Pressemitteilung
711.412.1
5. November 2019
Berliner Datenschutzbeauftragte verhängt Bußgeld gegen Immobiliengesellschaft
Am 30. Oktober 2019 hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen
die Deutsche Wohnen SE einen Bußgeldbescheid in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro wegen
Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erlassen.
Bei Vor-Ort-Prüfungen im Juni 2017 und im März 2019 hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass
das Unternehmen für die Speicherung personenbezogener Daten von Mieterinnen und Mietern
ein Archivsystem verwendete, das keine Möglichkeit vorsah, nicht mehr erforderliche Daten zu
entfernen. Personenbezogene Daten von Mieterinnen und Mietern wurden gespeichert, ohne zu
überprüfen, ob eine Speicherung zulässig oder überhaupt erforderlich ist. In begutachteten
Einzelfällen konnten daher teilweise Jahre alte private Angaben betroffener Mieterinnen und
Mieter eingesehen werden, ohne dass diese noch dem Zweck ihrer ursprünglichen Erhebung
dienten. Es handelte sich dabei um Daten zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der
Mieterinnen und Mieter, wie z. B. Gehaltsbescheinigungen, Selbstauskunftsformulare, Auszüge
aus Arbeits- und Ausbildungsverträgen, Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten sowie
Kontoauszüge.
Nachdem die Berliner Datenschutzbeauftragte im ersten Prüftermin 2017 die dringende
Empfehlung ausgesprochen hatte, das Archivsystem umzustellen, konnte das Unternehmen auch
im März 2019, mehr als eineinhalb Jahre nach dem ersten Prüftermin und neun Monate nach
Anwendungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung weder eine Bereinigung ihres
Datenbestandes noch rechtliche Gründe für die fortdauernde Speicherung vorweisen. Zwar hatte
das Unternehmen Vorbereitungen zur Beseitigung der aufgefundenen Missstände getroffen.
Diese Maßnahmen hatten jedoch nicht zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands bei der
Speicherung personenbezogener Daten geführt. Die Verhängung eines Bußgeldes wegen eines
Pressesprecherin: Dalia Kues Friedrichstr. 219 Tel: 030 13889 - 900
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Verstoßes gegen Artikel 25 Abs. 1 DS-GVO sowie Artikel 5 DS-GVO für den Zeitraum zwischen
Mai 2018 und März 2019 war daher zwingend.
Die Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet die Aufsichtsbehörden sicherzustellen, dass
Bußgelder in jedem Einzelfall nicht nur wirksam und verhältnismäßig, sondern auch
abschreckend sind. Anknüpfungspunkt für die Bemessung von Geldbußen ist daher u. a. der
weltweit erzielte Vorjahresumsatz betroffener Unternehmen. Aufgrund des im Geschäftsbericht
der Deutsche Wohnen SE für 2018 ausgewiesenen Jahresumsatzes von über einer Milliarde
Euro lag der gesetzlich vorgegebene Rahmen zur Bußgeldbemessung für den festgestellten
Datenschutzverstoß bei ca. 28 Millionen Euro.
Für die konkrete Bestimmung der Bußgeldhöhe hat die Berliner Datenschutzbeauftragte unter
Berücksichtigung aller be- und entlastenden Aspekte die gesetzlichen Kriterien herangezogen.
Belastend wirkte sich hierbei vor allem aus, dass die Deutsche Wohnen SE die beanstandete
Archivstruktur bewusst angelegt hatte und die betroffenen Daten über einen langen Zeitraum in
unzulässiger Weise verarbeitet wurden. Bußgeldmildernd wurde hingegen berücksichtigt, dass
das Unternehmen durchaus erste Maßnahmen mit dem Ziel der Bereinigung des rechtswidrigen
Zustandes ergriffen und formal gut mit der Aufsichtsbehörde zusammengearbeitet hat. Auch mit
Blick darauf, dass dem Unternehmen keine missbräuchlichen Zugriffe auf die unzulässig
gespeicherten Daten nachgewiesen werden konnten, war im Ergebnis ein Bußgeld im mittleren
Bereich des vorgegebenen Bußgeldrahmens angemessen.
Neben der Sanktionierung dieses strukturellen Verstoßes verhängte die Berliner
Datenschutzbeauftragte gegen das Unternehmen noch weitere Bußgelder zwischen 6.000 –
17.000 Euro wegen der unzulässigen Speicherung personenbezogener Daten von Mieterinnen
und Mietern in 15 konkreten Einzelfällen.
Die Bußgeldentscheidung ist bisher nicht rechtskräftig. Die Deutsche Wohnen SE kann gegen
den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Maja Smoltczyk:
„Datenfriedhöfe, wie wir sie bei der Deutsche Wohnen SE vorgefunden haben, begegnen uns
in der Aufsichtspraxis leider häufig. Die Brisanz solcher Missstände wird uns leider immer erst
dann deutlich vor Augen geführt, wenn es, etwa durch Cyberangriffe, zu missbräuchlichen
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Zugriffen auf die massenhaft gehorteten Daten gekommen ist. Aber auch ohne solch
schwerwiegende Folgen haben wir es hierbei mit einem eklatanten Verstoß gegen die
Grundsätze des Datenschutzes zu tun, die die Betroffenen genau vor solchen Risiken
schützen sollen. Es ist erfreulich, dass der Gesetzgeber mit der Datenschutz-
Grundverordnung die Möglichkeit eingeführt hat, solche strukturellen Mängel zu sanktionieren,
bevor es zum Daten-GAU kommt. Ich empfehle allen datenverarbeitenden Stellen, ihre
Datenarchivierung auf Vereinbarkeit mit der DS-GVO zu überprüfen.“