Sitz Wien
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www.bvwg.gv.at
Entscheidungsdatum
27.12.2024
Geschäftszahl
W258 2227269-1/39E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als
Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterin Mag.a Julia Maria WEISS als Beisitzerin und
den fachkundigen Laienrichter Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ,
vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen die Spruchpunkte I., II.a),
IV., V. und VI. des Straferkenntnisses der Datenschutzbehörde vom 23.10.2019, GZ XXXX , nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 und 28.11.2024, im Umlaufweg
zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und
I.) das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II.a., soweit es sich auf die Umzugshäufigkeit
bezieht, gemäß § 45 Abs 1 Z 1 2. Fall VStG eingestellt,
II.) der Tatzeitraum zu II. eingeschränkt auf: „ab 25.05.2018 bis Februar 2019“ sowie
III.) die Geldbuße gemäß § 30 DSG auf
EUR 16.000.000 (in Worten: sechzehn Millionen Euro)
-2-
und
III.) die Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs 2 VStG auf EUR 1.600.000 (in Worten: eine Million
und sechshunderttausend Euro) herabgesetzt.
III.) Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu
lauten hat
a) in Spruchpunkt
I.
„Sie hat im Rahmen der Ausübung des Gewerbes „Adressverlage und
Direktmarketingunternehmen“ für ihr Produkt „DAM-Zielgruppenadressen“ die
Wahrscheinlichkeit, mit der sich eine natürliche Person für Wahlwerbung einer
bestimmten Partei interessiert („ XXXX -Affinitäten“) verarbeitet, nämlich für die in ihrer
DAM-Datenbank enthaltenen natürlichen Personen berechnet, ihnen zugeordnet und
gespeichert und verkauft, letzteres um es Dritten zu ermöglichen, Streuverluste in der
Werbung zu verringern, nämlich
a) zugeordnet und gespeichert bis zum 21.02.2019 für etwa XXXX natürliche
Personen und
b) bis zum 30.06.2018 berechnet für und verkauft an die XXXX hinsichtlich aller
in a) genannten Daten und bis zum 21.02.2019 an den XXXX und die XXXX
hinsichtlich aller in a) genannten Daten eingeschränkt auf natürliche Personen
mit Adressen in XXXX .“,
II.a)
„1.) Sie hat für ihr Produkt „DAM-Zielgruppenadressen“ hinsichtlich der in ihrer DAM-
Datenbank enthaltenen Personen zumindest eine Liste der empfangenen Pakete samt
dem Zeitpunkt ihres Empfangs aus dem Geschäftsbereich der Paketzustellung
übernommen („Kennzahlen“) und daraus die Paketfrequenz der jeweiligen Person
berechnet, dh die Anzahl der Pakete, welche die Person in einem bestimmten Zeitraum
empfangen hat, und in Folge die Daten anonymisiert, um daraus ein
Hochrechnungsmodell für Marketingzwecke zu erstellen.
2.) Hinsichtlich des Vorwurfs, sie habe im Rahmen der Ausübung des Gewerbes
„Adressverlage und Direktmarketingunternehmen“ die „Umzugsaffinität“, bzw die zu
ihrer Berechnung verwendete „Umzugshäufigkeit“, unrechtmäßig verarbeitet, wird das
Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 2. Fall VStG eingestellt.“ und
-3-
VI.)
„Sie hat es unterlassen, ein mangelfreies Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zur
Anwendung „DAM–Zielgruppenadressen“ zu erstellen, indem sie es unterlassen hat,
darin eine ausreichende Beschreibung der Datenkategorie „Marketing“ aufzunehmen,
nämlich
„MARKETING, wie Teilzahler, Kundenkarten, Schnäppchenjäger, Tierliebhaber,
Sport, Sinus Milieu, Neurotypen, Reisen, Bio, Nachtschwärmer, Freizeitgriller,
Paket Score, Heimwerker, Onlinekäufer, Brand, Style High Fashion,
Lebensphase, XXXX -Affinität, Einkommen, Kaufkraft, Landwirtschaft, Anzahl
Kinder, Baby, Kleinkind, Kind, Schulkind, Jugendliche, Familienstand“;“
sowie
b) in den verletzten Rechtsvorschriften zu den Spruchpunkten:
I. “Art 5 Abs 1 lit a iVm Art 9 Abs 1 iVm Art 83 Abs 5 lit a DSGVO”,
II.a.1.): „Art 5 Abs 1 lit a 2. und 3. Fall iVm Art 83 Abs 5 lit a DSGVO, Art 5 Abs 1 lit b iVm
Art 6 Abs 4 iVm Art 83 Abs 5 lit a DSGVO“,
IV.: „Art 35 Abs 3 lit b iVm Art 35 Abs 7 lit c iVm Art 83 Abs 4 lit a DSGVO“ und
V. und VI.: „Art 30 Abs 1 lit c DSGVO iVm Art 83 Abs 4 lit a DSGVO”.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Auf Grund von Medienberichten über den angeblichen Verkauf personenbezogener Daten,
insbesondere von Informationen über die „politische Affinität“ bestimmter Personen, hat die
belangte Behörde am 08.01.2019 ein amtswegiges Prüfverfahren gegen die
Beschwerdeführerin eingeleitet, das mit Bescheid vom 11.02.2019 zur GZ DSB- XXXX beendet
worden ist.
-4-
2. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des amtswegigen Prüfverfahrens leitete die belangte
Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein und hat ihr mit
Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.02.2019 die folgenden Verwaltungsübertretungen
zu Last gelegt: Die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht
1. besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 DSGVO („ XXXX
affinitäten“) im Rahmen der Ausübung des Gewerbes „Adressverlage und
Direktmarketingunternehmen“ unrechtmäßig verarbeitet zu haben, indem sie keine
Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt habe und die Datenverarbeitung auch
sonst auf keinen der in Art 9 DSGVO abschließend aufgezählten Tatbestände gestützt
werden könne,
2. personenbezogene Daten wie bspw.
‒ Spendenaffinität
‒ Bioaffinität
‒ Partnerschaft
‒ Jahreseinkommen
‒ Erwerbsart
‒ Qualifikation
‒ Konsumorientierte Basis
‒ Nachtschwärmer
‒ Paketfrequenz (Anzahl der Pakete in einem bestimmten Zeitraum)
‒ Umzugsaffin
‒ Investmentaffin
‒ Lebensphase
im Rahmen der Ausübung des Gewerbes „Adressverlage und
Direktmarketingunternehmen“ unrechtmäßig verarbeitet zu haben (Speicherung und
Verkauf an Dritte), indem sie keine Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt habe
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und die Datenverarbeitung auch sonst auf keinen der in Art 6 Abs 1 DSGVO abschließend
aufgezählten Rechtmäßigkeitstatbestände gestützt werden könne,
3. dadurch gegen ihre Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
betreffend die Anwendung „DAM-Zielgruppenadressen“ (Anm.: DAM steht für Daten-
und Adressmanagement) verstoßen zu haben, indem die Datenschutz-Folgenabschätzung
entgegen den zeitlichen Angaben in der Datenschutz-Folgenabschätzung nicht im
Zeitraum März bis Juni 2018, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls aber nach
dem 25.05.2018, durchgeführt worden sei,
4. die Datenschutz-Folgenabschätzung zur Anwendung „DAM – Zielgruppenadressen“
fehlerhaft erstellt zu haben, weil in ihr die Verarbeitung von besonderen Kategorien
personenbezogener Daten verneint werde, obwohl laut Anhang 2D die „ XXXX affinität“
errechnet werde, und als Ergebnis das Vorliegen eines hohen Risikos daher jedenfalls
verneint werde,
5. das Verzeichnis zur Verarbeitungstätigkeit „DAM – Zielgruppenadressen“ fehlerhaft
erstellt zu haben, weil darin
‒ a. eine Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten, darunter auch die politische
Meinung, sowie
‒ b. eine umfangreiche Verarbeitung von sensiblen Daten
verneint werde,
6. das Verzeichnis zur Verarbeitungstätigkeit „DAM – Zielgruppenadressen“ mangelhaft
erstellt zu haben, weil darin nicht alle tatsächlich verarbeiteten Datenkategorien
angeführt seien,
7. die Vornahme einer Konsultation gemäß Art 36 DSGVO unterlassen zu haben und
8. ihre Pflichten nach Art 14 DSGVO nicht erfüllt zu haben, indem sie Betroffene nicht im
erforderlichen Ausmaß darüber informiert habe, welche nicht direkt beim Betroffenen
erhobenen Daten von wem und auf welche Weise erhoben und im Anschluss an Dritte
übermittelt – bspw. verkauft oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt – werden,
sohin Verwaltungsübertretungen gemäß
Zu 1): Art 5 Abs 1, Art 9 iVm Art 83 Abs 5 lit a DSGVO
-6-
Zu 2): Art 5 Abs 1, Art 6 Abs 1 iVm Art 83 Abs 5 lit a DSGVO
Zu 3) + 4): Art 35 iVm Art 83 Abs 4 lit a DSGVO
Zu 5 + 6): Art 30 iVm Art 83 Abs 4 lit a DSGVO
Zu 7): Art 36 iVm Art 83 Abs 4 lit a DSGVO
Zu 8): Art 14 iVm Art 83 Abs 5 lit b DSGVO
begangen zu haben.
3. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am
23.09.2019 sprach die die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 23.10.2019 aus,
die Beschuldigte habe als Verantwortliche im Sinne des Art 4 Z 7 der Verordnung (EU)
2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1,
Folgendes zu verantworten:
zu I.: von 25.05.2018 bis 21.02.2019,
zu II.: ab dem 25.05.2018,
zu IV.: ab dem 25.05.2018,
zu V.: ab dem 25.05.2018 und
zu VI.: ab dem 25.05.2018,
I. die unrechtmäßige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im
Sinne von Art 9 DSGVO („ XXXX affinitäten“) im Rahmen der Ausübung des Gewerbes
„Adressverlage und Direktmarketingunternehmen“; dies, indem keine Einwilligung der
betroffenen Personen eingeholt wurde und die Datenverarbeitung auch sonst auf keinen
der in Art 9 DSGVO abschließend aufgezählten Tatbestände gestützt werden kann;
II.
a) die unrechtmäßige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, namentlich die
Anzahl empfangener Pakete während eines bestimmten Zeitraumes (Paketfrequenz) und
die Häufigkeit von Umzügen betroffener Personen im Rahmen der Ausübung des
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Gewerbes „Adressverlage und Direktmarketingunternehmen“; dies, indem keine
Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt wurde und die Datenverarbeitung auch
sonst auf keinen der in Art 6 Abs 1 DSGVO abschließend aufgezählten
Rechtmäßigkeitstatbestände gestützt werden kann und die Daten betreffend die
Paketfrequenz und die Umzugshäufigkeit einer nicht von Art 6 Abs 4 DSGVO gedeckten
Zweckänderung zugeführt wurden;
IV. die Fehlerhaftigkeit der Datenschutz-Folgenabschätzung zur Anwendung „DAM –
Zielgruppenadressen“, da in dieser die Verarbeitung von besonderen Kategorien
personenbezogener Daten verneint worden sei, obwohl die „ XXXX affinität“ errechnet
und verarbeitet worden sei, und dennoch im Ergebnis das Vorliegen eines hohen Risikos
jedenfalls verneint worden sei,
V. die Fehlerhaftigkeit des Verzeichnisses zur Verarbeitungstätigkeit „DAM –
Zielgruppenadressen“, da laut diesem
a) eine Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten, darunter auch die politische
Meinung, sowie
b) eine umfangreiche Verarbeitung von sensiblen Daten verneint werde und
VI. die Mangelhaftigkeit des Verzeichnisses zur Verarbeitungstätigkeit „DAM –
Zielgruppenadressen“, da darin nicht alle tatsächlich verarbeiteten Datenkategorien
angeführt worden seien und dieses sohin nicht ausreichend detailliert erstellt worden sei.
Das pflichtwidrige Verhalten werde der juristischen Person XXXX zugerechnet, weil die
für die Zuwiderhandlungen verantwortlichen natürlichen Personen zu der
wirtschaftlichen Einheit gehören würden, die durch die Verantwortliche als juristische
Person gebildet werde.
Die Verantwortliche habe dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Zu I.: Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 9 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO
Zu II.a): Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. b, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO
Zu IV.: Art. 35 iVm Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO
Zu V. und VI.: Art. 30 iVm Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO.
-8-
Über sie werde daher gemäß Art 83 Abs 5 lit a DSGVO eine Geldbuße in Höhe von XXXX
verhängt und der Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX auferlegt.
Hingegen werde das Verfahren in Bezug auf den Tatvorwurf,
II b) der unrechtmäßigen Verarbeitung durch die Speicherung und den Verkauf
personenbezogener Daten der Kategorien
- Spendenaffinität
- Bioaffinität
- Partnerschaft
- Jahreseinkommen
- Erwerbsart
- Qualifikation
- Konsumorientierte Basis
- Nachtschwärmer
- Investmentaffinität
- Lebensphase,
III. die Beschuldigte habe dadurch gegen ihre Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-
Folgenabschätzung betreffend die Anwendung „DAM-Zielgruppenadressen“ verstoßen,
indem die Datenschutz-Folgenabschätzung nicht im Zeitraum März bis Juni 2018, sondern
zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls aber nach dem 25. Mai 2018, durchgeführt
wurde,
VII. wonach die Beschuldigte die Vornahme einer Konsultation gemäß Art 36 DSGVO (zu
Unrecht) unterlassen habe,
VIII. wonach die Beschuldigte ihre Pflichten nach Art. 14 DSGVO nicht erfüllt habe, indem
sie Betroffene nicht im erforderlichen Ausmaß darüber informiert habe, welche nicht
direkt beim Betroffenen erhobenen Daten von wem und auf welche Weise erhoben und
im Anschluss an Dritte übermittelt – bspw. verkauft oder auf andere Weise zur Verfügung
gestellt – werden,
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jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) VStG eingestellt.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche Beschwerde vom 25.11.2019
wegen Feststellungsmängeln, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, rechtswidriger
Verschuldenszumessung und Bemessung der Strafhöhe und beantragte mit näherer
Begründung das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG
iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen, in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1
Z 4 VStG iVm § 11 DSG unter Erteilung einer Verwarnung oder iVm § 33a VStG durch Beratung
oder iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG unter Ermahnung einzustellen in eventu die Strafhöhe auf ein
tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Ua sei es für die Verhängung einer
Geldbuße nach der DSGVO gegen eine juristische Person, wie der Betroffenen, nicht
ausreichend, einen Straftatbestand zu erfüllen, es muss ihr als juristische Person, die nicht
selbst handeln kann, auch das Handeln einer natürlichen Person zugerechnet werden. Diese
gemäß § 30 DSG vorzunehmende Zurechnung habe die belangte Behörde unterlassen.
5. Mit Aktenvorlage vom 07.01.2020, hg eingelangt am 09.01.2020, legte die belangte
Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des
Verwaltungsakts vor, bestritt das Beschwerdevorbringen und beantragte unter näherer
Begründung die Beschwerde abzuweisen. Ua führte die belangte Behörde aus, da es sich bei
Geldbußen nach DSGVO um ein Verbandsverantwortlichkeitsmodell eigener Art handle, durch
das grundrechtlich geforderte Verfahrensgarantien nicht geschmälert werden würden, bliebe
für eine Zurechnungsregelung wie § 30 DSG kein Raum.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2020, W258 2227269-1/14E
wurde der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das
Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Begründend führte das
Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf VwGH 12.05.2020, Ro 2019/04/0229, aus, dass
die belangte Behörde weder im verwaltungsbehördlichen Beweisverfahren noch im Spruch
eine natürliche Person benannt habe, deren Verhalten der Beschwerdeführerin zugerechnet
werden hätte sollen. Auch in der Begründung des Straferkenntnisses werde kein
tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer natürlichen Person
dargelegt, das der juristischen Person zugerechnet werden soll. Allerdings sei nach der
Rechtsprechung des VwGH, wenn sich der Tatvorwurf gegen die Beschwerdeführerin als
juristische Person richte – wegen der Abhängigkeit der Strafbarkeit der juristischen Person
von der Übertretung der ihr zurechenbaren natürlichen Person – darin auch der Vorwurf
gegen die darin zu nennende natürliche Person enthalten. Das Straferkenntnis sei deshalb zu
beheben gewesen.
- 10 -
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2024, Ra 2020/04/0187 wurde
dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Der VwGH führte in seiner
Begründung aus, dass das BVwG zwar grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des
VwGH die aus dem nationalen Recht (dem VStG) abgeleitete Vorgabe, wonach für eine
Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über eine juristische Person im Spruch des
Straferkenntnisses alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person
aufzunehmen seien angewendet habe. Allerdings habe der EuGH mit Urteil vom 05.12.2023,
C-807/21, Deutsche Wohnen zwischenzeitlich ausgesprochen, dass Art 58 Abs 2 lit i und Art 83
DSGVO einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach eine Geldbuße wegen eines in Art
83 Abs 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft
als Verantwortliche nur dann verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß zuvor einer
identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde. Diese vom BVwG angewendete
nationale Vorgabe habe daher nunmehr unangewendet zu bleiben. Das BVwG hätte das
angefochtene Straferkenntnis demnach nicht schon mit der Begründung aufheben dürfen,
dass die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses die natürliche Person, deren
Verstoß gegen die DSGVO der mitbeteiligten Partei zugerechnet werden sollte, nicht benannt
habe.
8. Mit Stellungnahme vom 11.11.2024 (OZ 27) gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie
die Rechtsansicht der Höchstgerichte akzeptiere und ihr Vorbringen, dass die XXXX affinitäten
keine personenbezogenen Daten und keine Daten über politische Meinungen sind, nicht
weiter aufrecht halte.
Ergänzend brachte sie vor, hinsichtlich der Paketfrequenz, dass sich die dahingehende
Verarbeitung auf eine Datenanonymisierung beschränkt habe und sie nicht die
Paketfrequenzen, sondern die – nicht spruchgegenständlichen – Paketaffinitäten für
Marketingzwecke verarbeitet habe. Außerdem Verstoße die Verwertung der
Datenschutzfolgenabschätzung gegen das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung.
Zur subjektiven Tatseite führte sie aus, dass sie über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens im
Unklaren gewesen sei und ihr dies, mangels klarer Regelung bzw gefestigter Rechtsprechung,
auch nicht vorwerfbar sei.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die Beschwerdeführerin diverse Milderungsgründe an
und führte unter dem Titel „Geständnis“ aus, dass sie nunmehr einsehe, dass sie Daten über
die politische Meinung von Personen ohne Einwilligung verarbeitet habe, sie dies aber niemals
beabsichtigt habe und darüber im Unklaren gewesen sei. Sie bedauere Daten über die
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politische Meinung verarbeitet zu haben und habe diese mittlerweile auch gelöscht. Im
Übrigen seien die Verfahrenskosten aufgrund der Strafhöhe unverhältnismäßig hoch und
daher rechtswidrig.
9. Am 19.11.2024 holte das Bundesverwaltungsgericht eine Auskunft betreffend rechtskräftig
verhängter Verwaltungsstrafen gegen die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein
(OZ 29, 30).
10. Mit Schreiben vom 26.11.2024 (OZ 33) legte die Beschwerdeführerin ua die Verträge,
Kündigungserklärungen und Löschbestätigungen der Abnehmer:innen der XXXX affinitäten
vor.
11. Am 20.11.2024 (OZ 31) und 28.11.2024 (OZ 34) wurde über die Beschwerde mündlich
verhandelt.
12. Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 (OZ 37) legte die Beschwerdeführerin eine Entscheidung
des Europäischen Datenschutzbeauftragen Entscheidung des Europäischen
Datenschutzbeauftragen („EDPS“) zur dortigen Zahl Case 2023-1205 vor.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in den hg Akt zum
amtswegig geführten Verfahren W258 2217446-1, insbesondere die Verhandlungsprotokolle
vom 22.11.2019 OZ 8 und vom 30.10.2020 OZ 27, die in dem Verfahren vorgelegte
Datenschutzfolgenabschätzung („DSFA“) (W258 2217446-1 OZ 1, S 45) und das
Verfahrensverzeichnis („VVZ“) (W258 2217446-1 OZ 1, S 39), jeweils betreffend die
Datenanwendung „DAM-Zielgruppenadresse“, die Lizenz für den Personendatenbestand
inklusive personenbezogener Merkmale der XXXX , abgeschlossen am 23.08.2017 zwischen
der BF einerseits und dem XXXX und der XXXX andererseits (OZ 33, Beilage ./1) (in Folge XXXX
), das Kündigungsschreiben der Lizenz für den Personendatenbestand inkl.
Personenbezogener Merkmale der XXXX des XXXX und der XXXX vom 16.11.2018, eingelangt
bei der BF am 20.11.2018 (OZ 33, Beilage ./2) (in Folge XXXX ), die Lizenz für den
Personendatenbestand inklusive personenbezogener Merkmale der XXXX , abgeschlossen am
02.08.2017 zwischen der BF einerseits und der XXXX andererseits (OZ 33, Beilage ./3) (in Folge
XXXX ) das Schreiben „Vertragskündigung“ der XXXX vom 03.11.2017 (OZ 33, Beilage ./4) (in
Folge XXXX ) und die Löschbestätigung / E-Mailkorrespondenz vom 04.03.2019 bis 01.04.2019
zwischen der BF und dem XXXX (OZ 33, Beilage ./6) sowie durch Einvernahme von XXXX als
informierte Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX
. als Zeugen.
- 12 -
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Allgemeines:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ua seit 03.04.2001 ua das Gewerbe „Adressverlag und
Direktmarketingunternehmen“.
1.1.2. In Ausübung dieses Gewerbes betreibt sie eine Datenanwendung „DAM-
Zielgruppenadressen“, um im Rahmen ihres Produktes „Adress Shop“ juristischen Personen
personenbezogene Daten zu Marketingzwecken zu verkaufen. Dabei werden – neben diverser
Verarbeitungen zur kaufmännischen Unterstützung – Zielgruppenadressen verarbeitet,
Kundenbestandsdaten um zusätzliche Marketinginformationen angereichert, geeignete
Personen nach Anforderung eines Interessenten gezählt und gegebenenfalls ausgewählt und
die Daten an Kunden geliefert.
1.1.3. Soweit verfahrensrelevant werden zumindest die folgenden Informationen natürlicher
Personen verwendet:
Stammdaten, wie Anrede, Geschlecht, Titel, Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum
sowie bestimmte Marketinginformationen, wie „ XXXX -Affinität“, „Paketaffinität“ und
„Umzugsaffinität“.
1.2. Zur Ermittlung und Zuordnung der Marketinginformationen:
Die Beschwerdeführerin bezog die Rohdaten für die Datenanwendung DAM-
Zielgruppenadressen von Adresshändlern und ihrem eigenen Datenbestand. Die Rohdaten
umfassen etwa XXXX Datensätze, inklusive Dubletten, veralteter Datensätze, Datensätze von
verstorbenen Personen etc.
Im Anschluss wurden die Daten im Rahmen der Qualitätssicherung bereinigt. Danach wurden
für die verbleibenden einzelnen Datensätze ua die Marketinginformationen errechnet und
den einzelnen Betroffenen zugeordnet.
Danach wurden jene Betroffene ausgefiltert, die der Datenweitergabe widersprochen haben,
in der Robinsonliste oder in anderen Sperrlisten eingetragen waren und Unmündige,
Minderjährige sowie Personen ohne Geburtsdatum.
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Nach diesem Prozess standen der Beschwerdeführerin – über den Verarbeitungszeitraum
hinweg – etwa XXXX Datensätze für die Datenweitergabe zur Verfügung, wobei etwa XXXX
Datensätze tatsächlich vermarktet worden sind.
1.3. Zur Verarbeitung der „ XXXX affinitäten“:
1.3.1. Die Marketingkategorie „ XXXX -Affinität“ setzt sich aus den Datenfeldern „ÖVP AFFIN“,
„SPÖ AFFIN“, „FPÖ AFFIN“, „NEOS AFFIN“ und „GRÜN AFFIN“ zusammen, denen jeweils ein
einzelner Wert, nämlich „sehr niedrig“, „niedrig“, „hoch“ oder „sehr hoch“, zugeordnet sein
kann.
1.3.2. Den konkreten Wert für die Datenfelder zur „ XXXX -Affinität“ ermittelt die
Beschwerdeführerin, indem sie anonyme Meinungsumfragen durchführt. Dabei werden
soziodemographische Daten, wie Alter, formale Bildung und Einkommensverhältnisse, der
Wohnort sowie ein etwaiges Interesse an Wahlwerbung der jeweiligen politischen Parteien
abgefragt. Im Anschluss werden anhand der sozidemografischen Daten und des Wohnorts
Marketinggruppen innerhalb eines Rasters gebildet und für jede diese Marketinggruppe unter
Berücksichtigung der Meinungsumfragen aber auch von regionalen Wahlergebnissen
berechnet, mit welcher Wahrscheinlichkeiten eine Person mit bestimmten
soziodemographischen Daten und einer bestimmten Regionszugehörigkeit Interesse an
Werbung von den genannten politischen Parteien hat. Durch die Einordnung einer konkreten
Person in eine bestimmte Marketinggruppe werden ihr die für diese Marketinggruppe
berechneten Wahrscheinlichkeitswerte ebenfalls zugeordnet wodurch letztlich die konkreten
Werte der Datenfelder für die jeweilige XXXX affinität befüllt werden können.
1.3.3. Die Vorarbeiten für die Berechnung des Selektionskriteriums mit der internen
Bezeichnung „ XXXX affinität“ begannen im Jänner 2015. Im April 2015 erfolgte der erste
konkrete Auftrag für dieses Marketingmerkmal und die „ XXXX affinität“ wurde erstmals
berechnet. Die XXXX -Affinitäten wurden für jeden Kunden individuell von der Technik erstellt.
1.3.4. Soweit relevant wurden zwei Verträge über die Lieferung, Aktualisierung und Nutzung
ua der „ XXXX affinitäten“ abgeschlossen:
Zwischen der BF einerseits und dem XXXX und der XXXX andererseits eingeschränkt auf
natürliche Personen mit Adressen im Bundesland XXXX , mit monatlichen Aktualisierungen,
Vertragsbeginn 01.08.2017 und einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu den
Kündigungsterminen 31.07. und 01.02., erstmalig am 31.07.2018. Der Vertrag wurde von dem
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XXXX und der XXXX mit Kündigungserklärung vom 16.11.2018, der BF zugegangen am
20.11.2018, gekündigt und endete somit am 31.07.2019.
Zwischen der BF und der XXXX hinsichtlich aller verfügbaren natürlichen Personen
Österreichs, mit monatlichen Aktualisierungen, Vertragsbeginn 01.07.2017 und einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist zu den Kündigungsterminen 30.06. und 31.12., erstmalig am
30.06.2018. Der Vertrag wurde von der XXXX mit Kündigungserklärung vom 03.11.2017, der
BF zugegangen am 08.11.2017, gekündigt und endete somit am 30.06.2018.
1.3.5. Die Beschwerdeführerin hat bis zum 22.02.2019 während aufrechter Vertragslaufzeit
die Daten vertragsgemäß geliefert. Ab dem 22.02.2019 hat sie keine Daten mehr geliefert.
1.3.6. Insgesamt wurden etwa XXXX verschiedenen Personen eine „ XXXX affinität“
zugeschrieben.
1.3.7. Da die „ XXXX -Affinitäten“ kaum nachgefragt waren und man vor dem Hintergrund der
medialen Berichterstattung zur DSGVO ein Imagerisiko erkannt hat, hat die
Beschwerdeführerin ab Februar 2018 überlegt, die „ XXXX -Affinitäten“ nicht mehr zu
vermarkten. Nachdem am 20.11.2018 die Kündigungserklärung des letzten Kunden eingelangt
war, wurde beschlossen, die „ XXXX -Affinitäten“ nicht mehr zu vermarkten und die
Beschwerdeführerin hat die Daten nach dem 20.11.2018 nicht mehr allgemein vermarktet,
sondern nur noch in Bezug auf den aufrechten, aber bereits gekündigten, Vertrag mit dem
XXXX und der XXXX .
1.3.8. Die Beschwerdeführerin hat die Datenart „ XXXX affinität“ seit dem 22.02.2019 nicht
mehr für den Adresshandel bzw Marketingzwecke verarbeitet und hinsichtlich jener
Personen, die kein Auskunftsbegehren an die BF gerichtet hatten, an diesem Tag gelöscht.
1.3.9. Die Berechnung und Weitergabe der „ XXXX affinität“ zu den in der Datenanwendung
„DAM-Zielgruppenadressen“ enthaltenen Personen hatte – neben dem wirtschaftlichen
- 15 -
Aspekt für die BF – den Zweck, es Kunden der BF zu ermöglichen, Streuverluste in der Werbung
zu verringern.
1.3.10. Die Beschwerdeführerin hat für die Verarbeitung der „ XXXX -Affinität“ keine
Zustimmung der Personen eingeholt, von denen der Wert ermittelt oder zugeordnet worden
ist.
1.4. Zur Verarbeitung der „Paketfrequenz“:
In der Datenanwendung DAM-Zielgruppenadressen des Geschäftsbereichs „Adressverlage
und Direktmarketing“ wurden zumindest seit August 2017 bis Februar 2019 für Personen, die
in der DAM-Datenbank enthalten waren überdies der Wert „Paketaffinitäten“ ermittelt und
ihnen zugeordnet, um sie zu vermarkten. Die „Paketaffinität“ sagt aus, mit welcher
Wahrscheinlichkeit eine Person am Empfang von Paketen interessiert ist. Die
„Paketaffinitäten“ wurden am 15.03.2019 gelöscht. Wenn die Daten Gegenstand eines
Auskunftsbegehrens nach Art 15 DSGVO waren, wurden sie unter Umständen erst danach,
spätestens aber am 13.05.2019 gelöscht.
Die „Paketaffinität“ einer bestimmten Person wurde berechnet, indem ihre Adresse und
bestimmte soziodemografischen Daten auf ein Hochrechnungsmodell angewendet worden
und der durch das Modell ermittelte Wert der jeweiligen Person zugeordnet worden ist.
Das Hochrechnungsmodell hat die Beschwerdeführerin jährlich erstellt. Sie hat dafür mit
statistischen Methoden auf Basis der Paketfrequenz einer bestimmten Region und
soziodemografischer Daten einen Wahrscheinlichkeitswert ermittelt, mit dem eine Person aus
einer bestimmten Region und mit bestimmten demografischen Daten am Empfang von
Paketen interessiert ist.
Die für das Modell erforderliche Paketfrequenz einer Region hat die Beschwerdeführerin in
zwei Schritten ermittelt:
Im ersten Schritt hat sie für die in ihrer DAM-Datenbank enthaltenen Personen zumindest eine
Liste der empfangenen Pakete samt dem Zeitpunkt ihres Empfangs aus dem Geschäftsbereich
der Paketzustellung übernommen („Kennzahlen“), und daraus die Paketfrequenz der
jeweiligen Person berechnet, dh die Anzahl der Pakete, welche die Person in einem
bestimmten Zeitraum empfangen hat. Dabei wurden die Kennzahlen auch von Personen
übernommen, die keine Kunden der Beschwerdeführerin waren, indem etwa die
Empfangsbestätigungen der Pakete herangezogen worden sind. Davon waren zumindest
XXXX Personen betroffen.
- 16 -
Im zweiten Schritt wurden mehrere Personen einer bestimmten Region anhand ihrer
Adressen zusammengefasst und aus ihren Paketfrequenzen eine durchschnittliche
Paketfrequenz für diese Region berechnet.
Die betroffenen Personen haben in die Weiterverarbeitung der Zustelldaten zur Erstellung der
Paketfrequenz und in weiterer Folge zur Erstellung des Hochrechnungsmodells für die
„Paketaffinitäten“ nicht eingewilligt.
1.5. Zur Verarbeitung der „Umzugshäufigkeit“:
1.5.1. Zur Datenverarbeitung:
In der Datenanwendung DAM-Zielgruppenadressen des Geschäftsbereichs „Adressverlage
und Direktmarketing“ hat die Beschwerdeführerin von Jänner 2017 bis Februar 2019 auch
sogenannte „Umzugsaffinitäten“ ermittelt und einzelnen Personen zugeordnet, um sie zu
vermarkten.
Dabei wurde ein Hochrechnungsmodell erstellt, mit dem auf Grund von bestimmten
Eingangsinformationen, nämlich der Adresse, berechnet werden sollte, mit welcher
Wahrscheinlichkeit an dieser Adresse ein Umzug stattfinden wird.
Das Hochrechnungsmodell wurde dann auf die Personen in der DAM-Datenbank angewendet,
indem ihre jeweilige Adresse in das Hochrechnungsmodell eingegeben und der
zurückgelieferte Wert der Person als „Umzugsaffinität“ in Form einer Kategorisierung, nämlich
„hoch“, „mittel“ und „niedrig“, zugeordnet worden ist.
Das Hochrechnungsmodell wurde jährlich geprüft und allenfalls angepasst bzw neu erstellt.
Für die Erstellung des Hochrechnungsmodells wurde jedenfalls die Umzugshäufigkeit einer
Person herangezogen.
Die Umzugshäufigkeit wurde einerseits extern zugekauft, nämlich von der XXXX . Andererseits
wurde die Umzugshäufigkeit auch aus Nachsendeaufträgen abgeleitet, welche der
Geschäftsbereich „Adressverlage und Direktmarketing“ aus dem Bereich „Postzustellung“,
nämlich dem Bereich des Dienstleistungsangebotes des Nachsendeauftrages (in Folge
„Bereich Nachsendeaufträge“), erhalten hat.
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1.5.2. Zur etwaigen Rechtsgrundlage:
Die betroffenen Personen haben in die Weiterverarbeitung der Nachsendeaufträge zur
Erstellung der „Umzugshäufigkeit“ und in weiterer Folge zur Erstellung des
Hochrechnungsmodells für die „Umzugsaffinitäten“ nicht eingewilligt.
Sofern sie eine Weiterverwendung ihrer Umzugsdaten zu Marketingzwecken nicht wünschen,
müssen sie dem aktiv widersprechen. Hierfür werden die Betroffenen bei der Erstellung des
Nachsendeauftrags über die Weiterverwendung der Nachsendeauftragsdaten informiert und
haben die Möglichkeit, der Weiterverwendung der Daten zu widersprechen. Zusätzlich
erhalten sie innerhalb einer Woche ein Informationsschreiben mit einer Antwortkarte, mit
dem sie dem neuerlich auf die Datenweitergabe zu Marketingzwecken informiert werden und
auf die Möglichkeit der Untersagung hingewiesen werden. Eine Untersagung ist auch in einer
der Filialen der Beschwerdeführerin oder über die Website der Beschwerdeführerin möglich.
Die konkrete Text der Information und der Widerspruchsmöglichkeit lautet:
„Information über Datennutzung: Ihre personenbezogenen Daten (Anrede, Titel,
Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Adresse) können von der XXXX an Dritte gem. §
151 Gewerbeordnung zu Marketingzwecken übermittelt werden.
Sie sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Übermittlung an Dritte
zu Marketingzwecken zu untersagen. In diesem Fall kreuzen Sie das nachfolgende
Kästchen an oder richten Sie Ihren Widerspruch XXXX .
[Auswahlbox] Ich bin mit einer Datenweitergabe nicht einverstanden.“
1.6. Zur subjektiven Tatseite:
1.6.1. Hinsichtlich der XXXX affinitäten:
Zur Vorbereitung der Beschwerdeführerin auf die DSGVO:
Die Beschwerdeführerin startete das Projekt „Fit für die DSGVO“, um sich
datenschutzrechtlich auf die DSGVO vorzubereiten. Es wurden ua Projektziele definiert, ein
Lenkungsausschuss eingerichtet der ab Dezember 2017 regelmäßig getagt hat, der Fortschritt
per Ampelsystem kontrolliert. Für die organisatorische Ausgestaltung der
Datenschutzstruktur wurde ein externer Berater beigezogen. Insgesamt entstanden Kosten
von etwa zwei Millionen Euro. Organisatorisch wurden in den einzelnen Fachbereichen
sogenannte „Datenschutzmanager“ eingerichtet, denen die Beurteilung der
datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Verarbeitungstätigkeiten oblag. Die
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Datenschutzbeauftragte war in die Prüfung der Datenanwendungen der jeweiligen
Fachbereiche einzubeziehen.
Die Rechtsabteilungen hat die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Datenschutzmanager
vorgegeben; sie war in der Beurteilung einzelner Datenanwendungen aber – sieht man davon
ab, dass die Datenschutzbeauftragte organisatorisch der Rechtsabteilung zugeordnet war –
bis Jänner 2019 nicht eingebunden.
Zur Datenschutzmanagerin des Bereichs „DAM Zielgruppenadressen“:
Für den Bereich „DAM Zielgruppenadressen“ war XXXX als Datenschutzmanagerin zuständig.
Sie hatte ein technisches aber kein juristisches Studium absolviert. Während ihres Studiums
hat sie eine Lehrveranstaltung zum Thema Datenschutz besucht und sich im Rahmen ihrer
Tätigkeit in der Hochschülerschaft mit dem Thema Datenschutz auseinandergesetzt. Danach
hat sie sich etwa 10,5 Jahre nicht mehr mit datenschutzrechtlichen Themen beschäftigt.
Dann hat sie begonnen, bei der Beschwerdeführerin zu arbeiten. Eine ihrer Aufgaben bestand
darin, die datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren zu beantworten. Das waren etwa zwei
bis drei pro Jahr. Sie hat auch Meldungen an das Datenverarbeitungsregister (DVR-
Meldungen) erstellt. Sie hat dafür das DSG 2000 und einschlägige Entscheidungen gelesen,
mit Freunden, die mit der Materie zu tun hatten, gesprochen und mit einem Juristen der
Beschwerdeführerin, der für Datenschutzfragen zuständig war, einzelne Fragen geklärt. Sie
hatte großes Interesse am Thema Datenschutz. Zur Vorbereitung auf die DSGVO hat sie dann
ein eintägiges Seminar und einen dreitägigen TÜV Lehrgang zum zertifizierten
Datenschutzbeauftragten besucht und letzteren bestanden. Sie hat mehrere weitere
Datenschutzseminare und Veranstaltungen besucht und in diesem Rahmen auch Vorträge
zum Thema gehalten, wie die Beschwerdeführerin sich auf das Thema DSGVO vorbereite. Die
Definition personenbezogener Daten kennt sie nicht.
Zur Datenschutzbeauftragten der Beschwerdeführerin:
In den Jahren 2017 bis 2020 war XXXX die Datenschutzbeauftragte der BF. Sie hat Jura in
Deutschland studiert und ist zugelassene Rechtsanwältin in Deutschland. Sie hat sich bereits
in ihrem Studium mit Datenschutz beschäftigt und datenschutzrechtliche Erfahrungen in
einem deutschen Konzern gesammelt. Während dieser Tätigkeit hat sie auch
Datenschutzseminare besucht und Zusatzausbildungen absolviert, etwa in Deutschland einen
Master in IT-Recht. Vor dem 25.05.2018 wurde sie als Datenschutzbeauftragte zertifiziert.
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Zur datenschutzrechtlichen Prüfung der „ XXXX -Affinitäten“ durch die Beschwerdeführerin:
XXXX hat die Datenanwendung „DAM-Zielgruppenadressen“ bereits vor Einführung der
DSGVO, nämlich ca im Jahr 2010 oder 2011, geprüft und als zulässig beurteilt. Sie wurde auch
ins Datenverarbeitungsregister eingetragen. Die „ XXXX -Affinitäten“ wurden damals aber
noch nicht verarbeitet.
Sie hat die Datenanwendung, und damit auch die „Sinus-Geo-Milieus“ und „ XXXX -Affinitäten“
im Zuge der Vorbereitung auf die DSGVO und erneut auf Grund einer
öffentlichkeitswirksamen Debatte in Deutschland geprüft.
XXXX hat hierzu mit dem XXXX Kontakt aufgenommen und gehalten. In diesem Rahmen
wurde auch die Zulässigkeit der Verarbeitung von „Sinus-Geo-Milieus“, einer besonderen Art
der Marketingklassifikationen, besprochen. Die Zulässigkeit von XXXX -Affinitäten war nicht
Thema. Ergebnis dieser Besprechungen war, dass die Verarbeitung von
Marketingklassifikationen datenschutzrechtlich zulässig sei.
Weiters stand sie in Bezug auf die „Sinus-Geo-Milieus“ auch mit Kollegen des XXXX , in Kontakt
und erhielt die Auskunft, dass sie ihre Verwendung in Deutschland unter Einbindung einer
deutschen Aufsichtsbehörde geprüft und für zulässig erachtet haben. Es gebe dazu auch ein
Gutachten, in das aus vertraglichen Gründen aber nicht Einsicht genommen werden könne.
Die Zulässigkeit von XXXX -Affinitäten war nicht Thema.
Wenngleich die Verarbeitung von Affinitäten vom XXXX und der XXXX als zulässig erachtet
worden ist, wurde im Wesentlichen mit der § 151 GewO begründet; sie haben die Zulässigkeit
nicht damit begründet, dass es sich bei den Affinitäten um keine personenbezogenen Daten
handelt.
Sie hat auch eine Rechtsrecherche in der Rechtsdatenbank des Bundes (RIS), durchgeführt.
Dabei hat sie eine Entscheidung der Datenschutzbehörde oder der Datenschutzkommission
zu den „Sinus-Geo-Milieus“ gefunden.
Sie hat diese Entscheidungen dahingehend fehlinterpretiert als dass sie angenommen hat,
dass die Datenschutzbehörde Marketingklassifikationen bzw. statistische Werte, die
einzelnen Personen zugeschrieben werden, als nicht personenbezogen angesehen hat. Sie hat
von der vermeintlichen Einordnung der „Sinus-Geo-Milieus“ als nicht personenbezogen auf
die „ XXXX affinitäten“ geschlossen.
- 20 -
Tatsächlich hat sich die Datenschutzkommission bzw die Datenschutzbehörde vor der
Anwendbarkeit der DSGVO in zumindest vier Entscheidungen, nämlich DSK 20.05.2005,
K120.908/0009-DSK/2005, DSB 10.03.2016, DSB-D122.322/0001-DSB/2016, 06.12.2017, DSB-
D216.435/0005-DSB/2017 und 13.02.2018, DSB-D122.754/0002-DSB/2018, mehr oder
weniger mit der Frage der datenschutzrechtlichen Einordnung von Marketingklassifikationen
auseinandergesetzt. Aus all diesen Entscheidungen lässt sich ableiten, dass es sich bei
Marketingklassifikationen bzw. bei Wahrscheinlichkeitswerten, die einzelnen Personen
zugeschrieben werden, um personenbezogene Daten handelt (siehe dazu auch Punkt 1.6.1.1).
Sie hat weiters Vortragende in Datenschutzkursen, die sie zur Vorbereitung auf die DSGVO
besucht hat, zur Frage der Zulässigkeit der Verarbeitung von Marketingklassifikationen in
Hinblick auf § 151 GewO befragt, dabei auch Rechtsanwälte, aber keine befriedigende
Antwort erhalten. Ein darüber hinausgehender Austausch mit Rechtsanwälten fand nicht
statt.
Letztlich hat sie die Frage der Zulässigkeit der Datenanwendung auch in ihrem Team diskutiert.
Einer ihrer Mitarbeiter, XXXX , hat im Februar 2018 Bedenken dahingehend geäußert, dass es
sich bei den „ XXXX -Affinitäten“ um personenbezogene Daten handeln könnte und sie
problematisch sein könnten. Dies Bedenken hat XXXX im wöchentlichen Jour Fixe mit den
Teamleitern des Bereichs „DAM“ und dessen Leiter, XXXX , (in Folge „Jour Fixe“) diskutiert,
die Meinung war aber nicht mehrheitsfähig. Sowohl sie als auch der Zeuge XXXX sind davon
ausgegangen, dass die Bedenken nicht zutreffen, weil es sich bei den Affinitäten um keine
personenbezogenen Daten handelt; Zeuge XXXX ging zusätzlich davon aus, dass ihre
Verarbeitung durch die Gewerbeordnung gedeckt sei. Eine weitere Prüfung der Bedenken des
XXXX fand nicht statt.
XXXX kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei „Sinus-Geo-Milieus“ um statistische Daten handle,
die nicht personenbezogen wären. Und zwar auch dann nicht, wenn sie konkreten Personen
zugeschrieben worden sind. Auf Grund der Ähnlichkeit der „Sinus-Geo-Milieus“ ist sie in
weiterer Folge davon ausgegangen, dass es sich auch bei den „ XXXX -Affinitäten“ nicht um
personenbezogene Daten handelt.
Sie hat dieses Ergebnis auch mit der Datenschutzbeauftragten der Beschwerdeführerin, XXXX
, besprochen. Auch die Datenschutzbeauftragte war der Meinung, dass es sich bei
statistischen Daten – trotz ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Person – nicht um
personenbezogene Daten handelt, und hat daher die Datenanwendung DAM
Zielgruppenadressen und die „ XXXX -Affinitäten“ ohne ihre Meinung zum Personenbezug zu
- 21 -
hinterfragen oder rechtlich zu (über-)prüfen, ebenfalls als datenschutzrechtlich
unproblematisch gesehen.
Zur Rechtslage zu Marketingklassifikationen vor dem 25.05.2018:
Die Datenschutzkommission und die Datenschutzbehörde hat im Zusammenhang mit
Marketingklassifikationen vor dem 25.05.2018 zumindest vier Entscheidungen getroffen:
In (von der Beschwerdeführerin zitierten) DSK K120.908/0009-DSK/2005 vom 20.05.2005 war
unter anderem die Vollständigkeit einer Auskunft (auch) in Bezug statistisch berechneter
Daten, wie Jahresmindesteinkommen, gegenständlich. Dazu führt die DSK zwar aus, dass die
Heranziehung dieser Daten für andere Zwecke sachlich unsinnig sei, weil ihre Exaktheit im
Einzelfall nicht gegeben sei. Sie bejaht aber das Vorliegen personenbezogener Daten, zumal
sie die Frage erörtert, inwieweit hinsichtlich dieser Datenarten auch ihre Herkunft
beauskunftet werden muss, was – weil das Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 das
Vorliegen personenbezogener Daten voraussetzt hat – nicht erforderlich wäre, wenn es sich
bei den statistisch ermittelten Daten um keine personenbezogenen Daten gehandelt hätte.
Diese Entscheidung war vor der Anwendbarkeit der DSGVO im RIS abrufbar.
In DSB-D122.322/0001-DSB/2016 vom 10.3.2016 hat sie ausgesprochen, dass es sich bei der
Zuschreibung von Marketingklassifikationen um keinen Vorgang der automatisierten
Einzelentscheidung handelt, der dem besonderen Auskunftsrecht gemäß § 49 Abs 3 DSG 2000
unterliegt (Rn 29). Weiters, dass die Auftraggeberin dem Betroffenen über den Inhalt der
Daten, einschließlich der dem Betroffenen zugeschriebenen Marketingklassifikationsdaten,
gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 Auskunft erteilt hat (Rn 31). Diese Entscheidung ist zumindest seit
dem 03.06.2016 im RIS abrufbar.
In DSB-D216.435/0005-DSB/2017 vom 06.12.2017 hat sie ausgesprochen, dass die
Zuschreibung von Marketingklassifikationen gemäß § 151 Abs 6 GewO wie im vorliegenden
Fall kein Vorgang der automatisierten Einzelentscheidung sei, der dem besonderen
Auskunftsrecht gemäß § 49 Abs 3 DSG 2000 unterliege. Weiters, dass das allgemeine
Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs 1 und 4 DSG jedoch in jedem Fall verständliche Erklärungen
für interne Schlüsselbegriffe (wie etwa „innovative Aufsteiger“) umfasse, für deren Bewertung
und Zuordnung zum Einschreiter ebenfalls eine nähere Erklärung erforderlich sei (Rn 16 f).
Diese Entscheidung ist zumindest seit dem 03.01.2018 im RIS abrufbar.
In (von der Beschwerdeführerin zitierten) DSB-D122.754/0002-DSB/2018 vom 13.02.2018, hat
sie hinsichtlich „auf Grundlage soziodemografischer Daten nach einer
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Wahrscheinlichkeitsrechnung zugeschriebenen Marketingklassifikationen“, nämlich
„Wahrscheinlichkeitswert_traditioneller“ ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in
seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei, weil dieser Begriff nicht verständlich erklärt
worden sei. Das setzt voraus, dass die Datenschutzbehörde davon ausgegangen ist, dass es
sich bei „Wahrscheinlichkeitswert_traditioneller“ um personenbezogene Daten handelt,
andernfalls hätte sie ein Auskunftsrecht nach § 26 DSG hinsichtlich dieser Datenart bereits
dem Grunde nach verneint. Ob die Entscheidung bereits vor dem 25.05.2018 im RIS abrufbar
gewesen ist, kann nicht festgestellt werden.
In der österreichischen Literatur hat geht auch Jahnel in Handbuch Datenschutzrecht (2010)
Rz 3/72 davon aus, dass mit Hilfe statistischer Hochrechnungen ermittelte Einschätzungen
einer wahrscheinlichen Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Ziel- oder
Altersgruppe als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind.
Auch der deutsche BGH hat mit 28. 01.2014, VI ZR 156/13 – entgegen der Ansicht der BF –
(dtBGH 28. 01.2014, VI ZR 156/13; OZ 1, DSB-D550.148/0003-DSB/2019) in diesem Sinne
entschieden, zumal er im Urteil die grundsätzliche Berichtigung eines „Scorewerts“ sowie die
Pflicht zu seiner Beauskunftung und damit auch seinen Personenbezug bejaht hat (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 28. 01.2014 zu VI ZR 156/13).
Auch der EUGH hat sich bereits detailliert zum Personenbezug von Informationen
auseinandersetzt, der in EuGH 22.06.2017, C-434/16, NOWAK ausführt:
„33 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der Anwendungsbereich der
Richtlinie 95/46 sehr weit und sind die von ihr erfassten personenbezogenen Daten
vielfältig (Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C‑553/07, EU:C:2009:293, Rn. 59 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
34 In der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der
Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie
95/46 kommt nämlich das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff
eine weite Bedeutung beizumessen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen
beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver
als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der
Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person
handelt.
- 23 -
35 Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres
Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft
ist.“
1.6.2. Hinsichtlich der „Paketfrequenz“:
Es war der Beschwerdeführerin bewusst, dass eine Verbindung ihrer Tätigkeit als
Adresshändler mit ihrer Tätigkeit als Postdienstleister rechtlich problematisch sein könnte. Sie
hatte daher eine „Chinese Wall“ zwischen den Bereichen errichtet, die allerdings hinsichtlich
der Paketfrequenz und der Umzugshäufigkeit durchlässig war. Eine detaillierte rechtliche
Prüfung der Abgrenzung der Geschäftsbereiche gab es nicht. Es wurde erst im Jänner 2019
begonnen, diese Lücken zu schließen.
1.6.3. Hinsichtlich der „Umzugshäufigkeit“:
Siehe die Ausführungen zu Punkt 1.6.2.
1.7. Zur Datenschutz-Folgenabschätzung zur Datenanwendung „DAM Zielgruppenadressen“:
1.7.1. Zur objektiven Tatseite:
Die Datenschutzmanagerin, XXXX , hat die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) bezüglich
der DAM-Zielgruppenadressen inhaltlich erstellt. Im Rahmen der Erstellung DSFA hat sie den
Rat der Datenschutzbeauftragten, XXXX , eingeholt.
In der DSFA zur Anwendung „DAM Zielgruppenadressen“ wird auszugsweise ausgeführt:
In Anhang 2B-1, mit dem Titel „PRIVACY IMPACT ASSESSMENT / DSFA (GEM. ARTIKEL 35) -
ZIELGRUPPENADRESSEN VOR BERÜCKSICHTIGUNG DER TECHNISCHEN UND
ORGANISATORISCHEN MASSNAHMEN“:
in Anhang 2D, „Zielgruppenadressen nach § 151 GewO“ unter der Überschrift „Gem. § 151
Abs. 6 erhobene Marketingklassifikationen“
- 24 -
Kategorie Ermittlungsart Inhalt Anmerkung
MARKETING Errechnet XXXX -Affinität Auf Grund von
Marketinganalyseverfahren
zugeordnete
Marketingklassifikation
sowie unter Punkt 2, „ZUSAMMENFASSENDES ERGEBNIS“:
„Aufgrund der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der
beschriebenen Verarbeitungstätigkeit sowie der angeführten Maßnahmen zur
Behandlung von identifizierten Risiken geht die XXXX davon aus, dass
kein hohes Risiko […]
für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen besteht.“
1.7.2. Zur subjektiven Tatseite:
Da die Datenschutzmanagerin der Meinung, dass es sich bei der Marketingklassifikation „
XXXX -Affinitäten“ um keine personenbezogenen Daten handelt (siehe Punkt 1.6.1 „Zur
datenschutzrechtlichen Prüfung der „ XXXX -Affinitäten“ durch die Beschwerdeführerin“), hat
sie die „ XXXX -Affinitäten“ nicht darauf geprüft, ob sie besondere Kategorien von Daten sein
könnten, und hat dementsprechend das Vorliegen besonderer Kategorien von Daten und in
Folge das Vorliegen eines hohen Risikos in der DSFA verneint.
Auch die Datenschutzbeauftragte ging davon aus, dass es sich bei den „ XXXX -Affinitäten“ um
keine personenbezogenen Daten handelt (siehe Punkt 1.6.1 „Zur datenschutzrechtlichen
Prüfung der „ XXXX -Affinitäten“ durch die Beschwerdeführerin“), weshalb sie der
Einschätzung der Datenschutzmanagerin gefolgt ist und nichts Abweichendes beraten hat.
1.8. Zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zur Datenanwendung „DAM
Zielgruppenadressen“
1.8.1. Zur objektiven Tatseite:
Im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVZ) der Beschwerdeführerin zur Anwendung
„DAM Zielgruppenadressen“ werden die verarbeiteten Datenarten wie folgt aufgeschlüsselt:
- 25 -
„[…]
DATEN
Kategorien personenbezogener Daten | Adressdaten, Daten zur Identifikation,
Kontaktdaten, Marketing, Personenstammdaten
[…]“
Eine detailliertere Aufschlüsselung der Datenart „Marketing“ findet sich weder im
Hauptdokument noch in etwaigen Anhängen zum VVZ.
Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den genannten „Daten“ ua die
folgenden Datenarten verarbeitet:
MARKETING, wie Teilzahler, Kundenkarten, Schnäppchenjäger, Tierliebhaber,
Sport, Sinus Milieu, Neurotypen, Reisen, Bio, Nachtschwärmer, Freizeitgriller,
Paket Score, Heimwerker, Onlinekäufer, Brand, Style High Fashion,
Lebensphase, XXXX -Affinität, Einkommen, Kaufkraft, Landwirtschaft, Anzahl
Kinder, Baby, Kleinkind, Kind, Schulkind, Jugendliche, Familienstand;
Im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten der Beschwerdeführerin zur Anwendung „DAM
Zielgruppenadressen“ wird im Abschnitt „RISIKEN“ wie folgt ausgeführt:
„Erfolgt eine umfangreiche Bearbeitung von sensiblen Daten? | Nein […]
Erfolgt eine Verarbeitung besonders schutzbedürftiger Daten (Ethnische Herkunft,
politische Meinung, ...)? | Nein“
1.8.2. Zur subjektiven Tatseite:
Die Datenschutzmanagerin hat entschieden, dass eine umfangreiche Bearbeitung sensibler
Daten und eine Verarbeitung besonders schutzbedürftiger Daten, darunter die politische
Meinung, verneint werden soll, weil sie der Meinung war, dass es sich bei der
Marketingklassifikation „ XXXX -Affinitäten“ um keine personenbezogenen Daten und damit
auch nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt (siehe Punkt 1.6.1
„Zur datenschutzrechtlichen Prüfung der „ XXXX -Affinitäten“ durch die
Beschwerdeführerin“).
Das VVZ hätte in einem Anhang die verarbeiteten Datenarten detailliert aufschlüsseln sollen.
Aus einem Versehen wurde der Anhang aber lediglich der DSFA als Anhang 2D „Verarbeitete
- 26 -
Daten“, nicht jedoch auch dem VVZ angefügt. Dieser Anhang enthält eine detaillierte
Aufschlüsselung der verwendeten Datenarten, etwa der einzelnen Affinitäten.
1.9. Zur Strafbemessung:
1.9.1. Der Umsatz der Beschwerdeführerin beträgt laut der Gewinn und Verlustrechnung für
das Geschäftsjahr 2018 XXXX und für das Geschäftsjahr 2023 XXXX .
Der Konzernweite Umsatz der Beschwerdeführerin beträgt laut der Gewinn und
Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2018 XXXX und für das Geschäftsjahr 2023 XXXX Im
Q1-3 2024 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin einen Umsatzerlös von XXXX .
1.9.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde gegenüber der Beschwerdeführerin am
28.10.2019 zugestellt und damit erlassen.
1.9.3. Umfang der Zusammenarbeit (Art 83 Abs 2 lit f DSGVO)
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor der
Datenschutzbehörde, sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kooperativ
mitgewirkt und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung beigetragen.
1.9.4. Von der Beschwerdeführerin getroffene Maßnahmen zur Schadenslinderung (Art 83
Abs 2 lit c DSGVO)
Die Beschwerdeführerin schloss mit dem Großteil der betroffenen Personen Vergleiche ab
und zahlte in diesem Zusammenhang XXXX an betroffene Personen aus. Die
Beschwerdeführerin bot Betroffenen über ihre Website an, sowohl einfache als auch
notarielle Unterlassungserklärungen für betroffene Personen abzugeben.
1.9.5. Vorstrafen (Art 83 Abs 2 lit e DSGVO)
Über die Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung vom 06.09.2019 (D550.150/0001-
DSB/2019) wegen der Verletzung ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
gemäß Art 31 iVm Art 83 Abs 4 lit a DSGVO eine Geldstrafe iHv EUR 600 verhängt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2024, W137 2248575-1/31E wurde über die
Beschwerdeführerin wegen der Verletzung ihrer Pflicht zur Erleichterung der Rechtsausübung
von Betroffenenrechten gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm Art 12 Abs 2 iVm Art 83 Abs 5 lit b
DSGVO eine Geldstrafe iHv EUR 500.000 verhängt.
- 27 -
1.9.6. Art des Bekanntwerdens des Verstoßes (Art 83 Abs 2 lit h DSGVO)
Die belangte Behörde nahm die mediale Berichterstattung über die Vorgangsweise der XXXX
, wonach diese behaupteterweise unter anderem personenbezogene Daten verkaufe und es
sich bei diesen Daten teils auch um besondere Kategorien von Daten („sensible Daten“) -
insbesondere die politische Meinung - handle, zum Anlass, ein amtswegiges Prüfverfahren
einzuleiten. Aufgrund der dortigen Ermittlungsergebnisse leitete die belangte Behörde das
gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein.
1.9.7. Erlangte finanzielle Vorteile, vermiedene Verluste (Art 83 Abs 2 lit k DSGVO)
Die Beschwerdeführerin hat durch die Verarbeitung der XXXX affinitäten finanzielle Vorteile
erlangt.
Der Umsatz für den gesamten Bereich der Datenbereitstellung für adressierte Werbung im
Rahmen des Daten- und Adressmanagement im Jahr 2018 betrug XXXX .
Der Gesamtumsatz durch die Vermarktung der XXXX affinitäten betrug XXXX .
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet in der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:
2.1.1. Die Feststellung zu 1.1.1 gründet auf dem unbedenklichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin und einer damit in Einklang stehenden Einschau in das
Gewerbeinformationssystem Austria, GISA-Zahl XXXX .
2.1.2. Die Feststellungen zu 1.1.2 gründen auf der vorgelegten Datenschutz-
Folgenabschätzung Zielgruppenadressen, insbesondere Kapitel 1.3.3 und Anhang 2D der
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.01.2019 (OZ 1 „DSB-D550.148001-DSB2019 |
Aufforderung zur Rechtfertigung 20.02.2019“, S 33, 64 ff).
2.1.3. Die Feststellungen zu 1.3.1 gründen auf dem in der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 22.01.2019 vorgelegten, beispielhaften Auszug aus ihrer Datenbank,
aus dem die unterschiedlichen zuordenbaren Werte hervorgehen (OZ 1 „DSB-D550.148001-
DSB2019 | Aufforderung zur Rechtfertigung 20.02.2019“, S 16). Zwar sind in dieser Aufstellung
die Angaben „Paketaffinität“ und „Umzugsaffinität“ nicht enthalten; ihre Verwendung ergibt
sich aber aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde
(Stellungnahme BF vom 10.09.2019, Punkte 2.4 f, OZ 1; DSB-D550.148/0015-DSB/2019, S 176
f) und den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin XXXX vor der belangten Behörde
- 28 -
über die Berechnung und Verwendung dieser Affinitäten (Abschrift der Tonaufzeichnung vom
24.05.2019 S 5 f; OZ 1, D550.148/0014-DSB/2019, S 20 f).
2.2. Zu den Feststellungen zu 1.2., Ermittlung und Zuordnung der Marketinginformationen:
Die Feststellungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der Marketinginformationen
gründen in den entsprechenden Angaben in der DSFA (DSFA S 6 f). Die Angaben zur Anzahl
der Datensätze ist in der DSFA zwar widersprüchlich angegeben, etwa Anzahl der für die
Weitergabe verfügbaren Datensätze XXXX einerseits (DSFA) und XXXX andererseits (DSFA
Anhang 2B-1 S 1) oder Anzahl der tatsächlich vermarkteten Datensätze XXXX einerseits (DSFA
S 6) und XXXX andererseits (DSFA Anhang 2B-1 S 1). XXXX konnte in Ihrer Einvernahme aber
nachvollziehbar darlegen, dass es sich um Momentaufnahmen zu unterschiedlichen
Zeitpunkten gehandelt habe (VH-Protokoll vom 28.11.2024 S 7), weshalb die jeweiligen Werte
als Bandbreite der verarbeiteten Datensätze über die gesamte Verarbeitungsdauer
festgestellt worden sind.
Zwar scheint es auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, warum nur ein Teil der verfügbaren
Datensätze tatsächlich vermarktet worden sein soll; aus Anhang 2B-1 S 1 der DSFA geht aber
hervor, dass nur ein Teil der grundsätzlich handelbaren Datensätze für postalische
Werbesendungen zur Verfügung stehe („Für die Vermarktung von Zielgruppenadressen für
postalische Werbesendungen stehen […] Adressen zur Verfügung“), weshalb die nicht
vermarkteten Datensätze dadurch erklärbar sind, dass sie, etwa durch Fehlen von Post-
Adressen, nicht für die Zustellung postalischer Werbesendungen geeignet gewesen und damit
dem Zweck der Datenwendung, Bereitstellung von Zielgruppenadressen, nicht dienlich
gewesen sind.
2.3. Zu den Feststellungen zur XXXX affinität:
2.3.1. Die Feststellungen zu 1.3.1. gründen auf dem in der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 22.01.2019 enthaltenen beispielhaften Zuordnung der XXXX
affinitäten (OZ 1 „DSB-D550.148001-DSB2019 | Aufforderung zur Rechtfertigung 20.02.2019“,
S 16) und auf ihren Anhang 3 „Datenbankauszug XXXX affinität bei unterschiedlichen
Wohnsitzen“ (W258 2217446-1, OZ 1 S 185).
2.3.2. Die Feststellungen zu 1.3.2 gründen grundsätzlich auf dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin im amtswegigen Prüfverfahren, insbesondere der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 22.01.2019, Seite 2 (OZ 1 „DSB-D550.148001-DSB2019 |
Aufforderung zur Rechtfertigung 20.02.2019“, S 14); ebenso auf Seite 4 (OZ 1 „DSB-
- 29 -
D550.148001-DSB2019 | Aufforderung zur Rechtfertigung 20.02.2019“, S 16), wonach bei der
Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte für die jeweilige XXXX affinität regionale
Wahlergebnisse stark gewichtet werden, und auf Anhang 3 zur Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 22.01.2019 – „Datenbankauszug XXXX affinität bei
unterschiedlichen Wohnsitzen“ (W258 2217446-1, OZ 1 S 185), wonach in der Datenbank zu
den jeweiligen Personen die jeweiligen XXXX affinitäten gespeichert werden.
2.3.3. Die Feststellungen zu 1.3.3 gründen auf der – zur Aussage der informierten Vertreterin
XXXX erhobenen (VH-Protokoll vom 20.11.2024, S 5) – Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 11.11.2024, in der die Beschwerdeführerin den zeitlichen Ablauf der
Bereitstellung der XXXX affinitäten, sowie den Verkauf an politische Parteien ausführlich und
nachvollziehbar darlegte (vgl OZ 27, S 3, 22). Dass die XXXX -Affinitäten wurden für jeden
Kunden individuell von der Technik erstellt worden sind, gründet in den Angaben der Zeugin
XXXX vor der belangten Behörde, wonach die XXXX affinität immer individuell von der Technik
erstellt worden sei, weil sie eine spezielle Zielgruppe betroffen haben (OZ 1, DSB-
D550.148/0014-DSB/2019, S 20).
2.3.4. Die Feststellungen zur Lieferung der Daten an die Vertragspartner (Punkt 1.3.5) gründen
in den Lizenzverträgen; die Feststellungen zum Ende der Datenlieferung gründen in der
Aussage der informierten Vertreterin („Es gab eine relativ lange Kündigungsfrist. Nach der
Berichterstattung Anfang 2019 haben wir aber trotz aufrechtem Vertragsverhältnisses die
Daten gelöscht. Und zwar haben wir am 22.02.2019 den ersten Teil gelöscht, nämlich all jene
Datensätze von Personen, die kein Auskunftsbegehren gestellt hatten.“ (VH-Protokoll vom
20.11.2024, S 10)) und den Überlegungen unter Punkt 2.3.6.. Dem abweichenden Vorbringen
der Beschwerdeführerin im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren, wonach der Vertrag mit
dem XXXX bzw. mit der XXXX bereits mit Kündigung am 18.11.2018 geendet habe, konnte
daher nicht gefolgt werden (Stellungnahme BF vom 10.09.2019, S 10, OZ 1, DSB-
D550.148/0015-DSB/2019 S 174), zumal auch im Schriftverkehr zwischen dem XXXX und der
BF, worin der XXXX am 07.03.2019 ausführt, dass „wir den Vertrag bereits im November 2018
gekündigt [haben] und dieser […] mit 31.07.2019 aus[läuft].“ (Stellungnahme und
Urkundenvorlage der BF vom 26.11.2024, OZ 33, Beilage ./6 „Löschbestätigung / E-
Mailverkehr XXXX “ S 2). Vor diesem Hintergrund war auch der Aussage der Zeugin XXXX ,
wonach die Löschung lediglich aus technischen Überlegungen auf nach Weihnachten
verschoben werden musste, nur dahingehend zu verstehen, dass sie mit technischen
- 30 -
Überlegungen vertragstechnische gemeint haben muss (Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 22).
2.3.5. Die Anzahl der zugeschrieben „ XXXX affinitäten“ (Punkt 1.3.6) gründet in den
übereinstimmenden Aussage XXXX (VH-Protokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 9) und der Zeugin
XXXX (VH-Protokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 28). Zwar fällt auf, dass die genannte Zahl der
Betroffenen niedriger ist, als die in der DSFA genannten Zahl der Datensätze. Das ist aber
durch die im Wesentlichen übereinstimmende Rechtfertigung der BF (VH-Protokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 10) und die Aussage der Zeugin XXXX (VH-Protokoll vom 20.11.2024, OZ
31, S 28 f) erklärbar, wonach manchen Personen auf Grund unterschiedlicher Adressen
mehrere Affinitäten zugeordnet und damit mehrere sie betreffende Datensätze erstellt
worden sind, sowie durch die ergänzende Aussage der Zeugin XXXX , dass zu manchen
Adressen aus statistischen Gründen keine XXXX affinität berechnet werden konnte (VH-
Protokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 35 f). Auch die Angaben unter Punkt 1. des XXXX , wonach
„Consumer Data [derzeit] etwa XXXX natürliche Personen [umfasse]“ schadet nicht, weil
einerseits die konkreten Adressdaten erst aus einer Zuordnung mit der ebenfalls lizenzierten
Datenbank XXXX , das ist der Adressdatenbestand der BF, ermittelt werden (Punkt 1. 2. Absatz)
und die Lizenz ua gerade für die Datennutzung für Direct-Mailings (das sind Zusendungen von
Werbesendungen per Post) eingeräumt wird (Punkt 3.2) sowie andererseits sich aus dem
Vertrag nicht ergibt, dass für alle Personen auch die XXXX affinitäten berechnet worden sind;
durch beide Umstände kann es aber, wie vorher ausgeführt, zu einer Reduktion der
eindeutigen Personen kommen, für die die XXXX affinitäten berechnet bzw. zugeschrieben
worden sind.
2.3.6. Die Feststellungen zum Ausstieg aus der Vermarktung der „ XXXX -Affinitäten“ und ihrer
Hintergründe, gründen grundsätzlich in den diesbezüglich in Einklang zu bringenden Angaben
der Zeugin XXXX („Wir haben dann im Zuge der medialen Berichterstattung über die
Einführung der DSGVO, wo wir gesehen haben, dass die Öffentlichkeit sehr sensibilisiert ist für
dieses Thema, in der DAM Gruppe diskutiert, ob wir die Daten der Affinitäten und Sinus-Geo-
Milieus löschen sollen.“ Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 22 und „Es war eine
Mischung aus mehreren Ursachen. Wie ich schon gesagt habe, es gab ja noch einen Kunden,
der es bezieht, aber der hat schon gesagt, dass er nach Ablauf des Vertragszeitraumes die
Daten nicht mehr benötigt. Auch unter diesem Aspekt war eine Löschung sinnvoll.“
Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 32 f) und des Zeugen XXXX („Hintergrund
war auch, dass hinsichtlich der XXXX affinitäten wir eine geringe Kundenanzahl hatten und
nicht viel damit verdient haben. Deswegen hat man sich dann entschlossen, das Produkt
- 31 -
„auszuphasen“, […] das war eine Reputationsentscheidung““ Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 49).
Das Einlangen der Kündigungserklärung gründet in dem auf dem XXXX enthaltenen
Eingangsstempel.
Dass erst nach Einlangen der Kündigungserklärung beschlossen wurde, die „ XXXX -Affinitäten“
nicht mehr zu vermarkten, gründet auf den Angaben der Zeugin XXXX . Sie sagt zwar aus, dass
die Entscheidung etwa im Oktober 2018 (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 22)
bzw im Herbst erfolgt sei (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 24), was auch auf
einen früheren Zeitpunkt hindeuten könnte.
Es ist aber einerseits nachvollziehbar, dass eine Entscheidung zum Ausstieg, die auch aus
wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist, dann getroffen wird, wenn der letzte Kunde gekündigt
hat; dies im Besonderen, weil im konkreten Fall bereits seit Februar 2018
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 24) ergebnislos über einen Ausstieg
nachgedacht worden ist. Andererseits hat die Zeugin XXXX als Entscheidungsgrundlage für
den Ausstieg aus den „ XXXX -Affinitäten“ angegeben, dass es noch einen Kunden gegeben
habe, der die Daten noch bezogen hat, „aber der hat schon gesagt, dass er nach Ablauf des
Vertragszeitraumes die Daten nicht mehr benötigt.“ Es muss den Beteiligten zum Zeitpunkt
der Aussage daher bereits klargewesen sein, dass der Vertrag nur mehr auslaufen wird,
weshalb die Aussage – und damit auch die Entscheidung – nach dem Einlangen der
Kündigungserklärung erfolgt sein muss (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 32
f).
Dass der bestehende Vertrag noch erfüllt werden sollte, gründet in den Überlegungen zu
Punkt 2.3.5.
2.3.7. Die Feststellungen zur Löschung der XXXX affinitäten (Punkt 1.3.8) ergeben sich ua aus
der Rechtfertigung der BF, dass sie die Daten auf Grund der Medienberichte Anfang 2019 –
trotz aufrechter Vertragsverhältnisse – am 22.02.2019 gelöscht habe, sofern sie nicht
Gegenstand eines Auskunftsbegehrens waren (PV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 10 f). Es ist nachvollziehbar, dass auf Grund von negativer öffentlicher
Berichterstattung die Entscheidung getroffen wird, kritisierte Datenverwendungen
einzustellen. Die zwar in Bezug auf den Zeitpunkt leicht abweichende aber sonst im
Wesentlichen damit übereinstimmende Aussage der Zeugin XXXX , wonach die Daten ab
Jänner 2019 nicht mehr gelöscht worden seien, weil es auf Grund eines Presseartikels so viele
Anfragen gegeben habe (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 22), ist mit der
- 32 -
Rechtfertigung in Einklang zu bringen, zumal der Sachverhalt mehrere Jahre zurückliegt und
die Erinnerungen der Zeugin daher, insbesondere hinsichtlich genauer Zeitpunkt, ungenau
sein können und sie in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde ohnehin auch von
Februar 2019 als Löschungszeitpunkt ausgegangen ist (Abschrift der Tonaufzeichnung zur
Zeugeneinvernahme vom 24.05.2019, OZ 1 DSB-D550.148/0014-DSB/2019, ZV XXXX , S 23).
2.3.8. Die Feststellungen zu 1.3.9 gründen im Hinblick auf den Zweck der Verarbeitung der
XXXX affinitäten für Kunden der BF in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
22.01.2019, Seite 2 (OZ 1 „DSB-D550.148001-DSB2019 | Aufforderung zur Rechtfertigung
20.02.2019“, S 14) sowie der Aussage des XXXX , dem damaligen Leiter des Bereichs Daten-
und Adressmanagement („Wir haben das […] gemappt […] um Streuverlust in der Werbung zu
vermeiden.“ (VH-Protokoll vom 20.11.2024, S 49) und „Aber das Ziel des Produktes ist
jedenfalls Streuverluste in der Werbung zu minimieren.“ (VH-Protokoll vom 20.11.2024, S 51)).
Dass die Beschwerdeführerin mit der Verwendung der „ XXXX affinitäten“ wirtschaftliche
Aspekte verfolgt hat, gründet darin, dass die BF die XXXX affinitäten gegen Entgelt vermarktet
hat ( XXXX und XXXX , jeweils Punkt 11.) und der Aussage des Zeugen XXXX , wonach die
Einstellung der Vermarktung der XXXX affinitäten auch deswegen diskutiert worden sei, weil
„wir […] nicht viel damit verdient haben.“ (VH-Protokoll vom 20.11.2024, S 49).
2.3.9. Die Feststellung zu 1.3.10, wonach die Beschwerdeführerin keine Einwilligung eingeholt
hat, gründet auf den – zur Aussage der informierten Vertreterin XXXX erhobenen – Angaben
der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2024, S 21, wonach sie einräumt
die XXXX affinitäten „ohne Einwilligung“ verarbeitet zu haben (siehe OZ 27, S 21). Zwar hat
die informierte Vertreterin über konkrete Rückfrage ergänzt, dass etwa 2017 und „jedenfalls
vor der DSGVO“ die BF von einem „opt in“ in ein „opt out“ Modell umgestellt hat (VH-Protokoll
vom 28.11.2024, OZ 34, S 8); vor dem Hintergrund des Geständnisses ist aber davon
auszugehen, dass in Hinblick auf die Ermittlung und Weitergabe der XXXX affinitäten mit
Beginn des Tatzeitraumes, dh seit dem 25.05.2018, keine „opt in“ Erklärung (mehr) vorgelegen
haben.
2.4. Zur Verarbeitung der „Paketfrequenz“:
Die Feststellungen zur Verarbeitung der Paketaffinitäten und Umzugsfrequenz gründen
grundsätzlich auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Anhaben der Zeugin XXXX vor der
belangten Behörde als auch von XXXX als Vertreterin der Beschwerdeführerin vor der
belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht.
- 33 -
Die Feststellungen zum Startzeitpunkt der Verwendung der Paketaffinitäten gründet auf den
Angaben der Zeugin XXXX , wonach „das […] wahrscheinlich seit Februar 2019 nicht mehr
gemacht wird.“ und „[d]ies […] ca 1,5 Jahre gemacht [wurde]“ (ZV XXXX DSB am 24.05.2019,
OZ 1, D550.148014, S 24); zwar hat die Beschwerdeführerin angegeben, die Paketaffinitäten
wären bereits seit Jänner 2016 berechnet worden (Stellungnahme XXXX vom 10.09.2019;
Punkt 2.4 S 12 (OZ 1; DSB-D550.148/0015-DSB/2019 S 176)), vor dem Hintergrund des
relevanten Tatzeitraumes mit Anwendbarkeit der DSGVO am 25.05.2018, konnte der
Beginnzeitpunkt mit „zumindest“ August 2017 festgestellt werden. Die Feststellung, dass die
Paketaffinität mit der Bezeichnung „Paketfrequenz“ einer bestimmten Person zugeordnet
worden ist, gründet in einer nach Art 15 DSGVO erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin
(Straferkenntnis, OZ 1, XXXX , S 57); dass es sich bei der „Paketfrequenz“ nicht etwa um die
durchschnittliche Anzahl der Pakete handelt, die diese Person in einem bestimmten Zeitraum
erhalten hat sondern tatsächlich um die berechnete „Affinität“ gehandelt hat, ergibt sich
daraus, dass der „Paketfrequenz“ eine Bezeichnung, wie „niedrig“, und nicht etwa eine
konkrete Zahl zugeordnet worden ist, wie es bei einer Frequenz, die als Berechnungsgrundlage
für ein Modell dienen soll, zu erwarten wäre.
Der Endzeitpunkt für die Berechnung und die Vermarktung der Paketaffinitäten gründet in der
Aussage der XXXX , wonach „Die Paketaffinität wird seitdem ersten Halbjahr 2019 nicht mehr
berechnet und auch nicht mehr verwendet.“ (Strafverhandlungsschrift vom 23.09.2019, OZ 1,
DSB-D550.148/0016-DSB/2019 23.09.2019, S 36) und „das wird wahrscheinlich seit Februar
2019 nicht mehr gemacht“ (ZV XXXX DSB am 24.05.2019, OZ 1, D550.148014, S 24) und ist vor
dem Hintergrund der Medienberichte, die mit Februar 2019 die Verarbeitung der „ XXXX
affinitäten“ im Besonderen aber auch der „Affinitäten“ im Allgemeinen als problematisch
erscheinen haben lassen, nachvollziehbar. Die Aussagen stehen überdies im Einklang mit den
Angaben der XXXX in der hg Verhandlung am 28.11.2024, wonach sie nach der medialen
Berichterstattung und noch vor dem Einlangen der „Aufforderung zur Stellungnahme“ im
Verwaltungsstrafverfahren entschieden habe, die Daten zu löschen (Verhandlungsprotokoll
vom 28.11.2024, OZ 34, S 2 f) und die Aufforderung zur Rechtfertigung mit 20.02.2019 datiert
ist.
Der Zeitpunkt der Löschung der „Paketaffinitäten“ gründet in den Angaben der XXXX , wonach
die tatsächliche Löschung aus technischen Gründen erst später erfolgen konnte
(Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2024, OZ 34, S 2 f) und bei anhängigen Auskunftsbegehren
länger, längstens aber bis 13.05.2019 verarbeitet worden sind (Verhandlungsprotokoll vom
28.11.24, OZ 34, S 7).
- 34 -
Die Feststellungen zur Erstellung des Hochrechnungsmodells sowie der Ermittlung der
„Paketfrequenz“ und der „Paketaffinität“ gründet in einer Zusammenschau der
nachvollziehbaren Angaben der XXXX in der Verhandlung am 20.11.2024 (VH-Protokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 11) und der Zeugin XXXX vor der belangten Behörde („Daraus kann man
eine Paketfrequenz berechnen. Im Anschluss […] machen Sie dann auch wieder für die
Folgejahre Hochrechnungsmodelle. Daraus kann man dann wieder Hochrechnungen
erstellen.“ (Abschrift der Tonaufzeichnung vom 24.05.2019, OZ 1, D550.148/0014-DSB/2019,
S 21) sowie ihren Angaben zur grundsätzlichen Vorgehensweise bei der Erstellung der
„Rechenmodelle“ (Abschrift der Tonaufzeichnung vom 24.05.2019, OZ 1, D550.148/0014-
DSB/2019, S 20)) mit den damit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben zur
Berechnung der Zielgruppenadressen bzw Affinitäten in der Datenschutzfolgenabschätzung (S
6 f; W258 2217446-1, OZ 1, S 50 ff). Die Feststellung, dass zumindest die Liste der Empfangen
Pakete und der Empfangszeitpunkt vom Geschäftsbereich der Paketzustellung übernommen
worden ist, gründet einerseits auf den allgemeinen Angaben der Zeugin XXXX , wonach „wir
[…] vom Paketbereich [wissen], die Person […] bekommt in einem […] Zeitraum […] Pakete“
und „im Anschluss an diese Datenübermittlung durch den Paketbereich […] machen [s]ie dann
[…] Hochrechnungsmodelle“ (ZV XXXX , Abschrift der Tonaufzeichnung vom 24.05.2019, OZ 1,
D550.148014, S 21) und XXXX , wonach „eine Kennzahl aus dem Paketbereich in den DAM-
Bereich übermittelt und dann statistisch bewertet [wird]“ (Strafverhandlungsschrift vom
23.09.2019, OZ 1, DSB-D550.148016-DSB2019, S 35) und dass es zwar eine „Chinese Wall“
zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen gegeben habe, die aber durchlässig gewesen sei,
„etwa bei den Paketfrequenzen, die für Hochrechnungen verwendet worden sind“ (VH-
Protokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 6) und andererseits auf der Überlegung, dass bei der
Berechnung einer Frequenz die Anzahl der Ereignisse in einem bestimmten Zeitraum
berechnet werden und daher für die Berechnung sowohl eine Auflistung der empfangenen
Pakete als auch der Empfangszeitraum erforderlich ist.
Dass die Hochrechnungsmodelle jährlich erstellt worden sind, gründet in der Aussage der
Zeugen XXXX , wonach alle Modelle jedes Jahr geprüft und allenfalls neu berechnet werden
und dass das auch für die Paketaffinitäten gilt („Und dann überprüfen wir das Modell mit den
Daten des Jahres, welches wir vorher ausgesondert haben. Denn diese Wahrscheinlichkeit
muss dann auf dieses Jahr zutreffen. Haben wir dann starke Abweichungen, dann verändern
wir das Modell. Wir rechnen es nochmal durch und schauen wie gut ist die Prognose nach dem
neuen Modell. Das ist die generelle Vorgehensweise bei allen Hochrechnungen.“ bzw „wir […]
vom Paketbereich [wissen], die Person […] bekommt in einem […] Zeitraum […] Pakete“ und
„im Anschluss an diese Datenübermittlung durch den Paketbereich […] machen [s]ie dann auch
- 35 -
wieder für die Folgejahre Hochrechnungsmodelle“) (ZV XXXX , Abschrift der Tonaufzeichnung
vom 24.05.2019, OZ 1, D550.148014, S 21).
Dass von der Berechnung auch Personen betroffen waren, die nicht Kunden der
Beschwerdeführerin waren, und wie sie dennoch berücksichtigt werden konnten, gründet in
den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin XXXX (DSB vom 24.05.2019, OZ 1 D550.148014, S
23).
Die Anzahl von der Weitergabe der „Paketfrequenzen“ betroffenen Personen gründet in der
Überlegung, dass die Beschwerdeführerin XXXX für einen Großteil der Paketzustellungen in
Österreich verantwortlich ist und daher für die meisten Adressen Österreichs
Paketzustellungen vornimmt, die gesamte Datenbank der DAM-Zielgruppenadressen für
postalische Werbesendungen etwa XXXX Adressen umfasst (DSFA Anhang 2B-1 S 1, S 25 ),
aber nicht alle diese Personen Pakete durch die Beschwerdeführerin erhalten haben und
einige Personen mehrere Adressen haben, weshalb nicht XXXX sondern XXXX Personen
festzustellen waren.
Dass keine Einwilligung zur Weiterverarbeitung der Paketfrequenzen eingeholt wurde ergibt
sich aus den Angaben der XXXX in der hg Verhandlung (VH-Protokoll vom 28.11.2024, OZ 34,
S 8). Zwar hat die informierte Vertreterin über konkrete Rückfrage ergänzt, dass etwa 2017
und „jedenfalls vor der DSGVO“ die BF von einem „opt in“ in ein „opt out“ Modell umgestellt
hat (VH-Protokoll vom 28.11.2024, OZ 34, S 8); vor dem Hintergrund des Geständnisses zu den
XXXX affinitäten und einem fehlenden Vorbringen ist aber davon auszugehen, dass auch in
Hinblick auf Paketfrequenzen mit Beginn des Tatzeitraumes, dh seit dem 25.05.2018, keine
„opt in“ Erklärung (mehr) vorgelegen haben.
2.4.1. Die Feststellungen zu den Verträgen über die Lizenzierung der XXXX affinitäten (Punkt
1.3.4) gründen auf den vorgelegten Verträgen ( XXXX und XXXX ) die sich im Wesentlichen mit
den Angaben der informierten Vertreterin XXXX (VH-Protokoll vom 20.11.2024 S 10) und dem
– zu ihrer Aussage erhobenen – Vorbringen decken (OZ 27, S 3, 22). Die monatlichen
Aktualisierungen der Daten gründen im Besonderen in den Punkten 8.4 (monatliche Updates)
und 11.1. (Lizenzentgelt inkl. Lieferung von monatlichen Updates) der Lizenzverträge. Die
Angaben zu den Kündigungen der Verträge waren durch die Kündigungserklärungen, nämlich
dem XXXX und dem XXXX , objektivierbar, ebenfalls durch den Schriftverkehr zwischen dem
XXXX am 07.03.2019 ausführt, dass „wir den Vertrag bereits im November 2018 gekündigt
[haben] und dieser […] mit 31.07.2019 aus[läuft].“ (Stellungnahme und Urkundenvorlage der
BF vom 26.11.2024, OZ 33, Beilage ./6 „Löschbestätigung / E-Mailverkehr XXXX “ S 2) weshalb
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den zum Teil abweichenden Angaben der informierten Vertreterin XXXX („Das heißt im
November 2018 haben wir gekündigt“ (VH-Protokoll vom 20.11.2024 S 10)) nicht gefolgt
werden konnte.
Hinsichtlich dem Umfang der Datenlieferungen fällt zwar auf, dass in den im Anhang der
Lizenzverträge aufgelisteten Datenarten die Datenart „ XXXX affinität“ enthalten ist und ihr
Typ mit lediglich „1 BIT“ angegeben wird ( XXXX und XXXX jeweils S. 16), was bedeuten würde,
dass die Datenart „ XXXX affinität“ nur zwei Zustände einnehmen kann und damit nicht
geeignet wäre, die XXXX affinitäten für mehrere Parteien in mehreren Ausprägungen
abzubilden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die XXXX affinitäten tatsächlich
nicht Vertragsgegenstand waren, zumal einerseits einige Datenfelder im Anhang der
Lizenzverträge geschwärzt worden sind, und aus ihnen daher der Umfang der
Datenübermittlung nicht abschließend bestimmt werden kann. Andererseits deutet die
Verwendung eines binären Datentyps der Länge 1, die üblicherweise im Sinne von „wahr“ und
„falsch“ bzw „vorhanden“ und „nicht vorhanden“ verwendet werden, gerade darauf hin, dass
zu deinem Datensatz XXXX affinitäten zur Übermittlung vorhanden sind oder nicht.
2.5. Zur Verarbeitungen der Umzugshäufigkeit:
2.5.1. Zur Datenverarbeitung:
Die Feststellungen zur grundsätzlichen Ermittlung und Zuordnung der „Umzugsaffinitäten“
sowie dem Zweck gründen in den übereinstimmenden Angaben der Zeugin XXXX und von
XXXX .
Die Feststellungen zum Startzeitpunkt gründen in den Angaben der Beschwerdeführerin („Die
erste erstellte Prognose und Zuordnung zu Personen fand[…] im Jänner 2017 statt.“,
Stellungnahme BF vom 10.09.2019, S 13; OZ 1, DSB-D550.148/0015-DSB/2019, S 177).
Die Feststellungen zum Hochrechnungsmodell und der Prüfungsfrequenz gründen auf die
Aussagen der Zeugen XXXX im Verfahren vor der belangten Behörde, in der sie die Erstellung
der Hochrechnungsmodelle für den Bereich Paketaffinität und Umzugsaffinität beschrieben
hat (Abschrift der Tonaufzeichnung zur Zeugeneinvernahme von Frau XXXX “, S 5 f; OZ 1, DSB-
D550.148/0014-DSB/2019 S 20 f). Dass die Zuschreibung der Werte in Form einer
Kategorisierung erfolgt ist, gründet in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
(Stellungnahme BF vom 10.09.2019, Punkte 2.5, OZ 1; DSB-D550.148/0015-DSB/2019, S 177),
die mit einer von der Beschwerdeführerin erteilten Auskunft nach Art 15 DSGVO
- 37 -
übereinstimmt, in der die Umzugsaffinität als „niedrig“ klassifiziert wird (Straferkenntnis; OZ
1; XXXX , S 57).
Strittig ist, woher die Beschwerdeführerin die Daten zur „Umzugshäufigkeit“ bezogen hat.
Während die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin diese
Daten sowohl aus vergangener Nachsendeaufträge ableitet, als auch von der XXXX zugekauft
hat, verneint die Beschwerdeführerin – mit näherer Begründung – die Verwendung
vergangener Nachsendeaufträge. Den Angaben der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt
werden.
So hat die Zeugin XXXX , die als Verantwortliche für die Zielgruppenadressen den
unmittelbarsten Überblick über die Ermittlung der Affinitäten gehabt haben muss, vor der DSB
allgemein zu den Auswahlkriterien der Zielgruppenadressen angegeben, dass „eine weitere
Datenquelle […] der Nachsendeauftrag [sei]“ sowie dass die Beschwerdeführerin „[zur
Umzugsaffinität] vergangene Nachsendeaufträge [nehme] und […] eine Wahrscheinlichkeit[
berechne,] wie wahrscheinlich es ist, dass an dieser Adresse wieder ein Umzug stattfinden wird.
[…] “ und „Daten von anderen XXXX her[nehme], Daten die [sie] von alternativen Quellen
geliefert bekommen haben/ und führe[…] diese mit [ihren] eigenen Nachsendeauftragsdaten
zusammen.“ (Abschrift der Tonaufzeichnung zur Zeugeneinvernahme XXXX vom 24.05.2019,
S 6 bzw OZ 1, DSB-D550.148/0014-DSB/2019, 21).
Die Zeugin konnte sich zwar in Verhandlung am 20.11.2024 befragt zu Herkunft der Datenart
„Umzugshäufigkeit“ nur an XXXX erinnern. Dieser Aussage kann aber ihre Aussage vor der
belangten Behörde nicht in Zweifel ziehen. Einerseits ist ihre Aussage vor der belangten
Behörde zeitlich näher am Tatgeschehen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Zeugin
damals besser erinnern konnte.
Andererseits hat sie über den Vorhalt ihrer früheren Aussage, ihre Aussage nicht etwa
korrigiert und insbesondere nicht versucht, den Widerspruch mit einer Unschärfe der
Verwendung der Begriffe „Umzugsaffinitäten“ und „Umzugshäufigkeiten“, wie sie die
Beschwerdeführerin vermeint, zu rechtfertigen, sondern gesteht den Widerspruch ein und
weist auf eine falsche Erinnerung hin.
Es ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehen zuzustimmen, dass die Zeugin in ihrer Aussage
tatsächlich nicht sorgfältig zwischen der „Umzugshäufigkeit“ einerseits und der
„Umzugsaffinität“ andererseits, unterscheidet. Vor dem Hintergrund ihrer Beschreibung, wie
die Berechnung der Affinitäten erfolgt, insbesondere, dass auf Grund bestimmter Datenarten
in einem ersten Schritt Modelle entwickelt werden, die dann verwendet werden, um
- 38 -
Affinitäten zu berechnen, erhellt aber, dass die Nachsendeaufträge nur dafür genutzt werden
konnten, um Umzugshäufigkeit zu ermitteln, die verwendet werden, um ein taugliches Modell
zur Berechnung von „Umzugsaffinitäten“ zu entwickeln. Eine andere sinnvolle Anwendung der
Nachsendeaufträge ist bei keinem der für die Ermittlung einer konkreten „Umzugsaffinität“
erforderlichen Schritten ersichtlich.
Denkbar könnte einzig sein, dass aktuelle Nachsendeaufträge verwendet werden, um die
Adressen in der DAM-Datenbank zur aktualisieren und damit auch Umzugsaffinitäten zu
aktualisieren. Die Zeugin hat aber von „vergangene[n] Nachsendeaufträge[n]“ gesprochen;
mehrere und veraltete Nachsendeaufträge werden aber gerade nicht zur Adressaktualisierung
benötigt, weshalb dieser Argumentation kein Raum verbleibt.
Die Aussage der Zeugin scheint zwar auch im Widerspruch zu den Angaben von XXXX zu
stehen, wonach die Umzugshäufigkeit ausschließlich von XXXX zugekauft worden sei. XXXX
hat aber ebenfalls angegeben, dass die „die Affinität […] berechnet […] und […] da auch die
Nachsendeauftragsdaten verwendet [worden sind].“ (VH-Protokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S
12) und „Im Falle eines Umzugs wird die neue Adresse gemäß Nachsendeauftrag dann
verwendet, wenn die betroffene Person dem gemäß Gewerbeordnung nicht widersprochen
hat.“ (Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2019, DSB-D550.148/0016-DSB/2019, S 34). Sie
bestätigt damit dem Grund nach, dass die Nachsendeauftragsdaten bei der Berechnung der „
XXXX affinitäten“ verwendet worden sind. Da die Verwendung der Nachsendeaufträge aber
nur im Rahmen der Entwicklung des Modells in Form einer „Umzugshäufigkeit“ sinnvoll ist (vgl
die vorherigen Überlegungen), bestätigt sie damit auch die Verwendung der
Nachsendeaufträge zur Berechnung einer „Umzugshäufigkeit“.
Letztlich kann auch die von der belangten Behörde herangezogene beispielhafte Auskunft der
Beschwerdeführerin nach Art 15 DSGVO entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
daran nichts ändern. Zwar wird darin in der Rubrik „Gespeicherte Daten“ die Datenart „Anzahl
der Umzüge“ erwähnt und als Datenquelle XXXX bzw als Lieferant der oben angeführten
Daten XXXX ausgewiesen (Straferkenntnis, OZ 1, XXXX , S 58). Daraus kann aber nur
geschlossen werden, dass die XXXX der Beschwerdeführerin das Datum „Anzahl der Umzüge“
übermittelt hat. Hingegen kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin
Umzugshäufigkeiten nicht auch aus anderen Quellen erhalten bzw ermittelt hat, wie es die
Zeugin XXXX ursprünglich ausgeführt hat.
- 39 -
2.5.2. Zur etwaigen Rechtsgrundlage:
Dass die Beschwerdeführerin keine Einwilligung der Betroffenen Personen zur Verarbeitung
der „Umzugshäufigkeit“ eingeholt hat, gründet in den Angaben der XXXX in der hg
Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2024, OZ 34, S 8). Zwar hat die informierte
Vertreterin über konkrete Rückfrage ergänzt, dass etwa 2017 und „jedenfalls vor der DSGVO“
die BF von einem „opt in“ in ein „opt out“ Modell umgestellt hat (VH-Protokoll vom
28.11.2024, OZ 34, S 8); vor dem Hintergrund, dass sie vor der belangten Behörde auch
erwähnt hat, dass „bei Nachsendeaufträgen […] die Möglichkeit [erfolgt] der
Datenverarbeitung zu widersprechen (opt out nach der Gewerbeordnung)“
(Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2019, DSB-D550.148/0016-DSB/2019, S 32), des
Geständnisses zu den XXXX affinitäten und einem fehlenden Vorbringen ist aber davon
auszugehen, dass auch in Hinblick auf Paketfrequenzen mit Beginn des Tatzeitraumes, dh seit
dem 25.05.2018, keine „opt in“ Erklärung (mehr) vorgelegen haben.
Dass im Zuge der Beauftragung eines Nachsendeauftrags Betroffene über die
Datenverwendung und eine „opt-out“ Möglichkeit informiert werden und die Art der
Information, gründet darüber hinaus auf der Aussage der Zeuge XXXX (Abschrift der
Tonaufzeichnung zur Zeugeneinvernahme von Frau XXXX vom 24.05.2019, OZ 1, DSB-
D550.148/0014-DSB/2019, S 21). Der konkrete Text gründet auf den Angaben in der DSFA zur
Datenanwendung „DAM-Zielgruppenadressen“ (DSFA S 11).
2.6. Zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite:
2.6.1. Hinsichtlich der XXXX affinitäten:
Zur Vorbereitung der Beschwerdeführerin auf die DSGVO:
Die Feststellungen zur Vorbereitung der Beschwerdeführerin auf die DSGVO gründen auf den
Angaben der Beschwerdeführerin im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren
(Stellungnahme BF vom 10.09.2019 S 2 f, DSB-D550.148/0015-DSB/2019 S 166 f).
Die Feststellung, wonach die Datenschutzbeauftragte bei der Prüfung einzelner
Datenanwendungen einzubeziehen war, gründet auf der Angabe der Zeugin XXXX
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 39).
Die Feststellung, wonach die Rechtsabteilung nicht in die Beurteilung der Datenanwendungen
eingebunden war, gründet in den entsprechenden Angaben der XXXX (Verhandlungsprotokoll
vom 20.11.2024, OZ 31, S 5).
- 40 -
Zur Datenschutzmanagerin des Bereichs „DAM Zielgruppenadressen“:
Die Feststellungen zur Datenschutzmanagerin des Bereichs „DAM Zielgruppenadressen“
gründen auf den Angaben der Zeugin XXXX in der Verhandlung am 20.11.2024
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 17 ff). Dass sie die Definition
„personenbezogene Daten“ nicht kennt, gründet ebenfalls auf ihrer Befragung
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 36).
Zur Datenschutzbeauftragten der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Datenschutzbeauftragten der Beschwerdeführerin gründen auf den
Angaben der Zeugin XXXX in der Verhandlung am 20.11.2024 (Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 38 f).
Zur datenschutzrechtlichen Prüfung der „ XXXX -Affinitäten“ durch die Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur datenschutzrechtlichen Prüfung der „ XXXX -Affinitäten“ durch die
Beschwerdeführerin gründen grundsätzlich auf den Angaben der Zeugin XXXX in der
Verhandlung am 20.11.2024 (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 19 ff,
insbesondere 19, 21, 31, 32, 34). Dass die Datenanwendung neuerlich wegen einer
öffentlichkeitswirksamen Debatte in Deutschland geprüft worden ist, gründet in den Angaben
des Zeugen XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 49).
Die Feststellungen, wonach der XXXX und die XXXX gegenüber der Zeugin XXXX nicht erörtert
haben, dass es sich bei den Affinitäten um keine personenbezogenen Daten handelt, gründen
in den folgenden Überlegungen:
Die Zeugin erwähnt in ihrer Aussage vor dem erkennenden Gericht lediglich, dass die
Zulässigkeit der Marketingklassifikationen als zulässig erachtet worden sind („In diesen
Gesprächen ist es auch zum Ergebnis gekommen, dass diese statistische Zuordnung zulässig
sei“; „Grundsätzlich war die Meinung aller Personen in dieser Arbeitsgruppe [des XXXX ], dass
diese Marketingmerkmale weiterhin zulässig sind.“ (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024,
OZ 31, S 21, 31)). Auch auf die konkrete Frage, ob in dem vom Kollegen der Firma XXXX
erwähnten Gutachten, die Einschätzung vertreten worden ist, dass es sich nicht um
personenbezogene Daten handelt, konnte sich die Zeugin nicht erinnern
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 21), und über die konkrete des BFV, ob im
Rahmen der Arbeitsgruppe des XXXX auch Rechtsthemen rund um das heute erörterte Thema
Personenbezug von Marketingklassifikation und Gewerbeordnung erörtert worden ist, geht
sie auf das Thema Personenbezug nicht ein, sondern bezieht sich auf die Gewerbeordnung
- 41 -
(„Auf jeden Fall, weil ja eine lange Zeit unklar war, wird die Gewerbeordnung unter der DSGVO
weiter gelten. Dahingehend war es eine große Erleichterung, so nach dem Motto „Ja“, als die
Gewerbeordnung novelliert wurde und an die DSGVO angepasst worden ist.“ und setzt dann
lediglich allgemein fort „Nichtsdestotrotz gab es viele Punkte über die diskutiert wurde […]“
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 31)). Auch der Zeuge XXXX im
Zusammenhang mit Treffen mit dem XXXX , lediglich Überlegungen zur Gewerbeordnung,
nicht aber zum Personenbezug („Wir haben uns relativ intensiv auch mit XXXX getroffen. Es
haben dort alle diskutiert. Und aber die einheitliche Meinung, solange die Gewerbeordnung so
ist, wie sie ist, dann passt das.“ (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 53)). Ebenso
spricht auch der Zeuge XXXX lediglich davon, dass der XXXX zum Ergebnis gekommen ist, dass
die Wahrscheinlichkeiten „okay“ sind („Mit XXXX [gesprochen worden ist]. Die Branche hat
das evaluiert und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Wahrscheinlichkeiten Okay sind.“
(Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2024, OZ 34, S 10)) und der Zeuge XXXX , dass beim XXXX
prioritär regelmäßig Erkundigungen zum § 151 GewO eingeholt worden sind
(Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2024, OZ 34, S 26). Letztlich erscheint es auch vor dem
Hintergrund der damaligen Rechtslage (siehe Punkt 1.6.1.1) unwahrscheinlich, dass der XXXX
die Meinung vertreten haben soll, dass es sich bei Sinus-Geo-Milieus oder sonstigen
Marketingklassifikationen trotz ihrer Zuordnung zu bestimmten Personen um keine
personenbezogenen Daten gehandelt haben soll.
Dass die XXXX -Affinität kein Thema im Arbeitskreis des XXXX und bei der XXXX war, gründet
darauf, dass die Zeugin XXXX einerseits angibt, sich primär mit den Sinus-Geo-Milieus
beschäftigt zu haben und auf Grund ihrer Ähnlichkeit auf die XXXX -Affinitäten geschlossen
hat (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 20, 21) und sie über konkrete Frage, ob
bei der Besprechung mit XXXX „ XXXX -Affinitäten“ ein Thema waren, auf die „Sinus-geo-
Milieus“ verweist, („eher über die Sinus Geo Milieus“, „Wir haben darüber gesprochen, wie
diese Geo Milieus datenschutzrechtlich einzuordnen sind.“ (Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 21)); vor diesem Hintergrund kann die Angabe der Zeugin über die
konkrete Frage, ob in der Arbeitsgruppe des XXXX die XXXX affinitäten behandelt worden
sind, „ich kann mich nicht erinnern“ (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 32)) nur
so gewertet werden, dass auch in der Arbeitsgruppe des XXXX die XXXX -Affinitäten kein
Thema waren.
Dass die Zeugin XXXX eine Entscheidung der Datenschutzbehörde oder der
Datenschutzkommission fehlinterpretiert hat gründet aus den angeführten Entscheidungen
der jeweiligen Behörden und den Ausführungen unter Punkt 1.6.1.1.
- 42 -
Die Feststellung wonach sie im Zusammenhang mit Datenschutzkursen auch mit Anwälten
gesprochen hat, gründet auf der Angabe der Zeugin XXXX (Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 34). Dass es keinen darüber hinausgehenden Austausch mit Anwälten
gegeben hat, gründet darin, dass dies keiner der Personen, die operativ mit der
Datenanwendung DAM-Zielgruppenadressen beschäftig war, dh die Zeugen XXXX , XXXX und
XXXX , ausgesagt hat. Auch aus der Aussage des Vorgesetzten der Zeugin XXXX , des Zeugen
XXXX , kann das nicht abgeleitet werden. Lediglich der Zeuge XXXX spricht davon, dass auch
mit Anwälten gesprochen worden ist („Es wurde mit Anwälten gesprochen.“, „Über Frage, ob
sich die XXXX beraten hat lassen, auch von Anwälten hinsichtlich der XXXX affinitäten: Ja
genau. Das kann ich jetzt nicht sagen, aber man hat die Runden gezogen.“, „Nein, damit meine
ich nicht zu den XXXX affinitäten. Das ist in diesem Detailierungsgrad nicht zum Thema
gestanden, sondern es ging allgemein um Affinitäten.“ (Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 10)); er war als Bereichsleiter und Vorgesetzter des Zeugen XXXX in die
Prüfung der Datenanwendung aber nur insoweit eingebunden, als er sich berichten ließ („Ich
wurde allerdings generell über die Affinitäten informiert, auch datenschutzrechtlich. Mir
wurde mitgeteilt, dass sie datenschutzrechtlich Okay wären.“, Verhandlungsprotokoll vom
28.11.2024, OZ 34, S 9) und hatte daher als Manager für weitere sieben bis acht andere
Bereiche lediglich einen allgemeinen Überblick (Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2024, OZ
34, S 9); es ist daher davon auszugehen, dass er damit nicht im Detail über anwaltliche
Kontakte Bescheid gewusst hat und kein über den von XXXX erwähnten anwaltlicher Kontakt
im Rahmen von Schulungen bestand.
Dass die Besprechungen lediglich auf § 151 GewO bezogen waren, gründet auf ihren
überzeugenden Angaben, wonach sie bereits zu § 151 GewO keine zufriedenstellenden
Angaben erhalten hat und daher tiefergehende Fragen sinnlos gewesen wären
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 34 f) in Zusammenschau mit dem Umstand,
dass die Möglichkeit in Seminaren einzelfallbezogene Fragen vertiefend zu besprechen sehr
begrenzt sind.
Die Feststellungen, wonach die Zeugin XXXX die Zulässigkeit der Datenanwendung auch in
ihrem Team diskutiert hat, zu den Bedenken des XXXX , ihrer Erörterung im Jour Fixe der
Teamleiter und das Ergebnis der Erörterung gründen auf ihren Angaben vor dem erkennenden
Gericht („Nun, das war eine Meinung in der Diskussion, die wir sehr ernst genommen haben.
Trotzdem haben wir das aufgenommen, bzw. die Meinung aufgenommen, die bei uns
mehrheitsfähig war. Wir haben aber die Bedenken ernst genommen und in der Leitungsgruppe
diskutiert.“, Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 26). Dass der Zeuge XXXX
Bedenken hinsichtlich des Personenbezugs hatte, hat er ebenfalls bestätigt („Nun ich habe
- 43 -
Bedenken gehabt im Sinne, dass man sich das genau anschauen muss, etwa ob ein
Personenbezug vorliegt.“, Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2024, OZ 34, S 13). Dass die
Zeugin XXXX im Jour Fixe die Meinung vertreten hat, dass kein Personenbezug vorliege
gründet darin, dass sie angab, keine Zweifel an dieser Einordnung gehabt zu haben
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 20) bzw von ihrer Argumentation überzeugt
war (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 25). Zwar konnte sich der Zeuge XXXX
nicht erinnern, ob Bedenken an der Zulässigkeit der XXXX -Affinitäten erörtert worden sind,
das kann aber auf Grund des langen zurückliegenden Zeitraums und dadurch erklärbar sein,
dass er die Meinung als nicht relevant und gegen seine eigene Überzeugung erachtet und sie
sich daher nicht gesondert gemerkt hat (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 49).
Dass er sowohl davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Affinitäten nicht um
personenbezogene Daten gehandelt hat und ihre Verarbeitung durch die Gewerbeordnung
gedeckt sei, gründet auf seiner hg Einvernahme („Aber wir haben ja diese Daten nicht
persönlich bei den oder von den Betroffenen erhoben. Wir haben das ja nur gemappt und
letztlich dann, um Streuverlust in der Werbung zu vermeiden.“ (Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 49) und „[…] aber die einheitliche Meinung [in der Diskussion mit dem
XXXX war], solange die Gewerbeordnung so ist, wie sie ist, dann passt das. Und die
Gewerbeordnung wurde dann zwar geändert, aber ausschließlich der Begriff von DSG auf
DSGVO gewechselt, aber inhaltlich war es genau die gleiche Aussage. Aus dem konnten wir
schließen, dass sich da erstmal rechtlich sich nichts ändert.“ (Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 53)).
Die Feststellung, wonach nach der Erörterung der Meinung des Zeugen XXXX im Jour Fixe,
wonach es sich bei den XXXX -Affinitäten um personenbezogene Daten handeln könne, keine
weitere Prüfung seiner Bedenken stattgefunden hat, gründet auf den folgenden
Überlegungen:
Zu Frage inwieweit der Zeuge XXXX eine rechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der Partei
auf durchgeführt hat, führte er aus, dass er Bedenken geäußert habe, nach seinen
Vorhebungen einer gemeinsamen Prüfung – auch für sich – zum Ergebnis gekommen ist, dass
die Datenverarbeitung zulässig sei (Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2024, OZ 34, S 15).
Dem kann nicht gefolgt werden.
So hat die Zeugin XXXX , ausgesagt, dass der Zeuge XXXX Bedenken geäußert habe und diese
Bedenken in der Leitungsgruppe erörtert aber verworfen worden seien. Als Grund hierfür gibt
sie an, dass diese Meinung nicht mehrheitsfähig gewesen sei. Dass Herr XXXX recherchiert
- 44 -
und seine Meinung geändert hätte, erwähnt sie nicht. Das wäre aber zu erwarten gewesen,
wenn Herr XXXX tatsächlich Recherchen oder eine detaillierte Überprüfung durchgeführt
hätte, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.
Zwar hat der Zeuge XXXX seine Recherchetätigkeit beschrieben; er beschreibt sie aber
entweder allgemein „Literatur dargelegt“ oder in Hinblick auf seine Bedenken zum
Personenbezug nicht relevant, etwa zum § 151 GewO und einer Literaturmeinung dazu oder,
ob politische Parteien die Daten nutzen dürfen. Hinsichtlich des Personenbezugs gibt er
lediglich eine Überlegung zur Veränderung der XXXX -Affinitäten je nach Adresse an. Auf
etwaige Aspekte, die gegen den Personenbezug sprechen würden und Gegenstand seiner
Recherche sein hätten müssen (siehe Punkt 1.6.1 „Zur Rechtslage zu
Marketingklassifikationen vor dem 25.05.2018“), erwähnt er nicht (Verhandlungsprotokoll
vom 28.11.2024, OZ 34, S 14 ff).
Letztlich ist der Zeuge XXXX Fragen nach seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung
der XXXX affinitäten auffallend ausgewichen und er steht bei der Beschwerdeführerin in
einem Abhängigkeitsverhältnis, weil er bei ihr beschäftigt ist (Verhandlungsprotokoll vom
28.11.2024, OZ 34, S 11). Diese Abhängigkeit besteht bei der Zeugin XXXX nicht, weil sie
bereits in Pension ist (OZ 25). Sie hat die ihr gestellten Fragen in diesem Zusammenhang auch
konkret, überlegt und ruhig beantwortet, weshalb ihrer Aussage zu folgen war.
Die Feststellungen, zur rechtlichen Einordnung der „Sinus-Geo-Milieus“ und „ XXXX -
Affinitäten“ durch die Zeugin XXXX gründet in ihren Angaben vor dem erkennenden Gericht
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 19 f und 25 „Grundsätzlich fand ich meine
Argumentation aus damaliger Sicht überzeugend.“). Dass sie dennoch beauskunftet worden
und über Verlangen gelöscht worden sind, sowie dass in der DSFA und im VVZ genannt
werden, obwohl das eigentlich nicht erforderlich wäre, wenn sie keine personenbezogenen
Daten sind, mag mit den geltend gemachten Transparenzgründen erklärbar sein (etwa PV
Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 41, ZV XXXX Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 21). Dass Frau XXXX deswegen von einer Zulässigkeit der Verwendung
der „ XXXX -Affinitäten“ ausgehe, weil § 151 Abs 6 GewO die Verarbeitung rechtfertige (in
diesem Sinne die Beschwerdeführerin in OZ 27 S 20 oder PV Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 9), erwähnt sie nicht, weshalb – vor dem Hintergrund, dass sie Prüfung
primär durch Frau XXXX durchgeführt worden ist – den diesbezüglichen Abgaben der BF nicht
zu folgen war.
- 45 -
Die Feststellungen zur Abstimmung der Zeugin XXXX mit der Datenschutzbeauftragten und
zur Prüfung der „ XXXX -Affinitäten“ durch die Datenschutzbeauftragten gründen auf den
Angaben der Datenschutzbeauftragten („Ich habe sie damals geprüft und mich auch mit der
Datenschutzmanagerin dazu abgestimmt.“, „es handelt sich ja um Statistiken und
Wahrscheinlichkeitswerte. […] Wenn es sich um anonyme Statistiken handelt, dann sind das
keine personenbezogenen Daten.“ (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 39 f)).
Die Feststellung, wonach die Datenschutzbeauftragte eine weiterführende Prüfung des
Personenbezugs der „ XXXX -Affinitäten“ und eine Hinterfragung ihrer Meinung unterlassen
habe sowie, selbst die Meinung vertreten hat, dass es sich um keine personenbezogenen
Daten handle, gründet auf den folgenden Überlegungen:
So gab sie selbst an, dass der Personenbezug nicht zur Debatte gestanden ist („Es ist nicht zur
Debatte gestanden, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, es wurde einfach über
eine Person eine Statistik darüber gelegt, eigentlich sogar nur eine Wahrscheinlichkeit.“
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 40).
Über Frage der Datenschutzbehörde zu ihrer Bewertung der „ XXXX -Affinität“ hat sie lediglich
auf „keine großen Zweifel“ und auf das Vorliegen von Statistiken und Wahrscheinlichkeiten
verwiesen („[…] Ich hatte keinen großen Zweifel daran sonst hätte ich das Produkt untersagen
lassen. […] Für mich war wesentlich, dass es sich um Statistiken und Wahrscheinlichkeiten
handelt und nicht um Daten die bei der betroffenen Person ermittelt oder erhoben worden
sind, Damit sind sie für mich datenschutzrechtlich nicht relevant, weil Statistiken.“ (Abschrift
der Tonaufzeichnung zur Zeugeneinvernahme von Frau XXXX vom 24.05.2019, OZ 1, DSB-
D550.148/0014-DSB/2019, S 35).
Auch vom BFV befragt, ob in der deutschen Jurisprudenz die Zuschreibung von
Wahrscheinlichkeitswerten als personenbezogene Daten qualifiziert worden sind, erläutert
sie keine eigene aktive Tätigkeit, sondern gibt lediglich an, nichts gehört zu haben, dass „wir“
uns damit auseinandergesetzt haben und berichtet dann über vermutete Kontakte des
Fachbereichs mit deutschen XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 44).
Konfrontiert mit der Frage, warum sie vor dem Hintergrund der Definition
„personenbezogener Daten“ nach Art 4 Z 1 DSGVO trotz Zuschreibung einzelner Affinitäten zu
konkreten Personen dennoch nicht vom Vorliegen personenbezogener Daten ausgegangen
ist, verweist sie wiederum nicht auf eigene Recherchen und Überlegungen zum
Personenbezug sondern beruft sich auf die unklare Rechtslage auf Grund der neuen DSGVO,
fehlendes Wissen Dritter, die im wesentlichen unveränderte Gewerbeordnung und verweist
- 46 -
auf XXXX als „Expertin“ („Wer sich da wirklich auskannte war sicher die Frau XXXX . Im Bereich
DAM kannte sie sich am besten aus, sie hat lange dort gearbeitet. Sie hat sogar sich in der
Freizeit mit der DSGVO beschäftigt und auch Schulungen absolviert.“ Verhandlungsprotokoll
vom 20.11.2024, OZ 31, S 46).
Das steht auch im Einklang mit dem Eindruck des erkennenden Senats, dass die Zeugin XXXX
offenbar von ihrer Rechtsansicht völlig überzeugt war, zumal sie in der Verhandlung sichtlich
bewegt zu erkennen gegeben hat, die Urteile zu akzeptieren, aber sie nach wie vor nicht
verstehe („[…] Wir haben das Urteil akzeptiert […] Ich verstehe es ehrlich gesagt bis heute
nicht, insbesondere, weil es auch Konsequenzen für andere Statistiken gibt, die jeder
verwenden kann.“ Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 44) und es nicht davon
auszugehen ist, dass jemand eine gefestigte Überzeugung, sei sie auch objektiv irrig, einer
tiefergehenden Überprüfung unterziehen würde, insbesondere dann nicht, wenn die
zuständige Datenschutzmanagerin, XXXX , die selbe Meinung vertritt.
Vor diesem Hintergrund lässt ihre Aussage, wonach sie sich mit (auch externen) Dritten
abgestimmt hat (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 40) lediglich auf eine
allgemeine Abstimmung, nicht jedoch auf eine tiefgehende rechtliche Prüfung schließen.
Zur Rechtslage zu Marketingklassifikationen vor dem 25.05.2018:
Die Feststellungen zur Rechtsmeinung zu Marketingklassifikationen vor dem 25.05.2018
gründen in den jeweils zitierten Quellen.
Die Abrufbarkeit der Entscheidung DSK K120.908/0009-DSK/2005 vom 20.05.2005 im RIS vor
der Anwendbarkeit der DSGVO gründet – in Ermangelung eines Veröffentlichungsdatums im
RIS – darauf, dass die Entscheidung bereits dreizehn Jahre vor Anwendbarkeit der DSGVO
ergangen ist.
Die Negativfeststellung zur Abrufbarkeit der Entscheidung DSB-D122.754/0002-DSB/2018
vom 13.02.2018 gründet darauf, dass im RIS zu der Entscheidung kein Veröffentlichungsdatum
angeführt wird, sie relativ knapp vor Anwendbarkeit der DSGVO ergangen ist und als Datum
der letzten Änderung im RIS 29.01.2019 angeführt ist.
2.6.2. Hinsichtlich der „Paketfrequenz“:
Die Feststellungen gründen auf den Angaben der informierten Vertreterin, wonach es bereits
vor der negativen medialen Berichterstattung über die Datenverarbeitungen der
Beschwerdeführerin, eine „Chinese Wall“ zwischen dem Geschäftsbereich gegeben hat, die
- 47 -
sich allerdings als löchrig erwiesen hat (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 6).
Wäre die Verbindung zwischen den Geschäftsbereichen als unbedenklich gesehen worden,
wäre eine solche „Chinese Wall“, dh eine Abschottung zwischen den einzelnen
Geschäftsbereichen, nicht erforderlich gewesen. Auch die Aussage des Zeugen XXXX weist in
die Richtung, wenn er sagt, man habe überlegt, den Bereich des Direktmarketings baulich von
den anderen Geschäftsbereichen zu trennen („Auch beim Umzug der XXXX im Jahr 2017 […]
wurde diskutiert, inwieweit man den Direktmarketingbereich getrennt ausgestalten sollte vom
restlichen Bereich. Dies als Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahme.“;
Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2024, OZ 34, S 12).
Hätte es eine detaillierte rechtliche Prüfung zu der Frage gegeben, hätte die informierte
Vertreterin auch keine „Löcher“ der „Chinese Wall“ zu schließen gehabt („Ich war daher
beschäftigt dann die Löcher in der „Chinese Wall“ zu stopfen.“; Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 6); unterstellt man der Beschwerdeführerin nämlich kein vorsätzliches
Handeln, wäre die Prüfung zum Ergebnis gekommen, dass die Datenweitergaben zwischen
den Geschäftsbereichen zulässig sind, weshalb sie mangels Rechtswidrigkeiten keine Lücken
zu schließen (und im Übrigen auch keine Chinese-Wall zur errichten) gehabt hätte.
Auch die sorglose Aussage der verantwortlichen Datenschutzmanagerin „Wenn ich weiß, dass
eine Person umgezogen ist und nicht mehr an dieser Adresse wohnt, warum soll ich diese
Information dann nicht auch für andere Geschäftsbereiche nutzen können?“ darauf hin, dass
der Geschäftsbereich DAM eine fundierte rechtliche Analyse zur Zulässigkeit des
Datenaustausches zwischen den Geschäftsbereichen unterlassen hat (Abschrift der
Tonaufzeichnung zur Zeugeneinvernahme von Frau XXXX vom 24.05.2019 S 9, OZ 1, DSB-
D550.148/0014-DSB/2019, S 24).
2.6.3. Hinsichtlich der „Umzugshäufigkeit“:
Siehe die Ausführungen zu Punkt 2.6.2.
2.7. Zu den Feststellungen zur Datenschutzfolgenabschätzung:
2.7.1. Zur objektiven Tatseite:
Dass die Datenschutzmanagerin die DSFA erstellt hat, gründet in ihrer Aussage
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 24). Die Feststellungen zur Beratung durch
die Datenschutzbeauftragte gründet ebenfalls in der Aussage der Datenschutzmanagerin und
der Datenschutzbeauftragen (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 41) und darin,
dass die Datenschutzbeauftrage das unterschriftlich bestätigt hat („Der Rat des
- 48 -
Datenschutzbeauftragten zu dieser Datenschutz-Folgenabschätzung wurde eingeholt:“; OZ 1
„DSB-D550.148/0001-DSB/2019 | Aufforderung zur Rechtfertigung 20.02.2019“, S 42).
Die Feststellungen zum Inhalt Datenschutzfolgeabschätzung gründen in der DSFA, nämlich zur
Verneinung des Vorliegens besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf Anhang 2B-
1 S 1 (OZ 1 „DSB-D550.148/0001-DSB/2019 | Aufforderung zur Rechtfertigung 20.02.2019“, S
50), zur Nennung der „ XXXX -Affinität“ auf Anhang 2D, S 3 (OZ 1 „DSB-D550.148/0001-
DSB/2019 | Aufforderung zur Rechtfertigung 20.02.2019“, S 66) und zur Risikobewertung auf
S 17 (OZ 1 „DSB-D550.148/0001-DSB/2019 | Aufforderung zur Rechtfertigung 20.02.2019“, S
42).
2.7.2. Zur subjektiven Tatseite:
Die Feststellungen zu den Beweggründen der Datenschutzmanagerin für ihre Einschätzung
gründet in ihrer Aussage zur DSFA, warum sie nicht von besonderen Kategorien von Daten
ausgegangen ist („Nun, da es sich um statistische Daten gehandelt hat, erschien mir diese
Einschätzung als nicht zutreffend.“, „Grundsätzlich fand ich meine Argumentation aus
damaliger Sicht überzeugend.“ (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 25); siehe
dazu die beweiswürdigenden Überlegungen zu Punkt 2.6.1 „Zur datenschutzrechtlichen
Prüfung der „ XXXX -Affinitäten“ durch die Beschwerdeführerin:“). Dass sie daraufhin auch das
Vorliegen eines hohen Risikos verneint hat, ist eine logische Folge.
Die Datenschutzbeauftrage konnte sich zur DSFA zwar nicht mehr an Details erinnern
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 41 f); die Feststellungen zu ihrer Rolle
ergeben sich aber daraus, dass sie der festen Überzeugung war, dass es sich bei den Affinitäten
um keine personenbezogenen Daten gehandelt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie
die Datenschutzmanagerin auch nicht anders beraten hat (siehe Punkt 2.6.1, „Die Feststellung,
wonach die Datenschutzbeauftragte eine weiterführende Prüfung des Personenbezugs der „
XXXX -Affinitäten“ bzw eine Hinterfragung ihrer Meinung unterlassen hat […]“).
2.8. Zu den Feststellungen zum Verfahrensverzeichnis:
2.8.1. Zur objektiven Tatseite:
Die Feststellungen zu 1.8.1 ergeben sich aus dem vorgelegten Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten der Beschwerdeführerin (siehe OZ 1 „DSB-D550.148001-DSB2019 |
Aufforderung zur Rechtfertigung 20.02.2019“, S 22, 24).
- 49 -
Die Feststellung zu den tatsächlich von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den
genannten „Daten“ verarbeiteten Datenarten gründet auf Anhang 2D der DSFA (W258
2217446-1 OZ 1, S 39).
2.8.2. Zur subjektiven Tatseite:
Die Feststellungen, zur Entscheidungsfindung der Datenschutzmanagerin und ihren
Beweggründen gründet auf ihrer Aussage, wonach zwar ihr Mitarbeiter federführend war, sie
aber ebenfalls mitgearbeitet hat und er daher an ihre Vorgaben gebunden gewesen ist.
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 26).
Dass die Datenarten im VVZ eigentlich in einem Anhang aufgelistet werden hätten sollen und
der Anhang versehentlich nur der DSFA, nicht aber dem VVZ beigefügt worden ist, gründet auf
den folgenden Überlegungen:
Zwar findet sich im VVZ kein Anhang und auch kein Verweis auf einen Anhang. Tatsächlich
wurde aber ein Dokument erstellt, das eine detaillierte Aufstellung der in der
Datenanwendung „DAM-Zielgruppenadressen“ verwendeten Datenarten enthält, welcher der
DSFA als Anhang beigefügt worden ist; es ist nicht nachvollziehbar, warum einerseits in der
DSFA eine detaillierte Aufstellung der Datenkategorien erfolgt ist, eine solche aber nicht auch
im VVZ erfolgen hätte sollen, dienen beide Dokumente doch ua demselben Zweck, nämlich
der nationalen Aufsichtsbehörde zu ermöglichen, sich einen raschen und vollständigen
Überblick über die Datenanwendungen zu verschaffen. Hinzu kommt, dass die
Datenschutzmanagerin überzeugend auf den Anhang hingewiesen hat, indem sie über Vorhalt
der unzureichenden Beschreibung der Datenarten Unverständnis darüber geäußert hat, dass
eine Nennung der Datenarten in einem Anhang zum VVZ unzulässig sein soll („Ich habe es
besser gefunden einen Anhang zum Verfahrensverzeichnis vorzunehmen und bei etwaigen
Änderungen den ganzen Anhang zu tauschen. Und dann in Summe, das was im Anhang
drinnen steht, als Marketingdaten zu führen. […] es macht nach meinem Verständnis keinen
Unterschied, ob ich die Daten detailliert im Anhang oder direkt im Verfahrensverzeichnis
anführe. Es stelle aber einen Unterschied im Aufwand dar.“; Verhandlungsprotokoll vom
20.11.2024, OZ 31, S 27). Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass das VVZ in einem speziellen
Objektverwaltungsprogramm der Beschwerdeführerin, XXXX , erstellt worden ist, dass
strukturierte Eingaben vorsieht und es daher denkbar ist, dass es diesbezüglich zu einem
Eingabefehler gekommen ist, indem etwa eine Verlinkung nicht übernommen worden oder
ein Upload der Beilage gescheitert ist oder vergessen wurde („Wenn ich konkret gefragt
werde, ob ich den Anhang auch hochgeladen habe: Ich glaube zwar ja, ich kann es aber nicht
- 50 -
mehr auf die Bibel schwören. Ich habe viel hochgeladen.“ ZV XXXX , Verhandlungsprotokoll
vom 20.11.2024, OZ 31, S 28).
Die Feststellungen zum Inhalt der Beilage 2D der DSFA gründen in der vorgelegten DSFA (OZ
1 „DSB-D550.148/0001-DSB/2019 | Aufforderung zur Rechtfertigung 20.02.2019“, S 64 ff).
2.9. Zur Strafbemessung:
2.9.1. Die Feststellungen zu 1.9.1 ergeben sich aus den vorgelegten Gewinn und
Verlustrechnungen bzw Quartalsergebnissen der Beschwerdeführerin bzw des Konzerns (OZ
31, Beilage ./A bzw Beilage ./1).
2.9.2. Die Feststellungen zum Erlass des Straferkenntnisses gründen auf dem im
Verwaltungsakt erliegenden Rückschein (OZ 1, XXXX , S 146).
2.9.3. Die Feststellungen zur Kooperation der Beschwerdeführerin (Punkt 1.9.3) ergeben sich
aus dem bisherigen Verfahrensverlauf, woraus klar ersichtlich ist, dass die
Beschwerdeführerin stets Bereitschaft zeigte die Fragen der belangten Behörde zu
beantworten und die geforderten Unterlagen bereitzustellen. Zuletzt zeigte sich dies auch in
der mündlichen Verhandlung, in der die Vertreterin der Beschwerdeführerin ( XXXX )
transparent über die internen Abläufe berichtete, das Prozedere hinsichtlich der
geschlossenen Vergleiche offenlegte und Unterlagen zur Beurteilung des Umsatzes
bereitwillig offenlegte und diese auch erläuterte (vgl Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024,
OZ 31 und Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2024, OZ 34).
2.9.4. Die Feststellung zu 1.9.4, wonach die Beschwerdeführerin mit den meisten betroffenen
Personen Vergleiche abschloss bzw Unterlassungserklärungen abgab, ergibt sich aus der
glaubhaften Aussage der XXXX . In der mündlichen Verhandlung gab sie dazu an, dass der
Großteil der Rechtsstreitigkeiten mit Vergleichen beigelegt werden konnte
(Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31, S 13).
2.9.5. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Beschwerdeführerin in Punkt 1.9.4 ergeben
sich aus der amtswegig eingeholten Information bezüglich bisheriger Vorstrafen der
Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde (OZ 29).
2.9.6. Die Feststellung zu 1.9.6 ergibt sich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom
20.02.2019, wonach die mediale Berichterstattung die belangte Behörde zu einer näheren
- 51 -
Prüfung und schlussendlich Einleitung des gegenständlichen Verfahrens veranlasste (siehe OZ
1 „DSB-D550.148001-DSB2019 | Aufforderung zur Rechtfertigung 20.02.2019“, S 5).
2.9.7. Die Feststellungen zu Punkt 1.9.7 ergeben sich aus dem zu Aussage der
Beschwerdeführerin erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Verhandlungsprotokoll
vom 20.11.2024, OZ 31, S 5) in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2024 bezüglich der jeweils
erzielten Umsätze (OZ 27, S 23).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist teilweise berechtigt.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses, unrechtmäßige Verarbeitung der „ XXXX
affinitäten“:
3.1.1. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands:
Wird gegen die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die
Einwilligung, gemäß ua den Artikeln 5 und 9 DSGVO verstoßen, werden im Einklang mit Artikel
83 Abs 2 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von
bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen
Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art 83 Abs 5 lit a DSGVO).
Gemäß Art 5 Abs 1 lit a erster Fall DSGVO, müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige
Weise verarbeitet werden. Gemäß Art 9 Abs 1 dritter Fall DSGVO ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen hervorgehen, untersagt, sofern
nicht eine Ausnahme des Art 9 Abs 2 DSGVO vorliegt.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Ausübung des Gewerbes „Adressverlage und
Direktmarketingunternehmen“ für natürliche Personen berechnet, mit welcher
Wahrscheinlichkeit, sie Interesse an Werbung von fünf politischen Parteien hat („ XXXX -
Affinität“) und sie den einzelnen Personen zugeordnet, gespeichert, und an Dritte verkauft,
nämlich
zugeordnet und gespeichert zumindest seit dem 25.05.2018 bis zum 22.02.2019 für
etwa XXXX natürliche Personen und
- 52 -
zumindest seit dem 25.05.2018 bis zum 30.06.2018 berechnet für und verkauft an die
XXXX hinsichtlich aller Daten und zumindest seit dem 25.05.2018 bis zum 22.02.2019
den XXXX und die XXXX hinsichtlich natürlicher Personen mit Adressen in XXXX .
Zweck war es, Kunden diese Informationen zu Marketingzwecken zu verkaufen, i.e. um es
Kunden zu ermögliche, Streuverluste in der Werbung zu verringern. Die Beschwerdeführerin
hat keine Einwilligung der Personen eingeholt, denen sie die „ XXXX -Affinitäten“ zugeordnet
hat.
Die Beschwerdeführerin hat damit entgegen dem ab 25.05.2018 anwendbaren
Verarbeitungsverbot des Art 9 Abs 1 DSGVO ab dem 25.05.2018 die Wahrscheinlichkeit, mit
der sich eine betroffene Person für Wahlwerbung einer bestimmten Partei interessiert („ XXXX
-Affinitäten“), und somit personenbezogene Daten, aus denen die politische Meinung
hervorgeht (zur Einordnung der „ XXXX -Affinitäten“ als personenbezogene Daten, aus denen
die politische Meinung hervorgeht, OGH 15.04.2021, 6 Ob 35/21x Rn 30, 32 ff und VwGH
14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rn 53; ihre Vorbehalte hat die Beschwerdeführerin mit
Schriftsatz vom 11.11.2024, OZ 27, zurückgezogen), für betroffene Personen, nämlich den in
der Kundendatenbank der Beschwerdeführerin enthaltenen natürlichen Personen, berechnet,
ihnen zugeordnet und gespeichert und verkauft, letzteres um es Dritten zu ermöglichen,
Streuverluste in der Werbung zu verringern, und zwar
zugeordnet und gespeichert bis zum 22.02.2019 für etwa XXXX natürliche Personen
und
bis zum 30.06.2018 berechnet für und verkauft an die XXXX hinsichtlich aller Daten
und bis zum 22.02.2019 den XXXX und die XXXX hinsichtlich natürlicher Personen mit
Adressen in XXXX ,
und sohin verarbeitet.
Eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot liegt nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin die
ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen iSd Art 9 Abs 2 lit a DSGVO nicht
eingeholt hat, eine Verarbeitung auf Grund des Rechts eines Mitgliedstaats iSd Art 9 Abs 2 lit
g DSGVO iVm § 151 GewO ausscheidet, weil die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten gemäß § 151 Abs 4 GewO ebenfalls nur zulässig ist, sofern ein
ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für
Marketingzwecke Dritter vorliegt, und auch kein anderer der Erlaubnistatbestände des Art 9
Abs 2 DSGVO gegeben ist.
- 53 -
Auch § 151 Abs 6 GewO kommt als allfällige Rechtsgrundlage aus den folgenden Gründen nicht
in Frage:
Gemäß § 151 Abs 6 GewO ist es den zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und
Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden erlaubt, für
Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich
bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden
(„Marketinginformationen“), nur für Marketingzwecke zu verwenden und – unter weiteren
Voraussetzungen – an Dritte weiterzugeben.
Als speziellere Bestimmung könnte § 151 Abs 6 GewO nach dem Grundsatz „lex specialis
derogat legi generali“ der Regelung des § 151 Abs 4 GewO vorgehen, wonach es für die
Verwendung besonderer Kategorien von Daten der Zustimmung der Betroffenen bedarf. §
151 Abs 6 GewO würde bei dieser Interpretation auch die Verarbeitung besonderer
Kategorien von Daten umfassen und könnte die Verarbeitung der Datenarten zur „ XXXX
affinität“ durch die Beschwerdeführerin rechtfertigen.
Eine derartige Interpretation des § 151 Abs 6 GewO scheitert vor dem Hintergrund des Art 9
Abs 2 lit g DSGVO aber an einer europarechtskonformen Auslegung. Die Ausnahme vom
Verarbeitungsverbot besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 Abs 2 lit
g DSGVO, wonach die Verarbeitung auf Grund des Unionsrechts oder des Rechts eines
Mitgliedstaats zulässig ist, erfährt nämlich eine wesentliche Einschränkung: Der Rechtsakt
muss aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich sein.
Das durch den Rechtsakt verfolgte Interesse muss daher der Allgemeinheit als solcher dienen.
Durch das Erfordernis der „Erheblichkeit“ sollen überdies Maßnahmen ausgesondert werden,
die zwar der Allgemeinheit dienen, die für diese jedoch nicht so erheblich sind, dass die
Allgemeinheit ohne die in Rede stehende Maßnahme ernsthaft beeinträchtigt wäre (Schiff in
Ehmann/Selmayr Datenschutz-Grundverordnung² Art 9 Rz 52). Erfasst werden besonders
schützenswerte Belange des Gemeinwohls bzw Gemeinschaftsgüter (Schulz in Gola DS-GVO²
Art 9 Rz 30).
Ein öffentliches Interesse liegt ua nach den Erwägungsgründen 46, 52 und 55 der DSGVO
insbesondere vor, wenn personenbezogene Daten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des
Rechts der sozialen Sicherheit einschließlich Renten sowie zwecks Sicherstellung und
Überwachung der Gesundheit und Gesundheitswarnungen, Prävention oder Kontrolle
ansteckender Krankheiten und anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren, für
humanitäre Zwecke, einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung,
- 54 -
oder in humanitären Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen
verursachten Katastrophen, oder durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder
völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften
verarbeitet werden.
Wirtschaftliche Interessen oder Adressverlage und Direktmarketingunternehmen werden
nicht genannt. Lediglich an einer Stelle, die nicht besondere Kategorien von Daten oder
öffentliche Interessen betrifft, bezieht sich der EU-Verordnungsgeber auf
Datenverarbeitungen zum Zwecke der Direktwerbung, nämlich zur Frage, wann von einem
berechtigten (Datenverarbeitungs-)Interesse im Sinne des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ausgegangen
werden kann (Erwägungsgrund 47 der DSGVO).
Auch wenn in den Erwägungsgründen nicht ausdrücklich genannt, besteht an einem
funktionierenden Wirtschaftssystem ein (erhebliches) öffentliches Interesse, hat es doch
erhebliche Auswirkungen auf den öffentlichen und privaten Haushalt und damit mittelbare
Auswirkungen auf die in den Erwägungsgründen genannten Beispiele für öffentliche
Interessen, etwa durch die Finanzierbarkeit des öffentlichen Gesundheitssystems oder von
Einsatzkräften für den Katastrophendienst. Auf das Bestehen bestimmter – nicht
systemkritischer – Wirtschaftsbereiche lässt sich das vor dem Hintergrund der
Erwägungsgründe nicht mehr verallgemeinern. Grundsätzlich kein erhebliches öffentliches
Interesse im Sinne des Art 9 Abs 2 lit g DSGVO wird anzunehmen sein, wenn durch die
Rechtsnorm lediglich die Tätigkeit eines bestimmten Wirtschaftsbereichs erleichtert werden
soll; die Allgemeinheit wäre in derartigen Fällen ohne die in Rede stehende Maßnahme
regelmäßig nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Eine Regelung, wonach Adressenverlag- und Direktwerbeunternehmen auch ohne
Zustimmung der Betroffenen Marketinginformationen verarbeiten dürfen, die gleichzeitig
besondere Kategorien personenbezogener Daten sind, erleichtert zwar die Tätigkeit dieser
Gewerbe, ihr Fehlen stellt das Bestehen der Gewerbe aber nicht in Frage. So ist es ihnen
möglich, Marketinginformationen ohne Zustimmung der betroffenen Personen zu
verarbeiten, solange sie keiner der in Art 9 Abs 1 DSGVO genannten besonderen Kategorien
personenbezogener Daten entsprechen, womit regelmäßig das Auslangen gefunden werden
kann. Dass die Allgemeinheit ohne eine derartige Regelung ernsthaft beeinträchtigt sein
könnte, ist nicht ersichtlich. Eine derartige Regelung liegt daher nicht im erheblichen
öffentlichen Interesse.
- 55 -
Eine Interpretation des § 151 Abs 6 GewO, wonach entgegen § 151 Abs 4 GewO bei der
Verarbeitung von für Marketingzwecke erhobenen Marketinginformationen und -
klassifikationen auch dann keine Zustimmung der betroffenen Person erforderlich ist, wenn
es sich bei den Marketinginformationen und –klassifikationen um besondere Kategorien
personenbezogener Daten im Sinne des Art 9 Abs 1 DSGVO handelt, scheidet demnach bei
europarechtskonformer Auslegung aus.
Die Beschwerdeführerin kann die Verarbeitung der Datenarten zur „ XXXX affinität“ somit
nicht auf Art 9 Abs 2 lit g DSGVO iVm § 151 Abs 4 oder 6 GewO stützten.
Ergebnis
Die Beschwerdeführerin hat damit gegen das Rechtmäßigkeitsgebot des Art 5 Abs 1 lit a erster
Fall DSGVO iVm dem Verarbeitungsverbot besonderer Kategorien personenbezogener Daten
des Art 9 Abs 1 DSGVO verstoßen. Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf Art 83
Abs 5 lit a DSGVO.
Eine weitergehende Zurechnung des Handelns einer bestimmten natürlichen Person an die
Beschwerdeführerin als juristische Person (siehe Bescheidbeschwerde vom 25.11.2019, S 54
ff) ist nicht erforderlich, zumal § 30 Abs 1 und 2 DSG und die aus dem VStG abgeleitete
Vorgabe, wonach für eine Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über eine juristische
Person im Spruch des Straferkenntnisses alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der
natürlichen Person aufzunehmen seien, unangewendet zu bleiben haben (vgl EuGH
05.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen, Rz 51, 77 und VwGH 01.02.2024, Ra 2020/04/0187).
3.1.2. Zur subjektiven Tatseite:
Für die Verhängung einer Geldbuße gemäß Art 83 DSGVO ist es erforderlich, dass der
Verantwortliche einen in Art 83 Abs 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoß vorsätzlich oder
fahrlässig begangen hat (EuGH 05.12.2023, C‑807/21, Deutsche Wohnen SE).
Der Beschwerdeführerin ist ein solch fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen:
Auf organisatorischer Seite ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass sie sich mit
beachtlichen Ressourcen-Aufwand auf die Anwendbarkeit der Datenschutz Grundverordnung
vorbereitet hat.
Die aus dem Projekt „Fit für die DSVO“ herausgegangene Aufteilung zwischen einer
Erstbeurteilung einer Datenverwendung in den jeweiligen Fachbereich einerseits und einer
- 56 -
verpflichtenden Einbindung der Datenschutzbeauftragten andererseits scheint auf den ersten
Blick zweckmäßig zu sein, zumal die Fachbereiche den besten Einblick in die von Ihnen
vorgenommenen Datenverwendung haben und die Datenschutzbeauftragte eine rechtlich
unabhängige Kontrolle ermöglichen sollte.
Im konkreten Fall gestaltet sich diese Aufteilung allerdings als problematisch, weil die
Erstbeurteilung damit Personen auferlegt worden ist, die – wenngleich datenschutzrechtlich
ausgebildeten – juristischen Laien sein konnten/bzw waren und – als aus dem Fachbereich
kommend – ein starkes Interesse an der Durchführung der geplanten „eigenen“
Datenverarbeitungen haben können. Besonders bedeutsam wird dieser Aspekt, wenn – wie
hier – Datenverwendungen auf Grund einer neuen Rechtslage zu beurteilen sind, die bereits
im Fachbereich vorgenommen werden und ihre datenschutzrechtliche Unzulässigkeit zu einer
Einstellung oder Reduktion des Geschäftsbereichs führen könnte. Es bestand daher die
beachtliche Gefahr grundlegender juristischer Fehlinterpretationen aufgrund fehlender
allgemeiner juristischer Kenntnisse und eines „Confirmation-Bias“, dem organisatorisch –
zumindest in der Übergangszeit auf die DSGVO – nicht Rechnung getragen worden ist.
Zwar könnten durch die Einbindung der Datenschutzbeauftragte die genannten Probleme
verhindert oder zumindest reduziert werden; die alleinige Nachprüfung durch die
Datenschutzbeauftragte gerät aber bei einem großen Unternehmen wie der
Beschwerdeführerin unweigerlich an ihre Grenzen, wenn, wie hier, bei der Vorbereitung auf
die DSGVO sämtliche Datenverwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen sind. Es kann in
so einem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass genügend Zeit besteht, um sich mit den
jeweiligen Datenanwendungen ausreichend auseinanderzusetzen.
Das ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen; entgegen ihrer Meinung lag damit auch kein
wirksames Überwachungs- und Kontrollsystem vor, dass eine verschuldensbegründende
Zurechnung an die Beschwerdeführerin ausschließen könnte (vgl Bescheidbeschwerde vom
25.11.2019, S 48 ff).
Hinsichtlich der konkreten Datenverarbeitungen, sind die Datenschutzmanagerin und die
Datenschutzbeauftragte davon ausgegangen, dass es sich bei statistischen Werten nicht um
personenbezogene Daten handelt, und zwar auch dann, wenn sie konkreten Personen
zugeschrieben werden. Diese Rechtsansicht war insbesondere vor dem Hintergrund der
bereits vor Anwendbarkeit der DSGVO zur in diesen Aspekten vergleichbaren Datenschutz-
Richtlinie (95/46/EG) und dem DSG 2000 vorliegenden Judikatur der Datenschutzkommission,
der Datenschutzbehörde (wobei der Beschwerdeführerin die Entscheidung DSB-
- 57 -
D122.754/0002-DSB/2018 nicht vorwerfbar ist, zumal nicht festgestellt werden konnte, ob sie
vor der Anwendbarkeit bereits im RIS veröffentlicht gewesen ist) und des EuGH (EuGH
22.06.2017, C-434/16, Nowak) unvertretbar (vgl Punkt 1.6.1. „Zur Rechtslage zu
Marketingklassifikationen vor dem 25.05.2018:“; vgl auch VwGH 14.12.2021, Ro
2021/04/0007, Rz 29 f, wonach vor dem Hintergrund [der Rechtsprechung Nowak] eine
Qualifikation der XXXX affinitäten als Informationen „über“ die betreffenden Personen „nicht
ernstlich in Zweifel gezogen werden“ könne und OGH 15.04.2021, 6Ob35/21x Rn 30, wonach
das „gewünschte Auslegungsergebnis, wonach eine dem Kläger selbst zugeschriebene (hohe)
Empfänglichkeit für Parteiwerbung […]kein personenbezogenes Datum sein soll, aus Art 4 Z 1
DSGVO keinesfalls ableiten lässt.“ und die Auslegung „unzweifelhaft“ sei); und zwar auch
dann, wenn es noch keine ausdrückliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den „ XXXX -
Affinitäten“ gegeben hat. Auch der von der Beschwerdeführerin mehrfach angeführte § 151
Abs 6 GewO kann daran nichts ändern, zumal der Begriff der „personenbezogenen Daten“ in
Art 4 Z 1 DSGVO definiert wird, sohin in einer unmittelbar anwendbaren europarechtlichen
Norm, der – mangels Öffnungsklausel – offenkundig eine nationale Bestimmung, wie die
Gewerbeordnung, nicht derogieren vermag.
Der Datenschutzmanagerin ist vorzuwerfen, dass sie bei ihrer Meinungsbildung auffallend
sorglos war, zumal sie eine einschlägige datenschutzrechtliche Entscheidung denkunmöglich
interpretiert und eine abweichende Rechtsmeinung zwar im Jour Fixe ua mit ihrem
Vorgesetzten diskutiert, aber „mangels Mehrheitsfähigkeit“ und trotz der damit verbundenen
drohenden massiven Auswirkungen, i.e. die drohende Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten von XXXX Österreicher:innen, keine weiteren Rechercheschritte
gesetzt hat.
Die weiteren von der Datenschutzmanagerin ergriffen Recherchetätigkeiten waren
ungeeignet ihren Fehler aufzudecken, zumal im Austausch mit dem XXXX die Zulässigkeit der
Verarbeitung von Affinitäten nicht damit begründet worden ist, dass es sich dabei um keine
personenbezogenen Daten handelt – weshalb auch kein entsprechender Branchenstandard
bestand –, einem Gutachten Glauben geschenkt worden ist, das ihr weder vorgelegen ist noch
sich auf die österreichische Rechtslage bezogen hat und sie bei datenschutzrechtlichen
Vorträgen und Kursen (bereits zu grundlegenderen Themen) keine befriedigenden Antworten
erhalten hat.
Der Datenschutzbeauftragten ist vorzuwerfen, dass sie sich – in offenbarer Unkenntnis der
bestehenden Rechtsprechung sowie trotz einer neuen Rechtslage – auf ihre bestehende
(irrige) Meinung verlassen hat, dass es sich bei statistischen Daten auch dann um keine
- 58 -
personenbezogenen Daten handelt, wenn sie konkreten Personen zugeschrieben werden,
und keine eigenen relevanten Recherchen durchgeführt hat.
Dem Vorgesetzten der Datenschutzmanagerin, dem Leiter des Daten- und
Adressmanagements, ist vorzuwerfen, dass er trotz der geäußerten abweichenden Meinung
eines Mitarbeiters der Datenschutzmanagerin und trotz der damit verbundenen drohenden
massiven Auswirkungen, i.e. die drohende Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten von XXXX Österreicher:innen, keine ergänzenden und geeigneten
Recherchetätigkeiten durchgeführt oder durchführen hat lassen.
Diese vorwerfbare Fehlscheinschätzung hat letztlich dazu geführt, dass die
Beschwerdeführerin die „ XXXX -Affinitäten“ nicht weiter dahingehend überprüft hat, ob es
sich tatschlich um eine besondere Kategorie von Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO handelt und ob
und unter welchen Voraussetzungen ihre Verarbeitung zulässig sein könnte. Dass eine
objektive und sorgfältige Prüfung uU (wenngleich unzutreffend) ergeben hätte können, dass
es sich bei den „ XXXX -Affinitäten“ um keine besonderen Kategorien handelt, kann die Fehler
nicht heilen, zumal eine solche Prüfung gerade nicht durchgeführt worden ist. Von einem
entschuldbaren Verbotsirrtum kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin
keinesfalls gesprochen werden; auch etwaige von der Beschwerdeführerin vorgebrachte
Rechtsmeinungen, die ihre Ansicht stützten sollen, können daran nichts ändern, zumal sie erst
nach dem Tatzeitraum veröffentlicht worden sind (etwa XXXX , ecolex 2019, 715, EuGH
01.10.2019, C-673/17 und EuG 26.04.2023, T-557/20 oder OZ 37). Im Gegenteil ist jedenfalls
von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen.
Dieses fahrlässige Verhalten muss sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen; eine
Handlung oder Kenntnis eines Leitungsorgans der Beschwerdeführerin, ist hierfür nicht
erforderlich (EuGH 05.12.2023, C‑807/21, Deutsche Wohnen SE, Rz 77).
Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung von einer fahrlässigen Tatbegehung der
Beschwerdeführerin auszugehen.
3.1.3. Zu den Argumenten der BF:
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Rechtsprechung habe (überraschend) eine neue
Datenkategorie „errechnete politische Meinung“ entwickelt (vgl OZ 34, S 40) ist ihr
entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung tatsächlich keine neue Datenkategorie
geschaffen hat. Die gegenständlichen XXXX affinitäten wurden von der Rechtsprechung
lediglich einheitlich als personenbezogenen Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO und in Folge als
- 59 -
besondere Kategorie von Daten beurteilt, nämlich als Datenart, aus der die politische Meinung
hervorgeht.
Da die Beschwerdeführerin bereits vorwerfbar an der Einordnung der „ XXXX -Affinitäten“ als
personenbezogene Daten gescheitert ist, kann sie sich aber ohnehin nicht auf etwaige
Unsicherheiten bei der Einordnung der XXXX -Affinitäten als besondere Kategorien von Daten
berufen.
Sofern die Beschwerdeführerin auf Entscheidungen, Vorgänge oder eine vereinzelt gebliebene
abweichende Literaturmeinung verweist (wie etwa zum angeblich differenzierenden
Betrachtung des Personenbezugs EuGH 01.10.2019, C-673/17 und EuG 26.04.2023, T-557/20;
Urteil des Upper Tribunal 22.04.2024, UA-2023-000512-GIA, XXXX ; ein dem Artikel folgendes
erstinstanzliches Urteil oder einem Artikel des Vertreters im gegenständlichen Verfahren
Böszörmenyi, Personenbezug statistischer Wahrscheinlichkeitswerte, Dako 2024/50 ua zu
Bonitätsscoring, wobei die im Artikel zitierte Mindermeinung, wonach es sich bei solchen
Wahrscheinlichkeitswerten nicht um personenbezogene Daten handle, zwischenzeitlich
obsolet ist, zumal der dtBGH danach sinngemäß ausgesprochen hat, dass es sich dabei um
personenbezogene Daten handelt (28. 01.2014, VI ZR 156/13); und zuletzt mit OZ 37 auf die
Entscheidung des Europäischen Da-tenschutzbeauftragen („EDPS“) zur dortigen Zahl Case
2023-1205), ist ihr entgegen zu halten, dass – unabhängig von ihrem tatsächlichen
Aussagegehalt – sie erst nach der Beurteilung der Datenverarbeitung durch die
Beschwerdeführerin ergangen oder veröffentlicht worden sind, weshalb sie ihre
Fehleinschätzung im Tatzeitraum nicht rechtfertigen kann.
Auch eine angebliche Uneinheitlichkeit in der Argumentation im Verwaltungsrechtsweg im
amtswegigen Verfahren vermag zu keiner unklaren Rechtslage zum Zeitpunkt der Prüfung
durch die Beschwerdeführerin führen; hinzukommt, dass alle Entscheidungen ohnehin zum
selben Ergebnis geführt haben und sich die unterschiedliche Argumentation lediglich auf die
Frage des Vorliegens besonderer Kategorien personenbezogener Daten bezogen hat. In Bezug
auf die Frage, ob personenbezogene Daten vorliegen, waren die Argumente der DSB, des
BVwG, des VwGH und des OGH einheitlich.
Unabhängig von der festgestellten eindeutigen Rechtslage, wäre das Argument der
Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht geeignet, ihr Verschulden auszuschließen, zumal
daraus nicht hervorgeht, dass es sich bei den „ XXXX -Affinitäten“ mit maßgeblicher
Wahrscheinlichkeit nicht um personenbezogene Daten handelt. Die Beschwerdeführerin
hätte daher – selbst wenn man den Argumenten der Beschwerdeführerin folgen würde –
- 60 -
maximal Zweifel an der datenschutzrechtlichen Einordnung der „ XXXX -Affinitäten“ haben
können. In einem solchen Fall wäre sie aber gehalten gewesen, sich rechtlich fundiert, etwa
mit einem externen und rechtlich fundierten Gutachten, mit der Thematik zu beschäftigten,
was sie nicht getan hat.
Sofern sich die Beschwerdeführerin auf Unklarheiten von und ihrer Beschäftigung mit § 151
Gewerbeordnung beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass es sich bei § 151 GewO zwar um
einen Erlaubnistatbestand im Sinne des Art 6 Abs 1 lit e DSGVO oder eine Ausnahme vom
Verarbeitungsverbot nach Art 9 Abs 2 lit g DSGVO handeln könnte, der Beschwerdeführerin
aber nicht ein Irrtum über die Anwendbarkeit eines Erlaubnistatbestands, sondern über das
Vorliegen von personenbezogenen Daten vorgeworfen wird.
3.1.4. Präzisierung Spruchpunkt I.:
Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als
erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und
vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten
Übertretung geschlossen werden kann. Dabei hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch
– und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine
Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt
ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl
VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066, RS1). Das Verwaltungsgericht hat einen unpräzisen
Spruch gegebenenfalls zu präzisieren (VwGH 12.06.2024, Ra 2022/02/0146, Rz 13).
Unabhängig vom tatsächlichen Verarbeitungszeitraum (siehe dazu im Detail Punkt 3.1.1.) ist
fallgegenständlich nur der von der belangten Behörde angenommene Tatzeitraum vom
25.05.2018 bis zum 21.02.2019 heranzuziehen, weil eine Ausdehnung auf den 22.02.2019
unzulässig wäre (siehe VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0186, Rz 21 f).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend angemerkt hat (siehe Bescheidbeschwerde vom
25.11.2019, S 70 f), ist Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses – insbesondere hinsichtlich der
als erwiesen angenommen Tat – zu weit gefasst. Um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG
zu genügen, war die Umschreibung des Tatvorwurfs spruchgemäß zu präzisieren.
- 61 -
3.2. Zu Spruchpunkt II. a) des Straferkenntnisses, unrechtmäßige Weiterverarbeitung der
Paketfrequenz und Umzugshäufigkeit:
3.2.1. Zur (zweckändernden) Weiterverarbeitung der „Paketfrequenz“:
Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands:
Wird gegen die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die
Einwilligung, gemäß ua den Artikeln 5 und 9 DSGVO verstoßen, werden im Einklang mit Artikel
83 Abs 2 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von
bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen
Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art 83 Abs 5 lit a DSGVO).
Gemäß Art 5 Abs 1 lit a 2. und 3. Fall DSGVO, müssen personenbezogene Daten nach Treu und
Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden
und gemäß Art 5 Abs 1 lit b DSGVO müssen sie für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke
erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise
weiterverarbeitet werden.
Eine Weiterverarbeitung ist gemäß Art 6 Abs 4 DSGVO möglich, wenn eine Einwilligung der
betroffenen Person vorliegt oder die Zweckänderung auf einer Rechtsvorschrift der Union
oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und
verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt,
beruht, bzw eine Vereinbarkeit der Zweckänderung iSd Art 6 Abs 4 ua lit a bis e DSGVO
vorliegt. Für eine solche sind ua zu berücksichtigen
jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten
erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung (lit a),
den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden,
insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und
dem Verantwortlichen (lit b),
die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien
personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob
personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß
Artikel 10 verarbeitet werden (lit c),
- 62 -
die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen
Personen (lit d) und
das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder
Pseudonymisierung gehören kann (lit e).
Gemäß § 12 Abs 1 PMG ist die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen als
Universaldienstbetreiber benannt. Gemäß § 6 Abs 1 leg cit ist der Universaldienst ein
Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung
der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im
Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem
erschwinglichen Preis Zugang haben.
Gemäß § 6 Abs 2 PMG umfasst der Universaldienst die Leistungen Abholung, Sortierung,
Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg und bis 10 kg und Dienste für Einschreib-
und Wertsendungen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der in ihrer DAM-Datenbank enthaltenen Personen
zumindest eine Liste der empfangenen Pakete samt dem Zeitpunkt ihres Empfangs aus dem
Geschäftsbereich der Paketzustellung übernommen („Kennzahlen“), und daraus die
Paketfrequenz der jeweiligen Person berechnet, dh die Anzahl der Pakete, welche die Person
in einem bestimmten Zeitraum empfangen hat. Dabei hat sie die Kennzahlen auch von
Personen übernommen, die keine Kunden der Beschwerdeführerin waren, indem etwa die
Empfangsbestätigungen der Pakete herangezogen worden sind. Sie hat hierfür bei den
Betroffenen keine Einwilligung eingeholt. In Folge wurden die Daten in anonymisierter Form
verwendet, um ein Hochrechnungsmodell für Marketingzwecke zu erstellen.
Die Beschwerdeführerin muss als Universaldienstleister auf Grund ihres gesetzlichen
Auftrages durch das PMG die zur Leistungserbringung erforderlichen Daten verarbeiten und
sie verfügt somit auf Grund ihrer Tätigkeit notwendigerweise über eine Vielzahl an
personenbezogenen Daten, wie Informationen zur Paketzustellung, die ihr nur auf Grund ihrer
aus dem PMG erwachsenden Versorgungsaufträge (privilegiert) zugänglich sind.
Die Übernahme der Daten von Paketempfängern im Zusammenhang der Erfüllung von
Aufgaben als Universaldienstleister, um sie für die Erstellung eines Hochrechnungsmodells für
die Berechnung und Zuschreibung von Marketingklassifikationen, hier „Paket-Affinitäten“, zu
verwenden, ist für die Betroffene nicht nachvollziehbar und vorhersehbar und steht daher im
- 63 -
Widerspruch zum Verarbeitungsgrundsatz nach Treu und Glauben und Transparenz gemäß
Art 5 Abs 1 lit a DSGVO.
Weiters liegt für die zweckändernde Weiterverarbeitung weder eine Einwilligung noch eine
entsprechende Rechtsgrundlage im Sinne des Art 6 Abs 4 DSGVO vor, zumal der von der
Beschwerdeführerin angezogene § 151 Gewerbeordnung einerseits eine Übermittlung von
Daten aus einem Kunden- und Interessentendateisystem ohne Einwilligung der betroffenen
Personen gemäß Abs 5 leg cit nur für bestimmte abschließend aufgezählte Datenarten zulässt
und sich die Datenarten empfangene Pakete und Zeitpunkt des Paketempfangs darin nicht
wiederfinden. Andererseits stellt § 151 Gewerbeordnung keine Rechtsgrundlage nach Art 6
Abs 4 DSGVO dar, weil eine solche voraussetzt, eines der in Art 23 Abs 1 DSGVO genannten
Ziele zu schützen. Das – soweit relevant – in leg cit genannte wichtige wirtschaftliche Interesse
der Union oder eines Mitgliedstaates liegt Hinblick auf die bloße Erleichterung der Tätigkeit
von Adresshändlern- und Direktmarketingunternehmen nicht vor (siehe dazu die
Ausführungen zu § 151 Abs 6 GewO unter Punkt 3.1.1, die zwar auf ein „erhebliches“
öffentliches Interesse abstellen, aber auf die Überlegungen zum wichtigen wirtschaftlichen
Interesse übertragen werden können).
Die daher ua zu prüfenden Buchstaben a bis e des Art 6 lit Abs 4 DSGVO führen auch nicht zu
einer zulässigen Zweckänderung, zumal die Beschwerdeführerin die Daten zum Empfang von
Paketen von Kunden aber auch von nicht Kunden ausschließlich deswegen erlangen kann,
weil sie Universaldienstleister Paketdienstleistungen anbietet und diesbezüglich keinerlei
Verbindung zu Marketingzwecken besteht (lit a und b). Vor diesem Hintergrund können auch
die Tatsachen, dass es sich bei den gegenständlichen Datenarten um keine besondere
Kategorien personenbezogener Daten oder über strafrechtliche Verurteilungen oder
Straftaten gemäß Art 10 DSGVO handelt (lit c) und die Folgen der beabsichtigten
Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen als gering einzustufen sind, insbesondere
weil die Daten nach der Übernahme und Berechnung eines Durchschnittswert durch die
Berechnung eines regionalen Durchschnitts anonymisiert werden (lit d und e), die
Zweckänderung nicht zulässig machen.
Die Weiterverarbeitung der Kennzahlen aus dem Geschäftsbereich „Paketzustellung“ für den
Bereich Geschäftsbereich „Adressverlage und Direktmarketing“ erweist sich daher gemäß Art
5 lit a 2. und 3. Fall iVm Art 83 Abs 5 lit a DSGVO sowie Art 5 lit b iVm Art 6 Abs 4 DSGVO iVm
Art 83 Abs 5 lit a DSGVO als rechtswidrig.
- 64 -
Zur subjektiven Tatseite:
Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar und angebracht gewesen, sich substanziell mit der
Rechtsfrage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der von ihr vorgenommenen
(Weiter-)Verarbeitungsvorgänge zu befassen und im Ergebnis das Produktangebot des
Geschäftsbereiches „Adressverlage und Direktmarketing“ mit den rechtlichen Vorgaben der
DSGVO in Einklang zu bringen. Dies im Besonderen, weil ihr bewusst war, dass die Verbindung
zwischen den Geschäftsbereichen als Postdienstleister und als Adresshändler rechtlich
problematisch sein könnte. Ihr Verhalten ist daher als fahrlässig zu werten.
Da die zweckändernde Weiterverarbeitung im Februar 2019 beendet worden ist, war im
Spruch der belangten Behörde der Tatzeitraum entsprechend anzupassen.
Zu den Argumenten der Beschwerdeführerin:
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl deren Argumentation zur
Datenanonymisierung bzw Differenzierung zwischen Paketfrequenz und Paketaffinität, OZ 27,
S 6 f) besteht die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bereits in der unrechtmäßigen
Weiterverarbeitung der Anzahl der empfangenen Pakete während eines bestimmten
Zeitraumes aus dem Geschäftsbereich der Paketzustellung. Genau darüber spricht
Spruchpunkt II.a. auch ab. Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass das Modell
der Paketfrequenz anonymisiert bzw die Paketaffinität nicht spruchgegenständlich gewesen
sei, kam es daher nicht mehr an.
3.2.2. Zur Weiterverarbeitung der Umzugshäufigkeit:
Hierzu ist in Hinblick auf die zweckändernde Weiterverwendung grundsätzlich auf die
rechtlichen Überlegungen zur Weiterverarbeitung der Paketfrequenz zu verweisen, zumal die
Beschwerdeführerin auch hier die Nachsendeaufträge (priviligiert) als Universaldienstleister
erhält und sich der von der Beschwerdeführerin angezogene § 151 Gewerbeordnung als
ungeeignet erweist, weil § 151 Abs 5 Gewerbeordnung keine taugliche Norm im Sinne des Art
6 Abs 4 DSGVO iVm Art 23 Abs 1 DSGVO darstellt.
Die Weiterverwendung der Umzugshäufigkeit unterscheidet sich aber in einem
entscheidenden Punkt von der Weiterverwendung der Paketfrequenz: Zwischen der
Beschwerdeführerin und den betroffenen Personen besteht auf Grund des
Nachsendeauftrags ein Vertragsverhältnis (Art 6 Abs 4 lit b DSGVO).
- 65 -
Betroffene werden darüber hinaus über die Weiterverwendung der Daten – gerade noch
ausreichend – informiert. Zwar wäre die Umschreibung der Datenverarbeitung „zu
Marketingzwecken“ grundsätzlich zu allgemein, weil sich betroffene Personen kein Bild über
die konkreten Datenverarbeitungen machen könnten. Im konkreten Fall besteht die
Datenverarbeitung aber im Wesentlichen aus einer Durchschnittsberechnung mit
anschließender Anonymisierung und ist somit an der untersten Schwelle einer Verwendung
„zu Marketingzwecken“ angesiedelt. Von dieser untersten Schwelle würde eine betroffene
Person bei einer Verwendung zu „Marketingzwecken“ aber jedenfalls ausgehen, weshalb die
Information im konkreten Fall gerade noch ausreicht, um es Betroffenen zu ermöglichen, die
Datenverarbeitungen bewerten zu können.
Es wird Betroffenen weiters die Möglichkeit eingeräumt, der Datenverwendung einfach durch
anwählen eines Auswahlfeldes widersprechen können. Weiters wird die Paketfrequenz
lediglich verwendet wird, um aus ihr einen regionalen Durchschnittswerde für die Erstellung
des Hochrechnungsmodells zu errechnen, dh die möglichen Folgen für die Betroffenen sind
gering.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Weiterverarbeitung der Nachsendeaufträge für den
Bereich Geschäftsbereich „Adressverlage und Direktmarketing“ gemäß Art 5 lit b iVm Art 6
Abs 4 DSGVO als zulässig, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen war.
Auf die Frage, ob die belangte Behörde den Tatvorwurf hinsichtlich der Umzugshäufigkeit
ausreichend präzisiert hat, war angesichts dieses Ergebnisses nicht weiter einzugehen.
3.2.3. Zu den Argumenten der Beschwerdeführerin:
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht die Rechtswidrigkeit ihres
Verhaltens bereits in der unrechtmäßigen Weiterverarbeitung der Anzahl der empfangenen
Pakete während eines bestimmten Zeitraumes aus dem Geschäftsbereich der
Paketzustellung. Genau darüber spricht Spruchpunkt II.a. ab. Auf die Argumentation der BF,
dass das Modell der Paketfrequenz anonymisiert bzw die Paketaffinität nicht
spruchgegenständlich gewesen sei (vgl deren Argumentation zur Datenanonymisierung bzw
Differenzierung zwischen Paketfrequenz und Paketaffinität, OZ 27, S 6 f), kam es daher nicht
an.
3.2.4. Präzisierung Spruchpunkt II.a.:
Die von der belangten Behörde in Spruchpunkt II.a. umschriebene Tathandlung war zu
allgemein gefasst, weshalb sie spruchgemäß zu präzisieren war (vgl Punkt 3.1.4).
- 66 -
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des Straferkenntnisses, Fehlerhaftigkeit der Datenschutz-
Folgenabschätzung:
Die belangte Behörde sprach die Fehlerhaftigkeit der Datenschutz-Folgenabschätzung zur
Anwendung „DAM – Zielgruppenadressen“ aus, weil in dieser die Verarbeitung von
besonderen Kategorien personenbezogener Daten verneint wurde, obwohl die „ XXXX
affinität“ errechnet und verarbeitet wurde, und dennoch im Ergebnis das Vorliegen eines
hohen Risikos jedenfalls verneint wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass die Tathandlung von der belangten Behörde
ungenau umschrieben worden sei. Sofern der Tatvorwurf darauf abziele, dass die
Beschwerdeführerin (unzulässigerweise) eine Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten verneint habe, führte sie aus, dass Art 35 DSGVO nicht verlange,
dass die Rechtsgrundlagen angeführt werden, weshalb dieses Verkennen denkunmöglich zu
einem Verstoß führen kann. Sofern der Tatvorwurf aber auf das Verkennen des Risikos der
XXXX affinitäten abziele, so wäre dies ein Unterlassungsdelikt, welches nur durch ein aktives
Tun beseitigt werden könne. Die belangte Behörde habe es unterlassen diesen actus
contrarius zu umschreiben. Außerdem setzte das Erkennen des Risikos voraus, dass erkannt
wird, dass die XXXX affinitäten sensible Daten sind. Dieser Unrechtsgehalt sei bereits durch
Spruchpunkt I. und die dort umschriebene Tathandlung abgegolten. Eine abermalige
Bestrafung sei unzulässig. Im Übrigen sei die zur Anwendung gelangte Gesetzesbestimmung
nicht ausreichend präzisiert worden.
3.3.1. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands:
Verstößt ein Verantwortlichen gegen die Plicht nach Art 35 DSGVO, werden im Einklang mit
Artikel 83 Abs 2 DSGVO Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines
Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art 83
Abs 4 lit a DSGVO).
Gemäß Art 35 Abs 1 DSGVO hat ein Verantwortlicher vorab eine Abschätzung der Folgen der
vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten
durchzuführen, wenn eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer
Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der
Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen zur Folge (vgl Art 35 Abs 1 DSGVO). Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist
insbesondere bei umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von
- 67 -
personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Abs 1 DSGVO erforderlich (vgl Art 35 Abs 3 lit b
DSGVO; bzw Artikel-29-Datenschutzgruppe, Datenschutz-Folgenabschätzung, WP248 rev.01,
S 9). Eine Datenschutz-Folgenabschätzung hat ua zumindest eine Bewertung der Risiken für
die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu enthalten (Art 35 Abs 7 lit c DSGVO).
Ein (objektiver) Verstoß gegen Art 35 DSGVO liegt nicht nur bei der (gänzlichen) Unterlassung
der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sondern auch dann vor, wenn die
Datenschutz-Folgenabschätzung fehlerhaft (bzw „nicht ordnungsgemäß“ durchgeführt
worden) ist (vgl idS Trieb in XXXX , DatKomm Art 35 DSGVO Rz 11; sowie Artikel-29-
Datenschutzgruppe, Datenschutz-Folgenabschätzung, WP248 rev.01, S 5 sowie ErwGr 84
DSGVO, wonach der Verantwortliche für die Durchführung der
Datenschutzfolgenabschätzung verantwortlich ist).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin hat ua die XXXX affinität von Personen verarbeitet. Bei den XXXX
affinitäten handelt es sich – wie unter Punkt 3.1.1.2 ausgeführt um personenbezogener Daten
besonderen Kategorie (sensible Daten) iSd Art 9 Abs 1 DSGVO (vgl VwGH 14.12.2021, Ro
2021/04/0007, Rz 53). Die Verarbeitung war mit rund XXXX betroffenen Personen auch
„umfangreich“ iSv Art 35 Abs 3 lit b DSGVO. Eine derart umfangreiche Verarbeitung von
personenbezogener Daten besonderen Kategorie birgt jedenfalls ein hohes Risiko, welches in
einer ordnungsgemäßen Datenschutz-Folgenabschätzung auszuweisen ist.
Die gegenständlich von der Beschwerdeführerin in der DSFA zur Anwendung „DAM –
Zielgruppenadressen“, wozu auch die Verarbeitung der gegenständlichen XXXX affinitäten
gehört, vorgenommene Bewertung, dass „kein hohes Risiko“ vorliegt, ist daher unrichtig. Die
Datenschutz-Folgenabschätzung war demnach fehlerhaft bzw wurde nicht ordnungsgemäß
durchgeführt.
Damit ist der objektive Tatbestand einer Verletzung des Art 35 Abs 3 lit b DSGVO iVm Art 35
Abs 7 lit c DSGVO erfüllt. Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf Art 83 Abs 4 lit a
DSGVO.
3.3.2. Zur subjektiven Tatseite:
Da die Fehlerhaftigkeit der Bewertung auf der unrichtigen Einordnung der XXXX -Affinitäten
als nicht personenbezogene Daten beruht, die als fahrlässig zu werten ist (siehe Punkt 3.1.2),
muss sich die Beschwerdeführerin auf dem sorglosen Verhalten basierenden Folgefehler
ebenfalls als fahrlässiges Verhalten zurechnen lassen.
- 68 -
Die fehlerhafte Erstellung der DSFA ist daher als fahrlässig zu bewerten.
3.3.3. Die Argumente der Beschwerdeführerin können daran nichts ändern:
Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Bescheidbeschwerde geht – wie
bereits aus Punkt 4) der Aufforderung zur Rechtfertigung – aus Spruchpunkt IV. des
gegenständlichen Straferkenntnisses klar hervor, dass die Verwaltungsübertretung in der
Fehlerhaftigkeit der Datenschutz-Folgenabschätzung liegt, dies dadurch, dass „in dieser die
Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten verneint wurde, obwohl
die „ XXXX affinität“ errechnet und verarbeitet wurde, und dennoch im Ergebnis das Vorliegen
eines hohen Risikos jedenfalls verneint wurde.“ (vgl das Straferkenntnis vom 23.10.2019, S 3).
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles ist es für das Verwaltungsgericht nicht
zweifelhaft, dass für die Beschwerdeführerin als Beschuldigten die ihr vorgeworfenen
Übertretungen von Anfang an ausreichend konkretisiert waren. Die Beschwerdeführerin war
in der Lage, sich im gesamten Verfahren und unter anderem auch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umfassend zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen
zu äußern. Auch die Gefahr einer Doppelbestrafung ist für den Verwaltungsgerichtshof im
vorliegenden Fall nicht erkennbar, die Tat (fehlerhafte DSFA), als auch die Tatumstände
(verkennen des Vorliegens sensibler Daten und verkennen des hohen Risikos) dem Spruch
ausreichend präzise entnommen werden können (vgl diesbezüglich VwGH 04.12.2017, Ra
2017/02/0118, Rz 8; dort im Hinblick auf Tatzeit und Tatort).
Inwiefern die Durchführung einer fehlerhaften Datenschutz-Folgenabschätzung ein
Unterlassungsdelikt darstellen soll, ist nicht erkennbar, schließlich bezieht sich der Tatvorwurf
auf das (aktive) verneinen eines hohen Risikos, obwohl besondere Kategorien von Daten
verarbeitet wurden.
Sofern die Beschwerdeführerin vermeint, der Unrechtsgehalt sei bereits durch Spruchpunkt I.
und die dort umschriebene Tathandlung abgegolten, ist ihr entgegenzuhalten, dass die
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung und die Regelungen zu den
Pflichten eines Verantwortlichen unterschiedliche Ziele verfolgen. So führt nach der
Rechtsprechung des EuGH der Verstoß gegen formelle bzw allgemeine Pflichten der DSGVO
(dort Art 26 und 30 DSGVO) nicht zu einer unrechtmäßigen Verarbeitung (vgl EuGH
04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 59 ff). In dieser Entscheidung hob der
EuGH die Unterschiede zwischen den in Kapitel II geregelten „Grundsätzen“ und den in Kapitel
IV Abschnitt 1 geregelten „allgemeinen Pflichten“ hervor. Da es sich bei der Verpflichtung eine
(ordnungsgemäße) DSFA durchzuführen, wie bei der Verpflichtung der Führung eines
- 69 -
Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach Art 30 DSGVO, ebenfalls um eine den
Verantwortlichen treffende Verpflichtung handelt, kann die zitierte Rechtsprechung des EuGH
auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diese Ansicht wird dadurch bestätigt, dass auch
der EuGH – so wie dies auch hier der Fall ist – zur Abgrenzung ua auf die unterschiedlichen
Sanktionsnormen des Art 83 Abs 4 bzw 5 DSGVO verwiesen hat (vgl EuGH 04.05.2023, C-
60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 63). Darüber hinaus ist eine DSFA vor Aufnahme der
Verarbeitungstätigkeit durchzuführen, wohingegen sich die Rechtswidrigkeit immer erst nach
Aufnahme der Verarbeitung herausstellen kann. Die beiden Verstöße fallen daher zwingend
schon zeitlich auseinander. Insofern ist der Verstoß einer fehlerhaften DSFA nicht wie von der
Beschwerdeführerin behauptet bereits durch die unrechtmäßige Verarbeitung iSv
Spruchpunkt I. konsumiert oder ähnliches (vgl dazu auch EDSA, Leitlinien 04/2022 für die
Berechnung von Geldbußen im Sinne der DSGVO, Version 2.1, angenommen am 24.05.2023,
Rz 30-45).
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die Datenschutzfolgenabschätzung mit der
gebührenden Sorgfalt durchzuführen, die sie im gegenständlichen Fall nicht gewahrt hat.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kommt es damit zur Beurteilung der
Rechtswidrigkeit der Datenschutzfolgenabschätzung auf die Frage, ob die in der
Datenschutzfolgenabschätzung enthaltenen Angaben der (vorwerfbar unrichtigen)
Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin korrekt widergibt, nicht an.
Zur geltend gemachten Verletzung im Recht auf Selbstbezichtigung „nemo tenetur“ bzw auf
ein Beweismittelverwertungsverbot von Beweismitteln die im Administrativverfahren auf
Grund der Mitwirkungspflicht nach Art 31 DSGVO erlangt worden sind, hier die DSFA und das
VVZ, ist Folgendes auszuführen:
Der Grundsatz zum Verbot zur Selbstbezichtigung gründet in Art 6 Abs 1 EMRK. Der
Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf ständige Rechtsprechung des EGMR zu Art 6
Abs 1 EMRK davon aus, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht
zukommt, sich selbst nicht belasten zu müssen. Die Garantie ist dabei nicht auf Aussagen
beschränkt, sondern umfasst auch den Zwang zur eigenhändigen Herausgabe von
Beweismaterial. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) ist aber kein absolutes Recht,
sondern kann Beschränkungen unterworfen werden. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR
nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und
Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der
Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener
Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten
- 70 -
gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich
nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten
Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der
Rechtsprechung mit Art 6 Abs 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum
angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht
verletzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist wiederholt von einer Mitwirkungspflicht der Partei
selbst in einem Strafverfahren ausgegangen, wenn es etwa der Behörde nicht möglich ist, den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung des Beschuldigten festzustellen
(VwGH 24.02.2014, 2013/17/0834 Punkt 2.2.).
Die vom Beschwerdeführer monierte (strafbewehrte) normierte Vorlagepflicht von DSFA und
VVZ dient nun der belangten Behörde gerade dazu, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt
zu ermitteln. Ohne diese Dokumente wäre die Ermittlung nur unter unverhältnismäßigem
Aufwand, wie Hausdurchsuchungen unter Beiziehung von Datenforensikern, möglich. Hinzu
kommt, dass die Urkunden im Administrativverfahren nicht verlangt worden sind, um ihre
Richtigkeit zu prüfen, sondern um Medienberichten zur Verarbeitung der „ XXXX -Affinitäten“
durch die Beschwerdeführerin auf den Grund zu gehen. Wenn die belangte Behörde in
weiterer Folge die Fehlerhaftigkeit der Urkunden erkennt und unabhängig vom eigentlichen
Ermittlungszweck, nämlich die Rechtmäßigkeit der XXXX affinität zu prüfen, ein
Strafverfahren über die Unrichtigkeit der DSFA oder VVZ einleitet und führt, steht der „nemo
tenetur“ Grundsatz dem nicht entgegen, insbesondere auch, weil, dürfte sie die Urkunden
nicht verwenden, der Nachweis ihrer Unrichtigkeit nicht erbracht werden könnte.
3.4. Zu Spruchpunkt V. des Straferkenntnisses, Fehlerhaftigkeit des Verzeichnisses zur
Verarbeitungstätigkeit:
Die belangte Behörde sprach aus, dass das VVZ fehlerhaft sei, weil darin a) eine Verarbeitung
besonders schutzwürdiger Daten, darunter auch die politische Meinung, sowie b) eine
umfangreiche Verarbeitung von sensiblen Daten verneint wurde (Spruchpunkt V.).
3.4.1. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands:
Verstößt ein Verantwortlichen gegen die Plicht nach Art 30 DSGVO, werden im Einklang mit
Artikel 83 Abs 2 DSGVO Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines
Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art 83
Abs 4 lit a DSGVO).
- 71 -
Gemäß Art 30 Abs 1 DSGVO hat jeder Verantwortlicher – sofern nicht eine der hier nicht
relevanten Ausnahmen des Art 30 Abs 5 DSGVO vorliegt, ein Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Darin sind diverse, in Art 30 Abs 1 und 2 DSGVO näher
angeführte, Angaben zur jeweiligen Verarbeitungstätigkeit aufzunehmen, wozu auch eine
Beschreibung der Kategorien personenbezogener Daten gehört (vgl Art 30 Abs 1 lit c DSGVO).
Dies soll ua den Nachweis ermöglichen, dass der Verantwortliche Daten im Einklang mit der
DSGVO verarbeitet (vgl ErwGr 82 DSGVO). Ein Verstoß gegen die hier normierte formelle
Pflicht kann sowohl durch die gänzliche Unterlassung der Führung eines
Verarbeitungsverzeichnisses, als auch durch ein unvollständiges Verarbeitungsverzeichnis
erfüllt werden (siehe idS Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG4, Art 30, Rz 40). Zweck
der Angabe der Kategorien personenbezogener Daten ist die Ermöglichung einer
Rechtmäßigkeitskontrolle. Maßstab hierfür ist ein Detailgrad, der den Aufsichtsbehörden eine
Überprüfung ermöglicht (vgl Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG4, Art 30, Rz 19).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu den
verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten angegeben, dass „eine umfangreiche
Bearbeitung von sensiblen Daten“ bzw „eine Verarbeitung besonders schutzbedürftiger Daten
(Ethnische Herkunft, politische Meinung, ...)“ verneint, obwohl sie „ XXXX -Affinitäten“ und
sohin personenbezogener Daten, aus denen die politische Meinung hervorgeht, verarbeitet
hat.
Diese Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zur
Anwendung „DAM Zielgruppenadressen“ sind daher objektiv falsch bzw fehlerhaft. Die
ausdrückliche Verneinung der Verarbeitung von sensiblen bzw besonders schutzbedürftigen
Daten zur politischen Meinung erschwert es und kann es unmöglich machen, anhand dieses
Verzeichnisses die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Verarbeitung zu überprüfen (siehe dazu
auch EDSA, Leitlinien 04/2022 für die Berechnung von Geldbußen im Sinne der DSGVO,
Version 2.1, angenommen am 24.05.2023, Rz 28, Beispiel 1b, wonach die Versäumnis eine
Verarbeitungstätigkeit in den Aufzeichnungen anzuführen ebenfalls einen Verstoß darstellt).
Derartige Datenkategorien sind viel mehr sogar gesondert hervorzuheben (vgl Hartung in
Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG4, Art 30, Rz 19). Die Verneinung der Verarbeitung von
sensiblen Daten sowie der politischen Meinung betroffener Personen stellt daher jedenfalls
einen Verstoß dar.
- 72 -
Damit ist der objektive Tatbestand einer Verletzung des Art 30 Abs 1 lit c DSGVO erfüllt. Die
Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf Art 83 Abs 4 lit a DSGVO.
3.4.2. Zur subjektiven Tatseite:
Da die Fehlerhaftigkeit der Angaben im VVZ auf der unrichtigen Einordnung der XXXX -
Affinitäten als nicht personenbezogene Daten beruht, die als fahrlässig zu werten ist (siehe
Punkt 3.1.2), muss sich die Beschwerdeführerin auf dem sorglosen Verhalten basierenden
Folgefehler als fahrlässiges Verhalten zurechnen lassen.
Die fehlerhafte Erstellung der DSFA ist daher als fahrlässig zu bewerten.
3.4.3. Die Einwände der Beschwerdeführerin können daran nichts ändern:
Sofern die Beschwerdeführerin vermeint, der Unrechtsgehalt sei bereits durch Spruchpunkt I.
und die dort umschriebene Tathandlung abgegolten, zur geltend gemachten Verletzung im
Recht auf Selbstbezichtigung „nemo tenetur“ und zur wahrheitsgetreuen Abbildung der
Meinung Beschwerdeführerin im VVZ, siehe die entsprechenden Ausführungen unter Punkt
3.3.3..
3.5. Zu Spruchpunkt VI. des Straferkenntnisses, Mangelhaftigkeit des Verzeichnisses zur
Verarbeitungstätigkeit:
Hinsichtlich der VVZ sprach die belangte Behörde auch aus, dass es mangelhaft sei, weil darin
nicht alle tatsächlich verarbeiteten Datenkategorien angeführt wurden und dieses sohin nicht
ausreichend detailliert erstellt wurde (Spruchpunkt VI.).
3.5.1. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands:
Hinsichtlich der Anforderungen an ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten wird auf die
Ausführungen zu Punkt 3.4.1 verwiesen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin hat im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zur
Datenanwendung „DAM Zielgruppenadressen“ zu den Verarbeiteten Kategorien
personenbezogener Daten „nur“ angegeben, dass „Adressdaten, Daten zur Identifikation,
Kontaktdaten, Marketing, Personenstammdaten“ verarbeitet werden.
Die Angabe „Marketing“ ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin Datenarten
wie „ XXXX -Affinität“, „Paketaffinität“ und „Umzugsaffinität“ verarbeitet, aber zu allgemein,
- 73 -
um eine Aussage darüber zu treffen, welche konkreten Marketinginformationen verarbeitet
werden und ermöglicht damit nicht den Nachweis, dass die Beschwerdeführerin Daten im
Einklang mit der DSGVO verarbeitet (vgl ErwGr 82 DSGVO; siehe auch Hartung in
Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG4, Art 30, Rz 19). Sie ist damit jedenfalls unvollständig (siehe
dazu auch EDSA, Leitlinien 04/2022 für die Berechnung von Geldbußen im Sinne der DSGVO,
Version 2.1, angenommen am 24.05.2023, Rz 28, Beispiel 1b, wonach die Versäumnis eine
Verarbeitungstätigkeit in den Aufzeichnungen anzuführen ebenfalls einen Verstoß darstellt).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin reicht es nicht, dass die für ein VVZ
erforderlichen Angaben in verschiedenen und miteinander nicht verbundenen Urkunden
verteilt vorliegen, zumal Art 30 Abs 1 DSGVO von ein[em] Verzeichnis spricht indem zumindest
sämtliche der in lit a bis g enthaltenen Angaben enthalten sein müssen und eine solche
Auslegung dem darin innewohnenden Zweck widerstreiten würde, eine Darstellung der
verwendeten Datenanwendungen gesammelt der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen
(Abs 4 leg cit) um den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin Daten im Einklang
mit der DSGVO verarbeitet (vgl ErwGr 82 DSGVO)
Damit ist der objektive Tatbestand einer Verletzung des Art 30 Abs 1 lit c DSGVO erfüllt. Die
Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf Art 83 Abs 4 lit a DSGVO.
3.5.2. Zur subjektiven Tatseite:
Die Beschwerdeführerin hat eine detaillierte Auflistung der verarbeiteten Datenkategorien
erstellt, um sie dem VVZ und der DSFA als Anhang beizufügen. Gegen die Auflistung von den
verwendeten Datenarten in einem Anhang zum VVZ bestehen keine Bedenken. Die
Beschwerdeführerin hat diesen Anhang aber versehentlich nicht dem VVZ, sondern nur der
DSFA zugeordnet. Dieses Versehen muss sie sich als fahrlässiges Verhalten zurechnen lassen,
wobei hier gerade noch von einer Strafbarkeit ausgehen ist.
3.5.3. Die Argumente der Beschwerdeführerin können daran nichts ändern:
Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass im VVZ ohnehin eine beispielhafte
Aufzählung der Datenarten, nämlich „zB Kaufkraft, Sinus Milieus und Bioaffinität“, enthalten
sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Aufzählung gerade nur beispielhaft bleibt und dadurch
nicht den Nachweis ermöglicht, dass die Beschwerdeführerin die Daten im Einklang mit der
DSGVO verarbeitet. Auch ein an zwei Stellen und ohne Bezug auf die konkret verarbeitetet
Datenarten im VVZ enthaltener Verweis auf die DSFA, in der dann wiederrum in einem Anhang
- 74 -
die konkreten Datenarten verwiesen wird, ist – entgegen dem in der Verhandlung erstattet
Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht ausreichend (OZ34, S 29).
Wenn die Beschwerdeführerin zum erforderlichen Detaillierungsgrad auf eine Entscheidung
des OGH verweist, in der er im Rahmen einer Rechtmäßigkeitsprüfung Daten wie Name,
Telefonnummer, Adresse und Öffnungszeiten einer Ärztin zusammenfassend als „Profildaten“
bezeichnet hat, kann daraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der Schluss
gezogen werden, dass dies eine zulässige Umschreibung der Kategorien personenbezogener
Daten nach Art 30 Abs 1 lit c DSGVO wäre, zumal diese Aussage in einem gänzlich anderen
Zusammenhang getätigt wurde (vgl OGH 20.09.2024, 6 Ob 221/23b, Rz 71; bzw das
diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in OZ 27, S 11).
Zur geltend gemachten Verletzung im Recht auf Selbstbezichtigung „nemo tenetur“ siehe die
Ausführungen unter Punkt 3.3.3.
3.5.4. Präzisierung Spruchpunkt VI.:
Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich bei einer unterlassenen aber
gebotenen Detaillierung von Datenkategorien um ein Unterlassungsdelikt handelt, weshalb
der Spruch entsprechend anzupassen war (vgl zum Unterlassungsdelikt VwGH 19.04.2023, Ra
2022/07/0079, Rz 10 und zur Präzisierung des Spruches VwGH 16.05.2022, Ra 2021/07/0049,
Rz 30).
Hinsichtlich der pauschalen Anführung von Art 30 DSGVO durch die belangte Behörde ist die
vom Verwaltungsgericht vorgenommene Präzisierung und Einschränkung auf Art 30 Abs 1 lit
c DSGVO vom Verfahrensgegenstand erfasst und dehnt den Strafvorwurf auch nicht unzulässig
aus: Die von der belangten Behörde verwendete Formulierung „nicht alle tatsächlich
verarbeiteten Datenkategorien“ lässt – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin
– klar erkennen, dass nicht nur das Fehlen der XXXX affinitäten, sondern sämtliche („alle“) zur
Anwendung „DAM – Zielgruppenadressen“ verarbeiteten Daten gemeint sind, weshalb die
Beschwerdeführerin ihre Verteidigungsrechte in Kenntnis des Tatvorwurfes wahren konnte.
3.6. Zur Strafbemessung:
Die für die Strafbemessung maßgebliche Bestimmung des Art. 83 DSGVO lautet auszugsweise
wie folgt:
- 75 -
„Art 83 (1) Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß
diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem
Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
(2) Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von
Maßnahmen nach Art 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung
über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes
gebührend berücksichtigt:
a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder
des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung
betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen
zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter
Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen;
e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und
seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den
Verstoß mitgeteilt hat;
i) Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten
Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;
j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten
Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
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k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie
unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene
Verluste.
(3) Verstößt ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander
verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere
Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den
Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.
(4) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2
Geldbußen von bis zu 10.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines
gesamten weltweiten erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres
verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
a) die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11,
25 bis 39, 42 und 43;
[...]
(5) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2
Geldbußen von bis zu 20000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines
gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt,
je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
a) die Grundsätze der Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung,
gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9;
b) die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 12 bis 22;
[...]“
3.6.1. Zur Verhängung einer Gesamtstrafe für alle Verarbeitungsvorgänge:
Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander
verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere
Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den
Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß (vgl Art 83 Abs 3 DSGVO). Es gilt somit das
Absorptionsprinzip, das wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrecht § 22 VStG, in dem
das Kumulationsprinzip normiert wird, vorgeht (vgl AB 1761 BlgNR XXV. GP, 14; Jahnel,
Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 83 DSGVO Rz 12).
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Gleiche oder miteinander verbundene Verarbeitungsvorgänge sind dadurch definiert, dass
ein einheitliches Verhalten aus mehreren Teilen bestehen kann, deren Ausführung von einem
einheitlichen Willen bestimmt ist.
Die Verbindung muss dabei in inhaltlicher (betroffene Person, Zweck und Art der
Verarbeitung), räumlicher und zeitlicher Hinsicht bestehen, sodass von einer natürlichen
Handlungseinheit gesprochen werden kann (vgl zu alledem EDPB Leitlinien 04/2022 für die
Berechnung von Geldbußen im Sinne der DSGVO, Version 2.1, Angenommen am 24. Mai 2023,
Rz 25 ff).
Im vorliegenden Fall ist von miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen ausgehen,
weil alle die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tathandlungen, nämlich XXXX
affinitäten von betroffenen Personen verarbeitet zu haben und hinsichtlich dieser
Datenverarbeitung eine fehlerhafte Datenschutz-Folgenabschätzung und ein fehlerhaftes
Verfahrensverzeichnis erstellt zu haben, die Anzahl empfangener Pakete während eines
bestimmten Zeitraumes (Paketfrequenz) und Nachsendeaufträge weiterverarbeitet zu haben
und hinsichtlich der Datenverarbeitung für die „DAM-Zielgruppenadressen“ ein mangelhaftes
Verfahrensverzeichnis erstellt zu haben, vom selben Willen getragen sind und auf denselben
Zweck abzielen, nämlich die Marketingdatenbank „DAM-Zielgruppenadressen“ zu erstellen
und zu pflegen, um die darin enthaltenen Datenarten, insbesondere die hier gegenständlichen
XXXX -Affinitäten und die auf Grund der hier gegenständlichen Paketfrequenzen und
Umzugshäufigkeiten berechneten Paketaffinitäten und Umzugsaffinitäten, zu vermarkten,
(potentiell) dieselben Personen betroffen waren, nämlich (potentiell) jene Personen, die in
der Marketingdatenbank enthalten waren, die Art der Verarbeitung, nämlich Erstellung von
Hochrechnungsmodellen und ihre Anwendung und Zuordnung ihrer Ergebnisse auf die in der
Marketingdatenbank enthaltenen Personen, und im selben räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang erfolgt sind.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene gegenteilige Meinung kann nicht überzeugen,
zumal sich die von ihr angezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf das
Kumulationsprinzip bezieht und daher nicht einschlägig ist, § 44a VStG, der vorschreibt, dass
im Spruch des Straferkenntnisses die Tathandlungen und die verhängte Strafe enthalten sein
muss, vor dem Hintergrund des europarechtlich und damit vorrangig eingeräumten
Absorptionsprinzip nicht einschlägig interpretiert werden kann und sich aus der erforderlichen
individuellen – und höchstgerichtlich nachvollziehbaren – Beurteilung der einzelnen
Tathandlungen nicht schließen lässt, ob auf Grund der erfolgten individuellen Beurteilung
Einzelstrafen oder eine Gesamtstrafe zu verhängen ist.
- 78 -
3.6.2. Zur Ermittlung der Geldbuße
Die maximale Geldbuße für den schwerwiegendsten Verstoß, i.e. gegen die Artikel 5 und 9
DSGVO, beträgt bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines
gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je
nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art 83 Abs 5 lit a DSGVO).
Stichtag für die Bestimmung des „vorangegangenen Geschäftsjahres“ ist die Entscheidung der
belangten Behörde (EDPB Leitlinien 04/2022 für die Berechnung von Geldbußen im Sinne der
DSGVO, Version 2.1, angenommen am 24. Mai 2023, Rz 131; LG Bonn vom 11.11.2020 - 29
OWi 1/20, Rn 101 f (abrufbar unter https://openjur.de/u/2310641.html; oder zu den mit
Artikel 83 DSGVO kartellrechtlichen Regelungen EuGH, 26.01.2017, C-637/13 P,
Badezimmerkartell Laufen Austria, Rn 49 und EuGH 04.09.2014, C-408/12 P, YKK u.a., Rn 90).
Das Straferkenntnis wurde am 28.10.2019 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen,
weshalb der Umsatz des Geschäftsjahres 2018 zu berücksichtigen ist.
Der Konzernumsatz der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2018 beläuft sich auf XXXX
.
Zur Einordnung der Tathandlungen (vgl dazu EDPB, Leitlinien 04/2022 für die Berechnung von
Geldbußen im Sinne der DSGVO Version 2.1):
Hinsichtlich der rechtswidrigen Verarbeitung der XXXX affinitäten hat die Beschwerdeführerin
für natürliche Personen rechtswidrig berechnet, mit welcher Wahrscheinlichkeit, sie Interesse
an Werbung von fünf politischen Parteien hat („ XXXX -Affinität“) und sie den einzelnen
Personen zugeordnet, gespeichert, und an Dritte verkauft, nämlich zugeordnet und
gespeichert für etwas weniger als neun Monate für etwa XXXX natürliche Personen und für
etwas mehr als ein Monat berechnet und verkauft alle Daten und etwas weniger als neun
Monate hinsichtlich natürlicher Personen mit Adressen in XXXX . Zweck der Zuordnung war
es, Kunden diese Informationen zu Marketingzwecken zu verkaufen, i.e. um es Kunden zu
ermögliche, Streuverluste in der Werbung zu verringern.
Bei den „ XXXX -Affinitäten“ handelt es sich um besondere Kategorien von
personenbezogenen Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO.
Sie hat durch die Verarbeitung fahrlässig gegen Art 5 Abs 1 erster Fall DSGVO iVm Art 9 Abs 1
DSGVO verstoßen.
- 79 -
Da die Daten nach ihrer Berechnung in weiterer Folge nur an zwei politische Parteien zum
Zwecke verkauft worden sind, um natürliche Personen zielgerichtet zu bewerben, ist durch
die Berechnung, Zuordnung und Weitergabe lediglich von einem geringen ideellen Schaden
der Betroffenen auszugehen.
Vor dem Hintergrund, dass durch die Datenverarbeitung über einen längeren Zeitraum
systematisch ein Großteil der in Österreich lebenden Menschen nach ihren vermuteten
politischen Interessen eingestuft worden sind, ist aber dennoch von einem Verstoß mit hohem
Schweregrad auszugehen. Dass die Daten – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – mit einer
gewissen Unschärfe behaftet sind, ändert an dieser Einstufung nichts.
Hinsichtlich der zweckändernden Weiterverarbeitung der „Paketfrequenz“ hat die
Beschwerdeführerin– soweit verfahrensrelevant – etwas weniger als neun Monate eine Liste
der empfangenen Pakete samt dem Zeitpunkt ihres Empfangs („Paketfrequenz“ oder
„Kennzahlen“) vom Geschäftsbereich Paketzustellung in den Geschäftsbereich „Adressverlage
und Direktmarketing“ übernommen, um daraus ein Hochrechnungsmodell zu erstellen, mit
dem bestimmten natürlichen Personen zugeschrieben werden konnte, mit welcher
Wahrscheinlichkeit sie am Empfang von Paketen interessiert ist. Davon waren XXXX Personen
betroffen.
Bei den „Kennzahlen“ handelt es sich um keine besonders geschützte Kategorie von
personenbezogenen Daten.
Sie hat durch die Verarbeitung fahrlässig gegen die Grundsätze „Treu und Glauben“ und
„Transparenz“ iSd Art 5 Abs 1 lit a 2. und 3. Fall DSGVO sowie gegen den
Zweckbindungsgrundsatz iSd Art 5 Abs 1 lit b DSGVO iVm Art 6 Abs 4 DSGVO iVm Art 83 Abs 5
DSGVO verstoßen.
Da die Daten nach ihrer Übernahme aus dem Geschäftsbereich „Paketzustellung“ und der
Berechnung eines Durchschnittswerts durch die Erstellung eines regionalen
Durchschnittswerts anonymisiert worden sind, ist nicht davon auszugehen, dass den
Betroffenen durch die Verarbeitung ein physischer Schaden entstanden ist. Von einem
maßgeblichen – wenn überhaupt – ideellen Schaden kann nicht ausgegangen werden.
Vor dem Hintergrund der bloß fahrlässigen Begehung, dem Vorliegen von Daten, die nicht
besonders geschützt sind und dem Umstand, dass sie Daten nach der Übernahme – sieht man
von der Berechnung des Durchschnittswertes ab – anonymisiert worden sind, ist trotz der
- 80 -
großen Anzahl an Betroffenen und der Dauer des Verstoßes dennoch von einem Verstoß mit
geringem Schweregrad auszugehen.
Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Datenschutz-Folgenabschätzung hat die
Beschwerdeführerin zur Anwendung „DAM – Zielgruppenadressen“ zwar eine fehlerhafte
DSFA erstellt. Dies, weil sie vorwerfbar irrig davon ausgegangen ist, dass es sich bei den
„Affinitäten“ im Allgemeinen und bei den „ XXXX -Affinitäten“ im Besonderen um keine
personenbezogenen Daten handelt und daher das Vorliegen eines hohen Risikos für die
Betroffenen verneint hat.
Sie hat damit fahrlässig gegen Art 35 Abs 3 lit b DSGVO iVm Art 35 Abs 7 lit c DSGVO iVm Art
83 Abs 4 DSGVO verstoßen.
Vor dem Hintergrund, dass die Datenschutzfolgenabschätzung grundsätzlich erstellt worden
ist und die Fehleinschätzung lediglich ein Folgefehler auf Grund einer (vorwerfbar) irrigen
Rechtsansicht darstellt und für die Betroffenen – im Gegensatz zur Verarbeitung an sich – kein
Schaden erkennbar ist, war von einem Verstoß mit geringem Schweregrad auszugehen.
Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Verzeichnisses zur Verarbeitungstätigkeit
Die Beschwerdeführerin hat im Verzeichnisses zur Verarbeitungstätigkeit „DAM
Zielgruppenadressen“ zu den verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten „eine
umfangreiche Bearbeitung von sensiblen Daten“ bzw „eine Verarbeitung besonders
schutzbedürftiger Daten (Ethnische Herkunft, politische Meinung, ...)“ verneint, obwohl sie „
XXXX -Affinitäten“ und sohin personenbezogener Daten, aus denen die politische Meinung
hervorgeht, verarbeitet hat. Dies, weil sie vorwerfbar irrig die „ XXXX -Affinitäten“ als nicht
personenbezogene Daten eingeordnet hat.
Sie hat damit fahrlässig gegen Art 30 Abs 1 lit c DSGVO iVm Art 83 Abs 4 DSGVO verstoßen.
Vor dem Hintergrund, dass das Verfahrensverzeichnis grundsätzlich erstellt worden ist und
die Fehleinschätzung lediglich ein Folgefehler auf Grund einer (vorwerfbar) irrigen
Rechtsansicht darstellt und für die Betroffenen – im Gegensatz zur Verarbeitung an sich – kein
Schaden erkennbar ist, war von einem Verstoß mit geringem Schweregrad auszugehen.
Hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Verzeichnisses zur Verarbeitungstätigkeit hat die
Beschwerdeführerin im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zur Datenanwendung „DAM
Zielgruppenadressen“ zu den Verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten nur
angegeben, dass sie „Adressdaten, Daten zur Identifikation, Kontaktdaten, Marketing,
- 81 -
Personenstammdaten“ verarbeitet, wobei die Angabe „Marketing“ vor dem Hintergrund, dass
die Beschwerdeführerin Datenarten wie „ XXXX -Affinität“, „Paketaffinität“ und
„Umzugsaffinität“ verarbeitet, zu allgemein ist, um eine Aussage darüber zu treffen, welche
konkreten Marketinginformationen verarbeitet werden und es hat damit nicht den Nachweis
ermöglicht, dass die Beschwerdeführerin Daten im Einklang mit der DSGVO verarbeitet.
Dies, weil sie die Beschwerdeführerin zwar eine detaillierte Auflistung der verarbeiteten
Datenkategorien erstellt hat, sie aber versehentlich nur der DSFA nicht aber auch dem VVZ
zugeordnet hat.
Sie hat damit fahrlässig gegen Art 30 Abs 1 lit c DSGVO iVm Art 83 Abs 4 DSGVO verstoßen.
Vor dem Hintergrund, dass sowohl das Verfahrensverzeichnis als auch eine ausreichende
Kategorisierung der verwendeten Datenarten in einer Beilage vorgenommen worden ist, und
sich die Rechtswidrigkeit des VVZ lediglich aus dem Umstand ergibt, dass die Beilage dem VVZ
versehentlich nicht zugeordnet worden und die Beilage ohnehin der DSFA zugeordnet worden
ist, weshalb sie auch der belangten Behörde zur Prüfung der Datenanwendung zur Verfügung
stand, war von einem Verstoß mit äußerst geringem Schweregrad auszugehen.
Darüber hinaus war mildernd zu werten, dass
die Beschwerdeführerin umfassend mit der Datenschutzbehörde und dem
Bundesverwaltungsgericht zusammengearbeitet hat, und damit in weiten Teilen zur Erhellung
des Sachverhaltes wesentlich beigetragen hat (Art 83 Abs 2 lit f DSGVO);
die Beschwerdeführerin die Daten zu den XXXX affinitäten gelöscht und die Weitergabe der
„Paketfrequenz“ zwischen den Geschäftsbereichen „Paketzustellung“ geschlossen hat zwar
erst nach Einleitung des amtswegigen Prüfverfahrens aber unmittelbar danach und damit
deutlich vor einer Entscheidung gelöscht hat und somit einen etwaigen Schaden der
Betroffenen reduziert hat, sowie weiters mit dem Großteil der betroffenen Personen
Vergleiche abgeschlossen und in diesem Zusammenhang XXXX an betroffene Personen
ausgezahlt hat sowie Betroffenen über ihre Website angeboten hat, sowohl einfache als auch
notarielle Unterlassungserklärungen für betroffene Personen abzugeben, und hat damit
Maßnahmen getroffen den Schaden der Betroffenen zu lindern (Art 83 Abs 2 lit c DSGVO);
die lange Verfahrensdauer von fünf Jahren und zehn Monaten (Art 83 Abs 2 lit k DSGVO), die
der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden kann, zumal sie durch einen zweiten
Rechtsgang und eine Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in
der Rechtssache C-807/21, Deutsche Wohnen, (vgl dazu VwGH 27.09.2018, Ra 2017/17/0391,
- 82 -
RS 5) und nicht maßgeblich durch vereinzelte Fristerstreckungsanträge der
Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde bedingt war (OZ 34, S 37);
und erschwerend, dass
die Beschwerdeführerin aus der rechtswidrigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten
XXXX Betroffener einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, wobei sie sowohl einen Vorteil
aus dem Verkauf der XXXX -Affinitäten als auch aus der Erstellung der Hochrechnungsmodelle
für die Paketaffinitäten, die in weiterer Folge vermarktet worden sind, gezogen hat (Art 83
Abs 2 lit k DSGVO).
Einschlägige frühere Verstöße der Beschwerdeführerin liegen nicht vor, zumal zwar zwei
Geldbußen gegen die Beschwerdeführerin verhängt worden sind, nämlich die Strafverfügung
der DSB vom 06.09.2019, GZ DSB-D550.150/0001-DSB/2019, sowie das Straferkenntnis des
BVwG vom 18.04.2024, GZ: W137 2248575-1/31, die sich aber gegen andere Rechtsgüter
richten, nämlich die mangelnde Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde und die
Erschwerung der Wahrnehmung von Betroffenenrechten.
Spezialpräventive Gründe zur Bestrafung der Beschwerdeführerin bestehen, obwohl sie sich
nach Ihren Angaben aus dem Geschäftsbereich der Vermarktung der Partei seit 31.12.2021
„weitgehend“ zurückgezogen hat, nach wir vor, zumal ihr es ja grundsätzlich offen stehen
würde, die Tätigkeiten wieder aufzunehmen. Anderes gilt nur hinsichtlich jener
Datenverarbeitungen und Betroffener, zu denen die Beschwerdeführerin
Unterlassungserklärungen abgegeben hat. Im Vergleich zur Entscheidung durch die belangte
Behörde, waren spezialpräventive Gründe daher geringer zu werten.
Auch generalpräventive Gründe für eine Bestrafung liegen vor, zumal die Intention des
Verordnungsgebers, durch die mögliche Verhängung hoher Geldbußen, die Durchsetzung der
DSGVO sicherzustellen, vereitelt würde, würde man, insbesondere in schweren Fällen, wie
dem gegenständlichen, von einer Bestrafung absehen oder eine Geldbuße wesentlich
reduzieren. Vor diesem Hintergrund reicht – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin
– die negative Berichterstattung über die gegenständlichen Datenverwendungen keinesfalls
aus, um keine generalpräventiven Gründe für eine Bestrafung annehmen zu können.
Zu den Argumenten der Beschwerdeführerin:
Eine allfällige Orientierung an alten Verhaltensregeln und einer etwaigen Planung sich neuen
Verhaltensregeln zu unterwerfen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht
- 83 -
mildernd zu berücksichtigen, zumal sich die Beschwerdeführerin sich genehmigten
Verhaltensregeln gerade nicht unterworfen hat (Art 83 Abs 2 lit j DSGVO).
Dass die Beschwerdeführerin nur geringe finanzielle Vorteile durch die Verarbeitung der XXXX
affinität erzielt hat, ändert nichts daran, dass wirtschaftliche Vorteile erzielt worden sind.
Inwiefern die Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Zuge der Vorbereitungen auf die
DSGVO strafmildernd zu werten sind, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie die Realisierung der
hier in Frage stehenden Taten gerade nicht verhindert haben.
Wenn die Beschwerdeführerin mildernd vorbringt, sich in der DSFA um eine
Risikoeinschätzung bemüht hat, ist ihr einerseits entgegen zu halten, dass die
Risikoeinschätzung gerade unrichtig vorgenommen worden ist und andererseits eine
Maßnahme nicht als mildernd gewertet werden kann, zu deren Durchführung die
Beschwerdeführerin ohnehin rechtlich verpflichtet ist.
Für die von der Beschwerdeführerin gewünschten Bemessung der Geldbuße am tatbezogenen
Umsatz, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, zumal Art 83 Abs 4 und 5 DSGVO auf den
gesamten weltweit erzielten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahrs verweisen.
Die von der Beschwerdeführerin als mildernd vorgebrachten konkreten Datenverarbeitungen,
wurden bei der Einordnung der Tathandlungen bereits entsprechend berücksichtigt.
Hinsichtlich der – von der Beschwerdeführerin vorgebrachten – einwandfreien technisch
organisatorischen Maßnahmen war kein Milderungsgrund anzunehmen, weil hinsichtlich der
Bewertung der „ XXXX -Affinitäten“ auch ein Organisationsverschulden vorgelegen ist.
Das „Geständnis“ der Beschwerdeführerin war nicht als mildernd zu werten, weil das bloße
Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren
Verhaltens nicht mildernd wirkt (RIS-Justiz RS0091585; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari,
StGB14 § 34 Rz 14 (Stand 10.3.2022, rdb.at)), und die Beschwerdeführerin in ihrem Verhalten
gerade kein Fahrlässiges Handeln erblickt hat (Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2024, OZ 31,
S 3).
3.7. Ergebnis:
In einer Gesamtabwägung erscheint vor dem Hintergrund des von der Behörde noch
herangezogenen niedrigen Umsatzes der Beschwerdeführerin iHv XXXX und einem nunmehr
festgestellten konzernweiten Umsatzes der Beschwerdeführerin iHv XXXX , die von der
- 84 -
belangten Behörde ausgesprochene Strafe iHv XXXX am untersten Bereich angesetzt zu sein,
um gerade noch wirksam, verhältnismäßig und angemessen zu sein.
Vor dem Hintergrund, dass im Vergleich zur Entscheidung durch die belangte Behörde das
erkennende Gericht hinsichtlich des schwersten Vergehens, nämlich der Verarbeitung der „
XXXX -Affinitäten“ von einer geringeren Anzahl an Betroffenen ausgeht, XXXX (Straferkenntnis
vom 23.10.2019, S 44, OZ 1, XXXX , S 46), die Schadensminderung durch den Abschluss von
Vergleichen und das Anbieten von Unterlassungserklärungen stärker ausgeprägt ist, das
Verfahren hinsichtlich der Verarbeitung der „Umzugsfrequenz“ bzw „Umzugsaffinitäten“
eingestellt worden ist, es hinsichtlich des Tatzeitraumes zu der Verarbeitung der
„Paketfrequenz“ zu einer Einschränkung des Tatzeitraumes gekommen ist, spezialpräventive
Gründe durch das Anbot und den Abschluss von Unterlassungserklärungen mit den
Betroffenen – wodurch eine Widerbetätigung im Geschäftsfeld erschwert wird – reduziert
sind, der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer hinzutritt und der Erschwernisgrund
einer einschlägigen Vorstrafe entfallen ist, waren in einer Gesamtabwägung dennoch die
Geldbuße auf
EUR 16.000.000,00 (sechzehn Millionen) Euro
und die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung von § 64 VStG entsprechend herabzusetzen.
Die Reduktion der Anzahl der Betroffenen war nicht stärker zu berücksichtigen, weil im
Endergebnis die Beschwerdeführerin dennoch über einen längeren Zeitraum systematisch
einen Großteil der in Österreich lebenden Menschen nach ihren vermuteten politischen
Interessen eingestuft hat.
3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zum Kumulationsprinzip des Art 83 Abs 3 DSGVO fehlt, nämlich
nach welchen Kriterien zu unterscheiden ist, ob gleiche oder miteinander verbundene
Verarbeitungsvorgänge iSd Art 83 Abs 3 DSGVO vorliegen.