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G E S C H Ä F T S Z A H L
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I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Vorsitzenden und
die fachkundigen Laienrichter Gerhard Raub und Dr. Ulrich ZELLENBERGals Beisitzer über die
Beschwerde von XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.11.2019
XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der belangten
Behörde die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 26.10.2021, Betreff „Datenschutzbeschwerde Auskunft XXXX wandte sich
XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführer) an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge
belangte Behörde).
Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, am 19.05.2019 einen Antrag auf
Auskunft zu seinen Daten bei dem Psychotherapeuten Herrn XXXX gestellt zu haben. Im Jahr
2015 habe der Beschwerdeführer seinen letzten Beratungstermin bei Herrn XXXX gehabt. Der
Beschwerdeführer habe außerdem im beruflichen Kontext vor Jahren den Lehrgang
,,Gruppendynamische Prozesse- Gruppen leiten lernen!" bei Herrn XXXX besucht. Herr Mag.
XXXX habe dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.06.2019 geantwortet, keine Daten mehr
zur Person des Beschwerdeführers aus der beruflichen Zusammenarbeit bei sich vorliegend
zu haben.
Der Beschwerdeführer wandte sich unter Vorhalt seines Auskunftsrechts mit E-Mail vom
26.10.2021 an die belangte Behörde und brachte eine Beschwerde gegen XXXX ein. Herr XXXX
sei Psychotherapeut und hätte zumindest zehn Jahre ab Beendigung der Betreuungsleistung
Aufbewahrungsfristen gemäß § 16a Abs. 3 PsthG und § 35 Abs. 3 PG 2013. Gemäß § 132 BAO
hätte XXXX nach steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Normen
Aufbewahrungspflichten von zumindest sieben Jahren. Das ABGB siehe eine Verjährungsfrist
von drei Jahren vor. Der Beschwerdeführer habe ein Auskunftsrecht. Herr XXXX sei dieser
Auskunftspflicht als Psychotherapeut nicht nachgekommen.
Mit Bescheid vom 06.11.2019, XXXX lehnte die belangte Behörde die Behandlung der
Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab und führte begründend aus, der
Beschwerdeführer habe am 14.06.2018 eine erste Beschwerde bei der Datenschutzbehörde,
welche unter der Geschäftszahl D123.021 protokolliert worden sei, eingebracht. Seit diesem
Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer 86 weitere im Bescheid näher bezeichnete Verfahren
anhängig gemacht. Der Großteil davon habe eine rechtswidrige Verarbeitung der Daten des
Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes zum Inhalt.
Bei allen Beschwerden werfe der Beschwerdeführer jeweils verschiedenen Verantwortlichen
bzw. Beschwerdegegnern eine unrichtige Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines
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minderjährigen Sohnes vor. Dieses stets gleiche Vorbringen des Beschwerdeführers sei in
Anbetracht der Tatsachen zu sehen, dass der minderjährige Sohn seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht mehr beim Beschwerdeführer in Österreich habe und der Beschwerdeführer
auch nicht mehr für seinen Sohn obsorgeberechtigt sei. Bei allen Beschwerden des
Beschwerdeführers werde thematisiert, dass seine personenbezogenen Daten sowie auch die
personenbezogenen Daten seines minderjährigen Sohnes durch diverse öffentliche und
private Stellen in Österreich und in Italien - so auch durch XXXX falsch wiedergegeben
beziehungsweise verarbeitet werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zahlreiche
Beschwerden gegen die erhaltene datenschutzrechtliche Auskunft von diversen öffentlichen
und privaten Stellen bei der Datenschutzbehörde eingebracht, die nach Ansicht des
Beschwerdeführers an der behauptetermaßen unzulässigen Verarbeitung seiner Daten und
der Daten seines minderjährigen Sohnes beteiligt seien. Die belangte Behörde gehe daher vor
dem Hintergrund der Gesamtzahl der insgesamt eingebrachten Beschwerden und des vom
Beschwerdeführer selbst dargelegten Kerns seiner Beschwerdeführung, in welchem es stets
um den Vorwurf der unrichtigen Wiedergabe beziehungsweise Verarbeitung seiner Daten und
der Daten seines minderjährigen Sohnes durch verschiedenste Verantwortliche gehe, von
einer „häufigen Wiederholung“ im Sinne des Art. 57 Abs 4. DSGVO aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.11.2019
fristgerecht Beschwerde, welche von der belangten Behörde am 06.12.2019 dem
Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Soweit verfahrensrelevant führte der
Beschwerdeführer darin aus, der Antrag gegen XXXX sei offenkundig nicht unbegründet oder
exzessiv, so stelle beispielsweise dieser fest, dass es Anfang 2016 berufsmäßige Daten zur
Person des Beschwerdeführers gegeben habe. Der pauschale Verweis auf andere Verfahren
habe keine Beweiskraft im Hinblick auf die Begründung der belangten Behörde im
gegenständlichen Verfahren. Dem Beschwerdeführer gehe es um die Verletzung seines Rechts
auf Auskunft. Er sei- entgegen der Behauptungen der belangten Behörde- nicht der Ansicht,
dass XXXX personenbezogene Daten zu seinem minderjährigen Sohn verarbeite. Der
Beschwerdeführer mache in diesem Verfahren bloß die Verletzung seines Auskunftsrecht
gegenüber der belangten Behörde geltend. Ein Fall von Art. 57 Abs. 4 DSGVO liege daher nicht
vor, da weder eine „Wiederholung“ noch eine „häufige Wiederholung“ gegeben sei.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist aus dem im Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 26.10.2021 an die belangte Behörde
und brachte im Wesentlichen vor, durch XXXX in seinem Auskunftsrecht verletzt worden zu
sein.
Die belangte Behörde lehnte mit Bescheid vom 06.11.2019, XXXX die Behandlung dieser
Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab, da zum Stichtag 16.10.2019 im
Aktenverwaltungssystem ELAK 86 Akten mit Bezug auf den Beschwerdeführer und
verschiedensten Beschwerdegegnern geführt wurden. Daher ging die belangte Behörde von
einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts aus.
Es wird festgestellt, dass in der von der belangten Behörde geführten tabellarischen
Aufstellung der bei ihr zu diesem Beschwerdeführer protokollierten Verfahren der Inhalt und
das jeweilige Begehren dieser Beschwerden nicht ersichtlich sind. Weiters wird festgestellt,
dass keines dieser angeführten Verfahren gegen XXXX geführt wurde.
Mit Beschwerde vom 24.11.2019 machte der Beschwerdeführer zusammengefasst die
Verletzung seines Auskunftsrechts geltend und nicht, wie von der belangten Behörde
behauptet, die unrichtige Verarbeitung der Daten seines minderjährigen Sohnes.
2. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf einer Einsichtnahme in den von der
belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den verwaltungsgerichtlichen Gerichtsakt,
den Bescheid der belangten Behörde und die Beschwerde des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 4 DSGVO
erfüllt sind und die Verweigerung der Behandlung der Beschwerde durch die belangte
Behörde damit zu Recht erfolgte.
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Die maßgebliche Bestimmung der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung in weiterer Folge DSGVO) lautet
auszugsweise wie folgt:
„Art. 57 Abs. 4 DSGVO
Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung —
exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der
Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig
zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig
unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.“
Die Datenschutzbeschwerde bezieht sich auf ein Auskunftsbegehren gegenüber dem
Psychotherapeuten XXXX welcher den Anträgen zur Geltendmachung des Rechts auf
Information gemäß Art. 13 ff. DSGVO und des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht
vollständig, nicht korrekt und nicht zeitgerecht nachgekommen sei.
Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO letzter Satz trägt die Behörde die Beweislast für den offenkundig
unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Im vorliegenden Fall beruft sich die
Behörde auf die Gesamtzahl der insgesamt eingebrachten Beschwerden und den vom
Beschwerdeführer stets erhobenen Vorwurf der Verletzung einer Vielzahl von Rechten wegen
der Verarbeitung der Daten seines minderjährigen Sohnes durch verschiedenste
Beschwerdegegner, gegen die er auch zahlreiche Auskunftsbegehren gestellt habe.
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde beschränkt sich auf die wörtliche
Wiedergabe des Anbringens des Beschwerdeführers und eine Aufstellung der bei der
belangten Behörde anhängigen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie der Feststellung,
dass der Großteil der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden die Verarbeitung
der Daten seines minderjährigen Sohnes betreffe. Als vorrangiger Kern der Beschwerde an die
belangte Behörde wird seitens der Behörde der Vorwurf der unrichtigen Wiedergabe
beziehungsweise Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers und der Daten seines
minderjährigen Sohnes durch verschiedenste Verantwortliche definiert, gegen die - wie auch
im gegenständlichen Fall- zahlreiche Auskunftsbegehren gestellt worden seien. Diese Frage
liege laut den behördlichen Ausführungen dem Großteil der weiteren bei ihr vom
Beschwerdeführer anhängig gemachten Verfahren zu Grunde. Aus Sicht der Behörde sei eine
Grundschutzbedürftigkeit nicht mehr anzunehmen.
Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche
Anzahl von Anbringen an diese gerichtet hat. Der zur Entscheidung berufene Senat verkennt
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nicht den Umstand, dass die im Hintergrund schwelende Problematik um die Obsorge des
minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers der Ausgangspunkt zahlreicher Beschwerden
bei der Datenschutzbehörde zu sein scheint.Aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Senats
hat die Behörde aber den von ihr zu erbringenden Beweis mit der bloßen Wiedergabe des
Anbringens des Beschwerdeführers, der tabellarischen Aufstellung der bei ihr zu diesem
Beschwerdeführer protokollierten Verfahren und der Darlegung der behördlich
angenommenen bzw. unterstellten Motivlage des Beschwerdeführers, nicht geliefert. Es hätte
zumindest einer überblicksartigen Darstellung des Inhalts der bei der belangten Behörde
anhängigen Verfahren und deren Gleichartigkeit (Darlegung, dass die begehrte Auskunft
bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren ist) bedurft. Aus der von der belangten Behörde
vorgebrachten tabellarischen Aufstellung der bei ihr protokollierten Verfahren zum
Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt diese Beschwerden hatten und ob diese
tatsächlich zahlreiche Auskunftsbegehren zum Gegenstand hatten. Die Aufsichtsbehörde
kann Anträge nur dann ablehnen, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig
sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, Datenschutz-
Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 57 Rz 16). Exzessiv ist ein Antrag nach dem
Gesetzeswortlaut des Art. 12 Abs. 5 S.2, wenn er zu häufig wiederholt wird (Franck in Gola,
Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 35). Daher kommt diese Fallgruppe dann
in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung
durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt (Heckmann/Paschke
in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 43). Das der
verfahrensrechtliche Antrag ein mit den übrigen Anträgen nahezu identischer ist, ergibt sich
aus den Darlegungen der belangten Behörde nicht. Die belangte Behörde kam ihrer
Beweispflicht, dass es sich bei den zahlreichen Anträgen des Beschwerdeführers um
identische Anträge handelt, somit nicht ausreichend nach.
Dies hat die Behebung des bekämpften Bescheides zu Folge und zur Durchführung des
gesetzmäßigen Verfahrens durch die Behörde zu führen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
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Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung
einer Rechtsfrage abhängt, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.