löschen: „A...... B......, K...... H...... yyy, 00000 C....., geboren am
xx.xx.19xx“.
2. Die Beklagten werden verurteilt, jede Verarbeitung und Verbreitung mit Hilfe
von automatisierten Verfahren oder jede solche Vorgangsreihe, wie das
Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die
Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung,
die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung oder eine andere Form
der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, die auf
die Person des Klägers zurückzuführen sind, zu unterlassen, wie
geschehen im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 genannten Daten des
Klägers als Schuldner der Forderung der Beklagten zu 2) aus dem
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen vom 21.12.2015 -
Geschäftszeichen 15-2538979-0-0.
3 4 U 1278/21 vom 14.12.2021 | rewis.io
3. Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber dem Kläger den Nachweis der
Löschung der Daten unter Ziffer 1 gegenüber Dritten darzulegen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € an den Kläger zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 10/11 und die Beklagten zu jeweils
1/22.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die
Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Gegenstandswert wird auf 11.002 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
1 Der Kläger begehrt die Beklagten zu verurteilen, alle ihn betreffenden
personenbezogenen Daten zu löschen, deren Verarbeitung zu unterlassen, ihm
angemessenen Schadensersatz zu leisten und hilfsweise Auskunft zu erteilen.
2 Die Beklagte zu 2) ist ein Inkassounternehmen. Sie erhielt von der K...... Bank im Juli
2015 den Auftrag, eine Forderung von einem Schuldner namens A...... B......,
wohnhaft C...... xx, 00000 C......, geboren am xx.xx.19xx, einzuziehen. Die Beklagte zu
2) erwirkte am 21.12.2015 gegen A...... B......, C...... xx, 00000 C......, einen
Vollstreckungsbescheid. Der Schuldner konnte in der Folge nicht ermittelt werden,
die Beklagte zu 2) beauftragte daher die Beklagte zu 1) mit einer
Einwohnermeldeamtsanfrage. Diese teilte daraufhin mit, dass ein A...... B......, geb.
xx.xx.19xx, unter der Anschrift K...... H...... yyy, 00000 C...... (Wohnanschrift des
Klägers) wohnhaft sei. Im Rahmen der Beitreibungsbemühungen im Jahr 2017
stellte sich heraus, dass der Kläger nicht Schuldner der Forderung der K...... Bank ist,
sondern der gleichnamige am zz.zz.19zz geborene Sohn des Klägers, der unter der
Anschrift C...... xx in 00000 Chemnitz wohnhaft war. Die Forderung der K...... Bank ist
noch nicht beglichen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte beide
4 4 U 1278/21 vom 14.12.2021 | rewis.io
Beklagte im Dezember 2019 erfolglos zur Löschung der über ihn gespeicherten
Daten auf.
3 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Löschung und
Unterlassung der Verarbeitung zu. Eine Berechtigung zur Datenverarbeitung
bestehe nicht, da er sei nicht Schuldner der Forderung sei. Da er befürchten müsse,
einen Schufa-Eintrag erhalten zu haben, sei ein immaterieller Schadensersatz i.H.v.
10.002,00 € gerechtfertigt. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die
Anträge des Klägers auf Löschung und Unterlassung seien zu unbestimmt und zu
weit gefasst. Die Datenverarbeitung durch sie sei überdies rechtmäßig gewesen,
weil ein namensgleicher Schuldner existiere. Es sei daher nicht vertretbar, ihnen
auch für die Zukunft jede Verarbeitung zu untersagen. Darüber hinaus seien
Aufbewahrungspflichten nach dem Steuerrecht zu beachten. Schließlich diene die
Speicherung auch dem Schutz des Klägers, denn seine Anschrift sei durch Setzen
eines Markers als ungültig für den vorliegenden Schuldnerdatensatz gesetzt
worden. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger auch in Zukunft im Rahmen der
Beitreibung der Forderung ermittelt und angeschrieben werde, wenn seine Daten
gelöscht werden. Wegen der Namensidentität und der vom tatsächlichen Schuldner
nicht beglichenen Forderung sei es gerechtfertigt, die Daten weiterhin zu speichern,
um künftige Verwechslungen zu vermeiden. Ein Schadensersatzanspruch stehe
dem Kläger nicht zu.
4 Das Landgericht hat mit Urteil vom 31.05.2021 die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die zuletzt gestellten Anträge hätten keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, für die
nach der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Hilfsanträge sei ein
Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben.
5 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Anträge
weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2021 hat er seinen
Klageantrag neu gefasst und
6 beantragt nunmehr,
1. die Beklagten werden verurteilt, folgenden, sich auf den Kläger beziehenden Datensatz
zu löschen: A...... B......, K...... H...... yyy, 00000 Chemnitz, Geburtsdatum xx.xx.19xx.
2. die Beklagten werden verurteilt, jede Verarbeitung und Verbreitung mit Hilfe von
automatisierten Verfahren oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit dem
in Ziffer 1 genannten Datensatz des Klägers, wie das Erheben, das Erfassen, die
Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die
Verknüpfung, die Einschränkung, die auf die Person des Klägers zurückzuführen sind, zu
unterlassen.
5 4 U 1278/21 vom 14.12.2021 | rewis.io
3. die Beklagten werden aufgefordert, den Nachweis der Löschung sämtlicher Daten wie
unter Ziffer 1 und 2 der Klageanträge auch gegenüber Dritten nach Rechtskraft des
Urteils darzulegen.
4. die Beklagten werden verurteilt, ein in das Ermessen des Gerichts zu stellenden
Schadensersatzbetrag an den Kläger zu zahlen.
5. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von
297,62 € zu zahlen.
6. die Beklagte zu 2) wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von
297,62 € zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird hilfsweise verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie
personenbezogene Daten über die Person des Klägers, A...... B......, K...... H...... yyy, 00000
C......, gespeichert hat.
Sollte dies der Fall sein, wird die Beklagte zu 2) verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen:
7
1. welche personenbezogenen Daten ganz konkret bei ihr verarbeitet werden (z. B. Name,
Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf des Klägers) sowie
2. zu welchem Zwecke diese Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus wird die Beklagte
zu 2) verurteilt, Auskunft zu erteilen über
3. die Kategorien der personenbezogenen Daten des Klägers, die verarbeitet werden;
4. die Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben
und künftig noch erhalten werden;
5. die geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Daten oder auf
Einschränkung der Verarbeitung;
7. gegebenenfalls ein bestehendes Widerrufsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. 21
DSGVO;
8. über das Beschwerderecht bei zuständigen Aufsichtsbehörde;
9. die Herkunft der Daten.
10. Sollte eine automatische Entscheidungsfindung einschließlich Profiling stattgefunden
haben, so werden die Beklagten verurteilt, aussagekräftige Informationen sowie Auskunft
über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebte Auswirkung
solcher Verfahren zu erteilen.
11. Falls eine Datenübermittlung stattgefunden hat, wird die Beklagte zu 2) zur Auskunft
verurteilt, welche Garantien gemäß Art. 46 DSGVO vorgelegen sind.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, eine vollständige Datenauskunft im Sinne von § 34 BDSG
bzw. Art. 15 DSGVO zu den den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen,
welche die Beklagte zu 2) gespeichert, genutzt und verarbeitet hat. Hilfsweise wird die
Beklagte zu 2) verurteilt, vertreten durch ihre Vorstandsvorsitzenden, entsprechend §§ 259
Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang
erteilten Datenauskunft an Eides statt zu verurteilen.
8 Die Beklagten beantragen,
6 4 U 1278/21 vom 14.12.2021 | rewis.io
die Berufung zurückzuweisen.
9 Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie meinen, über die
Hilfsanträge hätte nicht entschieden werden müssen, weil sie nicht rechtshängig
geworden seien, eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren sei mangels
Sachdienlichkeit nicht zulässig. Ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung sei in der
pauschalen Form nicht begründet. Die Daten, die vom Auftraggeber der Beklagten
zu 2) übermittelt worden seien „gehörten“ nicht dem Kläger, auch wenn Name und
Geburtsdatum identisch seien. Eine zufällige Identität von Daten gebe nicht jeder
Person, die von der Identität betroffen sei, das Recht, deren Löschung zu verlangen.
Die Datenverarbeitung sei auch deshalb rechtmäßig, weil das berechtigte Interesse
der Beklagten überwiege. Bei der Beklagten zu 2) als Inkassounternehmen komme
es regelmäßig zur Ermittlung von fehlerhaften Adressen. Es sei aber
unwirtschaftlich, Forderungen wiederholt gegenüber Personen geltend machen zu
müssen, die nicht Schuldner seien, nur weil sie mit einem tatsächlichen Schuldner
namensgleich seien. Die Interessen des Klägers an der Löschung müssten dahinter
zurückstehen. Es sei zudem auch in seinem Interesse, nicht wegen der zugrunde
liegenden Forderung gegen den tatsächlichen Schuldner erneut ermittelt und
angeschrieben zu werden. Unabhängig seien die Beklagten im Rahmen des
Steuerrechts schon aus Rechtsgründen daran gehindert, die über den Kläger
gespeicherten Daten zu löschen.
II.
10 Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.
A.
11 1.
12 a)
13 Es handelt sich hierbei um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1
DSGVO, mit denen der Kläger als natürliche Person identifiziert werden kann. Dem
steht hier nicht entgegen, dass es neben dem Kläger mit dem tatsächlichen
Schuldner eine Person gibt, die denselben Namen trägt. Zu Unrecht meinen die
Beklagten, ein Löschungsanspruch sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil der
Name nicht dem Kläger allein „gehöre“, sondern mehrere Personen des gleichen
Namens existierten. Der Name gehört unbeschadet dessen nach Art. 4 DSGVO zu
den personenbezogenen Daten, sofern eine Person hierüber sicher identifiziert
werden kann. Bei Namensgleichheit mehrerer Personen wird der Personenbezug
ggf. über weitere Zusatzinformationen hergestellt, die eine konkrete Verbindung zu
einer der von einer Namensgleichheit betroffenen Personen begründen (vgl. Karg
in: Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr.1, a.a.O. Rn
7 4 U 1278/21 vom 14.12.2021 | rewis.io
51). Eine solche Verbindung liegt vor, wenn die Person entweder direkt über die
Information identifiziert wird oder durch Hinzuziehung weiterer Informationen oder
Zwischenschritte jedenfalls identifizierbar ist (vgl. Karg in Simitis/Hornung/Spiecker
(Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr. 1, Rn. 46). So liegen die Dinge hier.
Unstreitig ist bei beiden Beklagten nämlich nicht lediglich der Name des Klägers
hinterlegt, sondern zusätzlich dessen Geburtsdatum und Wohnanschrift, mag auch
letztere bei der Beklagten zu 2) mit einem Sperrvermerk versehen sein. Es kann
dahinstehen, ob diese Daten in der IT der Beklagten konkret miteinander schon so
verbunden sind, dass der Kläger hierüber eindeutig identifizierbar ist, weil eine
solche Zusammenstellung jedenfalls im Bedarfsfall unschwer bewerkstelligt werden
könnte. Dass hiergegen aufgrund der Ausgestaltung ihrer jeweiligen
Datenbanksoftware Vorkehrungen getroffen worden wären, die eine solche
Zuordnung und damit die konkrete Identifizierung des Klägers ausschließen, haben
die Beklagten nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Sind damit die über den
Kläger gespeicherten Daten trotz der Namensidentität mit dem tatsächlichen
Schuldner infolge dieser Verknüpfungsmöglichkeit personenbezogene Daten des
Klägers, obliegt es den Beklagten entweder, diese Daten für sich genommen zu
löschen oder durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass eine Verknüpfung,
die eindeutig auf den Kläger hinweist, zukünftig ausgeschlossen ist. Dabei hat der
Kläger nur einen Anspruch darauf, dass dies geschieht, nicht jedoch in welcher
Weise die Beklagten hierbei vorgehen müssen. Ebenso wie im Bereich der
negatorischen und quasinegatorischen Ansprüche aus § 1004 BGB, bei denen die
Entscheidung, mit welchen Mitteln die Beeinträchtigung zu beseitigen ist, dem
Störer überlassen bleibt und bei denen das Gericht regelmäßig davon absieht,
bestimmte Maßnahmen anzuordnen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 14. Dezember
2017 – I ZR 184/15 –, juris; Ebbing in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1004 BGB, Rn.
6), hat nämlich auch der Schuldner eines Löschungsanspruchs nach Art. 17 DSGVO
die Wahl, wie er eine aus der Zusammenstellung von Einzelinformationen
resultierende Verletzung der Schutzrechte des Betroffenen abstellt.
14 b)
15 Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgt die Verarbeitung der Daten des
Klägers auch nicht rechtmäßig gemäß Art. 17 Abs. 1d i.V.m. Art. 6 DSGVO.
16 aa)
17 Der Kläger hat seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten nicht erteilt, Art. 7, 6 Abs. 1a) DSGVO.
18 bb)
19 Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1b) DSGVO sind nicht erfüllt. Danach liegt
Rechtmäßigkeit vor, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen
8 Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher
Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgte. Der
8 4 U 1278/21 vom 14.12.2021 | rewis.io
Kläger ist jedoch weder Vertragspartner der K...... Bank noch der Beklagten. Ob den
Beklagten im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses mit der K...... Bank oder
untereinander die Daten zur Erfüllung der jeweiligen Verträge übermittelt wurden,
ist unerheblich. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es auf die
vertraglichen Beziehungen mit der betroffenen Person - dem Kläger - an.
20 cc)
21 Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 1c) DSGVO i.V.m. § 147
AO berufen, denn die Löschung steht den Aufbewahrungspflichten nicht entgegen.
22 Nach dieser Regelung ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Dabei
muss es sich um eine gesetzliche Pflicht handeln (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/
Spiecker [Herausgeber] in Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 51). Die
Datenverarbeitung kann erforderlich sein, um Dokumentationspflichten z. B. nach §
147 AO zu erfüllen (vgl. Roßnagel a.a.O., Rn 54). Die Erlaubnis zur
Datenverarbeitung ist auf die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Pflicht
beschränkt (vgl. Roßnagel a.a.O.). Von der Aufbewahrungspflicht erfasst sind die
gesamte, den betrieblichen Bereich des Kaufmanns betreffende Korrespondenz,
soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines
Handelsgeschäftes bezieht, also z. B. Aufträge, Auftragsbestätigungen,
Lieferscheine, Frachtbriefe oder Rechnungen (vgl. Mues in Gosch, Kommentar zur
Abgabenordnung, Stand 01.04.2021, § 147 B Rn. 13 - juris). Auf die Form der
Korrespondenz kommt es nicht an, so dass Briefe im Sinne der Vorschrift auch
Telefaxe, Telegramme, E-Mails und auch andere durch Datenübertragung
übersendete Nachrichten sind (vgl. Mues a.a.O.). Die gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten gemäß § 147 AO werden von der Löschungspflicht aber
nicht berührt. Die Beklagten sind nicht verpflichtet die geschäftliche Korrespondenz
zu löschen. Ihre Löschungspflicht beschränkt sich auf den Namen, die Anschrift und
das Geburtsdatum des Klägers, und damit auf die Daten, mit denen er eindeutig
identifiziert werden kann. Enthalten elektronisch gespeicherte Datenbestände nicht
aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige, personenbezogene oder dem
Berufsgeheimnis unterliegende Daten, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, die
Datenbestände so zu organisieren, dass der Prüfer nur auf die
aufzeichnungspflichtige - und aufbewahrungspflichtige Daten zugreifen kann. Dies
kann z. B. durch geeignete Zugriffsbeschränkungen oder „digitales Schwärzen“ der
zu schützenden Information erfolgen (vgl. Bundesministerium der Finanzen:
Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern,
Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
vom 28.11.2019, Rn 172 - juris). Auf der geschäftlichen Korrespondenz können die
Daten, die eine Identifizierung seiner Person erlauben, geschwärzt werden.
23 dd)
9 4 U 1278/21 vom 14.12.2021 | rewis.io
24
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1f)
DSGVO, denn im Rahmen der Abwägung überwiegen die Interessen des Klägers.
25 Nach dieser Regelung ist die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen
des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen
oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz
personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Begriff der berechtigten
Interessen ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl rechtliche als auch
wirtschaftliche und ideelle Interessen (vgl. Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker
[Herausgeber] in Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 98). Zu den berechtigten
Interessen der Beklagten zu 2) gehört das Interesse an einer möglichst hohen
Effektivität der Inkassodienstleistung, also an einem möglichst effizienten
Forderungsmanagement (vgl. AG Hamburg - St. Georg, Urteil vom 25.08.2020 - 912
C 145/20, Rn. 37 - juris). Die Forderungsausfälle der Gläubiger sollen so gering wie
möglich gehalten werden, die notwendige Liquidität der Wirtschaftsunternehmen
gewahrt und der erstattungspflichtige Schuldner so wenig wie möglich mit weiteren
Kosten belastet werden (so AG Hamburg - St. Georg, a.a.O.). Im Hinblick darauf hat
die Beklagte zu 2) ein Interesse daran, bei der Ermittlung des Wohnortes des
Schuldners nicht erneut den Kläger zu ermitteln und diesen anzuschreiben, um erst
nach Inanspruchnahme des Klägers erneut festzustellen, dass dieser nicht der
richtige Schuldner ist. Dies entspricht auch dem Interesse der Beklagten zu 1), die
von der Beklagten zu 2) mit einer Einwohnermeldeanfrage betraut worden ist. Auch
bei ihr besteht die Gefahr, dass ihr mit den von der Auftraggeberin - der K...... Bank -
mitgeteilten Kontaktdaten, die Adresse des Klägers ermittelt wird. Die Speicherung
der Daten des Klägers verhindert seine erneute Inanspruchnahme. Zwingend für
die Forderungseintreibung ist dies jedoch nicht. Auch ohne eine solche
Speicherung bleibt die Forderungseintreibung möglich (ebenso AG Hamburg - St.
Georg a.a.O.). Zwar wird der Kläger damit dem Risiko unterworfen, in der Zukunft
erneut unberechtigterweise in Anspruch genommen zu werden. Diesem Risiko hat
er sich aber selbst ausgesetzt, indem er die Löschung der Daten verlangt hat. Dies
ist von ihm hinzunehmen (ebenso AG Hamburg - St. Georg a.a.O.).
26 Die Interessen des Klägers an seinem Recht zur informationellen Selbstbestimmung
überwiegen im vorliegenden Fall. Bereits durch die Verarbeitung seiner Daten ohne
seine Einwilligung werden seine Grundrechte aus Art. 7, 8 GRCh betroffen. Seine
Daten werden bei einem Inkassounternehmen, wie der Beklagten zu 2), und einem
Unternehmen, das sich mit Einwohnermeldeanfragen befasst, wie der Beklagten zu
1) gespeichert, ohne dass dies durch eine Forderungseintreibung veranlasst wäre.
Die Speicherung der Daten des Klägers beruht auf der Namensidentität mit seinem
Sohn und der damit verbundenen Verwechselung mit dem Schuldner. Zwar ist
entgegen der Darlegung des Klägers ein Schufa-Eintrag nicht erfolgt, denn
ausweislich des vorgelegten Schreibens der Schufa vom 17.04.2020 (Anlage K9)
liegen dort nur positive Vertragsinformationen zu ihm vor. Gleichwohl ist es in
Zukunft nicht auszuschließen, dass auf Anfrage bei den Beklagten die Daten des
10 4 U 1278/21 vom 14.12.2021 | rewis.io
Klägers weiterverbreitet werden und den unzutreffenden Eindruck erwecken, ein
Inkassounternehmen sei mit der Eintreibung einer Forderung gegen ihn oder mit
der Ermittlung seiner Wohnanschrift beauftragt worden, was gegen seine Bonität
spricht. Im Hinblick auf den hohen Wert, den die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union dem Schutz der personenbezogenen Daten in Art. 8 GRCh und
damit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beimisst, hat das Interesse
der Beklagten an einer einfachen Beitreibung von Schulden ohne Fehlermittlungen
von Anschriften zurückzustehen.
27 c)
28 Der Anspruch auf Löschung entfällt auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO. Wie
bereits unter Ziffer cc) ausgeführt steht die rechtliche Verpflichtung zur
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach § 147 AO dem Löschungsanspruch
nicht entgegen.
29 2.
30 Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten insoweit zu, als er als Schuldner
der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen vom
21.12.2015 geführt wird, §§ 823, 1004 BGB.
31 Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m.
1004 BGB ist neben den Rechten aus der Datenschutzgrundverordnung möglich,
da nur so ein lückenloser Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten von natürlichen Personen gewährleistet werden kann, die wiederum in das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gemäß Art. 1, 2 GG rechtswidrig eingreift,
auch wenn ein solcher Anspruch in der Datenschutzgrundverordnung weder
explizit geregelt ist noch etwa gemäß Art. 17 DSGVO über eine Auslegung ein
solcher Unterlassungsanspruch anzunehmen sein könnte (Senat, Urteil vom
31.8.2021 - 4 U 324/21 - juris; Beschluss vom 19.04.2021 - 4 W 243/21 - juris;
ebenso Landgericht Darmstadt, Urteil vom. 26.05.2020 - 13 O 244/19, Rn. 38 - juris;
a.A. allerdings VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 06.08.2020 - Rn 9 K 19.1061 -
juris; vgl. zum Streitstand Halder, jurisPR-ITR 4/2021 Anm. 5). Würde man einen
solchen Unterlassungsanspruch verneinen, wäre kein ausreichender
Individualrechtsschutz gegeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die
Datenschutzgrundverordnung, weil sie keinen ausdrücklichen
Unterlassungsanspruch enthält, eine Sperrwirkung entfaltet (so auch Landgericht
Darmstadt, a.a.O.). Die Voraussetzungen für einen solchen Unterlassungsanspruch
liegen vor. Wie bereits ausgeführt war die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten nicht rechtmäßig, auch eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Ein rechtswidriger
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründet eine
tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese
Vermutung kann entkräftet werden, wobei daran strenge Anforderungen zu stellen
11 4 U 1278/21 vom 14.12.2021 | rewis.io
sind; im Grundsatz ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich (vgl.
Senat, Beschluss vom 18.10.2021 - 4 U 1407/21 - juris). Vorliegend haben die
Beklagten die Vermutung für eine Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Sie
bestehen vielmehr darauf, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig war und ihnen
auch zukünftig gestattet ist. Allerdings kann die Unterlassung der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten nur insoweit verlangt werden, als der Kläger als
Schuldner der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes
Hagen geführt wird. Denn es kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden,
dass ein anderer Gläubiger Forderungen gegen den Kläger haben wird, mit deren
Eintreibung die Beklagten beauftragt werden. In diesem Rahmen kann die
Berechtigung zur Datenverarbeitung nicht verneint werden. Dies gilt auch insoweit,
als die Beklagten berechtigt sind, die personenbezogenen Daten des Klägers im
Zusammenhang mit der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung zu speichern
und zu verarbeiten.
32 3.
33 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 82 Abs. 1 DSGVO
gegen die Beklagten zu. Der Kläger hat den Eintritt eines kausal auf die
Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführenden Schadens nicht schlüssig
dargelegt. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 €
findet im Vortrag überhaupt keine Stütze. Zu seinem materiellen Schaden hat der
Kläger ausgeführt, dass ihm durch die Beantragung von Meldebescheinigungen,
Geburtsurkunden, Aufforderungsschreiben durch den Prozessbevollmächtigten ein
Schaden von mehreren hundert Euro entstanden sei. Der Kläger hat seinen
Schaden nicht beziffert, was ihm aber unschwer möglich gewesen wäre. Denn die
Kosten für die Einholung von behördlichen Bestätigungen lassen sich beziffern.
Soweit er vorgerichtliche Kosten seines Rechtsanwaltes behauptet, so ist dies
bereits Gegenstand seines Klageantrages. Es fehlt jegliche konkrete Darlegung der
Höhe des bei ihm eingetretenen Schadens.
34 Der Kläger hat auch einen immateriellen Schaden nicht dargelegt. Sein Vortrag ist
insoweit schon widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er behauptet, er sei
ernsthaft in Misskredit gebracht worden, weil er unberechtigter Weise der Schufa
gemeldet worden sei. Dies ist aber nicht zutreffend. Die Beklagten haben in Abrede
gestellt, eine Schufa-Meldung erstattet zu haben. Aus der von vom Kläger vom
17.04.2020 (Anlage K9) vorgelegten Schufa-Auskunft ergibt sich ebenfalls keine
Meldung über seine Person. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass bis zum
17.04.2020 dort ausschließlich positive Vertragsinformationen über den Kläger
vorgelegen haben. Er hat in allen Bereichen die beste Ratingstufe: A und der
Orientierungswert zur Bonität beträgt für ihn 113 bei einem Bereich von 100 (sehr
gute Bonität) bis 600 (Insolvenzverfahren). Eine Beeinträchtigung seines Ansehens
durch die Datenverarbeitung der Beklagten ist nicht ersichtlich und von ihm auch
nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Es kommt daher nicht auf die in der
Rechtsprechung streitig diskutierte Frage an, ob auch wegen immaterieller
12 4 U 1278/21 vom 14.12.2021 | rewis.io
Bagatellschäden ein Ausgleich erfolgen muss (vgl. Senat, Urteil vom 31.08.2021 - 4
U 324/21 - juris). Denn der Wortlaut von § 82 Abs. 1 DSGVO setzt den Eintritt eines
Schadens voraus (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom
16.07.2021 - 1 W 18/21 - juris). Die Frage, ob bei einem immateriellen
Bagatellschaden - anders an in anderen Fällen der Persönlichkeitsrechtsverletzung -
eine Entschädigung zu zahlen ist, stellt sich nicht. Erst wenn der Eintritt des
Schadens feststeht, ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob ein erheblicher
Schaden oder ein Bagatellschaden vorliegt. Auch aus den Ausführungen im
Erwägungsgrund 75 lässt sich entnehmen, dass von dem Erfordernis des Eintritts
eines Schadens nicht abgesehen wird. Dort heißt es: „Die Risiken für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen - mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit
und Schwere - können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten
hervorgehen, die zu einer physischen, materiellen oder immateriellen Schaden
führen könnte, insbesondere wenn ...“
35 4.
36 Die Beklagten sind gemäß Art. 19 Satz 2 DSGVO verpflichtet, die Löschung der
personenbezogen Daten des Klägers allen Empfängern, denen diese Daten
offengelegt wurden, mitzuteilen und den Kläger davon zu unterrichten.
37 5.
38 Über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche war nicht zu entscheiden, denn
die Bedingung unter die der Kläger die Anträge gestellt hat, ist nicht eingetreten. Er
hat die Anträge hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Gericht die Klage für
unzulässig hält. Dies ist allerdings nicht der Fall, denn nach Konkretisierung der
Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Klageanträge Ziffer
1 und 2 zulässig und wie bereits ausgeführt, auch zum Teil begründet. Eine
Entscheidung über die Hilfsanträge ist daher entbehrlich.
39 6.
40 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von
vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 €. Diese errechnen sich aus
einem Gegenstandswert von 1.000,00 € und einer Rahmengebühr von 1,3 zuzüglich
20,00 € Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Der Kläger obsiegt mit seinem
Antrag auf Löschung und seinem Antrag auf Unterlassung, die jeweils mit 500,00 €
bewertet werden. Der Anspruch auf Mitteilung der Löschung gegenüber Dritten hat
demgegenüber keinen eigenen Wert.
41 Dem Kläger stehen die vorgerichtlichen Anwaltskosten nur einmal zu, denn es
handelt sich um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG.
Unter einer der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (vgl. BGH, Urt. v.
22.01.2019 - VI ZR 402/17 - juris). Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird bei
einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Schädiger nicht schon
13 4 U 1278/21 vom 14.12.2021 | rewis.io
allein dadurch gesprengt, dass an jeden Schädiger ein Abmahnschreiben zu richten
ist (so BGH, a.a.O.). Auch die außergerichtliche Inanspruchnahme verschiedener
Schädiger kann daher eine einzige Angelegenheit sein. Das kommt bei der
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen insbesondere dann in Betracht,
wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist
und demgemäß die erforderliche Abnahme einen identischen oder zumindest
weitgehend identischen Inhalt haben (so BGH, a.a.O.).
B.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
44 Der Gegenstandswert war auf 11.002,00 € festzusetzen. Den Wert des
Löschungsanspruches bemisst der Senat mit 500,00 € ebenso wie den Wert des
Unterlassungsanspruches. Demgegenüber sind die Hilfsanträge bei der
Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, da über sie keine Entscheidung getroffen
wurde.
45 Grund für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 ZPO liegen nicht vor.