Berliner Beauftragte
D) für Datenschutz Fa
und Informationsfreiheit NG 22. OKT. zo
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstr. 219, 10969 Berlin
Geschäftszeichen: 591 .13874.13
(bite angeben)
Datum 15. Oktober 2021
Abschlussnachricht
Ihre Beschwerde vom 21. Dezember 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit unterrichten wir Sie darüber, dass das auf Ihre o. 9. Beschwerde hin eingeleitete Über-
prüfungsverfahren abgeschlossen ist. Einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnun
(DS-GVO) bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auch EEE
haben wir aufgrund der uns zur Verfügung gestellten Informationen aus folgenden Gründen
feststellen können.
Begründung:
I
Wir haben folgenden Sachverhalt festgestellt:
Sie bestellten im Januar 2020 bei dem Unternehmen Ware über die Plattform Ebay. Von Okto-
ber bis Dezember 2020 erhielten Sie diverse Werbe-E-Mails, u. a. am 31. Oktober, 7. Novem-
ber, 14. November, 21. November, 27. November, 5. Dezember, 12. Dezember und 18. Dezem-
ber.
Am 5. Dezember 2020 baten Sie das Unternehmen um Auskunft über Ihre personenbezogenen
Daten nach Art. 15 DS-GVO. Mit E-Mail vom 7. Dezember 2020 erinnerten Sie an Ihr Anliegen.
Auf beide E-Mails erhielten Sie keine Reaktion. Das Unternehmen hat hierzu mitgeteilt, es habe
sich dabei um den Fehler eines Mitarbeiters gehandelt, der „die E-Mail“ nicht korrekt beantwor-
tete, weswegen sie dann aus der Übersicht der zu bearbeitenden E-Mails verschwunden sei.
Auf unsere Ansprache hin erteilte das Unternehmen Ihnen dann mit E-Mail vom 21. April 2021
Auskunft über die bei dem Unternehmen gespeicherten Datenkategorien. Diese Auskunft liegt
uns vor.
Sie haben dann mit E-Mail vom 24. April 2021 das Unternehmen darauf hingewiesen, dass die
Auskunft unvollständig sei, weil die konkret gespeicherten Daten nicht enthalten seien. Dies hat
das Unternehmen dann mit E-Mail vom 26. April 2021 ergänzt.
Berliner Beauftragte für Sprechzeiten: tgl. 10-15Uhr Telefon 030 13889-0 ‚Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmittein:
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10968 Berlin rollstuhlgerechter Zugang https«//datenschutz-berlin.de u
ll.
Rechtlich bewerten wir den ermittelten Sachverhalt wie folgt:
Rechtswidrige Verarbeitung durch Versendung von Werbe-E-Mails
Nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur
zulässig, soweit diese auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden können.
Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO für die werbli-
che Nutzung Ihrer Daten bestand hier nicht. Zwar ist der Begriff des berechtigten Interesses
weit auszulegen. Ein berechtigtes Interesse kann jedoch jedenfalls dann nicht mehr angenom-
men werden, wenn mit der Datenverarbeitung andere Rechtsnormen verletzt werden.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellen E-Mails zum Zweck des Direktmarketings eine unzu-
mutbare Belästigung dar, wenn nicht eine Einwilligung des Empfängers vorliegt. Der Ausnah-
metatbestand setzt gemäß $ 7 Abs. 4 Nr. 4 UWG u. a. voraus, dass der Betroffene bei Erhe-
bung der Daten klar und deutlich auf die Werbenutzung hingewiesen wird. Das Unternehmen
hat selbst eingeräumt, dass dies hier nicht der Fall war. Damit waren die Werbe-E-Mails bereits
nach $ 7 UWG unzulässig. Entsprechend überwiegen bei der Interessenabwägung gemäß
Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO Ihre Grundrechte und Interessen. Eine Einwilligung lag nicht vor.
Die werbliche Nutzung seiner E-Mail-Adresse stellt damit einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DS-
GVO dar.
Keine Reaktion auf Auskunftsersuchen
Nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO hat der Verantwortliche der betroffenen Person Informatio-
nen über die auf Antrag gemäß den Art. 15 bis 22 DS-GVO getroffenen Maßnahmen unverzüg-
lich zur Verfügung zu stellen, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des An-
trags.
Die Beantwortung Ihres Auskunftsersuchens vom 5. Dezember 2020 am 21. April 2021 erfolgte
verspätet. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DS-GVO vor.
Unvollständige Auskunft
Gemäß Art. 15 Abs. 1, 2. HS. DS-GVO hat jede betroffene Person im Falle einer Verarbeitung
ihrer Daten ein Recht auf Auskunft über diese Daten sowie die unter lit. a) — h) näher genannten
Informationen, insbesondere Kategorien personenbezogener Daten (lit. b). Die betroffene Per-
son soll damit in die Lage versetzt werden, die Datenverarbeitung zu überprüfen und ggf. wei-
tere Rechte, z. B. auf Berichtigung oder Löschung, geltend zu machen. Es müssen daher neben
den abstrakten Datenkategorien jeweils auch die konkret zu der einzelnen Person gespeicher-
ten Daten beauskunftet werden („Auskunft über diese personenbezogenen Daten‘).
Das Unternehmen hat Ihnen in seiner Auskunft vom 21. April 2021 hingegen lediglich die verar-
beiteten Datenkategorien mitgeteilt. Die konkreten Daten haben Sie erst nach erneuter Bean-
standung erhalten.
Zudem waren die zusätzlich zu erteilenden Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h) DS-
GVO unvollständig:
e Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO müssen Betroffene über die Empfänger ihrer per-
. sonenbezogenen Daten informiert werden. Hierzu gehören auch Auftragsverarbeiter i. S.
d. Art. 28 DS-GVO. Hierzu hat das Unternehmen in seiner Auskunft keine Angaben ge-
macht.
e Gemäß Art. 15 Abs. 1lit. d) DS-GVO müssen Betroffene, falls möglich, über die ge-
plante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies
nicht möglich ist, über die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, unterrichtet werden.
Die Angaben müssen so präzise sein, dass für die betroffene Person daraus hervorgeht,
wie lange ihre Daten noch verarbeitet werden. Soweit eine Angabe des Löschzeitpunk-
tes nicht möglich ist, ist jedenfalls die Dauer von Speicherfristen und der Beginn dieser
Frist bzw. das auslösende Ereignis (z. B. Beendigung eines Vertrages, Ablauf einer Ge-
währleistungsfrist etc.) zu nennen. Der bloße Verweis auf die gesetzlichen Aufbewah-
rungsfristen ist nicht ausreichend.
Die Mitteilung, die geplante Speicherdauer orientiere sich an den gesetzlichen Aufbe-
wahrungsfristen nach $ 257 HGB und 8 147 AO, genügt diesen Anforderungen nicht.
Il.
Dem Unternehmen teilen wir diese rechtliche Bewertung mit. Gegen das Unternehmen werden
wir eine Verwarnung gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b DS-GVO aussprechen. Weitere aufsichtsrechtli-
che Mittel behalten wir uns vor, insbesondere falls ein Wiederholungsfall festgestellt wird.
Soweit Ihre Beschwerde betroffen ist, betrachten wir die Angelegenheit damit als abgeschlos-
sen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zulässig. Sie ist in-
nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Ber-
lin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich - auch als elektronisches Dokument mittels einer
qualifizierten elektronischen Signatur (QES) — oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten ein-
zulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageerhebung die Klagefrist nur
dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen
ist.
Mit freundlichen Grüßen