Postadresse:
Erdbergstraße 192 – 196
1030 Wien
Tel: +43 1 601 49 – 0
Fax: + 43 1 711 23-889 15 41
E-Mail: [email protected]
www.bvwg.gv.at
Entscheidungsdatum
15.12.2023
Geschäftszahl
W108 2273800-1/6E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende
sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter
Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid
der Datenschutzbehörde vom 19.05.2023, Zl. D124.1324/22 2023-0.279.721, betreffend
Zurückweisung einer Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Landespolizeidirektion
XXXX ) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Die Vorgeschichte betrifft das Verfahren mit der Zahl D124.5175 der Datenschutzbehörde
(belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht):
-2-
1.1. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 23.10.2021 eine Beschwerde gemäß
Art. 77 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG; in der
Folge: Datenschutzbeschwerde) betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art.
15 DSGVO sowie im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG bei der belangten Behörde ein
und führte zusammengefasst aus, dass er am 20.03.2021 bei der Polizeiinspektion XXXX von
XXXX (in der Folge: L. bzw. Anzeigenerstatter) wegen des angeblichen Überfahrens einer
Sperrlinie angezeigt worden sei. Im Zuge der Erstattung der Anzeige habe der Polizist
Inspektor XXXX (in der Folge: M.) ohne Rechtsgrundlage und ohne sein Wissen oder seine
Einwilligung seine Personalien (zumindest seinen Namen) an L. weitergegeben. Zudem
verweigere die Polizei eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.
1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.11.2021 wurde der Beschwerdeführer ua.
aufgefordert, seine Angaben zum Beschwerdegegner dahingehend zu ergänzen, ob gegen das
Stadtpolizeikommando XXXX vorgegangen werden solle, und nähere Angaben zum zeitlichen
Ablauf dahingehend zu machen, wann er Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung
erlangt habe.
1.3. Mit Stellungnahme vom 22.11.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm seit dem
28.09.2021 bekannt gewesen sei, dass der Anzeigenerstatter über personenbezogene Daten
ihn betreffend verfüge, die er von M. erfahren habe müssen. An diesem Tag sei er bei der
Landespolizeidirektion XXXX (nunmehrige mitbeteiligte Partei) gewesen, um die Anzeige bzw.
die Akten einzusehen.
1.4. Mit Eingabe vom 15.12.2021 weitete der Beschwerdeführer seine Beschwerde wegen
Nichtbeantwortung bzw. falscher Beauskunftung durch die Landespolizeidirektion XXXX
sowie unerlaubter Weitergabe zahlreicher personenbezogener Daten, wie etwa seiner
Geheimnummer, an den Anzeigenerstatter im Zuge des von der Landespolizeidirektion
vorgelegten Unfallberichtes aus. Dazu machte er zusammengefasst geltend, dass nicht nur
erwiesen sei, dass M. dem Anzeigenerstatter personenbezogene Daten für seine Anzeige
ausgeplaudert habe, sondern die Polizei auch über den Unfallbericht weitere
personenbezogene Daten, wie etwa seine Geheimnummer, grundlos an den
Anzeigenerstatter weitergegeben habe.
1.5. Mit ergänzendem Mängelbehebungsauftrag vom 10.02.2022 wurde der
Beschwerdeführer abermals aufgefordert, die Angaben zum Beschwerdegegner dahingehend
zu ergänzen, ob er gegen M., die Landespolizeidirektion XXXX (nunmehrige mitbeteiligte
Partei) oder einen sonstigen Beschwerdegegner vorgehen wolle.
-3-
1.6. Mit Stellungnahme vom 26.02.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass es
naturgemäß zwei Beschwerdegegner gebe, aber im Falle von Behörden diese Unterscheidung
Haarspalterei sein dürfte, da für Untergebene immer die offizielle Dienststelle hafte, also die
Landespolizeidirektion oder in letzter Folge das Innenministerium. Diese Haftungsfrage müsse
die belangte Behörde klären, er könne und müsse hierzu keine Rechtsgutachten beauftragen.
Unstrittig sei, dass die Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung zunächst durch M. erfolgt
sei, weil er völlig grundlos dem Anzeigenerstatter seine personenbezogenen Daten mitgeteilt
und diese in die Anzeige eingefügt habe. Sodann sei die zweite Verletzung durch die
Landespolizeidirektion erfolgt, die in den Unfallbericht seine Handy-Geheimnummer
eingefügt habe.
1.7. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Landespolizeidirektion XXXX
(nunmehrige mitbeteiligte Partei) am 04.05.2022 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt
wurde, dass die gegen ihren Bediensteten M. eingebrachte Datenschutzbeschwerde aus
formalen Gründen zurückzuweisen sein werde, zumal ein einzelner Organwalter des Bundes
nie Ziel einer Datenschutzbeschwerde sein könne, sondern diese vielmehr gegen die
zuständige Behörde zu richten sei. Dies ergebe sich aus § 26 DSG, wonach als Verantwortlicher
des öffentlichen Bereichs im gegenständlichen Fall der Direktor einer monokratisch
organisierten Behörde, für die das Organ tätig geworden sei, als solcher heranzuziehen sei.
1.8. Nach Verständigung von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und Übermittlung
der Stellungnahme vom 04.05.2022 an den Beschwerdeführer replizierte dieser mit Schriftsatz
vom 18.06.2022 zusammengefasst, dass die belangte Behörde – falls M. nicht der
Verantwortliche für sein Tun wäre – dies von Anfang an hätte monieren bzw. seine
Beschwerde schlicht umetikettieren hätte müssen. Ein Beschwerdegegner (gemeint:
Beschwerdeführer) sei jedenfalls nicht verpflichtet, detektivisch die Namen der amtsinternen
Vorgesetzten, monokratischen Außenvertreter oder Verantwortlichen zu ermitteln. Es sei
unstrittig, dass M. am 20.03.2021 seine personenbezogenen Daten grundlos und ohne
Rechtsgrundlage an den Anzeigenerstatter weitergegeben habe und diese
Datenschutzverletzung von M. begangen worden sei. Wer sein Vorgesetzter oder der
Verantwortliche sei, hätte die belangte Behörde zu erheben. Seine Beschwerde sei jedenfalls
nicht abzuweisen, sondern bestenfalls auf allfällige Vorgesetzte auszuweiten. Eine solche
Ausweitung hätte die belangte Behörde unmittelbar beim Beschwerdeeingang vorzunehmen
oder dem Beschwerdeführer anzuraten. Er weise jedoch darauf hin, dass die Rechtsmeinung
der Landespolizeidirektion auch für von ihm befragte Anwälte nicht nachvollziehbar sei und
der gelebten Praxis widerspreche. Er selbst habe gegen etliche Bedienstete des
Stadtmagistrats Beschwerden eingereicht und von der belangten Behörde Recht bekommen,
-4-
ohne dass er „monokratische Behördenleiter“ ausgeforscht hätte. Es sei auch müßig darüber
zu sinnieren, ob nur „Verantwortliche einer Verarbeitung“ oder auch kleine Bedienstete wie
M. gegen die DSGVO verstoßen könnten.
1.9. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.09.2022, GZ: D124.5175/2022-0.454.248, wies die
belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 23.10.2021
(eingelangt am 28.10.2021) gegen M. wegen behaupteter Verletzung im Recht auf
Geheimhaltung und gegen die Landespolizeidirektion XXXX (nunmehrige mitbeteiligte Partei)
wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet ab.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung bezüglich der Datenschutzbeschwerde
des Beschwerdeführers gegen M. im Kern wie folgt: Aus § 26 DSG ergebe sich, dass ein
einzelner Organwalter des Bundes, wie fallgegenständlich M., nie Ziel einer
Datenschutzbeschwerde sein könne, vielmehr sei die Beschwerde gegen die zuständige
Behörde zu richten. Das Handeln des M. sei der Landespolizeidirektion zuzurechnen, diese
wäre daher auch gemäß § 26 Abs. 2 DSG als Partei im Verfahren vor der Datenschutzbehörde
zu bezeichnen gewesen. Anzeichen dafür, dass M. außerhalb des ihm zugewiesenen
Tätigkeitsbereiches Daten des Beschwerdeführers eigenmächtig verarbeitet habe, lägen nicht
vor. M. sei vom Beschwerdeführer in der Beschwerde mehrmals eindeutig als
Beschwerdegegner bezeichnet worden. Werde aber ein Beschwerdegegner
unmissverständlich bezeichnet, so sei es der belangten Behörde verwehrt, das Verfahren
gegen einen anderen Beschwerdegegner zu führen, da ansonsten ein Verfahren gegen eine
Verfahrenspartei geführt würde, mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht auf ein
Verfahren einlassen habe wollen. Eine amtswegige Umdeutung sei somit unzulässig. Dies gelte
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes selbst dann, wenn dem
bezeichneten Beschwerdegegner keine Verantwortlicheneigenschaft gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO
zukommen könne. Da keine datenschutzrechtlich relevante Handlung vorliege, die rechtlich
dem in der Beschwerde bezeichneten M. als Beschwerdegegner zuzurechnen sei, könne
dieser den Beschwerdeführer auch nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt haben.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit Schriftsatz vom 09.10.2022 erhob der Beschwerdeführer die
verfahrensgegenständliche mit „neue Beschwerde gegen Landespolizeidirektion XXXX (die
nunmehrige mitbeteiligte Partei, Anmerkung) wegen Insp. XXXX (M., Anmerkung)
unzulässiger Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte: Verletzung im Recht auf
Geheimhaltung und Auskunft“ betitelte Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde.
-5-
In dieser führte der Beschwerdeführer aus: Seine Datenschutzbeschwerde vom 23.10.2021
gegen M. sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022 im Wesentlichen ungeprüft
abgewiesen worden. Der Bescheid sei rechtlich schwer zu bewerten, sodass eine „Berufung“
vor dem Verwaltungsgericht nicht zweckdienlich erscheine. Stattdessen sei sinnvollerweise
die ursprüngliche Beschwerde auf die (nicht schlüssige) Argumentation der belangten
Behörde abzuändern und neu einzureichen. Dass jedenfalls M. kein „Verantwortlicher“ im
Sinne der DSGVO sein könne, sei äußerst fragwürdig und der Hinweis auf das SPG oder die
StVO datenschutzrechtlich irrelevant. Auch der unbegründete Hinweis der belangten Behörde
auf das alte, im Grunde gar nicht mehr gültige, DSG im Bescheid sei unklar und irrelevant. Die
Argumentation der belangten Behörde sei absurd, insbesondere habe sie auch die
mitbeteiligte Partei immer explizit als „2. Beschwerdegegner“ angeführt, dann aber
behauptet, er habe es verabsäumt, diese als Beschwerdegegner zu bezeichnen. Am
26.02.2022 habe er jedenfalls auf Wunsch der belangten Behörde auch die mitbeteiligte Partei
als Beschwerdegegner bezeichnet, was die belangte Behörde aber völlig übergehe. Auch die
Definition des Verantwortlichen im Sinne der DSGVO sei im Falle von heimlicher, eben nicht
amtlich erfolgter Datenweitergabe durch M. schwer interpretierbar, sodass natürlich nur M.
selbst für seine Datenweitergabe verantwortlich sein könne. Nur M. habe allein darüber
entschieden, dass er Daten, die ihm dienstlich bekannt geworden seien, unzulässig an Dritte
weitergegeben habe. Den Wünschen der belangten Behörde folgend werde die alte
Beschwerde auf den neuen Beschwerdegegner „LPD XXXX “ umformuliert neu eingebracht.
2.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 29.11.2022 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, Angaben zum zeitlichen Ablauf zu machen und bekanntzugeben, wann er von
der behaupteten Rechtsverletzung (Weitergabe seiner personenbezogenen Daten) Kenntnis
erlangt habe.
2.3. Der Beschwerdeführer erstattete am 18.12.2022 eine Stellungnahme und führte aus, dass
er von der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung erst im Dezember 2021 erfahren habe.
Er habe zwar am 28.09.2021 erstmals von der Existenz der Anzeige gegen ihn erfahren, habe
aber damals noch gar nicht abschätzen können, welche personenbezogenen Daten M. bzw.
die mitbeteiligte Partei weitergegeben habe. Durch die Beantwortung seiner Anfragen an die
mitbeteiligte Partei seien ihm dann ab Dezember 2021 neue Umstände und Dokumente
bekannt geworden, die eine weit größere und systematischere Datenweitergabe bewiesen
hätten. Da er also erst im Dezember 2021 die Zusammenhänge erkennen habe können,
welche Informationen wann an wen weitergegeben worden seien, sei auch seine neue, zweite
Beschwerde vom Oktober 2022 jedenfalls rechtzeitig.
-6-
2.4. Über abermaligen Vorhalt der belangten Behörde vom 30.01.2023, wonach die Angaben
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung
widersprüchlich seien, da er einmal angebe, ab dem 15.12.2021 Kenntnis von der Verletzung
im Recht auf Geheimhaltung gehabt zu haben, andererseits davon spreche, am 28.09.2021
Kenntnis davon erlangt zu haben, dass ein Polizist einem Dritten seine personenbezogenen
Daten weitergegeben habe, gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.02.2023 an,
dass von einem Widerspruch keine Rede sein könne. Er habe am 28.09.2021 von der Existenz
der Anzeige erfahren, jedoch zu diesem Zeitpunkt selbstverständlich nicht wissen können,
woher der Anzeigeerstatteter seinen Namen und andere personenbezogene Daten gekannt
habe, auch wenn der Verdacht naheliegend gewesen sei, dass M. überfleißig Daten über ihn
abgefragt und dem Anzeigenerstatter ausgeplaudert habe. Er habe folglich an die
Polizeidirektion eine Anfrage bzw. ein Auskunftsbegehren gerichtet, in dem er sich danach
erkundigt habe, weshalb der Anzeigenerstatter seinen Namen kenne und von wem er diese
Angaben habe. Erst die Auskunftserteilung der Polizei durch ADir XXXX (in der Folge: K.) vom
09.12.2021, bei ihm eingelangt am 13.12.2021, habe die ersten amtlichen Angaben dazu
enthalten, woher der Anzeigenerstatter seine personenbezogenen Daten gekannt habe. Es sei
erst dann für ihn ersichtlich und erwiesen gewesen, dass die Polizei selbst seine Daten an den
Anzeigenerstatter weitergegeben habe. Auch seine neuerliche Beschwerde vom 09.10.2022
über Auskunftserteilung des K. vom 09.12.2021 sei somit eindeutig rechtzeitig.
2.5. Die mitbeteiligte Partei gab hierzu am 14.03.2023 eine Stellungnahme ab, in welcher sie
im Kern vorbrachte: Es liege entschiedene Sache vor, da die belangte Behörde bereits zum
selben Sachverhalt mit Bescheid vom 21.09.2022, zur Zahl D124.5175/2022-0.454.248, die
Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen habe. Abgesehen davon erscheine die
neuerliche Beschwerde gemäß § 24 Abs. 4 DSG iVm Art. 77 DSGVO jedenfalls verfristet. Im
Übrigen werde auf die Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei im Verfahren zur genannten
Zahl verwiesen.
2.6. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 28.03.2023 zusammengefasst
dahin, dass es falsch sei, dass seine Beschwerde identisch mit der ersten Beschwerde sei, da
sich ja der Verantwortliche geändert habe. Die belangte Behörde vertrete zudem selbst die
Ansicht, der Begriff des Verantwortlichen müsse weit gefasst werden und Beschwerdeführern
Fehler in der Bezeichnung des Verantwortlichen zugestanden werden, ohne dass
Beschwerden dadurch ungültig würden. Die zweite Beschwerde sei zudem sehr wohl
fristgerecht, wie er bereits nachgewiesen habe.
-7-
2.7. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.04.2023
von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und wies darauf hin, dass ausgehend vom
Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem gegenständlichen Verfahren und aus dem bereits
abgeschlossenen Verfahren zur Zahl D124.5175 der Verdacht naheliege, dass er spätestens
mit 28.09.2021 Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis (behauptete unrechtmäßige
Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dritte) erlangt habe. Am 23.10.2021 habe
der Beschwerdeführer eine Beschwerde betreffend die Verletzung im Recht auf
Geheimhaltung bei der Datenschutzbehörde eingebracht und behauptet, dass M. Personalien
an den Anzeigenerstatter weitergegen habe. Im gegenständlichen Verfahren gebe der
Beschwerdeführer jedoch an, erst im Dezember 2021 Kenntnis von der Verletzung im Recht
auf Geheimhaltung erlangt zu haben, somit erst circa zwei Monate nach der Einbringung
seiner Beschwerde, was sich jedoch eklatant widerspreche.
2.8. Mit Schriftsatz vom 15.04.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass am 28.09.2021
nicht bewiesen gewesen sei, dass M. dem Anzeigenerstatter seine personenbezogenen Daten
ausgeplaudert habe, es könne auch jeder andere am 20.03.2021 Dienst tuende Polizist
gewesen sein. Am 13.12.2021 habe sich ein völlig neuer Beschwerdegegenstand ergeben, da
die Polizei bzw. K. im Herbst 2021 einen fingierten Unfallbericht angefertigt habe, der neue
personenbezogene Daten über ihn enthalten habe. Diesen Bericht habe es im März 2021 noch
gar nicht geben können, weshalb wohl nur M. als Weitergeber der Daten in Frage komme. Das
sei aber gar nicht maßgeblich, da es selbstverständlich auch in seiner zweiten Beschwerde um
den fingierten Unfallbericht von K. gehe, der neue personenbezogene Daten, z.B. seine
Geheimnummer, enthalte. Dass er bereits am 28.09.2021 Grund zur Annahme gehabt habe,
dass M. unerlaubt personenbezogene Daten an den Anzeigenerstatter ausgeplaudert habe,
sei richtig, aber nicht ausschließlich Gegenstand seiner zweiten Beschwerde vom 09.10.2022,
weil der Hauptgrund seiner Beschwerde ihm erst am 13.12.2021 bekannt geworden sei.
2.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.05.2023 zur Zahl D124.1324/22 2023-
0.279.721 wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 09.10.2022 gegen
die mitbeteiligte Partei wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zurückgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zunächst fest, den
Beschwerdegegenstand bilde ausgehend von der verfahrenseinleitenden Eingabe des
Beschwerdeführers die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf
Geheimhaltung verletzt habe, indem M. personenbezogene Daten des Beschwerdeführers
unrechtmäßig an Dritte weitergegeben habe. Nicht Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob
der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei,
-8-
indem die Polizei bzw. K. durch einen „fingierten“ Unfallbericht neue personenbezogene
Daten des Beschwerdeführers unrechtmäßig weitergegeben hätte. Dieses Vorbringen sei als
neue Beschwerde anzusehen und werde in einem eigenen Verfahren behandelt. Die Frage, ob
die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt habe, sei in
einem anderen Verfahren mit der GZ D124.1540/22 behandelt worden, in diesem Verfahren
sei am 22.02.2023 ein Bescheid ergangen.
Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers (auf
Behandlung der gegenständlichen datenschutzrechtlichen Beschwerde) erloschen sei, da die
relative Präklusivfrist von einem Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses im Sinne des
§ 24 Abs. 4 DSG bereits verstrichen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits am 28.09.2021
Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt, was sich aus seinen Angaben ergebe, die
Beschwerde sei jedoch erst am 10.10.2022 erhoben worden. Wenn er nun vorbringe, dass am
28.09.2021 nicht bewiesen gewesen sei, dass M. dem Anzeigenerstatter personenbezogene
Daten ausgeplaudert habe, sondern dies auch ein anderer Polizist gewesen sein könnte, stehe
dem entgegen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerdeeingabe vom
23.10.2021 unter der Geschäftszahl der belangten Behörde D124.5175 sowie auch im
gegenständlichen Verfahren unzweifelhaft angegeben habe, dass er sich dadurch in seinem
Recht auf Geheimhaltung verletzt erachte, da M. seine personenbezogenen Daten an Dritte
weitergegeben habe. Durch die Beschwerdeeinbringung im gegenständlichen Verfahren
sowie im Verfahren zur Zahl D124.5175 sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keinen
Zweifel daran gehabt habe, dass M. seine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben
habe. Berufe er sich nun im Nachhinein darauf, dass er nicht wissen hätte können, welcher
Polizist seine Daten weitergegeben habe, und er somit erst später von dem beschwerenden
Ereignis Kenntnis erlangt habe, sei dieses Vorbringen unglaubwürdig. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, dass er erst ab dem 13.12.2021 darüber Kenntnis erlangt habe, dass die
Polizei bzw. K. seine personenbezogenen Daten durch den fingierten Unfallbericht des K. an
Dritte weitergegeben hätte, sei für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, da es
sich hierbei um ein anderes, nicht beschwerdegegenständliches Ereignis handle, das nicht für
den Zeitpunkt der Kenntniserlangung heranzuziehen sei. Die Datenschutzbeschwerde sei
daher zurückzuweisen gewesen.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde
gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er im
Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vorbrachte, dass die belangte
Behörde den Beschwerdegegenstand seiner neuen Beschwerde unzulässigerweise auf die
Frage einenge, ob M. am 20.03.2021 personenbezogene Daten an L. weitergegeben habe. Die
-9-
belangte Behörde ignoriere somit den wesentlichen Umstand, dass er unstrittig erst am
13.12.2021 eine Auskunft der mitbeteiligten Partei zur Frage erhalten habe, wer wann und
wie seine personenbezogenen Daten an L. weitergegeben habe. Im Mittelpunkt seiner
zweiten Beschwerde stehe die falsche Auskunft der mitbeteiligten Partei bzw. K. vom
09.12.2021. Die zweite Beschwerde vom 09.10.2022 sei daher jedenfalls zeitgerecht.
12. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht
Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des
Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den
angefochtenen Bescheid verteidigte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der mitbeteiligten Partei die Beschwerde im
Wege der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.
14. Die mitbeteiligte Partei erstattete in der Folge keine weitere Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang/Sachverhalt wird den Feststellungen zu
Grunde gelegt.
Somit steht insbesondere fest:
Am 20.03.2021 kam es in XXXX , um ca. 11:40 Uhr zu einem Vorfall im Straßenverkehr
zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX (L.).
L. erstattete am gleichen Tag eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der
Polizeiinspektion XXXX wegen des Überfahrens einer Sperrlinie.
Nachdem der Beschwerdeführer von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt
wurde, nahm er am 28.09.2021 bei der Landespolizeidirektion XXXX (mitbeteiligten Partei)
Einsicht in die Anzeige sowie den dazugehörigen Polizeiakt.
Da der Beschwerdeführer davon ausging, dass L. zum Zeitpunkt der Anzeige seinen Namen
nicht hätte kennen dürfen, brachte er bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom
23.10.2021 am 28.10.2021 eine Datenschutzbeschwerde unter anderem wegen behaupteter
Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch den Polizeibeamten der
mitbeteiligten Partei XXXX (M.) ein und führte aus, M. habe seine Personalien (zumindest
- 10 -
seinen Namen) am 20.03.2021 bei der Anzeigeerstattung bzw. Anzeigenaufnahme an L.
weitergegeben.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 21.09.2022 zur Zahl D124.5175/2022-0.454.248
die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 23.10.2021 gegen M. wegen
behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund fehlender
Verantwortlicheneigenschaft iSd Art. 4 Z 7 DSGVO und gegen die mitbeteiligte Partei wegen
behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft rechtskräftig als unbegründet ab.
In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2022 eine
Datenschutzbeschwerde gegen die mitbeteiligte Partei wegen unzulässiger Weitergabe seines
Namens durch M. an L. im Zuge der Erhebung bzw. Aufnahme der Anzeige am 20.03.2021.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten
Verwaltungsakten sowie der gegenständlichen Gerichtsakten. Die relevanten
Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den übermittelten Verwaltungsakten ein. Die
belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen
Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer
trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung in
seiner Beschwerde nicht bzw. nur unsubstantiiert entgegen. Der entscheidungsrelevante
Sachverhalt steht daher fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern
nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß
§ 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren
über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24
Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht
aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der
Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
- 11 -
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch
das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2
VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das
Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit
Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
– BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und
des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene
verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß
anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu
erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130
Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche
Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen
Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen
Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde
zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der
Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020).
3.3.2. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes, DSG, sowie der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-
Grundverordnung), DSGVO, lauten (auszugsweise, samt Überschrift):
§ 1 Abs. 1 und 2 DSG:
- 12 -
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und
Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen
Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen
Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder
wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem
Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen
Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des
Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines
anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von
Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen
notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach
besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen
und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger
Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel
führenden Art vorgenommen werden.
§ 24 DSG Abs. 1 und 4 DSG:
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde,
wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen
Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht
binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat,
längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden
hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
Art. 4 Z 7 DSGVO:
Begriffsbestimmungen
Art. 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder
andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser
Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann
der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung
nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
3.3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass verfahrensgegenständlich nur die Zurückweisung der
Datenschutzbeschwerde vom 09.10.2022 gegen die mitbeteiligte Partei betreffend die
behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG wegen Weitergabe des
- 13 -
Namens des Beschwerdeführers durch das für sie tätige Polizeiorgan M. an den
Anzeigenerstatter L. im Zuge der Anzeigeerstattung bzw. der Anzeigeaufnahme vom
20.03.2021 ist. Die belangte Behörde hat auch nur über diesen Sachverhalt mit dem
angefochtenen Bescheid abgesprochen.
Nicht verfahrensgegenständlich sind hingegen – wie auch die belangte Behörde im
angefochtenen Bescheid festgehalten hat – die behauptete Verletzung im Recht auf
Geheimhaltung gemäß § 1 DSG wegen Weitergabe von personenbezogenen Daten des
Beschwerdeführers, ua. seiner Geheimnummer, im Zuge der Aushändigung eines
Unfallberichtes vom 20.03.2021 bzw. einer Lichtbildbeilage vom 26.03.2021 an L., von welcher
der Beschwerdeführer laut seinen Angaben am 13.12.2021 erfahren hat, sowie die
behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die mitbeteiligte
Partei.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Parteibeschwerde hat die belangte
Behörde den Gegenstand des Verfahrens seiner „neuen Beschwerde“ nicht unzulässigerweise
auf die Frage eingeengt, ob M. am 20.03.2021 personenbezogene Daten an L. weitergegeben
habe, sondern im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten, dass betreffend die
(hier nicht verfahrensgegenständliche) behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
gemäß § 1 DSG wegen Weitergabe von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers,
ua. seiner Geheimnummer, im Zuge der Aushändigung des Unfallberichtes vom 20.03.2021
an L. ein erneutes Ermittlungsverfahren geführt werden müsse, weshalb dieses Vorbringen als
neue Beschwerde anzusehen und in einem eigenen Verfahren zu behandeln sei. Weiters hat
die belangte Behörde festgehalten, dass im Hinblick auf die behauptete Verletzung im Recht
auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO bereits am 22.02.2023 zur GZ D124.1540/22 ein Bescheid
ergangen sei (vgl. Seite 4 und 8 des angefochtenen Bescheides).
3.3.3.2. Vor diesem Hintergrund (bezüglich des Verfahrensgegenstandes) ist die von der
belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der
Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 09.10.2022 gegen die mitbeteiligte
Partei wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aber zu Recht erfolgt:
3.3.3.2.1. Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde,
wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem
beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis
behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind
zurückzuweisen.
- 14 -
Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH
31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur
Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer,
Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem
Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (vgl.
Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des §
34 Abs. 1 DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die
Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des
Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive
Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab
Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen des § 24
DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden.
3.3.3.2.2. Gegenstand der hier vorliegenden datenschutzrechtlichen Angelegenheit ist – wie
bereits dargelegt wurde – eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß §
1 DSG durch die mitbeteiligte Partei wegen vermeintlicher Datenweitergabe durch ihr
Polizeiorgan M. an L. im Zuge der Anzeigenerhebung bzw. Anzeigenaufnahme am 20.03.2021.
Wie der Beschwerdeführer in mehreren Eingaben (vgl. insbesondere letztlich die Eingabe vom
15.04.2023) selbst ausführt, hatte er seit der am 28.09.2021 bei der mitbeteiligten Partei
vorgenommenen Akteneinsicht Kenntnis von der Anzeige sowie der (aus seiner Sicht) bei der
Erhebung bzw. Aufnahme der Anzeige erfolgten Datenschutzverletzung durch M., der seinen
Namen an den Anzeigenerstatter L. weitergegeben hätte, somit seit diesem Zeitpunkt
Kenntnis vom beschwerenden Ereignis iSd § 24 Abs. 4 DSG.
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich auch bereits am 28.10.2021 eine
Datenschutzbeschwerde vom 23.10.2021 gegen M. wegen behaupteter Verletzung im Recht
auf Geheimhaltung durch M. bei der belangten Behörde ein, welche von der belangten
Behörde mit Bescheid vom 21.09.2022 zur Zahl D124.5175/2022-0.454.248 als unbegründet
abgewiesen wurde, ua. mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich
M. als Beschwerdegegner bezeichnet hätte, diesem aber keine Verantwortlicheneigenschaft
gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zukomme.
Wenn nun mit der vorliegenden Datenschutzbeschwerde vom 09.10.2022 dieselbe
vermeintliche Datenschutzverletzung durch M. vom 20.03.2021 neuerlich bekämpft und bloß
gegen einen anderen Beschwerdegegner bzw. datenschutzrechtlichen Verantwortlichen
gerichtet wird, ändert dies nichts am Umstand, dass in Bezug auf den
verfahrensgegenständlichen datenschutzrechtlichen Sachverhalt bzw. das beschwerende
- 15 -
Ereignis, von dem der Beschwerdeführer am 28.09.2021 Kenntnis erlangt hat, die einjährige
subjektive Frist des § 24 Abs. 4 DSG bereits abgelaufen und die Erhebung einer
Datenschutzbeschwerde daher nicht mehr zulässig war.
3.3.3.2.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der gegenständlichen
Datenschutzbeschwerde hat er im Verfahren zur Zahl D124.5175 vor der belangten Behörde
stets nur M. und nicht auch die mitbeteiligte Partei als Beschwerdegegner für die behauptete
Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bezeichnet (insbesondere auch nicht mit Eingabe vom
26.02.2022). Dies ergibt sich insbesondere aus der Datenschutzbeschwerde vom 23.10.2021
und den Eingaben vom 26.02.2022 und 18.06.2022 im Verfahren der belangten Behörde zur
Zahl D124.5175 sowie auch aus der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vom
09.10.2022, in welcher der Beschwerdeführer immer noch davon ausgeht, dass im Hinblick
auf die Weitergabe des Namens des Beschwerdeführers an L. im Zuge der
Anzeigeneinbringung bzw. Anzeigenaufnahme vom 20.03.2021 „natürlich“ nur M. selbst für
die Datenweitergabe verantwortlich sein könne, da nur M. allein darüber entschieden habe,
dass er Daten, die ihm dienstlich bekannt geworden seien, unzulässig an Dritte weitergegeben
habe. Die mitbeteiligte Partei wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten
Behörde zur Zahl D124.5175 nur im Hinblick auf die hier nicht verfahrensgegenständliche
Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Zuge der Aushändigung des Unfallberichtes vom
20.03.2021 bzw. der Lichtbildbeilage vom 26.03.2021 sowie im Hinblick auf die hier ebenfalls
nicht verfahrensgegenständliche Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO als
Beschwerdegegner bezeichnet. Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand des
Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid vom 21.09.2022 selbst die
mitbeteiligte Partei immer explizit als „2. Beschwerdegegner“ angeführt, dann aber
behauptet, er habe es verabsäumt, diese als Beschwerdegegner zu bezeichnen. Wie aus dem
genannten Bescheid der belangten Behörde ersichtlich ist, betrifft die Anführung der
mitbeteiligten Partei als „2. Beschwerdegegner“ lediglich die behauptete Verletzung im Recht
auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, die jedoch hier nicht verfahrensgegenständlich ist.
3.3.3.2.4. Ob der belangten Behörde in ihrem Verfahren zur Zahl D124.5175 Verfahrens- oder
Beurteilungsfehler unterlaufen sind, sie etwa dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung
sinngemäß einen Mängelbehebungsauftrag mit Konsequenzen des § 13 AVG hätte erteilen
müssen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da Sache des Beschwerdeverfahrens
nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der gegenständlichen
Datenschutzbeschwerde ist, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides der
belangten Behörde vom 21.09.2022, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Der erneuten
sachlichen Behandlung der aufgrund der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers
- 16 -
vom 23.10.2021 und des genannten Bescheides der belangten Behörde bereits rechtskräftig
entschiedenen Sache steht § 68 Abs. 1 AVG entgegen, dessen Sinn es ist, die Aufrollung einer
bereits entschiedenen Sache zu verhindern. Festzuhalten ist jedoch, dass die belangte
Behörde über die hier verfahrensgegenständliche Verletzung des Beschwerdeführers im
Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch die mitbeteiligte Partei aufgrund einer
vermeintlichen Datenweitergabe ihres Organs M. am 20.03.2021 in ihrem Bescheid vom
21.09.2022 nicht abgesprochen hat.
3.3.3.2.5. Die vorliegende Datenschutzbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer daher nicht
binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis eingebracht,
was gemäß § 24 Abs. 4 DSG das Erlöschen des Anspruches auf Beschwerdebehandlung zur
Folge hatte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid die
diesbezügliche inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde verweigert und die
Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen.
3.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren
hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen
rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1
Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG
entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der
Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung
auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der
entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich
rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl.
etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912
[Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC
stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
- 17 -
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine
sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es
war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.