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I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als
Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB
als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte
GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.07.2021, GZ DSB-
D213.1303 2021-0.412.072, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufwege
zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Auf Grund von Medienberichten, wonach die Beschwerdeführerin (im Verfahren vor der
Datenschutzbehörde „Verantwortliche“) Diensthandys und dienstliche E-Mail-Accounts
einiger ihrer Mitarbeiter überwacht haben soll, hat die belangte Behörde am 31.03.2021 ein
amtswegiges Prüfverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und sie aufgefordert,
-2-
binnen drei Wochen diverse Fragen über den Ablauf und das Ausmaß der Überwachung sowie
über eine eingeholte Einwilligung zu beantworten und bezughabende Urkunden vorzulegen.
2. Mit Schreiben vom 28.04.2021 legte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen zu
Einwilligungserklärungen und Geheimhaltungsklauseln vor und beantwortete die Fragen
zusammengefasst wie folgt: Im Zuge des Verkaufs eines Geschäftsbereichs habe ein
mehrmonatiges kompetitives Bieterverfahren stattgefunden. Kurz vor Abschluss der
Verhandlungen habe es ein „Leak“ gegeben, bei dem streng vertrauliche Informationen des
Bieterverfahrens öffentlich geworden seien, wodurch der Beschwerdeführerin ein Schaden in
Millionenhöhe entstanden sei. Der Vorstand der Beschwerdeführerin habe daraufhin eine
interne Untersuchung eingeleitet. Zweck der Untersuchung sei die Sachverhaltsklärung sowie
die Entlastung der unter Verdacht stehenden Mitarbeiter gewesen. Hierzu seien die
dienstlichen E-Mail-Accounts – nach Einholung einer Einwilligung der Betroffenen – nach
bestimmten Schlüsselwörtern durchsucht, sowie in die teilanonymisierten
Einzelgesprächsnachweise der involvierten Mitarbeiter Einsicht genommen worden. Die
Beschwerdeführerin sei gesellschaftsrechtlich zu einer Untersuchung des Sachverhalts
verpflichtet gewesen, die sie unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben
durchgeführt habe.
3. Mit Bescheid vom 29.07.2021 sprach die belangte Behörde aus, „das amtswegige
Prüfverfahren war berechtigt und es wird festgestellt, dass die Verarbeitung
personenbezogener Daten von 73 Personen zwischen Jänner und März 2021 für Zwecke
interner Ermittlungen auf Basis der angegebenen Rechtfertigungstatbestände (§ 1 Abs. 2 DSG,
Art. 6 Abs. 1 lit. a und ersatzweise lit. f DSGVO) unrechtmäßig war.“
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die eingeholte Einwilligung
sei auf Grund des Ungleichgewichts zwischen der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin und
den Mitarbeitern als ihren Arbeitnehmern nicht freiwillig erfolgt und damit ungültig. Da die
Rechtsgrundlage der Verarbeitung nicht nachträglich gewechselt werden dürfe, könne die
Beschwerdeführerin die Datenverarbeitung auch nicht auf den Erlaubnistatbestand des
„berechtigten Interesses“ nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO stützen. Die Datenverarbeitung könne
aber ohnehin nicht auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützt werden, weil hierfür einschlägige
Rechtsvorschriften eingehalten werden hätten müssen, was nicht geschehen sei. So
unterliege die durchgeführte Untersuchung als Kontrollmaßnahme, welche die
Menschenwürde berühre, der Zustimmung des Betriebsrates, welche die Beschwerdeführerin
nicht eingeholt habe.
-3-
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 27.08.2021 wegen
Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in der die Beschwerdeführerin
beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und
feststellen, dass die Verarbeitung durch die Beschwerdeführerin rechtmäßig war, in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides
an die belangte Behörde zurückverweisen.
Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe den
Sachverhalt unzureichend ermittelt und unrichtig rechtlich gewürdigt, insbesondere in Bezug
auf die Freiwilligkeit der von den Mitarbeitern eingeholten Einwilligung. Außerdem habe die
belangte Behörde gegen das Überraschungsverbot verstoßen, weil für die
Beschwerdeführerin nicht absehbar gewesen sei, dass ausgerechnet die letzte von 18
gestellten Fragen besonders relevant für die Entscheidung sein werde und sie habe außerdem
nach Beantwortung der Fragen mit einer Einstellung des Verfahrens gerechnet. Darüber
hinaus sei der Spruch des Bescheides zu unbestimmt. Entgegen der Ansicht der belangten
Behörde sei es zudem zulässig, Datenverarbeitungen mit mehreren Erlaubnistatbeständen
abzusichern. Für die durchgeführte Untersuchung sei auch keine Betriebsvereinbarung oder
Zustimmung des Betriebsrats geboten, was die Beschwerdeführerin mit einem
Rechtsgutachten untermauert habe. Hinsichtlich der Zulässigkeit mehrerer
Rechtfertigungsgründe, der Erforderlichkeit einer Betriebsvereinbarung und der Zulässigkeit
einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung in Arbeitsverhältnissen rege sie an, ein
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen.
5. Die Datenschutzbehörde legte dem erkennenden Gericht die Bescheidbeschwerde unter
Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 04.10.2021, hg eingelangt am
05.10.2021, vor und führte zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe sich zum
relevanten Zeitpunkt der Datenerhebung gegenüber den Bediensteten ausschließlich auf den
Rechtfertigungstatbestand der Einwilligung nach Art 6 Abs 1 lit a DSGVO gestützt. Die
Bediensteten haben nicht damit rechnen können, dass die Einwilligung bloß „pro forma“
eingeholt werde und eine Verarbeitung, unabhängig von der Einwilligung – gestützt auf ein
berechtigtes Interesse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO –, dennoch stattfinde. Es sei unzulässig,
sich bei Problemen mit der Einwilligung nachträglich auf andere Rechtfertigungstatbestände
zu stützen. Insofern gehe die Argumentation der Beschwerdeführerin zum berechtigten
Interesse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO sowie die Ausführungen des vorgelegten
Rechtsgutachtens ins Leere. Ferner seien der Beschwerdegegnerin sämtliche
entscheidungswesentlichen Ermittlungsergebnisse offengelegt worden und sie habe dazu
Stellung nehmen können, weshalb der Einwand des Überraschungsverbots verfehlt sei.
-4-
6. Mit Schriftsatz vom 18.11.2021 replizierte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass
nicht alle betroffenen Arbeitnehmer dem ArbVG unterliegen würden. Die belangte Behörde
habe die Entscheidungsrelevanz des Vorliegens einer Betriebsvereinbarung nicht ausreichend
kommuniziert, wodurch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden sei, ein
Gutachten zu dieser Thematik vorzulegen, das bereits vor Bescheiderlassung vorgelegen sei.
Weiters sei weder aus dem Spruch noch der Begründung sei zu entnehmen, „welche
Verarbeitung(en) welcher personenbezogener Daten […] im Hinblick auf welche Mitarbeiter
aufgrund welcher konkreten Umstände unrechtmäßig gewesen sein sollen“, wodurch dieser
zu unbestimmt sei.
Mit der von den Mitarbeitern eingeholten Einwilligung habe sich die belangte Behörde nur
selektiv und in pauschalisierender Weise auseinandergesetzt, ohne auf die Umstände des
Einzelfalls einzugehen, die für die Freiwilligkeit der Einwilligung sprechen würden.
Die Beschwerdeführerin habe die Rechtsgrundlage für die Datenverwendung nicht
nachträglich gewechselt, vielmehr seien allen Mitarbeitern die internen
Datenschutzrichtlinien bekannt, die darüber informieren, dass die Beschwerdeführerin bei
Verstößen gegen Gesetze oder Unternehmensrichtlinien Einsicht in Dokumente und
Korrespondenzen nehmen kann.
7. Über Parteiengehör vom 26.11.2021 replizierte die belangte Behörde mit Schriftsatz
20.12.2021, im Wesentlichen wie bisher.
8. Auf Grund der Verfügung des hg Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde
die Rechtssache der Gerichtsabteilung W211 abgenommen und der Gerichtsabteilung W258
per 03.01.2022 neu zugewiesen.
9. Mit Parteiengehör vom 11.04.2022 wurde der belangte Behörde unter Verweis auf das
zwischenzeitlich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2021, Ro
2020/04/0032, vorgehalten, sie habe in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren keine
Kompetenz, Rechtsverletzungen in einer der Rechtskraft fähigen Weise festzustellen, weshalb
der Bescheid ersatzlos zu beheben wäre.
9. Mit Schriftsatz vom 25.04.2022 brachte die belangte Behörde dazu sinngemäß vor, das
zitierte Erkenntnis sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil ihm die
Entscheidung der Datenschutzbehörde über eine noch andauernde Rechtsverletzung zu
Grunde lag. Im gegenständlichen Fall sei die Rechtsverletzung aber bereits abgeschlossen und
damit (auch) über eine Verletzung von § 1 DSG abgesprochen worden. Es sei nicht begründbar,
-5-
weshalb bei identen Sachverhalten eine in der Vergangenheit liegende und bereits
abgeschlossene Rechtsverletzung im Falle einer Individualbeschwerde nach § 1 iVm § 24 DSG,
nicht jedoch in einem amtswegigen Prüfverfahren festgestellt werden könne.
Für Verletzungen im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG sei es typisch, dass sie bereits
abgeschlossen sind. Es könne dem österreichischen (Verfassungs-)Gesetzgeber aber nicht
unterstellt werden, eine Bestimmung zu erlassen, die amtswegig nicht vollzogen werden kann,
weil Art 58 Abs 2 DSGVO keine korrespondierende Abhilfebefugnis vorsehe. Daher habe der
Bescheid der belangten Behörde – im Gegensatz zum Bescheid, dem das genannte Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen sei – auch nur einen Spruchpunkt enthalten
und nicht mehrere. Überhaupt sei Art 58 DSGVO lediglich auf derzeit bestehende oder
zukünftig mögliche Rechtsverletzungen auszulegen.
Letztlich sei über eine Verletzung gegen die DSGVO in Bescheidform abzusprechen, damit
sowohl im amtswegigen Verfahren als auch im Individualverfahren den Rechtsunterworfenen
die Möglichkeit des Rechtsmittels im Sinne des Rechtsschutzes offenstehe.
Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid vom 29.07.2021 sprach die belangte Behörde in einem amtswegig eingeleiteten
Prüfverfahren über die Zulässigkeit einer Datenverwendung durch die Beschwerdeführerin
ab.
Der Spruch des Bescheides lautet:
„Das amtswegige Prüfverfahren war berechtigt und es wird festgestellt, dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten von 73 Personen zwischen Jänner und März
2021 für Zwecke interner Ermittlungen auf Basis der angegebenen
Rechtfertigungstatbestände (§ 1 Abs. 2 DSG, Art. 6 Abs. 1 lit. a und ersatzweise lit. f
DSGVO) unrechtmäßig war.“
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
-6-
3. Rechtlich folgt daraus:
Die zulässige Beschwerde ist berechtigt.
3.1. Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen:
Der mit „Befugnisse“ betitelte Art 58 DSGVO lautet:
„[…] (2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die
es ihr gestatten,
a) einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass
beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung
verstoßen,
b) einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit
Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,
c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der
betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte
zu entsprechen,
d) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen,
Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines
bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,
e) den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten betroffenen Person entsprechend zu benachrichtigen,
f) eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich
eines Verbots, zu verhängen,
g) die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die
Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 und die
Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel
17 Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen,
h) eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine
gemäß den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die
Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden,
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i) eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in
diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls,
j) die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland
oder an eine internationale Organisation anzuordnen. […]
(6) Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine
Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über
zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive
Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen.“
Der mit „Beschwerde an die Datenschutzbehörde“ betitelte § 24 DSG lautet:
„§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der
Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie
betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel
2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
[…]
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen […]
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine
Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem
aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen,
der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die
Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid in einem von Amts wegen
eingeleiteten Prüfverfahren abgesprochen, dass das amtswegige Prüfverfahren berechtigt
gewesen sei und festgestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten von 73
Personen zwischen Jänner und März 2021 für Zwecke interner Ermittlungen auf Basis diverser
angegebenen Rechtfertigungstatbestände unrechtmäßig gewesen sei.
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Es besteht für die belangte Behörde aber keine rechtliche Grundlage für einen selbständigen
Abspruch über die allfällige Berechtigung der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des
Art 58 Abs 2 DSGVO bzw. der allfälligen Rechtswidrigkeit des jeweils anlassgebenden
Verarbeitungsvorgangs: Art 58 DSGVO enthält keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für
eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrechtlich
relevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die
Datenschutzbehörde. § 24 DSG wiederum regelt die von einer ihrer Ansicht nach in ihrem
Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person erhobene
Individualbeschwerde und ist damit auf das von der Datenschutzbehörde amtswegig
eingeleitete Verfahren nicht direkt anwendbar. (VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032)
Auch eine analoge Anwendung des § 24 DSG, welcher der Datenschutzbehörde die
Kompetenz einräumt, bei Individualbeschwerden datenschutzrechtliche Verstöße
rechtsverbindlich festzustellen, auf von Amts wegen eingeleitete Prüfverfahren, scheidet
mangels Vorliegen einer planwidrigen Lücke aus, weil der Gesetzgeber die Kompetenzen der
Datenschutzbehörde bei Individualbeschwerden und bei amtswegigen Einschreiten bewusst
unterschiedlich geregelt hat (siehe ebenfalls VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN).
3.3. Die Einwände der belangten Behörde können nicht überzeugen.
3.3.1. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass das zuvor zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichthofes vom 14.12.2021, AZ Ro 2020/04/0032, auf den gegenständlichen
Fall nicht anwendbar sei, weil sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung lediglich
mit nach wie vor bestehenden Rechtsverletzungen auseinandergesetzt hat, die
Rechtsverletzungen im gegenständlichen Fall aber bereits abgeschlossen seien, ist ihr
entgegen zu halten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung auch
mit Rechtsverletzungen auseinandergesetzt hat, die bereits abgeschlossen waren, nämlich mit
der Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte (Rz 3).
3.3.2. Der belangten Behörde ist allerdings dahingehend zuzustimmen, dass sich der
Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung nur auf Verletzungen der DSGVO, nicht jedoch
– wie hier – auf eine Verletzung von § 1 DSG bezogen hat. Daraus ist für sie aber nichts zu
gewinnen, weil die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes auch auf Verstöße
gegen § 1 DSG übernommen werden können:
Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften und der Kompetenz der Datenschutzbehörde macht
das Datenschutzgesetz nämlich keinen Unterschied, ob eine Verletzung der DSGVO oder des
§ 1 DSG gegenständlich ist. Damit besteht auch in Bezug auf Verletzungen des § 1 DSG keine
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ausdrückliche rechtliche Grundlage für die belangte Behörde, Rechtsverletzungen in einem
amtswegig eingeleiteten Verfahren in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen.
Auch eine analoge Anwendung des § 24 DSG (nur dort wird – abgesehen von dem hier nicht
relevanten § 22 Abs 6 DSG – eine Feststellungkompetenz der Datenschutzbehörde normiert)
scheidet bei Verletzungen des § 1 DSG aus, weil die Ausführungen des VwGH, wonach der
Gesetzgeber von der Möglichkeit des Art 58 Abs 6 DSGVO, wonach jeder Mitgliedstaat durch
Rechtsvorschriften vorsehen kann, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Art 58 Abs
1, 2 und 3 DSGVO aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt, nach den
Materialien zu § 22 DSG bewusst keinen Gebrauch gemacht (vgl. AB 1761 BlgNR 25. GP, 14),
weshalb er die Kompetenzen der Datenschutzbehörde bei Individualbeschwerden und bei
amtswegigen Einschreiten bewusst unterschiedlich geregelt hat, weshalb eine Analogie
mangels planwidriger Lücke ausscheide, auch für Verfahren zutreffen, die sich auf § 1 DSG
stützen.
Mit der gleichen Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung auch das
– von der belangten Behörde nunmehr angezogene – Argument, es sei nicht nachvollziehbar
warum der belangten Behörde zwar in Verfahren über Individualbeschwerden, nicht jedoch
in amtswegig eingeleiteten Verfahren eine Feststellungkompetenz zukommt, verworfen.
Wenn die belangte Behörde vorbringt, es sei für Verstöße gegen § 1 DSG typisch, dass sie
bereits abgeschlossen sind und es könne dem österreichischen (Verfassungs-)Gesetzgeber
nicht unterstellt werden, eine Bestimmung zu erlassen, die amtswegig nicht vollzogen werden
kann, geht sie von der unzutreffenden Annahme aus, dass das Datenschutzrecht – hier das
Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG – nur dann durchsetzbar wäre, wenn
Rechtverletzungen in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt werden können.
Im Gegenteil ist die Feststellungkompetenz der Datenschutzbehörde im
Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG nicht normiert worden, um einen Verantwortlichen oder
einen Auftragsverarbeiter zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen oder dem
Datenschutzrecht selbst zur Durchsetzung zu verhelfen, sondern um es Betroffenen zu
ermöglichen, in einem amtswegigen und für sie einfachen Verfahren die Rechtswidrigkeit
einer Datenverarbeitung verbindlich feststellen zu lassen, um es der betroffenen Person
basierend auf dieser Feststellung zu ermöglichen, weitere individuelle Ansprüche – etwa
Schadenersatzansprüche – zu verfolgen (VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 Rz 38 f).
Die Durchsetzung des Datenschutzrechts wird vielmehr durch andere Rechtsinstitute, wie
Abhilfebefugnisse der Behörde, insbesondere nach Art 58 DSGVO, oder Geldbußen
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sichergestellt. Selbst bei abgeschlossenen Verstößen kommt – sofern nicht ohnehin ein Verbot
oder eine Einschränkung der Datenverarbeitung gemäß Art 58 Abs 2 lit f DSGVO in Betracht
kommt – der belangten Behörde die Kompetenz zu, Verantwortliche gemäß Art 58 Abs 2 lit b
DSGVO zu verwarnen oder über sie eine Geldbuße gemäß Art 83 DSGVO, allenfalls
Verwaltungsstrafen gemäß § 62 DSG zu verhängen. Tritt Gewinn- oder Schädigungsabsicht
hinzu, ist eine Verletzung des § 1 DSG sogar mit strafgerichtlicher Strafe bedroht (§ 63 DSG).
Letztlich mag das Argument der belangten Behörde, dass über Verletzungen der DSGVO
(gemeint wohl auch gegen § 1 DSG) in Bescheidform abzusprechen sei, um den
Bescheidadressaten einen Rechtsmittelzug zu ermöglichen, zwar eine taugliche Begründung
dafür sein, dass Leistungsaufträge in Bescheidform ergehen müssen, nicht jedoch, dass der
DSB eine Feststellungkompetenz zukommt.
3.4. Der bekämpfte Bescheid ist somit ohne rechtliche Grundlage ergangen, weshalb der
gegen ihn gerichteten Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben und der Bescheid
ersatzlos zu beheben war.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 2. Fall
VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der
Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz
zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die
Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das
Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen § 1 DSG, seine
tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen § 1 DSG übertragen
werden.