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I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden
sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die
Beschwerde von Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-
42, 1030 Wien, vom 26.07.2021, GZ: XXXX , Mitbeteiligte Arbeitsmarktservice Österreich,
XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 10.06.2020 erhob Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) gegen
das Arbeitsmarkservice Österreich (Mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, MB) bei
der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Beschwerde gemäß Art. 77
DSGVO wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) und brachte vor, er habe am
31.01.2020 einen Antrag an die MB gerichtet, in welchem er diese dazu aufgefordert habe,
-2-
ihm dieses Recht zu gewähren. Die MB habe innerhalb eines Monats nicht auf seinen Antrag
reagiert. Er erhebe demnach Beschwerde wegen nicht erfolgter Beauskunftung seitens der
MB gemäß DSGVO bzw. DSG.
Im Anhang übermittelte der BF den an die MB (per E-Mail) gerichteten Antrag vom
31.01.2020:
„Betreff: Datenauskunft gem. DSG/DSGVO zu meiner Person
Ich bitte sie nun mir gemäß DSG/DSGVO um Sendung sämtlicher in Ihrem System über mich
gespeicherten Daten, inklusive der Information (wie von Ihrer Ombudsfrau in XXXX
ausgeführt) auch wer diese eingegeben, gespeichert, geändert, abgerufen sowie
weitergegeben hat.
Des Weiteren bitte ich Sie um Übermittlung sämtlicher Informationen welche innerhalb des
AMS und zwischen dem AMS und Dritten zu meiner Person ausgetauscht wurden.
Idealerweise bitte ich Sie um Übermittlung der Daten in elektronischer Form per Email bzw.
Download.“
Aus dem Behördenakt ergibt sich nicht, ob die Aufforderung der belangten Behörde zur
Stellungnahme vom 13.7.2020 die MB erreichte.
Über inhaltsgleiche Aufforderung vom 2.12.2020 erstattete die MB am 18.12.2020 eine
Stellungnahme, in der sie ausführte, der BF habe durch In-Kopie-Setzung der MB im Mail vom
10.06.2020 (Beschwerdeerhebung) das Team des Datenschutzbeauftragten der MB über die
nicht erhaltene Auskunft informiert. Es seien noch am selben Tag die nötigen Schritte
veranlasst worden, um dem BF die entsprechende Auskunft zukommen zu lassen. Am
15.06.2020 habe die Geschäftsstelle die IT-unterstützte Erstellung und Übermittlung des
Datenausdruckes bestätigt.
Die Auskunftserteilung sei demnach innerhalb des Beschwerdeverfahrens erfolgt, weshalb
beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 22.12.2020 übermittelte die belangte Behörde dem BF die Stellungnahme
der MB vom 18.12.2020 mit dem Hinweis, aufgrund der Reaktion der MB die Beschwerde im
Sinne des § 24 Abs. 6 DSG als erledigt zu betrachten. Sollte der BF nicht binnen einer Frist von
zwei Wochen begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung (keine
-3-
Reaktion auf das Auskunftsbegehren) zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt
erachte, werde die belangte Behörde das Verfahren formlos einstellen.
Mit Schreiben vom 11.01.2021 führte der BF aus, die Stellungnahme der MB sei nach
Durchsicht der von der MB an ihn gesandten Informationen vom 15.06.2020 und 04.12.2020
(Auskunftserteilungen) überraschend. Der Grund für deren Verzögerung scheine, dass diese
Informationen in einem Verfahren entscheidend gewesen seien und deswegen durch die MB
nicht binnen der Frist von einem Monat seit seinem Ansuchen um Auskunft übermittelt
worden seien.
Zudem habe die MB in den Auskunftserteilungen ersichtlich seine in der Zwischenzeit
gesandten Ansuchen um Berichtigung ignoriert und nur unvollständige und zum Teil
inkorrekte Informationen übermittelt. Darüber hinaus habe die Zweigstelle XXXX auch Daten
von ihm weitergeleitet, wozu er ausdrücklich keine Berechtigung erteilt habe.
Die MB habe in der Bearbeitung, Einholung, Verarbeitung und Weiterleitung seiner Daten in
den folgenden Punkten bei der Datenverarbeitung bzw. Beauskunftung nachweislich nicht der
DSGVO entsprochen:
„1. Verspätete Beauskunftung (1. Beauskunftung am 15.6.2020, 2. Beauskunftung am
4.12.2020)
2. Unvollständige Übermittlung von Informationen (nur Titel von Anhängen und keine Kopien
zB 2. Beauskunftung Seite 38 Abschlussbericht_ XXXX )
3. Fehlende Information in der ersten Beauskunftung (zB 1. Beauskunftung Seite 1 ua.
Information zu Auskunftsrechten und Grundlagen der Sammlung von Daten)
4. Fehlende Information in der zweiten Beauskunftung (zB 2. Beauskunftung Seite 101 ff. keine
Information zu Information von Dritten zB Unternehmen, keine Information zur
automatischer Entscheidungsfindung auf der Basis von gespeicherten Daten)
5. Nicht erfolgte Berichtigung (zB 2. Beauskunftung Seite 44 Niederschrift)
6. Unrichtige Informationen (zB 2. Beauskunftung Seite 4 Punkt Termine)
7. Fehlende Information zur Weitergabe von Informationen an Dritte (zB 2. Beauskunftung
Seite 44 private Telefonnummer und Sozialversicherungsnummer seien an Herr XXXX bzw.
Frau XXXX nachweislich seitens des Arbeitsmarktservice XXXX übermittelt worden)
-4-
8. Fehlende Information bei persönlichen Terminen (zB Wunsch nach Verlängerung von
Betreuungsmaßnahme ItWorks)
9. Unberechtigte Einholung von Informationen bei Dritten (z.B. 2. Beauskunftung Seite 31
XXXX )“
Auf Basis der nachweislich unvollständigen, unberichtigten und unrichtigen bzw. nicht DSGVO
konformen Einholung von Informationen in den Beauskunftungen seitens der MB zu seinen
Daten sei er davon überzeugt, dass sein Auskunftsrecht weder zeitgerecht noch
vollumfänglich beantwortet und berichtigt worden sei. Er bitte daher um entsprechende
Reaktion der belangten Behörde wegen Verletzung des DSG/der DSGVO an die MB.
Im Anhang übersandte der BF die Auskunftserteilungen des AMS XXXX vom 15.06.2020 (50
Seiten) und vom 4.12.2020 (109 Seiten) sowie ein an die MB gesandtes E-Mail vom
27.01.2020:
Dieses lautet auszugsweise:
„Verstöße gegen die DSGVO/DSG durch AMS XXXX :
[…] Wie telefonisch besprochen gibt es aktuell drei Verstöße gegen die
Datenschutzverordnung bzw. Ihre internen Richtlinien von Mitarbeitern des AMS XXXX im
konkreten meiner Betreuerin Frau XXXX , Ihrem Vorgesetzten Herrn XXXX und dem
Abteilungsleiter Herrn XXXX :
1. Weitergabe meiner Telefonnummer an Dritte (siehe Anhänge und
Sachverhaltsdarstellung Telefonnummer)
2. Weitergabe von Sozialversicherungsnummern an Dritte (siehe Anhänge und
Sachverhaltsdarstellung Sozialversicherungsnummer)
3. Fehlende Überprüfung der PIN Nummer bei telefonischen Anfragen an AMS XXXX
(siehe Sachverhaltsdarstellung PIN Nummer)
[…] es wäre ideal, wenn Sie es […] schaffen die jeweiligen Personen an die Einhaltung der
Datenschutzvorschriften aufzufordern […].“
Mit Mitteilung vom 25.01.2021 informierte die belangte Behörde den BF von der (formlosen)
Einstellung des Verfahrens und führte zusammengefasst aus, die MB sei – wie auch der BF in
seiner Eingabe vom 11.01.2021 selbst ausgeführt habe – ihrer Auskunftspflicht
-5-
nachgekommen. Sie habe dem Antrag des BF auf Auskunft (Nichterteilung der Auskunft) im
Sinne des § 24 Abs. 6 DSG entsprochen und dadurch die behauptete Rechtsverletzung
nachträglich beseitigt.
Der BF habe jedoch gleichzeitig vorgebracht, dass er diese Auskunft als mangelhaft erachte.
Gemäß § 24 Abs. 6 DSG sei von Gesetzes wegen von der Zurückziehung der ursprünglichen
Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen, wenn
durch eine Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert werde.
Diesfalls sei das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der
Beschwerdeführer davon zu verständigen.
Dies sei hier der Fall. In der ursprünglichen Beschwerde habe der BF eine Verletzung im Recht
auf Auskunft aufgrund einer nicht erteilten Auskunft begehrt. Da er nunmehr eine
mangelhafte Auskunft behaupte, ändere sich dadurch die Verfahrenssache ihrem Wesen
nach. Das Beschwerdeverfahren sei demnach gemäß § 24 Abs. 6 DSG formlos einzustellen
gewesen.
Gleichzeitig sei die Eingabe des BF vom 11.01.2021 wegen behaupteter Verletzung im Recht
auf Auskunft (mangelhafte Auskunft) als neue Beschwerde zu einer neuen Geschäftszahl
protokolliert worden.
Mit Eingabe vom 10.02.2021 brachte der BF vor, die Einstellung des Verfahrens sei für ihn
weder nachvollziehbar noch stimme er dieser zu. Die MB habe mir ihrer verspäteten
Rückmeldung gegen das DSG bzw. die DSGVO verstoßen. Weiters habe sie damit auch gegen
§ 229 bzw. § 295 StGB verstoßen, weil sie dem BF dadurch den Zugang zu Beweisen in
Gerichtsverfahren verwehrt habe. Er bitte daher um „Aufhebung der Einstellung“ des
Verfahrens und Erstellung eines Bescheides, welcher die Verstöße der MB gegen die DSGVO
bzw. gegen § 229 bzw. § 295 StGB beinhalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF als
unbegründet ab und führte aus, dass aufgrund des Antrages des BF, trotz erfolgter
Auskunftserteilung eine Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO
festzustellen, mit Bescheid über dessen Antrag abzusprechen sei.
Der BF habe im Wesentlichen vorgebracht, die Auskunft der MB sei verspätet sowie
unvollständig.
-6-
Zur Verspätung sei festzuhalten, dass aus Art. 77 DSGVO (iVm § 24 DSG) lediglich das Recht
ableitbar sei, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die
Durchsetzung subjektiver Rechte – nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag – zu
ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden sei, könne
dieser Bestimmung nicht entnommen werden.
Zur behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft sei die Eingabe des BF vom 11.01.2021
diesbezüglich als neue Eingabe in einem separat zu erledigenden Datenschutzverfahren zu
werten gewesen, weil sich die Sache dem Wesen nach geändert habe. Eine Beschwerde wegen
einer nicht erteilten Auskunft sei von einer mangelhaft erteilten Auskunft grundlegend zu
unterscheiden. Die Beschwerde betreffend die behauptete Mangelhaftigkeit werde im
Verfahren XXXX behandelt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, den
angefochtenen Bescheid „zu verbessern, zu ergänzen und die Verstöße der
Beschwerdegegnerin (hier MB) gegen die DSGVO entsprechend zu inkludieren“. Die
Beantwortung der Anfrage auf Auskunft und Berichtigung sei durch die MB verspätet erfolgt
und verstoße gegen die DSGVO. Der Bescheid erwähne nicht, dass die MB gegen die
gesetzliche Auskunftspflicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß DSGVO verstoßen habe.
Überdies sei ihm trotz mehrmaliger Aufforderung ein Teil der von ihm verlangten
Informationen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgehändigt worden. Die MB habe daher
seinen Mangelbeseitigungsaufträgen nachzukommen und es sei die nachweisliche
Zurückhaltung von Informationen in den Bescheid aufzunehmen.
Am 01.09.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des
elektronischen Verwaltungsaktes mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den soeben dargestellten –
unstrittigen und durch den Akteninhalt gedeckten – Verfahrensgang zugrunde und ergänzt
diesen wie folgt:
Im Bezug auf das Auskunftsersuchen des BF vom 31.1.2020 und nach „In-Kopie-Setzung der
MB durch das E-Mail des BF vom 10.6.2020 übermittelte die MB dem BF 2 Auskunftsschreiben:
Jenes vom 15.6.2020 im Umfang von 50 Seiten (im Folgenden: „Auskunft 1“) und jenes vom
4.12.2020 im Umfang von 109 Seiten („Auskunft 2“).
Beide Auskünfte informieren auf der ersten Seite über den Inhalt und die Rechtsgrundlage der
Auskunft.
-7-
„Auskunft 1“ umfasst, soweit ersichtlich, im Wesentlichen die Historie der
Vermittlungsbemühungen betreffend den BF, „Auskunft 2“ umfasst darüber hinaus
„Beschäftigungs- und Versicherungsdaten“ und Leistungs- (Auszahlungs-) daten.
U.a. finden sich in den Auskünften folgende Umstände dargestellt:
In „Auskunft 2“ S 38 im Rahmen einer chronologischen mehrseitigen Tabelle, bezeichnet auf
S 19 als „Chronologische Dokumentation“, zum 5.6.2020 folgender Eintrag:
„Bericht einer Schulung
Folgende Anhänge sind zu diesem Dokument vorhanden:
Abschlussbericht XXXX .“ (Faktum 1)
In „Auskunft 2“ S 44 (unberichtigt wiedergegeben):
„Erstelldatum: 24.1.2020
Informationen/Gesprächsnotizen/Vermerke
Herr XXXX :
Habe mit Herrn XXXX telefoniert und gefragt ob er am 3.2. zur arbeiten beginnen könnte.
Herr XXXX hat gemeint er habe noch Gerichtsverfahren Termin am 04/02/20, zudem habe er
einem Kredit laufen die er bei dem Gehalt den wir zahlen nicht bedienen kann
Frau XXXX :
Kunde kommt zum Vorstellungsgespräch (23/01/20) gibt keine Daten zu seiner Person an da
das Privat ist zudem hat Herr XXXX alles was ich gesagt habe aufgeschrieben. Herr XXXX
möchte zuhause arbeiten weil er in XXXX wohnt möchte bitte auch gleich sage das er zwar
am 3.2.20 wahrscheinlich zum arbeiten anfangen kann aber am 4.2. nach Wien fahren muß zu
einer Zeugenaussage. Zum Schluss wollte Herr XXXX von mir eine Bestätigung das mir eine
Private Telefonnummer von ihm von Amts übermittelt wurde und ich sein Private Nummer
angerufen habe obwohl er eine andere für Bewerbungsgespräche angegeben hat. Ich ihm
gesagt habe das er das nicht bekommt. Darauf meinte Herr XXXX er werde mich aufnehmen
da ich ihm eine Bestätigung verweigern habe. Ich habe das abgelehnt, ob er mich dennoch
aufgenommen hat kann ich nicht sagen weil er sein Handy eine Zeit in der Hand …
-8-
Auf Grund des Verhalten des Kunden keine Möglichkeit einer AA“ (Faktum 2)
In „Auskunft 2“ auf S 101 unter „Woher stammen die verarbeiteten Daten (Herkunft)?“
„Das AMS verarbeitet personenbezogene Daten, die es von Ihnen z.B im Rahmen der
Beantragung von Leistungen und Förderungen oder im Rahmen des Beratungs- bzw
Vermittlungsprozesses erhält.
Das AMS verarbeitet auch personenbezogene Daten, die es von anderen Stellen für die
Erfüllung seiner Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen erhält. So werden dem AMS Daten
von folgenden Einrichtungen bereitgestellt:
Dachverband der Sozialversicherungsträger
Zentrales Melderegister
Finanzämter
Pensionsversicherungsträger
zuständiges Bundeministerium
Generell dürfen andere Behörden, Gerichte, die Träger der Sozialversicherung und der
Sozialhilfe, das Sozialministeriumservice sowie Einrichtungen, denen Aufgaben des AMS
übertragen worden sind, personenbezogene Daten an das AMS übermitteln, soweit dies für
die Vollziehung der gesetzlichen Aufgaben wesentlich sind. Im Rahmen der Amtshilfe können
Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände sowie sonstige Selbstverwaltungskörper
personenbezogene Daten an das AMS übermitteln.
…
Wer erhält ihre Daten (Kategorien von EmpfängerInnen)?
Das AMS übermittelt anderen Behörden, Gerichten, Trägern der Sozialversicherung und der
Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, soweit diese für die Vollziehung
der gesetzlichen Aufgaben wesentlich sind
…
-9-
ArbeitgeberInnen erhalten vom AMS Daten, die im Zusammenhang mit der Begründung eines
Arbeitsverhältnisses und der Beurteilung der beruflichen Eignung bzw der Durchführung des
Bewerbungsverfahrens benötigt werden.
..“ (Faktum 3)
Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf den im Akt erliegenden bezeichneten
Konvoluten, mit denen die MB Auskunft erteilte.
Rechtlich folgt:
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen
eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten
verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese
personenbezogenen Daten oder folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen
Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den
Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle
verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art.
22 Abs. 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die
involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen
Verarbeitung für die betroffene Person.
- 10 -
Gemäß Art. 15 hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend
machen muss. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht ist nicht abzuleiten, sondern allenfalls eine
Präzisierungsobliegenheit, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Daten verarbeitet
und die betroffene Person einen sehr pauschalen Antrag stellt oder nur an bestimmten
Informationen bzw. Datenverarbeitungen interessiert ist. In diesen Fällen ist der
Verantwortliche berechtigt, bei der betroffenen Person um Präzisierung zu ersuchen, er hat
aber keinen Anspruch darauf. Die betroffene Person kann dennoch darauf bestehen, dass alle
Daten beauskunftet werden. Damit sind die in der Praxis vorkommenden zweistufigen
Auskunftsverfahren, bei denen der Verantwortliche zunächst nur Stammdaten beauskunftet
und erst auf ausdrückliches Verlangen des Antragsstellers eine umfassende Auskunft erteilt,
durchaus zulässig, sofern der Antragssteller auf diesen Umstand hingewiesen wird (Haidinger
in Knyrim, DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rz 11).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der
Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der
Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Nach der Judikatur ist das VwG bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache auf Grund der
Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden.
Wenn allerdings der Beschwerdeführer eine bestimmte Behauptungslast trägt, dann
begrenzen die entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen den festzustellenden Sachverhalt
und damit die Prüfbefugnis des VwG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018) § 27 VwGVG S 190).
In der Sache:
Folgendes ist vorauszuschicken:
Wie im Verfahrensgang dargestellt, übermittelte die belangte Behörde dem BF die
Stellungnahme der MB mit Schreiben vom 22.12.2020 gemäß
§ 24 Abs. 6 DSG und führte ausdrücklich aus, sollte der BF nicht binnen Frist begründen,
warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als
nicht beseitigt erachte, werde die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen. Als
„ursprünglich behauptete Rechtsverletzung“ des BF führte die belangte Behörde ausdrücklich
„keine Reaktion auf das Auskunftsbegehren“ an.
Dass zwischenzeitlich eine Reaktion auf das Auskunftsbegehren erfolgte (eine Übermittlung
eines Datenausdruckes) ergibt sich aus der Stellungnahme der MB vom 28.12.2020.
- 11 -
Diesen Umstand bestätigt auch der BF in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom
11.01.2021 („… nach Durchsicht der von diesem an mich gesandten Informationen vom
15.06.2020 und 04.12.2020 …“). In weiterer Folge ergibt sich aus diesem Schreiben, dass der
BF zwar die Verspätung der Auskunft bemängelt, darüber hinaus aber auch ausführt, dass
diese unvollständig (und zum Teil inkorrekt) sei. Zur Unvollständigkeit verweist er ausdrücklich
auf „Seite 38 Abschlussbericht_ XXXX “, „Seite 101 ff. keine Information zur Information von
Dritten z.B. Unternehmen, keine Information zur automatischen Entscheidungsfindung auf
der Basis von gespeicherten Daten“ sowie betreffend „Seite 44“ zur Weitergabe von
Informationen an Dritte.
Die belangte Behörde stellte sodann das Verfahren zur hier gegenständlichen Geschäftszahl
formlos gemäß § 24 Abs. 6 DSG ein, verständigte hievon den BF mit Schreiben vom 25.01.2021
und führte dazu aus, der BF habe in seiner Eingabe vom 11.01.2021 mitgeteilt, die MB sei ihrer
Auskunftspflicht nachgekommen, er habe aber gleichzeitig vorgebracht, er erachte diese
Auskunft als mangelhaft. Im Verhältnis zu einer nicht erteilten Auskunft stelle eine
mangelhafte Auskunft eine Änderung der Sache in ihrem Wesen nach iSd § 13 Abs. 8 AVG dar,
weshalb das gegenständliche Verfahren wegen Auskunft formlos einzustellen und die Eingabe
vom 11.01.2021 wegen mangelhafter Auskunft als neue Beschwerde zu werten sei und in
einem eigenständigen Verfahren zu neuer Geschäftszahl protokolliert worden sei.
Nachdem der BF sodann mit Schreiben vom 10.02.2021 „die Aufhebung der Einstellung des
Verfahrens und Erstellung eines Bescheides“ begehrte, wies die belangte Behörde die
Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, wie oben ausführlich dargestellt, ab.
Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 24 Abs. 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der
Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den
Anträgen des BF entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als
gegenstandslos, so hat sie den BF dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu
machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht
innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete
Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch
eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13
Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der
gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das
- 12 -
ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon
zu verständigen.
Zweck dieser Bestimmung ist, dass der BF Gelegenheit erhält, zur Reaktion des
Beschwerdegegners Stellung zu nehmen und Gründe anzuführen, warum er die ursprünglich
behauptete Rechtsverletzung nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Nimmt der
Verantwortliche die Möglichkeit wahr, die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss
des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen, z.B. indem dem Auskunftsbegehen
des Beschwerdeführers entsprochen wird, ist dieser, wenn kein Vorbringen, wonach die
Auskunft mangelhaft erteilt worden ist und dies der Beschwerde auch nicht entnommen
werden kann, klaglos zu stellen bzw. hat die Datenschutzbehörde die geltend gemachte
Verletzung in seinem Recht auf Auskunft formlos einzustellen (Thiele/Wagner,
Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 24, Rz 259, 260 mwN, rdb.at)
Ganz allgemein wird die im AVG nicht ausdrücklich vorgesehene Einstellung eines
Verwaltungsverfahrens dann als zulässig angesehen, wenn keine Partei einen
Erledigungsanspruch mehr hat. Dies kann auch in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich
vorgesehen sein (wie z.B. § 24 Abs. 6 DSG). Eine nach außen in Erscheinung tretende Form,
insbesondere Bescheidform der Verfahrenseinstellung, ist im AVG nicht vorgesehen. Daran
kann nach der Judikatur des VwGH auch der Umstand nichts ändern, dass mit der Einstellung
des Verfahrens gewisse Rechtsfolgen verbunden sind, wie beispielsweise die Beendigung der
Anhängigkeit eines Verfahrens. Die Verfahrenseinstellung kann durch bloßen Aktenvermerk
beurkundet werden.
Allerdings wird auch vertreten, dass über die Einstellung bescheidförmig erkannt werden
muss, wenn das Vorliegen eines Einstellungsgrundes strittig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG §
56 Rz 87 und 88 mwN). Nach Walter/Mayer, Grundriss des Österreichischen
Verwaltungsverfahrensrechts, Rz 374, hat die Einstellung in unbestrittenen Fällen ohne
Erlassung eines Bescheids zu erfolgen.
Schon nach dem Gesetzestext des § 24 Abs. 6 DSG, der von der belangten Behörde auch im
Schreiben vom 22.12.2020 wiedergegeben wird, wird formlos nur dann eingestellt, wenn nicht
begründet wird, warum die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise
nach wie vor als nicht beseitigt erachtet wird. Eine (wie auch immer geartete) Reaktion auf
das Auskunftsbegehren schließt keineswegs aus, dass die zunächst behauptete
Rechtsverletzung des Vorenthaltens der Auskunft auch in weiterer Folge zumindest teilweise
nicht beseitigt ist. Gleiches folgt aus der Darstellung in Thiele/Wagner, Rz 260, wie oben.
- 13 -
Zwar wäre es denkbar, dass der Betroffene entsprechend der Formulierung des Art. 15 Abs. 1
DSGVO lediglich eine Bestätigung darüber verlangt, ob ihn betreffende Daten verarbeitet
werden. Das hier zugrundeliegende Auskunftsbegehren beinhaltet aber jedenfalls auch das
Begehren auf inhaltliche Auskunft.
Es ist zwar durchaus zulässig, im Falle eines sehr pauschalen Auskunftsantrages und einer
großen Menge an verarbeiteten Daten im Sinne eines zweistufigen Auskunftsverfahrens
zunächst lediglich die Stammdaten zu beauskunften und erst auf ausdrückliches Verlangen
eine umfassende Auskunft zu erteilen, diesfalls müsste der Antragsteller auf diesen Umstand
aber hingewiesen werden (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO, Rz 11).
Dies war hier offensichtlich nicht der Fall, zumal - wenn auch erst im Verlauf des Verfahrens –
aufgrund des ersten Antrages umfangreiche inhaltliche Auskünfte an den BF erteilt wurden.
Aufgrund der unmissverständlichen Erklärung des BF in seinem Schreiben vom 11.01.2021,
(als Reaktion auf die Mitteilung der Behörde über die beabsichtigte Einstellung) wonach u.a.
die Auskunft unvollständig sei und diesbezüglich auch einzelne konkrete Umstände der
Unvollständigkeit ausgeführt wurden (siehe oben), konnte die belangte Behörde im Sinne der
dargestellten Rechtslage nicht davon ausgehen, dass Gründe iSd § 24 Abs. 6 DSGVO, die die
Behörde zur Einstellung berechtigen, unstrittig vorlagen. Die belangte Behörde war daher zur
formlosen Verfahrenseinstellung nicht berechtigt.
Offenbar betrachtete die belangte Behörde aufgrund der weiteren Eingabe des BF vom
10.02.201 das Verfahren ohnehin nicht als eingestellt, wäre doch andernfalls der
diesbezügliche Antrag aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens infolge Einstellung
nicht inhaltlich zu erledigen sondern zurückzuweisen gewesen.
Zur inhaltlichen Erledigung des Bescheides:
Zur behaupteten verspäteten Auskunftserteilung:
Der BF bemängelt in der Beschwerde, die MB habe gegen ihre Pflicht zur Auskunft innerhalb
der gesetzlichen Frist verstoßen, wobei auch ein Verstoß gegen die §§ 229 und 295 StGB
vorliege.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorbringen der verspäteten Auskunftserteilung – als Minus
zur Nichterteilung der Auskunft – jedenfalls von der Sache der Datenschutzbeschwerde als
mitumfasst anzusehen ist und nicht zu einer wesentlichen Änderung des Anbringens des BF
führte.
- 14 -
§ 24 DSG soll einer betroffenen Person das Recht einräumen, etwaige Verletzungen von
Rechten, die ihr aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen
(Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018) § 24 Rz 7). Eine Feststellung von
Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht mehr
bestehen, ist aber ausdrücklich nicht vorgesehen, zumal § 24 Abs. 6 DSG in einem solchen Fall
grundsätzlich die formlose Einstellung des Verfahrens vorsieht. Für eine solche Auslegung
sprechen auch die im Präsens gehaltenen Bestimmungen des § 24 Abs 1 DSG und Art. 77 Abs.
1 DSGVO – „verstößt“ und nicht „verstoßen hat“ – sowie § 24 Abs 5 DSG, wonach bei einer
berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs
zwingend ein Leistungsbescheid zu erlassen ist. Ein solcher wäre im Falle einer bereits
bereinigten Rechtsverletzung nicht möglich. Darüber hinaus soll nach Erwägungsgrund 63 der
DSGVO das Auskunftsrecht dazu dienen, betroffenen Personen zu ermöglichen, sich der
Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre
Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für die Erreichung dieses Ziels ist es für betroffene Personen
nicht erforderlich, Rechtsverletzungen die zwischenzeitlich behoben worden sind, mit
Bescheid feststellen zu lassen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl I Nr.
1999/1965, in der Fassung BGBl I Nr 13/2005, ein derartiges Recht verneint (VwGH
27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006,
2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts
nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden
Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs – die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten
Überlegungen entsprechen – auf die neue Rechtslage übertragen werden.
Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich
zum Recht auf Auskunft gemäß § 14 Abs 1 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, ein Recht
auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH
26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf
Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant
– nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 1
DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer
betroffenen Person das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener
Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.
Sofern der BF in der Beschwerde demnach vorbringt, der angefochtene Bescheid sei
rechtswidrig, weil die MB das Auskunftsbegehren nicht innerhalb der gesetzlichen
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Einmonatsfrist beantwortet habe bzw. dieser Umstand im Bescheid gänzlich fehle, ist ihm
daher zu entgegnen, dass – wie aufgezeigt – weder das DSG noch die DSGVO im Bezug auf das
Recht auf Auskunft die Feststellung vergangener Rechtsverletzungen vorsieht, weshalb der BF
allein durch die verspätete Auskunftserteilung der MB jedenfalls nicht in seinem Recht auf
Auskunft verletzt ist.
Zur behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft:
Wenngleich sich die Beschwerde im Wesentlichen der Frage der verspäteten Beantwortung
widmet, führt der BF doch hinreichend deutlich aus, trotz mehrmaliger Aufforderung sei ein
Teil der vom MB verlangten Informationen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgehändigt
worden. Der diesem Beschwerdepunkt zugrundeliegenden Frage der „Unvollständigkeit der
Auskunft“ behandelte die belangte Behörde im Bescheid sehr kurz, indem sie die zweite
Eingabe des BF, jene vom 11.01.2021, zur Gänze als neue Eingabe ansah und ausführte, diese
Umstände im Verfahren XXXX zu behandeln.
Dazu ist auszuführen:
Wie bereits aus den obigen Ausführungen ersichtlich, ist der sinngemäßen Begründung der
belangten Behörde sowohl im Bescheid als auch der Mitteilung vom 25.01.2021, wonach
Umstände betreffend die Vollständigkeit einer auf Ersuchen übermittelten Auskunft
keinesfalls in einem Verfahren zu behandeln seien, das aufgrund primärer Verweigerung der
Auskunft eingeleitet wurde, nicht zu folgen: Die „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens wegen
behaupteter Nichterteilung einer Auskunft kann sich nicht von vornherein in der Frage
erschöpfen, ob spätestens bis zum Schluss der Verhandlung irgendeine Auskunft, welchen
Inhalts und Umfangs auch immer, erteilt wurde. Eine Erledigung wird den Umstand der
Vollständigkeit der Auskunft, gemessen an der Formulierung des Auskunftsbegehrens, nicht
zur Gänze ausklammern können.
Anderes wird jedenfalls gelten, wenn das Auskunftsbegehren vorerst ausdrücklich auf eine
Bestätigung darüber beschränkt wurde, ob über die betroffene Person Daten verarbeitet
werden (Art 15 Abs 1 1. Fall DSGVO).
Andererseits wird insbesondere in Fällen, in denen der Verantwortliche sehr umfangreiche
Datenbestände der betroffenen Person verarbeitet, nicht jede denkbare Streitfrage der
Vollständigkeit einer Auskunft bis zu deren abschließender Klärung die Beendigung eines
Auskunftsverfahrens, in dem allgemein Auskunft über die Daten der betroffenen Person
begehrt wird, hindern können.
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Der Kerninhalt des Auskunftsrechts besteht darin, dass der Verantwortliche der betroffenen
Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat (Jahnel in
Jahnel, Kommentar zur DSGVO, Art. 15 Rz 18).
Eine ausdrückliche literarische Auseinandersetzung bzw Judikatur zur Frage, wie weitgehend
das Auskunftsrecht im Fall eines pauschalen Auskunftsbegehrens zu interpretieren ist und
inwieweit in Fällen sehr umfangreicher und komplexer Datensätze der Auskunftsverpflichtete
zunächst eine Grenze ziehen darf und es dem Auskunftswerber vorbehalten ist, weitere
Auskünfte nachzufordern, ist nicht ersichtlich. Als Grundsatz wird davon auszugehen sein,
dass der Betroffene durch die Auskunftserteilung in der Lage ist, seine weiteren
Betroffenenrechte auszuüben.
Wie festgestellt, wurde im vorliegenden Fall sehr umfangreich Auskunft in zwei Tranchen
(„Auskunft 1“ und „Auskunft 2“) erteilt. Der BF belässt es in seiner Beschwerde dabei,
auszuführen, ein Teil der von ihm verlangten Informationen sei bis zum jetzigen Zeitpunkt
nicht ausgehändigt worden. Die Beschwerde selbst enthält diesbezüglich keine Präzisierung.
Lediglich aus dem Schreiben des BF vom 11.01.2021 gehen diesbezügliche konkrete Umstände
hervor, inwiefern die Auskunft nach Ansicht des BF unvollständig sei.
Wenn auch offenbar nur beispielhaft, so spricht der BF hier lediglich drei Fakten an, wobei
offenbar einmal in dem 109 Seiten umfassenden Dokument „Auskunft 2“ ein bezeichneter
Anhang (Seite 38 „Abschlussbericht XXXX “) nicht abgedruckt sei.
Da dieser Aktenteil genannt ist, ist der BF imstande, diesbezüglich weitere Rechte (auch im
Sinne einer weiteren Detaillierung der Auskunft) auszuüben.
Betreffend Seite 44, Eintragung vom 24.01.2020, moniert der BF offenbar, dass die
diesbezüglichen Eintragungen voraussetzen, dass den dort genannten Personen die
Telefonnummer und Sozialversicherungsnummer des BF übermittelt worden sei.
Diesbezüglich verfügt der BF offenbar über jene Information, die er als nicht beauskunftet
ansieht („wurde nachweislich übermittelt“).
Zuletzt begehrt der BF offenbar weitere Informationen über die Herkunft und Weitergabe von
Daten über jene Informationen hinaus, die sich aus den Seiten 101 und 102 ergeben.
Ungeachtet der nun dargestellten rechtlichen Beurteilung des Umfangs der „Sache des hier
zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens“ ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn
die belangte Behörde die zuletzt dargestellten vom BF aufgeworfenen Fragen zur
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Unvollständigkeit der Auskunft bzw. ergänzender Auskünfte nicht mehr als vom Gegenstand
des ursprünglichen Auskunftsbegehrens erfasst sah, aber diese ohnedies zum Gegenstand
eines weiteren Verfahrens (zu XXXX ) machte, sodass dort darauf einzugehen sein wird.
Im Ergebnis kommt der Beschwerde daher keine Berechtigung zu.
Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der
maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde
nicht beantragt. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über den unstrittig aus dem Akt
ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde nicht erstattet.
Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision:
Zwar ist die Frage, wie weit die primäre Auskunftsverpflichtung im Fall sehr umfangreicher
Datenbestände im Fall eines pauschalen Auskunftsverfahrens geht, höchstgerichtlich bislang
nicht geklärt. Aufgrund der Sachverhaltskonstellation liegt aber diesbezüglich keine in diesem
Verfahren zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.