Bundesverwaltungsgericht
1 WRB 1.25
vom 26.03.2026
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Befehls zur Vorlage des Impfausweises an den
Disziplinarvorgesetzten
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Bundesverwaltungsgericht
1. Wehrdienstsenat
2 1 WRB 1.25 vom 26.03.2026 | rewis.io
1 WRB 1.25 vom 26.03.2026
Beschluss | Bundesverwaltungsgericht | 1. Wehrdienstsenat
Leitsatz
Für den Befehl eines Disziplinarvorgesetzten, den privaten Impfausweis vorzulegen, gibt es
keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 5. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd vom 19. November 2024 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der der Antragstellerin durch ihren Disziplinarvorgesetzten erteilte
Befehl, diesem ihren Impfausweis vorzulegen, rechtswidrig war.
Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem
Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen
notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
1 Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Disziplinarvorgesetzter einer
Soldatin die Vorlage ihres Impfausweises befehlen darf.
2 Die mittlerweile aus dem Dienst ausgeschiedene Antragstellerin war als
Stabsunteroffizier Angehörige der ... in ...
3 Am 20. März 2023 forderte ihr Disziplinarvorgesetzter die Antragstellerin auf, einen
Nachweis über ihre COVID-19-Impfung zu erbringen. Aufgrund einer Mitteilung des
Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) hatte er den Verdacht,
dass sie unwahre Meldungen über ihren Impfstatus abgegeben habe und die
COVID-19-Impfung noch durchführen müsse. Angaben über ihren Impfstatus
ergaben sich auch nicht aus ihrem Wiederbestellblatt ("Pendelbogen"). Auch einen
Impfnachweis einer zivilen Stelle legte sie nicht vor.
4 Am 20. April 2023 erteilte der Disziplinarvorgesetzte der Antragstellerin mündlich
den Befehl, ihm bis zum Dienstschluss desselben Tages ihr Impfbuch vorzulegen
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zum Nachweis darüber, dass sie die duldungspflichtige COVID-19-Schutzimpfung
empfangen habe. Daraufhin teilte sie ihm mit, dass sie ihr Impfbuch zu Hause nicht
finden könne.
5 Gegen den Befehl legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023
Beschwerde ein. Der Disziplinarvorgesetzte sei aus keinem rechtlichen
Gesichtspunkt heraus berechtigt, Auskunft über ihre Immunisierungen gegen
bestimmte Infektionskrankheiten und Einsicht in ihr Impfbuch zu verlangen.
6 Mit Bescheid vom 6. Juni 2023 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Da Soldaten
verpflichtet seien, einen bestimmten Impfstatus herzustellen, könne der
Disziplinarvorgesetzte jederzeit überprüfen, ob dies tatsächlich geschehen sei.
7 Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2023 weitere
Beschwerde ein. Der Zugang zu ihren Gesundheitsdaten sei auf das fachlich und
fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. Darüber hinaus sei
das Impfbuch ihr Privateigentum. Der Disziplinarvorgesetzte habe kein
Beweisführungsrecht. Die weitere Beschwerde wurde mit Bescheid vom 6. Juli 2023
zurückgewiesen.
8 Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat das Truppendienstgericht Süd den
Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Befehl des
Disziplinarvorgesetzten an die Antragstellerin, ihm ihr Impfbuch zum Nachweis über
eine Coronaschutzimpfung vorzulegen, sei rechtmäßig und verbindlich gewesen.
9 Der Befehl habe einen dienstlichen Zweck gehabt und nicht gegen Regeln des
Völkerrechts, Gesetze oder Dienstvorschriften verstoßen. Die Antragstellerin sei
verpflichtet gewesen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Eine dienstliche
Notwendigkeit für die Überprüfung des Impfstatus bestehe, weil die
Disziplinarvorgesetzten die Einsatzbereitschaft ihrer Soldatinnen und Soldaten zu
überwachen und im Bedarfsfall durch entsprechende Befehlserteilung die
Vervollständigung des Status sicherzustellen hätten. Eine überprüfbare Meldung
des Impfstatus durch Forderung der Vorlage eines Impfnachweises könne daher
nach § 13 Abs. 2 SG gefordert werden.
10 Da die Antragstellerin auch nach wiederholter Aufforderung keinen Impfnachweis
vorgelegt habe und sich gegenüber Mitarbeitern des BAMAD impfablehnend bzw. -
kritisch geäußert habe, habe der Anfangsverdacht bestanden, dass sie
wahrheitswidrig den Empfang der Impfung behauptet habe, tatsächlich jedoch
versucht habe, sich der Impfpflicht zu entziehen. Es habe daher für den
Disziplinarvorgesetzten nicht nur die Pflicht zur Überprüfung bestanden, ob der
Befehl zur Herstellung des Impfstatus umgesetzt worden sei, sondern auch eine
Pflicht zur Aufnahme disziplinarer Ermittlungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO. Im
Rahmen dieser Ermittlungen habe der Disziplinarvorgesetzte Beweise erheben
dürfen und müssen, um die durch die Antragstellerin gemachten Angaben zu
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überprüfen. Das Impfbuch sei eine Urkunde, die den Regelungen über den
Urkundsbeweis unterfalle.
11 Die Pflicht zur Herausgabe des Impfbuchs habe die Antragstellerin auch nicht in
ihrem Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, verletzt. Eine solche
Rechtsverletzung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu verneinen für die erzwungene Herausgabe von Unterlagen
oder sonstigen Beweismitteln, die - wie hier - bereits existierten, also nicht eigens
von der oder dem Beschuldigten produziert werden müssten.
12 Der Befehl, das Impfbuch dem Disziplinarvorgesetzten vorzulegen, verletze nicht
das Recht der Antragstellerin auf Wahrung von Privatgeheimnissen, hier in Form
von Gesundheitsdaten, nach Art. 2 Abs. 1 GG. § 32 WDO sei eine hinreichende
rechtliche Grundlage zur Beweiserhebung zum Zwecke der Überprüfung der
Korrektheit von Meldungen über erfolgte Impfungen gegen Infektionskrankheiten.
An der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 32 WDO bestünden
keine Zweifel.
13 Gegen den am 6. Dezember 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am
18. Dezember 2024 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 5. Februar 2025
begründet.
14 Das Truppendienstgericht verkenne, dass der Disziplinarvorgesetzte zwar bei
Verdacht eines Dienstvergehens die Pflicht zur Aufnahme disziplinarer Ermittlungen
habe. Diese dürfe er jedoch nur im Rahmen der ihm zugewiesenen
Ermittlungsbefugnisse wahrnehmen. § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO erteile keine
Ermächtigung, die Vorlage des Impfbuchs zu befehlen oder Urkunden von dem
betroffenen Soldaten gegen dessen Willen heraus zu verlangen.
15 Das Truppendienstgericht verkenne auch die Reichweite der
Selbstbelastungsfreiheit, wenn es ausführe, dass die Pflicht zur Herausgabe des
Impfbuchs die Antragstellerin nicht in ihrem Recht verletze, sich nicht selbst
belasten zu müssen, weil eine Rechtsverletzung bei einer erzwungenen Herausgabe
von Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die bereits existent seien, zu
verneinen sei. Das Impfbuch existiere nicht unabhängig vom Willen der
Antragstellerin und unterliege allein deren Verwendungsbefugnis.
16 Der Befehl, das Impfbuch vorzulegen, erfülle auch keinen dienstlichen Zweck. § 29a
Abs. 1 Satz 2 SG verbiete denjenigen Personen die Verarbeitung von
Gesundheitsdaten, die nicht in § 203 StGB genannt seien.
17 Das Truppendienstgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Es habe ihren
Vortrag übergangen, dass ihr ausdrücklich nur befohlen worden sei, das Impfbuch
vorzulegen, nicht etwa auch andere Impfnachweise, und dass dieser Befehl darüber
hinaus zielgerichtet im Rahmen disziplinarer Ermittlungen erteilt worden sei.
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Hinsichtlich der weiteren durch die Antragstellerin vorgebrachten Rügen der
Verletzung von Bundesrecht wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
19 Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgericht Süd vom 19. November 2024
aufzuheben und festzustellen, dass der ihr durch ihren Disziplinarvorgesetzten erteilte Befehl,
diesem ihren Impfausweis vorzulegen, rechtswidrig war.
20 Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft verteidigt den angegriffenen Beschluss. Da
die Antragstellerin aus dem militärischen Dienstverhältnis ausgeschieden sei, könne
schon ihr Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse in Zweifel gezogen
werden. Dem Truppendienstgericht sei zuzustimmen, dass der der Antragstellerin
erteilte Befehl rechtmäßig und verbindlich gewesen sei. Die Voraussetzungen von §
13 Abs. 2 SG hätten vorgelegen. Vor dem Hintergrund der Aufnahme der COVID-19-
Impfung in das Basisimpfschema erscheine es hinsichtlich des Nachweises
angemessen, dass die persönliche Meldung des Impfstatus durch das Vorzeigen
eines entsprechenden Nachweises an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten
verlangt werde. Im Hinblick auf die besondere Gefährdungslage für die
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und den Gesundheitsstatus der Soldatin
erscheine die hier befohlene Maßnahme zweckmäßig und geboten. Die von der
Antragstellerin behauptete vorgebliche Absicht, in das Impfbuch aus
ermittlungstaktischen Gründen Einsicht nehmen zu wollen, sei nicht hinreichend
dargelegt oder gar bewiesen worden.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
22 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
23 1. Sie ist zulässig.
24 a) Die Rechtsbeschwerde ist vom Truppendienstgericht mit bindender Wirkung für
den Senat zugelassen (§ 22a Abs. 1 und Abs. 3 WBO) sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
25 b) Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung
der Beschwerde das Dienstverhältnis der Antragstellerin während des gerichtlichen
Verfahrens endigte (§ 15 WBO). Der Antragstellerin fehlt auch nicht die für das
Rechtsschutzinteresse ausreichende formale Beschwer; diese besteht grundsätzlich
immer dann, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - der
Rechtsmittelführerin etwas versagt, was sie beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 26. Oktober 2023 - 1 WRB 1.22 - BVerwGE 180, 373 Rn. 22). Im Übrigen wird
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auch nach Erledigung des Befehls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung von
dessen Rechtswidrigkeit nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO vom
Gesetz vermutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2024 - 1 WB 44.24 -
juris Rn. 22 f.).
26 c) Eine zulässige Verfahrensrüge ist allerdings nicht erhoben worden. In der
Begründung der Rechtsbeschwerde wird lediglich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs behauptet. Es wird aber nicht im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m.
§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO konkret bezeichnet, welche Tatsachenfeststellung des
Truppendienstgerichts auf einer unterbliebenen Berücksichtigung tatsächlichen
Vorbringen der Antragstellerin beruhen soll. Soweit von einer Verkennung des
Beschwerdegegenstandes die Rede ist, wird nicht ausgeführt, welche Vorschrift des
Prozessrechts verletzt sein soll. Vielmehr wird nur pauschal versucht, die eigene
Beweis- und Sachverhaltswürdigung an die Stelle der im
Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen des
Truppendienstgerichts zu setzen. Damit ist allein die ausreichend begründete
allgemeine Sachrüge zulässig.
27 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss des
Truppendienstgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Er stellt sich
auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Der Beschluss ist
daher aufzuheben; die Rechtswidrigkeit des Befehls ist festzustellen (§ 23a Abs. 2
Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).
28 a) Der Beschluss beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 23a Abs. 2 Satz 1
WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn das Truppendienstgericht hat bereits
die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Befehl auf Herausgabe des
Impfnachweises verkannt. Nach seinen bindenden tatsächlichen Feststellungen
diente der Befehl einerseits einem präventiven Zweck im Rahmen der
Gesundheitsvorsorge und andererseits einem repressiven Zweck im Rahmen
disziplinarer Ermittlungen. Die Rechtsgrundlage für ein repressives
Herausgabeverlangen hat es in § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO, für einen präventiven
Vorlagebefehl in § 13 Abs. 2 SG gesehen. Beide Rechtsvorschriften ermächtigen
jedoch nicht zu einem solchen Befehl.
29 aa) Der vom Truppendienstgericht als gesetzliche Grundlage für den Befehl
angeführte § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO deckt dessen Erteilung nicht. Nach dieser
Vorschrift muss die oder der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die
erforderlichen Ermittlungen aufklären, wenn Tatsachen bekannt werden, die den
Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Dabei handelt es sich zunächst um
eine Aufgaben-, nicht um eine Befugnisnorm. Von einer Aufgabe auf eine Befugnis
zu schließen, ist in einem Rechtsstaat allgemein unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom
19. März 2025 - 8 C 3.24 - BVerwGE 185, 181 Rn. 27; Augsberg, in: Huber/Voßkuhle,
GG, 8. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 77 m. w. N.).
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Auch ansonsten gibt die Vorschrift nichts für die vom Truppendienstgericht
angenommene Befehlsbefugnis her. Sie erhielt ihre heutige Fassung (noch als § 28
Abs. 1 Satz 1 WDO) durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung des
Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August
2001. Dabei wurde die vorherige Regelung, dass der Disziplinarvorgesetzte den
Sachverhalt "durch mündliche oder schriftliche Vernehmungen" aufzuklären habe
durch die Formulierung ersetzt, dass er dies "durch die erforderlichen
Ermittlungen" zu tun habe. In der Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung heißt es dazu, dass mit der Neufassung klargestellt werde, dass
der Sachverhalt durch schriftliche und mündliche Vernehmungen und durch
Beiziehung weiterer Beweismittel aufgeklärt werden könne (BT-Drs. 14/4660 S. 28
<Zu Nummer 24>).
31 Aus der Verwendung des Wortes "Beiziehung" ergibt sich, dass die Norm den
Disziplinarvorgesetzten nicht ermächtigen soll, dem Soldaten, gegen den er
ermittelt, die Übergabe von Urkunden oder sonstigen Unterlagen zu befehlen oder
diesen Befehl gar zwangsweise durchzusetzen. "Beiziehung" ist nach allgemeinem
verwaltungsverfahrensrechtlichem Verständnis die grundsätzlich formlose
Anforderung der bei Beteiligten, anderen Behörden oder Dritten verfügbaren
Urkunden und Akten zu Beweiszwecken (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider,
Verwaltungsrecht, Stand November 2023, VwVfG § 26 Rn. 57 m. w. N.). Allein aus
der Möglichkeit der Beiziehung durch die Behörde folgt weder für Beteiligte noch
für Dritte eine Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden und Akten (vgl. Kallerhoff/
Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 Rn. 40, 90; Schwarz,
in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 26 Rn. 30).
Selbst wenn den Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im
Verwaltungsverfahren die Urkunden- und Aktenvorlage obliegt, kann die Behörde
diese Mitwirkungspflicht nicht durchsetzen (vgl. Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Stand
1. Januar 2026, § 26 Rn. 33; s. a. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026,
§ 98 Rn. 68 zur fehlenden Durchsetzbarkeit der Beiziehung von Behördenakten
durch die Verwaltungsgerichte).
32 bb) Eine gesetzliche Grundlage für den Befehl ergibt sich auch nicht aus dem vom
Truppendienstgericht genannten § 13 Abs. 2 SG. Nach dieser Vorschrift darf eine
Meldung nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt. Eine Meldung in
diesem Sinne ist eine Darstellung oder Behauptung von Tatsachen, die von dem
Soldaten aufgrund von Gesetzen, Dienstvorschriften oder Einzelbefehlen
zulässigerweise abverlangt werden darf (vgl. Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG,
4. Aufl. 2021, § 13 Rn. 28 m. w. N.; Dau, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4.
Aufl. 2022, WStG § 42 Rn. 5 f.).
33 Die Vorlage eines Impfbuchs ist schon keine "Darstellung oder Behauptung von
Tatsachen", sondern dient darüber hinausgehend dem Beweis einer Darstellung
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oder Behauptung. Auch ergibt sich aus dem zuvor ausgeführten, dass eine solche
Vorlage der Antragstellerin nicht zulässigerweise abverlangt werden durfte.
34 b) Der Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 23a
Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere konnte der Befehl
auch nicht auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 SG ergehen. Nach dieser Vorschrift
darf ein Befehl nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln
des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilt werden. Im
vorliegenden Fall diente der Befehl zwar dienstlichen Zwecken, d. h. der Erfüllung
der durch die Verfassung festgelegten Aufgabe der Bundeswehr (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 28. August 2025 - 1 WB 39.24 - BVerwGE 186, 284 Rn. 27.). Denn
sowohl das präventive Ziel des Infektionsschutzes als auch der repressive Zweck
disziplinarer Ermittlungen dienen - wie die § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG und § 32
WDO zeigen - der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Allerdings stehen in beiden
Bereichen spezielle gesetzliche Regelungen der Erteilung des Befehls entgegen.
35 aa) Im Disziplinarrecht finden sich in § 20 WDO mit den Regelungen über
Durchsuchung und Beschlagnahme vorrangige, den Beschuldigten durch
Richtervorbehalt schützende Spezialvorschriften über die Beweismittelgewinnung,
die durch das Befehlsrecht nicht umgangen werden dürfen.
36 Nach § 20 Abs. 7 WDO i. V. m. § 94 Abs. 1 und 2 StPO sind Gegenstände, die als
Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, ohne
Beschlagnahme nur dann in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise
sicherzustellen, wenn sie freiwillig herausgegeben werden. Nach § 95 Abs. 1 StPO
ist zwar derjenige, der einen solchen Gegenstand in seinem Gewahrsam hat,
verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen oder auszuliefern. Insoweit ist jedoch
anerkannt, dass Beschuldigte und Tatverdächtige aufgrund des Grundsatzes der
Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare", dazu allgemein BVerfG,
Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 - juris Rn. 49 ff. m. w. N.)
nicht zur Herausgabe des Beweisgegenstandes verpflichtet sind (vgl. Hauschild, in:
Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 95 Rn. 12; Gercke, in: Gercke/
Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 95 Rn. 5; Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
27. Aufl. 2019, § 95 Rn. 14, jeweils m. w. N.).
37 Auch einem Beschuldigten im Disziplinarverfahren darf keine aktive
Mitwirkungspflicht zu einer auf Selbstüberführung hinauslaufenden Aufklärung
auferlegt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1980 - 1 D 129.79 -
BVerwGE 73, 118 <118 f.> und vom 21. Dezember 2006 - 2 WD 19.05 - NZWehrr
2009, 119 <121>; s. a. Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 32 Rn. 34; Poretschkin/
Lucks, SG, 12. Aufl. 2026, § 13 Rn. 38; Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl.
2021, § 13 Rn. 22 <Unzulässigkeit eines Befehls zur Aussage>). Demzufolge durfte
der Soldatin als Beschuldigten nicht die Vorlage ihres Impfbuchs befohlen werden,
um es als Beweismittel für ein Dienstvergehen in einem Disziplinarverfahren zu
verwenden.
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Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in der Verpflichtung, bestimmte steuerlich relevante Unterlagen
im Steuerstrafverfahren vorzulegen, keine Verletzung des Selbstbelastungsverbots
aus Art. 6 Abs. 1 EMRK gesehen hat (EGMR, Urteil vom 4. Oktober 2022 - Nr.
58342/15 - De Legé/Niederlande Rn. 79 bis 88). Denn eine vergleichbare gesetzliche
Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht, die den Kernbereich der grundgesetzlichen
Selbstbelastungsfreiheit nicht berühren würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27.
April 2010 - 2 BvL 13/07 - BVerfGK 17, 253 Rn. 54), ist hinsichtlich der Führung eines
Impfausweises nicht ersichtlich.
39 bb) Der Befehl zur Vorlage des Impfausweises beim Disziplinarvorgesetzten ist auch
nicht aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und des Infektionsschutzes
gerechtfertigt. Wie die Antragstellerin zutreffend vorträgt, ist ein Impfausweis eine
private Sammlung von medizinischen Daten. Sie kann nicht nur dienstlich
veranlasste, sondern auch privat durchgeführte Impfungen und weitere
medizinische Angaben (z. B. die Blutgruppe) umfassen. Diese Sammlung von
Gesundheitsdaten unterliegt dem besonderen Diskretionsschutz des Art. 9 DSGVO,
der die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich verbietet (Art. 9 Abs. 1
DSGVO) und nur verschiedene eng umrissene Ausnahmen zulässt (Art. 9 Abs. 2
DSGVO).
40 Die Bundesrepublik hat von der Regelungsermächtigung in Art. 9 Abs. 3 DSGVO
Gebrauch gemacht und im Bereich der Gesundheitsfürsorge und -vorsorge (Art. 9
Abs. 2 Buchst. h DSGVO) der Soldaten der Bundeswehr in § 29a SG eine besondere
Gesundheitsdatenschutzregelung getroffen (BT-Drs. 19/9491 S. 106). Danach ist
insbesondere die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Zwecke der
unentgeltlichen truppendienstlichen Versorgung und zur Prüfung von Ansprüchen
aus dem Dienstverhältnis dem Sanitätsdienst der Bundeswehr vorbehalten, dessen
Personal von Berufswegen der Schweigepflicht des § 203 StGB unterliegt (§ 29a
Abs. 1 SG). Beim Impfstatus handelt es sich um ein Gesundheitsdatum (vgl.
Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des
Bundes und der Länder "Verarbeitung des Datums 'Impfstatus' von Beschäftigten
durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber" vom 19. Oktober 2021; Maaß, BWV
2026, 10 <12> m. w. N.). Der personalbearbeitenden Stelle sind nur die Ergebnisse
von Maßnahmen zur Feststellung der medizinischen und psychologischen Eignung
mitzuteilen (§ 29a Abs. 3 SG).
41 Der Disziplinarvorgesetzte gehört nicht zum Sanitätsdienst der Bundeswehr und ist
demzufolge nicht zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten berechtigt. Unter dem
Begriff der Verarbeitung fällt nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe
automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten, insbesondere das Erheben, das Erfassen, das Abfragen,
die Verwendung oder der Abgleich. Dementsprechend ist auch die mit dem Befehl
zur Vorlage des Impfbuchs bezweckte Durchsicht des Impfausweises und dessen
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Auswertung für die Entscheidung über eine Impfanordnung als Verarbeitung von
Gesundheitsdaten zu werten, die dem Disziplinarvorgesetzten nicht zusteht.
42 Er kann nur als eine für die Personalverarbeitung zuständige Stelle im Sinne des §
29a Abs. 3 SG angesehen werden, weil er als Einheitsführer seine Soldaten
personalverantwortlich führt und dafür deren personelle Einsatzfähigkeit kennen
muss (vgl. Lucks, in: Poretschkin/Lucks, SG, 12. Aufl. 2026, § 29a Rn. 4). Deswegen
sehen auch die Nr. 801 ff., 901 ff. AR A-840/8 "Impf- und weitere ausgewählte
Prophylaxemaßnahmen" die Information und Kontrolle des Disziplinarvorgesetzten
bei der Herstellung des Impfstatus vor. Ihm steht allerdings auf der Grundlage des §
29a Abs. 3 SG nur eine Mitteilung über die Ergebnisse von Maßnahmen bei der
medizinischen Eignungsprüfung durch den Sanitätsdienst zu. Der zulässige Umfang
der Mitteilung hinsichtlich des Impfstatus wird von der Praxis eher weit (Anlage 11.2
zu AR A-840/8), in der Wissenschaft teilweise eher eng verstanden (Maaß, BWV
2026, 65 <66 f.>). Eine darüber hinausgehende Befugnis, im Zusammenhang mit
Impfungen angefallene Gesundheitsdaten auszuwerten, wird der
personalverwaltenden Stelle von § 29a Abs. 3 SG nicht eingeräumt (BVerwG,
Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 1 WB 19.23 - NZWehrr 2025, 274 Rn. 23).
Daher besteht nach dieser Vorschrift kein Einsichtsrecht des
Disziplinarvorgesetzten in (nicht freiwillig vorgelegte) private Impfausweise.
43 Zwar kann sich eine zusätzliche Verarbeitungsbefugnis bezüglich des
Gesundheitsdatums "Impfstatus" vorliegend auch aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und i
DSGVO ergeben. Diese durch die nationalen Vorschriften der § 29a Abs. 5 Nr. 2 SG,
§§ 22, 26 BDSG ergänzten Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten in Art. 9 Abs. 1 DSGVO stehen aber unter
dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten
nur dann zulässig ist, wenn dies im Rahmen des jeweiligen Tatbestands erforderlich
ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt nicht nur, dass eine
Datenverarbeitung unterbleibt, die für die Zwecke überhaupt keinen Vorteil bringt.
Er verlangt auch, dass keine alternative Form der Datenverarbeitung besteht,
welche die Zwecke in vergleichbarer Weise erreichen kann und zugleich als
datenschutzschonender zu qualifizieren ist (Wolff, in: Schantz/Wolff, Das neue
Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 434; Schulz, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-
Grundverordnung - Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 6 Rn. 20
m. w. N.; Wolff/von Ungern-Sternberg, in: BeckOK Datenschutzrecht Wolff/Brink/v.
Ungern-Sternberg, Grundlagen und bereichsspezifischer Datenschutz, Syst. A Rn.
56). Eine solche Alternative hätte vorliegend jedoch - was auch das
Truppendienstgericht erkannt hat - darin gelegen, den Impfstatus der
Antragstellerin im Wiederbestellblattverfahren durch den Sanitätsdienst der
Bundeswehr feststellen zu lassen.
44 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1
und § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.