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E N T S C H E I D U N G S D AT U M
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G E S C H Ä F T S Z A H L
W 2 5 2 2 2 9 9 6 6 6 - 1 / 6 E
B E S C H LU S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als
Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und
Mag.a Adriana MANDL über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der
Datenschutzbehörde vom 03.09.2024 zu GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
-2-
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 14.12.2021, gerichtet an die Datenschutzbehörde (in der
Folge „belangte Behörde“), behauptete die Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“), dass sie
durch ein Schreiben, in dem sie zu einer Covid-19-Impfung eingeladen wurde, in ihrem Recht
auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt worden sei, da nicht nachvollziehbar
sei, woher die Informationen zu ihrem Impfstatus kommen. Als verantwortliche Stelle führte
sie dabei diverse in Frage kommende Institutionen an. Das Verfahren wurde von der
belangten Behörde schlussendlich gegen das XXXX geführt und der Beschwerde der BF im
Wesentlichen stattgegeben.
2. Das XXXX erhob Bescheidbeschwerde. Der Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht
behoben. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass das Verfahren gegen den
falschen Verantwortlichen iSd. DSGVO geführt worden sei.
3. Da die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde somit noch unerledigt war, wurde die BF mit
Mängelbehebungsauftrag vom 26.07.2024 aufgefordert, den Beschwerdegegner konkret zu
bezeichnen. Mit Schreiben vom 01.08.2024 führte die BF aus, dass die Beschwerde gegen die
XXXX (i.e. „Beschwerdegegnerin“) als Verantwortliche geführt werden möge.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2024 gab die belangte Behörde der
Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen statt, stellte fest, dass die BF durch die
Beschwerdegegnerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, wies den Antrag
auf Untersagung der Datenverarbeitung ab und wies den Antrag auf Verhängung einer
Geldbuße zurück. Begründend führte sie aus, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf
Datenschutz iSd. § 1 Abs. 2 DSG durch staatliche Behörden nur dann zulässig sei, wenn dieser
Eingriff auf Grund von Gesetzen erfolge, die aus den in art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen
notwendig sind. Da keine gesetzliche Grundlage für den Eingriff ersichtlich sei, sei die
nunmehrige Beschwerdegegnerin nicht dazu berechtigt gewesen, auf die Daten im zentralen
Impfregister zuzugreifen und diese zu verarbeiten.
5. Mit Schreiben vom 18.09.2024 erhob die BF, nach mehrmaliger Manuduktion durch die
belangte Behörde, Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und führte
aus, dass es nach wie vor „Wahnsinn“ sei, dass die Daten bezüglich ihres Impfstatus
-3-
weitergegeben wurden. Der Akt wurde in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht
vorgelegt.
6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 02.10.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um
Präzisierung jener Angaben, aus welchen sich Beschwerdeumfang bzw. Beschwerdegründe
ergeben würden. Die BF gab in weitere Folge keine Stellungnahme mehr ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 03.09.2024 wurde der Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben und
festgestellt, dass die XXXX die BF dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat,
indem sie als Verantwortliche unrechtmäßig auf die Daten der beschwerdeführenden Partei
im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum
Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffen einen Termin für eine
Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.
Der Antrag auf Untersagung der Verarbeitung wurde mangels Vorliegen der Voraussetzungen
des § 22 Abs. 4 DSG abgewiesen. Der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße wurde
zurückgewiesen, weil der BF keine subjektives Recht auf die Verhängung einer Geldbuße
zukomme und, weil über Körperschaften des öffentlichen Rechts keine Geldstrafen iSd. DSG
verhängt werden können.
1.2. Die Bescheidbeschwerde der BF wurde wie folgt ausgeführt (Formatierung nicht wie im
Original):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei möchte ich die Beschwerde einbringen.
Bescheid XXXX
Belangte Behörde: XXXX
Gründe: Ich finde es immer noch ein Wahnsinn das meine Daten des Impfstatus einfach so weiter
gegeben wurden.
Überweisungsbuchung meiner Bank
Schöne Grüße
XXXX “
-4-
Die Beschwerde wurde trotz Aufforderung durch das Gericht nicht verbessert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Punkt II.1.1. basieren auf dem unbedenklichen und insofern
unstrittigen Verwaltungsakt. Der gegenständliche Sachverhalt ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht
mehr strittig, der Bescheid liegt dem Gericht vor.
2.3. Die Feststellungen zur Bescheidbeschwerde der BF ergeben sich aus dem an das Gericht
übermittelten Verwaltungsakt und der sohin vorliegenden Beschwerde. Die Feststellung
dahingehend, dass die Beschwerde trotz Aufforderung nicht verbessert wurde, ergibt sich
daraus, dass der Mängelbehebungsauftrag vom 02.10.2024 mit 08.10.2024 zur Abholung
postalisch hinterlegt und am 11.10.2024 abgeholt wurde und die BF die eingeräumte
zweiwöchige Frist zur Verbesserung ungenutzt verstreichen ließ.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das konkrete Beschwerderecht wird durch Art. 132 Abs. 1 B-VG sowie § 7 VwGVG
ausgestaltet. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive
Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei an der Kontrolle der behördlichen
Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das
angefochtene behördliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil
abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Behörde die beschwerdeführende
Partei durch ihre Entscheidung belastet. (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0125; 15.10.1987,
87/02/0081; 10.03.1988, 87/16/0119; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 21
[Stand 15.2.2017, rdb.at])
Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies folgendes:
Die BF beantragte im Zuge ihrer ursprünglichen Datenschutzbeschwerde (i) die Feststellung
der Grundrechtsverletzung, (ii) die Untersagung der Datenverarbeitung iSd. § 22 Abs. 4 DSG
sowie (iii) die Verhängung einer Geldbuße.
Mit Spruchpunkt 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids gab die belangte Behörde der
Beschwerde in Punkt (i) statt und stellte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung fest. Mit
den Spruchpunkten 2 und 3 wies sie die Beschwerde mit Blick auf die Untersagung der
Verarbeitung (ii) ab und die Verhängung einer Geldbuße (iii) zurück.
-5-
Soweit die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde in Spruchpunkt 1 stattgab und die
Datenschutzverletzung feststellte, ist nicht ersichtlich inwiefern die BF durch diesen
Spruchpunkt in subjektiven Rechten verletzt sein sollte bzw. inwiefern die Behörde damit vom
Beschwerdebegehren nachteilig abgewichen sein soll. Eine „Beschwer“ liegt diesbezüglich
somit nicht vor.
Zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde – in Übereinstimmung mit dem expliziten
Gesetzeswortlaut – aus, dass eine Untersagung der Verarbeitung nur dann in Frage komme,
wenn durch die Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung
schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person („Gefahr im Verzug“)
drohe. Folgerichtig hielt sie fest, dass die Datenverarbeitung bereits geschehen und auch
schon abgeschlossen war und daher die Voraussetzungen für eine Untersagung iSd. § 22 Abs.
4 DSG nicht mehr vorgelegen haben. Insofern ist der belangten Behörde in diesem Punkt nicht
entgegenzutreten. Ein Vorgehen nach § 22 Abs. 4 DSG wäre zum verfahrensrelevanten
Zeitpunkt auch faktisch zwecklos gewesen. Zudem sei darauf hingewiesen, dass sich aus dieser
Rechtsnorm kein subjektiver Rechtsanspruch der betroffenen Person auf eben dieses
Vorgehen ergibt. Nach dem Wortlaut handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung“. (vgl.
Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 22 Rz 7 [Stand 1.2.2022,
rdb.at])
Bezogen auf Spruchpunkt 3 führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen eines
Administrativverfahrens keine Geldbußen gegen Verantwortliche verhängt werden könnten
und sich aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG kein subjektives Recht auf
Einleitung eines Strafverfahrens ableiten ließe. Zudem sei die Verhängung einer Geldbuße
gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 30 Abs. 5 DSG nicht möglich.
Auch in dieser Hinsicht ist den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.
Ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens bzw. Verhängung einer Geldstrafe
ist aus den datenschutzrechtlichen Normen nicht ableitbar. (vgl. wiederum Thiele/Wagner,
Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 62 Rz 112 [Stand 1.2.2022, rdb.at]) Ebenso
ergibt sich aus § 30 Abs. 5 DSG eindeutig, dass gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie
insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen,
die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts keine
Geldbußen verhängt werden können. Die XXXX ist Teil XXXX – dem obersten
Verwaltungsorgan des Landes – und somit unstrittig als Körperschaft des öffentlichen Rechts
anzusehen. Insofern wurde die BF auch in diesem Zusammenhang in keinem subjektiven Recht
verletzt.
-6-
Insgesamt ergibt sich sohin, dass der gegenständliche Bescheid der BF in jenen Bereichen, in
denen ihr ein subjektives Recht zukommt, Recht gibt und ihre Bescheidbeschwerde nur in
jenen Bereichen ab- bzw. zurückweist, in denen sie ohnehin in keinen Rechten verletzt wurde.
In Anbetracht der oben dargelegten gesetzlichen Grundlagen sind damit die notwenigen
Beschwerdevoraussetzungen nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu
beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu
lösenden Rechtsfrage vor.
Wie insbesondere im Rahmen der Aufarbeitung der gesetzlichen Grundlagen aufgezeigt
werden konnte, kann sich das Gericht auf eine mittlerweile jahrelang gefestigte
Rechtsprechung des VwGH berufen, weshalb die grundsätzlichen Revisionsvoraussetzungen
nicht gegeben sind.