Ra 2023/04/0042
bis 0043-16
3. September 2024
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin
Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die
Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des
Schriftführers Mag. Vonier, über die Revisionen 1. des Arbeitsmarktservice
Österreich und 2. des Arbeitsmarktservice, beide vertreten durch die
Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 89A, gegen
das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. März 2023,
Zl. W252 2242206-1/7E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit
(belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere
Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: DI E S in P),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision des Erstrevisionswerbers wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Revision des Zweitrevisionswerbers wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
1 1. Mit Schreiben vom 25. November 2019 erhob der Mitbeteiligte bei der
Datenschutzbehörde (belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde. Er
bediente sich dabei des Formulars der belangten Behörde „Beschwerde an die
Datenschutzbehörde (Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß
§ 1 Abs. 1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener
Daten gemäß Art 5 DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 6
bzw. 9 DSGVO)“, dem er ein Begleitschreiben mit näheren Ausführungen
anfügte.
2 In einem weiteren Schreiben vom 12. April 2020 (ergangen als Reaktion auf
die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice [Zweitrevisionswerber] vom
2. März 2020) legte der Mitbeteiligte dar, er sei in den Rechten auf Löschung
und rechtmäßige Verarbeitung verletzt worden, wobei er hinsichtlich der
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unrechtmäßigen Verarbeitung auf Art. 6 DSGVO verwies. Ein „Fehler in der
Geheimhaltung“ sei von ihm nie moniert worden. Dieser Punkt sei nur der
„Formulierung am DSB-Formular geschuldet => gegenstandslos.“
3 2. Mit Bescheid vom 3. Februar 2021 wies die belangte Behörde die
Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten gegen das - von ihr als
Beschwerdegegner bezeichnete - „Arbeitsmarktservice Österreich“
(Erstrevisionswerber) wegen behaupteter Verletzung in den Rechten auf
Geheimhaltung und Löschung als unbegründet ab.
4 Begründend hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, die
verfahrensgegenständliche Verarbeitung der Daten des Mitbeteiligten
betreffend seine Vormerk- und Bezugszeiten sei zur Erfüllung der Aufgaben
des Beschwerdegegners erforderlich gewesen. Aus diesem Grund liege auch
keine Verletzung im Recht auf Löschung vor.
5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis (in dem als mitbeteiligte Partei vor dem
Verwaltungsgericht der Erstrevisionswerber genannt wurde) gab das
Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde des
Mitbeteiligten teilweise statt und stellte fest, der Beschwerdegegner habe den
Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung dahingehend verletzt,
indem er die Daten aus dem Geschäftsfall 1992 bis 1994, wie die Adresse und
den Familienstand des Beschwerdeführers, bis zum neuerlichen Geschäftsfall
am 16. November 2019 ohne Rechtsgrundlage weiterverarbeitet habe. Die
Beschwerde hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Löschung wurde
abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht
zulässig erklärt.
6 Das BVwG stellte zusammengefasst fest, das „Arbeitsmarktservice Österreich“
sei ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit, welchem die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des
Bundes obliege. Der Mitbeteiligte habe zwischen 1992 und 1994
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen und am 16. November 2019
erneut Arbeitslosengeld beantragt. Beim Einrichten des eAMS-Kontos seien
Personenstand und Adresse des Mitbeteiligten mit Daten aus dem Geschäftsfall
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von 1992-1994 vorausgefüllt gewesen. Am 19. November 2019 sei dem
Mitbeteiligten für 364 Tage Arbeitslosengeld zuerkannt worden.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG unter dem Punkt
„Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ fest, der Gesetzgeber habe in § 25
Abs. 9 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) eine eindeutige Frist von sieben
Jahren für die Aufbewahrung der in § 25 Abs. 1 AMSG genannten Daten
festgelegt. Wie den Erläuterungen zum
Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (RV 65 BlgNR 26. GP 27) zu
entnehmen sei, beginne die Frist mit der Beendigung eines Geschäftsfalles,
somit im konkreten Fall mit der Abmeldung von der Vormerkung des
Mitbeteiligten als arbeitssuchend; sollten lang zurückliegende Daten eines
Leistungsbezuges oder einer Vormerkung für einen späteren Leistungsantrag
benötigt werden, könnten diese Daten im Wege der beim Hauptverband
(nunmehr Dachverband) der Sozialversicherungsträger bestehenden
Versicherungsdatei übernommen werden. Dass die rein hypothetische
Rekonstruierung von Sachverhalten (nach über sieben Jahren) aus den Daten
der Versicherungsdatei - wie vom Beschwerdegegner ins Treffen
geführt - aufwändiger erscheine, sei unerheblich.
Die vom Beschwerdegegner ins Treffen geführte Ausnahme von der
Löschungsfrist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen nach § 25 Abs. 9 AMSG bzw. Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO
komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil keine - dem
Beschwerdegegner als (datenschutzrechtlichem) Verantwortlichen
zukommenden - Rechtsansprüche aufgezeigt worden seien. Für die etwaige
Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Mitbeteiligten könne der
Beschwerdegegner diese Ausnahme nicht heranziehen. Auf die vom
Beschwerdegegner vorgebrachten - rein hypothetischen - Fallkonstellationen
sei nicht näher einzugehen gewesen, weil diese nicht auf den Fall des
Mitbeteiligten zuträfen. Gleiches gelte für das Vorbringen des
Beschwerdegegners zur Rahmenfrist nach den §§ 14 und
15 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG). Schließlich liege fallbezogen auch
keine „andere rechtliche Vorschrift“ vor, die eine längere Speicherfrist vorsehe.
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Die Weiterverarbeitung bzw. Speicherung der Daten des Mitbeteiligten aus
dem Geschäftsfall von 1992-1994 bis zum neuerlichen Geschäftsfall im
Jahr 2019 verstoße somit - seit Inkrafttreten des
Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 mit 25. Mai 2018 - gegen den
Grundsatz der Speicherbegrenzung (gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Die
Daten des Mitbeteiligten hätten demnach gelöscht werden müssen. Die
Verarbeitung sei daher unrechtmäßig gewesen und der Mitbeteiligte sei in
seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Die gegenwärtige
Verarbeitung der Daten aus dem aktuellen Geschäftsfall erweise sich im
Hinblick auf § 25 Abs. 1 AMSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
hingegen als unproblematisch.
Unter dem Punkt „Zum Recht auf Löschung“ hielt das BVwG fest, die Daten
des Mitbeteiligten betreffend die Bezugszeiten der Notstandshilfe sowie die
Daten über Arbeitsverhältnisse, die mehr als sieben Jahre zurücklägen, seien
aufgrund des nunmehr aktuellen Geschäftsfalls zu verarbeiten. Diese Daten
würden sich, wie auch gesetzlich vorgesehen, aus dem Datenbestand des
Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ergeben. Da die Löschungsfrist
für diese Daten im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen sei, bestehe
hierfür - unabhängig von der zwischenzeitlich unrechtmäßigen
Verarbeitung - aktuell kein Löschungsanspruch des Mitbeteiligten. Gleiches
gelte für den Namen und den Titel des Mitbeteiligten. Eine (allfällige)
Feststellung über eine in der Vergangenheit liegende Verletzung im Recht auf
Löschung sei nicht vom (hier maßgeblichen) Beschwerderecht des
Mitbeteiligten nach Art. 17 DSGVO umfasst. Die Beschwerde wegen einer
Verletzung im Recht auf Löschung sei daher abzuweisen gewesen. Eine
etwaige Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO oder im
Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO sei nicht vom Verfahrensgegenstand
umfasst.
8 4. Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden gemeinsam
ausgeführten außerordentlichen Revisionen.
9 Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten jeweils eine
Revisionsbeantwortung (ohne einen Antrag auf Aufwandersatz). Der
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Mitbeteiligte wendet sich darin gegen den in der Revision vertretenen
Standpunkt. Die belangte Behörde, die die Revision (zumindest teilweise) als
zulässig erachtet, bringt wiederum vor, sie halte an ihren rechtlichen
Ausführungen im Bescheid vom 3. Februar 2021 fest.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zurückweisung der Revision des Erstrevisionswerbers
10 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines
Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch
das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
11 In der Revision wird zunächst vorgebracht, dem „Arbeitsmarktservice
Österreich“ (Erstrevisionswerber) komme nach § 1 Abs. 1 AMSG im
Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien keine Rechtspersönlichkeit zu.
Rechtspersönlichkeit besitze nur das „Arbeitsmarktservice“
(Zweitrevisionswerber); dieses sei daher auch datenschutzrechtlicher
Verantwortlicher und Träger der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
„Aus anwaltlicher Vorsicht“ werde jedoch sowohl vom „Arbeitsmarktservice“
als auch vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ Revision erhoben.
12 Diesbezüglich ist zunächst auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge in den Fällen, in denen
sich die Verwaltungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht bloß in der
Bezeichnung des Adressaten seiner Entscheidung vergreift, aber aus der
gesamten Erledigung offenkundig ist, wer gemeint war, die fehlerhafte
Bezeichnung nicht schadet; in einem solchen Fall liegt ein berichtigungsfähiger
Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch
Auslegung der Entscheidung zu klären ist, an wen sie gerichtet ist (vgl. etwa
VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0095, Rn. 13; VwGH 25.2.2019,
Ro 2017/08/0035, Rn. 10, jeweils mwN).
13 Nach § 1 Abs. 1 AMSG obliegt die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des
Bundes dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein
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Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Das Arbeitsmarktservice ist nach § 1 Abs. 2 AMSG in
eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und
innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert. Gemäß
Abs. 3 dieser Bestimmung führt die Bundesorganisation die Bezeichnung
„Arbeitsmarktservice Österreich“. Die Erläuterungen zur Stammfassung des
AMSG stellen diesbezüglich klar, dass durch diese Bestimmungen die
Einrichtung des Arbeitsmarktservice als Körperschaft des öffentlichen Rechtes
erfolge. Rechtspersönlichkeit besitze nur der Fonds „Arbeitsmarktservice“, die
einzelnen Organisationen jedoch nicht (RV 1468 BlgNR 18. GP 32).
14 Im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses wurde zwar - wie bereits im Kopf
des Bescheides der belangten Behörde - das „Arbeitsmarktservice Österreich“
als mitbeteiligte Partei bzw. Beschwerdegegner bezeichnet. Das BVwG ist
jedoch in seinen Feststellungen anknüpfend an den Wortlaut des § 1
Abs. 1 AMSG erkennbar davon ausgegangen, dass die (im Verfahren vor dem
BVwG bezeichnete) mitbeteiligte Partei ein Dienstleistungsunternehmen des
öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sei, welchem die
Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliege. Diese Feststellung
trifft aber gerade nicht auf den Erstrevisionswerber („Arbeitsmarktservice
Österreich“), sondern auf den Zweitrevisionswerber („Arbeitsmarktservice“)
zu. Das BVwG hat im angefochtenen Erkenntnis auch sonst an keiner Stelle auf
lediglich die Bundesorganisation „Arbeitsmarktservice Österreich“ betreffende
Umstände abgestellt. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof daher nicht
zweifelhaft, dass sich das BVwG in seiner Entscheidung in der Bezeichnung
der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei vergriffen und
offenkundig das „Arbeitsmarktservice“ im Sinn des § 1 Abs. 1 AMSG gemeint
hat (vgl. zu einem solchen Vergreifen im Ausdruck im Zusammenhang mit
dem Arbeitsmarktservice auch VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 2).
15 An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Mitbeteiligte in seiner Datenschutzbeschwerde den Erstrevisionswerber als
Beschwerdegegner bezeichnet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich
bereits ausgesprochen, dass die Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des
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Beschwerdegegners gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 DSG nur zu enthalten hat, soweit
dies zumutbar ist. Wenn es nach dem DSG Fälle geben kann, in denen es für
die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den
Verantwortlichen selbst zu eruieren und dementsprechend in der
Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind auch Konstellationen
anzuerkennen, in denen die betroffene Person den Verantwortlichen ungenau
bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet (ohne dass dies zwingend zu einer
Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss). Daher kann die
Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer
vertretbaren Auslegung der Parteienerklärung zulässig sein (vgl. zu all dem
VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN).
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur
der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung
geltend machen. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber dem
Erstrevisionswerber erlassen worden ist, fehlt es diesem an der Berechtigung
zur Erhebung einer Revision (vgl. etwa VwGH 21.3.2024,
Ra 2024/06/0034 bis 0041, Rn. 9; mwN).
17 Die Revision des Erstrevisionswerbers war daher gemäß § 34 Abs. 1
und 3 VwGG zurückzuweisen.
2. Abweisung der Revision des Zweitrevisionswerbers
18 2.1. Der Zweitrevisionswerber zeigt in seiner Zulässigkeitsbegründung mehrere
als grundsätzlich erachtete, vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht
beantwortete Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung
bzw. Auslegung des § 25 Abs. 9 AMSG sowie des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
auf.
19 Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber aus
nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt.
20 2.2.1. Die maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
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personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]) lauten
auszugsweise:
„[Erwägungsgründe]
(45) Erfolgt die Verarbeitung durch den Verantwortlichen aufgrund einer ihm
obliegenden rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur
Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung
öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im
Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen. Mit dieser
Verordnung wird nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches
Gesetz verlangt. Ein Gesetz als Grundlage für mehrere
Verarbeitungsvorgänge kann ausreichend sein, wenn die Verarbeitung
aufgrund einer dem Verantwortlichen obliegenden rechtlichen
Verpflichtung erfolgt oder wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer
Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
erforderlich ist. Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der
Mitgliedstaaten geregelt werden, für welche Zwecke die Daten verarbeitet
werden dürfen. Ferner könnten in diesem Recht die allgemeinen
Bedingungen dieser Verordnung zur Regelung der Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung personenbezogener Daten präzisiert und es könnte darin
festgelegt werden, wie der Verantwortliche zu bestimmen ist, welche
Art von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Personen
betroffen sind, welchen Einrichtungen die personenbezogenen Daten
offengelegt, für welche Zwecke und wie lange sie gespeichert werden
dürfen und welche anderen Maßnahmen ergriffen werden, um zu
gewährleisten, dass die Verarbeitung rechtmäßig und nach Treu und
Glauben erfolgt. [...]
[...]
(52) Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von
personenbezogenen Daten sollten auch erlaubt sein, wenn sie im
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind,
und - vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der
personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte - wenn dies durch das
öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die Verarbeitung
von personenbezogenen Daten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des
Rechts der sozialen Sicherheit einschließlich Renten und zwecks
Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit und
Gesundheitswarnungen, Prävention oder Kontrolle ansteckender
Krankheiten und anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren. Eine
solche Ausnahme kann zu gesundheitlichen Zwecken gemacht werden, wie
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der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und der Verwaltung von
Leistungen der Gesundheitsversorgung, insbesondere wenn dadurch die
Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von
Leistungen in den sozialen Krankenversicherungssystemen sichergestellt
werden soll, oder wenn die Verarbeitung im öffentlichen Interesse
liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen oder historischen
Forschungszwecken oder statistischen Zwecken dient. Die Verarbeitung
solcher personenbezogener Daten sollte zudem ausnahmsweise erlaubt
sein, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem
Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem
außergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszuüben oder zu
verteidigen.
[...]
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
[...]
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der
Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (,Datenminimierung‘);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es
sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene
Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind,
unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (,Richtigkeit‘);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen
Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie
verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger
gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der
Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen,
die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen
Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische
Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1
verarbeitet werden (,Speicherbegrenzung‘);
[...]
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich
und muss dessen Einhaltung nachweisen können (,Rechenschaftspflicht‘).
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Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der
nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
[...]
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die
im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
[...]
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung
der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die
Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder
einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie
sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu
und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für
andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c
und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder
hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung
einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen
wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung
der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem
Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche
Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an
welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten
offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange
sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -
verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur
Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden
Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen
ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem
angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“
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21 2.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das
Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG),
BGBl. Nr. 313/1994, und zwar § 1 in der Stammfassung und § 25 in der
vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lauten auszugsweise:
„Arbeitsmarktservice
§ 1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem
,Arbeitsmarktservice‘. Das Arbeitsmarktservice ist ein
Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in
Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in
regionale Organisationen gegliedert.
(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung ,Arbeitsmarktservice
Österreich‘.
(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung ,Arbeitsmarktservice‘
unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.
[...]
Datenverarbeitung
§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die
in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:
a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
[...]
3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
[...]
h) Versicherungszeiten,
i) Bemessungsgrundlagen,
j) Höhe von Leistungen und Beihilfen,
k) Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,
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l) Zeiten der Arbeitsuche.
[...]
(9) Die Daten gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des jeweiligen
Geschäftsfalles aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um
Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere
rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist
aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im
Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige
Löschung.
[...]“
2.3. Zum Beschwerdegegenstand
22 Der Zweitrevisionswerber bringt vor, das BVwG habe über eine Verletzung im
Recht auf Geheimhaltung und damit über ein Begehren abgesprochen, das nicht
Verfahrensgegenstand gewesen sei. Das BVwG habe nämlich - wie bereits die
belangte Behörde - nicht berücksichtigt, dass der Mitbeteiligte im behördlichen
Verfahren angegeben habe, nie einen „Fehler in der Geheimhaltung“ moniert
zu haben, und damit seinen Antrag zulässiger Weise eingeschränkt habe. Das
BVwG habe somit seine Entscheidungsbefugnis überschritten.
23 Der Mitbeteiligte hat in seiner (mittels des von ihm verwendeten Formulars der
belangten Behörde eingebrachten) Datenschutzbeschwerde allgemein eine
Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie des Art. 5 DSGVO geltend
gemacht, im Begleitschreiben wurde zudem eine Verletzung im Recht auf
Löschung dargetan. In seinem Schreiben vom 12. April 2020 hat der
Mitbeteiligte sodann vorgebracht, es sei „nie ein Fehler in der Geheimhaltung“
moniert worden (dieser Punkt sei nur der „Formulierung am DSB-Formular
geschuldet“ und daher „gegenstandslos“). Er sei in den Rechten auf Löschung
und auf rechtmäßige Verarbeitung verletzt worden, wobei er zu Letzterem auf
die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 DSGVO verwies.
24 Aus dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Februar 2021
geht zwar hervor, dass die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten wegen
behaupteter Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung als
unbegründet abgewiesen wurde. In den im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen
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hat sich die belangte Behörde aber nicht auf § 1 Abs. 1 DSG, sondern
(insbesondere) auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sowie § 25 Abs. 1 und 9 AMSG
gestützt.
25 Wenn der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er
für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann
und muss seine Begründung zur Deutung - also nicht zur Ergänzung oder
Ausweitung - von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm
herangezogen werden. Diesfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der
Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch
und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden (vgl. etwa
VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0035, Rn. 32, mwN).
26 Die belangte Behörde ist in der Begründung ihres Bescheides - anknüpfend an
die im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen - erkennbar davon ausgegangen,
dass sich die verfahrensgegenständliche Verarbeitung der Daten (aus dem
Geschäftsfall 1992-1994) betreffend die Vormerk- und Bezugszeiten aufgrund
von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 9 AMSG
als rechtmäßig erweise. Vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligte sowohl in
der Datenschutzbeschwerde als auch in der Stellungnahme vom 12. April 2020
vorgebracht hat, durch die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verletzt
worden zu sein, ist für den Verwaltungsgerichtshof daher nicht ersichtlich, dass
die belangte Behörde - wie vom Zweitrevisionswerber moniert - über ein
Begehren abgesprochen hat, das nicht (mehr) Verfahrensgegenstand gewesen
ist.
27 Gleiches gilt auch für den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses. Aus der
Begründung und insbesondere Punkt „3.2. Zur Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung“ geht nämlich hinreichend deutlich hervor, dass das
BVwG - wie vom Mitbeteiligten begehrt - zum Ergebnis gelangt ist, dass sich
die Weiterverarbeitung der Daten des Mitbeteiligten aus dem Geschäftsfall
von 1992 bis 1994 (seit Inkrafttreten des
Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 bis zum neuerlichen
Geschäftsfall im Jahr 2019) im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c und e sowie
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Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 9 AMSG als
unrechtmäßig erwiesen habe.
28 Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher nicht die Auffassung des
Zweitrevisionswerbers, dass das BVwG seine Entscheidungsbefugnis
überschritten habe.
2.4. Anwendbarkeit des § 25 Abs. 9 AMSG
29 2.4.1. Das BVwG ist im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen, dass
der Zweitrevisionswerber auf Grund von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in
Verbindung mit § 25 Abs. 1 AMSG zwar grundsätzlich zur Verarbeitung der
hier gegenständlichen Daten des Mitbeteiligten befugt gewesen sei,
§ 25 Abs. 9 AMSG aber eine eindeutige Frist für die Aufbewahrung der Daten
von sieben Jahren festlege, die vorliegend überschritten worden sei.
30 Der Zweitrevisionswerber macht geltend, § 25 Abs. 9 AMSG enthalte eine
zeitliche Beschränkung der Datenverarbeitung, welche die DSGVO nicht
kenne. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO sehe lediglich vor, dass Daten nur so lange
gespeichert werden könnten, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet
würden, erforderlich sei. Konkrete Speicherfristen normiere die DSGVO nicht.
Es sei daher fraglich, ob § 25 Abs. 9 AMSG überhaupt Anwendung finde
bzw. ob es sich um eine „spezifische Bestimmung“ zur Anpassung der
Anwendung der Vorschriften der DSGVO im Sinn des Art. 6 Abs. 2
und 3 DSGVO handle. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der
Europäischen Union (EuGH) zur Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG (Hinweis
auf EuGH 19.10.2016, C-582/14, Breyer) dürfe eine spezifischere (nationale)
Bestimmung eine nach Art. 6 DSGVO zulässige Verarbeitung nicht
beschränken. Das Schutzniveau der DSGVO dürfe durch eine
mitgliedstaatliche Regelung weder überschritten noch unterschritten werden. In
der Auslegung durch das BVwG schränke § 25 Abs. 9 AMSG die
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Zweitrevisionswerber
hingegen in unzulässiger Weise ein und gefährde (durch das drohende
Nichtvorliegen der für die Bearbeitung von Anträgen notwendigen
personenbezogenen Daten der potenziellen Leistungsempfänger als Folge der
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Löschungsverpflichtung nach sieben Jahren) die Erfüllung des gesetzlichen
Auftrags des Zweitrevisionswerbers. Dem Zweitrevisionswerber sei auch kein
(in Art. 6 Abs. 3 DSGVO verlangtes) öffentliches Interesse für die Regelung
des § 25 Abs. 9 AMSG bekannt.
§ 25 Abs. 9 AMSG sei daher nach Ansicht des Zweitrevisionswerbers
unionsrechtswidrig und infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts
nicht anzuwenden, weshalb die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung
gemäß § 25 Abs. 1 AMSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
zulässig sei.
31 2.4.2. Das Vorbringen des Zweitrevisionswerbers baut auf der Prämisse auf,
dass die in § 25 Abs. 9 erster Satz AMSG vorgesehene (maximal) siebenjährige
Aufbewahrungsfrist eine nach der DSGVO zulässige Datenverarbeitung in
unzulässiger Weise beschränkt. Dieser Prämisse vermag sich der
Verwaltungsgerichtshof aus nachstehenden Überlegungen jedoch nicht
anzuschließen:
32 Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe
erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung
öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
33 Die DSGVO räumt mit ihrem Art. 6 Abs. 2 und 3 den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit ein, spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung
der Vorschriften im Hinblick auf die Rechtfertigungstatbestände des Art. 6
Abs. 1 lit. c und lit. e DSGVO zu erlassen (vgl. in diesem Zusammenhang
Jahnel, Kommentar zur DSGVO [2021] Art. 6 Rz. 82, und
Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Art. 6 Rz. 56).
Es geht daher um die Konkretisierung der Anwendung einer unionsrechtlichen
Vorschrift für bestimmte Verarbeitungssituationen innerhalb des durch die
DSGVO gesetzten Rahmens (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg.],
DS-GVO3 [2024] Art. 6 Rz. 58).
34 Entgegen der Ansicht des Zweitrevisionswerbers kann aus dem Umstand, dass
die Rechtfertigungstatbestände des Art. 6 DSGVO keine bestimmte zeitliche
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Grenze für eine Datenverarbeitung vorsehen, aber nicht der Schluss gezogen
werden, dass eine im Recht der Mitgliedstaaten (wie hier in § 25
Abs. 9 erster Satz AMSG) vorgesehene zeitliche Beschränkung einer
Datenverarbeitung schon dem Grunde nach nicht in Einklang mit den
Bestimmungen der DSGVO gebracht werden kann.
35 Zum einen verweist Erwägungsgrund 45 der DSGVO nämlich ausdrücklich
darauf, dass im Recht der Mitgliedstaaten (oder im Unionsrecht) die
allgemeinen Bedingungen der DSGVO zur Regelung der Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung personenbezogener Daten präzisiert werden können und darin
unter anderem festgelegt werden kann, welche Art von personenbezogenen
Daten verarbeitet werden, für welche Zwecke und wie lange sie gespeichert
werden dürfen. Die DSGVO geht daher sehr wohl davon aus, dass als
spezifischere Bestimmungen im Recht der Mitgliedstaaten etwa
Zweckbegrenzungen oder Speicherfristen vorgesehen werden können (vgl. auf
Erwägungsgrund 45 verweisend etwa Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker
gen. Döhmann [Hrsg.], Datenschutzrecht [2019] Art. 6 Abs. 2 Rz. 29).
36 Zum anderen muss nach der Rechtsprechung des EuGH jede Verarbeitung
personenbezogener Daten mit den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgestellten
Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in
Art. 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung erfüllen (vgl. VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 23 mit
Hinweis auf EuGH 4.5.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland
[Elektronisches Gerichtsfach], Rn. 50, 52, 57, mwN). Neben der in
Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorgesehenen Bedingung der Erforderlichkeit
bzw. dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO
(vgl. dazu VwGH 3.9.2024, Ro 2022/04/0031, Pkt. II.5.3.) ist für den
vorliegenden Fall insbesondere hervorzuheben, dass die DSGVO mit dem
Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO eine
zeitliche Begrenzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten normiert
(vgl. erneut VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 63).
37 Zu dem seitens des Zweitrevisionswerbers ins Treffen geführten Urteil des
EuGH C-582/14 ist wiederum darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung
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nicht zur „Vorgängerregelung“ des hier einschlägigen Art. 6
Abs. 1 lit. e DSGVO (nämlich zu Art. 7 lit. e der RL 95/46/EG) und somit nicht
zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer im
öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe ergangen ist, sondern zur
„Vorgängerregelung“ des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (nämlich zu Art. 7 lit. f
der RL 95/46/EG) bzw. konkret zur darin vorgesehenen Abwägung der
einander im Einzelfall gegenüberstehenden Rechte und Interessen. Da
vorliegend keine derartige Abwägung vorzunehmen war, lassen sich (schon
deshalb) aus diesem Urteil keine generellen Aussagen für den hier
gegenständlichen Fall ableiten.
38 2.4.3. Soweit der Zweitrevisionswerber mit Blick auf Art. 6 Abs. 2
und 3 DSGVO darauf verweist, es könne nicht erkannt werden, welches
öffentliche Interesse mit der Bestimmung des § 25 Abs. 9 AMSG verfolgt
werde, ist dazu Folgendes festzuhalten:
39 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass
Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in einem engen Zusammenhang mit den
Abs. 2 und 3 des Art. 6 DSGVO steht, die nähere Anforderungen an die
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
enthalten, die gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO durch Unionsrecht oder das Recht
der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt werden. Der
Rechtfertigungstatbestand ist erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in
der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende
Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient
(vgl. VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 56, 58, mwN).
40 Die Vorgabe des § 25 Abs. 9 AMSG, der zufolge Daten sieben Jahre nach
Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles aufzubewahren sind, steht in
Zusammenhang mit der Regelung des § 25 Abs. 1 AMSG, der das
Arbeitsmarktservice zur Verarbeitung personenbezogener Daten insoweit
ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung sind, und der die in Frage kommenden Datenarten aufzählt. Es
ist unstrittig, dass der Bestimmung des § 25 AMSG der - im öffentlichen
Interesse liegende - Zweck innewohnt, dem Arbeitsmarktservice die Erfüllung
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seiner gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. Auch die Erläuterungen halten
in diesem Zusammenhang fest, für die Erfüllung der Vielzahl an gesetzlich
übertragenen Aufgaben bedürfe es zwingend einer entsprechend umfangreichen
Verarbeitung von Datenarten, sowohl von betroffenen Personen als auch von
Betrieben (Arbeitgebern). § 25 AMSG ermögliche dem Arbeitsmarktservice für
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben aus diesem Grund eine umfangreiche
Verarbeitung von Datenarten (RV 65 BlgNR 26. GP 26).
41 Entgegen der offenbar vom Zweitrevisionswerber vertretenen Ansicht bedarf es
für die Regelung des Abs. 9 des § 25 AMSG keines (darüberhinausgehenden)
eigenständigen öffentlichen Interesses. Vielmehr liegt der Regelung des
§ 25 AMSG insgesamt die im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung
zugrunde, dem Arbeitsmarktservice zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben - grundsätzlich beschränkt auf sieben Jahre - die Aufbewahrung
näher genannter Daten zu ermöglichen. Das Normieren einer solchen Frist steht
nach dem oben Gesagten auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der
DSGVO. Dass die personenbezogenen Daten nach § 25 AMSG nicht zeitlich
unbegrenzt aufbewahrt werden dürfen, sondern dafür eine generelle
Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren vorgesehen ist, die im Einzelfall
(etwa zur Verteidigung von Rechtsansprüchen) verlängert werden kann, ist
auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 6 Abs. 3 vierter Satz DSGVO für
die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorsieht, dass die
Rechtsvorschriften in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten
legitimen Zweck stehen müssen (vgl. erneut VwGH 21.12.2023,
Ro 2021/04/0010, Rn. 58, mwN).
42 Im Ergebnis kann daher der Argumentation des Zweitrevisionswerbers,
§ 25 Abs. 9 AMSG sei unionswidrig und somit im vorliegenden Fall nicht
anzuwenden, nicht gefolgt werden.
2.5. Auslegung des § 25 Abs. 9 zweiter Satz AMSG
43 2.5.1. Das BVwG geht zunächst davon aus, dass die in § 25 Abs. 9 AMSG zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
vorgesehene Ausnahme von der Löschungspflicht nach sieben Jahren nicht
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maßgeblich sei, weil der Zweitrevisionswerber keine ihm als Verantwortlichem
zukommenden Rechtsansprüche aufgezeigt habe und er diese Ausnahme
hinsichtlich der Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Mitbeteiligten
nicht heranziehen könne. Zudem seien die vom Zweitrevisionswerber
diesbezüglich vorgebrachten Fallkonstellationen rein hypothetisch und träfen
auf den Mitbeteiligten nicht zu.
44 Der Zweitrevisionswerber bringt vor, das BVwG gefährde mit seinem
Ausspruch die gesetzeskonforme Gewährung der Ansprüche arbeitsloser
Personen auf Leistungen nach dem AlVG. Lägen dem Zweitrevisionswerber
bei einer erneuten Antragstellung Daten nicht mehr vor, weil sie nach Ablauf
von sieben Jahren gelöscht werden müssten, sei die Gewährung dieser
Ansprüche nicht möglich. Entgegen der Ansicht des BVwG seien auch nicht
alle zur Beurteilung erforderlichen Daten in der Versicherungsdatei des
Dachverbandes der Sozialversicherungsträger enthalten. Es handle sich
diesbezüglich auch nicht um „rein hypothetische“ Konstellationen, zumal
derartige Fälle vom Zweitrevisionswerber regelmäßig zu bearbeiten seien. In
diesem Zusammenhang sei dem BVwG auch anzulasten, dass es die
notwendigen Sachverhaltsfeststellungen (etwa in wie vielen Fällen ein
Rückgriff auf Daten erfolge, die mehr als sieben Jahre zurücklägen) nicht
getroffen habe.
Zu beachten sei auch, dass der Zweitrevisionswerber - ungeachtet der
Mitwirkungspflicht arbeitsloser Personen - verpflichtet sei, den maßgeblichen
Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Da die beim Dachverband
gespeicherten Daten nicht ausreichend seien, müsse er selbst dafür Sorge
tragen, über die erforderlichen Daten zu verfügen. Des Weiteren könnte der
Zweitrevisionswerber bei einer - vom BVwG verlangten - Löschung der Daten
dem Gleichheitsgrundsatz nicht nachkommen, weil die gesetzeskonforme
Behandlung von Anträgen davon abhinge, ob alle erforderlichen Daten von
früheren Vorgängen bei ihm noch vorhanden wären. Würde man § 25
Abs. 9 AMSG das Verständnis des BVwG zugrunde legen, müsste er als
verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Zweitrevisionswerber regt daher
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an, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 25
Abs. 9 AMSG zu stellen.
Nach Ansicht des Zweitrevisionswerbers sei eine auf Art. 6
Abs. 1 lit. e DSGVO gestützte Verarbeitung personenbezogener Daten somit
rechtmäßig, solange ihre Erforderlichkeit für die Wahrnehmung einer im
öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe nicht ausgeschlossen werden könne.
Dafür sei wiederum relevant, ob die Daten aus einer anderen Quelle beschafft
werden könnten (was hier nicht der Fall sei). Es sei eine ex-ante Betrachtung
anzustellen, für die aber keine Wahrscheinlichkeitsabwägung vorzunehmen sei
(im Sinn einer Prognose, wie wahrscheinlich eine zukünftige Geltendmachung
von Rechtsansprüchen sei); vielmehr sei für alle erdenklichen Konstellationen
Vorsorge zu treffen. Der vorliegende Fall unterscheide sich auch von der dem
Erkenntnis VfGH 12.12.2017, E 3249/2016, zugrunde gelegenen Konstellation,
weshalb das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen sei.
Schließlich macht der Zweitrevisionswerber geltend, dass der
Ausnahmetatbestand des § 25 Abs. 9 AMSG (Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen) entgegen der Ansicht des BVwG auch für
Rechtsansprüche der von der Datenverarbeitung betroffenen Person (hier somit
des Antragstellers auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe - also des
Mitbeteiligten) zur Anwendung gelange.
Die Bestimmung des § 25 Abs. 9 AMSG könne daher einer über sieben Jahre
hinausgehenden Datenspeicherung nicht im Wege stehen. Eine fortgesetzte
Datenverarbeitung könne vielmehr auf den Ausnahmetatbestand der
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen gestützt
werden.
45 Die belangte Behörde hält in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich an
ihrer im Bescheid vom 3. Februar 2021 vertretenen (der Auffassung des BVwG
entgegengesetzten) Rechtsansicht fest und bringt zusammengefasst vor, es
fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 9 AMSG.
Zudem habe das BVwG keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen,
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welche Daten betreffend den Mitbeteiligten in der Versicherungsdatei des
Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeichert seien.
46 Der Mitbeteiligte wendet dagegen ein, die Sichtweise des
Zweitrevisionswerbers laufe darauf hinaus, dass dieser die bei ihm
gespeicherten Daten ohne die Notwendigkeit eines aktuellen Geschäftsfalles
„quasi lebenslang“ aufbewahren dürfe. Dies sei weder verhältnismäßig noch
mit den Intentionen der DSGVO in Einklang zu bringen.
47 2.5.2. Nach § 25 Abs. 9 AMSG sind die Daten gemäß Abs. 1 dieser
Bestimmung sieben Jahre nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in
denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche
Vorschriften längere Fristen vorsehen.
48 Die Erläuterungen (RV 65 BlgNR 26. GP, 27) zum hier maßgeblichen
Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (im Folgenden: MDSAG 2018),
mit dem Abs. 9 in § 25 AMSG eingefügt wurde, lauten auszugsweise:
„Abs. 9 regelt die Aufbewahrungsfristen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten
und soll sicherstellen, dass die Daten entsprechend dem Bedarf der Behörde
ausreichend lange verarbeitet werden dürfen. Die Aufbewahrungsfrist wird
generell mit sieben Jahren nach Beendigung des Geschäftsfalles festgelegt. Als
Beendigung eines Geschäftsfalles ist zB die Abmeldung von der Vormerkung
als arbeitsuchend, das Ende der Geltungsdauer einer
Beschäftigungsbewilligung oder das Ende eines Stellensuchauftrages zu
verstehen.
Werden lang zurückliegende Daten eines Leistungsbezuges oder einer
Vormerkung für einen späteren Leistungsantrag wiederum benötigt, können
diese Daten im Wege der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger
bestehenden Versicherungsdatei übernommen werden.
Längere, über sieben Jahre hinausgehende Aufbewahrungsfristen können sich
für Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen oder aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. [...]
Längere Aufbewahrungsfristen ergeben sich in einer auslaufenden
Übergangsphase auch für Bezugs- und Vormerkzeiträume von ehemals
arbeitslosen Personen, die Zeiträume vor der Speicherung pensionsrelevanter
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Bezugs- und Vormerkdaten arbeitsloser Personen in der Versicherungsdatei
beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Zeiten vor 1976) betreffen
und nicht aus dieser übernommen werden können, aber für die Beurteilung und
Berechnung eines neuen Anspruches erforderlich sind. Diese Daten sind nicht
sieben Jahre nach Beendigung des Geschäftsfalles zu löschen, wenn sie noch
für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden können.“
49 Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass die in § 25 Abs. 1 AMSG
genannten Daten generell sieben Jahre aufbewahrt werden können und sich
diese Aufbewahrungsfrist um Zeiträume verlängert, in denen die Daten „zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“
weiterhin benötigt werden.
50 Vorauszuschicken ist, dass sich diese in § 25 Abs. 9 zweiter Satz AMSG
verwendete - auf die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
abstellende - Formulierung auch in der DSGVO (vgl. etwa Art. 9 Abs. 2 lit. f,
Art. 17 Abs. 3 lit. e oder Art. 18 Abs. 1 lit. c DSGVO) sowie in anderen
innerstaatlichen datenschutzrechtlichen Regelungen findet (vgl. etwa § 19
Abs. 2 IEF-Service-GmbH-Gesetz oder - vor Inkrafttreten des
Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018, BGBl. I Nr. 24 - die ähnliche
Formulierung in § 9 Z 9 DSG 2000). Zur Auslegung des § 25 Abs. 9 AMSG
kann daher auch auf die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung
(bzw. das diesbezügliche Schrifttum) zurückgegriffen werden.
51 Der DSGVO liegt in diesem Zusammenhang der Gedanke zugrunde, dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten (ua.) auch dann erlaubt sein soll, wenn
sie erforderlich ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren
oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren,
geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen (vgl. diesbezüglich
Erwägungsgrund 52 der DSGVO). Der Oberste Gerichtshof hat - im
Zusammenhang mit Art. 9 DSGVO - wiederum ausgesprochen, dass der
Begriff Rechtsansprüche weit zu verstehen ist und Ansprüche des öffentlichen
wie des Privatrechts umfasst (vgl. OGH 24.7.2019, 6 Ob 45/19i, Pkt. 4.2.,
mwN). Für den Verwaltungsgerichtshof sind keine Gründe ersichtlich, dies bei
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der hier maßgeblichen Bestimmung des § 25 Abs. 9 AMSG anders zu
beurteilen.
52 2.5.3. Das BVwG vertritt (in einem ersten Schritt) die Auffassung, es seien
keine dem Zweitrevisionswerber als Verantwortlichem zukommenden
Rechtsansprüche aufgezeigt worden und der Zweitrevisionswerber könne diese
Ausnahme nicht für die etwaige Geltendmachung von Rechtsansprüchen des
Mitbeteiligten heranziehen.
53 Entgegen dieser Ansicht ist jedoch weder dem Wortlaut des § 25 Abs. 9 AMSG
(vgl. im Unterschied dazu § 9 Z 9 DSG 2000, der auf die Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers
abgestellt hat) noch den zugrundeliegenden Erläuterungen zu entnehmen, dass
nur die Geltendmachung von Rechtsansprüchen des datenschutzrechtlich
Verantwortlichen unter diese Bestimmung fällt. Unter den
Begriff „Verteidigung von Rechtsansprüchen“ lassen sich vielmehr auch
Fallkonstellationen subsumieren, in denen der Verantwortliche
Rechtsansprüche eines Dritten (etwa des Antragstellers in einem
Verwaltungsverfahren) abwehrt oder bestreitet. Es muss sich daher bei der
Bestimmung des § 25 Abs. 9 AMSG nicht zwingend um Rechtsansprüche des
Verantwortlichen handeln (vgl. in diesem Zusammenhang - zu Art. 17
Abs. 3 lit. e DSGVO - Herbst in Kühling/Buchner [Hrsg.], DSGVO3 [2020]
Art. 17 Rz. 83, sowie Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann [Hrsg.],
Datenschutzrecht [2019] Art. 17 Rz. 37; vgl. auch Paal in Paal/Pauly [Hrsg.],
DSGVO BDSG3 [2021] Art. 17 Rz. 46, der von der „Verteidigung gegen
Rechtsansprüche“ spricht; ebenso Thiele/Wagner, DSG2 [2022] § 24 Rz. 153).
54 Das BVwG ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass der gegenständliche
Ausnahmetatbestand des § 25 Abs. 9 zweiter Satz AMSG schon deshalb nicht
zur Anwendung gelange, weil keine dem Zweitrevisionswerber als
Verantwortlichem zukommenden Rechtsansprüche aufgezeigt worden seien.
55 2.5.4. Daraus ergibt sich aber aus nachstehenden Erwägungen für sich
genommen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, weil das
BVwG auch davon ausgegangen ist, dass es den vom Zweitrevisionswerber für
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die Maßgeblichkeit des Ausnahmetatbestandes ins Treffen geführten
Konstellationen an der Relevanz für den vorliegenden Fall mangelt.
56 Festzuhalten ist zunächst, dass der Ausnahmetatbestand des § 25 Abs. 9
zweiter Satz AMSG seinem Wortlaut nach („benötigt“) darauf abstellt, dass die
fortgesetzte Speicherung durch den Verantwortlichen für die Geltendmachung
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (vgl. in diesem
Zusammenhang - zu Art. 18 DSGVO - Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr
[Hrsg.], DS-GVO3 [2024] Art. 18 Rz. 19). Dies wäre jedenfalls dann zu
bejahen, wenn zum Zeitpunkt der Prüfung einer allenfalls gebotenen
Beendigung der Aufbewahrung (somit einer Löschung) der personenbezogenen
Daten ein derartiger Rechtsanspruch bereits geltend gemacht worden (oder dies
absehbar) ist.
57 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfGH 12.12.2017,
E 3249/2016, Rn. 62, (im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von
Papierakten durch ein Finanzamt) festgehalten, dass der Hinweis auf die
Möglichkeit eines zukünftigen Verfahrens beim EGMR ein Überwiegen an der
Aufbewahrung der Daten gegenüber dem Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht zu begründen vermag. Zwar lässt
sich daraus nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine allgemeine
Aussage zur Frage der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (im
Sinn der DSGVO oder des § 25 Abs. 9 zweiter Satz AMSG) ableiten. Es ist
aber nicht zu erkennen (und der Zweitrevisionswerber vermag dies auch nicht
darzulegen), weshalb das BVwG mit seiner Entscheidung - wie vom
Zweitrevisionswerber behauptet - von diesem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes abgewichen sein sollte.
58 Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang vielmehr, dass die Regelung
über die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist in § 25 Abs. 9
zweiter Satz AMSG als Abweichung und damit Ausnahme von der im
ersten Satz leg. cit. vorgesehenen grundsätzlichen Aufbewahrungsfrist von
sieben Jahren konzipiert ist. Die (in Rn. 48 zitierten) Erläuterungen sprechen
diesbezüglich davon, dass die Frist „generell“ mit sieben Jahren festgelegt wird
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und diese Verarbeitung „ausreichend lange“ sei (RV 65 BlgNR 26. GP, 27).
Würde man nun - wie dies der Zweitrevisionswerber offenbar vor Augen
hat - eine Aufbewahrung über sieben Jahre hinaus schon allein deshalb als
zulässig erachten, weil die Möglichkeit einer zukünftigen rechtlichen
Auseinandersetzung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, so würde
sich das Verhältnis zwischen den beiden dargestellten Anordnungen des § 25
Abs. 9 erster und zweiter Satz AMSG ins Gegenteil verkehren. Diesfalls wäre
die unbefristete Aufbewahrung der Daten (über sieben Jahre hinaus) nämlich
der Regelfall und die Löschung (Beendigung der Aufbewahrung) nach Ablauf
von sieben Jahren wohl die Ausnahme. Ein derartiges Verständnis kann der
dargestellten Bestimmung nach ihrem Wortlaut, der Systematik und den
Gesetzesmaterialien aber nicht unterstellt werden.
59 Gegen die Sichtweise des Zweitrevisionswerbers spricht auch der Hinweis in
den Erläuterungen darauf, dass länger zurückliegende Daten im Wege der
Versicherungsdatei (der Sozialversicherungsträger) übernommen werden
können. Dieser Hinweis wäre nicht einsichtig, wenn die Daten ohnehin bloß
aufgrund der nicht ausgeschlossenen Möglichkeit einer zukünftigen rechtlichen
Auseinandersetzung (über sieben Jahre hinaus) aufbewahrt werden könnten.
Der bloße Umstand, dass ein Rückgriff auf die beim Dachverband der
Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten allenfalls einen zusätzlichen
Aufwand für den Zweitrevisionswerber mit sich bringt, kann eine längere
Aufbewahrung der Daten für sich genommen ebenfalls nicht rechtfertigen.
Zwar ist in den Erläuterungen (im Zusammenhang mit einer näher dargestellten
„Übergangsphase“) die Rede davon, dass bestimmte Daten nicht sieben Jahre
nach Beendigung des Geschäftsfalles zu löschen sind, wenn sie noch für die
Geltendmachung von Rechtsansprüchen „benötigt werden können“. Dies deutet
darauf hin, dass in derartigen Fällen eine Geltendmachung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen noch nicht konkret absehbar sein muss. Nachdem sich
diese Aussage aber (nur) im Zusammenhang mit einer („auslaufenden“)
„Übergangsphase“ findet, kann auch daraus nicht der Schluss gezogen werden,
dass der Zweitrevisionswerber die betreffenden Daten grundsätzlich über
sieben Jahre hinaus aufbewahren darf.
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60 Die Regelung des § 25 Abs. 9 zweiter Satz AMSG kann somit nicht
dahingehend verstanden werden, dass sie den Zweitrevisionswerber ohne
Weiteres dazu ermächtigt, die in § 25 Abs. 1 AMSG genannten Daten generell
länger als sieben Jahre aufzubewahren.
61 2.5.5. Dass das BVwG eine fallbezogene Erforderlichkeit der weiteren
Aufbewahrung der Daten (nach dem 25. Mai 2018 - Inkrafttreten des
MDSAG 2018) in unvertretbarer Weise verneint hat, vermag der
Zweitrevisionswerber nicht aufzuzeigen:
62 Der Zweitrevisionswerber macht - unter dem Gesichtspunkt, dass mit dem
angefochtenen Erkenntnis die Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben
gefährdet werde - geltend, ein Anspruch auf Leistungen (nach dem AlVG) sei
nicht auf sieben Jahre befristet und könne - insbesondere bei Vorliegen
rahmenfristerstreckender Umstände (wie zB bei einer selbständigen Tätigkeit
oder einem Auslandsaufenthalt) oder im Fall von Grenzgängern - auch auf der
Grundlage von Versicherungszeiten bzw. Leistungen zustehen, die mehr als
sieben Jahre zurücklägen. Dabei handle es sich nach Ansicht des
Zweitrevisionswerbers nicht um rein hypothetische Konstellationen, weil
„pro Jahr durchschnittlich zwischen 670 und 1300 Fälle“ an Fortbezügen von
Arbeitslosengeld vorlägen, deren Grundlage auf einen über sieben Jahre
zurückliegenden Geschäftsfall zurückgehe. Auch eine Rückforderung von zu
Unrecht bezogenen Leistungen nach dem AlVG sei noch nach Ablauf von
sieben Jahren möglich. Zudem macht der Zweitrevisionswerber geltend, es
könne in der Versicherungsdatei zu falschen Speicherungen kommen, was sich
auch im vorliegenden Fall zeige, weil darin ein Bezug von Arbeitslosengeld
gespeichert sei, während der Mitbeteiligte tatsächlich Notstandshilfe bezogen
habe.
63 Einzuräumen ist, dass in den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Zulässigkeit der längeren Aufbewahrung von Daten in der dort dargestellten
Übergangskonstellation ein Konnex zur (in diesen Fällen) fehlenden
Speicherung von Daten in der Versicherungsdatei des Dachverbandes
hergestellt wird. Daraus könnte abgeleitet werden, dass die Erforderlichkeit der
weiteren Aufbewahrung von Daten durch den Zweitrevisionswerber auch in
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anderen Konstellationen möglich ist, in denen mit den in der
Versicherungsdatei enthaltenen Daten für eine Geltendmachung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen schon grundsätzlich nicht das Auslangen
gefunden werden kann. Dabei ist auch zu beachten, dass eine weitere
Aufbewahrung von Daten beim Zweitrevisionswerber im Hinblick auf eine
allfällige zukünftige Geltendmachung von Rechtsansprüchen (abhängig von
dem in der Versicherungsdatei diesbezüglich enthaltenen Datensatz) den
Interessen der betroffenen Person sogar dienlich sein kann. Dem
Zweitrevisionswerber ist insoweit auch zuzugestehen, dass es in derartigen
Fällen für die Beurteilung der Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung
wohl nicht darauf ankommen kann, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach
Ablauf von sieben Jahren erneut Ansprüche von arbeitslosen Personen geltend
gemacht werden (und demnach vom Zweitrevisionswerber zu prüfen und
potentiell abzuwehren sind). Weder der Gesetzeswortlaut noch die
Gesetzesmaterialien enthalten nämlich Anhaltspunkte dafür, anhand welcher
Parameter eine derartige Wahrscheinlichkeit zu beurteilen wäre (die
Erläuterungen sprechen zudem davon, dass die Daten für die Geltendmachung
von Rechtsansprüchen im dargestellten Übergangsfall noch „benötigt werden
können“).
64 Allerdings vermag der Zweitrevisionswerber mit seinem Vorbringen das
Vorliegen einer solchen Konstellation fallbezogen nicht aufzuzeigen. Dem
Hinweis des Zweitrevisionswerbers auf die absoluten jährlichen Zahlen ist
entgegenzuhalten, dass es vorliegend um die Speicherung (nur) der Daten des
Mitbeteiligten geht und mit diesen absoluten Zahlen kein Bezug zur
Erforderlichkeit der längeren Speicherung konkret dieser Daten aufgezeigt
wird. Gleiches gilt für die Hinweise des Zweitrevisionswerbers auf diejenigen
Konstellationen, in denen für die Bearbeitung eines Antrags auch Daten aus
einem mehr als sieben Jahre zurückliegenden Geschäftsfall erforderlich sein
können. Auch insoweit lässt sich der Revision nicht entnehmen, inwieweit
vorliegend (zum Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Löschung) eine
derartige Konstellation absehbar oder bereits eingetreten gewesen sei. Der
Zweitrevisionswerber bezieht sich mit diesem Vorbringen nach dem Gesagten
nämlich gerade nicht auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls und die
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vom BVwG angenommene Verletzung des Mitbeteiligten durch die
unrechtmäßige Verarbeitung im Zeitraum vom 25. Mai 2018 (Inkrafttreten des
MDSAG 2018) bis zum neuerlichen Geschäftsfall im November 2019. Insofern
kommt den in der Revision in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Beispielen für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Sie sind vielmehr
von bloß theoretischer Natur. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der
Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen (vgl. etwa VwGH 6.3.2024,
Ro 2021/04/0027, Rn. 25, mwN).
65 Auch soweit der Zweitrevisionswerber die Unrichtigkeit konkret der in der
Versicherungsdatei gespeicherten Daten des Mitbeteiligten ins Treffen führt,
legt er nicht dar, inwieweit diese (allfällige) Unrichtigkeit zum hier
maßgeblichen Zeitpunkt eine Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der
Daten des Mitbeteiligten durch den Zweitrevisionswerber für seine Zwecke
(Geltendmachung bzw. Verteidigung von Rechtsansprüchen) nach sich
gezogen hätte.
66 Dem Vorbringen des Zweitrevisionswerbers zur behaupteten Mangelhaftigkeit
des Ermittlungsverfahrens bzw. zu den fehlenden Feststellungen (hinsichtlich
der in der Versicherungsdatei enthaltenen Daten sowie hinsichtlich der Anzahl
an Bearbeitungen von Geschäftsfällen mit länger zurückliegenden Daten) ist
entgegenzuhalten, dass er nicht darlegt, inwiefern es auf diese Ermittlungen
bzw. Feststellungen fallbezogen ankäme bzw. inwiefern derartige
Feststellungen im vorliegenden Fall - somit im Zusammenhang mit der
Aufbewahrung der Daten des Mitbeteiligten - zu einem anderen Ergebnis
geführt hätten (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis etwa VwGH 16.10.2023,
Ra 2023/07/0141, Rn. 18, mwN).
67 Ausgehend davon kann dem BVwG im Ergebnis nicht entgegengetreten
werden, wenn es fallbezogen davon ausgegangen ist, dass der
Zweitrevisionswerber als Verantwortlicher eine Erforderlichkeit der weiteren
Speicherung der Daten des Mitbeteiligten aus dem Geschäftsfall 1992-1994
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MDSAG 2018 nicht aufgezeigt hat.
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68 Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich schließlich auch nicht veranlasst, der
Anregung des Zweitrevisionswerbers nachzukommen, die Aufhebung des § 25
Abs. 9 AMSG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Der
Verwaltungsgerichtshof vermag die Festlegung einer grundsätzlichen
siebenjährigen Aufbewahrungsfrist, von der unter gewissen (im
Gesetzeswortlaut in Verbindung mit den dargestellten Erläuterungen näher
bestimmten) Voraussetzungen abgewichen werden kann, nicht als unsachlich
anzusehen.
2.6. Datenminimierung und Datenrichtigkeit
69 Der Zweitrevisionswerber bringt schließlich noch vor, der vom BVwG
begründend herangezogene Grundsatz der Datenminimierung (nach Art. 5
Abs. 1 lit. c DSGVO) sei mit dem (als höherwertig anzusehenden) Grundsatz
der Datenrichtigkeit (nach Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) in Einklang zu bringen.
Da die Daten aus der Versicherungsdatei des Dachverbandes nicht immer
zuverlässig seien, bestehe für den Zweitrevisionswerber die Gefahr, auf
unrichtige Daten zurückgreifen zu müssen. Der Grundsatz der
Datenminimierung habe daher zurückzutreten, wenn ein Verantwortlicher
(wie hier) an der Richtigkeit der Daten eines Dritten berechtigte Zweifel haben
müsse.
70 Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob an der Richtigkeit der in der
Versicherungsdatei des Dachverbandes gespeicherten Daten generell
berechtigte Zweifel bestehen durften. Die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO normierten
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (darunter die
Grundsätze der Datenminimierung nach lit. c leg. cit. und der Richtigkeit nach
lit. d leg. cit.) richten sich nämlich an alle Verantwortlichen gleichermaßen und
sind von diesen hinsichtlich der von ihnen verarbeiteten Daten einzuhalten.
Eine allfällige Unrichtigkeit der vom Dachverband gespeicherten Daten wäre
daher gegenüber diesem geltend zu machen. Zudem vermag der
Zweitrevisionswerber auch nicht substantiiert aufzuzeigen, dass sich aus der
behaupteten Unrichtigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld anstatt von
Notstandshilfe) fallbezogen die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung
der Daten des Mitbeteiligten durch den Zweitrevisionswerber ergeben hätte.
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Die Behauptung einer generellen Unzuverlässigkeit dieser Daten des
Dachverbandes vermag eine längere Speicherung durch den
Zweitrevisionswerber (über sieben Jahre hinaus) hingegen nicht pauschal zu
rechtfertigen.
2.7. Ergebnis
71 Da die Revision des Zweitrevisionswerbers aus den dargestellten Erwägungen
somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzeigt, war
sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
72 Ein Abspruch über den Aufwandersatz konnte im Hinblick auf das Fehlen
dahingehender Anträge des Mitbeteiligten und der belangten Behörde
unterbleiben.
W i e n , am 3. September 2024
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